Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GGKostV)
In Artikel 3 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
- '01. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter "der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See" durch die Wörter "dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt." '
Begründung:
In der bestehenden Kostenverordnung werden ausschließlich Amtshandlungen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See berücksichtigt, nicht jedoch solche nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) oder anderen, auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wie der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
Schon § 12 GGBefG sieht vor, für "Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften Kosten (Gebühren und Auslagen)" zu erheben.
Um Gebühren bei der Überwachung von Gefahrgutvorschriften im Allgemeinen sowie im Speziellen, beispielsweise auch bei der Überwachung der Anforderungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, erheben zu können, ist eine Anpassung der Rechtsgrundlagen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GGKostV erforderlich.
Zudem ist nach wie vor auch in der Gebührennummer 013 des Gebührenverzeichnisses als Anlage 1 der Kostenverordnung die Festlegung enthalten, dass die "Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen" gebührentatbestandspflichtig ist. Diese Amtshandlung erfolgt aber auf Grundlage des § 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes.
Insoweit sind das Gesetz selbst sowie die in § 8 des Gesetzes in Bezug genommenen Rechtsverordnungen von § 1 der Kostenverordnung zu erfassen.
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) III. Teil, 1. Abschnitt, IV. Teil, 1. und 2. Abschnitt GGKostV)
In Artikel 3 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
'1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Im III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst:
"Für die - erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- - Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- - Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
- - Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet."
- b) Im IV. Teil, 1. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:
Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). 100 720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz
7.2.4.10.1 ADN).100 720.2 Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. De- zember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). 100
- c) Im IV. Teil, 2. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt:
Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 802 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). 100 803 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz
7.2.4.10.1 ADN).100 804 Zulassung der Verwendung der Prüf- liste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). 100 805 bis 810 nicht vergeben
Begründung:
Mit den Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zum Jahr 2015 werden für den Einsatz von Evakuierungsmitteln neue Vorschriften eingeführt. Hierbei handelt es sich um Vorgaben in Absatz 7.1.4.7.1 ADN, nach denen gefährliche Güter nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden dürfen. Hierfür sind dann Evakuierungsmittel erforderlich. Falls hiervon abgewichen werden muss, darf der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Hierfür sollen durch Bundes- und Landesbehörden Gebühren erhoben werden können. Dies betrifft die Gebührennummern 720 und 802.
Dies gilt auch für die Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit "JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN) und die Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). Dies betrifft die Gebührennummern 720.1 und 720.2 sowie 803 und 804.