Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten der Wirtschaft

Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Bürokratiekosten für die Verwaltung

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. April 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung *) **)

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die durch die Verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Allgemeines

Mit der Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. EG (Nr. ) L 182 S. 19) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtliche Tierschutzregelungen zur Haltung von Masthühnern erlassen. Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sollen diese Rechtsakte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken hinsichtlich der EG-Rechtskonformität dieser Verordnung.

Außerdem werden im Rahmen der Verordnung hinreichend bestimmte Vorgaben der Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus berücksichtigt, die der auf Grund des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl. 1978 II S. 113) eingesetzte Ständige Ausschuss am 28. November 1995 angenommen hat.

Die vorliegende Verordnung wird auf Grund des § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes erlassen. Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes wurde die Tierschutzkommission angehört.

Die Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Negative Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.

Für die betroffenen Rechtsunterworfenen entstehen durch die Regelungen keine oder nur geringe finanzielle Aufwendungen. Insbesondere ist zu erwarten, dass die Regelungen keine erheblichen Investitionskosten für die Mehrheit der betroffenen Masthühnerbetriebe bedingen. Hinsichtlich der auch wirtschaftlich bedeutsamen Regelung der Besatzdichte wird auf die zusätzliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 19 Abs. 3) verwiesen. Die Regelungen führen zu keiner besonderen Belastung mittelständischer Unternehmen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Im Rahmen der Agrarstrukturerhebung wurden 2007 in Deutschland 1 101 masthühnerhaltende Betriebe mit 500 oder mehr Masthühnern erfasst.

Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden geringfügige Bürokratiekosten verursacht. Sie sind jedoch geringer als sie es bei inhaltsgleicher Umsetzung der Richtlinie 2007/43/EG wären, da die aufwändige Regelung zur Besatzdichteerhöhung in Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie nicht umgesetzt wird.

Bürokratiekosten der Wirtschaft Für die Wirtschaft werden sechs neue Informationspflichten begründet.

Nach § 17 Abs. 1 darf Masthühner nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer Sachkundebescheinigung ist. Nach dem vereinfachten Verfahren wurde für den Sachkundenachweis ein Kostenfaktor von 7,58 Euro angesetzt. Durch Multiplikation mit der Anzahl Betriebe ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von 8 345,58 Euro. Diese Kosten beinhalten etwaige Ausbildungsschritte nicht.

Nach § 19 Abs. 5 und 6 muss der Halter eines Masthühnerbestands für jeden Masthühnerstall bestimmte Aufzeichnungen fertigen. Durch Multiplikation des Kostenfaktors von 26,06 Euro mit der bekannten Anzahl der Betriebe und einer geschätzten Anzahl Ställe je Betrieb von 1,5 Ställen belaufen sich die Bürokratiekosten auf jeweils 43 038,09 Euro.

§ 19 Abs. 8 verpflichtet den Halter Änderungen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie sich erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können. Bei einer geschätzten Fallzahl von 100 Fällen und einem Kostenfaktor von 2,48 Euro ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von 248,00 Euro.

Nach § 19 Abs. 9 muss der Halter Änderungen der Besatzdichte unter Umständen der zuständigen Behörde mitteilen. Bei einer geschätzten Fallzahl von 120 Fällen und einem Kostenfaktor von 2,48 Euro betragen die Bürokratiekosten 297,60 Euro.

§ 20 Abs. 2 regelt die Notwendigkeit, den Transport von Masthühnern zum Schlachthof durch bestimmte Dokumente zu begleiten. Durch Multiplikation des Kostenfaktors von 2,48 Euro mit der bekannten Anzahl der Betriebe, einer geschätzten Anzahl Ställe je Betrieb von 1,5 Ställen und einer geschätzten Anzahl jährlicher Ausstallvorgänge von 6 belaufen sich die Bürokratiekosten auf 24 574,32 Euro.

Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Bürokratiekosten für die Verwaltung

Für die Verwaltung werden vier neue Informationspflichten begründet.

Nach § 17 Abs. 2 erteilt die zuständige Stelle auf Antrag eine Sachkundebescheinigung, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. § 17 Abs. 3 regelt, dass die zuständige Stelle auf Antrag eine Prüfung der Sachkunde durchführt. Weitere Bürokratiekosten ergeben sich für die Verwaltung aus der Aufzeichnung verschiedener Angaben und ihrer Prüfung nach § 20 Abs. 3 sowie einer etwaigen Mitteilung an den Halter der Tiere sowie die Behörde, die für den Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften in dem Herkunftsbetrieb zuständig ist, nach § 20 Abs. 4.

Einzelvorschriften

Richtlinie 2007/43/EG Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Art. 1 Abs. 1 § 16
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 § 16
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 2 Abs. 1 § 2 sowie § 20 Abs. 1
Art. 2 Abs. 2 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 3 Abs. 1 lit. a) Siehe Umsetzung des Anhangs I.
Art. 3 Abs. 1 lit. b) Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 3 Abs. 2 In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird keine Unterscheidung zwischen den Anforderungen des Anhangs I und II der Richtlinie 2007/43/EG vorgenommen.
Art. 3 Abs. 3 Siehe Umsetzung des Anhang II.
Art. 3 Abs. 4 § 19 Abs. 3
Art. 3 Abs. 5 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 4 Abs. 1 § 17 Abs. 3 und 4 regelt, wie das Ergebnis der Ausbildung geprüft wird. Das Angebot der Ausbildung obliegt den Ländern.
Art. 4 Nr. 2 § 17 Abs. 3 und 4 regelt, wie das Ergebnis der Ausbildung geprüft wird. Das Angebot der Ausbildung obliegt den Ländern.
Art. 4 Abs. 3 § 17 Abs. 3 und 4 regelt, wie das Ergebnis der Ausbildung geprüft wird. Das Angebot der Ausbildung obliegt den Ländern.
§ 17 Abs. 5 regelt die Anerkennung die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung oder Berufserfahrung.
Art. 4 Abs. 4 § 17 Abs. 5 regelt die Anerkennung einer gleichwertigen Berufserfahrung.
Art. 4 Abs. 5 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 4 Abs. 6 § 17 Abs. 7
Art. 5 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 6 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 7 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 8 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 9 § 37
Art. 10 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 11 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 12 Abs. 1 Art. 3
Art. 12 Abs. 2 Fußnote zum Titel der Verordnung.
Art. 13 Umsetzung nicht erforderlich.
Art. 14 Umsetzung nicht erforderlich.
Anhang I Nr. 1 § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Anhang I Nr. 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
Anhang I Nr. 3 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Anhang I Nr. 4 § 18 Abs. 3 Nr. 1
Anhang I Nr. 5 § 18 Abs. 4
Anhang I Nr. 6 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2
Anhang I Nr. 7 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Anhang I Nr. 8 § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2
Anhang I Nr. 9 § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4
Anhang I Nr. 10 Satz 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
Anhang I Nr. 10 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Anhang I Nr. 11 § 19 Abs. 6 und 7
Anhang I Nr. 12 § 6 Abs. 3 Tierschutzgesetz
Anhang II Nr. 1 § 19 Abs. 9
Anhang II Nr. 2, Satz 1 bis 3 § 19 Abs. 5 und 7
Anhang II Nr. 2, Satz 4 § 19 Abs. 8
Anhang II Nr. 3 lit. a) § 18 Abs. 3 Nr. 2
Anhang II Nr. 3 lit. b) § 18 Abs. 3 Nr. 3
Anhang II Nr. 3 lit. c) § 18 Abs. 3 Nr. 4
Anhang III Nr. 1.1 § 20 Abs. 2
Anhang III Nr. 1.2 § 20 Abs. 3
Anhang III Nr. 2 § 20 Abs. 4
Anhang III Nr. 3 § 20 Abs. 4
Anhang IV § 17 Abs. 3 und 4 regelt, wie das Ergebnis der Ausbildung geprüft wird. Das Angebot der Ausbildung obliegt den Ländern.
Anhang V Umsetzung nicht erforderlich.

Zusätzliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 4

In der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen wird in der Nr. 3 des Anhangs gefordert, es sei ein 24- Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode vorzusehen. Veterinärsachverständige der Europäischen Kommission hatten bei Überprüfungen nach Artikel 9 der Richtlinie, ob den Vorschriften nachgekommen wird, bemängelt, in der TierSchNutztV werde keine ununterbrochene Dunkelperiode verlangt. Artikel 1 Nr. 4 nimmt daher die notwendige Anpassung an das EG-Recht vor.

Zusätzliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 19 Abs. 3)

Der Schutz von Masthühnern war in Deutschland bisher nicht durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt. Auf der Grundlage der "Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" wurden auf Länderebene freiwillige Vereinbarungen zwischen den Ländern sowie Geflügelwirtschaftsverbänden geschlossen. Danach belief sich die maximale Masthühnerbesatzdichte auf 35 kg/m2. Als die bundeseinheitlichen Eckwerte entwickelt wurden, überwog die Mast leichter Masthühner.

Demgegenüber werden heute in größerem Maße auch schwerere Tiere gemästet, mit dem Ziel, nicht ganze Schlachtkörper, sondern Teilstücke zu vermarkten. Bei gegebener Besatzdichte bedingen höhere Tiergewichte eine geringere Tierzahl je Flächeneinheit und damit weniger soziale Interaktionen. Gleichzeitig betrifft das Wachstum nicht nur den Körperumfang, sondern auch die Körperhöhe; unter den gegebenen Bedingungen führt damit die Mast schwererer Tiere zu einer größeren freien Fläche im Stall. Das spiegelt sich auch in Ergebnissen planimetrischer Untersuchungen (Petermann und Roming 1993) wider. Neuere Untersuchungen (Spindler und Hartung, 2009) bestätigen diesen Zusammenhang und weisen gleichzeitig daraufhin, dass die nicht von Masthühnern bedeckte Stallfläche bei gegebener Masthühnerbesatzdichte größer ist, als zunächst von Petermann und Roming (1993) angenommen.

Daher ist es fachlich begründet und im Einklang mit dem EG-Recht, für schwere Tiere eine Masthühnerbesatzdichte zu ermöglichen, die über der bisher regelmäßig praktizierten Besatzdichte liegt.

Zusätzliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 19 Abs. 4)

Die in den "Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" vorgesehene maximale Masthühnerbesatzdichte von 35 kg/m2 hat sich in der Mast leichter Masthühner bewährt. Aus Tierschutzsicht erscheint es nicht vertretbar, für diese Tiere eine höhere Besatzdichte zuzulassen. Hinweise darauf finden sich auch in den Ergebnissen der genannten planimetrischen Untersuchungen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 776:
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden sechs Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, was zu einer jährlichen Belastung der Unternehmen in Höhe 120 000 Euro führt.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten für Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger.

Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und es besteht kaum Handlungsspielraum zur Senkung der Bürokratiekosten. Der Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter