Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse)
In Artikel 1 ist § 2 wie folgt zu fassen:"
§ 2 Befreiungen
Äpfel und Birnen sind unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom 31. Dezember 2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13. Dezember 2008, S. 1) geändert worden ist, unter den dort genannten Bedingungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen befreit, sofern die Bedingungen der allgemeinen Vermarktungsnorm eingehalten werden."
Begründung
Laut amtlicher Begründung zu Artikel 1 § 2 ist Zweck der Regelung, die Vermarktung von Obst zu verbessern. Eine deutliche Verbesserung der Vermarktung von Erzeugnissen aus dem Streuobstanbau ist erreichbar, wenn die Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen auf die Produkte Äpfel und Birnen beschränkt wird und statt den speziellen Vermarktungsnormen die allgemeine Vermarktungsnorm Anwendung findet.
In diesem Fall würden einerseits die Klassenkriterien wie Größensortierung und Schalenfehler der speziellen Vermarktungsnorm keine Anwendung finden, andererseits wird ein gewisser Mindestqualitätsstandard gewahrt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass gerade die Erzeugnisse, für die der EG-Verordnungsgeber wegen der großen Handelsbedeutung spezielle Vermarktungsnormen mit höheren Qualitätsanforderungen geschaffen hat, durch einen kleinen Kennzeichnungszusatz von jeglichen Qualitätsanforderungen befreit werden können. Für Erzeugnisse, die lediglich der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, ist ein weiteres Absenken des Qualitätsstandards nicht möglich.
Mit dem Zusatz im letzten Satz wird sichergestellt, dass der GMO Obst und Gemüse unterliegende Erzeugnisse sich zumindest in einwandfreiem Zustand von vermarktbarer Qualität befinden.
2. Zu Artikel 4 Absatz 2 (Inkrafttreten)
In Artikel 4 Absatz 2 ist die Angabe "1. Juli 2010" durch die Angabe "1. Juli 2011" zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Außerkrafttreten der derzeitigen Handelsklassenverordnung entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit für Erzeuger, Handel und Verbraucher im Bereich des Handelsrechts und geht eine wesentliche Hilfe beim Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen auf den verschiedenen Stufen verloren.
Zur Stützung der bäuerlich geprägten Kartoffelerzeugung ist eine Nachfolgeregelung für Speise- und Speisefrühkartoffeln notwendig, für deren Abstimmung ausreichend Zeit vorgesehen werden soll. Daher sollen die bestehenden Regelungen erst ein Jahr später außer Kraft gesetzt werden, um eine Regelungslücke zu vermeiden.
Zudem liegen den Ländern noch keine Ergebnisse des vom BMELV vergebenen Forschungsauftrages "Überprüfung der Überwachung von Vermarktungsnormen" vor, die eine wichtige Grundlage für die Gestaltung einer Nachfolgeregelung bilden.
B Entschließung
Zu Artikel 3 (Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln eine Nachfolgeregelung über die allgemeinen Bedingungen für den Handel mit Speise- und Speisefrühkartoffeln unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Erzeugungs- und Handelskette sowie der Verbraucherinteressen ggf. auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit den Ländern abzustimmen und dem Bundesrat zuzuleiten.