Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

A. Problem und Ziel

Nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29. April 2008, S.1) - so genannte eAT-Verordnung sind Aufenthaltstitel künftig grundsätzlich als mit biometrischen Merkmalen (zwei Fingerabdrücke und Lichtbild) versehene, eigenständige Dokumente auszugeben. Die nach der eAT-Verordnung für Aufenthaltstitel darüber hinaus vorzusehenden technischen Standards sollen den Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen weiter erhöhen und damit zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beitragen. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, den elektronischen Aufenthaltstitel bis spätestens 21. Mai 2011 einzuführen. Der Gesetzentwurf schafft hierfür die erforderlichen rechtlichen Grundlagen.

Der Gesetzentwurf verfolgt ferner das Ziel, zur Qualitätsverbesserung und Beschleunigung des Datenaustausches im Ausländerwesen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, künftig einheitliche Standards für elektronische Datenaustauschformate festlegen zu können.

B. Lösung

Die eAT-Verordnung gilt unmittelbar, zum Vollzug ist das nationale Recht jedoch anzupassen und zu konkretisieren. Zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Aufenthaltsgesetz, das Freizügigkeitsgesetz/EU und das Asylverfahrensgesetz ergänzt und geändert. Durch Einführung einer Verordnungsermächtigung wird darüber hinaus Raum zur Regelung technischer und prozeduraler Einzelheiten in der Aufenthaltsverordnung geschaffen.

Im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher Standards für elektronische Datenaustauschformate im Ausländerwesen wird eine Verordnungsermächtigung in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels entstehen Kosten, die sich aus der Ausstattung der Ausländerbehörden mit der erforderlichen zusätzlichen Hard- und Software ergeben, soweit hier nicht auf die bereits vorhandene Ausstattung und die technische Infrastruktur für die Ausstellung elektronischer Reiseausweise zurückgegriffen werden kann. Diese Kosten werden im Wesentlichen durch die Gebührenanhebungen aufgefangen, die an die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels geknüpft werden.

Für die Ausländerbehörden können weitere Kosten entstehen, wenn sie ihren Bestand an entsprechender technischer Ausstattung ergänzen möchten oder im Hinblick auf den elektronischen Aufenthaltstitel Anpassungen bezüglich der Ablauforganisation und den Fachverfahren erforderlich werden. Diese Aufwendungen können auf Grund der heterogenen Struktur der Ausländerbehörden in den Bundesländern derzeit noch nicht beziffert werden.

Im Hinblick auf die Nutzung des elektronischen Aufenthaltstitels als elektronischer Identitätsnachweis und als qualifizierte elektronische Signatur soll im Übrigen auf die bereits mit dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis vom 18. Juni 2009 (Personalausweisgesetz - PAuswG) geschaffene Infrastruktur zurückgegriffen werden. Die für den neuen Personalausweis im Aufbau befindlichen Systeme sind bereits so angelegt, dass der elektronische Aufenthaltstitel mit abgedeckt werden kann. Die Anschaffung einer neuen Technologie oder die Einrichtung neuer Funktionen ist nicht erforderlich. Für den Bund entstehen daher keine zusätzlichen Kosten. In Bezug auf die Technik gilt dies auch für die Mitnutzung der für den elektronischen Personalausweis zu betreibenden Sperrhotline; die Bearbeitung der telefonischen Sperrmeldungen erfordert je nach Größenordnung zusätzliches Personal beziehungsweise bei Fremdvergabe zusätzliche Mittel.

2. Vollzugsaufwand

Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels wird bei den Ausländerbehörden zu einer Steigerung des Vollzugsaufwandes führen. Zum einen wird die Erfassung biometrischer Merkmale bei den Ausländerbehörden Mehraufwand verursachen. Zum anderen wird sich der Aufwand für die Ausländerbehörden auch auf Grund vermehrter Vorsprachen erhöhen.

Ein erhöhter Aufwand für die Ausländerbehörden ergibt sich ferner aus der Möglichkeit, den elektronischen Aufenthaltstitel auch als elektronischen Identitätsnachweis zu nutzen.

Zu den in diesem Zusammenhang von den Ausländerbehörden wahrzunehmenden Aufgaben zählt unter anderem die Sperrung und Entsperrung der elektronischen Identitätsnachweisfunktion sowie die Aufgabe, die Ausländer über das Verfahren des elektronischen Identitätsnachweises zu informieren.

Die hierdurch insgesamt entstehenden Mehraufwände der Länder sind einschließlich des etwaigen zusätzlichen Personalbedarfs derzeit noch nicht bezifferbar.

Durch die Mitnutzung des Sperrdienstes, der beim Bundesverwaltungsamt für den elektronischen Identitätsnachweis betrieben wird, entstehen für den Bund gegebenenfalls zusätzliche Kosten, die derzeit noch nicht bezifferbar sind. Dieser Mehrbedarf ist aus den vorhandenen Ansätzen des Einzelplans 06 gegen zu finanzieren.

E. Sonstige Kosten

Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden für die Wirtschaft keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. Für die Bürgerinnen und Bürger werden drei Informationspflichten neu eingeführt. Für die Verwaltung werden acht Informationspflichten neu eingeführt und keine Informationspflicht geändert oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Fristablauf: 15.10.10

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4. § 78 wird wie folgt gefasst:

" § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

5. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:

" § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

6. § 82 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 werden nach der Angabe "Nr. 7" ein Komma eingefügt und die Angabe "oder 1 0" durch die Wörter "1 0 oder 13a Satz 1 Buchstabe j" ersetzt.

8. § 99 wird wie folgt geändert:

9. In § 105a wird die Angabe " § 78 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe "den §§ 78, 78a" ersetzt.

10. Nach § 105a wird folgender § 105b eingefügt:

" § 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster

Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 30. April 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. April 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. Für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ausgestellt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Speichermedium" durch die Wörter "Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt.

2. Nach § 11 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

" § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 tragen die Bezeichnung "Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)" und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 die Bezeichnung "Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)". Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 wird in der Zone für das automatische Lesen anstelle der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung "AF" verwandt. Unter den Voraussetzungen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes können Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 auf einem Vordruck mit den Angaben nach § 78a Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden. Für Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 gilt § 105b Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.

3. Nach § 11 wird folgender § 1 1a eingefügt:

" § 1 1a Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des Personalausweisgesetzs und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen."

Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

In § 63 Absatz 5 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe " § 78 Abs. 7" durch die Angabe "78a Absatz 5" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Mai 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 und 8 und Artikel 2 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs

Nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115/1 vom 29. April 2008, S. 1) - sogenannte eAT-Verordnung sind Aufenthaltstitel künftig grundsätzlich als eigenständige Dokumente unter Erfassung biometrischer Merkmale auszugeben.

Die eAT-Verordnung sieht vor, dass das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke im Chip des neuen elektronischen Aufenthaltstitels zu speichern sind. Die Einbeziehung dieser biometrischer Erkennungsmerkmale stellt einen wichtigen Schritt dar, eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Aufenthaltstitel zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung zu schaffen. Der für alle Mitgliedstaaten einheitliche elektronische Aufenthaltstitel genügt auch im Übrigen sehr hohen sicherheitstechnischen Anforderungen. Der hierdurch gewährleistete Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen soll zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beitragen.

Die bisher für Aufenthaltstitel eingesetzten Klebeetiketten werden durch Vollkunststoffkarten in Scheckkartengröße (ID-1-Format) mit einem Datenträger zur Erfassung biometrischer Merkmale ersetzt. Im neuen einheitlich vorgegebenen Format werden auch die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU sowie die Bescheinigung der Aufenthaltserlaubnis für Schweizer ausgestellt. Gleiches gilt für die nach den Vorgaben der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155/17 (PDF) vom 18. Juni 2009, S. 17) - sogenannte Hochqualifiziertenrichtlinie künftig als befristeter Aufenthaltstitel einzuführende "Blaue Karte EU".

Gleichzeitig wird mit dem elektronischen Aufenthaltstitel der Zugang zu neuen Technologien wie elektronischen Behördendiensten oder der digitalen Signatur eröffnet. Die EU-Verordnungen sehen insoweit für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, den für die Integration biometrischer Merkmale vorgesehenen Datenträger (Chip) auch zu diesen Zwecken zu nutzen. Der Datenträger der elektronischen Aufenthaltstitel und Aufenthaltskarten wird daher - ebenso wie beim Personalausweis für deutsche Staatsangehörige technisch so ausgestaltet, dass eine Nutzung zum "Elektronischen Identitätsnachweis" oder zur "Qualifizierten elektronischen Signatur" grundsätzlich möglich ist.

Durch Einführung einer Verordnungsermächtigung wird darüber hinaus Raum zur Regelung technischer und prozeduraler Einzelheiten in der Aufenthaltsverordnung geschaffen.

Schließlich wird im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher Standards für elektronische Datenaustauschformate im Ausländerwesen eine Verordnungsermächtigung in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen.

II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 Grundgesetz (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Unterschiedliche rechtliche Vorgaben zur Ausgestaltung elektronischer Aufenthaltstitel würden - insbesondere auch im Hinblick auf die vorgesehene Erfassung biometrischer Merkmale - zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Zudem hätten unterschiedliche rechtliche Vorgaben neben einer erhöhten Missbrauchsgefahr auf Grund unterschiedlich gestalteter Dokumente zur Folge, das bundeseinheitliche Lese- und Kontrollmöglichkeiten verhindert oder in unzumutbarer Weise für Bund und Länder eingeschränkt würden. Wie bisher ist deshalb eine bundesgesetzliche Regelung der für Aufenthaltstitel zum Einsatz kommenden Dokumente zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich ferner aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz (Strafrecht).

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels entstehen Kosten, die sich aus der Ausstattung der Ausländerbehörden mit der erforderlichen zusätzlichen Hard- und Software ergeben, soweit hier nicht auf die bereits vorhandene Ausstattung und die technische Infrastruktur für die Ausstellung elektronischer Reiseausweise zurückgegriffen werden kann. Diese Kosten werden im Wesentlichen durch die Gebührenanhebungen aufgefangen, die an die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels geknüpft werden.

Für die Ausländerbehörden können weitere Kosten entstehen, wenn sie ihren Bestand an entsprechender technischer Ausstattung ergänzen möchten oder im Hinblick auf den elektronischen Aufenthaltstitel Anpassungen bezüglich der Ablauforganisation und den Fachverfahren erforderlich werden. Diese Aufwendungen können auf Grund der heterogenen Struktur der Ausländerbehörden in den Bundesländern derzeit noch nicht beziffert werden.

Im Hinblick auf die Nutzung des elektronischen Aufenthaltstitels als elektronischer Identitätsnachweis und als qualifizierte elektronische Signatur soll im Übrigen auf die bereits mit dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis vom 18. Juni 2009 (Personalausweisgesetz - PAuswG) geschaffene Infrastruktur zurückgegriffen werden. Die für den neuen Personalausweis im Aufbau befindlichen Systeme sind bereits so angelegt, dass der elektronische Aufenthaltstitel mit abgedeckt werden kann. Die Anschaffung einer neuen Technologie oder die Einrichtung neuer Funktionen ist nicht erforderlich. Für den Bund entstehen daher keine zusätzlichen Kosten. In Bezug auf die Technik gilt dies auch für die Mitnutzung der für den elektronischen Personalausweis zu betreibenden Sperrhotline; die Bearbeitung der telefonischen Sperrmeldungen erfordert je nach Größenordnung zusätzliches Personal beziehungsweise - bei Fremdvergabe zusätzliche Mittel.

Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels wird bei den Ausländerbehörden zu einer Steigerung des Vollzugsaufwandes führen. Zum einen wird die Erfassung biometrischer Merkmale bei den Ausländerbehörden Mehraufwand verursachen.

Zum anderen wird sich der Aufwand für die Ausländerbehörden auch auf Grund vermehrter Vorsprachen erhöhen.

Ein erhöhter Aufwand für die Ausländerbehörden ergibt sich ferner aus der Möglichkeit, den elektronischen Aufenthaltstitel auch als elektronischen Identitätsnachweis zu nutzen.

Zu den in diesem Zusammenhang von den Ausländerbehörden wahrzunehmenden Aufgaben zählt unter anderem die Sperrung und Entsperrung der elektronischen Identitätsnachweisfunktion sowie die Aufgabe, die Ausländer über das Verfahren des elektronischen Identitätsnachweises zu informieren.

Die hierdurch insgesamt entstehenden Mehraufwände der Länder sind einschließlich des etwaigen zusätzlichen Personalbedarfs derzeit noch nicht bezifferbar.

Durch die Mitnutzung des Sperrdienstes, der beim Bundesverwaltungsamt für den elektronischen Identitätsnachweis betrieben wird, entstehen für den Bund gegebenenfalls zusätzliche Kosten, die derzeit noch nicht bezifferbar sind. Dieser Mehrbedarf ist aus den vorhandenen Ansätzen des Einzelplans 06 gegen zu finanzieren.

2. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

Es werden für die Wirtschaft keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. Durch das Gesetz werden für die ausländischen Bürgerinnen und Bürger insgesamt drei Informationspflichten neu eingeführt. Hierdurch entstehen allenfalls geringfügig erhöhte Aufwände. Im Einzelnen:

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf wurde auf seine gleichstellungspolitischen Auswirkungen überprüft. Er weist keine Gleichstellungsrelevanz auf.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung und trägt durch die Eröffnung eines Zugangs zu neuen Technologien wie elektronischen Behördendiensten oder der digitalen Signatur dazu bei, die Zukunft durch innovative Lösungen mitzugestalten.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1: Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Bei der Anpassung der Inhaltsübersicht handelt es sich um Folgeänderungen zu den Einfügungen neuer Paragrafen in das Aufenthaltsgesetz. Es wird auf die Begründung zum jeweiligen Änderungsbefehl verwiesen.

Zu Nummer 2 (§ 49)

In Absatz 1 Satz 1 ist auch auf § 48 Absatz 1 Nummer 2 zu verweisen, da auch der Aufenthaltstitel künftig ein Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) aufweisen wird, das ausgelesen und verglichen werden kann (sog. 1 : 1 Abgleich, der seine Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 findet). Im Übrigen handelt es sich bei der Ergänzung in Satz 1 um eine klarstellende Korrektur, da der auf ausländerrechtlichen Dokumenten aufgebrachte Chip einheitlich als "elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium" bezeichnet wird. Die in Absatz 1 Satz 3 bislang genannten Irisbilder können entfallen, da sie weder in den in § 48 Absatz 1 Nr. 1 genannten Dokumenten noch im künftigen elektronischen Aufenthaltstitel enthalten sind.

Zu Nummer 3 (§ 69)

Die Gebührenhöchstsätze für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels werden angepasst. Die Anpassung ist erforderlich, weil in Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige und der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 spätestens ab 21. Mai 2011 einheitliche Aufenthaltstitel als Vollkunststoffkarte in Scheckkartengröße (ID-1-Format) in den EU-Mitgliedstaaten ausgegeben werden. Mit dem elektronischen Aufenthaltstitel werden die Aufenthaltstitel im Hinblick auf Form sowie Antrags- und Ausgabeverfahren grundlegend modernisiert und es wird ein höherer Sicherheitsstandard erreicht. Auf Grund der technisch aufwändigeren Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels und des damit verbundenen neuen digitalen

Antragsverfahrens steigen die Produktions- und Verwaltungskosten gegenüber den bisherigen Aufenthaltstiteln als Klebeetiketten an.

Die Kosten für einen elektronischen Aufenthaltstitel, die an den Dokumentenhersteller künftig abzuführen sind, belaufen sich nach derzeitiger Schätzung auf etwa 30 Euro. Die bislang für ein Klebeetikett abzuführenden Kosten betragen demgegenüber 0,78 Euro. Neben dem Anstieg der Produktionskosten muss der festzulegende Rahmen für den Gebührenhöchstsatz es ermöglichen, auch den zu erwartenden erhöhten Bearbeitungsaufwand und damit die Verwaltungskosten angemessen zu berücksichtigen. Der erhöhte Bearbeitungsaufwand für die Ausländerbehörden ist darin begründet, dass der Ausländer wenigstens zur Beantragung (einschließlich der Abnahme biometrischer Merkmale) und in der Regel zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels in der Ausländerbehörde vorsprechen muss. Weiterer Bearbeitungsaufwand tritt im Zusammenhang mit der elektronischen Identitätsfunktion (eID-Funktion) ein, die zum Beispiel bei Verlust des elektronischen Aufenthaltstitels gesperrt werden muss und bei Wiederauffinden entsperrt werden kann. Hinsichtlich der eID-Funktion ist darüber hinaus die Bereitstellung weiterer Informationen erforderlich.

Daher werden die Gebührenhöchstsätze für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entsprechend angehoben. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe wird durch den Verordnungsgeber erfolgen.

Zu Nummer 4 (§ 78)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige einheitlich gestaltet.

Die Verordnungen geben vor, dass Aufenthaltstitel künftig grundsätzlich nur noch als eigenständige Dokumente auszustellen sind, und dass biometrische Merkmale (Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) zu erfassen und im Chip des neuen sogenannten elektronischen Aufenthaltstitels zu speichern sind. Die Einbeziehung biometrischer Erkennungsmerkmale entsprechend der EU-Vorgaben stellt einen wichtigen Schritt dar, eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Aufenthaltstitel zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung zu schaffen. In den Verordnungen werden ferner die allgemeinen Merkmale des einheitlichen

Aufenthaltstitels festgelegt. Die technischen Spezifikationen zum elektronischen Aufenthaltstitel wurden am 20. Mai 2009 von der Europäischen Union angenommen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den elektronischen Aufenthaltstitel bis spätestens 21. Mai 2011 einzuführen.

Zu Absatz 1

§ 78 Absatz 1 bestimmt, dass Aufenthaltstitel künftig nicht mehr als Klebeetiketten in einen Pass oder ein Passersatzpapier eingebracht, sondern als eigenständige Dokumente mit einem sogenannten Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) ausgegeben werden. Mit § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird festgelegt, welche Aufenthaltstitel und Dokumente entsprechend der Vorgabe der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 künftig als Vollkunststoffkarte im Scheckkartenformat ausgestellt werden.

Ebenfalls in dem einheitlichen Format der EU-Verordnungen sollen künftig die Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU (FreizügG/EU) sowie die Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 6 Satz 2 FreizügG/EU ausgestellt werden. Diese Dokumente, die an freizügigkeitsberechtigte drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern auszustellen sind, werden über § 11 FreizügG/EU einbezogen. Der Rat der Europäischen Union hat zusammen mit der eAT-Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zur Einführung einheitlicher eigenständiger Aufenthaltstitel mit Lichtbild und Fingerabdrücken am 18. April 2008 eine Erklärung verabschiedet (Dok. 8622/08 ADD 1 PV/CONS 26 JAI 188 vom 11. Juni 2008 und Dok. 15145/08 CRS/CRP vom 24. November 2008), wonach für die Ausstellung von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern das einheitliche Format für Aufenthaltstitel, einschließlich biometrischer Merkmale, Verwendung finden soll. Die vorgenannte Erklärung der Mitgliedstaaten bezieht sich auf Artikel 5a der eAT-Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten das vorgesehene einheitliche Format auch für andere als in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke verwenden können. Dabei ist nach den Vorgaben der Verordnung sicherzustellen, dass eine Verwechselung mit den sonst im einheitlichen Format ausgestellten Titeln nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird. Auf Aufenthaltskarten für Familienangehörige eines Unionsbürgers wird aus diesem Grund die eindeutige Bezeichnung "Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)" bzw. "Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)" aufgebracht.

Zudem sind nach § 28 der Aufenthaltsverordnung Staatsangehörige der Schweiz nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt. Diese Regelung schließt drittstaatsangehörige Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen ein. Die genannte Bescheinigung wird als Aufenthaltserlaubnis für Schweizer ebenfalls im einheitlichen Format des elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt. Gleiches gilt auch für zu beantragende deklaratorische Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Absatz 5.

Die Karten werden mit den unter § 78 Absatz 1 Satz 3 aufgeführten Angaben versehen. Die Aufzählung entspricht weitgehend der des bisherigen § 78 Absatz 1 und 2 und resultiert im Übrigen insbesondere aus den Vorgaben der EU-Verordnungen zur einheitlichen Gestaltung der von den Mitgliedstaaten auszustellenden Aufenthaltstitel. Der Gültigkeitsbeginn des Aufenthaltstitels wird als erster Tag der Gültigkeit im Format "TT-MM-JJJJ" angegeben. Gleiches gilt für den letzten Tag der Gültigkeitsdauer. Bei der Zugangsnummer handelt es sich um eine zufällig erzeugte, ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen einen unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen Karte und Lesegeräten dient.

Die Mitgliedstaaten können nach der eAT-Verordnung zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatsangehörige erforderlich sind, auf dem Aufenthaltstitel eintragen. Das Feld Anmerkungen wird demzufolge ausschließlich für aufenthaltsrechtliche relevante Eintragungen genutzt. Stets werden unter "Anmerkungen" die Rechtsgrundlage, die Seriennummer sowie die Gültigkeitsdauer des Passes oder Passersatzpapiers eingetragen. Optional können der Hinweis, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist, der Hinweis auf ein Zusatzblatt, der Hinweis, dass der Inhaber ein ehemaliger Inhaber der nach den Vorgaben der Hochqualifiziertenrichtlinie künftig einzuführenden Blauen Karte EU ist, sowie die Bezeichnung als "Ausweisersatz" und der Hinweis "Personalien laut eigener Angabe" aufgebracht werden. Im Feld Anmerkungen kann ferner die technische Kartennutzungsdauer angegeben werden.

Im Fall des Erlasses von Nebenbestimmungen wird dies auf dem Kartenkörper im Feld "Anmerkungen" durch den Hinweis auf ein Zusatzblatt vermerkt. Die Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit, Beschäftigung oder weiteren Punkten werden sowohl auf das Zusatzblatt aufgedruckt als auch im Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeichert. Das

Vordruckmuster für das Zusatzblatt wird in der Anlage D der Aufenthaltsverordnung abgedruckt (vergleiche § 58 Satz 1 Nummer 11 Aufenthaltsverordnung).

Die Regelung zur Unterschriftsleistung ab dem zehnten Lebensjahr in Absatz 1 Satz 5 entspricht den Regelungen in § 4 Absatz 5 Aufenthaltsverordnung, § 9 Absatz 5 Personalausweisgesetz und § 4 Absatz 4a Satz 3 Passgesetz.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt fest, welche Angaben innerhalb der so genannten maschinenlesbaren Zone auf der Rückseite des elektronischen Aufenthaltstitels aufgedruckt werden. Die auch optisch lesbare Zone beginnt entweder mit der Abkürzung ARD (für Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG) oder der Abkürzung ASD (Aufenthaltserlaubnis für Schweizer). Buchstabe D (§ 78 Absatz Satz 2 Nummer 2) steht in allen Fällen für Bundesrepublik Deutschland.

Durch das Verbot der Aufnahme personenbezogener Daten in die Seriennummer oder die Prüfziffern soll verhindert werden, dass die Seriennummer oder die Prüfziffern die Funktion eines Personenkennzeichens übernehmen kann. Die Prüfziffern gehören zu dem in der elektronischen Datenverarbeitung üblichen System der Nummernsicherung und dienen der Vermeidung von Fehlern bei der Herstellung der elektronischen Aufenthaltstitel sowie bei automatischem Lesen der Ziffern. Die Normierung der Pflicht, bei Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels auch eine neue Seriennummer zu bestimmen, dient dem Persönlichkeitsschutz. Hierdurch wird verhindert, dass die Seriennummer des Passes ihren Inhaber lebenslang begleitet und dadurch als Surrogat eines Personenkennzeichens verwendet werden könnte.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 werden die in dem Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten aufgeführt und bestimmt, dass diese Daten gegen unbefugten Zugriff und Manipulation gesichert sein müssen. Der aufenthaltsrechtliche Status bleibt im Falle eines defekten Speicher- und Verarbeitungsmediums unberührt. Der zum Wohnort gehörige Gemeindeschlüssel wird gespeichert, um im Rahmen der elektronischen Identitätsfunktion die Nutzung bestimmter Anwendungen und lokalisierter Dienste für den Inhaber der Karte möglich zu machen. Entsprechend der Verfahrensweise beim elektronischen

Personalausweis wird die Postleitzahl als Teil der Anschrift sowohl auf den elektronischen Aufenthaltstitel aufgedruckt als auch im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeichert.

Zu Absatz 4

Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) des elektronischen Aufenthaltstitels wird technisch so ausgestaltet, dass die Nutzung als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nummer 10 des Signaturgesetzes möglich ist. Die Regelung entspricht der des § 22 des Personalausweisgesetzes. Mit der optionalen Signaturfunktion wird auch für die Inhaber eines elektronischen Aufenthaltstitels die Voraussetzung dafür geschaffen, im Rahmen der Vorgaben des Signaturgesetzes im elektronischen Rechtsverkehr Erklärungen abzugeben, die hinsichtlich Integrität und Authentizität dauerhaft beweisbar sind.

Zu Absatz 5

Die für die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels maßgeblichen EU-Verordnungen (Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige) eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung der Aufenthaltstitel nationale Zusatzfunktionen vorzusehen. Mithin kann auch den Inhabern elektronischer Aufenthaltstitel grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Identität in der elektronischen Kommunikation sowohl im E-Government als auch im E-Business nachzuweisen.

Bereits in der Konzeptionsphase für den elektronischen Personalausweis wurde daher festgelegt, den gemäß EU-Vorgaben einzuführenden elektronischen Aufenthaltstitel in technischer Hinsicht weitgehend identisch auszugestalten und insbesondere die Funktionalität eines elektronischen Identitätsnachweises auch für die Inhaber elektronischer Aufenthaltstitel vorzusehen.

Absatz 5 sieht dementsprechend vor, dass das Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) eines elektronischen Aufenthaltstitels technisch so ausgestaltet wird, dass die Nutzung als "Elektronischer Identitätsnachweis" möglich ist. Der elektronische Identitätsnachweis mittels der Karte kann somit - entsprechend der Verfahrensweise beim Personalausweis - durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium erfolgen.

Mit dem Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 wurde zwischenzeitlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine gegenseitige Identifizierung im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr in Deutschland möglich sein soll und welche Vorgaben die hieran Beteiligten erfüllen müssen. Bei der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch Inhaber elektronischer Aufenthaltstitel wird auf die mit dem vorgenannten Gesetz geschaffenen Infrastrukturen und konzeptionellen Vorgaben zurückgegriffen. Dies betrifft insbesondere auch die zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung geschaffenen rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben. So ist die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises in zweifacher Weise über den Besitz des elektronischen Aufenthaltstitels und Wissen (Geheimnummer) abgesichert. Die Nutzung des Identitätsnachweises ist freiwillig. Die Funktion kann auf Verlangen des Karteninhabers jederzeit abgestellt werden (vgl. BT-Drs. 016/10489, S. 20 ff.) sowie bei abhanden gekommenen Karten gesperrt werden.

Für die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises wird auf die mit dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis geschaffenen Regelungen verwiesen. Die Ergänzung in Satz 3 ist notwendig, um Arbeitgebern die Möglichkeit zu eröffnen, die auf dem Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit künftig auch elektronisch mittels des elektronischen Identitätsnachweises - abrufen zu können. Die konkrete Erforderlichkeit für den Abruf wird entsprechend § 21 Personalausweisgesetz durch Vergabe einer dezidierten Berechtigung sichergestellt. Nur arbeitsrechtliche Nebenbestimmungen können somit von Arbeitgebern mit entsprechendem Berechtigungszertifikat der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate im Wege des elektronischen Identitätsnachweises ausgelesen werden. Die Möglichkeit, auch die Staatsangehörigkeit mittels des elektronischen Identitätsnachweises übermitteln zu können, wird mit Blick auf die in bestimmten Fällen normierte Verpflichtung, diese Angabe zur Identitätsfeststellung zu erheben, aufgenommen (siehe § 4 Absatz 3 Nummer 1 Geldwäschegesetz).

Die Daten für die Nutzung elektronischer Dienste auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) werden entsprechend der Vorgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 von den biometrischen Daten logisch getrennt. Die technischen Spezifikationen für die Erfassung biometrischer Merkmale werden entsprechend der Vorgabe der eAT-Verordnung unter anderem gemäß den technischen Spezifikationen der Mitgliedstaaten für Reisepässe festgelegt.

Der elektronische Identitätsnachweis kann nur bei zweifelsfrei nachgewiesener Identität genutzt werden. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit, zur Wahrung öffentlicher Interessen, aber auch im privaten Legitimationsinteresse sicherzustellen, dass der Inhaber des elektronischen Aufenthaltstitels und Nutzer der Zusatzfunktion auch tatsächlich die im Dokument ausgewiesene Person ist, und dass die im Dokument enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen.

Zu Absatz 6 und 7

Mit Absatz 6 und 7 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels mit einem elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) zunehmend auch entsprechende elektronische Ausleseverfahren zum Einsatz kommen. Zugriffe auf die Daten des Chips, der auch die Daten der Zone für das automatische Lesen beinhaltet, erfolgen künftig nach Vorlage des Dokuments mittels entsprechender Lesegeräte.

Mit Absatz 7 erhalten daher öffentliche Stellen die Befugnis, unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit für ihre jeweilige Aufgabenerfüllung auf die Datenfelder im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels zuzugreifen. Von einem solchen Zugriff nach Absatz 7 generell ausgenommen sind die im Chip gespeicherten biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild). Diese dürfen nach § 49 Absatz 1 ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der Echtheit von Dokumenten oder der Identität des Inhabers ausgelesen und verglichen werden (sogenannter 1:1 Abgleich).

Für die mit Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden bleibt mit Absatz 6 die bisherige Befugnis (Absatz 5 a. F.), im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Daten über die maschinenlesbaren Zone auszulesen, erhalten. Diese Behörden haben hinsichtlich des Zugriffs auf die Daten der Zone für automatische Lesen somit eine Wahlmöglichkeit. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in bestimmten Situationen (zum Beispiel bei defektem Chip oder im Rahmen mobiler Grenz- und Personenkontrollen) weiterhin die Notwendigkeit ergeben kann, auf die Zone für das automatische Lesen zurückzugreifen.

Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises in Aufenthaltstiteln gegenüber nicht-öffentlichen Stellen bleibt durch Absatz 7 unberührt.

Mit Absatz 7 Satz 2 soll grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, dass neben den Ausländerbehörden auch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden Änderungen der Wohnanschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) des elektronischen Aufenthaltstitels vornehmen können. Daneben sollen durch Landesrecht bestimmte Behörden Adressänderungen durch Anbringen eines entsprechend korrigierten Adressaufklebers auf dem Dokument auch äußerlich sichtbar kenntlich machen können.

Zu Absatz 8

Mit Absatz 8 wird entsprechend dem Regelungsmodell des Personalausweisgesetzes klargestellt, dass personenbezogene Daten des elektronischen Aufenthaltstitels nur über den gesicherten Weg des elektronischen Identitätsnachweises durch technische Mittel erhoben werden dürfen. Etwas anderes gilt nur, sofern dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. Insofern sieht Absatz 6 vor, dass die dort benannten Stellten Daten auch über die maschinenlesbare Zone des elektronischen Aufenthaltstitels erheben dürfen.

Zu Nummer 5 (§ 78a)

In dem neugefassten § 78a werden die Regelungen des bisherigen § 78 für Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatzpapiere sowie Bescheinigungen zusammengefasst, die weiterhin benötigt werden. Ferner wird für bestimmte Ausnahmefälle die Möglichkeit geschaffen, auf einheitliche Vordruckmuster zurückzugreifen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 führt zwei Fallgruppen auf, in denen Aufenthaltstitel im Ausnahmefall nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden können.

Der eAT-Verordnung unterfallen nicht solche Titel, die in außergewöhnlichen Fällen zum Zwecke der Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden. Ein Ausnahmefall nach Absatz 1 Nummer 1 liegt daher dann vor, wenn die erlaubte Aufenthaltsdauer nur um bis zu einen Monat verlängert werden soll (zum Beispiel wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet wegen Umzugs ins Ausland innerhalb eines Monats beendet wird).

Mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es Fälle geben kann, in denen die Verpflichtung zur Beantragung und Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels wegen des damit verbundenen Aufwands für die Antragsteller grundrechtlich geschützte Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (zum Beispiel ausländische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Behinderung, nicht mehr in der Lage sind, sich allein in der Öffentlichkeit zu bewegen). Ebenso kann sich bei Verlust des elektronischen Aufenthaltstitels die Notwendigkeit ergeben, zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte kurzfristig einen Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster auszustellen. Eine solche Konstellation kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels zur Folge hätte, dass eine aus humanitären Gründen dringend notwendige Reise außerhalb des Schengen-Raums nicht oder nicht rechtzeitig angetreten werden könnte.

Die Gültigkeitsdauer des Dokuments ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auf den kürzest möglichen Zeitraum zu beschränken.

Personen, deren Fingerabdrücke aus rein physischen Gründen nicht abgenommen werden können, werden durch Regelung in der Aufenthaltsverordnung von der Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

Zu Absatz 2

Der ehemalige § 78 Absatz 4 wird Absatz 2. Klarstellend wird aufgenommen, dass die Zone für das automatische Lesen auch Leerstellen enthalten kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 78 Absatz 5.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 78 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kann nach § 48 Absatz 2 weiterhin als Ausweisersatz Verwendung finden. Hierbei wird das entsprechende Klebeetikett (Anlage D2a zu § 58 Satz 1 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung) auf dem Trägervordruck für den Ausweisersatz (Anlage D1 zu § 58 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung) angebracht. Die Regelungen zum Trägervordruck für den Ausweisersatz im bisherigen § 78 Absatz 6 werden daher als Absatz 4 übernommen.

Absatz 4 kann darüber hinaus in den Fällen des § 78a Absatz 1 zur Anwendung gelangen.

Verfügt der Ausländer über ein Dokument nach § 78 Absatz 1, so richtet sich die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 78 Absatz 1 Satz 4.

Zu Absatz 5

Der ehemalige § 78 Absatz 7 wird unverändert als Absatz 5 übernommen. Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sowie die Fiktionsbescheinigung werden auch weiterhin entsprechend der bisher üblichen Vordrucke ausgestellt (§ 58 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Aufenthaltsverordnung).

Zu Nr. 6 (§ 82)

Aufenthaltstitel werden künftig nicht mehr nach einem einheitlichen Vordruckmuster, sondern grundsätzlich als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chipkarte) ausgestellt. Aus diesem Grunde sind in § 82 Absatz 5 Satz 1 die Worte "nach einheitlichem Vordruckmuster" - klarstellend - zu streichen.

Zu Nummer 7 (§ 98)

Bußgeldbewehrt sind über § 98 Absatz 3 Nummer 7 in Verbindung mit § 77 Aufenthaltsverordnung derzeit im Wesentlichen Zuwiderhandlungen gegen bestimmte ausweisrechtliche Pflichten des § 56 Aufenthaltsverordnung. Mit der Einführung der Ausstellung von Aufenthaltstiteln als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, bezüglich der neuen Dokumente mit Chipkarte bestimmte Verpflichtungen einzuführen und für deren Einhaltung durch eine Bußgeldbewehrung Sorge zu tragen. Diese Möglichkeit wird durch die Aufnahme des Verweises auf die für den elektronischen Aufenthaltstitel anzupassende Verordnungsermächtigung in § 99 Absatz Nummer 13a Buchstabe j geschaffen.

Zu Nummer 8 (§ 99)

Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa

Die Verordnungsermächtigung in § 99 Absatz 1 Nummer 13 ist weiterhin erforderlich, um die nach Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels weiter genutzten ausländerrechtlichen Vordrucke und Vordruckmuster sowie deren Ausstellungsmodalitäten im Verordnungswege näher regeln zu können. Dies betrifft beispielsweise den ausdrücklich erwähnten Vordruck für den Ausweisersatz (§ 78 Absatz 6 alt) sowie die Vordruckmuster für Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 (§ 78 Absatz 7 alt). Der Vordruck für den Ausweisersatz findet sich nunmehr in § 78a Absatz 4. Die Regelungen für die Vordruckmuster für Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden unverändert in § 78a Absatz 5 übernommen. Insoweit handelt es sich um Folgeänderungen. Da § 78 Absatz 3 entfällt, ist der Hinweis auf § 78 Absatz 3 auch in § 99 Absatz 1 Nummer 13 entbehrlich.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit Neufassung und Ergänzung des § 99 Absatz 1 Nummer 13a wird für das Bundesministerium des Innern die notwendige Ermächtigung geschaffen, mit Zustimmung des Bundesrats nähere Regelungen für Aufenthaltstitel nach § 78 mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium zu treffen. Entsprechend der bisherigen Ermächtigung in § 99 Absatz 1 Nummer 13a, die für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit einem Speichermedium geschaffen wurde und fortbesteht, ermächtigt die ergänzte Neufassung dazu, auch für den elektronischen Aufenthaltstitel unter anderem Regelungen zur Speicherung, Löschung, Qualitätssicherung und Übermittlung biometrischer Daten und sonstiger Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und dem Dokumentenhersteller festzulegen. Daneben wird die notwendige Ermächtigung dafür geschaffen, die Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend der Verordnungsermächtigung des Personalausweisgesetzes festzulegen. Ergänzt wird die Ermächtigung schließlich dahin gehend, bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Beantragung von elektronischen Aufenthaltstiteln im Verordnungswege festlegen zu können.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit dem Deutschland-Online-Projekt (DOL-Projekt) X-Ausländer soll ein auf XML (extensible markup language) basierender elektronischer Datenaustausch-Standard für das gesamte Ausländerwesen im Rahmen des DOL-Projekts "Ausländerwesen Online" entwickelt werden. Zur Beschleunigung des Datenaustauschs, Kostenreduzierung, Qualitätsverbesserung sowie aus sicherheitspolitischen Gründen müssen einheitliche Standards für elektronische Datenaustauschformate im Ausländerwesen festgelegt werden. In einem ersten Schritt sollen Mitteilungen der Ausländerbehörden untereinander ab 1. Mai 2011 unter Verwendung des Datenübermittlungsstandards X-Ausländer, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport und Nutzung des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) erfolgen. Mit der Ermächtigung können in der Folge die notwendigen Vorschriften im Rechtsverordnungswege geschaffen werden, die zur schrittweisen Einführung eines elektronischen standardisierten Datenaustausches im gesamten Ausländerwesen erforderlich sind.

Zu Buchstabe b

Mit der Ergänzung des § 99 Absatz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, die zur Verwaltung und ordnungsgemäßen Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises erforderlichen Angaben in der bei der Ausländerbehörde geführten Datei zu erfassen. Beispielsweise ist eine Sperrung der elektronischen Identitätsfunktion bei Verlust der Karte ausschließlich mit Hilfe des korrekten Sperrkennworts möglich. Daher muss dieses in der Datei der Ausländerbehörde gespeichert werden, um eine Sperrung auch dann veranlassen zu können, wenn der Karteninhaber das Sperrkennwort nicht mehr kennt. Die im Einzelnen in die bei der Ausländerbehörde geführten Datei aufzunehmenden Angaben werden im Verordnungswege festgelegt.

Zu Nummer 9 (§ 105a)

Die eAT-Verordnung legt fest, dass Aufenthaltstitel künftig grundsätzlich nur noch als eigenständige Dokumente auszustellen sind, und dass biometrische Merkmale (Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) zu erfassen und im Chip des neuen sogenannten elektronischen Aufenthaltstitels zu speichern sind. Mit § 78 werden diese Vorgaben umgesetzt. Gleichzeitig wird die Ausgestaltung der eAT-Karten konkretisiert und an die nationalen Bedürfnisse angepasst. Zudem werden Nutzungsmöglichkeiten für innerstaatliche Zwecke, die von der eAT-Verordnung nicht zwingend vorgegeben sind, geschaffen (elektronischer Identitätsnachweis).

Es besteht ein besonderes Bedürfnis, die künftige Ausgestaltung elektronischer Aufenthaltstitel und die in § 78 enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens bundeseinheitlich festzulegen (Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 Grundgesetz). Würden eines oder mehrere Bundesländer hiervon abweichen, könnte das für die Ausländerbehörden einheitlich vorgesehene Antragsverfahren und die bundesweit bei einem Dokumentenhersteller vorgesehene Produktion der eAT-Karten nicht mehr oder nur noch mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand realisiert werden. Gleichzeitig wäre die beabsichtigte Mitnutzung der bereits bundeseinheitlich für den elektronischen Personalausweis geschaffenen technischen Infrastruktur in Frage gestellt. Neben einer erhöhten Missbrauchsgefahr durch unterschiedliche Ausgestaltungen würde das Abweichen eines Bundeslandes zudem bundeseinheitliche Lese- und Kontrollmöglichkeiten verhindern. Schließlich resultiert ein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung daraus, den Inhabern der eAT-Karten bundesweit grundsätzlich den Zugang zu moderner Informationstechnik wie elektronischen Behördendiensten oder der digitalen Signatur zu eröffnen.

Ebenso besteht ein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung im Hinblick auf die in § 78a vorgesehene Möglichkeit, für Ausnahmefälle auf die bisher als Vordruck verwendeten Klebeetiketten zurückzugreifen.

Zu Nummer 10 (§ 105b)

Nach Artikel 9 Absatz 3 der eAT-Verordnung wird die Gültigkeit bereits erteilter Aufenthaltstitel durch die Anwendung der eAT-Verordnung nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt. Demzufolge ist das neue Format des § 78 Aufenthaltsgesetz erst bei der Neuausstellung von Aufenthaltstiteln anzuwenden.

Mit Satz 1 wird vor diesem Hintergrund sichergestellt, dass Aufenthaltstitel bei Neuausstellung nach dem neuen Format des § 78 des Aufenthaltsgesetzes auszustellen sind und maximal noch zehn Jahre im bisherigen Format weiter genutzt werden können. Hierdurch ist in Parallele zum Personalausweisrecht gewährleistet, dass spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Aufenthaltstitel ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium im Verkehr sind. Der Begriff der Neuausstellung umfasst auch Titelverlängerungen, erneute Titelausstellungen nach Verlust beziehungsweise bei Beschädigung oder Umstellungen im Sinne von § 47 Absatz 1 Nummer 11 Aufenthaltsverordnung, d.h. sämtliche Fälle, in denen nach den bislang geltenden Regeln die herkömmlichen Klebeetiketten zu ersetzen wären.

Mit Satz 2 wird in Parallele zu § 6 Absatz 2 Personalausweisgesetz die Möglichkeit eröffnet, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels im neuen Format vorzeitig zu beantragen, wenn der Inhaber ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium benötigt. Grundsätzlich muss ein berechtigtes Interesse bestehen, was eine Neuausstellung zum Beispiel aus modischen Gründen ausschließt.

Zu Artikel 2: Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU

Zu Nummer 1 (§ 8)

Es handelt sich um eine klarstellende Korrektur, da der elektronische Aufenthaltstitel und die entsprechend zu behandelnden Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten einheitlich als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium angegeben werden.

Zu Nummer 2 (§ 11)

Ebenfalls in dem einheitlichen Format der EU-Verordnungen sollen künftig die Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 6 Satz 2 ausgestellt werden. Diese Dokumente werden an freizügigkeitsberechtigte drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern erteilt. Der Rat der Europäischen Union hat zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zur Einführung einheitlicher eigenständiger Aufenthaltstitel mit Lichtbild und Fingerabdrücken am 18. April 2008 eine Erklärung der Mitgliedstaaten verabschiedet (Dok. 8622/08 ADD 1 PV/CONS 26 JAI 188 vom 11. Juni 2008 und Dok. 15145/08 CRS/CRP vom 24. November 2008), wonach für die Ausstellung von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern das einheitliche Format für Aufenthaltstitel, einschließlich biometrischer Merkmale, Verwendung finden soll. Die Erklärung der Mitgliedstaaten bezieht sich auf Artikel 5a der eAT-Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten das vorgesehene einheitliche Format auch für andere als in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke verwenden können. Dabei ist nach den Vorgaben der Verordnung sicherzustellen, dass eine Verwechselung mit den sonst im einheitlichen Format beurkundeten Aufenthaltsrechten nicht möglich ist, und dass die Rechtsnatur des beurkundeten Aufenthaltsrechts eindeutig angegeben wird.

Auf Aufenthaltskarten für Familienangehörige eines Unionsbürgers wird aus diesem Grund die Bezeichnung "Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)" beziehungsweise "Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)" aufgebracht. In der Zone für das automatische Lesen wird anstelle der Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung "AF" verwandt.

Unter den Voraussetzungen des § 78a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz können Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten auf dem bisher verwendeten Vordruck ausgestellt werden. Auch für die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU kann sich die Notwendigkeit ergeben, kurzfristig aus wichtigem Grund die genannten Karten entsprechend des bisher genutzten Vordruckmusters auszustellen.

Durch die entsprechende Anwendung des § 105b des Aufenthaltsgesetzes wird sichergestellt, dass auch Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten bei Neuausstellung, spätestens bis zum 30. April 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden.

§ 11 erklärt bereits § 82 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes für entsprechend anwendbar. Hierdurch werden die zuständigen Behörden ermächtigt, Lichtbilder und Fingerabdrücke der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern anzufertigen beziehungsweise zu nehmen, denen eine Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder eine Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 6 Satz 2 ausgestellt werden soll.

Zu Nummer 3 (§ 1 1a)

Die Aufnahme der Verordnungsermächtigung ist erforderlich, um auch für die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte Einzelheiten über die Ausfertigung als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium festlegen zu können sowie Näheres zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend der Verordnungsermächtigung des Personalausweisgesetzes bestimmen zu können.

Zu Artikel 3: Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Zu § 63

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die bisherigen Regelungen des § 78 Absatz 7 (alt) Aufenthaltsgesetz finden sich künftig inhaltsgleich in § 78a Absatz 5 Aufenthaltsgesetz.

Zu Artikel 4: Inkrafttreten

Mit der Ausstellung von elektronischen Aufenthaltstiteln soll ab dem 1. Mai 2011 begonnen werden. Demzufolge ist das Inkrafttreten der Vorschriften zum elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium an diesem Datum vorgesehen. Hiervon ausgenommen werden Artikel 1 Nummer 3 (§ 69) und 8 (§ 99) sowie Artikel 2 Nummer 3 (§ 1 1a Freizügigkeitsgesetz/EU), die bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, um auf dieser Grundlage die notwendigen Änderungen der Aufenthaltsverordnung vornehmen zu können.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz, Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz Nr. 1331: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 38012008 vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 103012002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für Bürgerinnen und Bürger werden drei Informationspflichten eingeführt. Für die Verwaltung werden acht Informationspflichten begründet. Die damit verbundenen Bürokratiekosten dürften marginal sein.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter