A. Problem und Ziel
- Aufgrund der SLIM-Aktion (Verschlankung von EU-Richtlinien) der EU-Kommission ist die Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in deutsches Recht umzusetzen.
B. Lösung
- Übernahme des Richtlinientextes in einen Gesetzestext und Ergänzung durch nationale Anteile, die durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) insbesondere im Wege der Marktbeobachtung und Marktaufsicht auszuführen sind unter weitgehendem Rückgriff auf den Gesetzestext des z.Zt noch gültigen Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) nach der RL 89/336/EWG.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
- 1. Haushaltsausgaben des Bundes ohne Vollzugsaufwand:
Keine
- 2. Vollzugsaufwand des Bundes:
Die Gesamtkosten aus Maßnahmen nach dem gültigen EMVG der Bundesnetzagentur im Jahr 2004 betrugen 32,5 Mio. EUR. Darin enthalten sind nichtverrechenbare Kosten aus der Beitragsbefreiung bestimmter Senderbetreiber in Bund, Länder, Gemeinden und Allgemeinzuteilungen mit rd. 5,4 Mio. Euro sowie die Kosten des gesetzlichen Eigenbehalts der BNetzA (25 v. H. der Gesamtkosten) in Höhe von rd. 8,1 Mio. Euro.
Den verrechenbaren Kosten in Höhe von rund 19 Mio. Euro standen Einnahmen mit Bezug zu den §§ 16, 17, 19 und 20 EMVG in Höhe von rund 19 Mio. Euro zur Kostendeckung gegenüber.
Eine wesentliche Änderung wird durch die Neufassung des Gesetzes nicht erwartet. In den o.a. Zahlen ist der vollzugsspezifische Aufwand der BNetzA enthalten.
- 3. Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes entstehen keine finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte in den Ländern und Kommunen.
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine bezifferbaren zusätzlichen Kosten gegenüber den Kosten nach heutigem EMVG.
- Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.11.06
Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)1
Vom 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 390/24 )
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
- (2) Unberührt bleiben
- 1. die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,
- 2. die Rechtsvorschriften die das Inverkehrbringen, die Weitergabe, die Ausstellung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Betriebsmitteln regeln, und
- 3. die eisenbahnrechtlichen Vorschriften über Anforderungen an Geräte sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs.
§ 2 Ausnahmen
- Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 Abs. 6 bis 11 und der §§ 15 bis 17 nicht für:
- 1. Betriebsmittel, die vom Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst werden; § 14 gilt auch für diese Betriebsmittel,
- 2. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. EG (Nr. ) L 240 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 243 S. 5),
- 3. Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften
- a) eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist,
- b) und die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können,
- 4. Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden,
- 5. Betriebsmittel, die ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind oder die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Gesetzes
- 1. sind Betriebsmittel Geräte und ortsfeste Anlagen,
- 2. ist Gerät
- a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Verbindung solcher Produkte, das oder die elektromagnetische Störungen verursachen kann oder können oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
- b) ein Bauteil oder eine Baugruppe, die jeweils dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
- c) ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann,
- d) eine bewegliche Anlage in Form einer Verbindung von Geräten oder weiteren Einrichtungen, die für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist,
- 3. ist ortsfeste Anlage eine besondere Verbindung von Geräten unterschiedlicher Art oder weiteren Einrichtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
- 4. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären;
- 5. ist elektromagnetische Störung jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte;
- 6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
- 7. ist elektromagnetische Umgebung die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;
- 8. ist Hersteller diejenige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die für den Entwurf oder die Fertigung eines Gerätes verantwortlich ist oder die sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung im eigenen Namen oder das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; Hersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, umbaut oder anpasst;
- 9. ist Inverkehrbringen das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes im Markt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines Vertriebs oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten; das Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes einzelne Gerät, unabhängig vom Fertigungszeitpunkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder Serienfertigung hergestellt wurde; Inverkehrbringen ist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes auf Ausstellungen und Messen;
- 10. ist Senderbetreiber derjenige, dem zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind;
- 11. sind allgemein anerkannte Regeln der Technik technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten und die sich in der Praxis bewährt haben;
- 12. ist harmonisierte Norm eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
§ 4 Grundlegende Anforderungen
- (1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass
- 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
- 2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
- (2) Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden. Die zur Gewährleistung der grundlegenden Anforderungen angewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren.
§ 5 Vermutungswirkung
- Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, so wird widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des § 4 übereinstimmt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.
§ 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb
- (1) Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen. Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind.
- (2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umgebaut oder angepasst, dass sich die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Geräte, wenn sie erneut in Verkehr gebracht werden.
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
- (1) Werden Geräte in Verkehr gebracht, ist die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 nachzuweisen.
- (2) Der Hersteller hat anhand einer Untersuchung der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit des Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 übereinstimmt. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig. Bei der Bewertung sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung bestätigen, dass das Gerät mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 in allen Konfigurationen übereinstimmt, die der Hersteller als typisch für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.
- (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Anlage 1 zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmt. Zur Bescheinigung dieser Übereinstimmung stellt er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage 1 aus. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft haben die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereit zu halten. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
- (4) Zusätzlich zu dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die technischen Unterlagen der benannten Stelle mit dem Antrag auf ihre Bewertung vorlegen. Dabei teilt er mit, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen zu bewerten sind. Die benannte Stelle prüft, ob die technischen Unterlagen in angemessener Weise die Übereinstimmung mit den zu bewertenden Anforderungen nachweisen. Ist dies der Fall, bestätigt die benannte Stelle dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, dass das Gerät mit den bewerteten Anforderungen übereinstimmt. Der Hersteller fügt die Bestätigung den technischen Unterlagen hinzu.
§ 8 CE-Kennzeichnung
- (1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 im Verfahren nach § 7 nachgewiesen wurde, sind vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit der CE-Kennzeichnung
nach Anlage 2 zu versehen. - (2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung
verwechselt werden kann. Andere Kennzeichnungen dürfen auf dem Gerät, der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung nur angebracht werden, wenn sie die Sicht- und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung
nicht beeinträchtigen.
§ 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen
- (1) Zur Identifizierung muss jedes Gerät mit der Typbezeichnung, der Baureihe, der Seriennummer oder mit anderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuordnung des Geräts zu einer EG-Konformitätserklärung ermöglichen.
- (2) Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, sind auch der Name und die Anschrift seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder der Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.
- (3) Der Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 übereinstimmt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
- (4) Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennbaren Form hinzuweisen.
- (5) Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanweisung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss diese Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache abgefasst sein.
§ 10 Benannte Stellen
- (1) Eine benannte Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. Sie muss über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.
- 2. Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.
- 3. Sie muss bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, unabhängig sein.
- 4. Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den zu prüfenden Betriebsmitteln haben.
- 5. Ihr Personal muss zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet sein.
- 6. Sie muss angemessen haftpflichtversichert sein. Bei der Bundesnetzagentur kann ein Antrag auf Anerkennung als benannte Stelle gestellt werden. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Anforderungen nach Satz 1 und die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingehalten sind. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die benannte Stelle die Anforderungen nach Satz 1 weiterhin erfüllen.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von benannten Stellen zu regeln.
- (3) Für Konformitätsbewertungsstellen für die Durchführung von Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 11 Besondere Regelungen
- (1) Während der Entwicklung und Erprobung von Betriebsmitteln hat der Hersteller Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen von Betriebsmittel zu vermeiden, die von Dritten betrieben werden.
- (2) Auf Messen und Ausstellungen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Betriebsmittel, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, aufstellen und vorführen, wenn sie die Betriebsmittel mit dem Hinweis versehen, dass diese Betriebsmittel erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes übereinstimmen. Die Verantwortlichen nach Satz 1 müssen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen treffen. Verursachen die Betriebsmittel elektromagnetische Störungen, müssen die Verantwortlichen nach Satz 1 diese unverzüglich durch geeignete Maßnahmen beseitigen.
§ 12 Ortsfeste Anlagen
- (1) Ortsfeste Anlagen müssen so betrieben und gewartet werden, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 übereinstimmen. Dafür ist der Betreiber verantwortlich. Er hat die Dokumentation nach § 4 Abs. 2 Satz 2 für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen.
- (2) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, braucht die in den §§ 4, 7, 8, 9 Abs. 3 bis 5 festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen. Dem Gerät sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt,
- 1. für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist,
- 2. unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und
- 3. welche Vorkehrungen beim Einbau in diese ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit diese mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt.
Abschnitt 2
Marktaufsicht der Bundesnetzagentur
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur
- (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 zu veranlassen;
- 2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Abs. 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 Abs. 4 zu veranlassen;
- 3. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu überprüfen und die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen, wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmen;
- 4. elektromagnetische Unverträglichkeiten einschließlich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;
- 5. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/108/EG, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen;
- 6. im Bereich der technischen Normung zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in nationalen und internationalen Normungsgremien mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zuständige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;
- 7. die Anerkennung und Überwachung von benannten Stellen nach § 10 durchzuführen;
- 8. die Verordnung nach § 6 Abs. 3 zu vollziehen.
§ 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur
- (1) Die Bundesnetzagentur ist befugt,
- 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen,
- 2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen stichprobenweise auf Einhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen,
- 3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Abs. 2, sowie Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des dortigen § 13 zu prüfen,
- 4. für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu verlangen, eine Überprüfung der Anlagen vorzunehmen und die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuordnen.
- (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung
versehenes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um das Gerät vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme zu untersagen oder den freien Verkehr für dieses Gerät einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden. - (3) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät mit CE-Kennzeichnung
nicht den nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu prüfenden Anforderungen entspricht, so erlässt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen. Die Anordnungen und Maßnahmen nach Satz 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät weitergibt, gerichtet werden. - (4) Stellt die Bundesnetzagentur im Fall des Absatz 1 Nr. 3 fest, dass ein Gerät nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, erlässt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Gerätes.
- (5) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass auf einem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung angebracht ist, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung
verwechselt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die gewerbliche Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden. - (6) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann
- 1. Zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten und anlagen und den zugehörigen Funkdiensten,
- 2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,
- 3. Zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert oder
- 4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Sie kann ihre Maßnahmen an den Betreiber oder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an beide richten. Liegen bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 nicht vor, unterbreitet die Bundesnetzagentur den Beteiligten Abhilfevorschläge. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. Bei der Bearbeitung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen.
- (7) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung
- 1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert,
- 2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
- 3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes
und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, den Inhalt von Aussendungen, auch soweit sie dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, abzuhören und sich Kenntnis von den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt.
- (8) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlangten Daten sind als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 dürfen die Daten von der Bundesnetzagentur an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur darf die Daten ferner abweichend von Satz 2 an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden haben die Kennzeichnung der Daten aufrechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 eingeschränkt.
- (9) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 Betroffenen sind spätestens nach Abschluss der Störungsunterbindung zu benachrichtigen, soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen. Dabei ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes und die dafür jeweils vorgesehene Frist hinzuweisen. In den Fällen des Absatzes 8 Satz 3 erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts. In den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 erfolgt die Benachrichtigung durch die Polizeivollzugsbehörde nach den für diese maßgebenden Vorschriften; enthalten diese keine Bestimmungen z.B. Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften des Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden.
- (10) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlangten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren. Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; Absatz 8 Satz 3 bis 6 bleibt unberührt.
- (11) Unter den in Absatz 7 genannten Voraussetzungen sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
§ 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht
- (1) Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe vermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen haben der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
- (2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Betriebsmittel oder Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geprüft, hergestellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Weitergabe gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden.
§ 16 Zwangsgeld
- Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 14 Abs. 2 bis 6 und 11 sowie § 15 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 6 Abs. 3 kann die Bundesnetzagentur ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festsetzen und vollstrecken.
§ 17 Kostenregelung
- (1) Die Bundesnetzagentur erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):
- 1. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde,
- 2. Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 betrieben werden.
- 3. Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 entsprechend.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen. Hierfür können feste Gebührensätze, Rahmengebühren oder Zeitgebühren vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die von den Amtshandlungen verursachten Kosten gedeckt sind. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 18 Vorverfahren
- (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
- (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 19 Beitragsregelung
- (1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten
- 1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist,
- 2. für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist,
einen Jahresbeitrag zu entrichten.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. Die Anteile an den Gesamtkosten in Sinne von Absatz 1 werden den einzelnen Nutzergruppen soweit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Die Nutzergruppen ergeben sich aus der Frequenzzuweisung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen.
Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften
§ 20 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Abs. 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
- 2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 eine technische Unterlage oder eine EG-Konformitätserklärung für ein Gerät nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang bereit hält,
- 3. entgegen § 8 Abs. 2 eine Kennzeichnung anbringt,
- 4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage nicht richtig betreibt oder
- 5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereit hält.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.
- (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmungen
- (1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), entsprechen und vor dem 20. Juli 2009 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiter vertrieben oder betrieben werden.
- (2) Ortsfeste Anlagen dürfen solange weiter betrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Änderungen müssen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 dokumentiert werden.
§ 22 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
- (1) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Die in § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln [BGBl. I S. ] enthaltenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.
- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob die Anforderungen an die benannten Stellen eingehalten sind. Sie überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. Sie erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach Drittstaatenabkommen gilt Absatz 1 entsprechend."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur Verfügung. § 16 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung."
- 4. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt."
- 5. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe "Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 290 S.1)" durch die Angabe "Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 390/24 )" ersetzt.
- 1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) § 7 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom (BGBl. I S. ) nur die grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes einzuhalten.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Von den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle nicht die grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, muss der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen, wenn diese die grundlegenden Anforderungen nach § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen.
- (3) Die Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen (Anerkennungs-Verordnung - AnerkV)
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: "§ 5 Anerkennung als benannte Stelle"
- b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: "§ 6 (weggefallen)"
- c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Anlage 3 (zu § 10)
Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
3. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- 2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für a) die Anerkennung von benannten Stellen und b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.
4. In § 2 werden die Wörter "zuständige Stelle," und die Wörter "oder beliehen" gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Anerkennung als benannte Stelle
- (1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln wahrzunehmen.
- (2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, beantragt wurde."
6. § 6 wird aufgehoben.
7. In § 8 werden die Wörter "oder Beleihung" gestrichen.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter ", zuständige Stelle" gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Beleihung oder" gestrichen.
9. Die Anlage 3 zu § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten"
- b) In Nummer 1 wird folgende Nummer 1.6 angefügt:
Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro "1.6 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen von 1 000 bis 2 000" - c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5
Gebührennummer Gebührentatbestand9 Gebühr in Euro 3.1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle. 1 000 3.210 Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung11 5 000 3.3 Regelmäßige Überprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 2 000 3.4 Ausstellung eines Zertifikats 250 3.5 Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag12 810 3.6 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen von 1 000 bis 2 000 3.7 Überleitung einer Anerkennung einer zuständigen Stelle nach Richtlinie 89/336/EWG in eine benannte Stelle nach Richtlinie 2004/108/EG 1 000 - 9 Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
- 10 Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
- 11 Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
- 12 Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden."
- d) Nummer 4 wird aufgehoben.
- (4) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), geändert durch Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift wird das Wort "Geräten" durch das Wort "Betriebsmittel" ersetzt.
- 2. In § 1 wird die Angabe "in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" durch die Angabe "in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" ersetzt.
- 3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift vor Nummer 101 und in Nummer 101 wird die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG" jeweils durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG" ersetzt.
- b) In Nummer 102 wird die Angabe "§ 8 EMVG" durch die Angabe "§ 14 EMVG" ersetzt.
- c) In der Überschrift vor Nummer 201 wird die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG" durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG" ersetzt.
§ 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 20. Juli 2007 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den ... 2007
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Anlage 1
Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung
1. Technische Unterlagen
Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:
- a) eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;
- b) einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit den angewandten harmonisierten Normen;
- c) falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen; die Beschreibung muss insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgeführten Prüfungen und die Prüfberichte umfassen;
1. eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist.
angewandt wurde.
2. EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;
- b) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 10 Absatz 1;
- c) Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;
- d) die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;
- e) Datum der Erklärung;
- f) Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Anlage 2
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung
besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die Proportionen gewahrt bleiben. Die CE-Kennzeichnung
muss mindestens 5 mm hoch sein.
Die CE- Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf dessen Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich, ist die CE-Kennzeichnung
auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.
Wird ein Gerät neben der Richtlinie 2004/108/EG auch von anderen europäischen Richtlinien erfasst, die andere Anforderungen regeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung
vorsehen, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Gerät auch mit den Anforderungen dieser Richtlinien übereinstimmt.
Kann der Hersteller nach einer oder mehrere dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung
lediglich die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ausgangslage und Ziel der Neufassung
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, das heißt von Geräten und ortsfesten Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder die durch sie beeinträchtigt werden können. Es beinhaltet zwei Regelungsschwerpunkte: Zum einen setzt es europäisches Recht in nationales Recht um. Zum anderen definiert es einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Störungsbearbeitung, die allein in nationalstaatlicher Verantwortung erfolgt.
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) aus dem Jahre 1998 wird durch das jetzt zu erlassende Gesetz ersetzt, um den Vorgaben der Richtlinie 2004/108/EG des Rates und Parlaments vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 390/24 ) zu folgen.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden Verbesserungsvorschläge der für die Gesetzesausführung wie bisher zuständigen Bundesnetzagentur (BNetzA) übernommen. Die Grundlage dazu bilden insbesondere auch die bei der Beratung durch die Anwender gewonnenen Erfahrungen.
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft).
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit i.S.d. Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Bei unterschiedlichen Regelungen durch die Länder bestünde die konkrete Gefahr, dass das Ziel eines umfassenden Schutzes vor elektromagnetischen Unverträglichkeiten nicht erreicht werden kann. Dieser umfassende Schutz setzt voraus, dass in allen Ländern die gleichen rechtlichen Regelungen zur Aufklärung und Beseitigung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten gelten. Bei unterschiedlichen Regelungen namentlich zu Störungsbeseitigungsmaßnahmen als Funkschutz im telekommunikationsrechtlichen Sinn wäre eine Rechtszersplitterung zu erwarten, die die Verbraucher nachteilig betrifft. Dies kann weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Interesse an einheitlichen Vorgaben für das Inverkehrbringen von entsprechenden Geräten und die Errichtung sowie den Betrieb von ortsfesten Anlagen.
Zum Inhalt des Gesetzesentwurfs
Mit dem Entwurf des neuen EMVG wird die Richtlinie 2004/108/EG im oben beschriebenen Sinne umgesetzt sowie an die neuen Erkenntnisse angepasst. Unter anderem entfallen im Zuge einer Änderung des Konformitätsbewertungsverfahrens die zuständigen Stellen und die Funktion der benannten Stellen wird neu gestaltet. Der Schutz von Funkdiensten vor den Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzung wird aus dem telekommunikationsrechtlichen Rahmen der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in das EMVG übernommen. Die Kennzeichnungsregelungen werden ergänzt und konkretisiert. Forderungen der Wirtschaft entsprechend werden einige Begriffe näher definiert. In den Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 werden keine Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation festgelegt.
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Leistungen nach diesem Gesetz werden mittels Kostenerhebung durch die Bundesnetzagentur über zumindest kostendeckende Gebühren und über Beiträge abgerechnet.
Durch das Gesetz werden die Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden nicht zusätzlich belastet.
Der bereits durch das bisher geltende EMVG bedingte Personalbedarf der Bundesnetzagentur für die Marktaufsicht und für die Störungsbearbeitung wird durch das Gesetz nicht erhöht.
Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Regelungen zur Anerkennung benannter Stellen belassen den Unternehmen entsprechende Betätigungsfelder.
Mehrkosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesnetzagentur werden sich gegenüber den durch das geltende EMVG entstehenden Kosten für die betroffene Wirtschaft voraussichtlich nicht ergeben.
Die Wirtschaftsverbände und Unternehmen, auch die der mittelständischen Industrie, sind zum Entwurf des EMVG um Stellungnahme gebeten worden. Aufgrund des neuen Gesetzes haben sich keine wesentlichen von den Unternehmen angesprochenen kostenrelevanten Änderungen ergeben.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind somit durch die Änderungen nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Abs. 1
Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie um.
Im Gesetz werden alle mit der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln zusammenhängenden rechtlichen Fragen geregelt. Die Durchführung des Gesetzes soll das Funktionieren des Gemeinschaftsmarktes für die vom Gesetz erfassten Betriebsmittel dadurch gewährleisten dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird.
Zu § 1 Abs. 2
Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 5 um.
Die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes regeln sicherheitsrelevante Fragen und sind insofern vom EMVG ausgenommen wie sie weitere Regelungen für das Inverkehrbringen, die Weitergabe, die Ausstellung, die Inbetriebnahme und den Betrieb betreffen. Das gilt auch für entsprechende Regelungen eisenbahnrechtlicher Vorschriften im Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), dem Gesetz über die Eisenbahnverwaltung des Bundes (BEVVG), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahninteroperabilitätsverordnung (EIV) sowie der Konventionellen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV). Die beiden letzteren Vorschriften werden in absehbarer Zeit auf Grund einer EU Richtlinie in einer neuen Verordnung zusammengefasst werden.
Verursachen aber solche Geräte Störungen oder werden sie von anderen Geräten gestört, unterliegen sie ebenfalls den im Gesetz vorgesehenen Störbeseitigungsmaßnahmen der Bundesnetzagentur.
Zu § 2 Nr. 1 und 2
Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 2 und 3 um.
In Nummer 1 wird das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtung der Richtlinie folgend ausgenommen, jedoch unbeschadet der Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 14 des EMVG. Dieser Zusatz soll sicherstellen, dass auch die Regelungen zu Geräten nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräten bei der Marktaufsicht nicht in Widerspruch zum Geltungsbereich des Gesetzes stehen. In Nummer 2 gilt das analog auch für die dort beschriebenen luftfahrttechnischen Geräte.
Zu § 2 Nr. 3
Auch ausgenommen sind solche Betriebsmittel, die zwar grundsätzlich den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen, die jedoch erfahrungsgemäß nur in geringem Umfang die ordnungsgemäße Funktion anderer Betriebsmittel beeinträchtigen können oder selbst gestört werden können. Die Kosten einer Überprüfung solcher Betriebsmittel durch die Bundesnetzagentur wären unverhältnismäßig hoch.
Zu § 2 Nr. 4
Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie um.
Von Funkamateuren selbst hergestellte oder von ihnen modifizierte handelsübliche Betriebsmittel für den Amateurfunkdienst, der sich als Experimentierfunkdienst versteht, sind ebenfalls vom Gesetz ausgenommen soweit ein Funkamateur im Sinne des Amateurfunkgesetzes die selbst hergestellten oder von ihm geänderte handelsübliche Betriebsmittel nutzt. Verursacht er dabei aber Störungen, ist er aufgrund des Amateurfunkgesetzes und der zugehörigen Verordnung verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.
Im Rahmen der Auslegung der Richtlinie entspricht dies jedoch dem allgemeinen europäischen Rechtsverständnis.
Zu § 2 Nr. 5
Die Vorschrift ist neu.
In Ausnahmefällen, in denen die öffentliche Sicherheit oder die des Staates, die Verteidigung oder strafrechtliche Aspekte Vorrang haben, können von den zuständigen Behörden und Dienststellen ggf. auch Betriebsmittel eingesetzt werden, die nicht oder nicht voll den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen. In diesem Zusammenhang eingesetzte Geräte, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgemustert und in Verkehr gebracht werden, müssen dann auch die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes erfüllen und folglich auch das CE-Zeichen tragen. Von dieser Regelung generell ausgenommen bleiben jedoch Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial entsprechend Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b EGV. Die Richtlinie hat diesbezüglich keine Regelung vorgegeben.
Zu § 3 Nr. 1
Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie um.
Unter Betriebsmitteln werden alle elektrischen Geräte und ortsfeste Anlagen, z.B. Funknetze, Stromnetze, Kabelnetze und große elektrische Maschinen verstanden.
Zu § 3 Nr. 2
Die Vorschrift führt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b und Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie zusammen und führt § 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 und 4 EMVG (alt) fort.
Die Begriffsbestimmungen entsprechen dem Text der Richtlinie, wobei in Nr. 2 Buchstabe a die in der Richtlinie gewählte Bezeichnung "Apparat" durch "Produkt mit eigenständiger Funktion" ersetzt wurde. Da im deutschen Sprachgebrauch "Apparat" und "Gerät" synonyme Wörter sind, wurde auf den Gebrauch des Wortes "Apparat" verzichtet.
Da Bauteile und Baugruppen, die zum Einbau in Geräte bestimmt sind, getrennt von unterschiedlichen Herstellern gefertigt und einzeln verkauft werden und elektromagnetisch unverträglich sein können, sind sie wie Geräte zu betrachten. Auf die gleiche Weise sind Bausätze, die in Verkehr gebracht werden und nach dem Zusammenbau ein Gerät darstellen, zu behandeln.
Zu § 3 Nr. 3
Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie um.
Der Begriff dient der Abgrenzung von mobilen und transportablen Anlagen zu ortsfesten Anlagen, für die im Gesetz besondere Regelungen gelten. Unter mobilen Anlagen sind Anlagen zu verstehen, die während ihrer Bewegung in Betrieb sind. Transportable Anlagen werden aufgrund ihrer Konstruktion für den Einsatz an unterschiedlichen Orten vorgesehen und erst nach Erreichen ihrer wechselnden Zielorte in Betrieb genommen. Dagegen wird eine ortsfeste Anlage für den dauerhaften Betrieb an einem z.B. durch geografische Koordinaten bestimmbaren Ort konstruiert und dort fest installiert.
Zu § 3 Nr. 4
Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie um. In diesem Zusammenhang ist folglich die elektromagnetische Unverträglichkeit im Umkehrschluss die Unfähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten.
Die in dieser Definition artikulierte Anforderung stellt das Prinzip der elektromagnetischen Verträglichkeit dar und ist sinngemäß aus dem Vorläufergesetz übernommen worden.
Zu § 3 Nr. 5
Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e Satz 1 der Richtlinie um.
Eine elektromagnetische Störung im Sinne des Gesetzes kann auch ein elektromagnetisches Rauschen, eine unerwünschtes Signal oder eine gewollte Funkaussendung sein, die den Betrieb eines gesetzeskonformen Betriebsmittels beeinträchtigt. Da die Richtlinie mit dem Begriff der elektromagnetischen Störung jede elektromagnetische Erscheinung erfasst, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen kann, können auch gewollte Aussendungen eine elektromagnetische Störung darstellen.
Zu § 3 Nr. 6
Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie um.
Zu § 3 Nr. 7
Die Vorschrift setzt Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie um.
Die Richtlinie verwendet den Begriff der "elektromagnetischen Umgebung" für die Erläuterung des Begriffes der "elektromagnetischen Verträglichkeit", ohne diesen Begriff zu definieren. Da der Begriff nicht selbsterklärend ist, wird dies im Gesetz nachgeholt. Zur elektromagnetischen Umgebung gehören alle gewollten wie auch ungewollten Aussendungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können.
Zu § 3 Nr. 8
Die Vorschrift entspricht § 2 Nr. 1 EMVG (alt).
Um die Verantwortlichkeiten nach dem Gesetz klar zuordnen zu können, wird die Definition des Begriffs "Hersteller" präzisiert und um "rechtsfähige Personengesellschaften" erweitert, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können. Dabei werden auch Formulierungen aus dem Produkthaftungsgesetz übernommen.
Zu § 3 Nr. 9
Der Begriff entspricht § 2 Nr. 2 EMVG (alt), wobei der im ursprünglichen Text vorhandene redundante Zusatz "entgeltliche oder unentgeltliche" für das Bereitstellen fortgelassen wurde.
Zu § 3 Nr. 10
Die Vorschrift entspricht § 2 Nr. 13 EMVG (alt).
Die Definition ist erforderlich, um den Kreis der Beitragspflichtigen nach § 17 dieses Gesetzes festzulegen. Dies berücksichtigt, dass die Zuteilung von Frequenzen im Zusammenhang mit Funkanlagen nach dem Telekommunikationsgesetz ausschließlich die Sendeeinrichtung, d.h. das Sendefunkgerät, also den Senderbetreiber und nicht das Empfangsfunkgerät und dessen Betreiber erfasst.
Zu § 3 Nr. 11
Die Bedeutung des in der deutschen Fassung der EMV-Richtlinie verwendeten Begriffes "Stand der Technik" deckt sich nicht mit dem Gehalt, den dieser Begriff in der deutschen Rechtssprache hat.
Ausweislich von Erwägungsgrund 13 der Richtlinie stellen die harmonisierten Normen den "allgemein anerkannten Stand der Technik" als Maßstab für die elektromagnetische Verträglichkeit dar. Eine durch die Anwendung von Normen ausgelöste Vermutungswirkung bezieht sich im deutschen Recht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und nicht auf den Stand der Technik, der den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren bezeichnet. Das Abstellen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik schließt nicht aus, dass die elektromagnetische Verträglichkeit durch fortschrittliche Verfahren gewährleistet wird, die sogar dem Stand der Technik entsprechen. Die beteiligten Kreise sind die in der Normung vertretenen Gruppen der Fachleute, Anwender, Verbraucher und der öffentlichen Hand.
Zu § 3 Nr. 12
Die Vorschrift setzt Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie um.
Die Anwendung von harmonisierten Normen im Konformitätsbewertungsverfahren stellt den normalen Weg für den Hersteller dar, kostengünstig eine erfolgreiche Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen und damit legal das CE-Zeichen zu verwenden. Die Formulierung entspricht textlich der im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG).
Zu § 4 Abs. 1
Die Vorschrift setzt Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie um.
Die Vorschrift legt die von Betriebsmitteln zu erfüllenden grundlegenden Anforderungen zur Sicherstellung ihres elektromagnetisch verträglichen Betriebes fest. Die elektromagnetische Verträglichkeit erfordert sowohl die Begrenzung der von einem Betriebsmittel ausgehenden elektromagnetischen Felder als auch eine hinreichende Unempfindlichkeit gegenüber elektromagnetischen Feldern und Einstrahlungen, die von anderen Betriebsmitteln und auch von Frequenznutzungen ausgehen. Da eine elektromagnetische Unverträglichkeit zwischen zwei Betriebsmitteln sowohl durch eine Verminderung der von ihnen ausgehenden Felder und Abstrahlungen als auch durch eine Erhöhung der Störfestigkeit erreicht werden kann und beide Wege für den Hersteller des betroffenen Betriebsmittels mit Kosten verbunden sind, ist ein Ausgleich zwischen den Interessen der Hersteller und Nutzer der jeweiligen Betriebsmittel erforderlich. Dieser Ausgleich kann unter anderem in der Normung gefunden werden. In Nummer 1 wird indirekt auch dem Erwägungsgrund 2 der Richtlinie Rechnung getragen und speziell der Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten gegen elektromagnetische Störungen gesichert. Hinsichtlich der Störfestigkeit nach Nummer 2 gilt dies auch im Umkehrsinn.
Zu § 4 Abs. 2
Die Vorschrift entspricht Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Richtlinie.
Ortsfeste Anlagen werden nicht als solche von einem Hersteller in Verkehr gebracht, sondern werden vor Ort und in der Regel individuell aus anderen und unter Umständen nur für die Verwendung in dieser Anlage vorgesehene Komponenten errichtet. Sie sind zudem häufig Gegenstand von Umbauten und Erweiterungen. Ihre elektromagnetische Verträglichkeit hängt dadurch wesentlich von der Installation ihrer Bestandteile und ihrer Wartung ab. Ortsfeste Anlagen, die sehr komplexer Natur sein können müssen daher zusätzliche Auflagen hinsichtlich ihrer Installation, der Wartung im Betriebszustand und insbesondere der Dokumentation erfüllen. Erst dadurch wird die Bundesnetzagentur in die Lage versetzt, im Bedarfsfall Kontrollen durchzuführen und falls bei Störungen erforderlich, auch Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Das im bisherigen EMVG erreichte und geforderte hohe Schutzniveau für Geräte (Betriebsmitteln) der Anlage I des EMVG(alt) (z.B. Buchstabe e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte) wird unter anderem durch eine intensive Einflussnahme der zuständigen Behörden auf die diesbezüglichen Normungsaktivitäten (siehe z.B. § 13 (6)) weiterhin sichergestellt.
Zu § 5
Die Vorschrift entspricht § 3 Abs. 2 Nr. 1 EMVG (alt)
Das neue EMVG setzt überwiegend auf die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten sowie auf Vereinfachung der Prozesse. In dieser Hinsicht reicht es weiterhin aus, wenn ein Betriebsmittel nach einschlägigen harmonisierten Normen gefertigt wurde, sodass die Bundesnetzagentur im Bedarfsfall auf der Grundlage dieser Normen tätig werden kann.
Zu § 6 Abs. 1 und 2
Die Vorschrift setzt Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie um.
Vor dem Hintergrund, dass der Handel mit gebrauchten Geräten, insbesondere der Internethandel, beträchtliche Ausmaße annimmt und man häufig davon ausgehen muss, dass Geräte vor dem Wiederverkauf modifiziert werden, benötigt die Marktaufsicht nach Absatz 2 für modifizierte Geräte dieselbe Regelung wie beim erstmaligen Inverkehrbringen.
Zu § 6 Abs. 3
Die Vorschrift setzt Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie um.
Öffentliche Telekommunikationsnetze sowie Sende- und Empfangsanlagen, bedürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eines besonderen Schutzes vor den Auswirkungen elektromagnetischer Störungen. In Bezug auf die Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzungen auf Sende- und Empfangsanlagen wurde dieser Schutz bisher durch die Nutzungsbestimmung 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung sichergestellt und wird nun in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in das EMVG überführt. Mit Hilfe der Verordnungsermächtigung können für eindeutig definierte Frequenzbereiche besondere Grenzwerte festgelegt werden, die den ungestörten Betrieb solcher Anlagen sicherstellen, selbst wenn dadurch Einschränkungen für andere Betriebsmittel und eine Behinderung des Inverkehrbringens in Kauf genommen werden müssen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann präventiv überprüft und gegen jedes Betriebsmittel durchgesetzt werden. Weiter können auch besondere Regelungen für die Einzelfallbearbeitungen von Störungen zwischen leitergebundenen Frequenznutzungen und Funknutzungen getroffen werden wie etwa die Festschreibung von Grenzwerten, deren Einhaltung nur bei auftretenden Störungen durchzusetzen ist, oder ein genereller Vorrang bestimmter Nutzungen bei der Störungsbearbeitung.
Zu § 7
Die Vorschrift setzt Artikel 7 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie um.
Für die Konformitätsbewertung kann der Hersteller prinzipiell zwischen drei Verfahren wählen. Er kann sie mit Hilfe eigener Konstruktionsunterlagen oder anhand harmonisierter Normen oder in Form einer Mischung aus beiden Verfahren nachweisen. D. h. die grundlegenden Anforderungen nach § 4 gelten als erfüllt, wenn er ihre Einhaltung entweder anhand harmonisierte Normen (mit der Vermutungswirkung gemäß § 5) oder anhand eigener technischer Untersuchungen (z.B. mit Bezug auf vergleichbare Normen) nachweist. Weiterhin kann er eine benannte Stelle gemäß Absatz 4 hinzuziehen.
Die Anwendung harmonisierter Normen erleichtert es einerseits dem Hersteller, die Durchführung das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahrens durchzuführen. Andererseits erleichtert es aber auch der Bundesnetzagentur die Marktaufsicht bzw. die Durchführung der Störungsbearbeitung.
Zu § 8
Die Vorschrift entspricht Artikel 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie.
Zu § 9
Die Vorschrift entspricht Artikel 9 der Richtlinie.
Weitere Kennzeichnungen und Informationen dienen u.a. der Marktaufsicht der Bundesnetzagentur.
Damit ist eine eindeutige Zuordnung von Hersteller und Betriebsmittel möglich. Die Ergänzungen in Absatz 2 und 3 sollen klarstellen, dass diese für den Nutzer relevanten Informationen dort angebracht sind wo sie von ihm unmittelbar zur Kenntnis genommen werden können. In Absatz 3 sollte wie in Absatz 5 für Verbrauchergeräte die Abfassung der Nutzerinformationen in deutscher Sprache vorgeschrieben werden, die im Fall einer Nutzungsbeschränkung nach Absatz 4 vor dem Erwerb eines solchen Gerätes erkennbar sein muss.
Zu § 10 Abs. 1 und 2
Die Vorschrift setzt Artikel 7 und 12 sowie Anhang VI der Richtlinie um.
Benannte Stellen sind Stellen, die von der Bundesrepublik Deutschland für die Hinzuziehung in Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 Abs. 4 bestimmt worden sind.
Zwar kann sich der Hersteller im Konformitätsbewertungsverfahren von beliebigen Dritten unterstützen lassen. Die Erklärung einer benannten Stelle kann jedoch nur von solchen Stellen ausgestellt werden, die in einem förmlichen Anerkennungsverfahren von der Bundesnetzagentur anerkannt und der Kommission notifiziert wurden. Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens sind die in § 10 genannten Kriterien zu überprüfen und zu bewerten. Die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens werden nicht in diesem Gesetz, sondern in der Verordnung nach Absatz 2 geregelt.
Zu § 10 Abs. 3
Die Vorschrift ist neu.
Die Europäische Kommission hat mit mehreren Staaten so genannte "Mutual Recognition Agreements" geschlossen, die die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen regeln. Im Rahmen des durchzuführenden Anerkennungsverfahrens wird über die Anforderungen an die Stellen hinaus die je nach Drittland unterschiedlich sein können, noch die Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Drittlandes überprüft.
Zu § 11
Die Regelung entspricht § 6 Abs. 1 und 2 EMVG (alt).
Zu § 12
Die Vorschrift entspricht Artikel 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie.
Ortsfeste Anlagen nehmen eine Sonderstellung ein. Für ortsfeste Anlagen gelten die gleichen grundlegenden Anforderungen nach § 4 bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit wie an Geräte. Dies hat der Betreiber zu verantworten. Ortsfeste Anlagen werden meist komplex aus einer Mehrzahl von Teilen verschiedener Hersteller aufgebaut, die zum Teil nicht im Handel erhältlich sind.
Daher kann die Konformität einer ortsfesten Anlage in der Regel erst nach ihrer Errichtung beurteilt werden so dass es nicht sinnvoll ist, eine Konformitätserklärung zu verlangen, wie sie bei Geräten erforderlich ist. Geräte, die für den Einbau in eine ortsfeste Anlage vorgesehen sind und die nicht im Handel für jedermann erhältlich sind, müssen auch keiner ggf. kostenträchtigen Konformitätsbewertung unterworfen werden. Sie dürfen dann aber auch nicht mit CE gekennzeichnet sein.
Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen durch eine ortsfeste Anlage erfordert nicht nur eine entsprechende Errichtung, die bereits in § 4 Abs. 2 normiert ist und dem Betreiber obliegt, sondern auch entsprechenden Betrieb und entsprechende Wartung, die in der Verantwortung ihres Betreibers liegt. Die Erstellung einer Dokumentation über den technischen Zustand der Anlage ist erforderlich, um bei auftretenden Störungen die für ihre Aufklärung oder Kontrollen durch die Bundesnetzagentur erforderlichen Informationen über den tatsächlichen gegenwärtigen Aufbau der Anlage vorrätig zu haben. Für den schnellen Zugriff hierauf ist es erforderlich, dass die Dokumentation vom Betreiber vorgehalten wird.
Zu § 13 Abs. 1
Die Vorschrift entspricht § 7 Abs. 1 EMVG (alt).
Zu § 13 Abs. 2
Die Vorschrift entspricht § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EMVG (alt).
In § 14 Abs. 2 werden die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur im Einzelnen konkretisiert. Die Zuständigkeiten nach Nummer 1 und 2 entsprechen § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EMVG (alt).
Die Zuständigkeit nach Nummer 3 dient dem Vollzug von § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2. Die elektromagnetische Verträglichkeit von ortsfesten Anlagen lässt sich erst nach ihrem Aufbau und nicht schon alleine auf der Grundlage der verwendeten Komponenten beurteilen, die den Vorschriften des EMVG für Geräte nur eingeschränkt unterliegen. Es ist daher Aufgabe der Bundesnetzagentur, ortsfeste Anlagen auf die Einhaltung der Bestimmungen des EMVG zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte für deren Verletzung bestehen. Diese Anhaltspunkte können auf Störungsmeldungen oder auch eigenen Beobachtungen der Bundesnetzagentur beruhen.
Die Nummer 4 überträgt der Bundesnetzagentur im Sinne des Erwägungsgrunds 2 der Richtlinie die Zuständigkeit für die Aufklärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten einschließlich von Funkstörungen . Werden der Bundesnetzagentur Störungen angezeigt, so kann regelmäßig deren Quelle anfangs nicht erkannt werden. Die Bundesnetzagentur erhält daher im EMVG eine Ausgangszuständigkeit für die Ermittlung der Ursachen der gemeldeten Unverträglichkeit unabhängig davon ob sich im weiteren Verlauf der Untersuchungen herausstellt, dass die Quelle und die rechtliche Beurteilung ihrer Aussendungen und Abstrahlungen anderen Rechtsvorschriften unterfallen. Die abschließende Entscheidung ist nach Ermittlung der Störungsquelle auf der Grundlage der für sie geltenden Rechtsvorschriften zu treffen. Da die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Störungsbearbeitung hier bereits umfassend festgestellt wird, ist eine ausdrückliche Nennung von Störungen durch Aussendung auf der Grundlage von Frequenzzuteilungen im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 EMVG (alt) nicht mehr erforderlich.
Bei den in Nummer 5 aufgeführten Einzelaufgaben handelt es sich hauptsächlich um Aufgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, etwa der Arbeit in Gremien zur Abstimmung der Marktaufsicht und der Kontrolle und Überwachung der benannten Stellen.
Die Bundesnetzagentur beteiligt sich nach Nummer 6 an der Erstellung von Normen. Technische Normen sind ein wesentliches Instrument zur Verhinderung elektromagnetischer Unverträglichkeiten und des Ausgleichs zwischen den Interessen der Betreiber von Betriebsmitteln und Frequenznutzern.
Um einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Produktgruppen im Rahmen der Normung zu ermöglichen und zu erreichen, ist in bestimmten Fällen eine enge Kooperation und Abstimmung zwischen den für die unterschiedlichen Produktgruppen zuständigen Bundesbehörden und der für die EMV-Belange fachlich kompetenten Bundesnetzagentur notwendig.
Unter die nationalen und internationalen Normungsgremien fallen u. a. ITU, IEC, IEC-CISPR, CENELEC, ETSI, DKE im DIN und VDE . Durch die Mitarbeit der Bundesnetzagentur in diesen Normungsgremien gewährleistet die Bundesrepublik Deutschland bei der Ausgestaltung der Schutzanforderungen die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit. Auch ist nach Artikel 45 Abs. 3 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (BGBl. 2001 II S. 1121) die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat zur Sicherung des bestimmungsgemäßen Betriebs von Funkdiensten vor Beeinträchtigungen durch elektrische Geräte und Anlagen angehalten.
Mit Absatz 2 Nr. 7 wird die vollständige Verantwortung für die Durchführung der Anerkennungsverfahren von benannten Stellen (unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Kriterien in § 10 übertragen.
Mit Absatz 8 wird der Vollzug der Verordnung nach § 6 Abs. 3 übertragen.
Zu § 14 Abs. 1
Die Vorschrift entspricht mit Nummer 1 und 3 der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EMVG (alt).
Neu hinzugekommen ist Nummer 2, damit auch EMV-Prüfungen von Geräten nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) möglich werden. Neu ist auch Nummer 4 für ortfeste Anlagen, mit denen die Bundesnetzagentur ihre Aufgaben nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen und die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 4 für ortsfeste Anlagen durchsetzen kann.
Zu § 14 Abs. 2 bis 5
Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 2 bis 5 EMVG (alt).
Mit Hilfe dieser Vorschriften ist die Marktaufsicht der Bundesnetzagentur befugt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes abgestufte Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen und die Weitergabe durchzusetzen.
Zu § 14 Abs. 6
Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 6 EMVG (alt) und füllt den in Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie eröffneten Freiraum für nationalstaatliche Regelungen zur Störungsbearbeitung aus.
Neu gefasst wurden in Absatz 6 die Befugnisse der Bundesnetzagentur bei der Bearbeitung elektromagnetischer Störungen. Die Bundesnetzagentur ist in allen Fällen befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung von bestehenden oder vorhersehbaren Störungen durchzuführen wie z.B. Messungen. Störungsfälle nach Nummer 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur einseitig hoheitlich regeln da hier hoch stehende Rechtsgüter gefährdet werden. Die Nummer 2 unterfallenden öffentlichen Telekommunikationsnetze bestimmen sich nach Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG. Die einseitighoheitliche Regelung nach Nummer 4 rechtfertigt sich dadurch, dass die elektromagnetische Unverträglichkeit durch ein Betriebsmittel verursacht wird, das nicht den grundlegenden Anforderungen des Gesetzes genügt und daher gar nicht erst in Betrieb hätte genommen werden dürfen.
Elektromagnetische Unverträglichkeiten, bei denen die beteiligten Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen einhalten und keine hochwertigen Rechtsgüter ein Einschreiten der Bundesnetzagentur rechtfertigen werden von der Bundesnetzagentur zwar aufgeklärt; die Bundesnetzagentur trifft hier aber keine einseitigen Regelungen, sondern unterbreitet nur Abhilfevorschläge. Sofern sich die Beteiligten nicht über deren Umsetzungen einigen, ist die Verpflichtung zur Unterlassung der in der elektromagnetischen Unverträglichkeit liegenden Einwirkung auf das Eigentum auf zivilrechtlichem Wege von den Beteiligten durchzusetzen.
Bei der Störungsbearbeitung legt die Bundesnetzagentur nach Satz 2 und 3 die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde. Diese manifestieren sich insbesondere in harmonisierten Produktnormen.
Zu § 14 Abs. 7 bis 11
Die Vorschrift entspricht teilweise § 8 Abs. 7 und 8 EMVG (alt).
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 27. Juli 2005 (BVerfGE 113, 348) ist hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur bei der Störungsermittlung gesetzgeberischer Handlungsbedarf eingetreten.
Im Einzelnen:
Da die Befugnisse einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 10 Abs. 1 des Grundgesetzes erlauben und daher hinreichend bestimmt sein müssen, sind die Eingriffsermächtigungen in Absatz 7 überarbeitet worden. Nummer 1 lehnt sich an andere Normen im Bereich der Gefahrenabwehr an und fordert das Bestehen einer konkreten Gefahr. Es ist daher nicht mehr ausreichend, dass eine Gefährdung nur zu befürchten ist. Nummer 2 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Befugnisse nach Absatz 7 in Anspruch nehmen kann. Der Inhalt von Aussendungen kann daher zum Beispiel nicht abgehört werden, wenn nur eine sehr geringe Anzahl von Nutzern durch Hintergrundgeräusche gestört wird. Nummer 3 wurde nur vom Wortlaut her geringfügig geändert.
Absatz 8 enthält eine Begrenzung der Verwendungsmöglichkeit der erhobenen Daten. Diese Regelung war bereits in § 8 Abs. 7 EMVG (alt) enthalten. Neu ist die Verpflichtung, die nach Absatz 7 erhobenen Daten zu kennzeichnen. Dies ergibt sich aus der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Befugnis der Bundesnetzagentur, Daten von sich aus an die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist, bleibt erhalten. Neu ist die Befugnis der Bundesnetzagentur, Daten zur Gefahrenabwehr an die Polizeivollzugsbehörden zu übermitteln. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird das Vorliegen bestimmter Tatsachen verlangt, die die Annahme rechtfertigen müssen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Gefahr für die genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Bloße Vermutungen können keine Grundlage für eine Übermittlung bilden.
Absatz 9 regelt die Benachrichtigungspflicht. Sowohl aus dem Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes als auch aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes folgt ein Anspruch auf Kenntnis über heimliche, also für den Betroffenen unbemerkbare Eingriffsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 109, 279ff.; 100, 313ff). Die Benachrichtigung erfolgt spätestens nach Abschluss der Störungsunterbindung. Dies ergibt sich daraus, dass die Bundesnetzagentur die Störquelle erst ermitteln muss. Die Identität des Betroffenen ergibt sich erst während dieser Störungsermittlung. Regelmäßig wird sich an die Störungsermittlung gleich die Störungsunterbindung anschließen müssen. Denn in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 2 und 3 hat sich die Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter bereits realisiert, da die Bundesnetzagentur erst eingreifen kann wenn Beeinträchtigungen vorliegen. Im Fall von Absatz 7 Nr. 1 reicht zwar eine Gefahrenlage aus allerdings erfordert hier vor allem der Schutz für Leib oder Leben von Personen eine unverzügliche Ermittlung und Beseitigung der Störung. Daher kann es erforderlich sein, die Benachrichtigung erst nach der Störungsunterbindung durchzuführen. Die Benachrichtigung kann aber auch mit den Anordnungen verbunden werden, mit denen dem Störer aufgegeben wird, die Störquelle zu beseitigen.
Übermittelt die Bundesnetzagentur Daten nach Absatz 8 Satz 3 an die Strafverfolgungsbehörden, ist die zuständige ermittelnde Strafverfolgungsbehörde für die Benachrichtigung entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts zuständig. Zwar ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Benachrichtigung aus dem EMVG, die Bundesnetzagentur hat aber keinen Überblick über die Ermittlungen und kann daher nicht abschätzen, ob die Benachrichtigung wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks oder zum Schutz bedeutender Rechtsgüter zurückgestellt werden muss. Gleiches gilt bei Übermittlung der Daten an die Polizeivollzugsbehörden. Die zuständige Polizeivollzugsbehörde führt die Benachrichtigung nach den für die Polizeivollzugsbehörde maßgebenden Vorschriften durch. Falls diese keine Regelungen enthalten, wendet auch die Polizeivollzugsbehörde die Vorschriften des Strafverfahrensrechts an.
Absatz 10 kommt zum einen der Anforderung des Datenschutzes nach, nicht mehr benötigte Daten zu löschen. Zum anderen soll aber effektiver Rechtsschutz möglich bleiben. Ob das Abhören rechtmäßig war kann zum Beispiel Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Rechtmäßigkeit der Abhörmaßnahme kann aber auch eine Rolle spielen, wenn ein Verwaltungsakt zur Störungsunterbindung im Rahmen einer Anfechtungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Denn dann wird inzident auch geprüft werden, ob das Abhören rechtmäßig erfolgt ist oder nicht. Je nach Einzelfall kommen daher mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht. Die Vorschrift des Absatzes 10 soll sicherstellen, dass die erhobenen Daten für das jeweilige Gerichtsverfahren (und gegebenenfalls für ein durchzuführendes Widerspruchsverfahren) zur Verfügung stehen, damit geprüft werden kann, ob die Maßnahmen der Bundesnetzagentur rechtmäßig waren. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes sind die Betroffenen über die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes zu belehren und auf bestehende Klagefristen hinzuweisen.
Absatz 11 entspricht im wesentlichen der Vorschrift des § 8 Abs. 8 EMVG (alt). Da auf die Eingriffsvoraussetzungen nach Absatz 7 verwiesen wird, sind als Folge auch die Eingriffsvoraussetzungen für Durchsuchungen bestimmter gefasst.
Zu § 15
Die Vorschrift entspricht § 9 EMVG (alt).
Zur Erfassung des Warenverkehrs insbesondere auf elektronischen Marktplätzen wird die Auskunftspflicht auf die Betreiber solcher Plattformen ausgeweitet, die Verkauf, Versteigerung oder andere Formen der Weitergabe vermittelnd unterstützen.
Zu § 16
Die Vorschrift entspricht § 13 EMVG (alt).
Zu § 17
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 10 EMVG (alt).
Nach Absatz 1 können die Kosten von Maßnahmen der Marktaufsicht nun demjenigen auferlegt werden der die Geräte auf den nationalen Markt gebracht hat. Damit können diese Kosten auch dann wirksam vereinnahmt werden, wenn der Inverkehrbringer, der bisher allein möglicher Kostenschuldner war, nicht in Deutschland ansässig ist.
Die Vorschrift sieht in Absatz 2 nun angelehnt an § 144 TKG zusätzlich zu § 10 Abs. 3 EMVG (alt) die Subdelegation an die Bundesnetzagentur vor. Durch die Subdelegation soll eine zügige Anpassung der Verordnung an eine Veränderung der Marktgegebenheiten, damit insbesondere auch der Kostensituation der Bundesnetzagentur ermöglicht werden.
Zu § 18
Die Vorschrift ist neu.
Die Regelung enthält Verfahrensvorschriften für das Widerspruchsverfahren und ist telekommunikationsrechtlichen Vorschriften (§§ 137 Abs. 1, 146 TKG) nachgebildet.
Zu § 19 Abs. 1
Die Vorschrift entspricht § 11 Abs. 1 EMVG (alt).
Die Erhebung des Beitrags dient der Finanzierung präventiver und korrektiver Maßnahmen, die dem Zweck der Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und des Funkempfangs dienen. Die durch diese Tätigkeiten Begünstigten werden durch den Beitrag zur Finanzierung dieser Verwaltungsleistungen herangezogen. Hierbei handelt es sich um die Senderbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 10. Für die Senderbetreiber ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die von ihnen übertragenen Inhalte von den Teilnehmern störungsfrei empfangen werden können. Die Senderbetreiber sind damit unmittelbare Nutznießer der von der Bundesnetzagentur ausgeführten Maßnahmen der Störungsbearbeitung und Marktaufsicht, sowie der zu diesem Zweck vorgehaltenen technischen Einrichtungen, die die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und den störungsfreien Funkempfang im Sinne des Erwägungsgrunds 2 der Richtlinie gewährleisten. Durch die Herausnahme desjenigen Verwaltungsaufwandes, der bereits über einen Gebührentatbestand abgegolten worden ist, wird eine Mehrfacherhebung verhindert. Hinsichtlich des beitragsfähigen Aufwandes zur Störungsbearbeitung wurde durch die Beschränkung auf Tätigkeiten nach § 15 Abs. 6 S. 2 derjenige Aufwand herausgenommen, der auf lediglich unterstützende Tätigkeiten der Bundesnetzagentur entfällt.
Zu § 19 Abs. 2
Die Vorschrift entspricht § 11 Abs. 2 EMVG (alt).
Satz 1 enthält die Verordnungsermächtigung zugunsten des BMWi und beschreibt Inhalt, Umfang und Ausmaß der Verordnungsermächtigung. Die Sätze 2 bis 5 enthalten die von dem Gesetzgeber notwendig zu treffenden Festlegungen zu dem Berechnungsverfahren und der Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Verwaltungskosten. Satz 6 enthält die Befugnis zur Subdelegation der Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung.
Zu § 20 Abs. 1
Die Vorschrift enthält die Bußgeldvorschriften.
Soweit dieser Absatz die Bußgeldvorschriften des § 12 Abs. 1 des bisherigen EMVG fortführt, wurden die Tatbestände klarer gefasst. Darüber hinaus wurde die neue Regelung über ortsfeste Anlagen in § 12 durch die Bußgeldvorschriften in Nummer 4 und 5 ergänzt.
Zu § 20 Abs. 2
Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 2 EMVG (alt).
Die Bußgeldrahmen orientieren sich an § 17 Abs. 2 FTEG.
Zu § 20 Abs. 3
Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 3 EMVG (alt)
Zu § 20 Abs. 4
Die Vorschrift überträgt der Bundesnetzagentur die Vollzugsgewalt.
Zu § 21
Die Vorschrift setzt Artikel 15 der Richtlinie um.
Die Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten werden ergänzt durch Übergangsbestimmungen für bestehende ortsfeste Anlagen den Vorgaben der Richtlinie entsprechend gefasst. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 14 Abs.6 bleiben unberührt.
Zu § 22
Die Vorschrift fasst Änderungen in Gesetzen und Verordnungen zusammen, um sie an das EMVG anzupassen. Das sind in Absatz 1 das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, in Absatz 2 das Amateurfunkgesetz, in Absatz 3 insbesondere der neue Wortlaut des § 5 der ehemaligen Beleihungs- und Anerkennungsverordnung, die nach Wegfall der anerkannten Stellen entsprechend umbenannt wird, und in Absatz 4 die EMV-FTE-Kostenverordnung.
Zu § 23
Die Vorschrift ermöglicht es, den neuen Text der Anerkennungsverordnung bekannt zu machen.
Zu § 24
Die Vorschrift setzt Artikel 14 der Richtlinie um.
Zu den Anlagen
Die Vorschriften entsprechen der Richtlinie.
Die Anlage I der Richtlinie wurde in § 4 des Gesetzes überführt.
Die Anlagen II und III der Richtlinie wurden in § 7 überführt.
Die Anlagen IV und V der Richtlinie wurden in Anlage 1 und 2 des Gesetzes überführt
Die Anlage VI der Richtlinie wurde in § 10 überführt.