A. Problem und Ziel
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2015 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (24. ADR-, 19. RID- und 5. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Absatz 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB (Artikel 1) in Kraft gesetzt. Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2014/.../EU der Kommission vom ... 2014 (ABl. EU (Nr. ) L .... S. ...) in nationales Recht.
Alle in der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) - Artikel 2 - bis zum 30.06.2015 befristeten Ausnahmen sind außerdem um 6 Jahre zu verlängern. Zusätzlich werden die Ausnahmen 8, 9, 20, 24, 31, 32 und 33 an die aktuelle Rechtslage angepasst.
In der Gefahrgut-Kostenverordnung (GGKostV) (Artikel 3) werden die Gebührentatbestände für das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in der Anlage 1 und das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in der Anlage 2 infolge der Änderungen in § 11 und § 15 der GGVSEB angepasst. Die Stundensätze der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in der Anlage 3 der GGKostV, die bisher der Bezeichnung der Unterabteilungen folgten, sind an die mit der 15. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der BAM bekanntgegebenen Stundensätze der jeweiligen Abteilung der BAM anzupassen.
In der Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV) (Artikel 4) ist eine redaktionelle Folgeänderung zu den 2005 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen vorzunehmen.
In der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) (Artikel 5) sind drei redaktionelle Korrekturen vorzunehmen.
Die Freistellungsregelung in § 2 Nummer 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Artikel 6) wird auf die Binnenschifffahrt erweitert.
B. Lösung
Die Verordnung beinhaltet die notwendigen nationalen Änderungen in der GGVSEB, GGAV, GGKostV, GGKontrollV, GGVSee und der GbV.
C. Alternativen
Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen; deshalb gibt es keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger
Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen zu keinen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist vernachlässigbar gering. Es entsteht kein Personalaufwand. Die Sach- und Anschaffungskosten sind vernachlässigbar gering. Mit dieser Verordnung werden drei Informationspflichten neu eingeführt.
Der dafür erforderliche Personalaufwand ist nicht ermittelbar oder geringfügig. Sach- und Anschaffungskosten fallen nicht an.
E.3 Der Verwaltung
Bund
Der Verwaltung des Bundes entsteht mit dieser Verordnung ein berechenbarer Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 18 700 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. Durch die Zuweisung von Zuständigkeiten an diverse Behörden entsteht darüber hinaus ein weiterer sehr geringer Erfüllungsaufwand.
Länder (inkl. Kommunen)
Die Länder und Kommunen sind von dieser Verordnung nicht betroffen, insofern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 15. Dezember 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1)
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) wird wie folgt geändert:
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/...../EU der Kommission vom ........... 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L vom 2014, S. ).
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur".
- b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr".
- c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC".
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August 2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind" durch die Wörter "vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind" ersetzt.
- b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "17. RID-Änderungsverordnung vom 9. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338)" durch die Wörter "19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" ersetzt.
- c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)" durch die Wörter "5. ADN-Änderungsverordnung vom 2014 (BGBl. 2014 II S. )" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "pro Stunde" die Wörter "einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen" eingefügt.
- b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
- "8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
- 9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;"
- c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden;"
- d) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die Nummern 11 bis 19.
- e) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter "MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554)" durch die Wörter "MSC. 372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am .... Dezember 2014 (VkBl. 2014 S. ...)" ersetzt.
- f) In der neuen Nummer 18 werden die Wörter "16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist" durch die Wörter "26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom. 2014 (BGBl. I S. ....) geändert worden ist" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 werden die Wörter "bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter "bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest -" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 2, zweiter Halbsatz, werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter "mit Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 3 ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt.
- cc) In Buchstabe c werden
- aaa) die Angabe "P 200 und P 203" durch die Angabe "P 200" und
- bbb) die Wörter "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt.
- dd) In Buchstabe f wird die Angabe "6.2.2.10" durch die Angabe "6.2.2.11" ersetzt.
- ee) In Buchstabe g werden die Wörter "mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3 Buchstabe b" gestrichen.
- ff) In Buchstabe h werden die Wörter "sowie MEGC" gestrichen.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a" jeweils durch die Angabe "Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a" ersetzt.
- c) In Nummer 3 werden die Wörter "Großverpackungen und Bergungsverpackungen" durch die Wörter "Großverpackungen, Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen" ersetzt.
- d) In Nummer 4 werden
- aa) das Wort "Rekonditionierung" durch die Wörter "Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur" und
- bb) die Wörter "und für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN" durch die Angabe "ADR/RID" ersetzt.
- e) In Nummer 5 werden
- aa) die Wörter "nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und" durch die Wörter "nach Absatz" ersetzt und
- bb) die Wörter "sowie für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID" angefügt.
- f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe b ADR/RID/ADN;".
- g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;".
- h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. die Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;".
- i) In Nummer 10 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8" gestrichen.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr".
- b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "aufgeführten Radionuklidwerte" die Wörter "und von alternativen Radionuklidwerten" eingefügt.
- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und".
10. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt gefasst:
"Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV, die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für"
- b) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- c) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6.
- a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID und
- b) die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID."
- e) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 5 und 6" ersetzt.
- f) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach § 16 der ODV zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt sind.".
11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1.8.7.2.5" durch die Angabe "Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:
- "2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.4.1.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
- 3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;".
- c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 4 bis 7.
- d) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 6.2.1.4.1" durch die Angabe "Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID" ersetzt.
- e) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe "Absatz 6.2.1.4.2" durch die Angabe "Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID" ersetzt.
- f) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe "6.2.1.6.2 und" durch die Angabe "6.2.1.6.2 ADR/RID und" ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.
- bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und".
- ccc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 1 und 2" durch die Angabe "Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In den Nummern 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- b) In Nummer 10 wird das Wort "Batteriewagen," gestrichen.
- c) In Nummer 13 werden nach der Angabe "RID" die Wörter "für Kesselwagen und abnehmbare Tanks" eingefügt und am Ende das Komma und das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- d) In Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2."
14. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "ADN und" durch die Wörter "und die Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung "Hochgeschwindigkeitsventil") und" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden aaa) nach den Wörtern "(teilweise geschlossen)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,
- bbb) nach den Wörtern "Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1" die Angabe "ADN" gestrichen und
- ccc) am Ende nach dem Wort ""Probeentnahmeöffnung"" die Wörter "und von Anschlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN (Begriffsbestimmung "Anschluss für eine Probeentnahmeeinrichtung")" angefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für".
- bb) In Nummer 5 werden die Wörter "nach Unterabschnitt" durch die Wörter "nach den Unterabschnitten" ersetzt.
- cc) In Nummer 8 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- dd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- ee) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- ff) Folgende Nummern 12 bis 14 werden angefügt:
- "12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983;
- 13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines Schubleichters mit dem Original nach den Unterabschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
- 14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN."
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter "bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest -" ersetzt.
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- e) In Absatz 5 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 3 Nummer 2 und § 8 Nummer 14" durch die Wörter "Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11 Nummer 6" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Nummer 28b" durch die Angabe "Nummer 28 Buchstabe b" ersetzt.
- cc) In Nummer 4 wird die Angabe "ADN und" durch die Wörter "und die Untersagung der Verwendung eines Schiffes für die Beförderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.1.8.7 ADN und" ersetzt.
- g) In Absatz 8 werden die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehr" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3" ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort "enthalten" ein Komma eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- bb) In Nummer 9 werden die Wörter "das Fahrzeug" durch die Wörter "die Beförderungseinheit" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. hat dafür zu sorgen, dass
- a) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen, und
- b) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN benutzt wird;".
- bb) In Nummer 6 werden am Ende das Komma und das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt werden, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN hat, und".
- dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicherzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist."
- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
17. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden am Ende das Komma und das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist."
18. In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID" durch die Wörter "den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID" ersetzt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 10 wird das Wort "Tankfahrzeugen" durch die Wörter "den verwendeten Fahrzeugen" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 werden am Ende das Komma und das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird der satzabschließende Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht überschritten wird."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden am Ende das Komma und das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird das Wort "Liste" durch das Wort "Schiffsstoffliste" ersetzt und am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- "4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstaben q und x ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, und
- 5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d genannten Instruktionen zu erteilen."
20. § 23a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder MEGC" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden."
- c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden."
- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
"1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicherzustellen, dass beim Entladen die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, und".
- bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 2.
- cc) Die neue Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe b wird gestrichen.
- bbb) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b bis f.
- ccc) Die neuen Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
- "b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist;
- c) sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Ladeinstruktion nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;".
- ddd) In dem neuen Buchstaben e wird das Semikolon durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
- eee) In dem neuen Buchstaben f werden das Komma und das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
- dd) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen.
- aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
21. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird die Angabe "bis 6.8.2.1.21ADR/RID" durch die Angabe "bis 6.8.2.1.20 ADR/RID" ersetzt.
- b) In Nummer 7 wird nach dem Wort "wird" ein Komma eingefügt.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC".
- b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "oder Wiederaufarbeiter" eingefügt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "sofern die IBC nach einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm untersucht wurden und die im Anerkennungsbescheid des Qualitätssicherungsprogramms genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind" durch die Wörter "sofern die Nebenbestimmungen des Bescheides, mit dem die Prüfstelle als Inspektionsstelle anerkannt wurde, eingehalten werden" ersetzt.
23. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort "anhaften" ein Komma eingefügt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen."
24. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird nach dem Wort "erfolgt" ein Komma eingefügt.
- b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort "erfolgt" ein Komma eingefügt.
- c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe "ADN" ein Komma eingefügt.
25. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden die Wörter "einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;" durch die Wörter "einzuhalten; er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann;" ersetzt.
- b) In Nummer 5 werden die Wörter "das Tankfahrzeug" durch die Wörter "den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder den MEGC" ersetzt.
- c) In Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
26. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten" durch die Wörter "den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2," ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften
- 1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und
- 2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Aluminiumherstellung oder Aluminiumumschmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR zu beachten."
27. In § 32 werden die Wörter "Kapitel 7.7 RID" durch die Wörter "Unterabschnitt 1.1.3.8 RID" ersetzt.
28. In § 33 Nummer 2 werden nach den Wörtern "nicht überfüllt ist" die Wörter "und nach den Vorgaben des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist" angefügt.
29. In § 34 Nummer 5 wird nach dem Wort "werden" ein Komma eingefügt.
30. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 Buchstabe i werden die Wörter "das Fahrzeug" durch die Wörter "die Beförderungseinheit" und das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
- b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe f wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- bb) In Buchstabe g wird nach dem Wort "wird," das Wort "oder" angefügt.
- cc) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
"h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist,".
- c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe s wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- bb) In Buchstabe t wird nach dem Wort "wird," das Wort "oder" angefügt.
- cc) Folgender Buchstabe u wird angefügt:
"u) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,".
- d) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.
- bb) In Buchstabe d wird nach dem Wort "wird," das Wort "oder" angefügt.
- cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird,".
- e) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird das Wort "oder" gestrichen.
- bb) Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:
- "d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, oder
- e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird,".
- f) In Nummer 15a werden die Buchstaben k bis r wie folgt gefasst:
- "k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
- l) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
- m) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn betreffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
- n) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,
- o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,
- p) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,
- q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, oder
- r) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann,".
- g) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" gestrichen.
- bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort "ist," das Wort "oder" angefügt.
- cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,".
- h) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe d wird durch folgende Buchstaben d und e ersetzt:
- "d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet,
- e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet, oder".
- bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.
- aa) Buchstabe d wird durch folgende Buchstaben d und e ersetzt:
31. § 38 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "30. Juni 2013" durch die Angabe "30. Juni 2015" und die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine entsprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nachweisen."
32. Anlage 1 Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Zelle für die Klasse 3 wird in der Spalte "UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe" die Angabe "3097 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT" gestrichen und in der Zelle für die Klasse 6.1 in der Spalte "UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe" die Angabe "3097 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT" angefügt.
- b) In der Zelle für die Klasse 5.1 wird in der Spalte "UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe" die Angabe "1510 TETRANITROMETHAN" gestrichen und in der Zelle für die Klasse 6.1 in der Spalte "UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe" nach der Angabe "1259 NICKELTETRACARBONYL" die Angabe "1510 TETRANITROMETHAN" eingefügt.
33. Anlage 2 Nummer 4.2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) In Doppelbuchstabe aa wird die Tabelle wie folgt gefasst:
Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 Beförderung in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Ne- bengefahr giftig, Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig, Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)
- b) In Doppelbuchstabe cc wird Satz 3 wie folgt gefasst:
"Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende mitgeführt werden."
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Die Anlage der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die Angabe "Ausnahme 32 (S)" durch die Angabe "Ausnahme 32 (S, E)" ersetzt.
- 2. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2450)" ein Komma und die Wörter "die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist," eingefügt.
- b) In Nummer 5 werden die Wörter "die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist" ersetzt.
- 3. In der Ausnahme 9 (B, E, S) werden in Nummer 1 Satz 2 am Ende die Wörter "am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel" durch die Wörter "auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel)" ersetzt.
- 4. In der Ausnahme 18 (S) wird in Nummer 5 die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2021" ersetzt.
- 5. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2.7 wird die Angabe "1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14" durch die Angabe "1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14" ersetzt.
- b) In Nummer 2.8 wird die Angabe "Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15" durch die Angabe "Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15" ersetzt.
- c) In Nummer 6 wird die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2021" ersetzt.
- 6. In der Ausnahme 21 (B, E, S) wird in Nummer 5 die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2021" ersetzt.
- 7. Die Ausnahme 24 (S) wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C)" durch die Angabe "(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)" ersetzt.
- b) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort "mitzuführen" ein Komma und die Wörter "nicht jedoch die darin aufgeführte Ausrüstung" angefügt.
- c) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "vorangestellt werden," werden die Wörter "sowie mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3" eingefügt.
- bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach Nummer 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind."
- d) In Nummer 3.5 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und" eingefügt.
- e) In Nummer 3.6 wird das Wort "Fahrzeuge" durch das Wort "Beförderungseinheiten" ersetzt.
- f) In Nummer 5 wird die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2021" ersetzt.
- 8. In der Ausnahme 28 (E, S) wird in Nummer 7 die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2021" ersetzt.
- 9. Die Ausnahme 31 (S) wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO" durch die Angabe " §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
- bb) In Satz 1 werden die Wörter "von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist" durch die Wörter "von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden" ersetzt.
- cc) In Satz 2 werden die Wörter "Dieser Fahrzeugführer" durch die Wörter "Der Inhaber der Bescheinigung" ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2021" ersetzt.
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- 10. Die Ausnahme 32 (S) wird wie folgt gefasst:
"Ausnahme 32 (S, E) Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
- 1. Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGV-SEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
Bw 01 (S, E) AGGABw "Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr Bw 17 (S, E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe Bw 21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen Bw 23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) Bw 24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Bw 25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen Bw 27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1 Bw 29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung.
- 2. Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht."
- 1. Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGV-SEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) *) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
- 11. In der Ausnahme 33 (M) werden in Nummer 1 die Wörter "Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380)" durch die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926)" ersetzt.
*) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden.
Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1, III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst:
"Für die
- - erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- - Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- - Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
- - Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet."
2. In Anlage 2 wird der I. Teil wie folgt gefasst:
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
001 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. | 50 bis 25 000 |
002 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25 000 |
003 | Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25 000 |
004.1 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versand- stücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 25 000 |
004.2 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versand- stücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2 000 000 |
005 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). | 50 bis 25 000 |
006 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). | 50 bis 25 000". |
3. Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Organisationseinheit Abteilung | Bezeichnung der Organisationseinheit | Stundensatz (EUR) |
1 | Analytische Chemie; Referenzmaterialien | 116 |
2 | Chemische Sicherheitstechnik | 108 |
3 | Gefahrgutumschließungen | 96 |
4 | Material und Umwelt | 93 |
5 | Werkstofftechnik | 106 |
6 | Materialschutz und Oberflächentechnik | 99 |
7 | Bauwerkssicherheit | 104 |
8 | Zerstörungsfreie Prüfung | 97 |
9 | Komponentensicherheit | 106 |
S | Qualitätsinfrastruktur | 103". |
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
In § 4 Absatz 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die zuletzt durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe " § 3 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Gefahrgutverordnung See
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe "(VkBl. 2013 S. 1015)" ein Komma und die Wörter "korrigiert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 467)" eingefügt.
2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe "5.53.6" durch die Angabe "5.5.3.6" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
In der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird in § 2 Nummer 1 die Angabe "Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR" durch die Angabe "Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN" ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 30 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2015 für internationale Beförderungen völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (24. ADR-, 19. RID- und 5. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht für innergemeinschaftliche und innerstaatliche Beförderungen (Artikel 1 GGVSEB § 1 Absatz 3) übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt.
Alle in der GGAV - Artikel 2 - bis zum 30.06.2015 befristeten Ausnahmen sind außerdem um 6 Jahre zu verlängern. Zusätzlich werden die Ausnahmen 8, 9, 20, 24, 31, 32 und 33 an die aktuelle Rechtslage angepasst.
In der GGKostV (Artikel 3) werden die Gebührentatbestände für das EBA in der Anlage 1 und das BfS in der Anlage 2 infolge der Änderungen in § 11 und § 15 der GGVSEB angepasst. Die Stundensätze der BAM in der Anlage 3 der GGKostV, die bisher der Bezeichnung der Unterabteilungen folgten, sind an die mit der 15. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der BAM bekanntgegebenen Stundensätze der jeweiligen Abteilung der BAM anzupassen.
In der GGKontrollV (Artikel 4) ist eine redaktionelle Folgeänderung zu den 2005 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen vorzunehmen.
In der GGVSee (Artikel 5) sind drei redaktionelle Korrekturen vorzunehmen.
Die Freistellungsregelung in § 2 Nummer 1 der GbV (Artikel 6) wird auf die Binnenschifffahrt erweitert.
Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2014/ /EU der Kommission vom .2014 zur [Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. EU vom .2014 L S. )] in nationales Recht.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Änderungen der GGVSEB insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt.
III. Alternativen
Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen; deshalb gibt es keine Alternativen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union (der Richtlinie 2008/68/EG) und den völkerrechtlichen Verträgen (dem ADR/RID/ADN) vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dieser Verordnung werden keine Verwaltungsverfahren beeinflusst.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
- a) Für Bürgerinnen und Bürger
Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen zu keinen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
- b) Für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist vernachlässigbar gering. Es entsteht kein Personalaufwand. Die Sach- und Anschaffungskosten sind vernachlässigbar gering.
Mit dieser Verordnung werden drei Informationspflichten neu eingeführt.
- 1. Personalaufwand: Der Personalaufwand ist nicht ermittelbar oder geringfügig.
- 2. Sach- und Anschaffungsaufwand: Die mit dieser Verordnung neu eingeführten Pflichten verursachen keinen Sach- und Anschaffungsaufwand.
- c) Der Verwaltung
Bund
Der Verwaltung des Bundes entsteht mit dieser Verordnung ein berechenbarer Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 18 700 Euro. Dies betrifft das BfS in Höhe von ca. 11 560 Euro für ca. 10 Zulassungsbescheide mit je einem Aufwand von ca. 20 Stunden bei einem Stundensatz von 57,80 Euro und das EBA in Höhe von jährlich ca. 7 140 Euro für das Ausstellen von ca. 200 Genehmigungen mit je einem Aufwand von ca. 1 Stunde bei einem Stundensatz von 35,70 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen. Durch die Zuweisung von Zuständigkeiten an diverse weitere Behörden entsteht darüber hinaus ein weiterer sehr geringer (derzeit auch nicht berechenbarer) Erfüllungsaufwand.
Länder (inklusive Kommunen)
Die Länder und Kommunen sind von dieser Verordnung nicht betroffen, insofern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
VI. Befristung
Eine Befristung dieser Verordnung kommt nicht in Betracht, da das internationale Recht (ADR/RID/ADN) einem zweijährigen Änderungszyklus unterliegt, der jedoch nicht alle Regelungen dieser Verordnung betrifft.
B. Besonderer Teil
Zu den Einzelbestimmungen Artikel 1 (GGVSEB):
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Das Inhaltsverzeichnis ist den geänderten Paragraphen 6, 10 und 25 und dem neuen Paragraphen 16a anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3):
In Absatz 3 werden die Fundstellen der zitierten Rechtsvorschriften ADR, RID, ADN aktualisiert.
Zu Nummer 3 (§ 2 Nummern 6, 8, 9, 10, 12 und 18):
In Nummer 6 wird der Fahrzeugbegriff wegen der Freistellungsregelung in Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe c sowie der Anwendung der Sondervorschrift 363 in Kapitel 3.3 ADR auch auf "selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen" erweitert. Mit der Ergänzung um "zwei und dreirädrige Fahrzeuge" kann auch die diesbezügliche Erläuterung in den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) entfallen.
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a der Sechsten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) aufgehoben. Diese Nummern werden mit den Begriffsbestimmungen für "Wiederaufarbeiter" und "Rekonditionierer" neu belegt. Diese Begriffe werden in § 25 verwendet und sollen definiert werden.
Mit der neuen Nummer 10 wird die Begriffsbestimmung des "Auftraggebers des Absenders" aus der RSEB in die GGVSEB übernommen.
In Nummer 12 und 18 werden die Fundstellen des IMDG-Codes und der GGVSee aktualisiert.
Zu Nummer 4 ( § 5 Absatz 3 und 5):
In § 5 Absatz 3 wird die Bezeichnung der ZSUK an die Reform der WSV angepasst.
In § 5 Absatz 5 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 6 Überschrift und Einleitungssatzteil):
In der Überschrift und in dem Einleitungssatzteil wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.
Zu Nummer 6 (§ 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f, g und h, Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10):
Seit der Neugliederung der Bundeswehr heißt die Behörde "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" jetzt "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr". Nummer 1 Buchstaben a bis c sind entsprechend zu ändern.
Mit der Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bem. 3 ADR/RID/ADN in Nummer 1 Buchstabe a wird redaktionell klargestellt, dass die BAM keine Zuständigkeit in Zusammenhang mit der Beförderung von lebenden Tieren hat, die mit ansteckungsgefährlichen Stoffen, genetisch veränderten Organismen oder genetisch veränderten Mikroorganismen infiziert sind.
Mit der Änderung in Nummer 1 Buchstabe c wird für die BAM die Zuständigkeit für Unterabschnitt 4.4.1.1 P 200 ausgenommen. Diese Zuständigkeit wird den Benannten Stellen nach § 13 übertragen. Die P 203 ist zu streichen, weil danach keine zuständige Behörde tätig werden muss.
In Nummer 1 Buchstabe f wird das Zitat der in ADR/RID geänderten Nummerierung angepasst.
In Nummer 1 Buchstabe g wird die Ausnahmeregelung gestrichen, um ein einheitliches Vorgehen durch die BAM sicherzustellen und keine Einzelregelungen durch die Länder zuzulassen.
In Nummer 1 Buchstabe h werden die "MEGC" gestrichen, da diese durch Benannte Stellen konformitätsbewertet werden und nicht durch die BAM behördlich zugelassen werden.
In Nummer 2 ist die Angabe "6.4.22.6" durch die Angabe "6.4.22.8" zu ersetzen, da die Fundstelle im ADR/RID geändert wird.
In Nummer 3 werden die "Bergungsgroßverpackungen", die ab 2015 im ADR/RID eingeführt werden, eingefügt.
In Nummer 4 wird die Wiederaufarbeitung und Reparatur eingefügt. Die bisherige Zuständigkeit nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN wird in Nummer 7 selbständig geregelt.
In Nummer 5 werden die Bescheinigungen über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) ergänzt. Dies entspricht der gegenwärtigen Praxis.
Mit der neuen Nummer 6 wird der BAM die Zuständigkeit für die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase übertragen, da nur die BAM die fachliche Kompetenz für diese stofflichen Bewertungen besitzt.
Mit der neuen Nummer 7 wird die bisherige Zuständigkeit nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN aus der Nummer 4 für nicht zulassungspflichtige Versandstücke selbständig geregelt.
Nummer 9 ist neu zu fassen, um die in 2015 neu eingeführten Begrifflichkeiten zu übernehmen. In Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN wird der Begriff "Qualitätssicherungsprogramm" durch "Managementsystem" ersetzt. Hier erfolgt keine neue Zuständigkeitszuweisung.
In Nummer 10 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.
Zu Nummer 7 (§ 9):
Da in den Verfahren zur Erlangung der Prüfstelleneigenschaft nach § 6 Absatz 5 der GGVSee kein Nachweis über die Eignung zur Bewertung von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 erbracht wird, darf keine diesbezügliche Tätigkeit nach der GGVSEB ausgeführt werden.
Zu Nummer 8 (§ 10 Überschrift und Einleitungssatzteil):
Seit der Neugliederung der Bundeswehr heißt die Behörde "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" jetzt "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr". Die Überschrift und der Einleitungssatzteil des § 10 sind entsprechend zu ändern.
Zu Nummer 9 (§ 11 Nummer 1 und 5):
Die Änderung in Nummer 1 dient der Klarstellung zur Übernahme von zusätzlichen Aufgaben durch das BfS hinsichtlich der Bestimmung von alternativen Radionuklidwerten.
Mit der Änderung in Nummer 5 wird dem BfS die Zuständigkeit für die multilaterale Zulassung nach dem neuen Unterabschnitt 6.4.22.6 (die Bauart eines spaltbaren Stoffes, der gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f von der Zuordnung als "SPALTBAR" ausgenommen ist) übertragen.
Zu Nummer 10 (§ 12 Einleitungssatzteil, neue Nummer 6, Satz 2 und neuer Satz 3): Zum Einleitungssatzteil:
Durch die Erweiterung der Zuständigkeit der Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) gegenüber der ursprünglichen Akkreditierung gemäß der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 wird es notwendig, einen Kompetenznachweis für Tanks der Klassen 1 und 3 bis 9 im Rahmen der Akkreditierung zu führen.
Hierzu wird in § 38 in dem neuen Absatz 2 eine Übergangsvorschrift aufgenommen. Die erforderliche zusätzliche Kompetenz der Benannten Stellen nach § 16 der ODV ist für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 bis zum 31. Dezember 2016 nachzuweisen.
Mit der neuen Nummer 6 Buchstabe a soll für diese Prüfungen ein eindeutiger Verweis auf die Zuständigkeit der Benannten Stellen nach § 16 der ODV erfolgen und zwar sowohl für alle Klassen gemäß Absatz 6.8.2.3.4 als auch für die Nicht-Pigekennzeichneten Tanks der Klasse 2 gemäß Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. Eine eindeutige Zuständigkeitsregelung fehlte bislang.
Mit der neuen Nummer 6 Buchstabe b erfolgt eine Zuständigkeitszuweisung für Tätigkeiten nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID an die Benannten Stellen nach § 16 der ODV. Dies hat den Vorteil, dass alle Tanks für Gase der Klasse 2 in Deutschland durch eine einzige Stelle behandelt werden, also unabhängig davon, ob diese der Richtlinie 2010/35/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on transportable pressure equipment and repealing Council Directives (TPED) unterliegen oder nicht. Dafür spricht auch, dass für die Nicht-Pigekennzeichneten Tanks der Klasse 2 und Tanks, die der TPED unterliegen, keine nennenswerte Unterschiede bezüglich der technischen Bewertung existieren. Auch hier fehlte bisher eine eindeutige Zuständigkeitsregelung.
Die Änderung in Satz 2 ist eine Folge der neu eingefügten Nummer 6.
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass Benannte Stellen nach § 16 der ODV im Rahmen der Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nicht zusätzlich in Hinblick auf ihre Eignung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID zu begutachten sind, wenn sie diesen Nachweis bereits im Verfahren zur Erlangung der Prüfstelleneigenschaft nach § 6 Absatz 5 der GGVSee erbracht haben.
Zu Nummer 11 (§ 13 Absatz 1 Nummer 1, neue Nummern 2 und 3 sowie Nummern 4 bis 6):
Mit der neuen Nummer 2 und 3 in § 13 Absatz 1 wird den Benannten Stellen für Druckgefäße die Zuständigkeit für die Aufgaben nach der P 200 übertragen. Um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen, soll dabei grundsätzlich Einvernehmen mit dem BMVI und in Bezug auf Absatz 9 Einvernehmen mit der BAM erzielt werden.
In den Nummern 1 und 4 bis 6 erfolgen redaktionelle Korrekturen.
Zu Nummer 12 (§ 14 Absatz 1 und Absatz 3 neue Nummer 2):
In Absatz 1 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.
Mit der neuen Nummer 2 in Absatz 3 soll sowohl für das Bundesministerium der Verteidigung als auch für das Bundesministerium des Innern für aus dem Dienst ausscheidende Mitarbeiter die Möglichkeit der Umschreibung der dienstlichen ADR-Bescheinigung in eine zivile ADR-Bescheinigung geschaffen werden. Voraussetzung ist, dass die dienstliche ADR-Bescheinigung nach den Vorgaben des Abschnitts 8.2.2 ADR erworben wurde. Diese Umschreibemöglichkeit entspricht der Regelung in § 7 Absatz 1 Nummer 5 der GbV.
Zu Nummer 13 (§ 15 Absatz 1 Nummern 5, 6, 10, 13 und neue Nummer 15):
In Absatz 1 Nummern 5 und 6 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.
In Absatz 1 Nummer 10 werden die Batteriewagen gestrichen, da diese durch Benannte Stellen konformitätsbewertet werden und nicht durch das EBA behördlich zugelassen werden.
In Absatz 1 Nummer 13 wird durch die Ergänzung klargestellt, dass sich die Bescheinigung nur auf Kesselwagen und abnehmbare Tanks bezieht. Dies entspricht der gegenwärtigen Praxis.
In Absatz 1 wird mit der neuen Nummer 15 dem EBA die Zuständigkeit für die Übergangsbestimmung zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 bis zum 31. Dezember 2017 erteilt.
Zu Nummer 14 (§ 16 Absatz 1 Nummern 1 und 2, Absatz 2 Nummer 8 und neue Nummern 12 bis 14, Absatz 3, 4, 5 und Absatz 6 Nummern 1 und 4 und Absatz 8):
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) um die Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen nach der Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN ergänzt. Diese Übergangsvorschrift gilt für in Betrieb befindliche Schiffe bis zum 31. Dezember 2034.
Es ist nicht zu erwarten, dass die Übergangsvorschrift in Anspruch genommen wird.
In Absatz 1 Nummer 2 wird die Zuständigkeit der PTB um Anschlüsse für Probeentnahmeeinrichtungen ergänzt.
In Absatz 2, 3, 4 und 5 wird die Behördenbezeichnung "Wasser- und Schifffahrtsdirektion" in Anpassung an die WSV-Reform durch "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In Absatz 2 Nummer 5 erfolgt eine redaktionelle Korrektur.
In Absatz 2 Nummer 8 wird die Bezeichnung des Ministeriums dem derzeitigen Ressortzuschnitt angepasst.
In Absatz 2 wird mit den neuen Nummern 12 bis 14 der ZSUK die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ladeplänen, die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie des Zulassungszeugnisses mit dem Original und den Erlass von Betriebsvorschriften übertragen. Diese Zuständigkeiten wurden bisher keiner Behörde übertragen.
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Aufgaben nach dem gesamten Absatz 3 und nach § 11 Nummer 6 ausgenommen, da diese Aufgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsämter fallen.
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 erfolgt eine redaktionelle Korrektur.
Mit der Ergänzung in Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird dem Wasser- und Schifffahrtsamt und der nach Landesrecht zuständigen Stelle die bisher ungeregelte Zuständigkeit für die Untersagung der Verwendung eines Schiffes übertragen.
In Absatz 8 wird die "Berufsgenossenschaft Verkehr" durch die "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.
Zu Nummer 15 (§ 18):
In Absatz 2 und Absatz 4 Nummer 1 erfolgen redaktionelle Korrekturen (§ 5 Absatz 1 und Absatz 3 bestehen nur aus einem Satz).
Zu Nummer 16 (§ 19 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 5 und 9, Absatz 4 Nummern 4, 7 und neue Nummer 8):
In Absatz 1 Nummer 4 erfolgt eine grammatikalische Korrektur.
In Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b erfolgt eine redaktionelle Korrektur (§ 5 Absatz 1 besteht nur aus einem Satz).
In Absatz 2 Nummer 9 ist der Bezug auf die Beförderungseinheit zu ändern, da sich die Feuerlöschausrüstung in Abschnitt 8.1.4 ADR auf die Beförderungseinheit bezieht.
In Absatz 4 Nummer 4 wird die Benutzung des Ladungsrechners eingefügt. Dieser ist zu benutzen, wenn nicht alle Ladefälle berücksichtigt wurden. Diese Pflicht war bisher nicht geregelt.
In Absatz 4 Nummer 7 wird eine 2013 in den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 ADN eingefügte Anforderung an den Schiffsführer ergänzt.
In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 8 die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Verfügbarkeit eines zweiten Evakuierungsmittels als Pflicht für den Beförderer aufgenommen.
Zu Nummer 17 (§ 21 Absatz 4 neue Nummer 4):
In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 4 die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Verfügbarkeit von einem oder zwei Evakuierungsmitteln als Pflicht für den Verlader aufgenommen.
Zu Nummer 18 (§ 22 Absatz 1 Nummer 3):
In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Zitate der im ADR/RID 2015 geänderten Nummerierung angepasst.
Zu Nummer 19 (§ 23 Absatz 2 Nummer 10, Absatz 3 neue Nummer 5, Absatz 4 neue Nummern 4 und 5):
In Absatz 2 Nummer 10 wird die Pflicht auf alle verwendeten Fahrzeuge erweitert.
In Absatz 3 wird mit der neuen Nummer 5 dem Befüller die Pflicht übertragen, dass er beim Laden von Kohle, Koks und Anthrazitkohle nach der neuen Sondervorschrift 665 RID sicherstellen und dokumentieren muss, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht überschritten wird.
In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 4 die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Verfügbarkeit von einem oder zwei Evakuierungsmitteln als Pflicht für den Befüller aufgenommen.
In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 5 die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Nichtüberschreitung der maximal zulässigen Temperatur beim Verladen als Pflicht für den Befüller aufgenommen.
Zu Nummer 20 (§ 23a Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 neue Nummer 4, neuer Absatz 3, Absatz 4 neue Nummer 1 und Nummer 2 Buchstaben b und c):
In Absatz 1 Nummer 6 wird die Aufzählung der Umschließungen gestrichen, da das Warnkennzeichen immer von der jeweiligen Güterbeförderungseinheit entfernt werden muss.
In Absatz 2 Nummer 4 wird die Pflicht zur Erfüllung der Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR aufgenommen.
Mit dem neuen Absatz 3 wird die Pflicht zur Erfüllung der Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR aufgenommen.
Damit wird der bisherige Absatz 3 jetzt Absatz 4.
In Absatz 4 wird mit der neuen Nummer 1 sowohl für Container als auch für Ladetanks und Güter in loser Schüttung die im ADN 2015 neu eingefügte Anforderung zur Verfügbarkeit von einem oder zwei Evakuierungsmitteln aufgenommen. Damit kann in der bisherigen Nummer 1 der Buchstabe b und die bisherige Nummer 2 entfallen.
In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c wird der Begriff "Gasrückführ- oder Gaspendelleitung" durch das Wort "Gasabfuhrleitung" ersetzt. Diese Begriffsänderung wird im ADN 2015 vorgenommen.
Zu Nummer 21 (§ 24 Nummern 4 und 7):
In Nummer 4 wird der Bezug auf Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC reduziert, weil nur diese Umschließungen in Nummer 4 genannt sind. Die Änderung dient der Klarstellung.
In Nummer 7 erfolgt eine grammatikalische Korrektur.
Zu Nummer 22 (§ 25 Überschrift, Einleitungssatzteil zu Absatz 1 und Absatz 3):
In der Überschrift zu § 25 und in Absatz 1 wird explizit der "Wiederaufarbeiter" eingefügt, um zu verdeutlichen, dass in diesem Falle nicht der ursprüngliche Hersteller gemeint ist, sondern das Unternehmen, das die Umwandlung des Verpackungstyps oder das den Austausch der Konstruktionsbestandteile vornimmt.
In Absatz 3 soll verdeutlicht werden, dass die BAM alle Stellen, die IBC prüfen, als Inspektionsstelle bezeichnet. Diese Inspektionsstellen werden von der BAM anerkannt und die Nebenbestimmungen dieser Anerkennung müssen eingehalten werden.
Zu Nummer 23 (§ 26 Absatz 1 und neuer Absatz 3):
In Absatz 1 Nummer 1 erfolgt eine grammatikalische Korrektur.
Mit dem neuen Absatz 3 wird dem Hersteller von Gegenständen unter pneumatischem Druck (UN 3164, z.B. sogenannte "Konfettishooter") die Pflicht zu einer technischen Dokumentation nach der neuen Sondervorschrift 371 übertragen.
Zu Nummer 24 (§ 27 Absatz 3, 5 und 6):
In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 erfolgen grammatikalische Korrekturen.
Zu Nummer 25 (§ 28 Nummern 3, 5 und 10):
Die Änderung in Nummer 3 ist erforderlich, da der Füllungsgrad maximal 85 Prozent betragen soll, wenn der Befüller diesen nicht angeben kann, es sei denn er kann einer Sondervorschrift entnommen werden.
Mit der Änderung in Nummer 5 werden alle Umschließungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR in die Pflicht einbezogen.
In Nummer 10 Buchstabe e erfolgt eine redaktionelle Korrektur (§ 5 Absatz 1 besteht nur aus einem Satz).
Zu Nummer 26 (§ 29 Absatz 1 und 4):
Die Regelung in Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 2 ADR wurde in 2013 als Satz 2 in Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR verschoben, demgemäß ist die Angabe in Absatz 1 zu streichen.
In Absatz 4 wird die Pflicht zur Beachtung der Sondervorschrift CV37 ADR über die Beförderung von Nebenprodukten der Aluminiumherstellung ergänzt. Diese Vorschrift wird mit dem ADR 2015 neu eingeführt.
Zu Nummer 27 (§ 32):
Die Regelungen zu Hand- oder Reisegepäck werden mit dem RID 2015 in den Unterabschnitt 1.1.3.8 RID aufgenommen.
Zu Nummer 28 (§ 33 Nummer 2):
In Nummer 2 wird die Pflicht zur Beladung nach den Vorgaben des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners eingefügt. Diese Vorgabe wurde bereits 2013 in das ADN aufgenommen.
Zu Nummer 29 (§ 34 Nummer 5):
In Nummer 5 erfolgt eine grammatikalische Korrektur.
Zu Nummer 30 (§ 37):
In § 37 werden die Ordnungswidrigkeiten an die geänderten Pflichten angepasst.
Zu Nummer 31 (§ 38 Absatz 1 und neuer Absatz 2):
In Absatz 1 wird die Übergangsvorschrift an die Übergangsvorschrift des ADR/RID/ADN 2015 angepasst.
Die bisherige Übergangsvorschrift in Absatz 2 war bis zum 31. Dezember 2014 befristet und ist somit zu streichen.
Die neue Übergangsvorschrift in Absatz 2 bezieht sich auf die Ergänzung in § 12. Die erforderliche zusätzliche Kompetenz der Benannten Stellen nach § 16 der ODV ist für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 bis zum 31. Dezember 2016 nachzuweisen.
Zu Nummer 32 (Anlage 1 Tabelle 3):
Wegen der Umklassifizierung von zwei Stoffen erfolgen zwei redaktionelle Korrekturen.
Zu Nummer 33 (Anlage 2 Nummer 4.2):
In Absprache mit der DB Autozug und dem EBA wird die Regelung der auf dem Sylt-Shuttle zu befördernden gefährlichen Güter den tatsächlichen Erfordernissen angepasst. Die Grundlage dafür wird außerdem in Kapitel 7.7 des RID 2015 aufgenommen.
Zu Artikel 2 (GGAV):
Zu Nummer 1 (Ausnahme 8 (B)):
Redaktionelle Aktualisierung der Fundstellen in Nummer 2.7 und 5.
Zu Nummer 2 (Ausnahme 9 (B, E, S)):
Redaktionelle Anpassung an den 2013 geänderten Wortlaut in Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID.
Zu Nummer 3 (Ausnahme 18(S)):
Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 18 (S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.
Zu Nummer 4 (Ausnahme 20 (B, E, S)):
Bisher sind in der Ausnahme 20 (B, E, S) IBC nur für bestimmte Abfallgruppen zulässig, da IBC nur für Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 *C von nicht mehr als 110 kPa verwendet werden dürfen. Da jedoch nicht die gefährlichen Güter selbst, sondern gefährliche Güter in ihren jeweiligen Anlieferungsgefäßen befördert werden, hat der Dampfdruck auf den IBC keine Auswirkungen. Insofern können IBC für alle Abfallgruppen zugelassen werden.
Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 20 (B, E, S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.
Zu Nummer 5 (Ausnahme 21(B, E,S)):
Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 21 (B, E, S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.
Zu Nummer 6 (Ausnahme 24 (S) Nummer 1 und 3.3 bis 3.6):
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des ADR.
Zu Nummer 3.3:
Weil Eichnormale stets leer und ungereinigt befördert werden, soll auf das Mitführen der in den schriftlichen Weisungen vorgegeben Ausrüstung verzichtet werden.
Zu Nummer 3.4 und 3.5:
Sowohl die Eichnormale selbst als auch die Fahrzeuge mit Eichnormalen sollen mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung der Eichnormale nach Nummer 3.4 ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach Nummer 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.
Zu Nummer 3.6:
Die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln bezieht sich auf Beförderungseinheiten und nicht auf Fahrzeuge.
Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 24 (S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.
Zu Nummer 7 (Ausnahme 28 (E, S)):
Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 28 (E, S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.
Zu Nummer 8 (Ausnahme 31 (S)):
In Nummer 2 Satz 1 wird der § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gestrichen. Dieser wurde durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) aufgehoben, da seine Anwendung bis zum 31.12.2009 befristet war.
In Nummer 2 Satz 1 und 2 wird der Begriff "Fahrzeugführer" durch den Begriff "Inhaber der ADR-Bescheinigung" ersetzt, da bei Prüfungsfahrten die Begleitperson nicht gleichzeitig Fahrzeugführer ist.
Die bis zum 30.06.2015 befristete Ausnahme 31 (S) wird um 6 Jahre bis zum 30.06.2021 verlängert. Diese Verlängerung entspricht auch Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.
Zu Nummer 9 (Ausnahme 32 (S, E)):
Die Ausnahme 32 (S, E) wird wegen zahlreicher redaktioneller Korrekturen neu gefasst, insbesondere Änderung der Benummerung aufgrund Deregulierung bei der Bundeswehr.
Zu Nummer 10 (Ausnahme 33 (M)):
Die Fundstelle der Verordnung über die Küstenschifffahrt wird aktualisiert.
Zu Artikel 3 (GGKostV):
Zu Anlage 1 (III. Teil: Eisenbahnverkehr, 1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden, Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 in Spalte 2 der Tabelle):
Die Änderung des Gebührentatbestands der Gebührennummer 312.2 ist die Folge der Änderungen des § 15 der GGVSEB. Die Gebührenhöhe bleibt unverändert.
Zu Anlage 2 (Gebühren des BfS):
Es werden die Gebührennummern 001 und 005 neu eingefügt. Dies ist die Folge der Änderungen des § 11 der GGVSEB. Die Gebührenhöhe orientiert sich an den bisher festgelegten Gebühren.
Zu Anlage 3 (Gebühren der BAM):
Die Stundensätze der BAM in der Anlage 3 der GGKostV (Artikel 3) sind aus der mit der 15. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der BAM vom 4. November 2013 (BGBl. I S. 3950) bekanntgegebenen Stundensätze der BAM zu übernehmen.
Die neue Tabelle orientiert sich hinsichtlich der Organisationseinheiten an den Abteilungen der BAM und nicht mehr an den Unterabteilungen. Seit Erlass der Fünfzehnten Verordnung haben sich keine Kostenveränderungen ergeben, die Anlass gegeben hätten, die Stundensätze zu überarbeiten.
Zu Artikel 4 (GGKontrollV):
Redaktionelle Folgeänderung. Auf Antrag von Hessen und Bayern ist der Bundesrat in seiner 832. Sitzung (BR-Drs. 541/05 (PDF) ) am 14.10.2005 der Empfehlung des Innenausschusses gefolgt und hat § 3 Absatz 3 neu gefasst. Damit ist die zwingende Verpflichtung zur Verwendung einer Prüfliste entfallen. Eine in § 4 Absatz 3 erforderliche Folgeänderung blieb aus und wird jetzt nachgeholt.
Zu Artikel 5 (GGVSee):
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt eine Korrektur der deutschen Übersetzung und in § 9 Absatz 1 Nummer 8 eine redaktionelle Korrektur.
Seit der Neugliederung der Bundeswehr heißt die Behörde "Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" jetzt "Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr".
§ 6 Absatz 4 ist entsprechend zu ändern.
Zu Artikel 6 (GbV):
Die Freistellungsregelung in § 2 Nummer 1 der GbV wird auf die Binnenschifffahrt erweitert, da auch das ADN in Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengengrenzen festgelegt hat.
Zu Artikel 7 (Bekanntmachung):
Das BMVI erhält die Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der GGVSEB und der GGAV.
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten):
Da die Änderungen im ADR/RID/ADN zum 1. Januar 2015 völkerrechtlich in Kraft treten, werden auch die Änderungen in der GGVSEB, mit Ausnahme des § 37, zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Änderungen in § 37 (Ordnungswidrigkeiten) treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3002:
Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger: | Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft: | Geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand |
Verwaltung (Bund): | Jährlicher Erfüllungsaufwand: 18.700 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen:
Die weitestgehend harmonisierten Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), des RID (für die Eisenbahn) und des ADN (für die Binnenschifffahrt) werden in einem zweijährigen Rhythmus fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Diese Änderungen treten zum 1. Januar 2015 völkerrechtlich in Kraft. Mit vorliegender Verordnung werden die Änderungen in nationales Recht übernommen. Das betrifft im Besonderen die Zuständigkeiten und Pflichten in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Darüber hinaus werden u.a. folgende weitere wesentliche Anpassungen bzw. Änderungen vorgenommen:
- - Bis zum 30.6.2015 befristete Ausnahmen in der Gefahrgutausnahmeverordnung werden um sechs Jahre verlängert.
- - Die Stundensätze der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) werden in der Anlage 3 der Gefahrgutkostenverordnung an die 15. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung vom 4. November 2013.
Erfüllungsaufwand:
Der Regelungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Für die Wirtschaft ergibt sich geringer Umstellungsaufwand im Bereich der Binnenschifffahrt für Beförderer, Verlader, Befüller und Entlader aufgrund der Pflicht bis zu zwei Evakuierungsmittel verfügbar zu halten. Nach Angaben des Ressorts, sind die meisten Binnenhäfen jedoch bereits mit entsprechenden Evakuierungsmitteln ausgerüstet. Zudem kann für einen großen Teil von Beförderungen das Beiboot als Evakuierungsmittel eingesetzt werden kann. Des Weiteren entsteht eine gleichlautende Informationspflicht für Eisenbahnen und Binnenschiffe mit geringen Auswirkungen. Hier ist bei der oder unmittelbar nach der Beladung mit Kohle oder Koks die maximal zulässige Temperatur der Ladung, die nicht überschritten werden darf, zu dokumentieren. Darüber hinaus müssen Hersteller künftig eine technische Dokumentation für sogenannte "Konfettishooter" erstellen. Das Ressort geht von nicht mehr als einer Stunde Aufwand aus. Über die Anzahl der Fälle kann nur schwer eine Aussage getroffen werden, da "Konfettishooter" in der Regel importiert werden und nicht klar ausgemacht werden kann, wie viele unterschiedliche Konfettishooter es gibt.
Für die Verwaltung entsteht neuer jährlicher Erfüllungsaufwand für das Bundesamt für Strahlenschutz und das Eisenbahn-Bundesamt in Höhe von insgesamt 18.7000 Euro aufgrund eines neuen Zulassungs- bzw. Zustimmungsverfahren. Weiterer geringfügiger Aufwand entsteht durch die Übertragung von verschiedenen Zuständigkeiten auf mehrere Behörden.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin