Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.08

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energieeinsparungsgesetzes *)

Das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 147 Abs. 5 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und wesentliche Neuregelungen des Änderungsgesetzes

1. Anlass

Die Verbesserung der energetischen Eigenschaften von Gebäuden ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die Einsparung von Energie und damit auch für den Klimaschutz, denn Gebäude haben mit etwa 40% einen hohen Anteil am gesamten Energieverbrauch. Angesichts dieser Bedeutung hat die Bundesregierung im August 2007 im Schloss Meseberg und danach in ihrer Kabinettsitzung Anfang Dezember 2007 im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms verschiedene Maßnahmen beschlossen, die in wesentlichen Teilen auch den Gebäudebereich betreffen. Neben anspruchsvolleren energetischen Anforderungen für den Neubau soll das im Gebäudebestand ruhende erhebliche Potenzial zur Energieeinsparung mobilisiert werden, beides unter Wahrung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit.

Dies ist nicht nur unerlässlich zur Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich, sondern auch zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit zu wirtschaftlichen Preisen.

Da die Umsetzung der genannten Beschlüsse Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz und die Anlagentechnik von Gebäuden betrifft und den Erlass oder die Änderung ordnungsrechtlicher Vorschriften erfordert, ist dies rechtssystematisch im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der darauf beruhenden Energieeinsparverordnung (EnEV) zu regeln.

Das geltende Energieeinsparungsgesetz stellt dem Verordnungsgeber nicht für alle beabsichtigten verordnungsrechtlichen Neuregelungen ausreichende Ermächtigungsgrundlagen zur Verfügung, die deswegen durch das vorliegende Gesetz geschaffen werden sollen. Außerdem muss das Schornsteinfegergesetz angepasst werden.

2. Wesentliche Änderungen im Überblick

Aus den oben dargestellten Gründen sind insbesondere für folgende Maßnahmen ergänzende Ermächtigungsgrundlagen aufzunehmen und bestehende Ermächtigungen zu erweitern bzw. zu verdeutlichen:

Außerdem werden Harmonisierungen bei den Bußgeldvorschriften vorgenommen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Das Energieeinsparungsgesetz gehört - ebenso wie die darauf beruhende Energieeinsparverordnung - zum Recht der Wirtschaft, vor allem der Bau- und Wohnungswirtschaft. Demzufolge ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 GG erforderlich.

Auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes sollen in der ebenfalls zu ändernden Energieeinsparverordnung die energetischen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz und die energiesparende Anlagentechnik verschärft, Nachrüstpflichten weiterentwickelt und private Konformitätserklärungen durch Bescheinigungen vorgesehen werden. Insbesondere die geplanten Verschärfungen der materiellrechtlichen Anforderungen in der Energieeinsparverordnung haben unmittelbaren Einfluss auf die Herstellung der zur Errichtung, Änderung und Nutzung von Gebäuden benötigten Bauprodukte. Durch ein bundesweit einheitliches und abschließend festgelegtes energetisches Anforderungsniveau an Gebäude und Anlagentechnik wird gewährleistet, dass die produzierende Bauwirtschaft berechenbare und verlässliche technische und rechtliche Rahmenbedingungen für die Produktentwicklungsplanung und die Produktion für den deutschen Markt vorfindet. Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse, dass hinsichtlich der technischen und rechtlichen Anforderungen an die Energieeffizienz im Gebäudebereich gleich gestaltete Marktbedingungen für die Wirtschaft innerhalb der gesamten Bundesrepublik herrschen.

III. Gesetzesfolgen, Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Mit dem vorliegenden Gesetz entstehen keine Kosten für die öffentlichen Haushalte, weil das Gesetz keine unmittelbaren Rechte und Pflichten regelt, sondern lediglich die Ermächtigungsgrundlagen für noch zu erlassende Regelungen schafft. Erst bei Ausfüllen der gesetzlichen Ermächtigungen im Verordnungswege können Kosten entstehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann jedoch zu deren Höhe keine Aussage gemacht werden, weil Inhalt und Umfang erst bei der verordnungsrechtlichen Ausgestaltung bestimmt werden.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Auch für die Wirtschaft entstehen durch das vorliegende Gesetz keine unmittelbaren Rechte und Pflichten und dementsprechend keine Kosten. Auch hier hängt die Entstehung der Kosten von der Ausgestaltung der verordnungsrechtlichen Regelungsinhalte ab, wozu im augenblicklichen Zeitpunkt noch keine Aussagen möglich sind.

Entsprechendes gilt für die Auswirkungen auf die Einzelpreise bzw. das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.

3. Bürokratiekosten

Durch die Gesetzesänderungen werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung oder den Bürger geschaffen. Da das Gesetz selbst keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten begründet, sondern dies erst bei der Ausschöpfung der gesetzlichen Verordnungsermächtigungen im Verordnungswege geschieht, enthält das Energieeinsparungsgesetz selbst - wie schon bisher - keine Informationspflichten. Demzufolge ist eine Abschätzung von durch Informationspflichten ausgelösten Bürokratiekosten nicht angezeigt.

4. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Das Gesetz hat nach den gleichstellungspolitischen Grundsätzen der Bundesregierung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung.

IV. Befristung

Anforderungen an die energetische Qualität im Gebäudebereich können schon mit Blick auf die Zielsetzung, die Energieeffizienz von Gebäuden dauerhaft zu steigern, zeitlich nicht begrenzt festgelegt werden, so dass eine befristete Schaffung von Ermächtigungsgrundlagen im Energieeinsparungsgesetz nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus gewährleistet nur eine unbefristete Geltung die erforderliche Planungs- und Investitionssicherheit für die Normadressaten und die Wirtschaft.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 4 - Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Ergänzung in Satz 1 Nr. 7 dient der Klarstellung und Harmonisierung mit dem Wortlaut der Ausnahmeregelung in der Energieeinsparverordnung ( § 1 Abs. 2 EnEV); hier ausdrückliche Ergänzung von Gebäuden, die zu religiösen Zwecken genutzt werden.

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc

Die Änderungen sind redaktioneller Natur ("oder" statt "und" und Einordnung in die zutreffende Nummer).

Zu Doppelbuchstabe dd

Ebenso wie bei der Ergänzung in Satz 1 Nr. 7 bezweckt die Anfügung des neuen Halbsatzes eine Klarstellung und Harmonisierung mit dem Wortlaut der Energieeinsparverordnung bezüglich der Gebäudearten, bei denen Ausnahmen bzw. abweichende Anforderungen vorgeschrieben werden können. Auch für Baudenkmäler und andere besonders erhaltenswerte Gebäude ohne Denkmaleigenschaft, z.B. solche von baugeschichtlicher, gestalterischer oder städtebaulicher Bedeutung, soll ausdrücklich die Möglichkeit von Ausnahmen und speziell auf die Besonderheiten dieser Gebäudekategorie zugeschnittenen Anforderungen zur Anwendung kommen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderung dient der redaktionellen Berichtigung.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Absatz 3 soll neu gefasst werden. Im Hinblick auf die Ermächtigung in Satz 1 Nr. 1 soll ohne inhaltliche Änderung des geltenden Rechts klargestellt werden, dass sich die Ermächtigung der Bundesregierung auf so genannte unbedingte Nachrüstpflichten bezieht.

Satz 1 Nr. 2 ermächtigt die Bundesregierung, im Wege der Rechtsverordnung für bestehende Gebäude die Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen und Heizkesseln vorzuschreiben. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung für die Energieeffizienz soll das Energieeinsparungsgesetz künftig in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine präzisierte, ausdrückliche Ermächtigung enthalten, um insbesondere aus Gründen der Primärenergieeinsparung die Außerbetriebnahme der genannten Anlagen und Einrichtungen vorzugeben. Die Verpflichtung zur Außerbetriebnahme ist nur dann zulässig, wenn die Eigenschaften der bisherigen Anlagen und Einrichtungen bei bestimmungsgemäßer Nutzung dazu führen, dass mehr Primärenergie verbraucht wird als durch andere marktübliche Anlagen, die auf Grund der technischen Entwicklung zur Verfügung stehen. Dabei müssen die anderen marktüblichen Anlagen, mit denen die bisherige Anlagentechnik verglichen werden soll, auch die gleiche Funktion erfüllen. Beispielweise können elektrische Speicherheizsysteme, die lediglich unterstützende, flankierende Funktion haben, nicht mit solchen verglichen werden, die zur kompletten Raumwärme- bzw. Warmwasserbereitstellung genutzt werden. Die Regelung einer Pflicht zur Außerbetriebnahme setzt zudem voraus, dass im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weniger einschneidende Maßnahmen wie nachträgliche technische Anpassungen der bisherigen Anlagen nicht in Betracht kommen. Solche Maßnahmen können nach Satz 1 Nr. 2 vorgeschrieben werden.

Die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und auch nach Satz 1 Nr. 2 hängen nicht davon ab, dass der Bauherr oder Eigentümer auf eigene Initiative Änderungen am Gebäude oder der Anlagentechnik durchführen würde. Als vorhabenunabhängige, "unbedingte" Nachrüst- bzw. Außerbetriebnahmepflichten können sie auch angeordnet werden, ohne dass sie von einem "auslösenden Moment" wie geplanten Vorhaben des Eigentümers oder Bauherrn abhängen. Es sind von einer solchen Pflicht somit auch Gebäude betroffen, an denen nicht bereits aus anderen Gründen Änderungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.

Angesichts der Herausforderungen, die die Notwendigkeit der Steigerung der Energieeffizienz stellt kommt dem Gebäudebestand stets wachsende Bedeutung zu. Dabei gilt es zunehmend das im Gebäudebestand liegende Potenzial zur Energieeinsparung zu mobilisieren.

Dies betrifft sowohl die Nachrüstpflichten nach Satz 1 Nr. 1 als auch die Außerbetriebnahmepflichten nach Satz 1 Nr. 2. Bei bestehenden Gebäuden sind nachträgliche Maßnahmen beim baulichen Wärmeschutz und bei der Anlagentechnik sowohl technisch schwieriger als auch mit höheren Investitionskosten verbunden. Aus diesem Grund übernimmt Absatz 3 Satz 2 inhaltlich unverändert aus dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 spezielle Kriterien, die über den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 hinausgehen und die Zumutbarkeit von hoheitlichen Eingriffen in den Gebäudebestand konkretisieren (siehe Begründung in BT-Drucksache 8/3348, S. 6, zu dem durch das Erste Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 20. Juni 1980 eingefügten § 4 Abs. 3). Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass einzelne unbedingte Pflichten wie beispielsweise die Nachrüstung bestimmter Bauteile in bestehenden Gebäuden oder die Außerbetriebnahme bestimmter Anlagen und Einrichtungen mit dem sich daran anschließenden Ersatz der Anlagen im Gebäudebestand nur dann angeordnet werden können wenn sie diesen speziellen strengeren Wirtschaftlichkeitsgrundsatz wahren.

Inhaltlich unverändert regelt nunmehr Satz 3, dass sich die Verordnungsermächtigung der Sätze 1 und 2 auch auf die in § 4 Abs. 1 genannten Fälle erstreckt. Dies ist bisher in Satz 1 geregelt. So können Ausnahmen von und abweichende Anforderungen zu den Pflichten des Satzes 1 festgelegt werden. Die ausdrückliche Regelung ist erforderlich, weil § 4 Abs. 1 nach seinem Wortlaut nicht für Anforderungen in Verordnungen nach § 4 Abs. 3 gilt.

Zu Nummer 2 (§ 6 - Maßgebender Zeitpunkt)

Die Änderung dient der redaktionellen Präzisierung.

Zu Nummer 3 (§ 7 - Überwachung)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Der geltende Absatz 2 ermächtigt die Landesregierungen dazu, Überwachungsaufgaben im Hinblick auf die Anforderungen nach den §§ 1 und 2 durch Beleihungsakt von den zuständigen Behörden auf bestimmte Dritte zu übertragen. Der Umfang dieser Übertragungsbefugnis soll durch den nunmehr vorgesehenen Regelungsvorbehalt zugunsten der Bundesregierung eingeschränkt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um eine Folgeänderung zur Erweiterung der Regelungsbefugnisse der Bundesregierung durch Anfügung der neuen Sätze in Absatz 3 (siehe Begründung zu Buchstabe b). Durch die weitere Änderung in Absatz 2 Satz 1 werden die Möglichkeiten der Landesregierungen, Beleihungen auf bestimmte Dritte vorzunehmen, um Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit Anforderungen an Ausstellungsberechtigte von Energieausweisen nach § 5a Satz 2 Nr. 8 erweitert.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Die Bundesregierung wird durch den geltenden Absatz 3 nur zur Übertragung von Überwachungsaufgaben im Anwendungsbereich des § 3 (energiesparender Betrieb von Anlagen) ermächtigt. Durch den neuen Satz 3 soll die bisherige Ermächtigung der Bundesregierung erweitert werden. Künftig soll die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben der behördlichen Überwachung im Gebäudebestand auf Regelungen auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 (energiesparende Anlagentechnik bei Einbau, Ersetzung, Erweiterung und Umrüstung in bestehenden Gebäuden) und des § 4 Abs. 3 (einzelne Nachrüstpflichten in bestehenden Gebäuden sowie Pflicht zur Außerbetriebnahme bestimmter technischer Anlagen in bestehenden Gebäuden) ausgedehnt werden.

Die Bundesregierung soll die Überwachung der Einhaltung entsprechender Anforderungen an bestehende Gebäude durch Beleihung auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen können; demgegenüber sollen Regelungen zur Übertragung der Überwachung von Anforderungen an die Errichtung von Gebäuden einschließlich des erstmaligen Einbaus haustechnischer Anlagen in Neubauten auch künftig von den Ländern erlassen werden.

Die neue Ermächtigung der Bundesregierung erstreckt sich auf Anforderungen an Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 3.

Diese Änderung ermöglicht es, durch Vorgabe in der Energieeinsparverordnung die Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene mit der behördlichen Überwachung solcher Anforderungen wie beispielsweise der Erfüllung bestimmter Nachrüstpflichten zu betrauen. Nach dem neuen Satz 4 kann sich die Möglichkeit der Beleihung nicht nur Aufgaben der behördlichen Überwachung, sondern auch auf vom Beliehenen zu erteilende Im Gegensatz zum bisherigen Stand im Landesrecht soll so ein bundeseinheitlicher, wirksamer Vollzug der Energieeinsparverordnung sichergestellt werden.

Zu Nummer 4 (§ 7a neu - Bestätigung durch Private)

Mit dem neuen § 7a sollen ausdrückliche Ermächtigungsgrundlagen für Vorgaben über Unternehmererklärungen und Eigentümererklärungen geschaffen werden. Die Regelung soll dazu beitragen, die behördliche Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen private Fachbetriebe verpflichtet werden in einer Unternehmererklärung zu bestätigen, dass bestimmte von ihnen durchgeführte Arbeiten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Energieeinsparverordnung vereinbar sind. In bestimmten Fällen sollen auch Erklärungen der Eigentümer verlangt werden können.

Mit dem Mittel privater Unternehmer- und Eigentümererklärungen soll der Verwaltungsaufwand für die Überwachung so gering wie möglich gehalten, aber gleichzeitig die Erfüllung der energieeinsparrechtlichen Anforderungen möglichst weitgehend gewährleistet werden. Im Gegensatz zu den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 handelt es sich nicht um eine Form der Beleihung, sondern nur um die Verpflichtung Privater zur Abgabe bestimmter Erklärungen.

Zu Absatz 1

Satz 1 Halbsatz 1 ermächtigt die Bundesregierung, zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen entsprechende Unternehmererklärungen von privaten Fachbetrieben vorzusehen.

Dabei bezieht sich die Ermächtigung der Bundesregierung auf die Bestätigung von Arbeiten, die der Erfüllung von Anforderungen an bestehende Gebäude dienen und durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 (energiesparende Anlagentechnik bei Einbau, Ersatz, Erweiterung und Umrüstung in bestehenden Gebäuden) sowie nach § 4 Abs. 2 und 3 (bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhaltende Anforderungen, einzelne unbedingte Anforderungen an bestehende Gebäude, Außerbetriebnahmepflichten bei der Anlagentechnik in bestehenden Gebäuden) festgelegt werden. Die Ermächtigung für die Bundesregierung kann sich auch auf Anforderungen an den energiesparenden Betrieb von Anlagen und Einrichtungen beziehen (§ 3).

Da es gerade im Bereich der Nachrüstpflichten Maßnahmen gibt, die auch ein Eigentümer ohne besondere Fachkenntnisse durchführen kann, z.B. Rohrleitungsdämmung, sollen nach Satz 1 Halbsatz 2 in solchen Fällen der Eigenleistung auch Erklärungspflichten des Eigentümers vorgesehen werden können. Darüber hinaus ist in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes ein privater Fachbetrieb Arbeiten durchgeführt hat, eine Erklärung des Eigentümers zur Durchführung solcher Arbeiten möglich, soweit der Eigentümer davon Kenntnis hat.

Satz 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung auch vorzusehen, dass die jeweils zuständige Behörde oder ein von ihr Beliehener sich Erklärungen nach Satz 1 zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. Die Vorschrift regelt abschließend die Möglichkeiten des Verordnungsgebers, Vorlagepflichten zu begründen. Ebenso wenig wie im Rahmen der Überwachung durch Behörden oder Beliehene nach § 7 Abs. 2 oder 3 kann auf Grund des Satzes 2 in einer Verordnung vorgesehen werden, dass die Bestätigungen oder die Erklärungen nach Satz 1 Privatpersonen, wie Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, vorzulegen sind.

Soweit sich § 4 Abs. 1 (Ausnahmen und abweichende Anforderungen für zu bestimmten Verwendungszwecken genutzte Gebäude) auf den Gebäudebestand bezieht, gilt nach Satz 3 die Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Übertragung auf Private entsprechend.

Zu Absatz 2

Eine vergleichbare Ermächtigung wie Absatz 1 für die Bundesregierung sieht Absatz 2 für die Landesregierungen vor. Wegen des engen Sachzusammenhangs mit bauaufsichtlichen Verfahren soll die Ermächtigung für die Landesregierungen auf die Anforderungen bei der Errichtung von Gebäuden bezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen und der Klarheit halber soll deshalb im neuen § 7a die Trennlinie generell zwischen Gebäudebestand (Ermächtigung der Bundesregierung) und der Neuerrichtung von Gebäuden (Ermächtigung der Landesregierungen) gezogen werden.

Zu Nummer 5 (§ 8 Abs. 1 - Bußgeldvorschriften)

Um eine Vereinheitlichung und Harmonisierung der Bußgeldvorschriften auf Verordnungsebene zu ermöglichen, sind Änderungen der gesetzlichen Ermächtigungsvorschrift für Bußgeldvorschriften erforderlich. Dies betrifft die Tatbestände, die bewehrt werden dürfen, und die Schuldform (Vorsatz, Leichtfertigkeit und / oder leichte Fahrlässigkeit), bei denen zu einer Bußgeldbewehrung ermächtigt wird.

Zu Buchstabe a

Die bisher nach Absatz 1 sowohl bei Vorsatz als auch Fahrlässigkeit (also auch leichter Fahrlässigkeit) bewehrbaren Zuwiderhandlungen sollen in Zukunft generell nur noch bei Vorsatz und Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit), nicht aber bei leichter Fahrlässigkeit, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Die Beschränkung der Bußgeldbewehrung auf Vorsatz und Leichtfertigkeit ist zur Harmonisierung mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz geboten, dessen inzwischen vom Deutschen Bundestag insoweit unverändert angenommener Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 016/8149) in § 17 Abs. 1 ebenfalls eine solche Abgrenzung enthält. Ohne die hier vorgesehene Harmonisierung würde ein Wertungswiderspruch zwischen den Bußgeldbewehrungen nach dem Energieeinsparungsgesetz bzw. der Energieeinsparverordnung und nach dem künftigen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz entstehen. Dies wäre nicht schlüssig, da die Bußgeldbewehrungen sowohl im Energieeinsparrecht als auch im künftigen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Verstöße gegen gebäudebezogene Pflichten, zum einen mit dem Ziel der Steigerung der Energieeffizienz bzw. zum anderen zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, ahnden sollen.

Gleichzeitig wird mit der Begrenzung auf Vorsatz und Leichtfertigkeit der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich häufig um Pflichten handelt, die für den nicht fachkundigen Bürger nicht von vornherein selbstverständlich sind und sich ihm auch nicht aufdrängen müssen.

Insofern ist eine Bußgeldbewehrung bereits bei leichter Fahrlässigkeit unangemessen.

Zu Buchstabe b

Als Folgeänderung zu der Erweiterung des § 4 Abs. 3 soll Nummer 1 auch Verstöße im Zusammenhang mit dem neuen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Ermächtigung für Regelungen zur Außerbetriebnahme bei der Anlagentechnik) erfassen.

Zu Buchstabe c

Neu aufgenommen wurde in Nummer 3 die Möglichkeit der Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen Regelungen auf der Grundlage des neuen § 7a, der sich mit Unternehmererklärungen und ggf. Erklärungen des Eigentümers befasst. Die geänderte Nummer 3 nimmt den gesamten neuen § 7a in Bezug, also nicht nur § 7a Abs. 1. Dies bedeutet, dass auch die Länder, deren Landesregierungen in § 7a Abs. 2 zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Übertragung auf Private ermächtigt werden, ebenfalls die Möglichkeit haben, Verstöße gegen Regelungen auf der Grundlage des § 7a Abs. 2 als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schornsteinfegergesetzes)

Zu Nummer 1

Bei der Neufassung des § 13 Abs. 1 Nr. 11 des Schornsteinfegergesetzes handelt es sich um eine Folgeänderung zur Erweiterung der Regelungsbefugnisse der Bundesregierung in § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes (s.o. zu Art. 1 Nr. 3). Mit dem neuen Begriff "Warmwasser" (statt Brauchwasser) soll die Vorschrift begrifflich an das Energieeinsparungsgesetz angepasst werden. Der Begriff "Nachrüstung" bezieht sich auf Pflichten, die auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 3 EnEG begründet werden.

Zu Nummer 2

Bei den Änderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 12 handelt es sich um Folgeänderungen zur Änderung des § 13 Abs. 1 Nr. 11.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachung des Energieeinsparungsgesetzes)

Artikel 3 enthält die übliche Bekanntmachungserlaubnis.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter