Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

A. Problem und Ziel

Mit der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges Kriterium bei der öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte rechtlich verankert. Das ist ein erster, wichtiger Schritt, um ein wesentliches Element des Energiekonzepts der Bundesregierung vom 28. September 2010 zur Verbesserung der Energieeffizienz umzusetzen.

Zugleich dient die Änderung der Vergabeverordnung der Umsetzung des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2010/30 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) sowie der Anpassung an die Berichtigung zur Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 30).

B. Lösung

Die zur Umsetzung dieser Ziele erforderlichen Vergaberegeln werden in der VgV verankert; sie ergänzen die existierenden Regelungen zur energieeffizienten Beschaffung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Verordnung kann in einer Übergangszeit in den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden zu Mehrausgaben im Bereich der Beschaffung führen, sofern die Anschaffungskosten für Produkte der höchsten Energieeffizienzklassen höher sind als die Anschaffungskosten für Produkte einer schlechteren Energieeffizienzklasse. Der Umfang der Mehrbelastungen ist derzeit nicht quantifizierbar. Zudem ist davon auszugehen, dass höhere Anschaffungskosten im Zeitverlauf durch Einsparungen bei den Energiekosten ausgeglichen oder sogar überkompensiert werden können.

2. Vollzugsaufwand

Den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden entsteht bei der Ausführung dieser Verordnung gegebenenfalls ein geringfügig höherer Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten zusätzlichen Kosten. Durch die Rechtsänderung kann die Nachfrage nach weniger effizienten Produkten zurückgehen; den betroffenen Unternehmen können entsprechende Einnahmeeinbußen entstehen. Durch die gleichzeitige Verlagerung der Nachfrage hin zu energieeffizienten Produkten werden die Gewinne der Hersteller dieser Produkte jedoch zugleich steigen.

Es ist nicht auszuschließen, dass die oben genannten Maßnahmen zu einer Senkung des Preisniveaus bei energieeffizienten Produkten führen. Steigt die Nachfrage nach Produkten der höchsten Leistungs- und Effizienzklasse, so könnte eine erhöhte Stückproduktion die Produktionskosten dieser Produkte reduzieren und zu Kostensenkungen auf der Nachfrageseite führen.

Auswirkungen auf die übrigen Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es entstehen keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger.

Es entstehen ebenfalls keine weiteren Informationspflichten für die Verwaltung und die öffentlichen Auftraggeber.

Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom ...

Auf Grund des § 97 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. § 6 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

3. In Anlage 2 und Anlage 3 wird jeweils das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort "Straßenfahrzeugen" ersetzt.

4. In Anlage 3 wird jeweils das Wort "Straßenverkehrsfahrzeugs" durch das Wort "Straßenfahrzeugs" und das Wort "Straßenverkehrsfahrzeuge" durch das Wort "Straßenfahrzeuge" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Regelungsinhalt

Mit der Änderung der Vergabeverordnung wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges Kriterium bei der öffentlichen Vergabe oberhalb der Schwellenwerte rechtlich verankert. Das ist ein erster, wichtiger Schritt, um ein wesentliches Element des Energiekonzepts der Bundesregierung vom 28. September 2010 zur Verbesserung der Energieeffizienz umzusetzen.

Ziel der Regelung ist es, dass künftig bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte Produkte und Dienstleistungen beschafft werden, die im Hinblick auf die Energieeffizienz die höchsten Leistungsniveaus haben und zur höchsten Effizienzklasse gehören. Hierzu wird eine entsprechende Regelung in der VgV ergänzt und diesbezügliche Folgeanpassungen vorgenommen. Künftig sollen bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung die höchsten Leistungsniveaus und Effizienzklassen gefordert werden. Darüber hinaus ist das Kriterium der Energieeffizienz bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots nach § 97 Absatz 5 GWB hoch zu gewichten.

Zugleich dient die Änderung der Vergabeverordnung der Umsetzung des Art. 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2010/30 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) und der Anpassung an die Berichtigung zur Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 30).

Beschaffungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Amtsblatt Nr. L 216 vom 020/08/2009 S. 0076) fallen, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Darunter fällt im Wesentlichen die Lieferung von Militärausrüstung, die Lieferung von sensibler Ausrüstung oder Leistungen speziell für militärische

Zwecke oder sensible Leistungen, nicht jedoch Beschaffungen, die keinen unmittelbaren militärischen oder sicherheitsspezifischen Bezug haben.

II. Gesetzesfolgen

1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand

Den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden entsteht bei der Ausführung dieser Verordnung gegebenenfalls ein geringfügig höherer Vollzugsaufwand.

2. Kosten und Preiswirkungen

2.1 Kosten für die Wirtschaft

Der Wirtschaft, einschließlich den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten zusätzlichen Kosten. Durch die Rechtsänderung kann die Nachfrage nach weniger effizienten Produkten zurückgehen, und den betroffenen Unternehmen können entsprechende Einnahmeeinbußen entstehen. Durch die gleichzeitige Verlagerung der Nachfrage hin zu energieeffizienten Produkten werden die Gewinne der Hersteller dieser Produkte steigen.

2.2 Preiswirkungen

Es ist nicht auszuschließen, dass o.g. Maßnahmen zu einer Senkung des Preisniveaus bei energieeffizienten Produkten führen. Steigt durch o.g. Maßnahmen die Nachfrage nach Produkten der höchsten Leistungs- und Effizienzklasse, so könnte eine erhöhte Stückproduktion die Produktionskosten senken und zu Kostensenkungen auf der Nachfrageseite führen.

Auswirkungen auf die übrigen Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

3.1 Informationspflichten für Unternehmen

Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für Unternehmen.

3.2 Informationspflichten für die Verwaltung

Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Verwaltung und öffentliche Auftraggeber.

3.3 Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

Es entstehen keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Die Verordnung hat keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.

IV. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Verordnung entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Mit der Verordnung wird zugleich die Richtlinie 2010/30/EU über die EU-weit einheitliche Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten umgesetzt. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2010/30/EU stellt Anforderungen an die öffentliche Beschaffung von Produkten, die im Hinblick auf die Energieeffizienz die höchsten Leistungsniveaus haben und zur höchsten Effizienzklasse gehören.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1 (Änderung des § 4)

Die Änderungen in § 4 verankern Energieeffizienz als wichtiges Kriterium bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte im Rahmen des Beschaffungsvorgangs. Ziel der Regelung ist es, dass die öffentlichen Auftraggeber Produkte und Dienstleistungen beschaffen, die im Hinblick auf ihre Energieeffizienz die höchsten Leistungsniveaus (z.B. minimaler Energieverbrauch oder minimaler Verbrauch sonstiger Ressourcen) haben und zur höchsten Effizienzklasse gehören. Um dies zu erreichen, sollen zunächst auf der Ebene der Leistungsbeschreibung, soweit vorhanden, höchste Energieeffizienzklassen gefordert werden. Sollte es für die betreffende Produktgruppe noch keine Energieeffizienzklasse geben, sollen öffentliche Auftraggeber Anforderungen an das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz stellen. Es geht bei der Berücksichtigung der Energieeffizienz nicht um den Herstellungsprozess der Produkte, sondern allein um die Energieeffizienz bei deren Gebrauch.

Künftig sollen bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung die höchsten Leistungsniveaus und Effizienzklassen gefordert werden. Darüber hinaus ist das Kriterium der Energieeffizienz künftig bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots im Rahmen des Beschaffungsvorgangs unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit nach § 97 Absatz 5 GWB entsprechend hoch zu gewichten. Das bedeutet unter anderem, dass nicht nur der Preis, sondern auch weitere funktionale und qualitative Anforderungen an das Produkt auch weiterhin berücksichtigt werden können.

Der Begriff "sollen" lässt den Auftraggebern im Rahmen der Leistungsbeschreibung noch angemessenen Spielraum für die Fälle, in denen die Forderung der höchsten Leistungsniveaus und Effizienzklassen ausnahmsweise nicht möglich ist. In diesem Fall ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, die höchst möglichen Anforderungen zu stellen. Auf der Ebene der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots nach § 97 Absatz 5 GWB hingegen ist die Energieeffizienz in jedem Fall als hoch gewichtetes Zuschlagskriterium zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit i. S. d. § 97 Absatz 5 GWB bleibt somit unberührt.

Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen als besondere Produktgruppe ist künftig ebenfalls das Kriterium des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen sowohl bei der Leistungsbeschreibung als auch bei der Auswahl des Angebots zu berücksichtigen. Sondereinsatzfahrzeuge bleiben nach § 4 Absatz 10 davon weiterhin unberührt.

Die Berücksichtigung der Energieeffizienz gleichzeitig in der Leistungsbeschreibung sowie bei der Auswahl des Angebots ist auch für den Fall relevant, dass bereits in der Leistungsbeschreibung die höchsten Anforderungen gestellt werden, da selbst innerhalb einer Effizienzklasse erhebliche Unterschiede hinsichtlich des konkreten Energieverbrauchs der Produkte bestehen können. Diese sind dann bei der Angebotswertung zu werten.

Bei der Festlegung, dass die Energieeffizienz als hoch gewichtetes Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigen ist, bleibt gleichwohl Spielraum für den Auftraggeber, wie hoch er dieses Kriterium letztendlich konkret gewichtet. Insbesondere weitere funktionale und qualitative Anforderungen an das Produkt dürfen nicht in den Hintergrund treten, wenn der Auftraggeber diese für wichtig hält.

Zugleich wird hiermit Art. 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2010/30 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) in nationales Recht umgesetzt.

Der Begriff der "Ware" umfasst auch Produkte gemäß der Definition dieser Richtlinie.

In Absatz 7 wird der Begriff "Straßenverkehrsfahrzeug" durch den Begriff "Straßenfahrzeug" ersetzt. Hiermit erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Berichtigung zur Richtlinie 2009/33/EG (ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 30). Zudem wird die besondere Bedeutung der Kriterien Energieverbrauch und Umweltauswirkungen durch die Hervorhebung als wichtige Kriterien ergänzt.

Gleiches gilt für die Änderungen in Absatz 8 Nummer 2. Auch hier wird der Begriff "Straßenverkehrsfahrzeug" durch den Begriff "Straßenfahrzeug" ersetzt. Auch in Absatz 8 Nummer 2 werden die Kriterien Energieverbrauch und Umweltauswirkungen als wichtige Kriterien hervorgehoben.

Die Änderungen in den Absätzen 9 und 10 sind redaktionelle Folgeänderungen zu Änderungen der Absätze 7 und

8.Auch hier tritt der Begriff "Straßenfahrzeug" an die Stelle des bisherigen Begriffs "Straßenverkehrsfahrzeug".

Zu Nummer 2 (Änderung des § 6)

§ 6 wird in Übereinstimmung mit den Änderungen in § 4 ebenfalls angepasst. In Übereinstimmung zu § 4 wird hiermit auch für die Vergabe von Bauleistungen verankert, dass das Kriterium der Energieeffizienz bei der Beschaffung von Waren, technischen Geräten und Ausrüstungen im Rahmen des Beschaffungsvorgangs als wichtiges Kriterium zu berücksichtigen ist mit dem Ziel, dass die Angebote mit den höchsten Leistungsniveaus und Effizienzklassen der Waren, technischen Geräte und Ausrüstungen den Zuschlag bekommen, sofern diese für die Bauleistung wesentlich sind . Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Ob § 4 oder § 6 Anwendung findet, richtet sich nach der konkreten Leistung, die mit dem Auftrag erfüllt werden soll. Sollte nicht die Erstellung eines Bauwerkes, sondern die Beschaffung eines Produktes oder die Dienstleistung zur Erstellung eines Bauwerks den Schwerpunkt des Auftrages bilden, so läge bereits keine Vergabe von Bauleistungen i. S. d. § 6 vor. Vielmehr wäre dann § 4 anwendbar.

Zu Nummer 3 bis 4 (Änderung der Anlagen 2 und 3)

Die Änderungen der Anlagen 2 und 3 sind redaktionelle Folgeänderungen zu § 4 Absatz 7 bis 10. In Anlage 2 und 3 wird der Begriff "Straßenverkehrsfahrzeug" durch den Begriff "Straßenfahrzeug" ersetzt. Hiermit erfolgen redaktionelle Anpassungen an die Berichtigung zur Richtlinie 2009/33/EG (ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 30).

Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1772:
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter