833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ( § 6 Abs. 6 GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist die Angabe "Absatz 6 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 6 Nr. 1" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung. Die Zuständigkeit für die Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 ADNR aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2 ADNR ist in § 6 Abs. 6 Nr. 1 GGVBinSch geregelt.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d (§ 6 Abs. 10 Nr. 2 GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d ist in § 6 Abs. 10 die Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- 2. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und "Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeöffnung".
Begründung
Probeentnahmeöffnungen müssen mit einer Flammensperre versehen sein. Wie die Probeentnahmeeinrichtung muss auch die Flammensperre einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
Die Probeentnahmeöffnung selbst bedarf dagegen keiner Zulassung.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist in § 7 Abs. 5 Nr. 2 die Angabe "Absatz 5.3.1.1.5" durch die Angabe "Absatz 5.3.1.1.1.5" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
Das Entfernen oder Abdecken von Placards ist in Absatz 5.3.1.1.1.5 ADNR geregelt. Absatz 5.3.1.1.5 ADNR enthält lediglich Bestimmungen zum Anbringen von Großzetteln (Placards) in bestimmten Fällen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f Unterbuchstabe b (§ 7 Abs. 11 Nr. 66 GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f ist Unterbuchstabe b wie folgt zu fassen:
- "b) In Nummer 66 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.".
Begründung
Redaktionelle Klarstellung
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f1 - neu - und Nr. 5 Buchstabe a1 - neu - (§ 7 Abs. 12a - neu -, § 8 Abs. 12a - neu - GGVBinSch)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist nach Buchstabe f folgender Buchstabe f1 einzufügen:
- "f1) Nach Absatz 12 ist folgender Absatz 12a einzufügen:
- (12a) Alle an Bord befindlichen Personen haben die vom Schiffsführer angeordneten Weisungen über
- 1. das Rauchverbot nach Abschnitt 8.3.4 Satz 1;
- 2. die Vorschriften über den Verschluss von Fenstern und Türen nach Abschnitt 7.2.4.17.1;
- 3. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach Abschnitt 7.1.4.41 und Abschnitt 7.2.4.41 Satz 1;
- 4. das Verbot der Verwendung oder das Einschalten von elektrischen Einrichtungen nach Abschnitt 7.1.4.51 Satz 1 und Abschnitt 7.2.4.51 und
- 5. die aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen zu befolgen."
- b) In Nummer 5 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen.
- "a1) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a eingefügt:
- (12a) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 12a
- 1. Nr. 1 das Rauchverbot;
- 2. Nr. 2 die Vorschriften über den Verschluss von Fenstern und Türen;
- 3. Nr. 3 die Vorschriften über Feuer und offenes Licht;
- 4. Nr. 4 die Vorschriften über die Verwendung oder das Einschalten von elektrischen Einrichtungen oder
- 5. Nr. 5 die aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen nicht befolgt.
Begründung
Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, bei denen Schiffsführer ihren Pflichten vollständig nachgekommen sind. Trotzdem haben sich Besatzungsmitglieder oder sonstige Personen an Bord über die erteilten Weisungen hinweggesetzt und insbesondere gegen die Vorschriften über das Rauchverbot, den Verschluss von Fenstern und Türen, die Verwendung von Feuer und offenem Licht, die Verwendung oder das Einschalten von elektrischen Einrichtungen und gegen die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen verstoßen.
Nach derzeitigem Recht können diese Personen nicht nach der GGVBinSch zur Verantwortung gezogen werden.
In der GGVBinSch aus dem Jahre 1994 gab es bereits eine solche Verpflichtung für die sonstigen an Bord befindlichen Personen. Warum diese Bestimmung aus der Verordnung herausgenommen wurde, ist nicht bekannt.
6. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (§ 8 Abs. 13a GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 5 ist Buchstabe c zu streichen.
Begründung
Die Regelungen in 1.8.5 ADNR nach denen ein Unfallbericht (Meldung eines Ereignisses) erforderlich wird, sind nicht ausreichend an der Praxis orientiert und somit für die Betroffenen nicht in allen Fällen nachvollziehbar. Von einer Bußgeldbewehrung sollte daher abgesehen werden.
Die Übertragung dieser Verpflichtung auf weitere Beteiligte ist nur aus dem Grund erfolgt, weil den Sekretariaten bei der UN zu wenige Berichte aus den Vertragsstaaten des ADNR vorgelegt wurden. Die Sinnhaftigkeit der Anwendung des Abschnitts 1.8.5, auf weitere Beteiligte, wie Verlader und Befüller, bleibt aber anzuzweifeln. Wenn bei der Verladung mit einem Gabelstapler ein Großpackmittel (IBC) so beschädigt wird, dass es zu einem Produktaustritt kommt macht diese Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung keinen Sinn. Denn Schlussfolgerungen aus diesem Unfall werden naturgemäß nur in wenigen Ausnahmefällen zu einer Veränderung von Vorschriften führen, wie es als Begründung für den Abschnitt 1.8.5 bei seiner Einführung aufgeführt wurden.
Vielmehr wäre ein noch engerer Informationsaustausch zwischen Behörden, Wirtschaftsverbänden und Unternehmen sachdienlicher. Insbesondere für Unfälle während der eigentlichen Beförderung sollte den möglichen Betroffenen die Notwendigkeit der Meldung eines Ereignisses nochmals dargestellt werden.
B.
- 7. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.