A. Problem und Ziel
- Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde u. a. die Kompetenznorm des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz erweitert. Soweit erforderlich, sollte der Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend angepasst werden.
- Im Zuge der verschiedenen Geschehen seit November 2005 in Zusammenhang mit überlagertem Fleisch ist deutlich geworden, dass vielfach nicht sichere Lebensmittel, nachdem sie von einem Abnehmer zurückgewiesen worden sind, so lange weiter angeboten werden, bis sie einen weniger sorgsamen Abnehmer finden. Hier besteht zum Schutz des Verbrauchers Handlungsbedarf. Deshalb sollen Lebensmittelunternehmer, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Lebensmittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist verpflichtet werden, die zuständige Behörde zu informieren. Für Futtermittel, die die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllen, sollte wegen des engen sachlichen Zusammenhangs eine entsprechende Meldeverpflichtung geschaffen werden.
- Insbesondere zur Einschätzung der Notwendigkeit angemessener Maßnahmen des Risikomanagements auf Bundesebene sollte die Möglichkeit für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geschaffen werden unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei länderübergreifenden Überwachungssachverhalten zeitnah ein Lagebild auf der Grundlage der dann von den Ländern zu übermittelnden Informationen zu erstellen.
- Darüber hinaus sind die Straf- und Bußgeldvorschriften insbesondere an geändertes Gemeinschaftsrecht anzupassen.
B. Lösung
- Das vorliegende Gesetz enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannte Zielsetzung zu erreichen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Erfassung und Auswertung eingehender Meldungen von Lebensmittelunternehmern, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Lebensmittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist, und von Futtermittelunternehmern, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Futtermittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist, ergibt sich zwar zusätzlicher Aufwand im Verwaltungsvollzug bei den Ländern.
Dieser kann aber von den zuständigen Behörden mit den zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmitteln bewältigt werden.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind durch die mit der Einführung einer Informationspflicht für Unternehmen verbundenen marginalen Zusatzbelastung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird eine neue Informationspflicht eingeführt. Im Rahmen de exante-Schätzung ist mit Bürokratiekosten von weniger als zehntausend Euro im Jahr zu rechnen.
- b) Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- c) Bürokratiekosten für die Verwaltung Der Gesetzentwurf enthält eine neue Informationspflicht für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.12.07
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die § 49 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
" § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten
- b) Nach der § 73 betreffenden Zeile wird folgende § 74 betreffende Zeile angefügt:
" § 74 Anwendung bestimmter Vorschriften
- a) Die § 49 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "bei" durch das Wort "vorbehaltlich des Absatzes 2 bei" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- "(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird die Angabe "geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 245 S. 4)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 100 S. 3)" ersetzt.
- 3. In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "Biozid-Produkte sind" die Wörter " , sowie nicht die in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen" eingefügt.
- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 14 wird die Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34)," durch die Wörter "(ABl. EU (Nr. ) L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98 S. 29), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 8) geändert worden ist," ersetzt.
- b) Die Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
- "20. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an a) einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, oder b) einem unerwünschten Stoff, der in oder auf einem Futtermittel enthalten ist, und bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten."
- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist" durch die Wörter "die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- 6. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Unberührt bleiben
- 1. das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel und
- 2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten."
- 7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- c) In Nummer 3 werden aa) das Wort "gewerbsmäßigen" und bb) das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- 8. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils im einleitenden Satzteil a) die Wörter "den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" und b) die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- 9. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt
- 10. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- bb) In der Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- "3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) nicht entsprechen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe a wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.
- bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot a) des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder b) des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen."
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 11. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- bbb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. nach Artikel 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 224 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 161 S. 28) geändert worden ist, bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,".
- ccc) In Nummer 4 werden die Wörter "oder nicht" durch die Wörter "oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht" ersetzt.
- ddd) In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter "als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a" durch die Wörter "als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind, im Rahmen der Zulassung festgesetzte Höchstmengen überschreiten oder, sofern solche Höchstmengen im Rahmen der Zulassung nicht festgesetzt worden sind," ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit
- 1. für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte a) Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind und diese nicht überschritten werden oder b) nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden,
- 2. die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die Tierart, von der das Lebensmittel gewonnen worden ist aufgeführt sind und die für diese dort festgelegten sonstigen Vorschriften eingehalten sind oder die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführten Stoffe auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen".
- bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 5 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 5 Unterabs. 2" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 werden die Wörter "oder nicht" durch die Wörter "oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht" ersetzt.
- dd) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a" durch die Wörter "Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind," ersetzt.
- c) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen".
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe a wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.
- bb) In der Nummer 2 werden die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 12. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 19 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- 13. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- "(3) Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) über die Verwendung von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos bleibt unberührt."
- 14. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke" durch die Wörter "in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke" ersetzt.
- bb) In der Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- "7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 Aktionsgrenzwerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist festzusetzen."
- b) In Absatz 2 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist
- 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken,
- 2. Aktionsgrenzwerte für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten ist, festzusetzen."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 15. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke" durch die Wörter "in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke" ersetzt.
- b) In Absatz 2 im einleitenden Satzteil und Absatz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- 16. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- 17. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter " , auch im privaten häuslichen Bereich," eingefügt.
- b) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- 18. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "gewerbsmäßig" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dürfen Futtermittel,
- 1. bei deren Herstellen oder Behandeln
- a) ein Futtermittel-Zusatzstoff der in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzidiostatika und Histomonostatika oder
- b) ein Futtermittel-Zusatzstoff einer anderen als der in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie verwendet worden ist,
- 2. die einer durch
- a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,
- b) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,
- c) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,
- d) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder
- 3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn der verwendete Futtermittel-Zusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist und der verwendete Futtermittel Zusatzstoff oder das Futtermittel einer im Rahmen dieses unmittelbar geltenden Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung entspricht sofern eine solche Anforderung dort festgesetzt worden ist."
- 1. bei deren Herstellen oder Behandeln
- bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 2 Buchstabe c" durch die Angabe "Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 2 Buchstabe d" durch die Angabe "Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist,
- 1. abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen,
- 2. Ausnahmen von dem Verbot des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen."
- aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
- d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 4 und 5.
- e) Im neuen Absatz 5 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- 19. In § 22, § 25, § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, § 34 Satz 1, § 35, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- 20. In § 23 werden
- a) im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" und
- b) in Nummer 15 die Wörter "oder Desinfektion" durch die Wörter "oder Desinfektion der in Nummer 14 bezeichneten Räume, Anlagen oder Behältnisse," ersetzt.
- 21. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- 22. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bedarfsgegenstände" die Wörter "für andere" eingefügt.
- b) In Nummer 3 wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.
- 23. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- 24. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- 25. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden aa) die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "auch in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt und bb) das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- 26. In § 36 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- 27. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter " ,jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "oder Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Artikel 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) über Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt unberührt."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "Absätze 1 bis 3" durch die Angabe "Absätze 1 bis 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
- c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
- "Die Sätze 1 bis 4 gelten für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, entsprechend."
- d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde im Falle erlegter Wildschweine oder anderer fleischfressender Tiere, die Träger von Trichinen sein können, bei denen keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen lassen,
- 1. einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk oder
- 2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsberechtigten gestattet worden ist, in dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe a oder e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) vorliegen, die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen und die Kennzeichnung übertragen kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln."
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 28. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "und zu fotografieren" gestrichen.
- cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen; personenbezogene Daten dürfen dabei nicht aufgenommen oder aufgezeichnet werden;".
- dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3, 4 und 5" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
- c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- "Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen ein Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen."
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 29. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 42 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "§ 42 Abs. 2 Nr. 5" ersetzt.
- b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
- (4) Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Lebensmittel,
- 1. das von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebracht worden ist
- 2. das für ihn bestimmt ist und
- 3. über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat zu unterrichten.
Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen.
Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer
- 1. unschädlich beseitigt hat oder
- 2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.
- (5) Ergänzend zu Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel,
- 1. das von einem anderen Futtermittelunternehmer in den Verkehr gebracht worden ist
- 2. das für ihn bestimmt ist und
- 3. über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, der das Futtermittel in den Verkehr gebracht hat zu unterrichten.
Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Futtermittels getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen.
Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei
- 1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer unschädlich beseitigt hat,
- 2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt."
- (4) Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Lebensmittel,
- c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist."
- bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Abs. 2" ersetzt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 30. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort "amtlich" durch die Wörter "amtlichen oder amtlich" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- bb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen.
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel, das für andere als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht und dadurch bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen kann, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die tierische Gesundheit durch die Verfütterung des Erzeugnisses zu verhindern.
Eine Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden."
- 31. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten".
- b) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze 1 bis 3 eingefügt:
- (1) Das Bundesministerium kann
- 1. in den in § 40 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 1genannten Fällen oder
- 2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt oder gelangt ist, ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lagebild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bundesministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unterrichtung insbesondere des Deutschen Bundestages. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit. Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist.
- (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesministerium unverzüglich die zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben. Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten sein oder sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
- (3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, soweit
- 1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten bereits auf Grund einer Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gemeldet oder übermittelt worden sind oder
- 2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten gewährt wird.
Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer in Satz 1 genannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mitwirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Verfügung zu stellen."
- (1) Das Bundesministerium kann
- c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 4 und 5.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 32. § 58 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "von einem Tier gewonnene" durch das Wort "ein" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 245 S. 4)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 100 S. 3)" ersetzt.
- 33. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Nummer 6 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
- bb) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
- "11. entgegen
- a) § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt oder
- b) § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
- 12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,".
- "11. entgegen
- cc) In Nummer 21 Buchstabe b wird die Angabe "§ 13 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe "§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
- a) entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
- b) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) ein Erzeugnis verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder
- 3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit
- a) Artikel 3 Unterabs. 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e,
- b) Artikel 4 Abs. 3,
- c) Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder Abs. 2,
- d) Artikel 8 Abs. 1,
- e) Artikel 9 Abs. 2,
- f) Artikel 10 Abs. 1, 2 oder 3 oder
- g) Artikel 12 eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet."
- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 34. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
- 1. § 59 Abs. 1 Nr. 8 oder Abs. 2 Nr. 1,
- 2. § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 bis 21, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst::
"8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,".
- bb) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen.
- cc) In der Nummer 11 wird die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.
- dd) In der Nummer 12 wird die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c" durch die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt.
- ee) In der Nummer 13 wird die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d" durch die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c" ersetzt.
- ff) In der Nummer 14 wird die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e" durch die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d" ersetzt gg) Die Nummern 15 und 16 werden gestrichen.
- hh) Die bisherigen Nummern 17 bis 22 werden die neuen Nummern 16 bis 21.
- ii) In der neuen Nummer 16 wird die Abgabe "§ 21 Abs. 5" durch die Angabe "§ 21 Abs. 4" ersetzt.
- jj) In der neuen Nummer 17 wird die Angabe "§ 21 Abs. 6" durch die Angabe "§ 21 Abs. 5" ersetzt.
- kk) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende neue Nummer 22 eingefügt:
"22. entgegen § 44 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".
- ll) Die Nummer 26 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "§ 23 Nr. 8, 9, 10 oder 12 bis 16" durch die Angabe "§ 23 Nr. 5 bis 10 oder 12 bis 16" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Angabe "§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
- aa) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst::
- c) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Wörter "nicht oder" durch die Wörter "nicht, nicht vollständig oder" ersetzt.
- d) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nr. 1 bis 19" durch die Angabe "Nr. 1 bis 18" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Nr. 20" durch die Angabe "Nr. 19, 20" ersetzt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro,
- 3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 35. § 65 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung" durch die Wörter " , dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel," ersetzt.
- b) In Nummer 3 werden die Wörter "oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Abs.1 des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten" durch die Wörter " , das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Abs.1 des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der ihr durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben" ersetzt.
- 36. In § 70 Abs. 2 wird das Wort "ändern" durch die Wörter "ändern, oder Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 erlassen" ersetzt.
- 37. Folgender § 74 wird angefügt:
" § 74 Anwendung bestimmter Vorschriften
- § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 59 Abs. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 1 Nr. 2, soweit er auf § 59 Abs. 2 Nr. 2 verweist, sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab dem die Kapitel II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) gelten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt."
Artikel 2
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe "sowie § 43 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " ,§ 43 Abs. 1 bis 4 sowie § 49 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
- 2. In § 33 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
- "(1b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat."
- 3. In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "§ 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1" durch die Angabe "§ 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b" ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Weingesetzes in der vom (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für Gesetzesänderung
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde u. a. die Kompetenznorm des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz erweitert.
Soweit erforderlich, sollte der Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend angepasst werden.
Im Zuge der verschiedenen Geschehen seit November 2005 in Zusammenhang mit überlagertem Fleisch ist deutlich geworden, dass vielfach nicht sichere Lebensmittel, nachdem sie von einem Abnehmer zurückgewiesen worden sind, so lange weiter angeboten werden bis sie einen weniger sorgsamen Abnehmer finden. Hier besteht zum Schutz des Verbrauchers Handlungsbedarf. Deshalb sollen Lebensmittelunternehmer, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Lebensmittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist, verpflichtet werden, die zuständige Behörde über denjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat, zu informieren. Für Futtermittel, die die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllen, sollte wegen des engen Sachzusammenhangs eine entsprechende Meldeverpflichtung geschaffen werden.
Insbesondere zur Einschätzung der Notwendigkeit angemessener Maßnahmen des Risikomanagements auf Bundesebene sollte die Möglichkeit für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geschaffen werden, unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei länderübergreifenden Überwachungssachverhalten zeitnah ein Lagebild auf der Grundlage der dann von den Ländern zu übermittelnden Informationen zu erstellen.
Darüber hinaus sind die Straf- und Bußgeldvorschriften insbesondere an geändertes Gemeinschaftsrecht anzupassen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich der Straf- und Bußgeldvorschriften aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes und hinsichtlich Lebensmitteln kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie hinsichtlich Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes (Recht der Lebensmittel, Recht der Bedarfsgegenstände). Für Futtermittel ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes (Recht der Futtermittel).
Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20
Grundgesetz Gebrauch gemacht hat, ist eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 Grundgesetz erforderlich. Bundesgesetzliche Regelungen sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, da es notwendig ist,
- - künftig bundeseinheitliche Regelungen auch im Bereich der Hausschlachtungen und damit bei Schlachtungen, die der Eigentümer des jeweiligen Tieres vornimmt oder vornehmen lässt, um das gewonnene Fleisch ausschließlich, ohne es in den Verkehr zu bringen, in seinem privaten häuslichen Bereich zu verwenden, und damit auch in einem Bereich treffen zu können, der über den Schutz beim Verkehr mit Lebensmitteln hinausgeht,
- - zum Schutz der menschlichen Gesundheit für einheitliche Meldeverpflichtungen der Lebensmittelunternehmer und Futtermittelunternehmer ebenso zu sorgen wie insbesondere zur Einschätzung der Notwendigkeit angemessener Maßnahmen des Risikomanagements auf Bundesebene für die Möglichkeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei länderübergreifenden Überwachungssachverhalten zeitnah ein Lagebild auf der Grundlage der dann von den Ländern zu übermittelnden Informationen erstellen zu können.
Nach derzeit noch fortgeltendem Bundesrecht aus der Zeit vor Erlass des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen auch Tiere, die im Rahmen so genannter Hausschlachtungen geschlachtet werden, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, nämlich der Schlachttier und der Fleischuntersuchung. Zweck der Weiterführung und gleichzeitigen Weiterentwicklung dieses Rechtsbereiches durch das vorliegende Gesetz ist es, mögliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die sich mittelbar aus unterschiedlichen Länderregelungen in diesem Bereich ergeben könnten, zu vermeiden, sondern auch erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft abzuwehren.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen sichert zum einen einen bundeseinheitlichen gesundheitlichen Mindeststandard hinsichtlich des im Rahmen der Hausschlachtung gewonnenen Fleisches. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, dass durch Verschleppung nicht genusstauglicher Lebensmittel besondere Gefährdungen für die menschliche Gesundheit, insbesondere durch im Lebensmittel vorhandene Trichinen, die sich in der menschlichen Muskulatur einnisten und zu lebenslänglichen, nicht heilbaren erheblichen Bewegungseinschränkungen beim Menschen führen können, deshalb hervorgerufen werden, weil in einem Land nicht oder nicht im gesundheitlich notwendigen Umfang amtlich untersucht werden muss und daher unerkannt solche nicht genusstauglichen Lebensmittel in ein anderes Land verbracht werden.
Ferner dienen die Untersuchungen auch bei Hausschlachtungen der generellen Absicherung der für die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln gebotenen und schon bestehenden Mindeststandards. Die Vorschriften über die Verkehrsfähigkeit und damit die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Lebensmitteln werden bereits nach geltendem Recht, um ihre volle Wirksamkeit hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit entfalten zu können, durch bundeseinheitliche Mindeststandards geregelt. Jedoch bedarf es, um die Verkehrsfähigkeit gesundheitlich unbedenklicher Erzeugnisse und damit den Ländergrenzen überschreitenden Warenaustausch nicht zu beeinträchtigen, der Verhinderung von Umgehungen der Mindeststandards, die bei Fehlen umfassender und im gesamten Bundesgebiet einheitlicher Untersuchungen auch im Falle der Hausschlachtungen möglich wäre. Die Regelungen über die Untersuchungen im Falle der Hausschlachtungen sichern damit die dem einheitlichen Warenaustausch dienenden Bestimmungen ab.
Eine solche, dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Absicherung liegt im Interesse auch der Länder. Eine Rechtszersplitterung in diesem Bereich kann sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden. Keine oder unterschiedliche Regelungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen in den einzelnen Ländern beeinträchtigen das Niveau des Gesundheitsschutzes, was zu erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen der Bürgerinnen und Bürger im Gesamtstaat führen kann.
Auch die Vorschriften über die neuen Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer dienen der Absicherung bundeseinheitlicher Standards für den Verkehr mit Lebensmitteln. Zwar könnte jedes Land Regelungen treffen, die die derzeit auf Gemeinschaftsebene bestehenden Meldeverpflichtungen ergänzen, ohne zunächst die Interessen der anderen Länder wesentlich zu beeinträchtigen. Da Lebensmittel und Futtermittel jedoch regelmäßig auch länderübergreifend vertrieben werden, wäre ohne eine bundeseinheitliche Regelung die erforderliche bundesweit einheitliche Durchführung der Überwachung in diesem Bereich nicht zu erreichen. Ohne eine solche bundesweit greifende Regelung bestünde die Gefahr, dass nicht sichere Lebensmittel oder Futtermittel verstärkt in solchen Ländern angeboten und letztendlich auch vermarktet würden in denen eine ergänzende Meldepflicht nicht bestünde. Mit lediglich länderspezifischen Regelungen würde aber in bestehende Handelsströme eingegriffen, so dass es zu Störungen des Wirtschaftsverkehrs im Bundesgebiet käme.
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.
III. Kosten
Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
Durch die Erfassung und Auswertung eingehender Meldungen von Lebensmittelunternehmern, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Lebensmittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist, und von Futtermittelunternehmern, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Futtermittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, ergibt sich zwar zusätzlicher Aufwand im Verwaltungsvollzug bei den Ländern. Dieser kann aber von den zuständigen Behörden mit den zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmitteln bewältigt werden.
Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind durch die mit der Einführung einer Informationspflicht für Unternehmen verbundenen marginalen Zusatzbelastung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.
IV. Bürokratiekosten
- a) Es wird eine neue Informationspflicht für Unternehmen eingeführt.
Lebensmittelunternehmer, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Lebensmittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt haben oder das ihnen angeliefert worden ist, nicht sicher ist, und Futtermittelunternehmer, die Grund zu der Annahme haben, dass ein für sie bestimmtes Futtermittel, über das sie die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt ha ben oder das ihnen angeliefert worden ist, den Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, sollen verpflichtet werden, die zuständige Behörde darüber zu informieren.
Betroffen von dieser Meldepflicht sind Lebensmittelunternehmer und Futtermittelunternehmer.
Lebensmittelunternehmer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Lebensmittelunternehmen sind dabei alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
Futtermittelunternehmer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden. Futtermittelunternehmen sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern.
Die Meldung ist einzelfallbezogen dann erforderlich, wenn der Lebensmittelunternehmer Grund zu der Annahme hat, dass ein ihm angeliefertes oder von ihm erworbenes Lebensmittel nicht sicher ist. Entsprechendes gilt für die Meldung bei Futtermitteln.
Bei der für die Unternehmer anfallenden Bürokratiekosten ist reduzierend zum einen zu berücksichtigen, dass die Meldung auch in elektronischer Form erfolgen kann ohne dass die in § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Anforderungen eingehalten werden müssen, und zum anderen, dass der Lebensmittelunternehmer hinsichtlich der Ausgestaltung der jeweiligen Meldung und ihres Adressaten auf die bereits nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestehende Informationsverpflichtung zurückgreifen kann; eine entsprechende Rückgriffsmöglichkeit für den Futtermittelunternehmer ergibt sich aus der Informationsverpflichtung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Legt man für den mit der Fertigung der jeweiligen Meldung und ihrer Zuleitung an die zuständigen Behörde einen zeitlichen Aufwand von zehn Minuten bei einem durchschnittlichen Lohnkostenansatz von fünfzehn Euro zu Grunde (niedriges Qualifikationsniveau), dürften die jährlichen Mehrkosten für die Unternehmen insgesamt unter zehntausend Euro liegen.
Eine Alternative zu der vorgesehenen Meldung besteht nicht, da nur die Unternehmen über die damit abgefragten Informationen verfügen.
- b) Eine Informationspflicht für Bürgerinnen oder Bürger wird weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- c) Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt.
Die zuständigen Behörden der Länder werden verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unverzüglich die zur Erstellung eines länderübergreifenden Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, zu übermitteln. Dieses Lagebild kann vom Bundesministerium in Fällen erstellt werden, die die Lebensmittelsicherheit betreffen und eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung haben.
Die Daten sind nicht in periodischen Abständen zu übermitteln, sondern nur im Einzelfall dann, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Soweit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten bereits übermittelt oder gemeldet worden sind, so z. B auf Grund des gemeinschaftlichen Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel, bedarf es keiner gesonderten Übermittlung mehr. In den übrigen Fällen können die mit dem gemeinschaftlichen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel etablierten Meldewege und Verfahren genutzt werden.
Aus diesen Gründen dürften Mehrkosten für die Verwaltung nur in einer nicht ins Gewicht fallenden Größe zu erwarten sein.
Eine Alternative zu der vorgesehenen Informationsverpflichtung besteht nicht, da nur die zuständigen Behörden der Länder über die damit abgefragten Informationen verfügen.
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1: Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2
Durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz neu gefasst. In der bis dahin geltenden Fassung erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis u. a. auf den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln. Der Begriff des Schutzes beim Verkehr und damit die Reichweite der Kompetenznorm war vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 26) dahingehend einschränkend auszulegen, dass er die Herstellung oder Behandlung solcher Erzeugnisse nicht betraf, die nicht zur Abgabe bestimmt sind und die auch tatsächlich nicht an Dritte abgegeben werden.
Der neu gefasste Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz weitet die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis aus und erstreckt sie auf das Recht der Lebensmittel, einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel.
Damit können künftig auf der Grundlage des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 bundeseinheitliche Regelungen u. a. auch in Bereichen getroffen werden, die über den Schutz beim Verkehr mit Erzeugnissen hinausgehen.
Von dieser erweiterten Gesetzgebungskompetenz soll im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich nur insoweit Gebrauch gemacht werden, wie das LFGB dies bestimmt.
Dem dienen die Einfügung des § 1 Abs. 2 - neu - in Verbindung mit der klarstellenden Anpassung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die Ergänzungen in § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 18 und § 39 Abs. 8 LFGB.
Der in § 1 Abs. 2 - neu - LFGB verwendete Begriff des privaten häuslichen Bereichs knüpft an Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 an. Danach gilt diese Verordnung nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
Da das LFGB, soweit es auf dem Kompetenztitel des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz gestützt ist, nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, soweit dies im LFGB nicht ausdrücklich bestimmt ist, kann der derzeit in einer Reihe von Vorschriften zu deren Einschränkung und damit zur Herausnahme des privaten häuslichen Bereichs aus dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmung verwendete Begriff der Gewerbsmäßigkeit entfallen.
In § 1 Abs. 3 - neu - soll die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 berücksichtigt werden.
Zu Nummer 3
Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LFGB sind Bedarfsgegenstände Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Artikel 1 Abs. 2 dieser Verordnung beschreibt ihren Geltungsbereich, in dem angeordnet wird, dass die Verordnung für die dort näher beschriebenen Materialien und Gegenstände gilt.
Nach Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gilt diese Verordnung nicht für
- 1. Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten abgegeben werden;
- 2. Überzugs- und Beschichtungsmaterialien, wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden und mit diesem verzehrt werden können;
- 3. ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen.
Vor diesem Hintergrund ist vorzusehen, dass diese Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen keine Bedarfsgegenstände sind.
Zu Nummer 4
In § 3 Nr. 14 sollen die zweite Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und ihre Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 berücksichtigt werden.
Der Begriff des Aktionsgrenzwertes in § 3 Nr. 20 LFGB erfasst derzeit lediglich Gehalte an unerwünschten Stoffen und damit an Stoffen, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind. Demgemäß können Aktionsgrenzwerte derzeit lediglich für Futtermittel festgesetzt werden (§ 23 Nr. 2 LFGB). In der Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 42 S. 26) sind Auslösewerte für Dioxine und Furane sowie für dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln festgelegt worden. Auch um dieser Empfehlung durch Rechtsvorschrift nachkommen zu können, sollte die Definition des Begriffs des Aktionsgrenzwertes auf Lebensmittel ausgedehnt und die Möglichkeit geschaffen werden, Aktionsgrenzwerte auch für gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe, die in oder auf einem Lebensmittel vorhanden sind, festsetzen zu können (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 - neu -). Hinsichtlich des Begriffs des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs wird dabei an die Begrifflichkeit des § 50 LFGB angeknüpft. Danach sind gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe z.B. Pflanzenschutzmittel, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetalle und Mykotoxine.
Zu Nummer 5
Nach der bis zum 1. September 2006 geltenden Verfassungslage waren lebende Tiere, die, wie etwa Mastvieh, nur zu dem Zweck erzeugt und gehalten werden, sie später der menschlichen Nahrungskette zuzuführen, als Lebensmittel anzusehen. Dies galt auch für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, bei denen sich an die Verwendungsphase als Stoffproduzent regelmäßig eine zweite Verwendungsphase als Fleischlieferant anschließt, wie z.B. Legehennen sowie Milchkühe und -schafe.
Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz - neu - erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nunmehr auf das Recht der Lebensmittel, einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, und damit auf alle Tiere, die als Stoffproduzent dienen und zwar unabhängig davon, ob sich an die Verwendungsphase als Stoffproduzent eine zweite Verwendungsphase als Fleischlieferant anschließt.
Mit der Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird von dieser erweiterten Gesetzgebungsbefugnis des Bundes Gebrauch gemacht.
Zu Nummer 6
Es sollte klargestellt werden, dass für den privaten häuslichen Bereich geltende Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 von dem Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1, das seinerseits nicht für den privaten häuslichen Bereich gilt, unberührt bleiben.
Zu Nummer 7
Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.
Zu Nummer 8
Der Fortbestand der Einvernehmensregelung für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in § 7 Abs. 1 und 2 ist nicht erforderlich; sie kann daher gestrichen werden.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.
Zu Nummer 9
Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.
Zu Nummer 10
Zu Buchstaben a und b wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.
Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) ist nicht straf- oder bußgeldbewehrbar, da diese Norm kein Handlungsverbot normiert, sondern lediglich einen bestimmten Zustand verbietet. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - neu - wird daher ein eigenständiges nationales Verbot vorgesehen, Lebensmittel, die den Anforderungen der genannten Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen. Verstöße dagegen werden in § 59 Abs. 1 Nr. 6 strafbewehrt.
Nach Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen, insbesondere bei Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder in Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie 2000/29/EG das Inverkehrbringen und/oder die Verfütterung an Tiere von behandelten Lebensmitteln oder Futtermitteln, die Artikel 18 Abs. 1 dieser Verordnung nicht entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet zulassen, sofern diese Lebensmittel oder Futtermittel kein unannehmbares Risiko darstellen. Die Zulassungen werden zusammen mit einer entsprechenden Risikobewertung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ohne ungebührliche Verzögerung eine Prüfung nach dem in Artikel 45 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Verfahren erfolgt und sodann für einen bestimmten Zeitraum ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt festgesetzt wird oder sonstige im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen notwendige Maßnahmen ergriffen werden.
In § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, von dieser gestattenden Ermächtigung des Gemeinschaftsrechts durch Rechtsverordnung Gebrauch machen zu können. Da ein unverzügliches Inkrafttreten dieser Verordnungen erforderlich sein kann, wird in § 70 Abs. 2 angeordnet, dass sie vom Bundesministerium befristet ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.
Zu Nummer 11
Die Streichung des Wortes gewerbsmäßig im einleitenden Satzteil des § 10 Abs. 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 1 Abs. 2 - neu - (siehe Begründung zu Nummer 2).
Der Verweis in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf die letzte Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 soll aktualisiert werden.
Die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dient der Klarstellung. Es soll verdeutlicht werden, dass es sich bei dem sich aus dem zweiten Satzteil ergebenden Verbot um eine eigenständige Regelung handelt, der insbesondere vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 56a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes Bedeutung zukommt.
Nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden, wenn sich die Rückstandsmenge eines Zusatzstoffs in Lebensmitteln, die von mit diesem Zusatzstoff gefütterten Tieren stammen, nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte, in die Zulassungs-Verordnung Höchstmengen für Rückstände des Wirkstoffs oder seiner Metaboliten in den entsprechenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs aufgenommen. In diesem Fall wird der Wirkstoff im Sinne der Richtlinie 96/23/EG als unter Anhang I der genannten Richtlinie fallend betrachtet. Eine solche Höchstmenge wurde
- 1. in der Verordnung (EG) Nr. 545/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1464/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" zählenden Futtermittelzusatzstoffes Monteban (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 26) für Narasin,
- 2. in der Verordnung (EG) Nr. 108/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1356/2004 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel zählenden Futtermittelzusatzstoffes "Elancoban" (ABl. EU (Nr. ) L 31 S. 4) für Monensin-Natrium und
- 3. in der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission vom 5. Februar 2007 zur Zulassung von Monensin-Natrium (Coxidin) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. EU (Nr. ) L 31 S. 6, Nr. L 37 s. 10) ebenfalls für Monensin-Natrium festgelegt. Es ist zu erwarten, dass weitere Höchstmengen-Festsetzungen erfolgen werden.
Wird eine solche Höchstmenge überschritten, sollte das Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zur Anwendung kommen; die Vorschrift ist daher entsprechend zu ergänzen.
Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht aufgrund der darin enthaltenen Tierarzneimittelrückstände verbieten oder behindern, sofern die Rückstandsmenge die in Anhang I oder III der Verordnung aufgeführte Höchstmenge für Rückstände nicht überschreitet oder der betreffende Stoff in Anhang II der Verordnung aufgeführt ist.
Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bestimmt, dass die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die in Anhang I, II oder III nicht aufgeführte pharmakologisch wirksame Stoffe enthalten, an zur Nahrungserzeugung genutzte Tiere in der Gemeinschaft verboten ist. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich für klinische Versuche vorgesehen.
Das Verhältnis der einzelnen Verbote des § 10 Abs. 1 Satz 1 LFGB zueinander ist klarzustellen.
Dem dient die Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 2 LFGB. Dabei ist stärker zu berücksichtigen, dass Zweck des § 10 LFGB der Schutz der menschlichen Gesundheit ist.
Eine nicht erlaubte Verabreichung oder Anwendung von Arzneimitteln oder eine nicht erlaubte Verfütterung von Futtermittel-Zusatzstoffen ist demgegenüber anderweitig angemessen zu sanktionieren.
Der Sanktionierung von Verstößen gegen das Arzneimittelrecht dient das Arzneimittelgesetz.
Das Verbot des Inverkehrbringens und der Verfütterung von Futtermitteln, die nicht zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe oder Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die den für sie festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, und dessen Sanktionierung ergibt sich aus dem LFGB. Bei der Sanktionierung von entsprechenden Verstößen soll vor dem Hintergrund der Angemessenheit der Sanktionierung künftig (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a und b LFGB) unterschieden werden zwischen der Kategorie, der ein Futtermittel-Zusatzstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugeordnet worden ist. Während bei den Kategorien technologische, sensorische, ernährungsphysiologische und zootechnische Zusatzstoffe keine Änderungen vorgesehen sind, sollen künftig vorsätzliche
Verstöße gegen Verbot des Inverkehrbringens oder der Verfütterung von Futtermitteln, die nicht zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe oder Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die den für sie festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, und die der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika zugeordnet sind und damit pharmakologische Wirkung haben mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden können.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 - neu - LFGB erweitert die Nichtanwendbarkeit des Satzes 1 Nr. 4 und 5 auf die Fälle, in denen nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 in Anhang I und III dieser Verordnung für die jeweilige Tierart unter Berücksichtigung des Zielgewebes und der sonstigen Vorschriften festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden (nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gilt eine solche Höchstmengen-Festlegung auch für Rückstände des Wirkstoffs oder seiner Metaboliten, die sich aus der Verwendung des Stoffs als Futtermittelzusatz ergeben) oder der betreffende Stoff in Anhang II dieser Verordnung für die dort genannte Tierart unter Berücksichtigung der dort genannten sonstigen Vorschriften aufgeführt ist. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden solche Stoffe in Anhang II dieser Verordnung aufgenommen bei denen sich nach Prüfung des Stoffes herausgestellt hat, dass es im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit nicht notwendig ist, eine Höchstmenge für Rückstände festzusetzen.
Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, unterliegt das Lebensmittel keinem Verkehrsverbot.
Zu Nummer 12
Folgeänderung zur Einfügung des § 1 Abs. 2 - neu - (siehe Begründung zu Nummer 2).
Zu Nummer 13
Nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2004 können ungeachtet des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG Angaben über die Verringerung ei37 nes Krankheitsrisikos gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15 bis 17 und 19 zugelassen worden sind. Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG bestimmt, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen. § 12 Abs. 1 LFGB dient der Umsetzung dieser Bestimmung und enthält entsprechend ein Verbot der krankheitsbezogenen Werbung.
Aus dem Wortlaut "ungeachtet des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG" in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2004 wird deutlich, dass Artikel 2 der Richtlinie auch im Bereich des Artikels 14 der Verordnung gilt. Zugleich wird damit das Verhältnis beider Vorschriften zueinander dahingehend klargestellt, dass - soweit Artikel 14 der Verordnung reicht- dieser Vorrang vor Artikel 2 der Richtlinie hat.
Deshalb sollte angeordnet werden, dass die Regelung des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über die Verwendung von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos unberührt bleibt.
Diese Anordnung sollte in Absatz 3 vorgenommen werden, da nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit dieser Verordnung die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert werden um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten, und diese Verordnung nach ihrem Artikel 1 Abs. 2 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gilt, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.
Zu Nummer 14
Rechtsverordnungen auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LFGB sollen künftig auch zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 LFGB genannten Zwecke erlassen werden können. Dies ermöglicht es bundeseinheitliche Bestimmungen im Bereich der Hausschlachtungen zu erlassen.
Dem dient die Ergänzung im einleitenden Satzteil des § 13 Abs. 1.
Es wird die Möglichkeit für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie, in den Fällen das Absatzes 5, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geschaffen, Aktionsgrenzwerte für einen in oder auf einem Lebensmittel vorhandenen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff festzusetzen.
Zu Nummer 15
Rechtsverordnungen auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 6 LFGB sollen künftig auch zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 LFGB genannten Zwecke erlassen werden können. Dies ermöglicht es bundeseinheitliche Bestimmungen zum Verfahren für die amtliche Untersuchung im Bereich der Hausschlachtungen zu erlassen. Dem dient die Ergänzung im einleitenden Satzteil des § 14 Abs. 1.
Die Änderung in § 14 Abs. 2 ist eine Folgeänderung zur Einfügung des § 1 Abs. 2 - neu - (siehe Begründung zu Nummer 2).
Zu Nummer 16
Eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung zur Abstimmung der Leitsätze mit dem Bundesministerium der Justiz erscheint entbehrlich; § 15 Abs. 3 Satz 1 ist daher entsprechend zu ändern.
Zu Nummer 17
Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.
Zu Nummer 18
Nachdem die Richtlinie 70/524/EWG - mit Ausnahme des Artikels 16 dieser Richtlinie, der bis auf weiteres in Kraft bleibt - durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 aufgehoben worden ist und die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Richtlinien mit Zulassungen für Futtermittel-Zusatzstoffe durch Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht fortbestehen, kann § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LFGB gestrafft werden.
Darüber hinaus wird das Verbot des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LFGB sprachlich an das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LFGB normierte Verbot für Lebensmittel-Zusatzstoffe angepasst.
Künftig wird damit hinsichtlich des Verkehrs- und Verfütterungsverbots nicht mehr darauf abgestellt, dass Futtermittel bestimmte Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, sondern darauf dass beim Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln bestimmte Futtermittel-Zusatzstoffe verwendet worden sind.
Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 70 S. 1) ist nicht straf- oder bußgeldbewehrbar, da diese Norm kein Handlungsverbot normiert, sondern lediglich einen bestimmten Zustand verbietet. In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - neu - wird daher ein eigenständiges nationales Verbot vorgesehen, Futtermittel, die den Anforderungen der genannten Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. Verstöße dagegen werden in § 60 Abs. 2 Nr. 8 bußgeldbewehrt.
Der bisherige Absatz 4 muss nicht fortgeführt werden, da die darin getroffene Regelung durch die Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und damit durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht überlagert wird.
Zu Nummer 19, 21, 23 bis 26
Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.
Zu Nummer 20
Die Ermächtigung des § 23 Nr. 15 wird erweitert um die Befugnis, auch die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion von Räumen, Anlagen oder Behältnissen, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt werden, sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung oder die Desinfektion zu regeln.
Zu Nummer 22
Die Verbote des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und § 26 Satz 1 Nr. 1 LFGB enthalten jeweils das Merkmal "für andere". Damit wird das Herstellen oder Behandeln des jeweiligen Erzeugnisses oder des Produktes für sich selbst von den einzelnen Verboten nicht erfasst. Eine solche Einschränkung sollte auch in § 30 Nr. 1 vorgesehen werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.
Zu Nummer 27
Nach Artikel 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß feststellt, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße.
Nach Absatz 2 dieser Regelung können dazu können gegebenenfalls folgende Maßnahmen gehören:
- a) Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Maßnahmen, die als notwendig erachtet werden um die Sicherheit von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder die Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten;
- b) Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren;
- c) Überwachung und, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der Vernichtung der Futtermittel oder Lebensmittel;
- d) Genehmigung zur Verwendung des Futtermittels oder Lebensmittels für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;
- e) Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens für einen angemessenen Zeitraum;
- f) Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs;
- g) Maßnahmen gemäß Artikel 19 in Bezug auf Sendungen aus Drittländern;
- h) sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden.
Diese Regelungen sind als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht von den zuständigen Behören vorrangig anzuwenden. Dem trägt der Hinweis auf diese Regelungen in § 39 Abs. 2 Satz 3 - neu - Rechnung.
Die Ergänzung des § 39 Abs. 5 LFGB ermöglicht es, auch bei festgesetzten Aktionsgrenzwerten im Lebensmittelbereich die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.
Durch den neuen Absatz 8 wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung der zuständigen Behörde zu gestatten, dem Jagdausübungsberechtigen oder einem Jäger bestimmte Befugnisse zu übertragen. Damit wird angeknüpft an § 22a Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neuen Lebensmittel- und Futtermittelrecht weiter anzuwendenden Fassung und darüber hinaus deutlich gewordenen Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen.
Zu Nummer 28
Nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 sind die mit der Überwachung beauftragten Personen u. a. befugt, Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen und lebenden Tieren zu fotografieren. Diese Befugnis sollte erweitert werden auf die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume, da es bei bestimmten Kontrollen, insbesondere Hygienekontrollen, im Einzelfall erforderlich sein kann, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen anzufertigen, um so beispielsweise im Rahmen einer Nachkontrolle den ursprünglichen Zustand mit dem dann vorgefundenen abgleichen zu können.
Dem dient § 42 Abs. 2 Nr. 4 - neu -.
Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 werden die Staatsanwaltschaften verpflichtet, die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße im Anwendungsbereich des LFGB bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 3 schränkt diese Unterrichtungsverpflichtung nur insoweit ein, als die Weitergabe personenbezogener Daten unterbleiben kann. Es sind aber Fälle denkbar, in denen schon die bloße Sachmitteilung den Ermittlungszweck gefährden könnte. In solchen Fällen sollte die Unterrichtung ganz und nicht nur die Weitergabe personenbezogener Daten unterbleiben. Allerdings kann dies nur im Regelfall gelten. Es sind Fälle denkbar, in denen Verstöße gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit zur Folge haben oder haben können; in solchen Fällen ist im Rahmen einer Abwägung zu entscheiden, ob zu unterrichten ist oder nicht.
Zu Nummer 29
Nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren einzuleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Eine entsprechende Regelung für Futtermittel, die für Tiere bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen, enthält Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Lebensmittelunternehmer oder Futtermittelunternehmer, die keine der genannten Handlungen ausführen werden von dieser Meldepflicht nicht erfasst. Dies trifft zum Beispiel auf Fallgestaltungen zu, in denen einem Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittel angeliefert wird und er nach Feststellung, dass das Lebensmittel nicht sicher ist, das Lebensmittel an den Lieferanten zurückliefert.
Geschieht dies, so kann der Lieferant versuchen, das Lebensmittel an einen anderen weniger sorgsamen Lebensmittelunternehmer zu veräußern. Im Zuge der verschiedenen Geschehen seit November 2005 in Zusammenhang mit überlagertem Fleisch ist deutlich geworden, dass so verfahren worden ist.
Hier besteht zum Schutz des Verbrauchers Handlungsbedarf. Dies wird auch in der Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit vom 9. März 2007 (BR-Drs. 059/07(B) ) zum Ausdruck gebracht.
Die nunmehr vorgesehene Meldepflicht ergänzt die in Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 bzw. Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bereits bestehende Meldeverpflichtung.
Ein Lebensmittelunternehmer soll dann zur Meldung verpflichtet sein, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein Lebensmittel, das von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebracht worden ist, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, mithin gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist.
Das Lebensmittel muss für den zur Unterrichtung verpflichteten Lebensmittelunternehmer bestimmt sein. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn dem Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittel, das er nicht bestellt hat, angeliefert wird oder er bei einem Marktrundgang erkennt, dass von einem anderen Lebensmittelunternehmer nicht sichere Lebensmittel angeboten werden.
Die Unterrichtungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass der Lebensmittelunternehmer entweder über das Lebensmittel die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, mithin das Lebensmittel in seinem unmittelbaren Besitz übergegangen ist, oder ihm das Lebensmittel (lediglich) angeliefert worden ist, er aber die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft über das Lebensmittel nicht erlangt hat, weil die Untersuchung oder Prüfung des Lebensmittels unmittelbar nach der Anlieferung ergeben hat, dass das Lebensmittel nicht sicher ist, und er es darauf hin an seinem Lieferanten zurückgesendet hat. Keine Unterrichtungsverpflichtung besteht damit in Fällen, in denen dem Lebensmittelunternehmer das Lebensmittel (lediglich) mündlich, telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Fax angeboten worden ist.
Nach Absatz 4 Satz 2 ist eine Unterrichtung nach Satz 1 nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer unschädlich beseitigt hat oder so hergestellt oder behandelt hat oder so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.
Da die Unterrichtung nach Satz 1 unverzüglich zu erfolgen hat und Satz 2 Nr. 1 nur dann Anwendung findet, wenn das Lebensmittel pflanzlicher Herkunft bereits unschädlich beseitigt worden ist, muss diese Beseitigung, wenn eine Unterrichtung unterbleiben soll, ihrerseits unverzüglich nach Erhalt des Lebensmittels erfolgen. Die Lagerung des Lebensmittels pflanzlicher Herkunft mit dem Ziel seiner späteren unschädliche Beseitigung lässt die Unterrichtungspflicht nicht entfallen.
Satz 2 gilt nur für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft; diese müssen vollständig aus pflanzlichen Bestandteilen bestehen. Für Lebensmittel, die auch aus tierischen Bestandteilen bestehen gilt Satz 2 nicht. Bei diesen Lebensmitteln ist eine Unterrichtung nach Satz 1 auch erforderlich, wenn sie vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung in diesen Fällen ist notwendig, da, wie die Vergangenheit gezeigt hat, bei Lebensmitteln tierischer Herkunft auch hinter nur in geringem Umfang auffällig gewordenen Mengen sehr große Mengen auf Lager stehen können.
Bestimmte Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, insbesondere Getreide, werden in der Regel vor ihrer Abgabe an den Endverbraucher vom Lebensmittelunternehmer einer Behandlung durch Reinigungs-, Sortier- oder sonstige physikalische Verfahren unterzogen und dabei so behandelt, dass sie einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegen.
Ist eine solche Behandlung oder Herstellung vorgenommen worden oder ist sie beabsichtigt., erscheint eine Unterrichtung nach Satz 1 vor dem Hintergrund des damit verfolgten Zwecks nicht erforderlich. Die beabsichtige Behandlung oder Herstellung muss nachvollziehbar sein. Nachvollziehbar ist sie beispielsweise nicht, wenn sie von vorneherein nicht möglich ist, oder dann nicht mehr, wenn sie nicht mehr durchgeführt werden kann.
Für Futtermittel, die einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen, mithin in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können oder bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind, soll wegen des engen Sachzusammenhangs eine entsprechende Meldeverpflichtung geschaffen werden. Dabei kann anders als bei Lebensmitteln, aber auf die Unterrichtung auch in den Fällen verzichtet werden in denen ein Futtermittel tierischen Ursprungs vernichtet worden ist.
Nach Absatz 6 Nr. 1 - neu - darf eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden. Diese Regelung soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn dieser Unterrichtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 - neu - oder 5 - neu - vorangegangen ist.
Zu Nummer 30
Nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die zuständige Behörde einer Kontrollstelle bestimme Aufgaben übertragen. Dazu gehört auch die Untersuchung von amtlichen Proben. In diesem für die Durchführung der Überwachung wichtigen Bereich sollten einheitliche Regelungen in Deutschland hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Zulassung solcher Kontrollstellen angestrebt werden. In § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung geschaffen.
Nach § 17 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes in der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht bis zu einer anderweitigen Bestimmung und damit bis zum Erlass der Neunten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung weiter anzuwendenden Fassung hatte, wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln Grund zu der Annahme hatte, dass ein Futtermittel dem Futtermittelgesetz, den auf Grund des Futtermittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Futtermittelgesetzes nicht entsprach und dadurch bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen konnte, die zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten. Diese Verpflichtung galt auch für Personen, die für die Überwachung der Hygienebedingungen in den Tierhaltungen zuständig waren, sowie die Verantwortlichen der Laboratorien, die Analysen durchführten.
Diese Unterrichtungsverpflichtung, mit der Artikel 16a der Richtlinie 95/53/EG in nationales Recht umgesetzt wurde, galt auch bei Heimtierfuttermitteln. Nachdem die Richtlinie 95/53/EG durch Artikel 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgehoben worden ist und eine entsprechende Unterrichtungsverpflichtung in die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht übernommen worden ist, sich aber Bedarf dafür gezeigt hat, sollte eine entsprechende Ermächtigung im LFGB geschaffen werden. Dem dient § 46 Abs. 3 - neu -.
Zu Nummer 31
Dem Bundesministerium sollte die Möglichkeit eröffnet werden, unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in bestimmten Fällen zeitnah ein Lagebild auf der Grundlage der von den Ländern übermittelten Informationen zu erstellen. Die Übermittlung der Informationen durch die zuständigen Behörden der Länder erfolgt nicht auf eine Anforderung des Bundesministeriums hin, sondern dann, wenn Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. Die Durch das Lagebild gewonnenen Erkenntnisse können zur Vorbereitung angemessener Maßnahmen des Risikomanagements, mithin zum Erlass rechtlicher Regelungen auf Bundesebene oder zur Veranlassung solcher Regelungen auf Gemeinschaftsebene, dienen und, soweit erforderlich, zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages oder auch der Dienststellen der Europäischen Kommission herangezogen werden.
Hinsichtlich der bei der Erstellung eines Lagebildes relevanten Fallgestaltungen wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 an § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 angeknüpft; in Anlehnung an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden in Nummer 2 darüber hinaus die Fälle erfasst, in denen ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt oder gelangt ist, ohne dass es dabei auf die Menge ankommt.
Erfasst werden damit zum einen Fallgestaltungen, in denen der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Erzeugnis ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringen kann, und zum anderen bestimmte Fälle im Bereich der Verzehrsungeeignetheit unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes. Nicht erforderlich ist, dass auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 3 vorliegen. Ein Lagebild kann damit auch dann erstellt werden wenn eine Information der Öffentlichkeit deshalb nicht zulässig wäre, weil daran ein Interesse der Öffentlichkeit nicht besteht oder das bestehende Interesse der Öffentlichkeit gegenüber den Belangen des Betroffenen nicht überwiegt.
Voraussetzung für die Erstellung eines Lagebildes ist weiter, dass hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat. Es müssen damit konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sachverhalt eine solche Wirkung hat; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Absatz 1 Satz 4 nennt als Regelbeispiel für eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung, dass Grund zu der Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist.
Soweit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten bereits übermittelt oder gemeldet, so z. B auf Grund des gemeinschaftlichen Schnellwarnsystems RASFF, bedarf es keiner gesonderten Übermittlung mehr. Diese Daten dürfen auch zum Zwecke der Erstellung eines Lagebildes verwendet werden. Soweit für die Erstellung der Lagebilder raumbezogene Daten auszuwerten sind, sollen diese auf den im Rahmen der Geodateninfrastruktur für Deutschland (GDI-DE) von Bund, Ländern und Kommunen erzeugten und vereinbarten Daten und Diensten basieren.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen die ansonsten übermittelten Daten keine personenbezogenen Daten sein; sind es solche, sind sie vor der Übermittlung zu anonymisieren.
Zu Nummer 32 bis 34
Es werden die sich aus den materiellen Änderungen ergebenden Änderungen der Straf- und Bußgeldvorschriften vorgenommen.
§ 58 Abs. 1 Nr. 4 wird so gefasst, dass auch Verstöße gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 2 strafbewehrt sind.
Verstöße gegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in § 59 Abs. 2 Nr. 2 - neu - LFGB (Nummer 33 Buchstabe b) und damit unmittelbar im Gesetz bewehrt.
Unmittelbar im Gesetz bewehrt werden sollen auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Verordnung ist am 19. Januar 2006 in Kraft getreten; nach ihrem Artikel 28 Unterabs. 2 gilt sie ab dem 1. Juli 2007.
Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens und der Verfütterung von Futtermitteln, die nicht zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe oder Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die den für sie festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, sollten angemessen sanktioniert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der Änderung des § 10 Abs. 1 Satz 2 LFGB soll dabei künftig unterschieden werden zwischen der Kategorie, der ein Futtermittel-Zusatzstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugeordnet worden ist. Während bei den Kategorien technologische, sensorische, ernährungsphysiologische und zootechnische Zusatzstoffe keine Änderungen vorgesehen sind, sollen vorsätzliche Verstöße gegen Verbot des Inverkehrbringens oder der Verfütterung von Futtermitteln, die nicht zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe oder Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die den für sie festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, und die der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika zugeordnet sind und damit pharmakologische Wirkung haben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden können (§ 59 Abs. 1 Nr. 12 - neu - und § 60 Abs. 2 Nr. 8).
Die Praxis hat gezeigt, dass Lebensmittelunternehmer das Verfahren nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht immer vollständig einleiten, in dem sie zwar das Verfahren einleiten, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, die übrigen Verfahrensschritte aber nicht durchführen. Daher sollen auch Verstöße gegen die Verpflichtung das Verfahren vollständig einzuleiten, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (§ 60 Abs. 3 Nr. 4).
§ 60 Abs. 5 des LFGB sieht bei fahrlässiger Begehung einer in § 59 LFGB bezeichneten Handlung einen einheitlichen Bußgeldrahmen von bis zu zwanzigtausend Euro vor.
Dies gilt damit auch bei fahrlässige Verstößen
- - gegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind),
- - gegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Verbot des Inverkehrbringens oder Verfütterns von Futtermitteln, die bewirken, dass Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind) und
- - gegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelbuches (Verbot andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen).
Die durch die genannten Vorschriften geschützten Rechtsgüter lassen den bislang bei fahrlässigen Verstößen festgesetzten Bußgeldrahmen als zu niedrig erscheinen; er sollte daher auf fünfzigtausend Euro angehoben werden.
Zu Nummer 35
Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlaboratoriums mit den dazugehörigen Aufgaben zuweisen und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB bestimmen zu können.
Zu Nummer 36
Siehe Begründung zu Nummer 10.
Zu Nummer 37
Nach Artikel 50 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten die Kapitel II, III und V nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung. Damit gelten auch die Artikel 18 und 19 dieser Verordnung erst ab diesem Zeitpunkt.
Vor diesem Hintergrund ist anzuordnen, dass auch die nationalen Vorschriften, die auf diese Artikel Bezug nehmen, erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden sind.
Zu Artikel 2: Änderung des Weingesetzes
Die Erstellung eines Lagebildes unter den in § 49 Abs. 1 bis 3 LFGB genannten Voraussetzungen sollte auch für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes ermöglicht werden.
Der Systematik der weinrechtlichen Regelungen folgend, sollte im Weingesetz die Ermächtigung geschaffen werden, eine § 44 Abs. 4 LFGB - neu - entsprechende Meldeverpflichtung durch Rechtsverordnung vorzuschreiben.
Zu Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis Neubekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 4 Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie sonstiger Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie sonstiger Vorschriften auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Die daraus resultierende bürokratische Belastung wurde nachvollziehbar quantifiziert. Weiterhin begrüßt der Rat ausdrücklich die vorgenommene Prüfung nach kostengünstigeren Regelungsalternativen. Danach soll eine Mitteilung nach § 44 Abs. 4 auch elektronisch möglich sein.
Aus diesem Grund stimmt der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags dem Regelungsvorhaben zu.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |