Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel

Die Ausländerbehörden sind gemäß § 62 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) verpflichtet, Dateien zu führen. Die Daten in diesen Dateien bilden die Grundlage ihrer Entscheidungen.

Am 1. November 2011 wurde ein standardisierter elektronischer Datenaustausch zwischen den Ausländerbehörden untereinander gestartet. Es folgte der entsprechende elektronische Datenaustausch zwischen den Ausländer- und Meldebehörden. Zukünftig sollen die Ausländerbehörden mit weiteren Partnern, z.B. den Personenstandsbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Ausländerzentralregister in standardisierter Form Daten elektronisch austauschen.

Voraussetzung für den gemeinsamen Datenaustausch ist ein gemeinsamer Standard. Für die gesamte öffentliche Verwaltung im Bundesgebiet wurden deshalb die so genannten XÖV-Standards entwickelt. XÖV steht für Extensible Markup Language in der öffentlichen Verwaltung. Die Extensible Markup Language (dt. "erweiterbare Auszeichnungssprache"), abgekürzt XML, ist eine Auszeichnungssprache zur Darstellung hierarchisch strukturierter Daten in Form von Textdateien. XML wird u.a. für den plattform- und implementationsunabhängigen Austausch von Daten zwischen Computersystemen insbesondere über das Internet eingesetzt. Das Projekt XAusländer (ein Datenaustauschformat für den Nachrichtenaustausch in der Ausländerverwaltung) ist eines der registrierten XÖV-Projekte.

Alle XÖV-Projekte haben das Ziel, in ihrem Wirkungsbereich einen Standard zu entwickeln, der eine bessere ebenen- und fachübergreifende Interoperabilität im elektronischen Datenaustausch innerhalb der öffentlichen Verwaltung zulässt und die Datenqualität deutlich erhöht. Dadurch soll auch der Austausch von Daten zwischen den Behörden erleichtert, die Neuerfassung von Daten deutlich reduziert und die Weiterverwendung empfangener Daten in den eigenen Fachanwendungen technisch ermöglicht werden. Hiervon ist insbesondere im Ausländerrecht der Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und den Ausländerbehörden betroffen. Die Anpassung im Aufenthaltsrecht stellt sicher, dass nur solche Daten ausgetauscht werden, die für ausländerrechtliche Maßnahmen entscheidend sind.

Die Spezifikation XAusländer beschreibt ein standardisiertes Datenaustauschformat für den Nachrichtenaustausch in der Ausländerverwaltung und mit den kommunizierenden Partnern. Die Anwendung des Standards ist nach § 76a Absatz 1 Satz 1 AufenthV verpflichtend. Für die Umsetzung des elektronischen Datenaustausches sind technische Spezifikationen maßgebend, die gemäß § 76a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsverordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und damit den Verfahrensentwicklern zur Verfügung stehen, um die Fachverfahren in den Behörden entsprechend anpassen zu können. Hierbei bilden diese Spezifikationen das geltende Recht in technischer Hinsicht ab.

B. Lösung

Die Ausweitungen der Kommunikationsbeziehungen erfordern Anpassungen im Aufenthaltsrecht. Die zusätzlichen Datenübermittlungen sind zwingend erforderlich, um die effiziente und rechtssichere Aufgabenerfüllung nach dem Aufenthaltsgesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und Verordnungen zu ermöglichen und zu gewährleisten. Um die für die ausländerrechtlichen Entscheidungen notwendigen Daten unter gleichzeitiger Nutzung des automatisierten Datenaustauschverfahrens zu erhalten, muss die Aufenthaltsverordnung ergänzt werden.

Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften der Aufenthaltsverordnung, die die elektronische Datenübermittlung von den Meldebehörden zu den Ausländerbehörden und die Datenspeicherung in den Ausländerbehörden regeln, angepasst und Regelungen getroffen, um den Ausländerbehörden eine vollständige und damit verlässliche Datenbasis für deren ausländerrechtlichen Entscheidungen zur Verfügung zu stellen.

C. Alternativen

Keine.

Wird der gegenwärtige Rechtszustand beibehalten, kann der elektronische Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden nur unvollständig erfolgen. Die Zielerreichung des Projekts XAusländer, die Erhöhung der Datenqualität und ihre sachgerechte Verfügbarkeit" sowie die Zielsetzung der Deutschland-Online Standardisierung wären damit gefährdet.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Neue Informationspflichten werden nicht geschaffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Kommunen passen die jeweiligen Fachanwendungen als Daueraufgabe sowieso fortlaufend an. Daher entsteht durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die Kosten für Unternehmen sowie für Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch diese Verordnung nicht unmittelbar berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. Oktober 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom ...

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 65 wird wie folgt geändert:

3. In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe n" durch die Angabe "Buchstabe o" ersetzt.

4. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

5. § 72 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Der Bundesminister des Innern

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Länder führen das Aufenthaltsgesetz als eigene Angelegenheit aus. Ihnen obliegt die Aufgabe des Vollzugs des Aufenthaltsrechts. Vor allem sind sie für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen zuständig. Auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen gehört zu den Aufgaben. Bei unrechtmäßigem Aufenthalt oder Straffälligkeit hat die örtlich zuständige Ausländerbehörde Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten.

Die Ausländerbehörde benötigt daher eindeutige Daten, auf deren Grundlage sie die gemäß § 71 AufenthG übertragenen Aufgaben erfüllen und rechtssichere Entscheidungen treffen kann.

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Rechtsfolgen

Diese Änderungsverordnung trägt zu einer weiteren Etablierung eines gemeinsamen Datenaustauschstandards im gesamten Ausländerwesen sowie in den mit dem Ausländerwesen kommunizierenden Behördenzweigen bei. Die weitere elektronische Vernetzung der betroffenen Behörden führt in der öffentlichen Verwaltung zu verkürzten Geschäftsprozessen, denn die übermittelten Daten können unter Vermeidung von Medienbrüchen schneller weiterverarbeitet werden. Zudem ist im Ausländerwesen, mit jeder weiteren elektronischen Vernetzung der Behörden untereinander, eine Reduzierung und der spätere Wegfall von postalischen Datenübermittlungen zu erwarten; dies kann zu einem beachtlichen Gewinn an Effizienz führen. Vor allem Bearbeitungszeiten verkürzen sich bei einer höheren Qualität der Datenlage.

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Änderungen stehen im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

3. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Für den Bund entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand. Mit der Fortentwicklung der im Rahmen des Vorhabens Deutschland-Online Standardisierung registrierten XÖV-Projekte und deren Vernetzung untereinander sind fortwährende Anpassungen der jeweiligen Fachanwendungen (z.B. XAusländer, XMeld) durch die in den Kommunen unter Vertrag stehenden Verfahrensentwickler sowieso erforderlich. Diese Standardisierung kann auf absehbare Zeit als Daueraufgabe der öffentlichen Verwaltung angesehen werden. Daher entsteht durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

4. Weitere Kosten

Die Kosten für Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch diese Verordnung nicht unmittelbar berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

IV. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Zu Nummer 1

In § 64 werden die Daten eines Ausländers aufgeführt, die in den Datensatz der bei den Ausländerbehörden geführten Ausländerdatei A aufzunehmen sind.

Zu Buchstabe a

Die Kenntnis vom Doktorgrad eines Ausländers ist für Maßnahmen der Ausländerbehörden i.S.d. § 63 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich. So ist z.B. der Doktortitel gemäß § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 AufenthG auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sichtbar aufzubringen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung (Änderung der Reihenfolge) zu Nummer 1 Buchstabe a.

Zu Nummer 2

In § 65 werden die Daten eines Ausländers aufgeführt, die zusätzlich zu den Angaben des § 64 in den erweiterten Datensatz der bei den Ausländerbehörden geführten Ausländerdatei A aufzunehmen sind.

Zu Buchstabe a

Die Speicherung des Tags des Einzugs hat Bedeutung für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz, für die die Ausländerbehörden zuständig sind.

Ein Wohnortwechsel kann insbesondere auch den Wechsel der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zur Folge haben, so dass für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Tag des Einzuges relevant ist.

Aufgrund des Umfangs der Ausländerakten von 3000 Seiten und mehr ist eine Aussage z.B. zu entsprechenden Auflagen häufig nicht mehr in der erforderlichen Zeit möglich.

Zu Buchstabe b

Die Speicherung des Tages des Auszugs hat in gleicher Weise wie die Speicherung des Tages des Einzugs Bedeutung für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz, für die die Ausländerbehörden zuständig sind.

Der Wegzug ist initiativ von den Meldebehörden an die Ausländerbehörden anzuzeigen, da diese zumeist die ersten und häufig einzigen Hinweisgeber auf den Umstand des Wegzuges sind.

Des Weiteren wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a verwiesen.

Zu Buchstabe c

Die Speicherung der Angabe der ausstellenden Behörde im erweiterten Datensatz der Ausländerdatei A ist für passrechtliche Aufgaben und Maßnahmen der Ausländerbehörden von Bedeutung.

Die Ausländerbehörden überprüfen im Auftrag der Meldebehörden die Echtheit der Pässe und gemäß § 49 Absatz 3 AufenthG die Identität der Ausländer. Weist ein Pass als ausstellende Behörde eine Botschaft aus, besteht der Verdacht, dass es sich bei dem von einem Ausländer vorgelegten Pass um einen so genannten Proxy-Pass (by proxy = in Abwesenheit) handelt. Dies sind Pässe mit maschinenlesbarer Personalseite, die in Abwesenheit des späteren Passinhabers von offiziellen Behörden des Ausstellerstaates ausgestellt werden. Die Bundesrepublik Deutschland - wie auch einige andere Staaten - erklären Proxy-Pässe für ungültig, weil für sie das persönliche Erscheinen des Antragstellers und die eigenhändige Unterschrift vor dem Passbeamten erforderlich sind (vgl. allgemein zu "Proxy-Pässen", Nummer 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Dem Verdacht des Vorliegens eines Proxypasses kann aber nur nachgegangen werden, wenn neben dem ausstellenden Staat auch seine ausstellende Behörde gespeichert sind.

Zu Nummer 3

§ 69 regelt, welche Daten von den mit Visaangelegenheiten betrauten Auslandsvertretungen automatisiert in der Visadatei gespeichert werden, soweit die Speicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Bei der Änderung der Buchstabenbezeichnung handelt sich um die Berichtigung eines Verweisfehlers, der durch eine frühere Umnummerierung zustande kam.

Zu Nummer 4

§ 71 AufenthV regelt die Pflichten zur Datenübermittlung u.a. der Meldebehörden an die Ausländerbehörden.

Zu Buchstabe a

In § 71 Absatz 2 AufenthV wird als Nummer 5 die Angabe zum Geschlecht eingefügt. Damit soll zukünftig neben den Angaben zum Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, zum Tag, Ort und Staat der Geburt, zu Staatsangehörigkeiten und zur Anschrift auch die Geschlechtsangabe bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 AufenthV übermittelt werden.

Aus ausländischen Namen ist für die Ausländerbehörden nicht immer ersichtlich, welches Geschlecht eine Person hat. Aber nicht nur zur besseren Identifizierung und zur eindeutigen Zuordnung einer Person zu einem eventuell bereits bestehenden Datensatz ist die Angabe des Geschlechts notwendig, sondern auch beispielsweise bei der Unterbringung einer Person in Sammelunterkünften. Zudem sind bei der auf Antrag der Ausländerbehörde von einem Richter anzuordnenden Abschiebungshaft Männer und Frauen in getrennten Trakten unterzubringen.

Zudem ist das Wissen um die Geschlechtszugehörigkeit für eine korrekte Anrede in der behördlichen Kommunikation sinnvoll.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der mit Buchstabe a in § 71 Absatz 2 eingefügten Nummer 5.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen aufgrund der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc angefügten Nummern 9, 10 und 11.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit der neuen Nummer 9 werden die Meldebehörden verpflichtet, den Ausländerbehörden den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners eines Ausländers mitzuteilen. Derzeit werden entsprechende Daten nicht durch die Meldebehörden an die Ausländerbehörden übermittelt. Die Meldebehörden übermitteln lediglich den Tod eines Ausländers als Einzelperson. Dieser Informationsmangel kann zu ausländerrechtlichen Fehlentscheidungen führen, z.B. wenn das Aufenthaltsrecht eines im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ausländers von dem Aufenthaltsrecht des nun verstorbenen Ausländers abgeleitet wurde. Aber auch wenn der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger war, ist die Frage zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum dem Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht. Zur Vermeidung solcher Informationslücken ist es erforderlich, dass die Ausländerbehörde zu jeder Zeit über die familiäre Situation der im Bundesgebiet aufhältigen Ausländer informiert ist. Die Übermittlung der Daten über den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners ist für die rechtmäßige Ausführung des Ausländerrechts von erheblicher Bedeutung. Mit der neuen Nummer 10 werden die Meldebehörden verpflichtet, den Ausländerbehörden die im Melderegister eingetragenen Auskunftssperren mitzuteilen. Nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) werden Auskunftssperren bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen in die Melderegister eingetragen. Derzeit wird eine Auskunftssperre in der Ausländerdatei gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz/AZRG) nur gespeichert, sofern der Betroffene beim BAMF oder einer entsprechenden Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, dass durch eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, an Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen seine schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person beeinträchtigt werden können. Angesichts der in § 51 Absatz 1 BMG genannten hohen Rechtsgüter ist eine Übermittlung dieser Auskunftssperren an die Ausländerbehörden zur Sicherstellung eines umfassenden Schutzes der Betroffenen unverzichtbar. Nur so sind die Ausländerbehörden ausreichend sensibilisiert, um diese "Sonderfälle" unter einen erhöhten Schutz zu stellen und spezielle Maßnahmen zu treffen. Als solche Maßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:

- Auskunftssperren werden grundsätzlich gem. § 51 Absatz 4 BMG auf 2 Jahre befristet. Dabei ist es für die Ausländerbehörde nicht möglich, von einer Löschung der Auskunftssperre auszugehen, wenn keine Mitteilung über deren Verlängerung erfolgt. Da es zu zeitlichen Verzögerungen bei der Mitteilung einer Verlängerung kommen kann, ist die explizite Mitteilung einer Löschung bzw. einer Nichtverlängerung notwendig, weil die Ausländerbehörde so lange von einem erhöhten Schutzbedarf ausgehen und die Maßnahmen aufrecht erhalten muss, bis sie eine gegenteilige Mitteilung erhält. Der zwischenzeitlich "intensivere" Schutz bei Wegfall einer Sperre wirkt sich weder für den Betroffenen noch für die Behörde negativ aus.

- Die neue Nummer 11 ermöglicht eine genaue Zuordnung der übermittelten Daten zu einem bestehenden Datensatz in der Ausländerbehörde. Insbesondere unter datenschutzrechtlichem Aspekt ist es unerlässlich, übermittelte Daten eindeutig zuordnen zu können und damit eine falsche Zuordnung auf Grund einer zufälligen Namensgleichheit mehrerer Ausländer zu vermeiden.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Herausnahme der Übermittlungspflicht des Geschlechts bei einer Anmeldung ist eine Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe a. Mit der Verpflichtung, das Geschlecht nach § 71 Absatz 2 AufenthV grundsätzlich bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 AufenthV zu übermitteln, entfällt die Notwendigkeit der Regelung in spezielleren Vorschriften.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes ist die Speicherung des Geschlechts der gesetzlichen Vertreter auch seitens der Meldebehörden vorgesehen. Die automatische Übermittlung ist auf Basis der AufenthV (§ 36 Absatz 1 BMG) zulässig.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem in Nummer 5 Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa gestrichenen Buchstaben b).

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Dreifachbuchstabe eee

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu dem in Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa gestrichenen Buchstaben b)

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Neufassung von § 72 Absatz 2 Nummer 3 AufenthV wird geregelt, dass auch bei einer Änderung der Hauptwohnung das dazugehörige Einzugsdatum übermittelt wird. Damit wird zum einen ein Gleichklang mit den Übermittlungen im Falle der Anmeldung (vgl. § 72 Absatz 2 Nummer 1) hergestellt. Wegen der Bedeutung des Tages des Einzuges für ausländerrechtliche Entscheidungen wird auf die obige Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a (Ergänzung des § 65 Nummer 2 AufenthV) verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit der Neufassung der Nummer 4 des § 72 Absatz 2 AufenthV sind nunmehr auch der Familienname und die Vornamen des Ehe- oder des Lebenspartners mitzuteilen. Diese sind für Entscheidungen im Aufenthaltsrecht von Relevanz, denn die Tatsache, dass z.B. ein Deutscher oder eine Deutsche geehelicht wurde, verändert den Aufenthaltsstatus. Die Ausländerbehörde wird in diesen Fällen automatisch tätig. Ein Unterlassen der Überprüfung in Unkenntnis dieses Datums wirkt sich nachteilig für den betroffenen Ausländer aus, z.B. wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar..

Darüber hinaus muss der Ehegatte oder Lebenspartner bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angehört werden.

Zu Doppelbuchstabe dd

Mit der Neufassung und Gliederung der Nummer 6 des § 72 Absatz 2 in die Buchstaben a) und b) wird eine Differenzierung bei Änderung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zwischen Ausländern und (ehemaligen) Deutschen vorgenommen, mit der die Meldebehörden verpflichtet werden, bei einem Deutschen, der die deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt oder in sonstiger Weise verliert, wie bei anderen Ausländern und Staatenlosen Daten nach § 71 Absatz 2 sowie § 72 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln. Derzeit werden in einem solchen Fall nur die neue oder weitere Staatsangehörigkeit übermittelt. Damit fehlen den Ausländerbehörden von ehemaligen Deutschen jedoch die für eine weitere ausländerrechtliche Behandlung erforderlichen Daten, die neben den Daten nach § 71 Absatz 2 bei einer Anmeldung von den Meldebehörden übermittelt werden. Die fehlenden Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 AufenthV müssen zurzeit zeitintensiv recherchiert werden. Insbesondere bei der Entscheidungsfindung bei Asylverfahren ist das Wissen um die Staatsangehörigkeit unerlässlich.

Da die bisherige Staatsangehörigkeit nicht von den Meldebehörden erfasst wird und demzufolge nicht übermittelt werden kann, war der entsprechende Passus zu streichen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Auf die Begründung zur oben unter Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe ff

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, zu der Anfügung der in Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff vorgesehenen neuen Nummern 9, 10 und 11.

Zu Doppelbuchstabe gg