Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
(EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz - EU-DBA-SBG)

979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019

A

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene nationale Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union). Allerdings fehlen in dem Gesetzentwurf Regelungen zur Information und Mitwirkung der Landesfinanzbehörden. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren gesetzlich klarzustellen, dass bestehende Beteiligungsrechte der Länder bei Verständigungs- und Schiedsverfahren auch in den neu eingeführten Verfahren nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie gewährleistet werden.

Begründung:

Durch das EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz werden neue zusätzliche Verfahren zur Beseitigung von Doppelbesteuerung im nationalen Recht implementiert. Wie auch in den zwischenstaatlichen Verfahren auf Grundlage einer dem Artikel 25 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Regelung in den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen sowie auf Grundlage des weiterhin anzuwendenden EU-Schiedsübereinkommens müssen die für die jeweiligen Einzelfälle zuständigen Bundes- und Landesbehörden auch in den neuen Verfahren zusammenwirken, da es sich bei den betroffenen Steuern um Gemeinschaftsteuern handelt. Der Gesetzentwurf enthält aber keinerlei Regelungen zur Information und Mitwirkung der betroffenen Landesfinanzbehörden.

Es ist erforderlich, die Mitwirkung der Länder zeitnah in einer für die Praxis tauglichen Weise zu regeln, um möglichst von Beginn an zeitliche Verzögerungen bei der Fallbearbeitung mit Blick auf die gesetzlichen Fristen nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie zu vermeiden. Außerdem müssen im Streitbeilegungsverfahren die für die jeweiligen Einzelfälle zuständigen Landesfinanzbehörden in allen Phasen des Verfahrens (zumindest) in gleichem Umfang wie der beschwerdeführende Steuerpflichtige über die Verfahrensschritte und die Entscheidungen informiert werden. Im Gesetzentwurf fehlen sowohl grundlegende Aussagen zu einer Informationspflicht des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber den Landesfinanzbehörden als auch zu den Mitwirkungsrechten der Länder in dem neuen Verfahren.

B

2. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.