- - der Anwendungsbereich der Verordnung auf Beförderungen, die Verkehrsunternehmen aus der Gemeinschaft nach und aus Drittländern durchführen;
- - Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Konzepts der zeitweiligen Kabotage. Trotz einer 2005 veröffentlichten Mitteilung zu Auslegungsfragen, die sich auf eine Definition des Begriffs "zeitweilig" durch den Gerichtshof im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit stützt, bestehen nach wie vor Schwierigkeiten und die Mitgliedstaaten neigen zur Anwendung von Vorschriften, die voneinander abweichen, schwer durchsetzbar oder mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden sind;
- - ineffizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, obwohl er in den aktuellen Vorschriften bereits geregelt wird. Infolgedessen müssen Unternehmen, die außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung tätig sind, kaum mit Verwaltungssanktionen rechnen, wodurch der Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen, die zur Einhaltung der Vorschriften weniger veranlasst werden, und den übrigen Unternehmen beeinträchtigt werden könnte;
- - uneinheitliche Kontrollpapiere (Gemeinschaftslizenz, beglaubigte Abschriften und Fahrerbescheinigung), was zu Problemen bei den Straßenkontrollen führt und für die Unternehmen häufig erheblichen Zeitverlust bedeutet.
- - Der Güterkraftverkehr und der Personenkraftverkehr sollten weiterhin zwei verschiedenen Regelwerken unterliegen. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Verkehrsarten, deren Gemeinsamkeiten die Akteure als nicht ausreichend betrachten, um in nur einem Rechtstext behandelt zu werden.
- - Annähernd ungeteiltes Einvernehmen herrscht darüber, dass eine einfache, klare und durchsetzbare Bestimmung des Begriffs der Kabotage gefunden werden muss. Die Stellungnahmen zu der gegenwärtigen Lösung fallen erwartungsgemäß recht unterschiedlich aus. Allerdings findet der Ansatz, die Kabotage mit grenzüberschreitenden Fahrten zu verknüpfen und somit Leerfahrten zu vermeiden, eine breite Unterstützung.
- - In vielen Beiträgen wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die bestehenden Vorschriften ordnungsgemäß anzuwenden und in geeigneter Form durchzusetzen. Die einzelstaatlichen Vollzugsbehörden sollten besser zusammenarbeiten, was die Einrichtung eines EU-Registers zugelassener Unternehmen oder einer Datenbank aller Gemeinschaftslizenzen erfordern würde.
- - Ferner sprachen sich die Befragten klar dafür aus, die Muster für die Gemeinschaftslizenz, die beglaubigten Abschriften die Fahrerbescheinigung weiter zu vereinheitlichen.
- - eine einfache, klare und durchsetzbare Bestimmung des Begriffs der Kabotage, wonach im Anschluss an eine grenzüberschreitende Fahrt drei Beförderungen innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden dürfen und der Fahrzeughalter verpflichtet ist, Dokumente im Fahrzeug mitzuführen, z. B. Frachtbriefe, die Zeit und Ort der Ankünfte und Abfahrten belegen;
- - vereinfachte Muster für die Gemeinschaftslizenz, die beglaubigten Abschriften und die Fahrerbescheinigung mit dem Ziel, den bürokratischen Aufwand und Verzögerungen zu reduzieren, vor allem bei Straßenkontrollen;
- - Verbesserung der aktuellen Rechtsvorschriften, indem die Mitgliedstaaten auf Aufforderung eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen ergreifen müssen, wenn ein Verkehrsunternehmer, dem sie eine Gemeinschaftslizenz erteilt haben, in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Verstoß begeht. Eine solche Maßnahme sollte mindestens eine Verwarnung beinhalten. Unter Einsatz der nationalen Kontaktstellen, die gemäß der neuen Verordnung über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers einzurichten sind, werden bessere Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen.
- - Gegenstand des Vorschlags ist der grenzüberschreitende Verkehr, der einer Regelung bedarf, die einheitlich angewandt werden kann und einen fairen Wettbewerb ermöglicht.
- - Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei schweren Verstößen oder bei wiederholten leichten Verstößen Verwarnungen auszusprechen, wobei es allerdings den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, über den Entzug von Gemeinschaftslizenzen, beglaubigten Abschriften oder Fahrerbescheinigungen zu entscheiden.
881/92
neu
Vorschlag für eine verordnung DES Europäischen parlaments UND DES rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten3118/93
zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sindneu
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs3118/93 (angepasst)
(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE parlament UND DER RAT DER Europäischen union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 71 , auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5, in Erwägung nachstehender Gründe:neu
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Gütekraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten6, die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind7, und die Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr8 müssen in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Neufassung der genannten Verordnungen und der Richtlinie vorgenommen werden.881/92 , Erwägung 1 (angepasst)
(2) Die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft sowie die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind . Diese Regeln müssen so gestaltet sein, dass sie zur Vollendung zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.3118/93, Erwägung 1 (angepasst)
Die Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erstreckt sich nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages unter anderem auf die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind.881/92 , Erwägung 2
(3) Dank dieser einheitlichen Marktzugangsregelung wird die Dienstleistungsfreiheit hergestellt, indem alle Beschränkungen aufgehoben werden, die mit der Staatsangehörigkeit des Erbringers von Dienstleistungen oder damit zusammenhängen, dass dieser nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.neu
(4) Die gemeinschaftlichen Regeln für den Marktzugang im Güterkraftverkehr wurden erstmals mit den Verordnungen Nr. 881/92 und Nr. 3118/92 des Rates sowie in der Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Rechtsakte vorzunehmen und sie in einer einzigen Verordnung zu konsolidieren.neu
(5) Zur Gewährleistung eines einheitlichen gemeinschaftlichen Rahmens für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sollte diese Verordnung für alle grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft gelten. Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden noch weitgehend durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten geregelt. Die Verordnung sollte deshalb nicht für die in dem Mitgliedstaat der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke gelten, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde. Innerhalb der im Transit durchquerten Mitgliedstaaten sollte die Verordnung allerdings gelten.881/92 , Erwägung 3 (angepasst)
Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland bzw. umgekehrt ist bis zum Abschluß oder bis zur Änderung der entsprechenden Abkommen mit den betroffenen Drittländern die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Strecke im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, auszusetzen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Transportunternehmern der Gemeinschaft eingehalten wird.881/92 , Erwägung 4 (angepasst)
Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 013/83 und der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 1985 zu der Kommissionsmitteilung über die Vollendung des Binnenmarktes hat der Rat am 21. Juni 1988 die Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 über den Zugang zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt9 erlassen.881/92 , Erwägung 5 (angepasst)
Nach Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 eingefügt wurde, werden ab 1. Januar 1993 bei den dort bezeichneten Beförderungen die Gemeinschaftskontingente, die bilateralen Kontingente zwischen Mitgliedstaaten und die Kontingente für Beförderungen im Transitverkehr nach oder aus Drittländern aufgehoben und eine Marktzugangsregelung ohne mengenmäßige Beschränkungen eingeführt, welche auf qualitativen Kriterien beruht, denen die Güterkraftverkehrsunternehmer genügen müssen.881/92 , Erwägung 6 (angepasst)
Diese qualitativen Kriterien sind vor allem in der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr10 vorgesehen.881/92 , Erwägung 7 (angepasst)
Gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76, der ebenfalls mit der Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 eingefügt wurde, erläßt der Rat die zur Durchführung des Artikels 4a erforderlichen Vorschriften.3118/93, Erwägung 2 (angepasst)
Die genannte Bestimmung erfordert die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Umstandes, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind.3118/93, Erwägung 3 (angepasst)
Um eine flexible und reibungslose Durchführung dieser Bestimmung zu ermöglichen, sollte vor der Anwendung der endgültigen Regelung eine Übergangsregelung für die Kabotage vorgesehen werden.3118/93, Erwägung 9 (angepasst); 2006/94, Erwägung 4 (angepasst)
(6) Aufgrund der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr11 zwischen Mitgliedstaaten fällt gegenwärtig eine Reihe von Beförderungen nicht unter die Regelungen für die Kontingentierung und die Beförderungsgenehmigungen. Im Rahmen der mit in dieser Verordnung eingeführten vorgesehenen neuen Marktorganisation empfiehlt es sich, bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen.neu
(7) Gemäß der Richtlinie 2006/94/EG ist für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 6 t beträgt, keine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Die Gemeinschaftsvorschriften für den Güter- und den Personenkraftverkehr gelten allerdings in der Regel für Fahrzeuge ab 3,5 t. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher mit dem allgemeinen Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in Einklang gebracht werden und lediglich Ausnahmen für Fahrzeuge vorsehen, deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 3,5 t beträgt.881/92 , Erwägung 8 (angepasst)
neu
(8) Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zu der Zugangsregelung erscheint es zweckmäßig, die Die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sollte von einer nichtkontingentierten gemeinschaftlichen Transportlizenz Gemeinschaftslizenz abhängig gemacht werden zu machen . Die Verkehrsunternehmer sollten verpflichtet werden, eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer Fahrzeuge mitzuführen, um den Vollzugsbehörden, insbesondere denen außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung der Unternehmen, die Durchführung wirksamer Kontrollen zu erleichtern. Zu diesem Zweck müssen die Gestaltung und sonstige Merkmale der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Abschriften genauer spezifiziert werden.881/92 , Erwägung 10 (angepasst)
(9) Außerdem sind empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Erteilung und den Entzug dieser Lizenzen der Gemeinschaftslizenzen sowie die von ihnen betroffenen Beförderungen, die Geltungsdauer und die Einzelheiten ihrer Verwendung zu bestimmen.neu
(10) Ferner sollte eine Fahrerbescheinigung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten wirksam kontrollieren können, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden.3118/93, Erwägung 4 (angepasst)
neu
(11) Nur Verkehrsunternehmer, die Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß dieser der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten 12 sind, sowie Verkehrsunternehmer, die zur Durchführung bestimmter Kategorien grenzüberschreitender Beförderungen berechtigt sind, können sollten zur Kabotage zugelassen werden.3118/93, Erwägung 5 (angepasst)
Diese Übergangsregelung sollte ein Kontingent gemeinschaftlicher Kabotagegenehmigungen beinhalten, das stufenweise angehoben wird.3118/93, Erwägung 6 (angepasst)
Die Bedingungen für die Ausstellung und die Verwendung dieser Kabotagegenehmigungen sind festzulegen.3118/93, Erwägung 7 (angepasst)
Es empfiehlt sich, die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Kabotagetätigkeiten festzulegen.3118/93, Erwägung 8 (angepasst)
Es müssen Bestimmungen erlassen werden, wonach bei einer ernsten Störung in den Markt der betreffenden Verkehrsunternehmer eingegriffen werden kann. Zu diesem Zweck müssen ein geeignetes Beschlußfassungsverfahren eingeführt und die erforderlichen statistischen Daten gesammelt werden.neu
(12) In der Vergangenheit wurden solche innerstaatlichen Beförderungen zeitweilig zugelassen. Praktisch war es aber schwierig festzustellen, welche Dienste zulässig sind. Daher bedarf es klarer und einfach durchzusetzender Vorschriften.neu
(13) Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen13 gilt dann, wenn Verkehrsunternehmer Arbeitnehmer, mit denen ein Arbeitsverhältnis besteht, für die Erbringung von Kabotagediensten von dem Mitgliedstaat entsenden, in dem sie normalerweise arbeiten.2006/94, Erwägung 1 (angepasst)
Die erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.2006/94, Erwägung 2 (angepasst)
Eine gemeinsame Verkehrspolitik setzt unter anderem gemeinsame Regeln für den internationalen Güterkraftverkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten voraus. Diese Regeln müssen so gestaltet sein, dass sie zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen.2006/94, Erwägung 3 (angepasst)
Der internationale Güterkraftverkehr muss daher unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Entwicklung von Handel und Verkehr innerhalb der Gemeinschaft schrittweise ausgeweitet werden.2006/94, Erwägung 4 (angepasst)
Eine Reihe von Beförderungen fielen nicht unter die Regelungen für die Kontingentierung und die Beförderungsgenehmigungen. Im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten eingeführten Marktorganisation empfiehlt es sich, bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen.2006/94, Erwägung 5 (angepasst)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien unberührt lassen -3118/93, Erwägung 9 (angepasst)
(14) Es ist zweckmäßig, dass sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der eingeführten Regelung, insbesondere im Bereich der Ahndung von Verstößen, dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe leisten. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, ein Rechtsmittel einzulegen.neu
(15) Die Verwaltungsformalitäten sollten so weit wie möglich verringert werden, ohne dabei auf die Kontrollen und Sanktionen zu verzichten, die die ordnungsgemäße Anwendung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vorschriften über den Entzug der Gemeinschaftslizenz präzisiert und verschärft werden. Die aktuellen Vorschriften sollten angepasst werden, damit auch gegen schwerwiegende und wiederholte geringfügige Verstöße, die außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats begangen werden, wirksame Sanktionen verhängt werden können. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, ein Rechtsmittel einzulegen.neu
(16) Die Mitgliedstaaten sollten in ihre einzelstaatlichen Unternehmensregister sämtliche schwerwiegende und wiederholte geringfügige Verstöße, die Kraftverkehrsunternehmer begehen und die mit einer Sanktion geahndet werden, eintragen. (17) Um den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu verstärken und zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die sachdienlichen Informationen über die nationalen Kontaktstellen austauschen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] [Zugang zum Beruf]14 eingerichtet wurden. (18) Die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse15 verabschiedet werden. (19) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, für bestimmte Dokumente zur Durchführung dieser Verordnung entsprechende Muster festzulegen und die Anhänge I und II an den technischen Fortschritt anzupassen. Da solche Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und dazu dienen, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern oder ihr neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzuzufügen, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG verabschiedet werden. (20) Aus Gründen der Effizienz sollten die im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle üblichen Fristen für den Beschluss solcher Maßnahmen verkürzt werden. (21) Die Mitgliedstaaten sollten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf effiziente, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. (22) Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht im gewünschten Maß verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (23) Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG sind daher aufzuheben -881/92 (angepasst)
HABEN FOLGENDE verordnung erlassen: Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Geltungsbereich881/92 (angepasst)
neu
1. Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken. 2. Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde ist. 3. Bis zum Abschluss von der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern gemäß Absatz 2 werden folgende Vorschriften von dieser Verordnung nicht berührt: a) die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt; Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch um eine Anpassung dieser Abkommen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen gemeinschaftlichen Transportunternehmern gewahrt bleibt; b) die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt , die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einem Mitgliedstaat auch von TransportVerkehrs unternehmen durchgeführt werden, die nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch um eine Anpassung dieser passen die unter Buchstabe a) genannten Abkommen an , damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen gemeinschaftlichen TransportVerkehrs unternehmern gewahrt bleibt.neu
4. Die Verordnung gilt außerdem für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr, der gemäß Kapitel III von Verkehrsunternehmen außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zeitweilig durchgeführt wird.2006/94 (angepasst)
neu
Artikel 1
1. Die Mitgliedstaaten liberalisieren unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die in Anhang I aufgeführten internationalen Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr aus und nach ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder im Durchgang durch ihr eigenes Hoheitsgebiet. 25 . Folgende Beförderungen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Beförderungen werden sind von dieser Verordnung ausgenommen von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen sowie allen Beförderungsgenehmigungen befreit:2006/94 (angepasst)
neu
Anhang I Beförderungen, die von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind 1.a) Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste. 2.b) Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen. 3.c) Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 3,5 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt. 4.d) Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)i) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein; (b)ii) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen; (c)iii) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden; (d)iv) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Rates vom 18 Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr16 erfüllen müssen; Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs; (e)v) diese die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen; 5.e) die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern. Dies Buchstabe d) Ziffer iv) gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.2006/94 (angepasst)
Artikel 2
6. Diese Richtlinie Die Bestimmungen in Absatz 5 ändert ändern nicht die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu den in dieser Richtlinie dem Absatz genannten Tätigkeiten abhängig machen.2006/94 Art. 3 (angepasst)
Artikel 3
Die erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.881/92 Art. 2 (angepasst)
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als 1) "Fahrzeug": ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeforderung bestimmt sind; 2) "grenzüberschreitender Verkehr": a) beladen zurückgelegte Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, b) beladen zurückgelegte Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, c) beladen zurückgelegte Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, d) Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) ;neu
3) "Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer tätig, aber nicht niedergelassen ist; 4) "gebietsfremder Verkehrsunternehmer": ein Verkehrsunternehmer, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist;484/2002 Art. 1 Ziff. 1 (angepasst)
neu
5) "Fahrer'": die jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in diesem einem Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;neu
6) "Kabotage": gewerblicher innerstaatlicher Verkehr, der zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird; 7) "schwerwiegende oder wiederholte geringfügige Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs": Verstöße, die zum Verlust der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung [Zulassung zum Beruf] führen.881/92 (angepasst)
Kapitel II: Grenzüberschreitender VerkehrArtikel 3 Grundsatz
484/2002 Art. 1 Ziff. 2 Buchst. a)
1. Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung.881/92 (angepasst)
Artikel 4 Gemeinschaftslizenz
1. Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 ersetzt - soweit es vorhanden ist - das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, daß der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist. Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.881/92 Art. 3 Abs. 2 (angepasst)
21 . Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 7 dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der a) in einem Mitgliedstaat (nachstehend "Niederlassungsmitgliedstaat" genannt) gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dessen und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist; b) in diesem Mitgliedstaat dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.484/2002 Art. 1 Ziff. 3 (angepasst)
2. Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 bestätigt, dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen.881/92 (angepasst)
neu
Artikel 5
21 . Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann erneuert werden . Vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellte Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Abschriften bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. 32 . Die Mitgliedstaaten Der Niederlassungsmitgliedstaat händigen händigt dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transport Verkehrsunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen. 43 . Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Abschriften muss müssen dem Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt. Die Maßnahmen mit dem Zweck, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern und den Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 beschlossen.neu
5. Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Abschriften tragen einen Prägestempel oder ein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Originalunterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Abschriften werden im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. xx/xxxx [Zulassung zum Beruf] als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert.881/92 (angepasst)
neu
64 . Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transport Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie darf wird von diesem vom Verkehrsunternehmer nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.881/92 Anhang I Seite 2 Absatz 7 Sätze 2 und 3 (angepasst)
Bei Fahrzeugkombinationen ist wird sie die beglaubigte Abschrift im Kraftfahrzeug mitzuführen mitgeführt . Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.484/2002 Art. 1 Ziff. 4 (angepasst)
5. Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt; sie kann jeweils für denselben Zeitraum erneuert werden.484/2002 Art. 1 Ziff. 2 Buchst. b) und Art. 1 Ziff. 5 (angepasst)
neu
Artikel 65 Fahrerbescheinigung 13 . Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel 6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der a) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der b) in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch i) Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ii) gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden. 2. Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw. der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist. 3. Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang IIIII entsprechen. In diesem Anhang werden auch die Bedingungen für die Verwendung der Fahrerbescheinigung festgelegt. 4. Die Maßnahmen mit dem Zweck, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern und den Anhang II an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 beschlossen. 5. Die Fahrerbescheinigung trägt einen Prägestempel oder ein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Fahrerbescheinigung wird im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. xx/xxxx [Zulassung zum Beruf] als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert, das die Bescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten treffen alle sachdienlichen Vorkehrungen, um die Fälschung von Fahrerbescheinigungen auszuschließen. Sie unterrichten die Kommission hiervon. 4 6. Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. 5 7. Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.881/92 Art. 7 (angepasst)
1 .484/2002 Art. 1 Ziff. 6 Artikel 76 Überprüfung der Bedingungen1 1. Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und spätestens fünf Jahre nach der Erteilung sowie im weiteren Verlauf mindestens alle fünf Jahre prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Transport Verkehrsunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 4 Absatz 1 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.
484/2002 Art. 1 Ziff. 6 2. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats überprüfen regelmäßig, ob die Bedingungen des Artikels 3 5 Absatz 3 1, unter denen eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; hierzu führen sie jedes Jahr Kontrollen in Bezug auf mindestens 20 % der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Bescheinigungen durch.484/2002 Art. 1 Ziff. 7 (angepasst)
Artikel 87 Vorenthaltung und Entzug der Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung 1. Sind die in Artikel 3 Absatz 2 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 13 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab. 2. Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber a) die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 3 1 nicht mehr erfüllt; b) zu Tatsachen, die für die Erteilung Beantragung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.484/2002 Art. 1 Ziff. 8
2. Die Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, durch die ihm eine Fahrerbescheinigung verweigert oder entzogen oder die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen zusätzlichen Bedingungen unterworfen wird, Rechtsmittel einlegen kann.3118/93, 484/2002 (angepasst)
Kapitel III: Kabotage484/2002 Art. 2 Ziff. 1 (angepasst)
Artikel 18 Grundsatz 1. Jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, unter den in jener Verordnung festgelegten Bedingungen eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, wird ist unter den in der vorliegenden Verordnung diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat (nachstehend 'Kabotage' bzw. 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt) zugelassen, ohne dass er dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen muss zur Durchführung von Kabotage berechtigt .neu
2. Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Fahrt aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen muss die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung erfolgen. 3. Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung, die ihn in den Aufnahmemitgliedstaat geführt haben, sowie für jede einzelne der dort durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann. Die Belege müssen für jede Beförderung mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders; b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers; c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung; d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse; e) die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern; f) das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe; g) die Nummernschilder des Kraftfahrzeugs und des Anhängers. Für diesen Zweck kommen der Frachtbrief oder ein anderes Beförderungsdokument in Frage.3118/93 (angepasst)
42 . Jeder Unternehmer, der im Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a, b und c den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Ersten Richtlinie17 genannten gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen dieser Verordnung berechtigt, die Kabotage der gleichen Art bzw. die Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie durchzuführen.484/2002 Art. 2 Ziff. 2 (angepasst)
Ist der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats, so muss er nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 eine Fahrerbescheinigung mit sich führen.3118/93 (angepasst)
neu
53 . Die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e Nummer 5 des Anhangs der genannten Ersten Richtlinie ist keinerlei Beschränkungen unterworfen. 64 . Jedes Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr durchzuführen, ist berechtigt, die Kabotage im Werkverkehr nach der Definition in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d Nummer 4 des Anhangs der genannten Ersten Richtlinie durchzuführen. Die Kommission legt die Einzelheiten der Anwendung dieses Absatzes fest.3118/93 (angepasst)
Artikel 2
1. Im Hinblick auf die schrittweise Einführung der in Artikel 12 definierten endgültigen Regelung erfolgt die Kabotage unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 während eines Zeitraums vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1998 im Rahmen eines gemeinschaftlichen Kabotagekontingents. Die Kabotagegenehmigungen werden nach dem in Anhang I enthaltenen Muster ausgestellt.3315/94 Art. 1 Ziff. 1
Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent setzt sich entsprechend der nachstehenden Tabelle aus Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten:Jahr | Zahl der Genehmigungen |
1994 | 30000 |
1995 | 46296 |
1996 | 60191 |
1997 | 83206 |
1. Januar bis 30. Juni 1998 | 54091. |
3118/93
2. Eine Kabotagegenehmigung kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, der jeweils vor dem 1. November eines Jahres zu stellen ist, in zwei kürzerfristige, nur einen Monat gültige Genehmigungen umgewandelt werden. Die kürzerfristigen Kabotagegenehmigungen werden nach dem in Anhang II enthaltenen Muster ausgestellt. 3. Das Kontingent wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:3315/94 Art. 1 Ziff. 2
1995 | 1996 | 1997 | 1. Januar bis 30. Juni 1998 | ||||
Belgien | 3647 | 4742 | 6223 | 4045 | |||
Dänemark | 3538 | 4600 | 6037 | 3925 | |||
Deutschland | 5980 | 7774 | 10203 | 6632 | |||
Griechenland | 1612 | 2096 | 2751 | 1789 | |||
Spanien | 3781 | 4916 | 6452 | 4194 | |||
Frankreich | 4944 | 6428 | 8436 | 5484 | |||
Irland | 1645 | 2139 | 2808 | 1826 | |||
Italien | 4950 | 6435 | 8445 | 5490 | |||
Luxemburg | 1699 | 2209 | 2899 | 1885 | |||
Niederlande | 5150 | 6695 | 8786 | 5711 | |||
Österreich | 0 | 0 | 4208 | 2736 | |||
Portugal | 2145 | 2789 | 3661 | 2380 | |||
Finnland | 1774 | 2307 | 3029 | 1969 | |||
Schweden | 2328 | 3027 | 3973 | 2583 | |||
Vereinigtes Königreich | 3103 | 4034 | 5295 | 3442 |
3118/93
Artikel 3
1. Die in Artikel 2 genannten Kabotagegenehmigungen erlauben dem durch sie Berechtigten, die Kabotage durchzuführen. 2. Die Kabotagegenehmigungen werden von der Kommission den Mitgliedstaaten der Niederlassung mitgeteilt und von den zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats der Niederlassung den antragstellenden Verkehrsunternehmern erteilt. Diese Genehmigungen tragen das Kennzeichen des Mitgliedstaats der Niederlassung. 3. Die Kabotagegenehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie kann von diesem nicht auf einen Dritten übertragen werden. Die Kabotagegenehmigung kann nur für jeweils ein Fahrzeug verwendet werden. Unter "Fahrzeug" ist ein im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist. Ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer muß über das Fahrzeug aufgrund seines vollen Eigentums oder aufgrund eines anderen Rechts, wie zum Beispiel ein Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, verfügen können. Im Fall der Miete wird das Fahrzeug von dem Verkehrsunternehmer im Niederlassungsstaat angemietet, um Kabotagefahrten durchzuführen. Ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer kann jedoch zur Beendigung einer aufgrund einer Panne oder eines Unfalls unterbrochenen Kabotagefahrt im Aufnahmemitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen wie die dort ansässigen Verkehrsunternehmer ein Fahrzeug mieten. Die Kabotagegenehmigung sowie gegebenenfalls der Mietvertrag sind im Fahrzeug mitzuführen. 4. Die Kabotagegenehmigung ist auf Verlangen der Kontrollbeamten jederzeit vorzulegen. 5. Der Zeitpunkt, zu dem die Geltungsdauer der Kabotagegenehmigung beginnt, muß von den zuständigen Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats der Niederlassung auf der Genehmigung vor ihrer Nutzung eingetragen werden.Artikel 4
Die aufgrund einer Kabotagegenehmigung durchgeführten Beförderungen werden in ein Fahrtenberichtsheft eingetragen, dessen Blätter zusammen mit der Genehmigung binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Geltungsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats der Niederlassung, die die Genehmigung erteilt hat, zurückzusenden sind. Das Fahrtenberichtsheft wird nach dem in Anhang III enthaltenen Muster ausgestellt.Artikel 5
1. Die zuständige Behörde oder Stelle eines jeden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission nach jedem Vierteljahr innerhalb einer Frist von drei Monaten, die im Fall des Artikels 7 auf einen Monat verkürzt werden kann, die Angaben über die Kabotagefahrten der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer für dieses Vierteljahr; die Angaben erfolgen in beförderten Tonnen und in Tonnenkilometern. Diese Mitteilung erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang IV. 2. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten umgehend zusammenfassende Übersichten vor, die sie anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erstellt.3118/93 Art. 6 (angepasst)
neu
Artikel 69 Regeln für die Kabotage 1. Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen: a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen; b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 086/364/EWG18 vermerkt sind; c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere; d) Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; e) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Beförderungsdienstleistungen. Dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 dieser Verordnung die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 077/388/EWG19. Die unter Buchstabe b genannten Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die von dem Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten Höchstwerte oder die technischen Normen Merkmale überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung den Nachweisen gemäß Artikel 1 6 Absatz 1 der Richtlinie 086/364/EWG20 096/53/EG21 vermerkt sind. 2. Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge. 23 . Die in Absatz 1 genannten Vorschriften Verwaltungsvorschriften werden auf die gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen wird. 4. Wird festgestellt, daß aufgrund der Erfahrungen die Liste der Bereiche der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in Absatz 1 angepaßt werden muß, so ändert der Rat diese Liste mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.3118/93 (angepasst)
neu
Artikel 7 1. Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebietes, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt. 2. Im Sinne des Absatzes 1 ist - eine "ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets" das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Güterkraftverkehr gefährden könnte; - "geographisches Gebiet" ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfaßt oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt. 3. Die Kommission prüft den Fall, insbesondere anhand der ihr gemäß Artikel 5 übermittelten letzten vierteljährlichen Angaben, und entscheidet nach Anhörung des nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3916/9022 eingesetzten Beratenden Ausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Diese Maßnahmen können beinhalten, daß das betreffende geographische Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird. Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann unter denselben Geltungsbedingungen einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen unverzüglich mit. 4. Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten spätestens ab demselben Zeitpunkt wie die von der Kommission beschlossenen Schutzmaßnahmen. 5. Jeder Mitgliedstaat kann binnen dreißig Tagen nach der Mitteilung den Rat mit dem Beschluß der Kommission nach Absatz 3 befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befaßt wurde, oder, im Fall der Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen abweichenden Beschluß fassen. Für den Beschluß des Rates gelten die Geltungsbedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird der Beschluß der Kommission endgültig. 6. Ist die Kommission der Auffassung, daß die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muß, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.881/92 Art. 11 Abs. 1 (angepasst)
neu
Kapitel IV: Gegenseitige Amtshilfe und Sanktionen Artikel 10 Gegenseitige Amtshilfe 1. Die Mitgliedstaaten gewähren leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Verordnung und deren Überwachung. Sie tauschen über die nationalen Kontaktstellen, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. xx/xxxx [Zugang zum Beruf] einzurichten sind, Informationen aus.3118/93 Art. 8
Artikel 8
1. Die Mitgliedstaaten leisten einander bei der Anwendung dieser Verordnung Amtshilfe.484/2002 Art. 1 Ziff. 7 (angepasst)
neu
Artikel 11 Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat 13 . Bei einem schwerwiegenden Verstoß oder bei wiederholten leichten Verstößen gegen die Beförderungsbestimmungen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat können sprechen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats dem Verkehrsunternehmer, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, eine Verwarnung aus und können unter anderem die folgenden Verwaltungssanktionen anwenden: insbesondere zeitweilig oder teilweise die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entziehen und die Fahrerbescheinigungen entziehen.: a) einen befristeten oder dauerhaften Entzug einiger oder aller beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz; b) den befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz. Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend der vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß ist , wie viele geringfügige Verstöße er begangen hat und über wie viele beglaubigte Abschriften der Lizenz er für seinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt. 24 . Bei schweren Verstößen oder bei wiederholten leichten Verstößen im Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, angemessene Sanktionen verhängen, die unter anderem in Folgendem bestehen: a) Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, b) Entzug von Fahrerbescheinigungen, c) zusätzlichen Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um einen Missbrauch zu verhindern, d) zeitweiliger befristeter oder teilweiser dauerhafter Entzug der einiger oder aller beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, e) befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz. Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend der vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß ist.881/92 (angepasst)
neu
In den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen Bei schweren oder wiederholten leichten Verstößen gegen die Beförderungsbestimmungen prüfen entscheiden die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats , ob gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer eine Sanktion verhängt wird und prüfen die Einzelheiten der Anwendung der Sanktionen nach Artikel 8 Absatz Absätze 3 und 4 und . Sie unterrichten die teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, unverzüglich, von ihrer Entscheidung spätestens jedoch drei Monate nach Kenntnisnahme des Verstoßes, mit, welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sanktionen verhängt wurden. War eine Verhängung dieser Sanktionen nicht möglich, so werden die Gründe hierfür angegeben .3118/93 Art. 8 Abs. 4 (angepasst)
neu
4. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats über die festgestellten Verstöße und über etwaige gegen den Verkehrsunternehmer verhängte Sanktionen; im Fall eines schweren oder wiederholten Verstoßes können sie bei dieser Meldung gleichzeitig um das Verhängen von Sanktionen ersuchen. 4. Im Fall eines schweren oder wiederholten Verstoßes steht es im Ermessen der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats zu entscheiden, ob gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer eine angemessene Sanktion zu verhängen ist; sie Die zuständigen Behörden berücksichtigt berücksichtigen dabei die gegebenenfalls im Aufnahmemitgliedstaat verhängte Sanktion und achtet achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihnen zugrundeliegenden Verstoß bzw. den ihnen zugrundeliegenden Verstößen stehen.3118/93 Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 3 (angepasst)
neu
Die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug der Zulassung zum gewerblichen Güterkraftverkehr umfassen.3118/93 Art. 8 Abs. 4 Unterabsätze 4 und 5 (angepasst)
5. Die zuständige zuständigen Behörde Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats kann können den Verkehrsunternehmer ferner in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine zuständige nationale Instanz laden. Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die zu diesem Zweck gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Entscheidungen.neu
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, Rechtsmittel einlegen können.881/92 Art. 9 (angepasst)
Die Mitgliedstaaten garantieren, daß jeder, der eine Gemeinschaftslizenz beantragt oder besitzt, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, durch die ihm die Lizenz verweigert oder entzogen wird, Berufung einlegen kann.881/92 Art. 9 (angepasst)
2. Die Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, durch die ihm eine Fahrerbescheinigung verweigert oder entzogen oder die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen zusätzlichen Bedingungen unterworfen wird, Rechtsmittel einlegen kann.881/92 (angepasst)
neu
Artikel 1112 Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat 2 1. Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung von einem Transportunternehmer ein Verkehrsunternehmer eines anderen Mitgliedstaats einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte geringfügige Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen wurde hat, so unterrichtet übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung der Verstoß festgestellt worden ist, hiervon die den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Kenntnisnahme des Verstoßes, die folgenden Informationen: a) eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe; b) Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes; c) die verhängten und vollzogenen Sanktionen. und Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können er kann die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, ersuchen auffordern , die Zuwiderhandlung den Verstoß durch Verwaltungssanktionen gemäß dieser Verordnung Artikel 11 zu ahnden.3118/93 Art. 8 Abs. 2 und 3 (angepasst)
neu
2. Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der anlässlich der Kabotage im Gebiet dieses Staates gegen diese Verordnung oder gegen die nationale oder gemeinschaftliche gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs Verkehrsbereich verstoßen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten und müssen in Einklang mit Absatz 3 stehen. Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei schwerwiegenden oder wiederholten geringfügigen Verstößen, in einem zeitweiligen Verbot von Kabotagefahrten der Kabotage in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.
neu
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, Rechtsmittel einlegen können.
3118/93 (angepasst)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der eine Kabotagegenehmigung beantragende Verkehrsunternehmer oder der Inhaber einer Genehmigung Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags bzw. den Entzug der Genehmigung sowie gegen jede sonstige von der zuständigen Behörde des Niederlassungs- oder des Aufnahmemitgliedstaats gegen sie verhängte Verwaltungssanktion einlegen kann.
neu
Artikel 13
Eintrag in einzelstaatliche Register
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwerwiegende oder wiederholte geringfügige Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs durch Verkehrsunternehmer in ihrem Hoheitsgebiet, die zur Auferlegung von Sanktionen geführt haben, sowie die auferlegten Sanktionen in das einzelstaatliche Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. xx/xxxx [Zulassung zum Beruf] eingerichtet wurde. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der Datenbank gespeichert.
484/2002 Art. 1 Ziff. 10 (angepasst)
Kapitel V:
Durchführung
Artikel 11a
Die Kommission prüft die Auswirkungen der Beschränkung der Verpflichtung, eine Fahrerbescheinigung mit sich zu führen, auf Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, und unterbreitet, wenn dies hinreichend begründet ist, einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung.
3118/93 (angepasst)
Artikel 11
Die Kommission legt dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor; der erste dieser Berichte wird spätestens zum 30. Juni 1996 vorgelegt.
neu
Artikel 14
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates23 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.
Artikel 15
Sanktionen
- Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die insbesondere die Regelung der Ahndung von Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung betreffen, und treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und von abschreckender Wirkung sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die ergriffenen Maßnahmen spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und eventuelle spätere Änderungen jeweils schnellstmöglich mit. Sie gewährleisten, dass alle diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens durchgeführt werden.
881/92 Art. 10 (angepasst)
neu
Artikel 1016
Berichterstattung
- 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von der Anzahl der
TransportVerkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Abschriften für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge. - 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen, die sich am 31. Dezember des Vorjahres im Umlauf befanden.
881/92
Artikel 12
Es werden aufgehoben:
- die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76;- Artikel 4 der Richtlinie 75/130/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße zwischen den Mitgliedstaaten24;- die Richtlinie 65/269/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Vereinheitlichung gewisser Regeln betreffend die Genehmigungen für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten25;- die Entscheidung 80/48/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Anpassung der Kapazität für den gewerblichen Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten26.
Artikel 13
Die Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr".2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:"
Artikel 1
1. Die Mitgliedstaaten liberalisieren unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die im Anhang aufgeführten internationalen Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr aus und nach ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder im Durchgang durch ihr eigenes Hoheitsgebiet.2. Leerfahrten im Zusammenhang mit den im Anhang aufgeführten Beförderungen werden von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen sowie allen Beförderungsgenehmigungen befreit."3. Anhang II wird gestrichen; Anhang I erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.
Artikel 15
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Sie gilt ab 1. Januar 1993.
3118/93 Art. 11 und 12
Artikel 11
Die Kommission legt dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor; der erste dieser Berichte wird spätestens zum 30. Juni 1996 vorgelegt.
Artikel 12
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.2. Die Geltungsdauer der in Artikel 2 vorgesehenen Regelung der Gemeinschaftsgenehmigung und der Gemeinschaftskabotagekontingente endet am 1. Juli 1998.3. Ab diesem Zeitpunkt ist jeder gebietsfremde Verkehrsunternehmer, der die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt, ohne mengenmäßige Beschränkungen zum Güterkraftverkehr in einem Mitgliedstaat zugelassen, ohne daß er dort seinen Sitz oder eine andere Niederlassung hat.Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen, der Entwicklung des Verkehrsmarktes sowie der bei der Harmonisierung auf dem Verkehrssektor erzielten Fortschritte einen Vorschlag über die flankierenden Maßnahmen der endgültigen Kabotageregelung mit Bezug auf ein geeignetes System zur Beobachtung der Kabotageverkehrsmärkte und zur Anpassung der in Artikel 7 vorgesehenen Schutzmaßnahmen.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Aufhebungen
- Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden aufgehoben.
- Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen und die Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.
Artikel 18
Inkrafttreten und Anwendung
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab [Datum der Anwendung].
881/92 , 3118/93
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
881/92 , Anhang I (angepasst)
1 Beitrittsakte von 2003
2 1791/2006 Anhang Ziff. 6(B)(2)
3 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens Art. 29 und Anhang I, S. 166
neu
Anhang I
EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
(a)
(blaues Kraftpapier im Format DIN A4 synthetisches hellblaues Papier im Format DIN A 4, 150 g/m2 oder mehr )
(Erste Seite der Lizenz)
(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)
Staat, der die Lizenz erteilt
Nationalitätszeichen (1) Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle
Lizenz Nr. ...
Beglaubigte Abschrift Nr.
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
- Diese Lizenz berechtigt (2) ...........................................................................................
- ....................................................................................................................................
- auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs(3) und der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.
- Besondere Bemerkungen: ..............................................................................................
- Diese Lizenz gilt vom ............................... bis zum ........................................................
- Erteilt in .........................................., am ......................................................................
- (4) .................................................................
- (1) Nationalitätszeichen: 3 (A) Österreich, (B) Belgien, 2 (BG) Bulgarien, 1 (CY) Zypern, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (E) Spanien, 1 (EST) Estland, (F) Frankreich, 3 (FIN) Finnland, (GR) Griechenland, 1 (H) Ungarn, (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, 1 (LT) Litauen, (LV) Lettland, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (P) Portugal, 1 (PL) Polen, 2 (RO) Rumänien, 3 (S) Schweden, (SK) Slowakische Republik, (SLO) Slowenien, (UK) Vereinigtes Königreich.
- (2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
- (3) Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.
- (4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(b)
(ZWEITE SEITE DER LIZENZ)
(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Gütekraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten Verordnung (EG) Nr. [dieser Verordnung] ausgestellt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsbedingungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen
- - mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
- - mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,
- - zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.
Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. des Mitgliedstaats In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem sobald das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (EG) Nr. [...] geschlossen worden ist.
Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transport Verkehrsunternehmer
- - es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz zu erfüllen;
- - zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Original der Lizenz ist vom Transport Verkehrsunternehmen aufzubewahren.
Eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen (1). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes Mitgliedstaats insbesondere dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung von Beförderungen und für den Straßenverkehr einzuhalten.
(1) "Fahrzeug" ist jedes in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Kraftfahrzeug oder jede Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.
881/92
Anhang II
"Anhang
Beförderungen, die von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind
Beförderungen, die von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind
1. Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.2. Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.3. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.4. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;b) die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen;c) die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;d) die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr27 erfüllen müssen.
Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs;e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;
5. Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern."
484/2002, Anhang (angepasst)
1 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens Art. 29 und Anhang I, S. 166
2 Beitrittsakte von 2003
3 1791/2006 Anhang Ziff. 6(B)(2)
Anhang II III
Europäische Gemeinschaft
(a)
(Farbe: rosa - Format DIN A4; synthetisch, 150 g/m2 oder mehr )
(Erste Seite der Bescheinigung)
(Wortlaut in der Amtssprache, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausstellt)
Nationalitätszeichen (1) des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausstellt | Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle |
Fahrerbescheinigung Nr. ...
für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz
(Verordnung (EWG) Nr. 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 Verordnung (EG) Nr. [...]
Hiermit wird bescheinigt, dass angesichts der Unterlagen, die von
- (2).....................................................................................................................................................
- ..........................................................................................................................................................
- vorgelegt worden sind,
- der folgende Fahrer:
- Name und Vorname: ...........................................................................................................................
- Geburtsdatum und Geburtsort: ................................. Staatsangehörigkeit: .............................................
- Art und Nummer des Ausweises: .........................................................................................................
- ausgestellt am .................................................................. in ...............................................................
- Nummer der Fahrerlaubnis ..................................................................................................................
- ausgestellt am .................................................................. in ...............................................................
- Nummer der Sozialversicherung ............................................................................................................
- gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen:
- .......................................................................................................................................................(3)
- Besondere Bemerkungen: .....................................................................................................................
- ............................................................................................................................................................
- Diese Bescheinigung gilt vom ......................................bis zum ..............................................................
- Ausgestellt in ............................................................., am ...................................................................
........................................................(4)
- (1) Nationalitätszeichen: 1 (A) Österreich, (B) Belgien, 3 (BG) Bulgarien, 2 (CY) Zypern, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (E) Spanien, 2 (EST) Estland, (F) Frankreich, 1 (FIN) Finnland, (GR) Griechenland, 2 (H) Ungarn, (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, 2 (LT) Litauen, (LV) Lettland, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (P) Portugal, 2 (PL) Polen, 3 (RO) Rumänien, 1 (S) Schweden, 2 (SK) Slowakische Republik, (SLO) Slowenien, (UK) Vereinigtes Königreich.
- (2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
- (3) Name des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist.
- (4) Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.
(Zweite Seite der Bescheinigung)
(Wortlaut in der Amtssprache, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausstellt)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Bescheinigung wird gemäß der geänderten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Gütekraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs ausgestellt.
Es wird bescheinigt, dass der Fahrer, dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen.
Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem hier genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug (5) mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist nicht übertragbar. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; sie ist unverzüglich vom Verkehrsunternehmer an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Verkehrsunternehmer
- - nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Bescheinigung erfüllt,
- - zu Tatsachen, die für die Ausstellung bzw. Erneuerung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
- - Eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.
- - Das Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) "Fahrzeug" ist jedes in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Kraftfahrzeug oder jede Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.
Anhang III
Entsprechungstabelle
Verordnung 881/92 | Verordnung 3118/93 | Richtlinie 2006/94 | vorliegende Verordnung |
---|---|---|---|
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 | ||
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 2 | ||
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 3 | ||
Artikel 1 Absatz 4 (neu) | |||
Artikel 3 Absätze 1 und 2, Anhang I Artikel 2 | Artikel 1 Absatz 5 | ||
Artikel 2 | Artikel 2 (geändert) | ||
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 | ||
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 1 (geändert) | ||
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 1 (geändert) | ||
Artikel 4 | - | ||
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 2 (geändert) | ||
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 3 (geändert) | ||
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 (geändert) | ||
Artikel 5 Absatz 4, Anhang I Seite 2 Absatz 7 Sätze 2 und 3 | Artikel 4 Absatz 6 (geändert) | ||
Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 4 Absatz 2 | ||
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 (geändert) | ||
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 (geändert) | ||
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3 (geändert) | ||
Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 4 | ||
Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 5 | ||
Artikel 7 | Artikel 6 | ||
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 | ||
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 | ||
Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 11 Absatz 1 (geändert) | ||
Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 11 Absatz 2 | ||
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 6 (geändert) | ||
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 6 (geändert) | ||
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 | ||
- | Artikel 8 Absatz 2 | ||
- | Artikel 8 Absatz 3 | ||
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 4 | ||
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 5 | ||
Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 6 | ||
Artikel 8 Absatz 7 (neu) | |||
Artikel 2 | - | ||
Artikel 3 | - | ||
Artikel 4 | - | ||
Artikel 5 | - | ||
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 (geändert) | ||
Artikel 6 Absatz 2 | - | ||
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 2 | ||
Artikel 6 Absatz 4 | - | ||
Artikel 7 | - | ||
Artikel 10 | Artikel 16 Absatz 1 (geändert) | ||
Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 10 (geändert) | ||
Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 1 (geändert) | ||
Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 11 Absatz 3 (geändert) | ||
Artikel 11a | - | ||
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 10 (geändert) | ||
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 2 (geändert) | ||
Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 2 (geändert) | ||
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 | - | ||
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 11 Absatz 4 (geändert) | ||
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 4 und 5 | Artikel 11 Absatz 5 (geändert) | ||
Artikel 9 | Artikel 12 Absatz 3 (geändert) | ||
Artikel 12 | Artikel 17 | ||
Artikel 13 | - | ||
Artikel 14 | Artikel 10 | - | |
Artikel 11 | - | ||
Artikel 15 | Artikel 12 | Artikel 18 | |
Artikel 3 | - | ||
Artikel 4 | - | ||
Artikel 5 | - | ||
Anhänge II und III | - | ||
Anhang I | Anhang I | ||
Anhang II | Artikel 1 Absatz 5 | ||
Anhang III | Anhang II | ||
Anhang I | - | ||
Anhang II | - | ||
Anhang III | - | ||
Anhang IV | - |
- 1 Gegenstand dieser Untersuchungen waren Fahrerbescheinigungen (ECORYS), Kabotage (COWI), die Zulassung zum Beruf und die Arbeitszeitrichtlinie (TNO).
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 5 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 6 ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1.
- 7 ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1.
- 8 Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr, ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5.
- 9
ABl. Nr. L 357 vom 29.12.1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3914/90 (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1990, S. 7). - 10
ABl. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12). - 11
ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 084/647 (ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72). ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 3. - 12
ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1. - 13 ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
- 14 ABl. [...]
- 15 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 16 ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.
- 17
Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr. ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1). - 18
ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 48. - 19
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/111/EWG (ABl. L 384 vom 30.12.1992, S. 47). - 20
ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 48. - 21 ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.
- 22
ABl. L 375 vom 31.12.1990, S. 10. - 23 ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- 24
ABl. L 48 vom 22.2.1975, S. 31. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/224/EWG (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 1). - 25
ABl. Nr. 88 vom 24.5.1965, S. 1469/65. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/505/EWG (ABl. L 309 vom 21.11.1985, S. 27). - 26
ABl. L 18 vom 9.4.1992, S. 1. - 27 ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72.