A. Zielsetzung
- Inhaltsgleiche Übernahme von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der Moselkommission für die Beförderung gefährlicher Güter für die übrigen schiffbaren Binnengewässer in Deutschland und Anpassung der Zuständigkeiten und der Pflichten der am Gefahrguttransport Beteiligten, sowie Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten Bestimmungen.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung, durch die die Änderungen der Verordnung der ZKR über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung der Moselkommission über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel für die übrigen schiffbaren Binnengewässer in Deutschland für entsprechend anwendbar erklärt werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Die zum 1. Januar 2007 im ADNR in Kraft getretenen Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Wasserstraße verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der ZKR und Moselkommission gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.
F. Bürokratiekosten
- Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
G. Gleichstellung
- Die Verordnung hat keine gleichstellungsrechtlichen Auswirkungen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. März 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
Vom 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. 1 S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407) sowie § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1. S. 1818) geändert worden sind verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. 1 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) ( BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1378) sowie die Vorschriften der Anlage 1."
- 2. In § 2 Nr. 7 werden die Wörter "verpackten gefährlichen Güter" durch das Wort "Versandstücke" ersetzt.
- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Nr. 2 werden nach der Angabe ""2.2.1.1.3" die Wörter " , die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2" eingefügt.
- b) In Absatz 6 Nr. 2 wird das Wort "Genehmigung" durch die Wörter "multilaterale Genehmigung" ersetzt und wird nach der Angabe "2.2.7.7.2.2" die Angabe "in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.7.2" eingefügt.
- c) In Absatz 9 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Zentralstelle" das Wort "der" gestrichen.
- d) Absatz 10 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen und Probeentnahmeöffnungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probenentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und "Probenentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)".
- e) In Absatz 11 Satz 1 Nr. 15 wird die Angabe "Unterabschnitt 7.1.4.18" durch die Angabe "Absatz 7.1.4.14.7.7" ersetzt.
- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird.
- bb) In Nummer 10 wird die Angabe "5.4.1.2.5.3 Satz 2" durch die Angabe "5.4.1.2.5.4 Satz 2" ersetzt.
- aa) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 9 wird aufgehoben.
- bb) In Nummer 10 wird die Angabe "Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2" durch die Angabe "Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;
- bb) In Nummer 6 wird die Angabe "Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2" durch die Angabe "Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3" ersetzt.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe c werden die Angaben "162," , "298," und "634 und" gestrichen und nach der Angabe "637 Satz 4" die Angabe "und 653" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe d wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- ccc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
e) die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken nach Absatz 7.1.4.14.1.4 und
- bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "647 Satz 1" durch die Angabe "647 Buchstabe a und d" ersetzt.
- aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- e) In Absatz 10 Nr. 1 wird die Angabe "5.4.1.1 und 5.4.1.2" durch die Angabe "5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1" ersetzt.
- f) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 65 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b) In Nummer 66 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c) Folgende Nummer wird angefügt:
67. hat dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 8.1.11 Satz 3 geforderte Reiseregistrierung oder die sie ersetzenden Dokumente entsprechend Absatz 7.2.4.12 geführt und mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen.
- g) Folgender Absatz wird angefügt:
(16) Der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen."
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 53 wird das Wort "oder" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 54 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgende neue Nummer 55 wird angefügt:
55. Nr. 67 nicht dafür sorgt, dass die Reiseregistrierung oder die dort genannten Dokumente entsprechend geführt und an Bord aufbewahrt werden.
- c) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz eingefügt:
(13a) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 16 die Vorlage eines Berichts nicht sicherstellt."
- a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
- 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
§ 8a Übergangsbestimmungen
- Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Schiffen noch nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden."
- 7. Der Anlage 1 werden folgende Nummern angefügt:
"9. Als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2, zweiter Spiegelstrich sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Tschechischen Republik. Die Anerkennung erfolgte durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. - Protokoll 23).
- 10. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne 8.1.6.1 ADNR."
Artikel 2
- Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
2007
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
I. Allgemeines:
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) wurde durch die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit Beschluss vom 31. Mai 2006 geändert. Diese geänderte Fassung ist mit Datum 1. Januar 2007 auf dem Rhein in Kraft getreten. Auch die Moselkommission hat die Beschlüsse für die Mosel übernommen. Damit diese Änderungen auch auf den übrigen deutschen schiffbaren Wasserstraßen gültig werden, muss die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt geändert werden. Durch die Änderungen des ADNR sind Änderungen in den Zuständigkeiten und in den Pflichten der Beteiligten bedingt.
II. Im Einzelnen
Mit Artikel 1 Nummer 1 wird die Fundstelle des ADNR an dessen letzte Änderung angepasst.
Mit Artikel 1 Nummer 2 erfolgt eine Anpassung der Terminologie an die neue Begriffsbestimmung im ADNR.
Durch Artikel 1 Nummer 3 werden die durch die Änderungen des ADNR bedingten Zuständigkeiten angepasst und Aufgaben, die durch die Änderungen des ADNR neu durch eine "zuständige Behörde" zu erledigen sind, neu zugewiesen. Die Zuweisungen werden weitgehend von der GGVSE übernommen, da es sich um inhaltsgleiche Änderungen entsprechend dem ADR und RID handelt.
Mit den Änderungen des Artikel 1 Nummer 4 werden die Pflichten der an der Gefahrgutbeförderung Beteiligten ergänzt und an die Änderungen des ADNR angepasst. Mit Artikel 1 Nummer 5 werden die Ordnungswidrigkeiten den veränderten Pflichten angepasst und neue Tatbestände, die in der Vergangenheit Anlass zu sicherheitsrelevanten Beanstandungen gegeben haben, hinzugefügt.
Durch Artikel 1 Nummer 6 wird eine Übergangsregelung aufgenommen. Diese ist erforderlich, da für das internationale Recht (das ADNR) eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2007 vereinbart worden ist.
Mit Artikel 1 Nummer 7 werden für den Bereich außerhalb des Rheins die ADNR-Sachkundebescheinigungen aus Österreich und Tschechien entsprechend der Rheinregelung anerkannt.
III. Kosten
Die zum 1. Januar 2007 im ADNR in Kraft getretenen Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der ZKR gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.