A
Der federführende Agrarausschuss (A),
der Ausschuss für Kulturfragen (K) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe nachstehender Änderungen zuzustimmen:
- 1. Zu § 2 Abs. 1
§ 2 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
- (1) Eine allgemeine Beobachtung auf nicht vorhergesehene schädliche Auswirkungen ist stets erforderlich. Dabei bestimmt sich im Einzelfall der Umfang der nach der Anlage zu beobachtenden Beobachtungsfelder nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Begründung
Die in der Verordnung gewählte Einschränkung, wonach die Auswirkung auf die in der Anlage genannten Wirkungsfelder insbesondere durch Beobachtung von bestimmten Beobachtungsfeldern zu ermitteln ist, "soweit .... dies erforderlich ist", greift zu kurz und lässt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitgehend unberücksichtigt.
Die vorgeschlagene Formulierung eröffnet die Möglichkeit, bei der Festlegung der Beobachtungsfelder die technische Realisierbarkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit, die Gediegenheit sowie die Leistungsfähigkeit des Betreibers zu berücksichtigen.
- 2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 1
In § 2 Abs. 2 Satz 1 sind nach dem Wort "enthält" die Wörter ", die über ein zu vernachlässigendes Risiko hinausgeht" einzufügen.
Begründung
Nach den Leitlinien zur Ergänzung des Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG kann auf die fallspezifische Beobachtung verzichtet werden, wenn aus der Risikobewertung hervorgeht, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko vorhanden ist. Diese für den Antragsteller wesentliche, bislang nur in die Begründung zu § 2 Abs. 2 aufgenommene Feststellung sollte direkt in den Verordnungstext übernommen werden.
- 3. Zu § 2 Abs. 2 Satz 1
In § 2 Abs. 2 Satz 1 ist nach dem Wort "enthält" der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen: "sie kann entfallen, wenn aus der Risikobewertung hervorgeht, dass kein oder nur ein geringes Risiko vorhanden ist."
Begründung
Nach den Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG kann auf die fallspezifische Beobachtung möglicherweise verzichtet werden, wenn aus der Risikobewertung hervorgeht, dass kein oder nur ein zu vernachlässigendes Risiko vorhanden ist.
- 4. Zu § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 - neu -
§ 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 3 ist Satz 1 zu streichen.
- b) In Absatz 4 ist vor Satz 1 folgender Satz einzufügen:
Die Beobachtung beginnt, sobald ein Produkt, das gentechnische Organismen enthält oder aus solchen besteht, erstmalig in Verkehr gebracht wird.
Begründung
Absatz 3 regelt, wer für die Durchführung der Beobachtung verantwortlich ist, Absatz 4 die zeitliche Dauer der Beobachtung.
- 5. Zu § 2 Abs. 4 Satz 2
In § 2 Abs. 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Dieser Zeitraum kann ein anderer sein als die vorgeschlagene Geltungsdauer der Genehmigung.
Begründung
Die Formulierung in der Verordnung erweckt den Anschein, dass grundsätzlich mit einer die Geltungsdauer der Genehmigung überschreitenden Beobachtung zu rechnen ist. Der Text der Freisetzungsrichtlinie (Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe e) ist offener gefasst.
- 6. Zu § 4 Abs. 2 Satz 2
In § 4 Abs. 2 sind in Satz 2 die Wörter "in dem keine gentechnisch veränderten Organismen vorkommen und" zu streichen.
Begründung
Die Angabe ist entbehrlich, weil im folgenden Halbsatz festgelegt wird, dass das Kontrollmilieu für den (zu überwachenden) Organismus geeignet sein muss, um als von dem gentechnisch veränderten Organismus unbeeinflusster Vergleichsmaßstab zu dienen. Diese Anforderung kann auch erfüllt sein, wenn GVO mit einem anderen Wirkungsbereich im Kontrollmilieu vorhanden sind.
- 7. Zu § 5 Satz 4 - neu -
Dem § 5 ist folgender Satz 4 anzufügen:
- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt im Bundesanzeiger den Wortlaut derjenigen geeigneten Beobachtungs-, Probenahme- und Analysenverfahren bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen; stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die C(EN)-Normen entsprechen, ist ein Verweis auf diese Normen ausreichend.
Begründung
Der Rechtsunterworfene braucht - ebenso wie die Überwachungsbehörden der Länder - rechtlich verbindliche Vorgaben , welche Verfahren generell und im Einzelfall geeignet und anzuwenden sind. Die Erfahrungen aus anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel der Chemikaliensicherheit) zeigen, dass die amtliche Bekanntgabe entsprechender Probenahme- und Analyseverfahren entscheidend dazu beiträgt, unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
- 8. Zu § 10 Satz 2
In § 10 sind in Satz 2 die Wörter "schädliche Auswirkungen auf die in" durch die Wörter "Schäden bei den in" und das Wort "Rechtsgüter" durch das Wort "Rechtsgütern" zu ersetzen.
Begründung
Das Wort "Auswirkungen" impliziert einen Kausalzusammenhang mit dem Gegenstand der Beobachtung. Tatsächlich werden aber ggf. Effekte beobachtet, deren Ursache im Anschluss geklärt werden muss. Die Umformulierung trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung.
- 9. Zu § 11 Satz 2
In § 11 sind in Satz 2 die Wörter "schädlicher Auswirkungen eine Darstellung der Ursachen dieser Auswirkungen" durch die Wörter "von Schäden eine Darstellung der Ursachen dieser Schäden" zu ersetzen.
Begründung
Das Wort "Auswirkungen" impliziert einen Kausalzusammenhang mit dem Gegenstand der Beobachtung. Tatsächlich werden aber ggf. Effekte beobachtet, deren Ursache im Anschluss geklärt werden muss. Die Umformulierung trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung.
- 10. Zu § 11 Abs. 2 - neu -
Dem § 11 ist folgender Absatz 2 anzufügen:
- (2) Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt der für die Überwachung der Durchführung des Beobachtungsplans zuständigen Landesbehörde die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen, Angaben zu den Gebieten, die Gegenstand der Beobachtung sind, und die Berichte des Betreibers über die Beobachtung.
Folgeänderung:
Dem bisherigen Text des § 11 ist die Absatzbezeichnung "(1)" voranzustellen. Begründung
Die Durchführung der Beobachtung kann nur überwacht werden, wenn die zuständige Landesbehörde über die in der Zustimmung festgelegten Anforderungen unterrichtet ist. Im Hinblick auf die Vollzugskompetenzen der Länder sind auch die Berichte über die Beobachtung den zuständigen Landesbehörden zur Verfügung zu stellen.
- 11. Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 2 Spalte 3
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 sind in Zeile 2 bei dem Schutzziel "Schutz der Umwelt und Erhaltung der biologischen Vielfalt" in Spalte 3 "Beobachtungsfelder" die Wörter "- DNA-Screening von Umweltmedien" zu streichen.
Begründung
Das DNA-Screening stellt selbst kein Beobachtungsfeld, sondern eine analytische Methode dar. DNA-Screening kann zum Nachweis insbesondere von Auskreuzungen, des Genflusses u. a. Beobachtungsfelder eingesetzt werden.
- 12. Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 2 Spalte 3
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 sind in Zeile 2 bei dem Schutzziel "Schutz der Umwelt und Erhaltung der biologischen Vielfalt" in Spalte 3 "Beobachtungsfelder" die Wörter "- Auswirkungen auf die Sortenvielfalt von Kulturpflanzen" zu streichen.
Begründung
Die Sortenvielfalt von Kulturpflanzen und damit die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen stellt an sich ein wichtiges Schutzziel dar. Sie ist aber weder eine direkte noch ein indirekte Folge der gentechnischen Veränderung einzelner Sorten. Die Sortenvielfalt der in der Landwirtschaft angebauten Kulturarten hängt vielmehr in erster Linie von agronomischen Eigenschaften ab (z.B. Krankheitsresistenz, Qualitätseigenschaften, Vermarktungsmöglichkeiten).
- 13. Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 2 Spalte 3
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 ist in Zeile 2 bei dem Schutzziel "Schutz der Umwelt und Erhaltung der biologischen Vielfalt" in Spalte 3 "Beobachtungsfelder" wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Auswirkungen auf Artenzusammensetzung, Abundanz, Artenvielfalt, Dominanzstruktur und Funktion der Biozönosen" sind die Wörter "des Ackers, der Ackerraine und der Umgebung" anzufügen.
- b) Die Wörter
- - Direkte und indirekte toxische Wirkungen auf andere Organismen als Schadorganismen im Sinne des § 2 Nr. 7 des Pflanzenschutzgesetzes
- - Flora und Fauna der Äcker und Ackerraine
- - Wirbellosenfauna und Wirbeltierfauna
- - Schlüsselarten unterschiedlicher trophischer Stufen im Nahrungsnetz" sind zu streichen.
Begründung
Vermeidung von Redundanzen.
- 14. Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 2 Spalte 3
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 sind in Zeile 2 bei dem Schutzziel "Schutz der Umwelt und Erhaltung der biologischen Vielfalt" in Spalte 3 "Beobachtungsfelder" die Wörter "- Landschaftsstrukturen und -merkmale" zu streichen.
Begründung
Landschaftsstrukturen und -merkmale werden durch Faktoren beeinflusst, die Gegenstand der Landschaftsplanung und der Agrarpolitik sind und sich aus den gegebenen Bewirtschaftungsmethoden ergeben. Veränderungen von Landschaftsstrukturen und -merkmalen sind keine gentechnikspezifischen Wirkungen.
- 15. Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 3 und 4 Spalte 3
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 ist in Zeile 3 und Zeile 4 bei den Schutzzielen "Erhalt der Bodenfunktion" und "Schutz der Gewässer" in Spalte 3 "Beobachtungsfelder" jeweils das Wort "Pestizide" durch das Wort "Pflanzenschutzmittel" zu ersetzen.
Begründung
Der im deutschen Rechtsgebrauch übliche und im Pflanzenschutzgesetz in § 2 Nr. 9 definierte Begriff Pflanzenschutzmittel ist zu verwenden.
- 16. Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 3 Spalte 3
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 sind in Zeile 3 bei dem Schutzziel "Erhalt der Bodenfunktion" in Spalte 3 die Beobachtungsfelder wie folgt zu strukturieren: "- Basisparameter
- - Bodenphysikalische und bodenchemische Parameter
- - Rückstandsanalysen (Pflanzenschutzmittel, rekombinante Proteine)
- - Bodenerosion, Bodenverdichtung
- - Bodenmikrobiologische Parameter
- - Diversität der Bodenmikroorganismen
- - Bodenzoologische Parameter (Mikro-, Meso- und Makrofauna)
- - Abbauprozesse"
Begründung
Es ist zwischen Basisparametern und Parametern für mögliche Wirkungen von GVO zu unterscheiden.
- 17. Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 4 Spalte 3
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 sind in Zeile 4 bei dem Schutzziel "Schutz der Gewässer" in Spalte 3 die Beobachtungsfelder wie folgt zu strukturieren: "- Basisparameter
- - Rückstandsanalysen (Pflanzenschutzmittel, rekombinante Proteine)
- - Gewässerchemische und -physikalische Parameter
- - Artendiversität und Dominanzstrukturen der Gewässerzönose"
Begründung
Es ist zwischen Basisparametern und Parametern für mögliche Wirkungen von GVO zu unterscheiden.
- 18. Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 3, Zeile 6 Spalte 3
Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Zeile 5 sind bei dem Schutzziel "Dauerhaft umweltgerechte Landwirtschaft" in Spalte 3 "Beobachtungsfelder" die Wörter "Resistenzentwicklungen (durch Genfluss und Selektion)" zu streichen.
- b) In Zeile 6 sind bei dem Schutzziel "Pflanzenschutz" in Spalte 3 "Beobachtungsfelder" die Wörter "
"Resistenzentwicklungen (durch Genfluss und Selektion)" anzufügen.
Begründung
Resistenzen von Schaderregern und Unkräutern sowie der Einfluss auf Nützlingspopulationen sind typische agronomische Merkmale, die auch im Zusammenhang mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln relevant sind.
- 19. Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 5
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 ist die Zeile 5 'Schutzziel "Dauerhaft umweltgerechte Landwirtschaft"' zu streichen.
Begründung
Soweit mit der Aufnahme dieses Schutzzieles bestimmte landwirtschaftliche Produktionsverfahren geschützt werden sollen, erfolgen die Regelungen im Rahmen der Koexistenz. Sie können nicht Gegenstand einer Beobachtung sein, die sich nach § 16c Abs. 1 GenTG darauf bezieht, mögliche Auswirkungen auf Rechtsgüter nach § 1 Nr. 1 GenTG zu ermitteln.
Die aufgeführten Wirkungsfelder werden bereits (konkreter) bei anderen Schutzzielen aufgeführt. Doppelnennungen sollten vermieden werden.
Eine "dauerhaft umweltgerechte Landwirtschaft" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ein weites Feld für Auslegungen und entsprechendes Konfliktpotenzial zwischen Betreiber und Überwachungsbehörden bietet.
B
- 20. Der Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 21. Der federführende Agrarausschuss und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, die nachstehende Entschließung* zu fassen:
Nach der Begründung zur Verordnung sind die Länder zuständig für die Überwachung der Durchführung der Beobachtungspläne.
Für eine effektive Überwachung ist es deshalb erforderlich, dass die Länder frühzeitig informiert werden über die Inhalte der Beobachtungspläne, die Gebiete, die Gegenstand der Beobachtung sind, über die Auswertung der Daten sowie über die vom Betreiber gemäß § 11 zu erstellenden Berichte.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, einen entsprechenden Informationsaustausch sicherzustellen.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 10