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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Vom 5. Januar 2009
(BGBl. I Nr. 1 vom 08.01.2009 S. 9)



Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. "(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
  2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro.

"Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
  2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet."

c) In § 3 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter " ,höchstens jedoch auf 475 Euro" gestrichen.

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder  89a.2 oder

4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1, oder 152.1

"3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4. der Nummern 244 oder 248".

4. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bußgeldkatalog (BKat) "Bußgeldkatalog".

b) Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten".

c) Die Angaben unter der Überschrift "A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG" werden wie folgt geändert:

aa) Die Angaben unter der Überschrift "a) Straßenverkehrs-Ordnung" werden wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 Euro".

bbb) In den Nummern 4.1 und 4.2 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" jeweils durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

ccc) In Nummer 6 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "75 Euro" durch die Angabe "140 Euro" ersetzt.

ddd) In Nummer 8.1 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

eee) In Nummer 9 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

fff) In Nummer 10 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

ggg) In Nummer 15 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

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