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Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2005 S. 18, ber. L 153 S. 43)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tief gefrorene Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen 2 enthält Bestimmungen, durch die sichergestellt werden soll, dass die in der Richtlinie 89/108/EWG vorgeschriebenen Temperaturen genau eingehalten werden.
(2) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission lag keine europäische Norm über Instrumente zur Temperaturüberwachung in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tief gefrorene Lebensmittel vor.
(3) Das Europäische Komitee für Normung hat 1999 und 2001 Normen für Geräte zur Aufzeichnung der Lufttemperatur und Thermometer aufgestellt. Die Anwendung dieser einheitlichen Normen würde sicherstellen, dass die zur Temperaturüberwachung von Lebensmitteln verwendeten Geräte harmonisierte technische Anforderungen erfüllen.
(4) Zur Erleichterung der allmählichen Einführung dieser Maßnahmen durch die Unternehmer sollte die Verwendung von Messgeräten, die gemäß den vor Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften eingebaut wurden, während eines Übergangszeitraums erlaubt sein.
(5) Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission sieht eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Beförderung von tief gefrorenen Lebensmitteln mit der Bahn vor. Diese Ausnahmeregelung ist nicht mehr gerechtfertigt und sollte nach einem Übergangszeitraum aufgehoben werden.
(6) Die Auferlegung von Temperaturaufzeichnungsanforderungen an kleine Geräte, die im Einzelhandel verwendet werden, wäre übertrieben; daher sollten die geltenden Ausnahmeregelungen für Einzelhandelsverkaufsmöbel und kleine Kühlräume, die im Einzelhandel für die Lagerung von Beständen verwendet werden, beibehalten werden.
(7) Es ist ratsam sicherzustellen, dass die neuen Normen für Messgeräte und die bereits in der Richtlinie 92/1/EWG enthaltenen technischen Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind. Im Sinne der Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften ist es angezeigt, die Richtlinie 92/1/EWG aufzuheben und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung betrifft die Temperaturüberwachung in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen, die für tief gefrorene Lebensmittel verwendet werden.
Artikel 2 Temperaturüberwachung und -aufzeichnung
(1) Die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tief gefrorene Lebensmittel sind mit geeigneten Aufzeichnungsgeräten auszustatten, um die Lufttemperatur, der die tief gefrorenen Lebensmittel ausgesetzt sind, häufig und in regelmäßigen Abständen zu überwachen.
(2) Ab 1. Januar 2006 müssen alle zur Temperaturüberwachung gemäß Absatz 1 eingesetzten Messgeräte die Normen EN 12830, EN 13485 und EN 13486 erfüllen. Die Lebensmittelunternehmen haben alle Unterlagen aufzubewahren, anhand deren überprüft werden kann, dass die oben genannten Geräte die entsprechende EN-Norm erfüllen.
Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2005 gemäß den vor Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften eingebaut wurden, können jedoch bis spätestens 31. Dezember 2009 weiter verwendet werden.
(3) Die Temperaturaufzeichnung ist zu datieren und vom Lebensmittelunternehmer je nach Art und Haltbarkeit der tief gefrorenen Lebensmittel mindestens ein Jahr lang oder länger aufzubewahren.
Artikel 3 Ausnahmeregelungen von Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur bei der Lagerung in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während des örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen.
Bei offenen Einzelhandelsverkaufsmöbeln:
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen des Artikels 2 treffen für Tiefkühleinrichtungen von weniger als 10 Kubikmeter, die im Einzelhandel zur Lagerung von Beständen verwendet werden, so dass die Lufttemperatur durch ein leicht sichtbares Thermometer gemessen werden kann.
Artikel 4 Aufhebung
Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission wird aufgehoben.
Artikel 5 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für die Beförderung mit der Bahn gilt sie ab 1. Januar 2006.
_____________
1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
(Stand: 11.03.2019)
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