A. Problem und Ziel
- Mit der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. EG (Nr. ) L 182 S. 19) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Masthühnern erlassen.
- Nach Artikel 12 der europäischen Richtlinie zum Schutz von Masthühnern setzen die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um diese Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2010 umzusetzen.
- In der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen wird in der Nr. 3 des Anhangs gefordert, es sei ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode vorzusehen. Veterinärsachverständige der Europäischen Kommission hatten bei Überprüfungen bemängelt, in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werde keine ununterbrochene Dunkelperiode normiert.
B. Lösung
- Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzregelungen zur Haltung von Masthühnern in innerstaatliches Recht umgesetzt.
- Darüber hinaus wird mit Artikel 1 Nr. 4 die notwendige Anpassung an das EG-Recht zum Schutz von Legehennen vorgenommen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
- Für die Verwaltung werden vier neue Informationspflichten begründet.
E. Sonstige Kosten
- Für die betroffenen Rechtsunterworfenen entstehen durch die Regelungen keine oder nur geringe finanzielle Aufwendungen. Die Regelungen führen zu keiner besonderen Belastung mittelständischer Unternehmen.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzregelungen der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die nationale Verordnung verursacht geringere Bürokratiekosten als die Richtlinie, da die aufwändige Regelung zur Besatzdichteerhöhung in Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie nicht umgesetzt wird.
Bürokratiekosten der Wirtschaft
- Die vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthält sechs neue Informationspflichten. Daraus ergeben sich, gemäß ex ante Schätzung, Bürokratiekosten für die Wirtschaft in Höhe von rund 120 000 Euro.
Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
- Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Bürokratiekosten für die Verwaltung
- Die vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthält vier neue Informationspflichten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. April 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung *) **)
Vom ...
- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999 S. 53), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003 S. 1),
- 2. Richtlinie 2007/43/EG der Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007 S. 19).
- **) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 2a Absatz 1 und § 16 Absatz 6 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Absatz 6 Satz 2 durch Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission sowie
- - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die durch die Verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht
- a) wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4: Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Sachkunde
§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner
§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof" - b) werden die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 die neuen Abschnitte 5 bis 7.
- a) wird nach Abschnitt 3 folgender Abschnitt 4 eingefügt:
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 eingefügt:
- "9. Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;
- 10. Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
- 11. Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner;
- 12. Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;
- 13. Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;"
- b) Die bisherigen Nummern 9 bis 17 werden die Nummern 14 bis 22.
- a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 eingefügt:
- 3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "der Abschnitte 2 bis 5" durch die Angabe "der Abschnitte 2 bis 6" ersetzt.
- 4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern "für mindestens acht Stunden" das Wort "ununterbrochen" eingefügt.
- 5. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:"
Abschnitt 4
Anforderungen an das Halten von Masthühnern§ 16 Anwendungsbereich
- Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht
- 1. in Brütereien,
- 2. in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008 S. 46, L 257 vom 24.9.2008 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 3. in ökologischer Haltung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehalten werden.
§ 17 Sachkunde
- (1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
- (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.
- (3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
- 1. im Bereich der Kenntnisse:
- a) bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
- b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
- c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
- d) tierschutzrechtliche Vorschriften,
- e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
- f) Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
- g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
- 2. im Bereich der Fertigkeiten:
- a) sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
- b) Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern.
- 1. im Bereich der Kenntnisse:
- (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
- (5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch
- 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
- 2. eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
- 3. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
- 4. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
- 5. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.
- (6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
- (7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.
§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner
- (1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Tränkevorrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
- 1. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
- 2. die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist;
- 3. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner bei Rundtränken mindestens 0,66 cm, bei Tränkerinnen mindestens 1,5 cm nutzbarer Rand verfügbar ist und
- 4. bei Tränkenippeln für nicht mehr als 15 Masthühner ein Tränkenippel zur Verfügung steht.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
- (2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterungseinrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
- 1. alle Tiere gleichermaßen Zugang zu den Fütterungseinrichtungen haben und
- 2. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner bei Rundtrögen mindestens 0,66 cm, bei Längströgen mindestens 1,5 cm nutzbare Trogseite verfügbar ist;
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von Nummer 2 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
- (3) Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu bedienen, dass
- 1. Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird;
- 2. die Gaskonzentration je Kubikmeter Luft, jeweils in Kopfhöhe der Tiere gemessen, folgende Werte nicht überschreitet:
Gas Kubikzentimeter Ammoniak 20 Kohlendioxid 3 000;
- 3. bei einer Außentemperatur von über 30 °C im Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als 3 °C über der Außentemperatur liegt;
- 4. bei einer Außentemperatur von unter 10 °C die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Masthühnerstalls im Laufe von 48 Stunden 70 vom Hundert nicht überschreitet;
- 5. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner ein Luftaustausch von mindestens 5 m3 je Stunde erreicht werden kann.
- (4) Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Masthühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
- (1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass
- 1. die Masthühner entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden;
- 2. die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird;
- 3. alle Masthühner ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben;
- 4. in allen Masthühnerställen während der Lichtstunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wobei mindestens 80 vom Hundert der Masthühnernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen;
- 5. innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Einstallung der Masthühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein 24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird, das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientiert und insgesamt mindestens sechs Dunkelstunden mit mindestens einer ununterbrochenen vierstündigen Dunkelperiode gewährleistet, wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt werden;
- 6. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühnern in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden;
- 7. nach der vollständigen Räumung eines Masthühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität nach tierärztlicher Indikation zulässig.
- (2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
- (3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m2 überschreitet.
- (4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1 600 g beträgt.
- (5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren und Angaben über den Stall und seine Ausstattung, insbesondere
- 1. den Grundriss des Stalls, einschließlich der Begrenzungen aller den Masthühnern zugänglichen Flächen;
- 2. die Lüftungs- und soweit vorhanden Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur;
- 3. die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und deren Standorte;
- 4. die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, insbesondere Notstromaggregate, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen;
- 5. den Bodentyp und die verwendete Einstreu;
- 6. die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf dem neuesten Stand zu halten.
- (6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über
- 1. die Zahl der eingestallten Masthühner und das Datum des Einstallens;
- 2. die Masthühnernutzfläche;
- 3. Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse der Masthühner;
- 4. das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes;
- 5. das Datum der Entfernung von Masthühnern zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre Anzahl, sowie ggf. die Zahl der Masthühner, die im Masthühnerstall verbleiben.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.
- (7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.
- (8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich etwaige Änderungen des Masthühnerstalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsabläufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können.
- (9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte des jeweiligen Masthühnerbestandes auf über 33 kg/m2 Lebendgewicht zu erhöhen, teilt er dies sowie jede weitere Änderung der Besatzdichte der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit. Dabei ist die genaue Höhe der Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung von einem Dokument begleitet sein, in dem die Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5 zusammengefasst sind.
§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof
- (1) Der Halter eines Masthühnerbestands berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Masthühnerstall verendeten sowie der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Masthühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Masthühnerstall befindenden Masthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Masthühner werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.
- (2) Der Transport von Masthühnern zum Schlachthof ist durch Bescheinigungen zu begleiten, welche die täglichen Mortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative tägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung der Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner enthalten.
- (3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige Behörde aufgezeichnet. Er prüft unter Berücksichtigung der Zahl der geschlachteten Masthühner und der Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner, ob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind.
- (4) Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1 oder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen schließen lassen, teilt die zuständige Behörde dies dem Halter der Tiere sowie der für den Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz zuständigen Behörde mit.
- (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendig sind. Sie kann insbesondere
- 1. eine Überprüfung der Versorgungseinrichtungen,
- 2. weitere Aufzeichnungen, insbesondere der Stallklima- und Lüftungsdaten oder
- 3. eine Reduzierung der Masthühnerbesatzdichte anordnen."
- Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht
- 6. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7.
- 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39.
- 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe "§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe "§§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2" ersetzt.
- 9. In dem neuen § 24 Abs. 6 Nummer. 2 wird die Angabe: "§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe "§ 22 Absatz 3 Nummer 8" ersetzt.
- 10. In dem neuen § 28 Absatz 3 wird die Angabe: "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 27 Absatz 2" ersetzt.
- 11. In dem neuen § 29 werden in
- a) Absatz 2 Satz 2 die Angabe: "§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe "§ 22 Absatz 3 Nummer 8" und in
- b) Absatz 3 die Angabe "§ 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe "§ 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt.
- 12. In dem neuen § 30 werden in
- a) Absatz 2 Satz 3 die Angabe "§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe "§ 22 Absatz 3 Nummer 8" und in
- b) Absatz 8 die Angabe "§ 23 Abs. 2 N. 3 bis 5" durch die Angabe "§ 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt.
- 13. In dem neuen § 31 wird die Angabe "§ 2 Nr. 17" durch die Angabe "§ 2 Nummer 22" ersetzt.
- 14. Der neue § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 20 werden die folgenden Nummern 21 bis 29 eingefügt:
- 21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält,
- 22. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,
- 23. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,
- 24. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden,
- 25. entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m2 nicht überschreitet,
- 26. entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet,
- 27. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,
- 28. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 29. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt."
- b) Die bisherigen Nummern 21 bis 35 werden die neuen Nummern 30 bis 44.
- c) Die neue Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
"entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,".
- d) In der neuen Nummer 31 wird die Angabe "§ 21 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 26Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- e) In der neuen Nummer 32 wird die Angabe "§ 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- f) In der neuen Nummer 33 wird die Angabe "§ 21 Abs. 2 Satz1" durch die Angabe "§ 26 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- g) In der neuen Nummer 34 wird die Angabe "§ 22 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 27 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- h) In der neuen Nummer 35 werden die Wörter "§ 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3," durch die Wörter "§ 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3," ersetzt.
- i) In der neuen Nummer 36 wird die Angabe "§ 24 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 29 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- j) In der neuen Nummer 37 wird die Angabe "§ 28 Abs. 1" durch die Angabe "§ 33 Absatz 1" ersetzt.
- k) In der neuen Nummer 38 wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 34 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- l) In der neuen Nummer 39 wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe "§ 34 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
- m) In der neuen Nummer 40 wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe "§ 34 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
- n) In der neuen Nummer 41 wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe "§ 34 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.
- o) In der neuen Nummer 42 wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe "§ 34 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
- p) In der neuen Nummer 43 wird die Angabe "§ 30 Satz 1" durch die Angabe "§ 35 Satz 1" ersetzt.
- q) In der neuen Nummer 44 wird die Angabe "§ 31" durch die Angabe "§ 36" ersetzt.
- a) Nach Nummer 20 werden die folgenden Nummern 21 bis 29 eingefügt:
- 15. Der neue § 38 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 8 wird die Angabe "§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.
- b) In Absatz 9 wird die Angabe "§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8" ersetzt.
- c) In Absatz 10 wird die Angabe "§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2" durch die Angabe "§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2" ersetzt.
- d) In Absatz 11 wird die Angabe "§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3" durch die Angabe "§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3" ersetzt.
- e) Abs. 12 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und 2" und in
- bb) Satz 2 wird die Angabe "§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3" durch die Angabe "§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3" ersetzt.
- f) In Absatz 13 wird die Angabe "§ 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- g) In Absatz 14 wird die Angabe "§ 23 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 28 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
- h) In Absatz 15 wird die Angabe "§ 24 Abs. 2" durch die Angabe "§ 29 Absatz 2" ersetzt.
- i) In Absatz 16 wird die Angabe "§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3" ersetzt.
- j) In Absatz 17 werden die Wörter "§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Wörter "§ 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1, 2 Nummer 2, Absatz 3 und 8 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 sowie mit § 34 Absatz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.
- k) In Absatz 18 werden die Wörter "§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5" durch die Wörter "§ 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 und 5" ersetzt.
- l) In Absatz 19 werden die Wörter "§ 27 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter "§ 32 in Verbindung mit § 33 Absatz 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Allgemeines
Mit der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. EG (Nr. ) L 182 S. 19) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Masthühnern erlassen. Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sollen diese Rechtsakte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken hinsichtlich der EG-Rechtskonformität dieser Verordnung.
Außerdem werden im Rahmen der Verordnung hinreichend bestimmte Vorgaben der Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus berücksichtigt, die der auf Grund des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl. 1978 II S. 113) eingesetzte Ständige Ausschuss am 28. November 1995 angenommen hat.
Die vorliegende Verordnung wird auf Grund des § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes erlassen. Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes wurde die Tierschutzkommission angehört.
Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Für die betroffenen Rechtsunterworfenen entstehen durch die Regelungen keine oder nur geringe finanzielle Aufwendungen. Insbesondere ist zu erwarten, dass die Regelungen keine erheblichen Investitionskosten für die Mehrheit der betroffenen Masthühnerbetriebe bedingen. Hinsichtlich der auch wirtschaftlich bedeutsamen Regelung der Besatzdichte wird auf die zusätzliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 19 Abs. 3) verwiesen. Die Regelungen führen zu keiner besonderen Belastung mittelständischer Unternehmen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Im Rahmen der Agrarstrukturerhebung wurden 2007 in Deutschland 1 101 masthühnerhaltende Betriebe mit 500 oder mehr Masthühnern erfasst.
Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden geringfügige Bürokratiekosten verursacht. Sie sind jedoch geringer als sie es bei inhaltsgleicher Umsetzung der Richtlinie 2007/43/EG wären, da die aufwändige Regelung zur Besatzdichteerhöhung in Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie nicht umgesetzt wird.
Bürokratiekosten der Wirtschaft Für die Wirtschaft werden sechs neue Informationspflichten begründet.
Nach § 17 Abs. 1 darf Masthühner nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer Sachkundebescheinigung ist. Nach dem vereinfachten Verfahren wurde für den Sachkundenachweis ein Kostenfaktor von 7,58 Euro angesetzt. Durch Multiplikation mit der Anzahl Betriebe ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von 8 345,58 Euro. Diese Kosten beinhalten etwaige Ausbildungsschritte nicht.
Nach § 19 Abs. 5 und 6 muss der Halter eines Masthühnerbestands für jeden Masthühnerstall bestimmte Aufzeichnungen fertigen. Durch Multiplikation des Kostenfaktors von 26,06 Euro mit der bekannten Anzahl der Betriebe und einer geschätzten Anzahl Ställe je Betrieb von 1,5 Ställen belaufen sich die Bürokratiekosten auf jeweils 43 038,09 Euro.
§ 19 Abs. 8 verpflichtet den Halter Änderungen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie sich erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können. Bei einer geschätzten Fallzahl von 100 Fällen und einem Kostenfaktor von 2,48 Euro ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von 248,00 Euro.
Nach § 19 Abs. 9 muss der Halter Änderungen der Besatzdichte unter Umständen der zuständigen Behörde mitteilen. Bei einer geschätzten Fallzahl von 120 Fällen und einem Kostenfaktor von 2,48 Euro betragen die Bürokratiekosten 297,60 Euro.
§ 20 Abs. 2 regelt die Notwendigkeit, den Transport von Masthühnern zum Schlachthof durch bestimmte Dokumente zu begleiten. Durch Multiplikation des Kostenfaktors von 2,48 Euro mit der bekannten Anzahl der Betriebe, einer geschätzten Anzahl Ställe je Betrieb von 1,5 Ställen und einer geschätzten Anzahl jährlicher Ausstallvorgänge von 6 belaufen sich die Bürokratiekosten auf 24 574,32 Euro.
Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Bürokratiekosten für die Verwaltung
Für die Verwaltung werden vier neue Informationspflichten begründet.
Nach § 17 Abs. 2 erteilt die zuständige Stelle auf Antrag eine Sachkundebescheinigung, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. § 17 Abs. 3 regelt, dass die zuständige Stelle auf Antrag eine Prüfung der Sachkunde durchführt. Weitere Bürokratiekosten ergeben sich für die Verwaltung aus der Aufzeichnung verschiedener Angaben und ihrer Prüfung nach § 20 Abs. 3 sowie einer etwaigen Mitteilung an den Halter der Tiere sowie die Behörde, die für den Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften in dem Herkunftsbetrieb zuständig ist, nach § 20 Abs. 4.
Einzelvorschriften
Richtlinie 2007/43/EG | Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung |
---|---|
Art. 1 Abs. 1 | § 16 |
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 | § 16 |
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 1 Abs. 2 Satz 3 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 2 Abs. 1 | § 2 sowie § 20 Abs. 1 |
Art. 2 Abs. 2 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 3 Abs. 1 lit. a) | Siehe Umsetzung des Anhangs I. |
Art. 3 Abs. 1 lit. b) | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 3 Abs. 2 | In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird keine Unterscheidung zwischen den Anforderungen des Anhangs I und II der Richtlinie 2007/43/EG vorgenommen. |
Art. 3 Abs. 3 | Siehe Umsetzung des Anhang II. |
Art. 3 Abs. 4 | § 19 Abs. 3 |
Art. 3 Abs. 5 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 4 Abs. 1 | § 17 Abs. 3 und 4 regelt, wie das Ergebnis der Ausbildung geprüft wird. Das Angebot der Ausbildung obliegt den Ländern. |
Art. 4 Nr. 2 | § 17 Abs. 3 und 4 regelt, wie das Ergebnis der Ausbildung geprüft wird. Das Angebot der Ausbildung obliegt den Ländern. |
Art. 4 Abs. 3 | § 17 Abs. 3 und 4 regelt, wie das Ergebnis der Ausbildung geprüft wird. Das Angebot der Ausbildung obliegt den Ländern. § 17 Abs. 5 regelt die Anerkennung die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung oder Berufserfahrung. |
Art. 4 Abs. 4 | § 17 Abs. 5 regelt die Anerkennung einer gleichwertigen Berufserfahrung. |
Art. 4 Abs. 5 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 4 Abs. 6 | § 17 Abs. 7 |
Art. 5 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 6 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 7 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 8 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 9 | § 37 |
Art. 10 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 11 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 12 Abs. 1 | Art. 3 |
Art. 12 Abs. 2 | Fußnote zum Titel der Verordnung. |
Art. 13 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Art. 14 | Umsetzung nicht erforderlich. |
Anhang I Nr. 1 | § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Anhang I Nr. 2 | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 |
Anhang I Nr. 3 | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
Anhang I Nr. 4 | § 18 Abs. 3 Nr. 1 |
Anhang I Nr. 5 | § 18 Abs. 4 |
Anhang I Nr. 6 | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 |
Anhang I Nr. 7 | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 |
Anhang I Nr. 8 | § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 |
Anhang I Nr. 9 | § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 |
Anhang I Nr. 10 Satz 1 | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 |
Anhang I Nr. 10 Satz 2 | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 |
Anhang I Nr. 11 | § 19 Abs. 6 und 7 |
Anhang I Nr. 12 | § 6 Abs. 3 Tierschutzgesetz |
Anhang II Nr. 1 | § 19 Abs. 9 |
Anhang II Nr. 2, Satz 1 bis 3 | § 19 Abs. 5 und 7 |
Anhang II Nr. 2, Satz 4 | § 19 Abs. 8 |
Anhang II Nr. 3 lit. a) | § 18 Abs. 3 Nr. 2 |
Anhang II Nr. 3 lit. b) | § 18 Abs. 3 Nr. 3 |
Anhang II Nr. 3 lit. c) | § 18 Abs. 3 Nr. 4 |
Anhang III Nr. 1.1 | § 20 Abs. 2 |
Anhang III Nr. 1.2 | § 20 Abs. 3 |
Anhang III Nr. 2 | § 20 Abs. 4 |
Anhang III Nr. 3 | § 20 Abs. 4 |
Anhang IV | § 17 Abs. 3 und 4 regelt, wie das Ergebnis der Ausbildung geprüft wird. Das Angebot der Ausbildung obliegt den Ländern. |
Anhang V | Umsetzung nicht erforderlich. |
Zusätzliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 4
In der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen wird in der Nr. 3 des Anhangs gefordert, es sei ein 24- Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode vorzusehen. Veterinärsachverständige der Europäischen Kommission hatten bei Überprüfungen nach Artikel 9 der Richtlinie, ob den Vorschriften nachgekommen wird, bemängelt, in der TierSchNutztV werde keine ununterbrochene Dunkelperiode verlangt. Artikel 1 Nr. 4 nimmt daher die notwendige Anpassung an das EG-Recht vor.
Zusätzliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 19 Abs. 3)
Der Schutz von Masthühnern war in Deutschland bisher nicht durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt. Auf der Grundlage der "Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" wurden auf Länderebene freiwillige Vereinbarungen zwischen den Ländern sowie Geflügelwirtschaftsverbänden geschlossen. Danach belief sich die maximale Masthühnerbesatzdichte auf 35 kg/m2. Als die bundeseinheitlichen Eckwerte entwickelt wurden, überwog die Mast leichter Masthühner.
Demgegenüber werden heute in größerem Maße auch schwerere Tiere gemästet, mit dem Ziel, nicht ganze Schlachtkörper, sondern Teilstücke zu vermarkten. Bei gegebener Besatzdichte bedingen höhere Tiergewichte eine geringere Tierzahl je Flächeneinheit und damit weniger soziale Interaktionen. Gleichzeitig betrifft das Wachstum nicht nur den Körperumfang, sondern auch die Körperhöhe; unter den gegebenen Bedingungen führt damit die Mast schwererer Tiere zu einer größeren freien Fläche im Stall. Das spiegelt sich auch in Ergebnissen planimetrischer Untersuchungen (Petermann und Roming 1993) wider. Neuere Untersuchungen (Spindler und Hartung, 2009) bestätigen diesen Zusammenhang und weisen gleichzeitig daraufhin, dass die nicht von Masthühnern bedeckte Stallfläche bei gegebener Masthühnerbesatzdichte größer ist, als zunächst von Petermann und Roming (1993) angenommen.
Daher ist es fachlich begründet und im Einklang mit dem EG-Recht, für schwere Tiere eine Masthühnerbesatzdichte zu ermöglichen, die über der bisher regelmäßig praktizierten Besatzdichte liegt.
Zusätzliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 19 Abs. 4)
Die in den "Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" vorgesehene maximale Masthühnerbesatzdichte von 35 kg/m2 hat sich in der Mast leichter Masthühner bewährt. Aus Tierschutzsicht erscheint es nicht vertretbar, für diese Tiere eine höhere Besatzdichte zuzulassen. Hinweise darauf finden sich auch in den Ergebnissen der genannten planimetrischen Untersuchungen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 776:
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden sechs Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, was zu einer jährlichen Belastung der Unternehmen in Höhe 120 000 Euro führt.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger.
Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und es besteht kaum Handlungsspielraum zur Senkung der Bürokratiekosten. Der Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |