A. Problem und Ziel
- 1. Das Bereitstellen von öffentlichem Parkraum für bestimmte Personengruppen ist nach dem Straßenverkehrsrecht nur unter engen Voraussetzungen möglich. So können derzeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lediglich schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen besonders gekennzeichnete "Behindertenparkplätze" benutzen.
Allerdings stellt die Nutzung der sog. Behindertenparkplätze auch für diejenigen schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Erleichterung dar, die das Fehlen der Arme oder Hände durch die Füße ausgleichen. Denn der Ausgleich der Handfunktionen durch die Füße verlangt eine besondere Schonung derselben, z.B. durch das Vermeiden längerer Wegstrecken. Daher kann die Nutzung der Behindertenparkplätze auch diesem Personenkreis erhebliche Erleichterungen verschaffen. Die entsprechende Forderung des Bundesverbandes Contergangeschädigter Menschen ist daher nachvollziehbar und auch auf Grund der relativ geringen Anzahl der Betroffenen (weniger als 3 000 contergangeschädigte Menschen leben in Deutschland) aus verkehrlicher Sicht vertretbar.
- 2. Insbesondere bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen ist auf Autobahnen immer wieder zu beobachten, dass Lkw auf den linken Fahrstreifen ausweichen, um an Lkw, die auf dem rechten Fahrstreifen liegen geblieben sind, vorbeizufahren. Nicht selten bleibt der Lkw dann selbst auf dem linken Fahrstreifen liegen, verstopft die ganze Fahrbahn und verursacht so kilometerlange Staus.
B. Lösung
- 1. Deshalb werden die notwendigen Änderungen in der StVO nachvollzogen, damit künftig auch schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (ihnen fehlen beide Arme) oder Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen die Behindertenparkplätze nutzen dürfen.
- 2. Dem Missstand kann dadurch begegnet werden, dass Lkw und Zugmaschinen bei extrem widrigen Wetterverhältnissen (z.B. Schneeglätte oder Glatteis) die Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens untersagt wird.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Durch die Erweiterung des Berechtigtenkreises muss nun auch schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen der EU-einheitliche Parkausweis für behinderte Menschen ausgestellt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand bei den Straßenverkehrsbehörden entsprechend ansteigt. Da für diese Personengruppe kein Merkmal im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Straßenverkehrsbehörden ein geringfügiger Mehraufwand entsteht, um die Berechtigung für die Erteilung des Parkausweises zweifelsfrei nachzuweisen. Allerdings ist die Anzahl der Personen, die dem neuen Berechtigtenkreis zuzuordnen ist, gering und die Behinderung in der Regel offensichtlich.
E. Sonstige Kosten
- Für die Transportunternehmer können sich im Einzellfall durch das Verbot einer Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens von Autobahnen bei extremen Wetterlagen Kosten ergeben, da insbesondere auf zweistreifigen Richtungsfahrbahnen an liegengebliebenen Fahrzeugen nicht mehr vorbeigefahren werden darf und sich so Verzögerungen ergeben können. Eine genaue Quantifizierung der Kosten ist nicht möglich. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft. Allerdings wirkt sich die Regelung mittelbar auf eine bestehende Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger aus. Da künftig schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen Behindertenparkplätze nutzen dürfen, erhöht sich die Zahl derjenigen, die einen entsprechenden Parkausweis beantragen können. In Deutschland leben derzeit weniger als 3 000 contergangeschädigte Menschen, die diesem Berechtigtenkreis zuzuordnen sind.
- Durch das Verbot einer Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens von Autobahnen bei extremen Wetterlagen werden keine Informationspflichten begründet, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Januar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, Nr. 3 und 14 und des § 26a Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 einleitender Satzteil durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert, § 6 Abs. 1 Nr. 14 durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ..) neugefasst und § 26a Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 18 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen."
- 2. In § 41 Abs. 2 Nr. 8 wird Satz 5 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 286 wie folgt gefasst:
"Das Zusatzzeichen "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Halteverbot aus."
- 3. In § 42 Abs. 4 wird in Nummer 2 der Satz 1 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 314 wie folgt gefasst:
"Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen."
- 4. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,"
- 5. § 47 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
"7. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;"
- 6. In § 49 Abs. 1 Nr. 18 wird die Angabe "Abs. 6 bis 10" durch die Angabe "Abs. 6 bis 11" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
- In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2009 (BGBl. I S. 9) geändert worden ist, wird in der Anlage zu § 1 Abs. 1 nach Nummer 87 folgende Nummer 87a eingefügt:
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten "87a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt § 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1 Nr. 1880 €".
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
- In Nummer 6. der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird in Nummer 6.13 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6.14 eingefügt:
"6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;".
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6, Artikel 2 und 3 treten am [Einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
- 1. Das Bereitstellen von öffentlichem Parkraum für bestimmte Personengruppen ist nach dem Straßenverkehrsrecht nur unter engen Voraussetzungen möglich. So können derzeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lediglich für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ("Bewohnerparken") und für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen ("Behindertenparkplätze") bestimmte Parkplätze reserviert werden.
Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen fehlen entweder beide Arme, oder deren Hände (oder Füße) setzen unmittelbar am Rumpf an oder sie haben eine vergleichbare Funktionseinschränkung. In erster Line handelt es sich um Menschen, die durch das Medikament Contergan geschädigt worden sind. Bislang konnte diese Personengruppe Behindertenparkplätze nicht nutzen, da aus medizinischer Sicht keine Behinderung vorliegt, die als eine außergewöhnliche Gehbehinderung angesehen werden kann. Diese Personengruppe verweist nun darauf, dass sie das Fehlen der Hände durch die Füße ausgleichen müsse, was zu einer verstärkten Beanspruchung der Gelenke führe. Dies verlangt eine besondere Schonung der Füße, z.B. durch das Vermeiden längerer Wegstrecken. Die Nutzung der Behindertenparkplätze kann ihnen daher erhebliche Erleichterungen verschaffen. Die Bedürfnisse sind nachvollziehbar und auch auf Grund der relativ geringen Anzahl der Betroffenen (weniger als 3 000 contergangeschädigte Menschen leben in Deutschland) aus verkehrlicher Sicht vertretbar.
- 2. Insbesondere bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen ist auf Autobahnen immer wieder zu beobachten, dass Lkw auf den linken Fahrstreifen ausweichen, um an Lkw, die auf dem rechten Fahrstreifen liegen geblieben sind, vorbeizufahren. Nicht selten bleibt der Lkw dann selbst auf dem linken Fahrstreifen liegen, verstopft die ganze Fahrbahn und verursacht so kilometerlange Staus.
Dem Missstand kann dadurch begegnet werden, dass Lkw und Zugmaschinen bei extrem widrigen Wetterverhältnissen (z.B. Schneeglätte oder Glatteis) die Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens untersagt wird.
II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Durch die Erweiterung des Berechtigtenkreises muss nun auch schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen der EU-einheitliche Parkausweis für behinderte Menschen ausgestellt werden. Es ist daher zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand bei den Straßenverkehrsbehörden entsprechend ansteigt. Da für diese Personengruppe kein Merkmal im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Straßenverkehrsbehörden ein geringfügiger Mehraufwand entsteht, um die Berechtigung für die Erteilung des Parkausweises zweifelsfrei nachzuweisen. Allerdings ist die Anzahl der Personen, die dem neuen Berechtigtenkreis zuzuordnen ist, gering und die Behinderung in der Regel offensichtlich.
III. Sonstige Kosten
Für die Transportunternehmer können sich im Einzellfall durch das Verbot einer Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens von Autobahnen bei extremen Wetterlagen Kosten ergeben, da insbesondere auf zweistreifigen Richtungsfahrbahnen an liegengebliebenen Fahrzeugen nicht mehr vorbeigefahren werden darf und sich so Verzögerungen ergeben können. Eine genaue Quantifizierung der Kosten ist nicht möglich. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.
IV. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft. Allerdings wirkt sich die Regelung mittelbar auf eine bestehende Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger aus. Da künftig schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen Behindertenparkplätze nutzen dürfen, erhöht sich die Zahl derjenigen, die einen entsprechenden Parkausweis beantragen können. In Deutschland leben derzeit weniger als 3 000 contergangeschädigte Menschen, die diesem Berechtigtenkreis zuzuordnen sind.
Durch das Verbot einer Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens von Autobahnen bei extremen Wetterlagen werden keine Informationspflichten begründet, vereinfacht oder abgeschafft.
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 18 Absatz 11)
Mit dem Verbot für Fahrer von Lastkraftwagen und Zugmaschinen, bei extrem widrigen Wetterverhältnissen den äußerst linken Fahrstreifen zu benutzen, wird dem Beschluss der Verkehrsministerkonferenz der Länder vom 16./17. April 2008 Rechnung getragen. Damit soll insbesondere dem bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen (Schneeglätte, Glatteis) auftretenden Missstand begegnet werden, dass Lastkraftwagen und Zugmaschinen liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Vor allem auf zweistreifigen Richtungsfahrbahnen kann so künftig verhindert werden, dass der nachfolgende Lkw-Verkehr an dem liegengebliebenen Lkw vorbeifährt und dann auf dem linken Fahrstreifen selbst liegen bleibt, die ganze Fahrbahn verstopft und kilometerlange Staus verursacht.
Aber auch bei erheblichem Schneefall und Regen, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt (vgl. § 5 Abs. 3a StVO), ist das Verbot einer Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens notwendig, um gefährliche Überholvorgänge (Aquaplaning, schlechte Sicht) zu unterbinden.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 41 Abs. 2 Nummer 8, Zeichen 286)
Dies ist eine notwendige Folgeänderung, die sich aus der Aufnahme schwerbehinderter Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ergibt.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 42 Abs. 4, Zeichen 314)
Dies ist eine notwendige Folgeänderung, die sich aus der Aufnahme schwerbehinderter Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ergibt.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 45 Abs. 1b Nummer 2)
Dies ist eine notwendige Folgeänderung, die sich aus der Aufnahme schwerbehinderter Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ergibt.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 47 Abs. 2 Nummer 7)
Dies ist eine notwendige Folgeänderung, die sich aus der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ergibt.
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 49 Abs. 2 Nummer 18)
Um Verstöße gegen den neuen § 18 Abs. 11 ahnden zu können, ist diese Folgeänderung notwendig.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung. Es wird ein neuer Tatbestand eingefügt, der eine bundeseinheitliche Ahndung sicherstellt, wenn Lastkraftwagen bei extremer Wetterlage wie erheblichem Schneefall oder Regen, wenn die Sichtweite weniger als 50 m beträgt, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis vorschriftswidrig den äußerst linken Fahrstreifen benutzen. Die Zuwiderhandlung ist vergleichbar der Missachtung des Rechtsfahrgebotes an gefährlichen Stellen (Nr. 4.1 BKat). Denn der Kraftfahrer kommt - wie dort - dem Gebot zur Benutzung des rech-9 Drucksache 087/09 (PDF) ten Fahrstreifens in einer Situation, nämlich dem Auftreten einer extremen Wetterlage, nicht nach, die schon für sich genommen den Verkehr mehr als gewöhnlich beeinträchtigt, und steigert somit zusätzlich die Gefahrenlage. Dies ist in besonderem Maße vorwerfbar. Es wird deshalb eine Regelgeldbuße in Höhe von 80 € festgesetzt, die auch zur Eintragung im Verkehrszentralregister führt.
Zu Artikel 3
Artikel 3 enthält die Anpassung des Punktsystems. Die Punktbewertung orientiert sich ebenfalls an der Punktbewertung für die Missachtung des Rechtsfahrgebotes an gefährlichen Stellen.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Frist für das Inkrafttreten der Änderungen des § 49 StVO, der BKatV und der FeV ist erforderlich, weil der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog und die für die Bußgeldverfahren in den Ländern eingesetzten Programme an die neuen Bußgeldvorschriften angepasst werden müssen. Außerdem erscheint es zweckmäßig, auch den LKW-Fahrern einen gewissen Zeitraum zuzugestehen, bevor die Bußgeldbewehrung wirksam wird.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 653:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Allerdings wirkt sich die Regelung mittelbar auf eine bestehende Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger aus. Da künftig Menschen mit Amelie oder Phokomelie Behindertenparkplätze nutzen dürfen, erhöht sich die Zahl derjenigen, die einen entsprechenden Parkausweis beantragen können. Derzeit leben in Deutschland weniger als 3000 Personen, die diesem neuen Berechtigtenkreis zuzuordnen sind.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |