Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

C. Alternativen

Die mit der Verordnung verfolgten rüstungsexportkontrollpolitischen und sicherheitspolitischen Ziele können ausschließlich durch diese Verordnung erreicht werden. Bei einem Verzicht auf eine Regelung könnten die Vorgaben der Bundesregierung zur Kontrolle bestimmter Rüstungsgüter nicht erfüllt werden. Zudem lässt die mit der Verordnung erfolgte Umsetzung von EU-Vorgaben keinen Spielraum für Alternativen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung wird mit dem Erfordernis einer Genehmigung bei der Einfuhr bestimmter Rüstungsgüter aus Russland eine neue Informationspflicht eingeführt. Es sind nur etwa ein bis zwei Anwendungsfälle pro Jahr zu erwarten. Die jährlichen Bürokratiekosten werden auf insgesamt unter 300 Euro geschätzt.

Mit der Ausweitung der Nachweispflichten für die Ausfuhr von Rüstungsgütern werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Da der Ausführer nach derzeitiger Rechtslage seinem Antrag bereits eine vom Empfänger der fraglichen Rüstungsgüter abzugebende Endverbleibserklärung beizufügen hat, entstehen durch die Pflicht zur Vorlage inhaltlich erweiterter Erklärungen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

Es besteht kein messbarer Umstellungsaufwand, da lediglich die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften erforderlich ist. Weiter gibt es keinen zusätzlichen, messbaren Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Auswärtige Amt bei der Vorbereitung und Durchführung der Vor-OrtKontrollen ("Post-Shipment-Kontrollen") soll finanziell und stellenmäßig bei den Einzelplänen der jeweiligen Ressorts ausgeglichen werden. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Kontrollen mit der vorhandenen Personal- und Sachausstattung zu bewältigen sein und insofern keine zusätzlichen, über das Budget der Auslandsvertretungen hinausgehenden Kosten entstehen werden. Die Anzahl der tatsächlichen Kontrollen steht daher unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten. Der Erfüllungsaufwand für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei dem Nachhalten der zu erfassenden Fälle sowie der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen beläuft sich auf zwei Planstellen, konkret auf jeweils eine Stelle des gehobenen und eine Stelle des mittleren Dienstes. Für diese Planstellen fallen durchschnittliche Kosten in Höhe von insgesamt 120 139 Euro an.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 25. März 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 18. März 2016 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.04.16

Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2015 (BAnz AT 16.10.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "3403 19 90" durch die Angabe "3403 19 80" ersetzt.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

3. In § 34 Absatz 2 wird die Angabe "3403 19 90" durch die Angabe "3403 19 80" ersetzt.

4. Dem § 77 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."

5. § 82 wird wie folgt geändert:

6. Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient vor allem der Stärkung der Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern, insbesondere von Kleinen und Leichten Waffen, um das weltweit bestehende Risiko der Anhäufung und unkontrollierten Weiterleitung von Kleinwaffen zu verringern. Entsprechend fordern die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 und die Eckpunkte der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten, dass der Ausführer weitere, über den Reexportvorbehalt hinausgehende Erklärungen des staatlichen Endempfängers bzw. des Bestimmungslandes beizubringen hat. Die Bereitschaft zur Abgabe solcher erweiterter Erklärungen wird bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entscheidungserheblich sein.

Zum einen kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) danach eine Verpflichtungserklärung von staatlichen Endempfängern fordern, in der sich diese zur Beachtung des Grundsatzes "Neu für Alt" bzw. "Neu, Vernichtung bei Aussonderung" verpflichten. Empfänger von Rüstungsgütern, die die Anwendung des Grundsatzes "Neu für Alt" zusichern, verpflichten sich zur Vernichtung der durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Waffen. Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht vernichtet werden können, legt der Empfänger die Gründe für den Mehrbedarf dar und erklärt durch seine Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes "Neu, Vernichtung bei Aussonderung", dass die neu zu liefernden Waffen bei einer späteren Außerdienststellung nachweislich vernichtet werden.

Zum anderen kann das BAFA neben den bislang geforderten Nachweisen des Endempfängers über den Endverbleib der Rüstungsgüter eine Zusicherung näher festzulegender Bestimmungsländer verlangen, dass deutsche Stellen den Endverbleib der ausgeführten Güter vor Ort überprüfen können, wobei die Anzahl der tatsächlichen Kontrollen unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten steht. Durch die Möglichkeit der Überprüfung der gemachten Zusicherung über den Endverbleib erhöht sich der Druck auf den Endempfänger, diese Zusicherung einzuhalten. So wird die Einhaltung des zugesicherten Endverbleibs der Rüstungsgüter bei dem angegebenen Empfänger weiter gestärkt. Um die Effektivität der Kontrollen vor Ort gewährleisten zu können, kann ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung gefordert werden.

Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird zudem die für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung bestimmter Raketentreibstoffe vorgesehene Genehmigungspflicht umgesetzt.

Außerdem erfolgt bei der Bußgeldbewehrung eine Anpassung an aktualisierte EU-Verordnungen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

§ 21 AWV regelt die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen und sieht vor, dass dem Antrag auf Genehmigung von Ausfuhren von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis für den Endverbleib beizufügen ist. Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden im Wesentlichen die in § 21 AWV genannten Nachweispflichten erweitert sowie eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Kontrollen des Endverbleibs von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, durch deutsche Behörden vor Ort geschaffen. Der Entwurf enthält neue inhaltliche Vorgaben an die Erklärungen und Nachweise, die der Ausführer von bestimmten Rüstungsgütern des Teils I der Ausfuhrliste dem BAFA mit dem Genehmigungsantrag vorlegen muss.

III. Alternativen

Die mit der Verordnung verfolgten rüstungsexportkontrollpolitischen und sicherheitspolitischen Ziele können ausschließlich durch diese Verordnung erreicht werden. Bei einem Verzicht auf eine Regelung könnten die Vorgaben der Bundesregierung aus den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 und den Eckpunkten der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 für die Einführung von Post-ShipmentKontrollen bei deutschen Rüstungsexporten nicht erfüllt werden. Zudem lässt die mit der Verordnung erfolgte Umsetzung von EU-Vorgaben keinen Spielraum für Alternativen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Belange der Länder sind nicht betroffen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar und dient auch der Umsetzung von EU-Recht.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen direkten Kostenbelastungen oder -entlastungen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Verordnungsentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezielle Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung oder Evaluation der einzelnen Regelungen ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Mit der Änderung in § 18 AWV wird eine Warennummer an Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur angepasst gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.205, S. 1).

Zu Nummer 2

Mit der Ergänzung von § 21 AWV wird das BAFA ermächtigt, von dem Ausführer mit dem Antrag auf Genehmigung einer Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, Nachweisdokumente mit einem erweiterten, über § 21 Absatz 2 Satz 1 AWV hinaus gehenden Erklärungsinhalt zu verlangen.

So ist für die Genehmigung von Ausfuhren näher zu bestimmender Güter nach Teil I der Ausfuhrliste in näher festzulegende Bestimmungsländer eine zusätzliche Erklärung vorzulegen, in der der Endempfänger von Rüstungsgütern die Anwendung des Grundsatzes "Neu für Alt" bzw. "Neu, Vernichtung bei Aussonderung" (§ 21 Absatz 4 AWV) versichert. Des Weiteren ist für die Genehmigung von Ausfuhren näher zu bestimmender Güter nach Teil I der Ausfuhrliste eine Zusicherung näher festzulegender Bestimmungsländer, dass deutsche Stellen den Endverbleib der ausgeführten Güter vor Ort überprüfen können (§ 21 Absatz 5 AWV), beizubringen.

Das BAFA kann mittels Allgemeinverfügung den konkreten Güter- und Länderkreis bestimmen, für den die jeweilige erweiterte Beibringungspflicht gilt.

Die Umbenennung des bisherigen § 21 Absatz 4 AWV in Absatz 6 ist eine Folgeänderung.

Zu Nummer 3

Mit der Änderung in § 34 AWV wird eine Warennummer an Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur angepasst gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.205, S. 1).

Zu Nummer 4

Mit Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 42) wurden Ausnahmeregelungen vom EU-Waffenembargo gegen Russland für die Lieferung bestimmter Raketentreibstoffe geschaffen. Daneben ist auch die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung dieser Treibstoffe zulässig. Die zu diesem Zweck vorgesehene Genehmigungspflicht wird mit der Ergänzung von § 77 Absatz 3 AWV umgesetzt.

Zu Nummer 5 Buchstabe a

Die Änderung von § 82 Absatz 1 AWV dient der Anpassung des Verweises auf die aktuelle EU-Änderungsverordnung.

Zu Nummer 5 Buchstabe b

Die Aufhebung von § 82 Absatz 3 und Absatz 8 AWV erfolgt zur Anpassung an die aktuelle EU-Rechtslage. Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L160 vom 25.6.2015, S. 1), neu gefasst.

Die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan ist mit dem Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation am 30. November 2015 außer Kraft getreten (Bekanntmachung der Europäischen Kommission; ABl. C 425 vom 18.12.2015, S. 21).

Zu Nummer 5 Buchstabe c

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b.

Zu Nummer 5 Buchstabe d

Die Neufassung des neuen § 82 Absatz 9 AWV erfolgt zur Anpassung an die mit Verordnung (EU) Nr. 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 (ABl. L 274 vom 18.10.2015, S.1) vorgenommene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, die mit Wirkung vom 16. Januar 2016 gilt (ABl. C 15 I vom 16.1.2016, S.1).

Zu Nummer 5 Buchstabe e

Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 12 AWV wird der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/936 Rechnung getragen.

Zu Nummer 6

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3612:
Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

1. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:300 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand:120.000 Euro
"One in one out"-RegelDer Verordnungsentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der "One in one out"-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.

2. Im Einzelnen

Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Kontrolle über die Ausfuhr von bestimmten Rüstungsgütern gestärkt. Die Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung setzt die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 und die Eckpunkte der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 für die Einführung von PostShipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten um. Der Ausführer wird verpflichtet, Erklärungen des staatlichen Endempfängers der Rüstungsgüter beizubringen, die über den sogenannten Reexportvorbehalt (Verbot der Weitergabe der Rüstungsgüter an andere Staaten) hinausgehen.

Zum einen müssen bestimmte Endempfänger eine Erklärung abgeben, wonach diese sich zur Beachtung des Grundsatzes "Neu für Alt" bzw. "Neu, Vernichtung bei Aussonderung" verpflichten. Wird "Neu für Alt" zugesichert, müssen die Empfänger die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Rüstungsgüter vernichten. Deckt die Neubeschaffung einen Mehrbedarf, erklärt der Endempfänger durch die Verpflichtung "Neu, Vernichtung bei Aussonderung", dass die beschafften Waffen bei einer Aussonderung vernichtet werden.

Um den Endverbleib der gelieferten Rüstungsgüter überprüfen zu können, wird zukünftig darüber hinaus eine Zusicherung des Endempfängers verlangt, dass deutsche Stellen den Verbleib der Rüstungsgüter vor Ort überprüfen dürfen.

Mit Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 42) wurden Ausnahmeregelungen vom EU-Waffenembargo gegen Russland für die Lieferung bestimmter Raketentreibstoffe geschaffen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen bedarf einer Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf die Folgekosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, die Verwaltung sowie weitere Kosten

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben hat für Bürger keine Auswirkungen. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 300 Euro pro Jahr. Der Erfüllungsaufwand ist dadurch begründet, dass Unternehmen, die von der neuen Ausnahmeregelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland Gebrauch machen wollen, eine Einfuhrgenehmigung benötigen. Das Ressort geht von zwei Fällen pro Jahr aus.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Erfüllungsaufwand entsteht beim BAFA durch die Bearbeitung der Anträge auf Einfuhrgenehmigung sowie durch die neu eingeführten Kontrollen vor Ort. Das Ressort geht von einem Mehrbedarf von zwei Planstellen aus, eine des gehobenen und eine des mittleren Dienstes. Dies bedeutet einen jährlichen Erfüllungsaufwand von circa 120.000 Euro.,One in one out"-Regel

Der wirtschaftsseitige jährliche Erfüllungsaufwand (Erfordernis einer Einfuhrgenehmigung bei Inanspruchnahme der Ausnahmen vom EU-Waffenembargo gegen Russland) entspricht einer Vorgabe im Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Daher ist die "One in one out"-Regel auf das Vorhaben nicht anzuwenden.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter