931. Sitzung am 6. März 2015
A. Problem und Ziel
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die unionsrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten im Bereich der EU-Agrarfonds neu geregelt worden. Sie tragen dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C-93/09 Rechnung, indem sie sowohl die Mindestanforderungen an den Inhalt der Veröffentlichung neu regeln als auch einen Schwellenwert festlegen, unterhalb dessen der Name der Begünstigten nicht veröffentlicht wird.
Im Rahmen der Reform der Europäischen Fischereipolitik sind auch die Bestimmungen für die Veröffentlichung im Bereich des Europäischen Meeres- und Fischereifonds novelliert worden.
Die Anpassung des Gesetzes ist zwingend zur nationalen Durchführung der aktualisierten EU-rechtlichen Vorgaben erforderlich. Außerdem werden zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange Vorschriften über die Datennutzung aufgenommen.
Im Rahmen der Agrarreform wurden auch die Bestimmungen über den Anbau von Nutzhanf unter Beibehaltung ihres Inhaltes in neue Verordnungen übernommen. Die Durchführung dieser Bestimmungen im nationalen Recht erfolgt im Betäubungsmittelgesetz. Daher sind dort die Verweise an das einschlägige EU-Recht anzupassen. Die Überwachung des Anbaus von Nutzhanf erfolgt durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
B. Lösung
Novellierung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (AFIG) und Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
C. Alternativen
Keine. Die Änderungen des AFIG ergeben sich - wie zuvor das Gesetz selbst - zwingend aus dem Unionsrecht. Auch die Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes dienen der Umsetzung und Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Dem Bund entsteht kein nennenswerter über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung könnte entstehen, wenn bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen sind. Pro Verfahren wird mit einem Zeitaufwand von fünf Stunden kalkuliert. Die Durchführung wird vorwiegend von Beschäftigten des höheren Dienstes vorgenommen. Bei angenommenen 20 Verfahren pro Jahr wird die Verwaltung bei einem pauschalierten Stundensatz von 82,47 Euro mit zusätzlichen Kosten von etwa 8247 Euro pro Jahr belastet.
2. Länder
Durch die Anpassung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes entsteht für die Länder kein Vollzugsaufwand, der über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgeht.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau - im Besonderen auf das Verbraucherpreisniveau - sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 23. Januar 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und FischereifondsInformationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.15
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und FischereifondsInformationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 106 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient
- 1. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit darin eine Veröffentlichung von Informationen über
- a) die Empfänger von Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- b) die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, und
- c) Art und Beschreibung der jeweils finanzierten Maßnahme, vorgesehen ist;
- 2. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.05.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit darin Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit Informationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vorgesehen sind."
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- "1. Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 59) und
- 2. Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014".
- b) Im Schlussteil des Satzes werden die Wörter "des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und im Fall des Europäischen Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 498/2007" durch die Wörter "des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014" ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Datennutzung
- (1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nutzen.
- (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht
- 1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite für den in Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, soweit es sich um Daten über Zahlungen aus den Agrarfonds handelt,
- 2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt oder weitergegeben werden,
- 3. für eine gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Empfänger von Zahlungen missbräuchliche Verwendung genutzt werden.
Die Daten nach Absatz 1 sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung von den in Absatz 1 genannten Nutzern zu löschen."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die zu veröffentlichenden Informationen über Empfänger von Beihilfezahlungen unterhalb des nach Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten Schwellenwertes,"
- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "31. März 2009" durch die Angabe "31. Juli 2015" ersetzt.
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder
- 2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."
Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 69) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die Basisprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden."
2. In § 24a Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter "einheitliche Betriebsprämie" durch das Wort "Basisprämie" ersetzt.
3. In Anlage I werden innerhalb der Position "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" die Ausnahmeregelungen wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,".
- b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf), oder".
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Zu Artikel 1:
Die Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2014 S. 549), die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014.,S. 59) und die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 S. 1) setzen die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und C93/09 an die Veröffentlichung von EU-Beihilfenempfängerdaten von natürlichen Personen stellt, um.
Gemäß Artikel 111 und 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Mitgliedstaaten unionsrechtlich zwingend verpflichtet, jedes Jahr nachträglich die Informationen über die Empfänger von Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und über die Beträge, die jeder Empfänger aus diesen Fonds erhalten hat, im Internet zu veröffentlichen. Die neuen Vorschriften unterscheiden sich von denjenigen, die der EuGH in den genannten Rechtssachen für ungültig erklärt hat, insofern, dass sie sich auf eine überarbeitete detaillierte Begründung stützen, in deren Mittelpunkt die Notwendigkeit einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Zahlungen aus den europäischen Agrarfonds zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union steht. Die Veröffentlichung der Beihilfeempfängerdaten wird dabei auch besonders auf die notwendige Transparenzerhöhung gestützt, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der staatlichen Förderung stärken sowie eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger gewährleisten soll.
Um die vom EuGH hervorgehobene und geforderte Verhältnismäßigkeit zwischen dem Zweck der Veröffentlichung der Daten einerseits und dem Recht auf Achtung der Privatsphäre, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten der Empfänger von Beihilfezahlungen, andererseits zu wahren, schreiben sie weiterhin detaillierte Angaben über die Art und eine Beschreibung der Maßnahmen vor, für welche die Fondsmittel ausgegeben werden. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Namen von natürlichen Personen wird eingeschränkt. Es ist ein Schwellenwert für die Höhe der Beihilfezahlungen vorgesehen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht wird.
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 verfolgt mit der Veröffentlichung der Liste der vom Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten Vorhaben vornehmlich das Ziel der Transparenz. Gemäß Erwägungsgrund 92 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 soll der breiten Öffentlichkeit und insbesondere dem Steuerzahler in der EU mit den veröffentlichten Daten ein vernünftiger, fühlbarer und konkreter Eindruck davon vermittelt werden, wie EU-Mittel im Rahmen des EMFF eingesetzt werden.
Die Veröffentlichung soll dabei gemäß Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 eine Beschreibung der jeweiligen Operationen, für die Beihilfen aus dem EMFF bewilligt wurden, ihre Dauer sowie die Beträge der für die Vorhaben bereitgestellten Mittel beinhalten.
Mit dem Gesetz werden insofern die Vorgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 508/2014 national 1:1 umgesetzt
Außerdem wird zur Wahrung von Datenschutzbelangen der Betroffenen eine Regelung über die zulässige Datennutzung vorgesehen, um einer Nutzung der Informationen entgegenzuwirken, die im Widerspruch zur unionsrechtlichen Zweckbestimmung der Transparenz steht.
Zu Artikel 2:
Im Rahmen der Agrarreform wurden auch die Bestimmungen über den Anbau von Nutzhanf unter Beibehaltung ihres Inhaltes in neue Verordnungen übernommen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen im nationalen Recht erfolgt im Betäubungsmittelgesetz. Daher sind dort die Verweise an das einschlägige EU-Recht anzupassen sowie der bisher verwendete Begriff "einheitliche Betriebsprämie" durch den Begriff "Basisprämie" zu ersetzen. Die Überwachung des Anbaus von Nutzhanf erfolgt durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Artikel 1: Der Entwurf des Gesetzes setzt die Vorgaben der Artikel 111 und 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie Artikel 119 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 um. Insbesondere wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die der nationalen Durchführung des Artikels 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 58 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 dient. Das Unionsrecht sieht darin vor, dass zur Begrenzung des Eingriffs in die Rechte der Begünstigten bei der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarzahlungen der Name der Begünstigten nicht veröffentlicht wird, wenn der Beihilfebetrag unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt. In diesen Fällen muss der Begünstigte durch einen vom Mitgliedstaat zu beschließenden Code angegeben werden. In Deutschland wird der Schwellenwert dem im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2103 festgelegten Betrag von 1.250 Euro entsprechen. Sofern aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde wohnen oder eingetragen sind, die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigter trotz der Codierung möglich ist, wird statt der betreffenden Gemeinde die nächst höhere Verwaltungseinheit veröffentlicht. Zur Wahrung von Datenschutzbelangen der Betroffenen wird eine Regelung über die zulässige Datennutzung vorgesehen.
Artikel 2: Es erfolgt die Anpassung von Verweisen auf EU-Recht sowie damit verbunden auch die Änderung des Begriffs "einheitliche Betriebsprämie" in "Basisprämie".
III. Alternativen
Keine. Die Änderungen des Gesetzes bzgl. der Veröffentlichung ergeben sich - wie zuvor das Gesetz selbst - zwingend aus dem Unionsrecht. Auch die Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes dienen der Umsetzung und Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund macht mit dem Erlass des Gesetzes von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 und Nummer 19 des Grundgesetzes Gebrauch.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz dient bezüglich Artikel 1 der Durchführung von Titel VII, Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie von Titel VII, Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Das vorliegende Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Artikel 2 dient der Durchführung unionsrechtlichen Vorschriften über den Anbau von Nutzhanf.
VI. Gesetzesfolgen
Das Gesetzesvorhaben zieht keine wesentlichen Gesetzesfolgen nach sich. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es ist nicht vorgesehen, Regelungen zu vereinfachen oder aufzuheben. Eine Verwaltungsvereinfachung ist nicht vorgesehen und kommt bei dem Gesetzesvorhaben auch nicht in Betracht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Nachhaltigkeitsaspekte werden durch das Gesetz nicht berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen für die öffentlichen Haushalte keine über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehenden Kosten.
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Dem Bund entsteht kein nennenswerter über die unmittelbaren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinausgehender Erfüllungsaufwand. Ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung könnte entstehen, wenn bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen sind. Pro Verfahren wird mit einem Zeitaufwand von fünf Stunden kalkuliert. Die Durchführung wird vorwiegend von Beschäftigten des höheren Dienstes vorgenommen. Bei angenommenen 20 Verfahren pro Jahr wird die Verwaltung bei einem pauschalierten Stundensatz von 82,47 Euro mit zusätzlichen Kosten von etwa 8247 Euro pro Jahr belastet.
Bei der Kontrolle des Anbaus von Nutzhanf durch die hierfür zuständige Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft entsteht kein Vollzugsmehraufwand.
2. Länder
Durch die Novellierung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes ergibt sich für die zuständigen Stellen der Länder kein zusätzlicher Vollzugsaufwand, der über unmittelbar unionsrechtliche Verpflichtungen hinausgeht (vgl. Artikel 111 bis 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 57 bis 61 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz). Durch die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Länder.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung oder demografischer Art sind nicht zu erwarten, da das Gesetz keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern oder die Entwicklung der Bevölkerungsstruktur Einfluss nehmen.
VIII. Befristung; Evaluation
Es ist keine Befristung und Evaluation des Gesetzes vorgesehen, da das zugrundeliegende Unionsrecht dies nicht vorsieht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1 AFIG)
Mit Änderung des § 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Anwendungsbereichs des Gesetzes an die durchzuführende Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
Zu Nummer 2 (§ 2 AFIG)
Mit der Änderung des § 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Vorschrift über die Veröffentlichungspflicht an die durchzuführende Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
Zu Nummer 3 (§ 2a AFIG neu)
Es wird ein neuer § 2a über die zulässige Datennutzung eingefügt. Mit der Veröffentlichung der Angaben zu den Empfängern von Zahlungen aus den Agrarfonds EGFL und ELER verfolgt die Europäische Union das Ziel der Transparenz. Die auf der Internetseite dargestellten Informationen sollen die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Unionsmittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhöhen, wobei die Veröffentlichung unter Wahrung der Datenschutzerfordernisse erfolgen soll. So müssen die Empfänger von Fondsmitteln über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden, bevor diese Veröffentlichung stattfindet. Die Empfänger von Fondsmitteln sollten auch darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können (Erwägungsgründe 84 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Raum für eine anderweitige Verarbeitung der Daten ist nicht eröffnet. Die Zugänglichkeit der veröffentlichten Daten wird auf zwei Jahre befristet (Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).
Das Ziel der Veröffentlichung von Daten von Begünstigten aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) besteht ebenfalls darin, der breiteren Öffentlichkeit und insbesondere den Steuerzahlern in der Union Eindruck davon zu geben, wie die Unionsmittel im Rahmen des EMFF eingesetzt werden.
Damit im Rahmen der Veröffentlichung die Interessen von Betroffenen am Schutz ihrer Daten gewahrt werden, wird mit dem neuen § 2a eine Regelung über die zulässige Datennutzung aufgenommen. Eine Datennutzung darf nur im Rahmen der unionsrechtlich vorgesehenen Zweckbestimmung der Information der Öffentlichkeit und - soweit es sich um Daten über Zahlungen aus den Agrarfonds handelt - innerhalb des für die Veröffentlichung bestimmten Zeitraums von zwei Jahren erfolgen. Von dem Ziel der Information und Transparenz nicht abgedeckte Verwendungszwecke wie Adresshandel, Werbung oder eine andere im Verhältnis zum Empfänger von Zahlungen missbräuchliche Nutzung der Daten werden verboten.
Zu Nummer 4 (§ 3 AFIG)
Die Änderung des § 3 Absatz 1 dient der inhaltlichen Erweiterung der Verordnungsermächtigung zugunsten der Durchführung der EU-rechtlichen Anforderungen nach Artikel 112 und insbesondere des Absatzes 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014. Diese sehen die Anonymisierung mittels eines Codes von Begünstigten vor, die unter die Schwellenwertregelung nach Artikel 112 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1306/2013 fallen. In Deutschland wird der Schwellenwert dem im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2103 festgelegten Betrag entsprechen. Sollte eine zu geringe Anzahl Begünstigter innerhalb einer Gemeinde gleichwohl eine Identifizierung ermöglichen, so sind diese gemäß Artikel 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 im Rahmen der Veröffentlichung nicht mit ihrer Gemeinde, sondern mit der nächsthöheren Verwaltungsebene anzugeben.
Außerdem erfolgt eine Bezeichnungsänderung des zuständigen Bundesministeriums nach § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 der Bundeskanzlerin.
Der Geltungszeitraum der in § 3 Absatz 2 vorgesehenen Eilverordnungsermächtigung wird bis 31. Juli 2015 verlängert; dies dient der Sicherstellung des rechtzeitigen Inkrafttretens einer Verordnung nach Absatz 1.
Zu Nummer 5 (§ 3a AFIG neu)
Zur Bewehrung der Vorschriften über eine unzulässige Datennutzung und einen Verstoß gegen die Löschungsvorschriften nach § 2a wird mit § 3a eine Bußgeldvorschrift eingeführt.
Um eine gleichmäßige Sanktionierung von Tatbeständen zu gewährleisten, deren Unrechtsgehalt nicht signifikant voneinander abweicht, orientiert sich die Festlegung des Bußgeldrahmens in Absatz 2 an Bußgeldvorschriften hinsichtlich bestimmter Verstöße gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zu Artikel 2
Das Betäubungsmittelgesetz enthält Regelungen zum Anbau und zur Überwachung von Nutzhanf. In diesen Regelungen wird auf EU-Recht verwiesen. Im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2013 wurden diese Vorschriften in neue EU-Verordnungen überführt. Daher sind als Folgeänderung nunmehr die im nationalen Recht enthaltenen Verweise auf das EU-Recht anzupassen.
Zu Nummer 1
Die bisher in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 enthaltene Regelung findet sich nunmehr in Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 69).
Zu Nummer 2
Die "einheitliche Betriebsprämie" nach der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 wird ab 2015 durch die "Basisprämie" nach der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 (Artikel 33 ff.) ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und Verordnung (EU) Nr. 809/2014, auf die nach dem vorgenannten Artikel 2 künftig im BtMG verwiesen werden soll, beziehen sich auf die Basisprämie. Deshalb ist der bisher verwendete Begriff "einheitliche Betriebsprämie" in § 19 Absatz 3 Satz 3 und § 24a Satz 3 Nummer 3 BtMG durch den Begriff "Basisprämie" zu ersetzen.
Zu Nummer 3
Die Regelung, die bisher in dem in dieser Vorschrift zitierten Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 enthalten war, findet sich nunmehr in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1). Die bisherige Regelung bezüglich der Sorten Finola und Tiborszallasi ist mit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 393/2013 der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Förderkriterien und der Mitteilungspflichten in Bezug auf Hanfsorten zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 118 vom 30.04.2013 S. 15) entfallen.
Zu Artikel 3
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3045:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und FischereifondsInformationen-Gesetzes und zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 8.250 Euro |
davon Bund: | 8.250 Euro |
davon Länder: | ./. Euro |
Jährlicher Aufwand im Einzelfall: | Je durchgeführtem |
Ordnungswidrigkeitsverfahren werden Personalkosten i.H.v. rd. 412 Euro angenommen. | |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold- Plating) | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Im Rahmen der Reform der Europäischen Agrarpolitik, der Reform der Europäischen Fischereipolitik sowie der Europäischen Agrarreform wurden europäische Bestimmungen geändert, die eine redaktionelle Änderung des Agrar- und Fischereifonds-InformationenGesetzes (AFIG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) erfordern.
Darüber hinaus wird das AFIG zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange um Vorschriften über zulässige Datennutzung sowie korrespondierende Bußgeldvorschriften bei unzulässiger Datennutzung ergänzt.
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
Dem Bund kann für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft Erfüllungsaufwand entstehen, der vom Ressort bei angenommenen 20 Verfahren auf jährlich 8.247 Euro geschätzt wird.
II.3.2 Länder:
Den Ländern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand soweit es ihm nach der Informationslage möglich war nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin