Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016

A

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt, dass der am 3. August 2016 vom Kabinett beschlossene Bundesverkehrswegeplan 2030, im Vergleich zu früheren Plänen, das Investitionsvolumen für die Erhaltung der Verkehrswege von Straße, Schiene und Wasserstraße mit 69 Prozent am Gesamtvolumen deutlich erhöht. Diese Erhöhung ist die notwendige Antwort auf die Herausforderungen einer dauerhaften Sicherung und Werterhaltung der Infrastrukturen in Deutschland und kann dazu führen, dass im Straßenbereich der Sanierungsstau deutlich sinkt. Der Bundesrat begrüßt das Bekenntnis der Bundesregierung zum Klimaschutz und die Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens. Auch der Verkehrssektor muss einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Hierzu sind die Sanierung, Modernisierung und der Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur wesentliche Voraussetzungen. Hierzu gehört auch, dass das Netz der Bundeswasserstraßen unter

Wahrung der Umwelt- und Gewässerverträglichkeit leistungsfähig ausgebaut wird.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen auch den im Bundesverkehrswegeplan ausgewiesenen Weiteren Bedarf abzubilden, wie das auch in den Ausbaugesetzen für Bundesschienenwege und Bundesfernstraßen erfolgt.

Nur so wird das Ziel des Gesetzentwurfs vollständig erreicht, das Netz der Bundeswasserstraßen auszubauen und in die Lage zu versetzen, einen höheren Anteil am Transportvolumen zu übernehmen, zu dessen Förderung eine rechtliche Gleichstellung der Wasserstraße mit den Verkehrsträgern Schiene und Straße, die Verdeutlichung der staatlichen Verantwortung für das Wasserstraßennetz und die Schaffung einer verlässlichen Grundlage für eine vorausschauende Planung der Wasserstraßenbaumaßnahmen erheblich beitragen.

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 35 Absatz 1 Satz 1 WaStrG)

In Artikel 2 Nummer 2 ist § 35 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, im Benehmen mit den Ländern einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst sowie einen Eismeldedienst, um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage sowie einer Eisvorhersage für die Schifffahrt und die Hochwassermeldedienste der Länder beizutragen."

Begründung:

Durch die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre und insbesondere durch das seit 2013 zwischen Bund und Ländern gemeinsam entwickelte "Nationale Hochwasserschutzprogramm" ist deutlich geworden, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich des Hochwasserschutzes notwendig und bei unterschiedlichen Kompetenzen an den Gewässern bzw. Bundeswasserstrassen unabdingbar ist.

Anstatt die gesetzliche Verankerung des Wasserstands- und Hochwassermeldedienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (zu dem auch der Eiswarn- bzw. -meldedienst zuzuordnen ist) neben der Einschränkung auf "Möglichkeit" und "Zumutbarkeit" weiter zu verunklaren, ist es stattdessen sinnvoll, die Zwecke des Wasserstands- und Hochwassermeldedienstes im Gesetz klar aufzuführen. Es muss sichergestellt sein, dass die Länder für ihren Hochwassermeldedienst die Messwerte der relevanten Bundespegel kontinuierlich und auch oberhalb der Schwellenwerte für die Schifffahrt erhalten.

B