Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, Nr. 3 und 14 und des § 26a Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 einleitender Satzteil durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert, § 6 Abs. 1 Nr. 14 durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ..) neugefasst und § 26a Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Durch die Erweiterung des Berechtigtenkreises muss nun auch schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen der EU-einheitliche Parkausweis für behinderte Menschen ausgestellt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand bei den Straßenverkehrsbehörden entsprechend ansteigt. Da für diese Personengruppe kein Merkmal im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Straßenverkehrsbehörden ein geringfügiger Mehraufwand entsteht, um die Berechtigung für die Erteilung des Parkausweises zweifelsfrei nachzuweisen. Allerdings ist die Anzahl der Personen, die dem neuen Berechtigtenkreis zuzuordnen ist, gering und die Behinderung in der Regel offensichtlich.

III. Sonstige Kosten

Für die Transportunternehmer können sich im Einzellfall durch das Verbot einer Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens von Autobahnen bei extremen Wetterlagen Kosten ergeben, da insbesondere auf zweistreifigen Richtungsfahrbahnen an liegengebliebenen Fahrzeugen nicht mehr vorbeigefahren werden darf und sich so Verzögerungen ergeben können. Eine genaue Quantifizierung der Kosten ist nicht möglich. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.

IV. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft. Allerdings wirkt sich die Regelung mittelbar auf eine bestehende Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger aus. Da künftig schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen Behindertenparkplätze nutzen dürfen, erhöht sich die Zahl derjenigen, die einen entsprechenden Parkausweis beantragen können. In Deutschland leben derzeit weniger als 3 000 contergangeschädigte Menschen, die diesem Berechtigtenkreis zuzuordnen sind.

Durch das Verbot einer Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens von Autobahnen bei extremen Wetterlagen werden keine Informationspflichten begründet, vereinfacht oder abgeschafft.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 18 Absatz 11)

Mit dem Verbot für Fahrer von Lastkraftwagen und Zugmaschinen, bei extrem widrigen Wetterverhältnissen den äußerst linken Fahrstreifen zu benutzen, wird dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz der Länder vom 16./17. April 2008 Rechnung getragen. Damit soll insbesondere dem bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen (Schneeglätte, Glatteis) auftretenden Missstand begegnet werden, dass Lastkraftwagen und Zugmaschinen liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Vor allem auf zweistreifigen Richtungsfahrbahnen kann so künftig verhindert werden, dass der nachfolgende Lkw-Verkehr an dem liegengebliebenen Lkw vorbeifährt und dann auf dem linken Fahrstreifen selbst liegen bleibt, die ganze Fahrbahn verstopft und kilometerlange Staus verursacht.

Aber auch bei erheblichem Schneefall und Regen, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt (vgl. § 5 Abs. 3a StVO), ist das Verbot einer Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens notwendig, um gefährliche Überholvorgänge (Aquaplaning, schlechte Sicht) zu unterbinden.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 41 Abs. 2 Nummer 8, Zeichen 286)

Dies ist eine notwendige Folgeänderung, die sich aus der Aufnahme schwerbehinderter Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ergibt.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 42 Abs. 4, Zeichen 314)

Dies ist eine notwendige Folgeänderung, die sich aus der Aufnahme schwerbehinderter Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ergibt.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 45 Abs. 1b Nummer 2)

Dies ist eine notwendige Folgeänderung, die sich aus der Aufnahme schwerbehinderter Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ergibt.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 47 Abs. 2 Nummer 7)

Dies ist eine notwendige Folgeänderung, die sich aus der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ergibt.

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 49 Abs. 2 Nummer 18)

Um Verstöße gegen den neuen § 18 Abs. 11 ahnden zu können, ist diese Folgeänderung notwendig.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält die Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung. Es wird ein neuer Tatbestand eingefügt, der eine bundeseinheitliche Ahndung sicherstellt, wenn Lastkraftwagen bei extremer Wetterlage wie erheblichem Schneefall oder Regen, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis vorschriftswidrig den äußerst linken Fahrstreifen benutzen. Die Zuwiderhandlung ist vergleichbar der Missachtung des Rechtsfahrgebotes an gefährlichen Stellen (Nr. 4.1 BKat). Denn der Kraftfahrer kommt - wie dort - dem Gebot zur Benutzung des rech-9 Drucksache 087/09 (PDF) ten Fahrstreifens in einer Situation, nämlich dem Auftreten einer extremen Wetterlage, nicht nach, die schon für sich genommen den Verkehr mehr als gewöhnlich beeinträchtigt, und steigert somit zusätzlich die Gefahrenlage. Dies ist in besonderem Maße vorwerfbar. Es wird deshalb eine Regelgeldbuße in Höhe von 80 € festgesetzt, die auch zur Eintragung im Verkehrszentralregister führt.

Zu Artikel 3

Artikel 3 enthält die Anpassung des Punktsystems. Die Punktbewertung orientiert sich ebenfalls an der Punktbewertung für die Missachtung des Rechtsfahrgebotes an gefährlichen Stellen.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Frist für das Inkrafttreten der Änderungen des § 49 StVO, der BKatV und der FeV ist erforderlich, weil der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog und die für die Bußgeldverfahren in den Ländern eingesetzten Programme an die neuen Bußgeldvorschriften angepasst werden müssen. Außerdem erscheint es zweckmäßig, auch den LKW-Fahrern einen gewissen Zeitraum zuzugestehen, bevor die Bußgeldbewehrung wirksam wird.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 653:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Allerdings wirkt sich die Regelung mittelbar auf eine bestehende Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger aus. Da künftig Menschen mit Amelie oder Phokomelie Behindertenparkplätze nutzen dürfen, erhöht sich die Zahl derjenigen, die einen entsprechenden Parkausweis beantragen können. Derzeit leben in Deutschland weniger als 3000 Personen, die diesem neuen Berechtigtenkreis zuzuordnen sind.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter