Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) KOM (2007) 844 endg.; Ratsdok. 5088/08

843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Agrarausschuss (A), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 52 Nr. . 9 bis 11

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die bisherige IVU-Richtlinie wie auch das deutsche Bundes-Immissionsschutzgesetz gehen davon aus, dass eine Anlage im Rechtssinn die Verantwortung eines einheitlichen Betreibers voraussetzt. Danach können in Chemieparks oder Industriegebieten die Kapazitäten benachbarter Anlagen nicht zusammengerechnet werden, wenn sie in die Verantwortung unterschiedlicher Betreiber fallen. Nebeneinrichtungen wie etwa baugenehmigungsbedürftige Rohstofflager können einer Produktionsanlage genehmigungsrechtlich nicht zugerechnet werden, wenn sie von Dritten betrieben werden.

Diese Regelungssystematik hat sich bewährt und sollte nicht durch eine unbestimmte Erweiterung aufgegeben werden. Im Übrigen geht selbst die Seveso-II-Richtlinie von einer Betreiberidentität aus.

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

22. Zu Artikel 12

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Wörter "dazu reicht es aus, wenn die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen dieses allgemeine Prinzip berücksichtigen;" angefügt werden. Durch die vorgesehene Streichung von Artikel 3 Satz 2 der IVU-Richtlinie 96/61/EG wird die Verbindlichkeit auch der Vorschrift Artikel 3 Satz 1 Buchstabe d IVU-Richtlinie 96/61/EG deutlich erhöht, ohne konkretere Ausführungen zur Umsetzung zu formulieren. Dabei hängt jedoch die Umsetzbarkeit der vorgesehenen Vorschrift entscheidend davon ab, dass auf EU-Ebene z.B. aus dem in Arbeit befindlichen BVT-Merkblatt "Energieeffizienz" (Querschnittstechniken) oder den branchenspezifischen BVT-Merkblättern entsprechende umsetzbare Anforderungen abgeleitet werden können.

Zu Artikeln 12, 13 und 23

24. Zu Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe e

Unklar ist, welchen Inhalt der in Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe e geforderte Bericht über den Ausgangszustand haben soll und unter welchen Umständen ein solcher Bericht vorzulegen ist. Die Bestimmung sollte - wenn überhaupt erforderlich - so gefasst werden, dass die Behörden Ermessen hinsichtlich des "Ob" und gegebenenfalls des Inhalts eines Berichts über den Ausgangszustand haben.

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 18

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

45. Zu Artikel 24

Der in Artikel 24 vorgesehene Abgleich zwischen dem Status quo beim Betrieb der Anlage und den nach der Genehmigung zulässigen Emissionsgrenzwerten mit den BREF kann von den Beteiligten nicht in diesem Umfang geleistet werden. Dieser Abgleich und eine eventuelle Altanlagenertüchtigung sollten im Rahmen der Fortschreibung von allgemein bindenden Vorschriften ermöglicht werden (Artikel 18 und 22; vgl. Ziffern 37 und 39 der Stellungnahme).

Zu Artikel 25

Zu Artikel 37

53. Zu Artikel 50

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass in Artikel 50 Abs. 1 Anträge auf neue Genehmigungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen der Öffentlichkeit nur dann zugänglich gemacht werden müssen, wenn diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach Artikel 11 i.V.m. Anhang I unterliegen. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, die in Artikel 50 Abs. 3 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Pflicht zur Erstellung und öffentlichen Auslegung einer Liste mit "kleinen" Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen aufzuheben.

Nach Artikel 50 Abs. 1 des Richtlinienvorschlags, der insofern die geltende Regelung in Artikel 12 Abfallverbrennungsrichtlinie aufgreift, müssen Anträge auf neue Genehmigungen für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen für einen angemessenen Zeitraum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Hinblick auf diese Pflicht zur öffentlichen Auslegung legt Artikel 50 Abs. 1 weder bei Abfallverbrennungs- noch bei Abfallmitverbrennungsanlagen eine Kapazitätsuntergrenze fest. Demgegenüber bedürfen einer IVU-Genehmigung nach Artikel 11 des Richtlinienvorschlags lediglich die in Anhang I genannten Tätigkeiten bei Überschreitung der dort genannten Kapazitätsuntergrenzen. So ergibt sich für Anlagen zur Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle nach Nummer 5.2 des Anhangs I zu Artikel 11 erst bei Überschreitung einer Kapazitätsuntergrenze von 3 t pro Stunde eine IVU-Genehmigungspflicht. Dies hat zur Folge, dass bislang im deutschen Recht Anlagen zur Verbrennung von Abfällen auch erst bei Überschreitung dieser Kapazitätsschwelle in einem förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden. Wertungswidersprüche bei "kleinen" Abfallverbrennungsanlagen sollten daher vermieden werden.

Zu Artikeln 51 bis 60 (Kapitel V)

55. Zu Artikel 57 i.V.m. Anhang VII Teil 7

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass in die Richtlinie eine eindeutige Formulierung aufgenommen wird, dass der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen für VOC-Anlagen (Kapitel V) mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine Lösemittelbilanz gemäß dem Anhang VII Teil 7 festzustellen hat (entspricht § 5 Abs. 6 der 31. BImSchV). Im jetzigen Richtlinienvorschlag bleibt es zumindest unklar, ob die Pflicht zur Erstellung der Lösemittelbilanz aufgehoben werden soll (vgl. die Formulierung in Artikel 57 Satz 2 "kann...enthalten").

56. Zu Artikel 67

Der Aufwand für Berichtspflichten der Mitgliedstaaten an die Kommission sowie der Betreiber an die Behörden ist hinsichtlich des Ertrags zu hinterfragen. Die wesentlichen Inhalte der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission sollten bereits in der Richtlinie selbst definiert werden (Absatz 2).

57. Zu Artikel 69

Die Kommission sieht in dem Richtlinienvorschlag vor, Änderungen nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie im Verfahren nach dem Beschluss 1999/468/EG durchzuführen. Die dafür vorgesehenen Regelungen stellen jedoch nach Auffassung des Bundesrates teilweise so wesentliche Richtlinienbestimmungen dar, wie z.B. Abweichungen von Emissionsgrenzwerten in Artikel 16 oder die Festlegung von Kriterien für Überwachungsaufgaben, dass sie in der Richtlinie selbst festgelegt werden müssten.

Zu Anhang I

66. Zu Anhang V

Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass in diesem Anhang zwischen Anlagen unterschiedlicher Industriesektoren unterschieden wird. Damit kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch bei der Erarbeitung verschiedener BVT-Merkblätter (BREF) die Anforderungen an verschiedene Industriesektoren differenziert wurden, um die unterschiedlichen wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, u. a. in den BVT-Merkblättern für Großfeuerungsanlagen und für die Mineralöl- und Gasraffinerien.

In der Begründung zum Vorschlag führt die Kommission als einen wesentlichen Grund an, dass trotz der IVU-Richtlinie die Einführung des Standes der Technik in den 25 EU-Staaten im Wesentlichen nicht gelungen ist. Nur 3 von 25 Länder haben laut European-Environmental-Agency-(EEA)-Studie BVT tatsächlich eingeführt (Schweden, Österreich und Deutschland). Dies führt laut Kommission in der EU zu erheblich mehr Luftemissionen (z.B. bei SO2, NOx, Staub usw.), als bei Einhaltung von BVT notwendig wäre. Laut EEA könnten die Luftemissionen in der EU zwischen 60 % und 95 % reduziert werden, unter der Voraussetzung, dass BVT in den anderen 22 EU-Staaten angewendet würden.

Die Kommission sollte daher auf eine rasche EU-weite Umsetzung von BVT drängen.

67. Zu Anhang VII Teil 5

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Beibehaltung "beliebiger Reduzierungspläne" sicherzustellen. Anlagenspezifische Reduzierungspläne werden bei VOC-Anlagen teilweise angewendet und haben sich in der Praxis bewährt. Die Möglichkeit, nicht nur für Beschichtungsanlagen, sondern auch für sonstige Anlagen Reduzierungspläne zu erstellen, soll erhalten bleiben.

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

B