A. Problem und Ziel
Änderung von Gefahrgutverordnungen
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2013 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (22. ADR-, 17. RID- und 4. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Absatz 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)) sowie daraus resultierenden Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt.
Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU der Kommission vom 2012 (ABl. EU (Nr. ) L 233 S....) in nationales Recht.
Durch die Änderungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee) sowie in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) werden die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Weiterentwicklung der Sicherheit des Seeverkehrs und des Meeresumweltschutzes in nationales Recht umgesetzt.
B. Lösung
Artikel 1 beinhaltet die notwendigen nationalen Änderungen in der GGVSEB.
Artikel 2 beinhaltet die notwendigen nationalen Änderungen in der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV).
Artikel 3 beinhaltet eine Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Artikel 4 beinhaltet eine Fundstellenergänzung in der GGVSee.
Artikel 5 beinhaltet eine Fundstellenergänzung in Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage zum SchSG.
C. Alternativen
Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen; deshalb gibt es keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1 bis 5:
Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen mit Artikel 1 bis 5 zu keinen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1 (GGVSEB):
Mit dieser Verordnung wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht mit Kosten in Höhe von rund 14 000 Euro eingeführt. Weitere Änderungen in der Verordnung führen im Einzelfall zu geringem Aufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1 bis 5:
Einige Änderungen in der Verordnung führen im Einzelfall zu geringem Aufwand für die Verwaltung. Kommunen sind von der Änderungsverordnung nicht betroffen.
F. Weitere Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 31. Oktober 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
- - des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen und
- - des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Zeile eingefügt:
" § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde".
- b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
" § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Seeschifffahrtsstraßen" die Wörter "und in angrenzenden Seehäfen" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), das zuletzt nach Maßgabe der 21. ADRÄnderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden ist" durch die Wörter "vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412, 20111I S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August 2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" durch die Wörter "17. RID-Änderungsverordnung vom . 2012 (BGBl. 2012 II S.....)" ersetzt.
- cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 4. ADN-Änderungsverordnung vom 2012 (BGBl. 2012 II S. ) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,".
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 14 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2349)" folgende Wörter eingefügt:
", die durch Artikel 2 der Verordnung vom ...[Einsetzen: Datum der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften] (BGBl. I S....[Einsetzen: Fundstelle der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften]) geändert worden ist".
- b) In Nummer 17 werden die Wörter "22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 113 9) geändert worden ist" durch die Wörter "16. Dezember 2011 (BGBl. 20111 S. 2784, 2012 I S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom ...[Einsetzen: Datum der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften] (BGBl. I S. ...[Einsetzen: Fundstelle der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften]) geändert worden ist" ersetzt.
4. § 5 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist."
5. In § 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. Aufgaben nach Kapitel 1. 15 ADN".
6. § 7 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:
"3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen;".
7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c wird die Angabe ", P 201" gestrichen.
- bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie § 13 und § 13a,".
- cc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
"h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) sowie MEGC und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID sowie die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,".
- dd) nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
"j) Kapitel 6. 10 ADR/RID,".
- ee) Die bisherigen Buchstaben j und k werden die neuen Buchstaben k und l.
- b) In Nummer 3 werden die Wörter "und Sachkundigen für Inspektionen" gestrichen.
- c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;".
- d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR;".
- e) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
- f) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen."
8. § 9 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
"Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der ODV fallen."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "- im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -" gestrichen.
- bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht jedoch für die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Begriffsbestimmung "Antragsteller" nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht anwendbar."
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und Nummer 5 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen."
10. § 13 wird durch folgende §§ 13 und 13a ersetzt:
" § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
- (1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für
- 1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5,
- 2. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1,
- 3. die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2,
- 4. die wiederkehrenden Prüfungen nach Absatz 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und 5. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
- (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitt en 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
- (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID."
11. In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe "ADR" die Wörter ", wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist," eingefügt.
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 wird die Angabe "RID" durch die Wörter "und die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 RID" ersetzt.
- bb) In Nummer 10 werden die Wörter "und -prüfung" gestrichen und werden nach der Angabe "RID" die Wörter ", sofern diese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen" angefügt.
- cc) In Nummer 12 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
- dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID, sofern diese Aufgabe nicht in den Geltungsbereich der ODV fällt und".
- ee) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 14.
- b) Satz 2 wird gestrichen.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter "Personen nach Abschnitt 3.2.3" durch die Wörter "Personen oder Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "nach Teil 3" durch die Wörter "nach Unterabschnitt 3.2.3.2" ersetzt.
14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
- 1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;
- 2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen und 3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförderungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen wird."
15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags
- a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN
- b) und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich.".
- b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern"sich vor" die Wörter "Erteilung des Beförderungsauftrags und vor" eingefügt.
- c) In Nummer 8 wird die Angabe " und 5.5.2.4.3" durch die Angabe ", 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1" ersetzt und wird nach dem Wort "Angaben" die Angabe ", Anweisungen" eingefügt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Nummer 1" die Angabe "und 4" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Wort "Sondervorschriften" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.
- bb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe "ADR" gestrichen und werden nach der Angabe "6.9.5.3" folgende Wörter eingefügt:
", sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,".
- cc) In Nummer 10 werden die Wörter "Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4" durch die Angabe " § 36" ersetzt.
- dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe "ADR" wird gestrichen.
- bbb) Nach dem Wort "auszurüsten" werden folgende Wörter angefügt:
"und hat dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit 3.4.14 die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird".
- ee) In Nummer 16 werden die Wörter "das Fahrzeug" durch die Wörter "die Beförderungseinheit" ersetzt.
- ff) In Nummer 17 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
- gg) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
- hh) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
"19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist;".
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die neuen Nummern 1 bis 8.
17. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "1." wird gestrichen und die Angabe ", und" wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.
- b) Nummer 2 wird gestrichen.
18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird nach der Angabe "5.5.2.3.1" die Angabe "und 5.5.3.6.1" eingefügt.
- b) In Nummer 6 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
- c) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
- d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von unverpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden."
19. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort " und" wird durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nach der Angabe "5.2.2" werden die Wörter ", nach Unterabschnitt 5.5.3.4" eingefügt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über
- 1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und
- 2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR zu beachten.
- (3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über
- 1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und
- 2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID zu beachten."
- (2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über
20. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 werden die Wörter "deren Prüffristen nicht überschritten sind" durch die Wörter "deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist" ersetzt.
- bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;".
- cc) In Nummer 11 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
- dd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
- ee) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden."
- b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;".
21. § 23a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe "5.3" durch die Angabe "3.4 und 5.3" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch die Angabe " und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird."
22. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort " und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Prüfungen" durch die Wörter "die Inspektionen und Prüfungen" und die Wörter "Unterabschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5" durch die Wörter "Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe a oder 6.5.4.5.2" ersetzt.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 werden nach dem Wort "Berichts" die Wörter "spätestens einen Monat nach dem Ereignis" angefügt.
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
- a) die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN und
- b) die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten Personen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN unterwiesen sind."
24. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 werden die Wörter "die orangefarbenen Tafeln" durch die Wörter "die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln" ersetzt.
- b) In Nummer 9 wird nach der Angabe "5.5.2.3.1" die Angabe "und 5.5.3.6.1" eingefügt.
- c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Satz 2 ADR," durch die Wörter ", sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird," ersetzt.
- bb) In Buchstabe c wird die Angabe "8.1.4.1 und 8.1.4.2" durch die Angabe "8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1" ersetzt.
- d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder 0,49 Promille BAK steht;".
25. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist."
26. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt."
27. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR" durch die Wörter ", in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6. 10 ADR" ersetzt.
28. § 36 wird wie folgt gefasst:
" § 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung."
29. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 17
- a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
- b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen wird,
- c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder
- d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird,".
- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,".
- bb) In Buchstabe h wird nach dem Wort "Angabe " die Angabe ", Anweisung" eingefügt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
- cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,".
- d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe k werden nach dem Wort "ausrüstet" folgende Wörter angefügt:
"oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnung angebracht wird".
- bb) In Buchstabe p werden die Wörter "das Fahrzeug" durch die Wörter "die Beförderungseinheit" ersetzt.
- cc) In Buchstabe q wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- dd) In Buchstabe r wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
- ee) Folgender Buchstabe s wird angefügt:
"s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,".
- aa) In Buchstabe k werden nach dem Wort "ausrüstet" folgende Wörter angefügt:
- e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird gestrichen.
- bb) Die bisherigen Buchstaben b bis i werden die neuen Buchstaben a bis h.
- f) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe d wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
- bb) Buchstabe e wird gestrichen.
- cc) Die Buchstaben f und g werden die neuen Buchstaben e und f.
- g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
"h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,".
- bb) Die bisherigen Buchstaben h bis s werden die neuen Buchstaben i bis t.
- aa) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
- h) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt,".
- bb) In Buchstabe k wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- cc) In Buchstabe l wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
- dd) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
"m) Nummer 13 einen Tank befüllt,".
- aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- i) Nummer 13 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
"g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird,".
- j) Nummer 15a wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
"j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird,".
- bb) Die bisherigen Buchstaben j bis q werden die neuen Buchstaben k bis r.
- aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
- k) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,".
- bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die neuen Buchstaben e und f.
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- l) In Nummer 19 Buchstabe a wird nach dem Wort "Berichts" das Wort " rechtzeitig" eingefügt.
- m) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
"g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung nicht oder nicht richtig anbringt oder nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,"
- bb) Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
"m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter der dort genannten Wirkung solcher Getränke antritt,".
- aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
- n) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- bb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort " oder" angefügt.
- cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird,".
- o) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- bb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
- cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt,".
30. § 38 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
- b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
(1) Bis zum 30. Juni 2013 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt werden."
- c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe b, gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der ODV fallen."
31. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift wird das Wort "Empfänger" durch das Wort "Entlader" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:
"Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend."
- b) Nummer 3.3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
"Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202."
- c) Nummer 3.4 wird gestrichen.
- d) Folgende Nummer 4.2 wird eingefügt:
"4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in Buchstabe a und b verboten.
- a) Die in Unterabschnitt 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit Kapitel 7.6 und 7.7 RID genannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.
- b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ist abweichend von Unterabschnitt 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit Kapitel 7.6 und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:
- aa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:
Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 Versandstücke in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen Zusätzlich:
Gefahrgüter der Klasse 2, Klassifizierungscode 2FIn Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks Zusätzlich:
Gefahrgüter der UN- Nummern 1202, 1203, 1223, 1819 und 2582In Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks
- bb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
- cc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
Mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge sind immer am Ende eines Zuges zu verladen.
- dd) Schriftliche Weisungen:
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen.
- ee) Beförderungsausschluss:
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von zehn oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
- ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:
Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.
- gg) Angaben im Beförderungspapier:
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen."
- aa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:
Artikel 2
Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Wurde zu einer gültigen Baumusterzulassung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind, eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese Druckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen. Er hat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID zu beachten."
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausgestellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,".
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "die Konformitätsbescheinigung" folgende Wörter eingefügt:
", die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID, sofern eine solche ausgestellt wurde,".
4. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist."
5. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist."
6. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Abschnitts 1.8.7" durch die Wörter "des Abschnitts 1.8.7 oder 1.8.8" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1. 8.8 ADR/RID bewertet wurde."
7. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verfahren nach Satz 1 bis 3 sind auf ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht anzuwenden."
8. In § 18 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumusterprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 nur durchführen, wenn für diese Teile in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist. Für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden. Die Bemerkung zur Begriffsbestimmung "Antragsteller" nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist nicht anwendbar."
9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:
"e) Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,".
- bb) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die neuen Buchstaben f und g.
- aa) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:
- b) In Nummer 5 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,".
- c) In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 oder 1a" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
§ 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2. In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- 3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind."
Artikel 4
Änderung der Gefahrgutverordnung See
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 20111 S. 2784, 2012 I S. 122) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe (VkBl. 2009 S. 775) die Wörter ", geändert durch Entschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)" eingefügt.
2. § 6 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist, nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr."
Artikel 5
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
In Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, werden in Nummer I.6 die Angaben zu Kapitel VI Regel 6 (1) wie folgt gefasst:
"Zu Kapitel VI Regel 6
(1): Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) (MSC.268(85))
Angenommen am 4. Dezember 2008
(VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)*)
- Änderung von 2011 (MSC.318(89))
Angenommen am 20. Mai 2011
(VkBl. 2011 S. 990), korrigiert durch Bekanntmachung vom 8. August 2012 (VkBl. 2012 S. 682)".
Artikel 6
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der vom 1. Januar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
A. Problem
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Die Verordnung dient außerdem der innerstaatlichen Umsetzung der vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Änderungen des IMSBC-Codes.
B. Lösung
Artikel 1 beinhaltet die notwendigen Änderungen der GGVSEB.
Artikel 2 beinhaltet die notwendigen Änderungen der ODV.
Artikel 3 beinhaltet eine Änderung der GbV.
Artikel 4 beinhaltet eine notwendige Fundstellenergänzung in der GGVSee.
Artikel 5 beinhaltet eine notwendige Fundstellenergänzung in Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage zum SchSG.
C. Alternativen
Das internationale Recht ist auf Grund der Richtlinie 2008/68/EG in das nationale Recht umzusetzen; deshalb gibt es keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1 bis 5
Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen mit Artikel 1 bis 5 zu keinen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1 (GGVSEB):
1. Personalaufwand:
Mit dieser Verordnung wird in der GGVSEB eine Informationspflicht neu eingeführt. In § 27 wird eine neue Unterweisungsregelung hinsichtlich gekühlter oder konditionierter Beförderungseinheiten geschaffen. Da nur in diesem Fall ein Mehraufwand gegenüber der heutigen Situation zu erwarten ist und die Fallzahl pro Jahr 10 000 (Schätzung) nicht überschreitet, konnte das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Damit ergibt sich ein Personalaufwand von ca. 14 000 Euro pro Jahr. Die Einweisung des Fahrzeugführers in die Entleerungseinrichtung wird beim "Empfänger" in § 20 gestrichen und dem "Entlader" in § 23a übertragen. Daraus ergibt sich kein Personalmehraufwand. Die weiteren mit dieser Verordnung neu eingeführten Pflichten verursachen einen vernachlässigbaren Personalaufwand. Die betroffenen Handlungen dauern je Fall ca. eine Minute oder wenige Minuten (Schätzung), wobei die Fallzahl jedoch nicht bekannt ist.
2. Sach- und Anschaffungsaufwand:
Die mit dieser Verordnung neu eingeführten Pflichten verursachen keinen oder nur einen sehr geringen Sach- und Anschaffungsaufwand.
Zu Artikel 2 (ODV):
Durch die mit dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen in der ODV entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
Zu Artikel 3 (GbV):
1. Personalaufwand:
Entlader werden unter bestimmten Bedingungen von der Bestellpflicht eines Gefahrgutbeauftragten befreit. Die Wirtschaft wird entsprechend entlastet, ohne, dass diese Entlastung berechenbar ist.
2. Sach- und Anschaffungsaufwand:
keiner.
Zu Artikel 4 und 5 (GGVSee, Anlage zum SchSG):
Durch die mit dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der GGVSee und der Anlage zum SchSG entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1 (GGVSEB):
Die Zuständigkeit für Baumusterzulassungen von Tankfahrzeugen und Aufsetztanks nach Kapitel 6.8 und 6. 10 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lag bisher dezentral bei den jeweiligen Länderbehörden. Da die Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) bisher schon Baumusterzulassungsbehörde für Tankcontainer und MEGC (Gascontainer mit mehreren Elementen) nach den Kapiteln 6.7 und 6.8 ADR ist, soll die BAM zentral auch die Baumusterzulassungen für alle anderen Arten von Tanks nach ADR übernehmen. Somit entsteht für die Verwaltung kein neuer Erfüllungsaufwand. Kommunen sind von der Änderungsverordnung nicht betroffen.
Zu Artikel 2 bis 5:
Die Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen ist von den vorgesehenen Änderungen nicht betroffen.
F. Weitere Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
II. Gleichstellungspolitsche Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelung sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
III. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt jedoch keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der GGVSEB):
I. Allgemeines:
Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2013 für internationale Beförderungen völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (22. ADR-, 17. RID- und 4. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht für innergemeinschaftliche und innerstaatliche Beförderungen (§ 1 Absatz 3) übernommen sowie daraus resultierende Änderungen, insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt.
Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU vom ... 2012 zur [Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. EU vom .2012 L S. ....... )] in nationales Recht.
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das Inhaltsverzeichnis wird an die neuen Paragraphen 13a und 36 angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 und 3):
Zu Absatz 1:
Einschränkung des Geltungsbereichs der GGVSEB bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auch in "angrenzenden" Seehäfen. Mit "angrenzend" sind die Seehäfen bezeichnet, bei denen unmittelbar die Seeschifffahrtsstraße an das Hafengebiet angrenzt, dies gilt insbesondere für den Hafen Hamburg, der selbst keine Seeschifffahrtsstraße ist.
Zu Absatz 3:
Aktualisierung der zitierten Rechtsvorschriften ADR, RID, ADN.
Zu Nummer 3 (§ 2 Nummern 14 und 17):
In Nummer 14 und 17 werden die Fundstellen für die ODV und die GGVSee aktualisiert.
Zu Nummer 4 (§ 5 Absatz 7):
Die Bundesministerien der Justiz und der Finanzen sowie die Justizminister (-senatoren) der Länder werden ermächtigt, in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zuzulassen.
Zu Nummer 5 (§ 6 Nummer 2):
Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird die Zuständigkeit nach Kapitel 1. 15 ADN übertragen. Darunter fallen die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften und bei Bedarf die notwendigen Aufgaben als Vertragspartei des ADN zu deren Überwachung.
Zu Nummer 6 (§ 7 Absatz 1 Nummer 3):
Der Verweis auf die ODV wird in der gesamten GGVSEB redaktionell umgeschrieben (einheitliches wording).
Zu Nummer 7 (§ 8 Nummer 1, 3, 4 und 5 sowie neuer Satz 2):
Zu Nummer 1:
Mit der Streichung von "P 201" in Buchstabe c wird der BAM die Zuständigkeit für diese Verpackungsvorschrift übertragen. Für Gasproben der UN 3167 bis UN 3169 werden besonders konstruierte Gasgefäße verwendet, die nicht den üblichen Normen in Kapitel 6.2 entsprechen.
Mit dem neugefassten Buchstaben f wird der BAM die Zuständigkeit nach Kapitel 6.2 ADR/RID übertragen, ausgenommen werden jedoch die Zuständigkeiten nach Unterabschnitt 6.2.2.10 ADR/RID, Nummer 10 (dort ist Einvernehmen mit BMVBS gefordert) sowie § 13 und dem neuen § 13a.
Mit der Ergänzung des Buchstaben h und des neuen Buchstaben j wird der BAM die Zuständigkeit für Baumusterzulassungen nach Kapitel 6.8 und 6. 10 ADR/RID übertragen. Wegen des Geltungsbereichs auch für Tankcontainer (siehe Bem. 1 und 2 zu Kapitel 6. 10) gilt die Zuständigkeit auch für das RID. Die BAM ist bisher schon für die Baumusterzulassung von Tankcontainern und MEGC zuständig. In Bezug auf die übrigen Tanks lag diese Zuständigkeit bisher bei den Ländern.
Die Änderung der Zuständigkeit wird gestützt auf § 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG).
In Nummer 3 und 4 erfolgt eine Anpassung der Begriffe an die Regelwerke. Kapitel 1.2 des ADR/RID enthält die jeweiligen Begriffsbestimmungen.
Mit der neuen Nummer 5 erhält die BAM die Zuständigkeit für die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung der Baumusterzulassung nach den neuen Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR.
Die Streichung der bisherigen Nummern 6 und 7 ist eine Folgeänderung zum neu gefassten Buchstaben f in Nummer 1.
Mit dem neuen Satz 2 wird der Verweis auf die ODV wie in der gesamten GGVSEB redaktionell umgeschrieben (einheitliches wording).
Zu Nummer 8 (§ 9 Satz 2):
Der Verweis auf die ODV wird in der gesamten GGVSEB redaktionell umgeschrieben (einheitliches wording).
Zu Nummer 9 (§ 12 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und neue Nummer 5 sowie Satz 2): Die in Nummer 1 Buchstabe b vorgenommene Streichung (im Auftrag...) ist eine Folgeänderung zur Änderung in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.
In Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID werden neu die Sätze 9 und 10 eingefügt. Diese lassen die getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen von Tanks nach Kapitel 6.8 zu, sofern für diese in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID eine Norm aufgeführt ist. Für Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind, sind die Zuständigkeit und die anzuwendenden Verfahren durch die ODV geregelt. Für übrige Tanks nach Kapitel 6.8 ADR/RID bedarf es jedoch einer Regelung in der GGVSEB. Mit der neuen Nummer 5 soll die Zuständigkeit auch in diesem Fall den Benannten Stellen nach § 16 ODV zugewiesen werden. Da die anzuwendenden Verfahren im ADR/RID aber noch nicht festgelegt, sondern nur allgemein der zuständigen Behörde zugewiesen sind, ist eine detaillierte Zuweisung in der GGVSEB erforderlich, damit die Benannten Stellen nach einheitlichen Vorgaben agieren können.
In Satz 2 wird der Verweis auf die ODV wie in der gesamten GGVSEB redaktionell umgeschrieben (einheitliches wording).
Zu Nummer 10 (§ 13 und neuer § 13a):
Der bisherige § 13 (Benannte Stellen) wird um bisher nicht in der GGVSEB festgelegte Zuständigkeiten ergänzt.
Mit dem neuen § 13a wird der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 der ODV die Zuständigkeit für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder Stempel der Prüfstellen sowie des Kennzeichens des Herstellers nach Abschnitt 6.2.2 ADR/RID übertragen.
Zu Nummer 11 (§ 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1):
Für die Schulung und Prüfung der Gefahrgutfahrer wird auf Wunsch der Wirtschaft die Amtssprache deutsch festgeschrieben.
Zu Nummer 12 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 10, neue Nummer 13 und Satz 2): Die Ergänzung in Nummer 8 betrifft eine Folgeergänzung zu § 8 Nummer 1 Buchstabe h.
Da das Eisenbahnbundesamt (EBA) wegen der personellen und materiellen Ausstattung in den letzten Jahren keine Baumusterprüfung mehr selbst vorgenommen hat und dies auch zukünftig nicht tun wird, ist die Baumusterprüfung in Nummer 10 zu streichen. Die ausschließliche Zuweisung der Baumusterprüfungen auf die Benannten Stellen nach § 12 ist somit sachgerecht. Die Streichung in § 12 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist eine notwendige Folgeänderung.
Mit der neuen Nummer 13 erhält das EBA die Zuständigkeit für die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung der Baumusterzulassung nach dem neuen Absatz 6.8.2.3.4 RID.
Die Streichung von Satz 2 ist eine Folgeänderung zu Nummer 10 und 13 (Bezugnahme auf die ODV).
Zu Nummer 13 (§ 16 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 3):
Redaktionelle Änderungen in Anpassung an das geltende Regelwerk ADN.
Zu Nummer 14 (§ 17 Absatz 1):
Mit der neuen Nummer 1 wird die Prüfung, ob ein gefährliches Gut befördert werden darf, auf den Auftraggeber des Absenders vorverlagert. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3; da diese Nummern unverändert eine Sorgfaltspflicht beinhalten, ist der Absatz neu zu fassen.
Zu Nummer 15 (§ 18 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 8):
Nummer 1 wird zur besseren Lesbarkeit ohne inhaltliche Änderung in die Buchstaben a und b unterteilt.
In Nummer 3 wird der Zeitpunkt der Prüfung wie beim Auftraggeber des Absenders vorverlagert (vor Erteilung des Beförderungsauftrags).
In Nummer 8 wird die neu eingeführte Dokumentation hinsichtlich des Einsatzes von Kühl- oder Konditionierungsmitteln in die Pflichten des Absenders einbezogen (neuer Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN).
Zu Nummer 16 (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 und neue Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 3, 5, 10, 11, 16 und neue Nummer 19 sowie Absatz 3 Nummer 1):
In die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Angaben für Dokumente im Zusammenhang mit begasten Güterbeförderungseinheiten einbezogen.
Mit der neuen Nummer 5 in Absatz 1 soll sichergestellt werden, dass die Begleitpapiere die erforderlichen Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten.
In Absatz 2 werden Nummer 3 und 16 redaktionell geändert.
In Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird auf die Inanspruchnahme der neuen Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR hingewiesen. Somit ist bei innerstaatlichen Beförderungen das Mitführen der Prüfbescheinigung des Aufsetztanks nur noch erforderlich, wenn die Angaben ab 2013 nicht am Tank oder auf einer Tafel angegeben sind (Rechtsänderung in Absatz 6.8.2.5.2 ADR).
In Absatz 2 Nummer 10 ist eine Folgeänderung zum neuen § 36 erforderlich.
In Absatz 2 Nummer 11 wird die Pflicht des Beförderers um das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR ergänzt.
Mit der neuen Nummer 19 in Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass im Straßenverkehr nur Tanks verwendet werden, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist.
In Absatz 3 kann die Nummer 1 gestrichen werden, weil die Regelung bereits durch § 27 Absatz 5 Nummer 1 abgedeckt ist.
Zu Nummer 17 (§ 20 Absatz 2):
Die Einweisung des Fahrzeugführers in die Handhabung der Entleerungseinrichtung wird beim Empfänger gestrichen und dem Entlader übertragen.
Zu Nummer 18 (§ 21 Absatz 1 Nummer 5 und neue Nummer 8):
Nummer 5 wird um das Warnkennzeichen bei Kühlung oder Konditionierung ergänzt (neuer Absatz 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN).
Mit der neuen Nummer 8 hat der Verlader dafür zu sorgen, dass bei Einsatz von unverpacktem Trockeneis die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden (neuer Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN).
Zu Nummer 19 (§ 22 Absatz 1 Nummer 5 sowie Absatz 2 und 3):
In Nummer 5 Buchstabe b wird die Pflicht des Verpackers um die Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, ergänzt.
In Absatz 2 und 3 wird die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR/RID mit aufgenommen. Wegen der erforderlichen Einfügung einer Gliederungsebene wurden beide Absätze neu gefasst.
Zu Nummer 20 (§ 23 Absatz 1 Nummer 4, 6 und neue Nummer 13 und Absatz 2 Nummer 7):
Der Wortlaut in Nummer 4 wird an Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe b ADR/RID angepasst.
Der Wortlaut in Nummer 6 wird an Absatz 4.2.4.5.5 und den neuen Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID angepasst.
Mit der neuen Nummer 13 wird die Pflicht des Befüllers aus Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe a ADR/RID/ADN in der GGVSEB umgesetzt.
Der Wortlaut von Absatz 2 Nummer 7 wird an den Wortlaut der entsprechenden Pflicht des Entladers nach § 23a Absatz 2 neue Nummer 3 angepasst.
Zu Nummer 21 (§ 23a Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 neue Nummer 3):
In Absatz 1 Nummer 5 wird das Entfernen der Kennzeichnungen nach Kapitel 3.4 ergänzt.
Die Einweisung des Fahrzeugführers in die Handhabung der Entleerungseinrichtung wird beim Empfänger gestrichen und mit der neuen Nummer 3 in Absatz 2 dem Entlader übertragen.
Zu Nummer 22 (§ 25 Absatz 1 neue Nummer 4 und Absatz 3):
Mit der neuen Nummer 4 in Absatz 1 wird der Hersteller eines Bergungsdruckgefäßes verpflichtet, dem Eigentümer eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung zu stellen (neuer Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID).
In Absatz 3 erfolgt eine Anpassung der Begriffe und Fundstellen an die Regelwerke.
Zu Nummer 23 (§ 27 Absatz 1 und 6):
ADR/RID/ADN fordern ab 2013, dass die Berichte spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorgelegt werden müssen. Absatz 1 ist entsprechend zu ergänzen.
In Absatz 6 wird die Unterweisungsregelung hinsichtlich gekühlter oder konditionierter Beförderungsmittel eingefügt (neuer Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN).
Zu Nummer 24 (§ 28 Nummern 7, 9, 10 und 13):
Nummer 7 wird um die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ergänzt.
Nummer 9 wird um das Warnkennzeichen bei Kühlung oder Konditionierung ergänzt (neuer Absatz 5.5.3.6.1 ADR).
In Nummer 10 Buchstabe a wird auf die Inanspruchnahme der neuen Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR hingewiesen. Somit ist bei innerstaatlichen Beförderungen das Mitführen der Prüfbescheinigung des Aufsetztanks nur noch erforderlich, wenn die Angaben ab 2013 nicht am Tank oder auf einer Tafel angegeben sind (Rechtsänderung in Absatz 6.8.2.5.2 ADR).
In Nummer 10 Buchstabe c wird die Angabe 8.1.4.4 Satz 1 ergänzt, um auch das Vorhandensein einer Plombierung am Feuerlöscher in die Ordnungswidrigkeitennorm einzubeziehen.
Da nach dem Gefahrgutrecht bei Verstößen gegen das Alkoholverbot (Blutalkoholkonzentration mehr als 0,49 Promille) und das Rauschmittelverbot eine Auferlegung von Punkten im Verkehrszentralregister nicht möglich ist, soll in Nummer 13 dieser Bereich nicht mehr von der GGVSEB erfasst werden. Der Bezug auf die Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes hinsichtlich der die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mittel kann gestrichen werden, da die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bzw. Strafgesetzbuches ohnehin gelten.
Zu Nummer 25 (§ 30 neue Nummer 5):
Mit der neuen Nummer 5 soll sichergestellt werden, dass im Eisenbahnverkehr nur Tanks verwendet werden, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist.
Zu Nummer 26 (§ 34 neue Nummer 6):
Mit Nummer 6 werden die Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters um die fristgerechte Aktualisierung der Schiffsstoffliste erweitert (neuer Absatz 1.16.1.2.5 ADN).
Zu Nummer 27 (§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3):
Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6. 10 ADR sollen von den Vorschriften zur Fahrwegbestimmung ausgenommen werden, weil diese ein vergleichbares Sicherheitsniveau erfüllen, wie die bereits bisher ausgenommenen Tanks.
Zu Nummer 28 (neuer § 36):
Die bisher in der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 für innerstaatliche Beförderungen geregelte Prüffrist für Feuerlöscher von zwei Jahren soll auch für grenzüberschreitende Beförderungen gelten. Dies ist in einem Paragraphen der Verordnung selbst zu regeln.
Zu Nummer 29 (§ 37):
Die Ordnungswidrigkeiten werden an die Änderungen in den Pflichten angepasst. Neue Pflichten werden mit Ordnungswidrigkeiten belegt.
Zu Nummer 30 (§ 38 neuer Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2):
Wie im ADR/RID/ADN (Unterabschnitt 1.6.1.1) soll auch für die GGVSEB eine halbjährige Übergangsfrist gelten.
In Absatz 2 Satz 2 wird der Verweis auf die ODV wie in der gesamten GGVSEB redaktionell umgeschrieben (einheitliches wording).
Zu Nummer 31 (Anlage 2):
Zu Gliederungsnummer 3.2:
Nachdem im ADR der Entlader eingeführt wurde, ist dieser auch der richtige Adressat hinsichtlich der Unterrichtung. Die Unterrichtung des Fahrzeugführers gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 der GGVSEB soll künftig schriftlich dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren.
Zu Gliederungsnummer 3.3:
Durch Satz 2 wird die Überwachungsregelung in Bezug auf Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge konkretisiert. Satz 3 nimmt Anhänger mit UN 1202 von der Überwachungsregelung aus, da kein besonderes Sicherheitsbedürfnis zur Überwachung von abgestellten Anhängern mit UN 1202 (u.a. Heizöl) besteht.
Zum Wegfall der Gliederungsnummer 3.4:
Die bisher in der Gliederungsnummer 3.4 für innerstaatliche Beförderungen geregelte Prüffrist für Feuerlöscher von zwei Jahren soll auch für grenzüberschreitende Beförderungen gelten. Dies ist in einem Paragraphen der Verordnung selbst zu regeln. Gliederungsnummer 3.4 ist deshalb zu streichen.
Zu der neuen Gliederungsnummer 4.2:
Mit der Streichung der Ausnahme 1 der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (GGAV) (Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt) ist eine Regelung in der Anlage 2 der GGVSEB erforderlich geworden. Da Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen grundsätzlich verboten sind, sind die Bedingungen, unter denen deren Beförderung ermöglicht wird, festzulegen. Diese Bedingungen entsprechen der bisherigen Regelung in der Ausnahme der GGAV. Ergänzt wurden jedoch die UN-Nummern 1819 und 2582 hinsichtlich der Beförderung in Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks.
Zu Artikel 2 (Änderung der ODV):
I. Allgemeines:
Zwei der Änderungen, die im ADR/RID zum 1. Januar 2013 in Kraft treten, erfordern Änderungen in der ODV.
In Unterabschnitt 1.8.7.2 ADR/RID wird neu der Umbau von in Verkehr befindlichen Druckgefäßen und Tanks gestattet. Die vorgenommenen Umbauten sind in einer Bescheinigung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID niederzulegen. Daher bildet diese Bescheinigung für betroffene Druckgefäße und Tanks künftig eine Rechtsgrundlage, die Kennzeichnung nach § 13 ODV beizubehalten oder anzubringen. Die Bescheinigung muss daher vorgehalten und beigefügt werden, wenn betroffene Druckgefäße und Tanks nach Umbau erneut auf dem Markt bereitgestellt oder wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.
Die Vorschriften des Abschnitts 1. 8.8 ADR/RID zur Konformitätsbewertung und zum Inverkehrbringen von Gefäßen, klein, mit Gas (Gaspatronen) der UN-Nummer 2037 sind anzuwenden, da die Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.2.11 Satz 1 ADR/RID zum 31. Dezember 2012 endet.
II. Im Einzelnen:
Zu Nummer 1 (§ 3 ODV):
Fügt einen neuen Absatz 3a ein und legt fest, dass der Hersteller Druckgefäße und Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind und für die nach Erteilung ihrer Baumusterzulassung Umbauten nach Unterabschnitt 1.8.7.2 ADR/RID zugelassen wurden, nur in Verkehr bringen darf, wenn sie den Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen und die Bescheinigung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID vorliegt.
Zu Nummer 2 (§ 5 ODV):
Schreibt vor, dass der Einführer Druckgefäße und Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind und für die nach Erteilung ihrer Baumusterzulassung Umbauten nach Unterabschnitt 1.8.7.2 ADR/RID zugelassen wurden, nur in Verkehr bringen darf, wenn die Bescheinigung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID vorliegt.
Zu Nummer 3 (§ 6 ODV):
Schreibt vor, dass der Vertreiber Druckgefäße und Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind und für die nach Erteilung ihrer Baumusterzulassung Umbauten nach Unterabschnitt 1.8.7.2 ADR/RID zugelassen wurden, nur auf dem Markt bereitstellen darf, wenn die Bescheinigung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID vorliegt.
Zu Nummer 4 (§ 7 ODV):
Fügt einen neuen Absatz 1a ein und schreibt vor, dass der Eigentümer Druckgefäße und Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind und für die nach Erteilung ihrer Baumusterzulassung Umbauten nach Unterabschnitt 1.8.7.2 ADR/RID zugelassen wurden, nur auf dem Markt bereitstellen und verwenden darf, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID der Tankakte beigefügt ist.
Zu Nummer 5 (§ 8 ODV):
Schreibt vor, dass der Betreiber Druckgefäße und Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind und für die nach Erteilung ihrer Baumusterzulassung Umbauten nach Unterabschnitt 1.8.7.2 ADR/RID zugelassen wurden, nur verwenden darf, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung gemäß Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID der Tankakte beigefügt ist.
Zu Nummer 6 (§ 11 ODV):
Zu Buchstabe a:
In Absatz 1 wird der Abschnitt 1. 8.8 ADR/RID eingefügt und ist damit verbindlich anzuwenden.
Zu Buchstabe b:
Fügt in Absatz 3 einen Satz 2 ein, um klarzustellen, dass Konformitätsbewertungen für Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der UN-Nummer 2037 nach Abschnitt 1. 8.8 ADR/RID immer für das komplette Gefäß durchzuführen sind.
Zu Nummer 7 (§ 12 ODV):
Der neue Satz 4 stellt klar, dass die Verfahren zur Neubewertung der Konformität auf Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) der UN-Nummer 2037, die nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID konformitätsbewertet werden, nicht angewendet werden dürfen. Die kleinen Gasgefäße sind nicht wiederbefüllbar. Eine Übergangsvorschrift für die Beförderung kleiner Gasgefäße, die vor dem 1. Januar 2013 hergestellt und befüllt wurden, ist in Unterabschnitt 1.6.2.11 Satz 2 ADR/RID enthalten.
Zu Nummer 8 (§ 18 ODV):
In Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID wird zum 1. Januar 2013 die Möglichkeit eingeführt, Ventile und andere Bedienungsausrüstungen von Tanks nach Kapitel 6.8 einer getrennten Konformitätsbewertung zu unterziehen und eine eigene Baumusterzulassung auszustellen. Da die anzuwendenden Verfahren in ADR/RID noch nicht detailliert geregelt sind, bedarf es der Festlegung in § 18 ODV, soweit es sich um Tanks handelt, die ortsbewegliche Druckgeräte sind. Für übrige Tanks wird § 12 GGVSEB entsprechend ergänzt.
Zu Nummer 9 (§ 27 ODV):
Nimmt in Absatz 1 die nötigen Ergänzungen vor, damit Verstöße gegen die Bestimmungen in § 3 Absatz 3a, § 7 Absatz 1a und § 8 Absatz 1a als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
Zu Artikel 3 (Änderung der GbV):
Zu § 2 neue Nummer 5:
Sofern Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, sollen diese von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit werden.
Zu Artikel 4 (Änderung der GGVSee):
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird die Fundstelle der Änderung des IMSBC-Codes ergänzt.
In § 6 Absatz 5 Nummer 2 wird der Verweis auf die ODV wie in der GGVSEB redaktionell umgeschrieben (einheitliches wording).
Zu Artikel 5 (Änderung der Anlage zum SchSG):
In Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage zum SchSG wird die Fundstelle der Änderung des IMSBC-Codes ergänzt.
Zu Artikel 6:
Das BMVBS erhält die Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der GGVSEB, der ODV und der GbV.
Zu Artikel 7:
Da die Änderungen in ADR/RID/ADN zum 1. Januar 2013 völkerrechtlich in Kraft treten, werden auch die Änderungen in der GGVSEB zum 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2192:
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Durch die vorgesehenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Regelungsentwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht mit Kosten in Höhe von rd. 14.000 Euro eingeführt. Weitere in der Verordnung vorhandene Änderungen führen bei Wirtschaft und Verwaltung im Einzellfall zu geringen Änderungen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin