Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten KOM (2007) 37 endg.; Ratsdok. 6377/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 20. Februar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 15. Februar 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 15. Februar 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl. AE-Nr. 031725

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele

Der freie Warenverkehr ist ein Stützpfeiler des Binnenmarktes und damit einer der wichtigsten Motoren für Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum in der EU. Alle technischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die den freien Warenverkehr gewährleisten haben großen Anteil an der Vollendung und dem Funktionieren des Binnenmarktes. Sie schreiben hohe Schutzniveaus vor und bieten den Wirtschaftsakteuren im Allgemeinen auch die Mittel zum Nachweis der Konformität, was den freien Warenverkehr durch vertrauenswürdige Produkte sicherstellt.

Die Erfahrungen mit der Durchführung dieser Vorschriften haben jedoch Folgendes gezeigt:

Ziel der Vorschläge, die im Anschluss an die Entschließung des Rates vom 10. November 2003 entstanden sind, ist es, der bestehenden Infrastruktur für die Akkreditierung, die Kontrolle von Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung zur Kontrolle von Produkten und Wirtschaftsakteuren einen einheitlichen Rahmen zu geben, indem das Bestehende aufgewertet und erweitert wird und existierende Instrumente wie die Produktsicherheitsrichtlinie, die sehr erfolgreich und wirksam ist, nicht geschwächt werden.

Außerdem enthalten sie gemeinsame Eckpunkte für die Organisation der im Bedarfsfall erfolgenden Überarbeitung der bestehenden produktbezogenen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft und für künftige produktbezogene Rechtsvorschriften.

- Allgemeiner Kontext

Die derzeitigen Vorschläge sind Teil der übergeordneten Politik der Kommission zu einer möglichst weitgehenden Förderung von Vereinfachung und besserer Rechtsetzung.

Ursprünglich hatte der Rat die Kommission in seiner Entschließung vom 10. November 2003 zur Überarbeitung der Richtlinien nach dem "neuen Konzept" aufgefordert. In Anbetracht der Möglichkeit, harmonisierte Instrumente zusammenzustellen, die unabhängig von der gewählten Rechtsetzungstechnik (Rechtsakte nach dem alten/neuen Konzept) Anwendung finden könnten, entschied man sich jedoch dafür, Vorschläge vorzulegen, die in möglichst vielen Sektoren auf einheitliche, transparente und harmonisierte Weise anhand standardisierter Instrumente Anwendung finden können. Insbesondere handelt es sich dabei um Begriffsbestimmungen wie Inverkehrbringen usw., um die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die Begutachtung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungsverfahren, die Kontrolle von Produkten aus Drittstaaten oder Aspekte der Konformitätskennzeichnung.

Außerdem sind Fragen der Marktüberwachung im Allgemeinen betroffen. Es ist möglich, gemeinschaftsweit eine umfassende Politik und Infrastruktur einzuführen, ohne dabei sektoral vorzugehen insbesondere, indem man auf den Erfahrungen mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit für Verbrauchsgüter aufbaut, deren Grundsätze und Mechanismen auf die Überwachung für die gewerbliche Verwendung bestimmter Produkte ausgeweitet werden können.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

In seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung hat der Rat die Grundausrichtung in diesem Bereich vorgegeben, während im Beschluss 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 die Grundregeln für die CE-Kennzeichnung

und die Anwendung der harmonisierten Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt wurden. Ergänzt wurden diese Texte durch verschiedene Entschließungen zur Normung sowie durch die Richtlinie 98/34/EG, in der die Rolle der europäischen Normungsgremien und der Vorrang europäischer Normen anerkannt wurden, und nicht zuletzt durch die 25 "Richtlinien nach dem neuen Konzept", die verschiedene Produktsektoren behandeln.

In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit sind eine Infrastruktur für die Marktüberwachung und ein System für den Informationsaustausch in den nichtharmonisierten Bereichen vorgesehen und es ist darin festgelegt welche Verpflichtungen die Wirtschaftsakteure und die nationalen Behörden im Zusammenhang mit Verbrauchsgütern erfüllen müssen.

- Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Diese Vorschläge haben zentrale Bedeutung für die Vollendung des Binnenmarktes für Waren und sind auch für andere Politikfelder relevant, wie insbesondere Verbraucherschutz, Arbeitssicherheit und Umweltschutz. Sie sind im Rahmen der Lissabon-Agenda untrennbar mit den politischen Vorhaben der Kommission in den Bereichen bessere Rechtsetzung, Vereinfachung und Marktüberwachung verbunden.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Inhaltliche Grundlage der Vorschläge waren 20 Arbeitspapiere, die allen wichtigen Interessengruppen vorgelegt wurden. Dies ergab etwa 250 Reaktionen.

Im Jahr 2006 erbrachte eine über das Portal Ihre Stimme in Europa (Interaktive Politikgestaltung) stattfindende Internet-Befragung 280 Antworten, die überwiegend das Ergebnis der ersten Befragungen bestätigten.

Zudem erarbeitete die Kommission 4 Fragebogen zur Ermittlung der Faktenlage, die auf unterschiedliche Interessengruppen abgestellt waren. Mit Hilfe des Fragebogens für Unternehmen befragte das Netz der Euro-Info-Zentren ein Unternehmenspanel (d. h. es fanden Direktinterviews mit 800 KMU statt).

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die eingegangenen Reaktionen bestätigen, dass mit den vorgeschlagenen Rechtsakten kein neues System geschaffen, sondern auf dem bestehenden aufgebaut werden sollte. Somit soll für das bestehende Akkreditierungssystem eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, anstatt es durch ein anderes System zu ersetzen. Sie bestätigen erneut, dass diese Tätigkeit als staatliche Aufgabe erhalten bleiben und damit keinem gewerblichen Wettbewerb ausgesetzt sein sollte.

Allerdings erfordert das System der Konformitätsbewertungsstellen strengere Auswahlkriterien und harmonisierte nationale Auswahlverfahren. Die harmonisierten Definitionen und die Verpflichtungen, die den Wirtschaftsakteuren auferlegt wurden, fanden Zustimmung. Es wurde bestätigt, dass sich das Problem der Rückverfolgbarkeit nicht lösen lässt indem man systematisch die Ernennung eines Bevollmächtigten vorschreibt. In nahezu allen Beiträgen wurde das Marktüberwachungssystem der Gemeinschaft befürwortet, das ergänzend zu den Mechanismen der Produktsicherheitsrichtlinie ein System der gegenseitigen Information und der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden umfasst, ohne neue Instrumente zu schaffen. Die CE-Kennzeichnung

dürfe nicht aufgegeben werden, vielmehr wurde gewünscht, ihre Bedeutung solle präzisiert werden und sie solle rechtlichen Schutz erhalten.

Eine öffentliche Anhörung wurde vom 1.6.2006 bis zum 26.7.2006 per Internet durchgeführt.

Daraufhin gingen bei der Kommission 280 Antworten ein. Die Ergebnisse sind unter folgender Adresse einzusehen: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/review_en.htm .

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Es wurden sowohl Fachleute aus den Bereichen Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung, Normung und technische Harmonisierung als auch Experten auf den Gebieten Handel und Verbraucherschutz sowie weitere Verbände einbezogen.

Methodik

Die Sachverständigen wurden zu den Arbeitspapieren konsultiert, zu Sitzungen eingeladen und mittels Fragebogen befragt.

Konsultierte Organisationen / Sachverständige

Es wurden sowohl die nationalen Sachverständigen für Normung und für horizontale Fragen als auch jene für die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts konsultiert. Zudem wurden Sachverständige aus den Bereichen Akkreditierung und Konformitätsbewertung wie auch Vertreter von Handels- und Verbraucherverbänden konsultiert.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Die große Mehrheit der Sachverständigen äußerte sich zustimmend zum Inhalt der Vorschläge, die auf der Grundlage ihrer Beiträge ausgearbeitet worden waren.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Es wird geprüft, ob ihre Beiträge samt den Ergebnissen der Befragung auf die Website für das neue Konzept gestellt werden sollen.

- Folgenabschätzung

Hier stehen grundsätzlich drei Optionen zur Auswahl:

Option 3 ist die einzige Option, die dem Feedback aller Interessenträger gerecht wird und auch Lösungen für die angesprochenen Probleme bietet.

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung vorgenommen deren Bericht unter folgender Adresse zu finden ist: http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/review_en.htm ..

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Vorschläge ergänzen die einzelnen Rechtsinstrumente, indem sie verstärkte Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Marktüberwachung und Akkreditierung vorsehen durch die die bestehenden sektoralen Instrumente kohärenter gemacht werden sollen und geprüft werden soll, wie diese horizontalen Instrumente auf alle Sektoren angewandt werden können, unabhängig davon, ob sie dem "alten" oder dem "neuen Konzept" angehören.

Die Vorschläge bestehen aus: einer Verordnung zur Einführung von Akkreditierung und Marktüberwachung sowie einem Beschluss, der den Aufbau künftiger Rechtsakte vorgibt.

Die Verordnung hat folgenden Inhalt:

Der Beschluss hat folgenden Inhalt:

Kriterien für die nationalen notifizierenden Behörden und Vorschriften für das Notifizierungsverfahren. Unterstützt werden diese Elemente durch die Bestimmungen zur Akkreditierung. Er gibt auch die Regeln für die Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren vor und gibt an, welche harmonisierten Verfahren zur Verfügung stehen.

- Rechtsgrundlage

Die Vorschläge stützen sich auf Artikel 95 EG-Vertrag. Die Verordnung beruht zudem auf Artikel 133 über die Kontrolle von Produkten aus Drittländern.

- Subsidiaritätsprinzip

Trotz politischer Initiativen der Gemeinschaft für eine Zusammenarbeit und Entwicklung gemeinsamer Instrumente weichen die nationalen Instrumente seit 20 Jahren voneinander ab und machen ein einheitliches Schutzniveau in der gesamten Gemeinschaft nur schwer erreichbar. Die Erfahrung mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts hat gezeigt, dass nichtharmonisierte nationale Initiativen nur Unterschiede bewirken, die den Vorteilen der Harmonisierung und des Binnenmarkts zuwiderlaufen.

Inhaltlich ist der Vorschlag hauptsächlich darauf abgestellt, die Rechtsinstrumente zu vervollständigen und aufeinander abzustimmen, die von den Gemeinschaftsorganen dazu eingesetzt werden, die nationalen Rechtsvorschriften zu harmonisieren, die in der Vergangenheit Handelshemmnisse entstehen ließen oder dies künftig tun könnten. Mit ihm soll kein neuer europäischer Überbau geschaffen, sondern der Rahmen für ein besseres Koordinieren und Funktionieren der Strukturen auf nationaler Ebene vorgegeben werden.

Ziel des Gemeinschaftsrechts ist es, ein ausreichend stabiles Vertrauensverhältnis zwischen den nationalen Behörden, aber auch zwischen den Akteuren in der gesamten EU herzustellen.

Dies ist nur möglich, wenn die Kriterien für die Handhabung rechtlicher Vorschriften gemeinsam festgelegt werden und wenn die nationalen Systeme, die für deren Umsetzung eingerichtet werden, nachweislich mit ähnlichen Regelungen und Verfahren arbeiten und gleichwertige Ergebnisse erzielen.

Unterbliebe diese Harmonisierung, würden die Rechtsvorschriften ihr wichtigstes Ziel verfehlen nämlich zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorliegenden Vorschläge bauen hauptsächlich auf bestehenden Verfahren, Vorgehensweisen und Strukturen auf und dienen eher ihrer Konsolidierung und Erweiterung als der Schaffung neuer Maßnahmen und Instrumente. Im Bereich Akkreditierung bestätigen die Vorschläge das bestehende System und verleihen ihm eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage und einen entsprechenden Rahmen. Im Bereich der Marktüberwachung wird mit den Vorschlägen bezweckt, das effiziente Funktionieren der Tätigkeiten und Zuständigkeiten der nationalen Behörden im Rahmen der Subsidiarität zu koordinieren. Die Informationsinstrumente sind darauf abgestellt, vorhandene Instrumente (wie RAPEX) zu erweitern anstatt neue zu schaffen. Ein Beschluss ist per definitionem inhaltlich nicht dafür ausgelegt neue Maßnahmen zu schaffen, durch die den Mitgliedstaaten Befugnisse und Zuständigkeiten entzogen werden. Die Umsetzung der vorliegenden Maßnahmen in künftige sektorale EU-Rechtsvorschriften wird auch auf den heute eingesetzten Techniken zum Abbau von technischen Handelshemmnissen beruhen, d. h. meist auf Durchführung und Intervention durch die Mitgliedstaaten und nicht auf einem Tätigwerden der Gemeinschaft. Das Eingreifen der Gemeinschaft bleibt meist auf Koordinierung, Kooperation und Information beschränkt.

Wirklich tätig wird die Gemeinschaft lediglich in Schutzklauselfällen, in denen nur sie entscheiden kann. Der Zweck dieser Vorschläge besteht darin, die Wirkung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu verbessern und ein Eingreifen der Gemeinschaft möglichst überflüssig zu machen.

- Wahl des Instruments

Die Kommission hat sich dafür entschieden, ihren Vorschlag in zwei getrennte Rechtsvorschriften aufzuteilen, um den juristischen Folgen des Inhalts der Vorschläge Rechnung zu tragen. Mit der Verordnung wird der übergeordnete Rahmen vorgegeben, der alle bestehenden Vorschriften über Akkreditierung und Marktüberwachung ergänzt. Diese Verordnung ändert keine geltenden EU-Vorschriften, sondern ergänzt sie und trägt dazu bei, die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Handhabung von Schutzklauseln praktischer zu gestalten. Mit dem Beschluss dagegen werden Leitlinien für den künftigen Gesetzgeber aufgestellt. Zu diesem Zweck wurde (wie bereits 1993 im gleichen Bereich) ein Beschluss (sui generis decision) vorgeschlagen, um so die einheitlichen Elemente samt den Vorschriften für ihre Umsetzung für die Zukunft festzulegen. In künftigen sektoralen Rechtsvorschriften, seien es neue oder nur überarbeitete, sollen diese Elemente möglichst weitgehend verwendet werden, um für Kohärenz und Vereinfachung zu sorgen und den Maßgaben einer besseren Rechtsetzung Folge zu leisten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft ist insgesamt äußerst niedrig. So ist für die Akkreditierung eine Finanzierung von etwa 15 % der Betriebskosten der EA vorgesehen, was etwa 75 000 EUR entspricht, die das ordnungsgemäße Funktionieren des europäischen Peer-Evaluation-Systems gewährleisten soll und somit eher bescheiden ausfällt. Ferner ist eine finanzielle Intervention in Höhe von 1 Mio. EUR für Ringvergleiche vorgesehen, was etwa 10 % aller Kosten deckt, die anfallen würden, falls sämtliche Schutzklauselfälle zu einem Ringvergleich führen würden. Für die Marktüberwachung werden 1,2 Mio. EUR für die Zusammenarbeit aller nationalen Marktüberwachungsbehörden und für die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen ihnen bereitgestellt, wobei das komplette Spektrum aller Industrieprodukte und sämtliche Kontrollen von in der Gemeinschaft hergestellten und aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen abgedeckt sind, was - gemessen an den heute anfallenden nichtkoordinierten Kosten für die nationale Marktüberwachung - ein minimaler Betrag ist.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Wirtschaft.

Die Vereinfachung betrifft sowohl den Inhalt der Rechtsvorschriften als auch ihre Ausgestaltung mit Hilfe einer Reihe konsolidierter Lösungen, die erprobt sind und sich als effizient bewährt haben, was bedeutet, dass dem Gesetzgeber ein Katalog vorbildlicher Verfahren zur Verfügung gestellt wird.

Mit den Vorschlägen werden Standardvorschriften und -verfahren in Form vorbildlicher Verfahren (best practices) festgelegt, die sich für alle Sektoren eignen. Die Konsolidierung der Vorschriften und Verfahren in einem festen Bestand dürfte den nationalen Behörden und Wirtschaftsakteuren das Leben erleichtern, der Gemeinschaft schärfere rechtliche und administrative Konturen verleihen und eine größere rechtliche Stabilität erzielen.

Indem man für alle Gesetzgebungsbereiche standardisierte Vorschriften festlegt, die für dieselben Wirtschaftsakteure gelten, verbessert man Klarheit, rechtliche Stabilität und Kohärenz der sie betreffenden Maßnahmen; schließlich kann eine harmonisierte Marktüberwachungspolitik im Vorfeld der Vermarktung zu Entlastungen führen und die Auflagen bei der Konformitätsbewertung in gewissem Umfang reduzieren.

Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission vorgesehen.

Fundstelle: CWLP 2006/ENTR 001.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags wird die Verordnung 93/339/EWG des Rates aufgehoben.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und 133, auf Vorschlag der Kommission,1 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

-Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Akkreditierung

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Durchführung der Akkreditierung

Artikel 6
Grenzübergreifende Akkreditierung

Artikel 7
Anforderungen an nationale Akkreditierungsstellen

Artikel 8
Übereinstimmung mit den Anforderungen

Artikel 9
Beurteilung unter Gleichrangigen

Artikel 10
Konformitätsvermutung

Artikel 11
Informationspflicht

Artikel 12
Ersuchen an die EA

Kapitel III
Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13
Geltungsbereich

Artikel 14
Allgemeine Anforderungen

Abschnitt 2
Gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für die Marktüberwachung

Artikel 15
Informationspflichten

Artikel 16
Organisatorische Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Artikel 17
Marktüberwachungsmaßnahmen

Artikel 18
Mit einer ernsten Gefahr verbundene Produkte

Artikel 19
Beschränkende Maßnahmen

Artikel 20
Informationsaustausch - Schnellinformationssystem der Gemeinschaft

Artikel 21
System für das Informationsmanagement

Artikel 22
Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Artikel 23
Gemeinsame Nutzung von Ressourcen

Abschnitt 3
Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten

Artikel 24
Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten

Artikel 25
Freigabe von Produkten

Artikel 26
Nationale Maßnahmen

Kapitel IV
Finanzierung durch die Gemeinschaft

Artikel 27
Stelle mit Ziel von allgemeinem europäischen Interesse

Artikel 28
Förderfähige Tätigkeiten

Artikel 29
Förderfähige Einrichtungen

Artikel 30
Finanzierung

Artikel 31
Finanzierungsmodalitäten

Artikel 32
Verwaltung und Überwachung

Artikel 33
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Schlussbestimmungen

Artikel 34
Technische Leitlinien

Die Kommission erstellt Leitlinien, um die Einführung dieser Verordnung zu erleichtern.

Artikel 35
Übergangsbestimmungen

Artikel 36
Sanktionen

Artikel 37
Aufhebung

Artikel 38

Brüssel, den [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...] [...]

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.