A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - (§ 3 Abs. 1 bis 3 StörfallV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen: '1a. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Störfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Dabei sind erforderlichenfalls auch betriebliche Gefahrenquellen, umgebungsbedingte Gefahrenquellen wie Erdbeben und Hochwasser sowie Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen. Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.'
Folgeänderungen:
- a) In § 5 Abs. 1 ist die Angabe "§ 3 Abs. 3" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1" zu ersetzen.
- b) In § 6 Abs. 1 ist die Angabe "oder 3" zu streichen.
Begründung
Die Änderung dient der Angleichung des Verordnungstextes an die Seveso-II-Richtlinie. Der bisherige Vollzug des bestehenden § 3 StörfallV hat sich als schwierig erwiesen. Insbesondere hat die formale Differenzierung nach vernünftigerweise auszuschließenden und vernünftigerweise nicht auszuschließenden Gefahrenquellen die Verwaltungen häufig überfordert. In Verbindung mit den noch zusätzlich zu ergreifenden Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen von Störfällen, die vernünftigerweise ausgeschlossen werden können (so genannte "Dennoch-Störfälle"), so gering wie möglich gehalten werden sollen, gestaltet sich die Rechtsanwendung schwierig. Dies führt zu Auslegungsproblemen, auch im Blick auf die meist damit verbundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Verschärft wird die Situation noch durch die zusätzlich erforderliche Abgrenzung zu so genannten exzeptionellen Störfällen, die sich ebenfalls aus der bestehenden Fassung des § 3 StörfallV ergibt.
Bei diesem Komplex handelt es sich um ein rein deutsches Problem in Folge der Übernahme von Textelementen einer veralteten Fassung der Störfallverordnung und auf Grund der Abweichung vom Inhalt der Seveso-II-Richtlinie. Eine Rückführung auf den Text der Seveso-II-Richtlinie entschärft die Situation durch den Wegfall der Abgrenzungsproblematik, verhindert einen weiteren wettbewerbsverzerrenden Alleingang Deutschlands und ermöglicht trotzdem die Umsetzung aller sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StörfallV)
In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 9 Abs. 2 Satz 2 die Wörter "beteiligten relevanten Organisationen" durch die Wörter "maßgeblich Beteiligten" zu ersetzen.
Begründung
Die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes führt nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Richtlinie. Es bleibt unklar, was "relevante Organisationen" sein sollen. Abgesehen davon verkürzt diese Formulierung die von der Richtlinie gewünschte Publizität auf Organisationen.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 3 Satz 2 StörfallV)
In Artikel 1 § 10 Abs. 3 Satz 2 ist das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle drei Jahre" zu ersetzen.
Begründung
Der mindestens jährliche Turnus für die Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln durch den Betreiber ist zu eng gefasst. Er führt zu einer zusätzlichen Belastung der Betreiber. Im Sinne der Entbürokratisierung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betreiber soll die Unterweisungsfrequenz in Anlehnung an die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 StörfallV auf mindestens alle drei Jahre erweitert werden. Diese Erweiterung steht dem Ziel der Bußgeldbewehrung nicht entgegen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 3 Satz 3 StörfallV)
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 10 Abs. 3 Satz 3 die Wörter "relevanten langfristig" durch die Wörter "nicht nur vorübergehend" zu ersetzen.
Begründung
Die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes führt nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Richtlinie. Es bleibt unklar, was "relevant langfristig beschäftigtes Personal" sein soll, was erkennbar zu Auslegungsproblemen im Vollzug führen wird. Gemeint sind die nicht nur vorübergehend Beschäftigten.
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 StörfallV)
In Artikel 1 Nr. 5 sind in § 11 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "in der bestgeeigneten Form" durch die Wörter "in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise" zu ersetzen.
Begründung
Die wörtliche Übernahme des Richtlinientextes führt nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Richtlinie. Es bleibt unklar, was "bestgeeignet" sein soll.
6. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - (§§ 17, 18 StörfallV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
"7a. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben." Folgeänderungen:
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
'01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: "Dritter Teil (aufgehoben)"
- b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
§ 17 (aufgehoben)
- c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
§ 18 (aufgehoben)
- d) Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
Vierter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschriften
- e) Der Text zu Anhang VII wird wie folgt gefasst:
"Anhang VII (aufgehoben)" '
- bb) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 und 2" und die Angabe "Richtlinie ... < weiter wie Vorlage > ..." ersetzt.'
- cc) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. In § 2 Nr. 1 und 2 werden die Wörter "und Anhang VII" gestrichen.'
- dd) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
wie Vorlage
- ee) Nach Nummer 7a - neu - ist folgende Nummer 7b einzufügen:
'7b. In der Überschrift vor § 19 werden die Wörter "Gemeinsame Vorschriften" durch das Wort "Meldeverfahren" ersetzt.'
- ff) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
'9. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "oder 4" gestrichen.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) In Nummer 4 ... weiter wie Vorlage ...
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.'
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- gg) Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
15. Anhang VII wird aufgehoben.
b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) In § 4b Abs. 2 werden Satz 1 und Satz 5 sowie in Satz 4 die Wörter "der anlagenbezogene Sicherheitsbericht oder" und die Wörter "er oder" gestrichen.
- b) In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "ein anlagenbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfallverordnung oder" gestrichen.' Begründung
Der anlagenbezogene Teil der Störfallverordnung (§§ 17 und 18 i. V. m. Anhang VII etc.) geht über die Forderungen der Seveso-II-Richtlinie, einschließlich deren letzter Änderung von 2003, hinaus. Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist die Annäherung an eine inhaltliche 1 : 1-Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie. Hierdurch werden Nachteile für den Wirtschaftsstandort Deutschland abgebaut, die durch Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Mitgliedstaaten ohne nationale Sonderregelungen entstehen, sowie ein Beitrag zur Deregulierung erbracht.
Auch wenn die Vorschriften der Störfallverordnung auf die "Anhang-VII-Anlagen" keine Anwendung mehr finden, steht für die Überwachung und für ein behördliches Vorgehen dennoch ein ausreichendes rechtliches Instrumentarium über das BImSchG selbst oder über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bzw. über die Betriebssicherheitsverordnung zur Verfügung. Letztgenannter Rechtsbereich wird greifen, da diese Art von Anlagen als Arbeitsmittel und/oder überwachungsbedürftige Anlagen betrachtet werden können.
7. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a (Anhang II Abschnitt IV Nr. 1 StörfallV)
In Artikel 1 Nr. 11 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Wahrscheinlichkeit" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ... wie Vorlage ..." '
Begründung
Herstellung der Übereinstimmung mit RL 96/82/EG (englische u. a. Fassungen); siehe auch B-16 in "Seveso II Directive Questions and Answers - Spring 2003".
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 (Anhang III Nr. 2 StörfallV)
In Artikel 1 ist Nummer 12 wie folgt zu fassen:
'12. Anhang III wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "Überwachungssystems" durch das Wort "Managementsystems" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
... wie Vorlage ...'
Begründung
Klarstellung des Gewollten bzw. Korrektur eines Übersetzungsfehlers und somit Herstellung der Übereinstimmung mit RL 96/82/EG (englische Fassung).
B
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9. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.