- 837. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. Oktober 2007:
A. Problem und Ziel
- Die Änderungen der Richtlinien 93/85/EWG zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. durch die Richtlinien 2006/56/EG und 2006/63/EG wurden mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 23. April 2007 im Wege einer Eilverordnung in nationales Recht umgesetzt. Diese befristete Eilverordnung ist durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu entfristen. Außerdem ist in der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit eine Pflicht zur Behandlung oder Vernichtung bestimmter Gegenstände zeitlich stärker einzugrenzen.
- In der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 soll eine Übergangsfrist im Hinblick auf die in Kürze erwartete umfangreiche Änderung der Verordnung verlängert werden.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung
C. Alternativen
- keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand:
Keine
- Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand:
Keine
E. Sonstige Kosten
- Durch die Verordnung entstehen Wirtschaft und Verbrauchern keine Kosten.
- Auswirkungen auf das Preisniveau insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
- Es entstehen daher keine Bürokratiekosten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. August 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 3 Abs. 1 und § 4 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), und
- - des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
- § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die durch Verordnung vom 23. April 2007 (BGBl. I S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind."
Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
- Artikel 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 23. April 2007 (BGBl. I S. 586) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Düngemittelverordnung
- In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist wird die Angabe "4. Dezember 2007" durch die Wörter "Inkrafttreten einer diese Verordnung ablösenden Rechtsverordnung, längstens jedoch bis zum 1. August 2008" ersetzt.
Artikel 4
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit und der Düngemittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit wurde als Eilverordnung gemäß § 5 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz erlassen um die fristgerechte Umsetzung der EG-Richtlinien 2006/56/EG der Kommission und 2006/63/EG der Kommission zu ermöglichen. Mit diesen Richtlinien wurden die EG-Richtlinien 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule und 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
Die Erste Verordnung ist als Eilverordnung auf sechs Monate befristet. Um der nationalen Umsetzung der EG-Richtlinien dauerhaft Geltung zu verschaffen, ist die Befristung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben. Außerdem kann eine Pflicht zur Desinfektion bestimmter Gegenstände, die die Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit enthält, zeitlich stärker begrenzt werden.
In der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 ist eine Übergangsfrist im Hinblick auf die in Kürze erwartete, umfangreiche Änderung der Verordnung zu verlängern.
Der Verordnungsentwurf ist mit EG-Recht vereinbar.
Durch die Verordnung entstehen keine zusätzlichen Haushaltskosten. Auch Wirtschaft und Verbraucher werden nicht mit weiteren Kosten belastet, Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Da keine neuen Informationspflichten eingeführt werden, entstehen auch keine Bürokratiekosten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit legt fest, dass Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet sind, Gegenstände, die mit von der Bakteriellen Ringfäule befallenen Kartoffeln in Berührung gekommen sind, zu vernichten oder so zu behandeln sind, dass der Erreger der Bakteriellen Ringfäule vernichtet wird. Diese Pflicht wird zeitlich eingegrenzt.
Zu Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit Durch die Aufhebung von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung gilt die Verordnung dauerhaft.
Dies ist zur Umsetzung des EG-Rechtes erforderlich.
Zu Artikel 3
Änderung der Düngemittelverordnung Die Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 enthält eine Übergangsfrist, die am 4. Dezember 2007 endet. Veranlasst durch zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderungen des Gemeinschaftsrechts und die bei der Durchführung der geltenden Düngemittelverordnung gemachten Erfahrungen ist eine erneute Änderung der Düngemittelverordnung notwendig geworden. Da die Arbeiten an der neuen Düngemittelverordnung nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 4. Dezember 2007 abgeschlossen sein werden, soll die Übergangsfrist bis zum in einigen Monaten erwarteten Inkrafttreten der neuen Düngemittelverordnung verlängert werden, um den Herstellern eine Anpassung ihrer Produktpalette ummittelbar an die Anforderung der zu erwartenden neuen Verordnung zu ermöglichen.
Zu Artikel 4
Artikel 4 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Zu Artikel 5
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |