Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist KOM (2008) 661 endg.; Ratsdok. 14317/08

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Allgemeines

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei den Beratungen des Richtlinienvorschlags für folgende Änderungen einzusetzen:

Anhebung des Entschädigungsanspruchs auf 100 000 € zum 31. Dezember 2009

Auszahlungsfristen

Differenzierte Darstellung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Einlagen- und Institutssicherungssysteme

Aus Sicht des Bundesrates ist es daher von zentraler Bedeutung, wenn im Rahmen der Richtlinienänderung eine differenzierte Darstellung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Einlagen- und (v. a.) Institutssicherungssysteme aufgenommen würde. So wäre es unabdingbar, in die Richtlinienänderung eine entsprechende Darstellung aufzunehmen (z.B. in Form eines eigenen, an vorrangiger Stelle zitierten Erwägungsgrunds), dass entsprechend der Rechtsform der Kreditinstitute in bestimmten Mitgliedstaaten neben Einlagensicherungssystemen komplementär für bestimmte Institutsgruppen sogenannte Institutssicherungssysteme bestehen.

Diese Institutssicherungssysteme gewährleisten mit dem "Bestandsschutz der Institute" über die von der Einlagensicherungsrichtlinie garantierten Beträge i. H. v. 50 000 bzw. später 100 000 Euro ein bei weitem hinausgehendes Sicherungsniveau.

Daher ist insbesondere der Vorschlag der Kommission zur Neufassung des Artikels 12 der Richtlinie äußerst kritisch zu sehen, da mit dieser Regelung de facto die Grundlagen für jedwede von der Kommission initiierte substanzielle Änderungen der in Deutschland bestehenden Einlagen- und Institutssicherungssysteme geschaffen würden.

Die hierbei von der Kommission aufgeführten Zielsetzungen:

Ebenso ist die Zielsetzung "Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems" grundlegend abzulehnen. Es erscheint in keiner Weise gerechtfertigt, im Bereich der Einlagensicherung Befugnisse den nationalen Stellen zu entziehen und möglicherweise sogar auf Kommissionsdienststellen zu übertragen. Die Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln der Einlagensicherung sowie die Durchführung der Entschädigungszahlungen dürfen allein schon unter dem Aspekt der Subsidiarität nur den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten sein.