Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende - COM (2013) 97 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 590/01 = AE-Nr. 012322,
Drucksache 514/04 (PDF) = AE-Nr. 042107,
Drucksache 158/05 (PDF) = AE-Nr. 050555,
Drucksache 616/09 (PDF) = AE-Nr. 090467 und AE-Nr. . 080193, 110867

Brüssel, den 28.2.2013 COM (2013) 97 final 2013/0059 (COD)

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende

{SWD(2013) 50}
{SWD(2013) 51}
{SWD(2013) 52}

Begründung

1. Hintergrund

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Möglichkeiten, die die neuen Technologien im Bereich des integrierten Grenzmanagements bieten, werden auf EU-Ebene seit 2008, als die Kommission ihre Mitteilung "Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union"1 veröffentlichte, genauer untersucht. In ihrer Mitteilung schlug die Kommission die Einführung eines Registrierungsprogramms für vorab auf ihre Identität und ihren Hintergrund geprüfte Vielreisende aus Drittstaaten (Registered Traveller Programme - RTP) vor, um ihnen den Grenzübertritt zu erleichtern.

Das Programm ist Bestandteil des vom Europäischen Rat im Dezember 2009 vereinbarten Stockholmer Programms2.

Im Juni 2011 forderte der Europäische Rat dazu auf, die Arbeit an dem Vorhaben "intelligente Grenzen" zügig voranzutreiben. Daraufhin veröffentlichte die Kommission am 25. Oktober 2011 zunächst eine Mitteilung3 zu den verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung des Registrierungsprogramms sowie eines Ein- und Ausreisesystems.

Damit beide neuen Systeme reibungslos ineinandergreifen, werden gleichzeitig mit diesem Vorschlag ein Vorschlag für ein Einreise-/Ausreisesystem sowie ein Vorschlag zur Änderung des Gemeinschaftskodexes für die Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und die Überwachung der Außengrenzen (Schengener Grenzkodex)4 vorgelegt. Für beide Systeme sind Folgenabschätzungen vorgenommen worden.

Der Vorschlag lässt Zollkontrollen, d.h. die Kontrolle von Waren, unberührt.

- Allgemeiner Kontext

Zur Festlegung der Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten für die Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und die Überwachung der Außengrenzen wurde am 15. März 2006 der Schengener Grenzkodex verabschiedet. Gemäß Artikel 7 wird jede Person im grenzüberschreitenden Verkehr an den Außengrenzen einer Kontrolle unterzogen.

Drittstaatsangehörige werden normalerweise eingehend kontrolliert, während bei EU-Bürgern und Personen, die Freizügigkeit genießen, Mindestkontrollen vorgenommen werden.5 Derzeit werden jedoch alle Drittstaatsangehörigen "über einen Kamm geschoren" und ungeachtet der mit ihnen verbundenen unterschiedlichen Risikofaktoren und ihrer Reisehäufigkeit denselben Kontrollen unterworfen. Dies liegt daran, dass die derzeitigen Vorschriften keine Ausnahmen vom Grundsatz der eingehenden Grenzkontrolle vorsehen außer für die Kategorien von Drittstaatsangehörigen, die im Schengener Grenzkodex oder in der Verordnung über den kleinen Grenzverkehr6 ausdrücklich erwähnt sind, wie etwa Staats- und Regierungschefs, Grenzgänger oder Grenzbewohner.

Von diesen Ausnahmen profitiert jedoch nur eine verschwindend kleine Anzahl der Personen, die die Außengrenzen passieren: Sie machen nur ca. 0,2 % des gesamten Verkehrsaufkommens an den Grenzübergängen aus. Diese Zahl dürfte weitgehend konstant bleiben, wobei ein geringfügiger Anstieg infolge der Einführung von Regelungen zum kleinen Grenzverkehr zu erwarten ist. Bis Ende 2010 wurden 110 000 Grenzübertrittsgenehmigungen im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs ausgestellt.

Nach dem Schengener Grenzkodex muss der Grenzbeamte prüfen, ob der Drittstaatsangehörige sämtliche EU-Einreisebedingungen für jede geplante Einreise erfüllt (Zweck des Aufenthalts in der EU, Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung der Aufenthaltskosten und Absicht zur Rückkehr in das Herkunftsland). Dies geschieht durch Befragung des Reisenden und Prüfung der erforderlichen Unterlagen, etwa der Buchungsbestätigung einer Unterkunft oder eines Flug- oder Bahntickets oder einer Schiffspassage für die Rückreise. Der Grenzbeamte muss auch die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum kontrollieren, was derzeit durch Begutachtung der Stempelvermerke im Reisedokument geschieht.

In Anbetracht des erwarteten Anstiegs der Zahl der Reisenden, die die Außengrenzen passieren, sollte Vielreisenden aus Drittstaaten ein anderes Grenzkontrollverfahren angeboten werden, das die allmähliche Abkehr von einem länderbasierten Ansatz hin zu einem personenbezogenen Ansatz markiert.

In der Praxis würde das RTP an den Grenzen wie folgt funktionieren: Ein registrierter Reisender würde ein Token, d.h. eine maschinenlesbare Karte, erhalten, auf der nur die ihm zugewiesene Kennnummer (die Antragsnummer) gespeichert wäre, Die Karte würde dann bei der Ein- und Ausreise an der Grenze an einer automatischen Sicherheitsschleuse durchgezogen. An der Schleuse würden Token und Reisedokument (sowie ggf. die Nummer der Visummarke) sowie die Fingerabdrücke des Reisenden gelesen und mit den im Zentralregister und anderen Datenbanken wie dem Visa-Informationssystem VIS (wenn der Reisende ein Visum besitzt) automatisch abgeglichen. Ergibt die Kontrolle nichts Auffälliges, kann der Reisende die automatische Schleuse passieren. Treten Probleme auf, steht ein Grenzbeamter bereit, um Hilfestellung zu leisten.

Auch bei einer manuellen Grenzkontrolle wäre der Grenzübertritt einfacher, da der Grenzbeamte den registrierten Reisenden nicht mehr nach seinem Reiseziel oder seinem Lebensunterhalt zu fragen bräuchte.

Die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) mit oder ohne biometrische Daten, das bei Kurzaufenthalten die Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen erfasst, wäre eine Vorbedingung für die oben beschriebene vollautomatische Kontrolle von registrierten Reisenden. Mit dem EES würde das im Schengener Grenzkodex vorgesehene Stempeln des Reisedokuments entfallen, da das manuelle Abstempeln durch die automatische Speicherung und Berechnung der Aufenthaltsdauer ersetzt würde. Bei einem Wegfall der Stempelpflicht würde die Abfrage des EES an den Außengrenzen obligatorisch werden, um sicherzugehen, dass die Drittstaatsangehörigen die Dauer ihrer Aufenthaltsberechtigung im Schengen-Raum nicht überschreiten. Diese Abfrage könnte automatisch mit Hilfe der maschinenlesbaren Zone des Reisedokuments oder der Fingerabdrücke erfolgen.

RTP und EES zusammen würden die Handhabung und Kontrolle des Personenreiseverkehrs an den Außengrenzen deutlich verbessern: Die Kontrollen würden strenger, während der Grenzübertritt für vorab sicherheitsüberprüfte Vielreisende aus Nicht-EU-Ländern rascher vonstatten ginge.

Der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen basiert auf einer extern durchgeführten Kostenanalyse beider Systeme.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen wird mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Folgendes bezweckt:

Die vorliegende Verordnung soll das Kernstück des RTP-Rechtsrahmens bilden. Ergänzend hierzu erfordert die Vereinfachung des Grenzübertritts für Drittstaatsangehörige auch eine Änderung des Schengener Grenzkodexes. Auch hierzu wird zeitgleich ein Vorschlag unterbreitet. Vervollständigt wird das Paket durch einen Vorschlag für ein Einreise-/Ausreisesystem, in dem die Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen erfasst sind.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft

Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Das Ergebnis der Anhörung wird in der beiliegenden Folgenabschätzung beschrieben.

- Folgenabschätzung

Die erste Folgenabschätzung9 erfolgte bereits 2008, als die Kommission ihre Mitteilung zu diesem Thema veröffentlichte, während die zweite im Jahr 2013 abgeschlossen wurde10. In der ersten Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen und deren voraussichtliche Auswirkungen untersucht; dabei kam man zu dem Schluss, dass ein RTP für Drittstaatsangehörige sinnvoll wäre.

In der jüngsten Folgenabschätzung wurden nach einer Anhörung und einem ersten Ausleseprozess die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung geprüft.

Nach einer Analyse der Optionen und ihrer Varianten erschien eine gebührenpflichtige Registrierung von vorab auf Identität und Hintergrund überprüften vielreisenden Drittstaatsangehörigen, deren Daten (biometrische und alphanumerische Daten sowie persönliche Kennnummer) in einem Zentralregister gespeichert werden, in Verbindung mit einer in einem Token gespeicherten persönlichen Kennnummer (Antragsnummer) als die praktikabelste Lösung, um eine reibungslose Abfertigung an den Außengrenzen ohne Abstriche bei der Sicherheit in der EU sicherzustellen. Bei dieser Option wird der Rückgriff auf personenbezogene Daten in einem EU-weiten IT-System auf ein Minimum reduziert, da die Grenzbeamten bei der Abfertigung keine personenbezogenen Daten abfragen und zugleich die Hauptsicherheitsmängel eines rein tokenbasierten Systems vermieden werden. Damit bei der bevorzugten Option ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, müssten dieselben Datenschutzvorschriften wie für das VIS gelten und es müsste gewährleistet sein, dass der Status quo beibehalten wird, wozu auch gehört, dass die Daten für höchstens fünf Jahre vorgehalten werden dürfen. Die im Zentralregister gespeicherten personenbezogenen Daten (biometrische und alphanumerische Daten) sollten nicht länger als für die Zwecke des RTP erforderlich gespeichert werden. Das Vorhalten der Daten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ist sinnvoll, damit für die Prüfung von RTP-Folgeanträgen oder Verlängerungen die bei früheren Anträgen gemachten Angaben herangezogen und die im Zentralregister gespeicherten Fingerabdrücke wiederverwendet werden können (59 Monate). Eine fünfjährige Speicherfrist würde zudem die Teilnahme am RTP für einen Zeitraum von fünf Jahren ermöglichen, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden müsste. Die Aufnahme in das RTP sollte zunächst für ein Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum kann um zweimal zwei Jahre verlängert werden, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Analog zum Visum für die mehrfache Einreise, das maximal fünf Jahre gültig ist und dessen Daten fünf Jahre im VIS gespeichert werden, müsste nach fünf Jahren ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden.

Im Zentralregister sollten vier Fingerabdrücke gespeichert werden, um eine genaue Überprüfung eines registrierten Reisenden beim Grenzübertritt an einer Außengrenze sicherzustellen. Bei vier Fingern ist gewährleistet, dass in jedem Fall genügend Daten vorhanden sind, sich die Datenmenge aber noch in vertretbarem Rahmen bewegt. Würden nur ein oder zwei Fingerabdrücke gespeichert, könnte dies sowohl für die Reisenden als auch für die Grenzbehörden an den Außengrenzen problematisch werden, da Fingerabdrücke verwischt, verzerrt oder unvollständig sein können. Dies ist besonders bei einem auf fünf Jahre angelegten Programm wie dem RTP von Belang, wo dieselben Fingerabdrücke bei einem neuen Antrag eines registrierten Reisenden (59 Monate lang) wiederverwendet werden können.

Die im Zentralregister gespeicherten Daten dürften von Grenzbeamten nur bei Prüfung eines Antrags oder bei Aberkennung oder Verlängerung des RTP-Status, bei Verlust oder Diebstahl des Tokens oder bei sonstigen Problemen beim vereinfachten Grenzübertritt von registrierten Reisenden eingesehen werden. Bei der Grenzkontrolle selbst würde ein Grenzbeamter vom Zentralregister nur die Information Treffer/kein Treffer erhalten. Die bevorzugte Option bietet daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit, Reiseerleichterungen und Datenschutz.

Um die Teilnahme am RTP möglichst leicht zu machen, sollten Drittstaatsangehörige bei einem Konsulat eines beliebigen Mitgliedstaats oder an jeder Außengrenzübergangsstelle einen Antrag auf Aufnahme in das RTP stellen können. So könnten mehr Reisende für das Programm gewonnen werden, was wiederum den Mitgliedstaaten die Personenkontrolle an den Außengrenzübergängen erleichtern würde. Die Anträge sollten anhand derselben Kriterien geprüft werden, die auch für die Erteilung von Mehrfachvisa gelten. Anträge, die von Familienangehörigen von Unionsbürgern gestellt werden, sollten hingegen nach denselben Kriterien geprüft werden wie Visumanträge dieser Personen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie an ihren Außengrenzübergangsstellen automatisierte Grenzkontrollsysteme einführen. Es ist klar, dass die Kombination aus der Gesamtheit von Prüfkriterien, wie sie für Mehrfach-Visa gelten, und automatisierter Grenzkontrolle für registrierte Reisende beim Grenzübertritt die größten Vorteile hat. Gleichzeitig bleibt ein hohes Maß an Sicherheit bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte gewährleistet. Auch ist diese Vorgehensweise im Vergleich zu Verfahren mit strengerer Hintergrundüberprüfung und halbautomatisierter Grenzkontrolle kostengünstiger. Die vollautomatisierte Kontrolle wäre vor allem an den am stärksten frequentierten Grenzübergangstellen, wo es bereits heute Kapazitätsprobleme und Warteschlangen gibt, ein kostengünstiges Instrument. Jeder Mitgliedstaat müsste jedoch für jeden einzelnen Grenzübergang prüfen, ob ein automatisiertes System der Grenzkontrolle die Abfertigung am Grenzkontrollpunkt tatsächlich verbessert, d.h. ob es die Wartezeit für Reisende beim Grenzübertritt verkürzt, zu Personaleinsparungen führt und ob es dem Mitgliedstaat erlaubt, das Aufkommen an Reisenden besser zu bewältigen. Drittstaatsangehörigen, die in das RTP aufgenommen wurden, sollte der Grenzübertritt an allen Außengrenzübergangsstellen erleichtert werden, gleich, ob automatisierte Grenzkontrolleinrichtungen benutzt werden oder nicht. Um eine zuverlässige Verifizierung der Antragsteller zu ermöglichen, müssen biometrische Daten (Fingerabdrücke) im Zentralregister verarbeitet und an den Außengrenzübergangsstellen abgeglichen werden. 11 der Ausschuss für Folgenabschätzung überprüfte die vorläufige Folgenabschätzung und gab seine Stellungnahme am 14. März 2012 ab. Die empfohlenen Nachbesserungen wurden in die Endfassung des Berichts übernommen. Besonders in folgenden Punkten wurden Änderungen vorgenommen: Das Basisszenario wurde eingegrenzt und deutlicher gefasst; die Problemstellung wurde aufgrund der Erkenntnisse aus der Entwicklung von anderen IT-Großprojekten und aus dem Betrieb von automatisierten Grenzkontrollsystemen und den RTPs einzelner Mitgliedstaaten und Drittländer erweitert; die Verknüpfung mit den Anhängen und der Folgenabschätzung von 2008 wurde verbessert; die Ansichten der Interessenvertreter wurden möglichst lückenlos wiedergegeben, wobei die Anmerkungen allerdings eher allgemeiner Natur waren; es wurde ausführlicher erläutert, nach welchem Verfahren die Kosten berechnet wurden, und eine strengere Kosten-Nutzen-Analyse mit Blick auf die verschiedenen Beteiligten vorgenommen; die Verwendung der Grenzschutzbeamten wurde unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme des Reiseverkehrs neu überdacht und zuletzt wurde eine aussagekräftige Zusammenfassung der Ansichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten hinzugefügt.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Zweck und Funktionen des RTP, wozu auch das aus Token und Zentralregister bestehende System gehört, müssen ebenso definiert werden wie die diesbezüglichen Zuständigkeiten. Ferner muss die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit der Entwicklung, dem Aufbau und dem Betrieb des Zentralregisters und der Festlegung der technischen Merkmale eines Tokens anhand zuvor definierter Betriebsanforderungen beauftragt werden. Schließlich müssen die Verfahren und Bedingungen für die Prüfung eines RTP-Antrags und die Speicherung von Daten über registrierte Reisende festgelegt werden. Eine ausführliche Erläuterung der Bestimmungen findet sich in einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieser Verordnung sind Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d liefert die geeignete Rechtsgrundlage für die weitere Ausgestaltung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und die Entwicklung von Normen und Verfahren, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung solcher Grenzkontrollen befolgen müssen. Artikel 74 liefert die Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Wartung des RTP und für Verfahren, die dem Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten dienen, um in den von Titel V des Vertrags erfassten Bereichen die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission sicherzustellen.

- Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Union Maßnahmen im Zusammenhang mit Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der wirksamen Überwachung dieser Außengrenzen erlassen. Die derzeitigen EU-Vorschriften zum Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten müssen geändert werden, um der zunehmenden Zahl von Reisenden und den neuen technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Es bedarf einer gemeinsamen Regelung, um harmonisierte Vorschriften über Erleichterungen für registrierte Reisende beim Überschreiten der Grenzen einzuführen, die an allen Grenzübergängen des Schengen-Raums gelten, ohne dass es eigene Hintergrundüberprüfungen und Abstriche bei der Sicherheit gibt.

Daher kann das Ziel des Vorschlags von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Form einer solchen EU-Maßnahme muss gewährleisten, dass das angestrebte Ziel mit ihr erreicht wird und sie sich so effektiv wie möglich umsetzen lässt. Der vorliegende Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar; damit soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen unterschiedslos gemeinsame Vorschriften anwenden. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Der vorliegende Vorschlag enthält Regelungen zu Grenzkontrollen an den Außengrenzen, die für alle Mitgliedstaaten gleich sind. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage.

- Grundrechte

Der Verordnungsvorschlag kann die Grundrechte berühren, vor allem den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta).

Der Vorschlag enthält entsprechende Garantien, vor allem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in den Artikeln 15 und 16 in den Fällen, in denen die Aufnahme in das RTP verweigert oder aufgehoben wird, sowie das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung hinsichtlich der für die Zwecke dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß den Artikeln 48 und 49, für das Artikel 51 ebenfalls einen entsprechenden Rechtsbehelf vorsieht.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für die innere Sicherheit im Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 4,6 Mrd. EUR veranschlagt. Davon sind vorläufig 1,1 Mrd. EUR für die Entwicklung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) eingeplant, wobei davon ausgegangen wird, dass die Entwicklungskosten erst ab 2015 zu Buche schlagen werden. 12

Im Rahmen der verfügbaren Mittel würden nicht nur die zentralen Komponenten des Systems während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (sowohl Entwicklungs- als auch Betriebskosten auf EU-Ebene) finanziert, sondern auch die Entwicklungskosten für die nationalen (mitgliedstaatlichen) Komponenten beider Systeme. Mit der finanziellen Unterstützung der nationalen Entwicklungskosten würde sichergestellt, dass die Projekte auch bei einer schwierigen Wirtschaftslage eines Mitgliedstaats nicht gefährdet oder verzögert würden. Für das Hosting der IT-Systeme, die Unterbringung der Endnutzerausrüstung und die Büros der Betreiber auf nationaler Ebene ist ein Betrag von 145 Mio. EUR vorgesehen. Weitere 341 Mio. EUR sind für die Unterhaltung des Systems in den Mitgliedstaaten, z.B. für Hardware und für Software-Lizenzen, eingeplant.

Sobald die neuen Systeme betriebsbereit wären, könnten die Folgekosten in den Mitgliedstaaten aus Mitteln ihrer nationalen Programme bestritten werden. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten 50 % der Mittel ihrer nationalen Programme zur Deckung der Betriebskosten von IT-Systemen zur Steuerung der Migrationsströme an den Außengrenzen der Union aufwenden. Dazu können die Verwaltungskosten für das VIS, das SIS und während der Laufzeit eingeführte neue Systeme gehören, d.h. Personalkosten, Betriebskosten, Kosten für die Anmietung sicherer Gebäude usw. Das künftige Instrument würde somit, wo nötig, eine kontinuierliche Finanzierung gewährleisten.

Die Automatisierungskosten würden je nach Zahl der installierten Sicherheitsschleusen stark variieren.

5. Sonstiges

- Beteiligung

Der Vorschlag steht mit dem Überschreiten der Außengrenzen in Zusammenhang und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf. In diesem Bereich gibt es verschiedene Protokolle und Assoziierungsabkommen mit folgender Wirkung:

Dänemark:

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt.

Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel4 des Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in dänisches Recht umgesetzt wird.

Vereinigtes Königreich und Irland:

Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme des Registrierungsprogramms für Reisende, das für sie somit weder bindend oder ihnen gegenüber anwendbar ist.

Island und Norwegen:

Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da der vorliegende Vorschlag auf dem Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens aufbaut. 13

Schweiz:

Die geplante Verordnung stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 14 dar.

Liechtenstein:

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung ebenfalls eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands15 dar.

Zypern:

Die geplante Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

Bulgarien und Rumänien:

Die geplante Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 16 nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,17 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 18 nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung legt die Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende (RTP) fest und definiert Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten hinsichtlich des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems für die Speicherung von Daten über registrierte Reisende im Rahmen des Programms.

Artikel 2
Aufbau des RTP

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
Verfahren und Bedingungen für die Antragstellung

Artikel 4
Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP zuständige Behörden und Mitgliedstaaten

Für die Prüfung und Bescheidung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP sind die dazu ermächtigten Bediensteten der Visum- und Grenzbehörden der Mitgliedstaaten zuständig.

Artikel 5
Antragstellung

Artikel 6
Antragsformular

Artikel 7
Reisedokument

Der Antragsteller hat ein maschinenlesbares Reisedokument (MRTD) oder ein elektronisches maschinenlesbares Reisedokument (eMRTD) vorzulegen, das innerhalb der letzten fünf Jahre ausgestellt wurde und dessen Gültigkeitsdauer mindestens dem Zeitraum entspricht, für den die Aufnahme in das RTP beantragt wird. Im Reisedokument muss das erforderliche Visum angebracht sein, oder das Reisedokument muss zusammen mit der erforderlichen maschinenlesbaren Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltskarte vorgelegt werden. Der Antragsteller kann das Visum auch gleichzeitig mit seiner Aufnahme in das RTP beantragen.

Artikel 8
Biometrische Daten

Artikel 9
Belege

Artikel 10
Gebühr

Kapitel III
Prüfung und Bescheidung des Antrags

Artikel 11
Zulässigkeit

Artikel 12
Prüfung des Antrags

Artikel 13
Entscheidung über den Antrag

Kapitel IV
Bewilligung der Aufnahme in das RTP, Verlängerung der Aufnahmebewilligung, Ablehnung der Aufnahme in das RTP und Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Artikel 14
Bewilligung der Aufnahme in das RTP und Verlängerung der Aufnahmebewilligung

Artikel 15
Ablehnung der Aufnahme in das RTP

Artikel 16
Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Kapitel V
Verwaltung und Organisation

Artikel 17
Verwaltung

Artikel 18
Mittel für die Bearbeitung der Anträge, die Ausgabe der Token, Kontrollen und Statistiken

Artikel 19
Verhalten des Personals

Artikel 20
Information der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit alle relevanten Informationen zu den Anträgen auf Aufnahme in das RTP bereit, insbesondere zu

Kapitel VI
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems, Datenkategorien und Dateneingabe durch die zuständigen Behörden

Artikel 21
Technische Architektur des aus Token und Zentralregister bestehenden Systems

Das aus Token und Zentralregister bestehende System setzt sich zusammen aus:

Artikel 22
Datenkategorien

Artikel 23
Eingabe, Änderung und Löschung von Daten, Datenabfrage und Suche im Datenbestand

Artikel 24
Verfahren für die Eingabe von Daten aus dem Antrag

Artikel 25
Eingabe von Daten nach Antragstellung

Die zuständige Behörde gibt folgende Daten in den Antragsdatensatz ein:

Artikel 26
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP oder nach Rücknahme des Antrags

Artikel 27
Eingabe von Daten in das Token nach Bewilligung der Aufnahme in das RTP

Artikel 28
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Ablehnung der Aufnahme in das RTP

Artikel 29
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Aufhebung der Aufnahmebewilligung

Artikel 30
Ergänzung der Daten im Zentralregister nach Verlängerung der Aufnahmebewilligung

Wurde entschieden, die Bewilligung der Aufnahme in das RTP zu verlängern, ergänzt die zuständige Behörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

Kapitel VII
Datenabfrage

Artikel 31
Datenabfrage im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung, mit verloren gegangenen oder gestohlenen Token oder mit Problemen bei der Erleichterung des Grenzübertritts registrierter Reisender

Artikel 32
Datenabfrage an den Außengrenzübergangsstellen zu Kontrollzwecken

Artikel 33
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

Die zuständigen Behörden können ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken folgende Daten abfragen, ohne dass diese ihnen die Identifizierung einzelner Antragsteller ermöglichen:

Kapitel VIII
Speicherfrist, Änderung der Daten, verloren gegangene oder gestohlene Token

Artikel 34
Speicherfrist

Artikel 35
Änderung der Daten und vorzeitige Löschung

Artikel 36
Verloren gegangene oder gestohlene Token

Kapitel IX
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Artikel 37
Durchführungsmaßnahmen der Kommission

Artikel 41
Aufbewahrung von Daten in nationalen Dateien

Artikel 42
Übermittlung von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

Daten, die im Zentralregister oder während der Prüfung von Anträgen nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeitet werden, werden in keinem Fall Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt oder zur Verfügung gestellt.

Artikel 43
Datensicherheit

Artikel 44
Haftung

Artikel 45
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 46
Eigenkontrolle

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugangsberechtigung für das Zentralregister die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.

Artikel 47
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von in das Zentralregister eingegebenen Daten nach innerstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.

Kapitel X
Rechte der betroffenen Person und Kontrolle

Artikel 48
Recht auf Information

Artikel 49
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 50
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

Artikel 51
Rechtsbehelfe

Artikel 52
Kontrolle durch die nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 53
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 54
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Kapitel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 55
Beginn der Übermittlung

Artikel 56
Aufnahme des Betriebs

Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das RTP seinen Betrieb aufnimmt, sobald

Artikel 57
Ausschuss

Artikel 58
Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Anhänge dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu erlassen.

Artikel 59
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 60
Mitteilung

Artikel 61
Beratergruppe

Eine Beratergruppe steht der Agentur mit Fachkenntnissen in Bezug auf das RTP, insbesondere zur Vorbereitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts, zur Seite.

Artikel 62
Schulung

Die Agentur nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des Zentralregisters wahr.

Artikel 63
Monitoring und Evaluierung

Artikel 64
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang I
Einheitliches Antragsformular40

Antrag auf Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende

Die mit * gekennzeichneten Felder müssen von Familienangehörigen von Unionsbürgern und von Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie), die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, nicht ausgefüllt werden. Diese müssen allerdings ihre Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen und die Felder Nr. 25 und 26 ausfüllen.

(x) Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.

Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass für die Prüfung meines Antrags auf Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende (RTP) die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem RTP-Antrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke werden zwecks Entscheidung über meinen RTP-Antrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet.

Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Aufhebung oder Verlängerung der RTP-Aufnahmebewilligung werden in das Zentralregister eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; während dieser Zeit haben die zuständigen Visum- und Grenzbehörden Zugang zum Zentralregister. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist [( ... )].

Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im Zentralregister erfasst wurden und welcher Mitgliedstaat diese Daten übermittelt hat; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten] ist zuständig für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten.

Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Aufhebung einer bereits bewilligen Aufnahme in das RTP führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können.

Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtzeitig zu verlassen.

Ort und DatumUnterschrift
(für Minderjährige Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge / des Vormunds)

AnhangII
nicht erschöpfende Liste von belegen

Bei den Belegen gemäß Artikel 9, die von RTP-Antragstellern vorzulegen sind, kann es sich um folgende Dokumente handeln:

1. Belege über den Zweck der Reisen

2. Dokumente, anhand deren sich die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt

3. Dokumente im Zusammenhang mit der familiären Situation des Antragstellers

Anhang III
Antragsgebühr

Anhang IV
Standardformular zur Unterrichtung über die Ablehnung der Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende ODER die Aufhebung der Aufnahmebewilligung und zur entsprechenden Begründung41

Anmerkungen:

Hinweis: Der Betroffene kann entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Charta einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Ablehnung der Aufnahme in das Registrierungsprogramm für Reisende oder zur Aufhebung der Aufnahmebewilligung einlegen. Der Betroffene erhält eine Kopie dieses Dokuments (jeder Mitgliedstaat gibt die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und das Verfahren zur Wahrnehmung des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs an (einschließlich der zuständigen Behörde, bei der der Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und der diesbezüglichen Frist)).

Datum und Stempel der Botschaft / des Generalkonsulats / des Konsulats / der Grenzbehörde / einer anderen zuständigen Behörde

Unterschrift der betreffenden Person 43

Anhang V
Jährliche Statistiken ZUM Registrierungsprogramm für Reisende

Daten, die der Agentur innerhalb der Frist nach Artikel 18 zu jeder Grenzübergangsstelle und jeder sonstigen Stelle der Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, die über die Aufnahme in das RTP entscheidet:

Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung der Daten:

Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen die Mitgliedstaaten das betreffende Segment leer (und fügen weder "0" (null) noch "k. A." (keine Angabe) bzw. "entfällt" noch jegliches sonstige Zeichen ein).