Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 884. Sitzung am 17. Juni 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b (§ 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV), Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 30 Absatz 4 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - StrlSchV)

Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Mit der Einfügung in § 30 Absatz 4 Satz 2 StrlSchV wird beschrieben, wie die Personen nach § 92b Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV (Tierärzte ohne Fachkunde im Strahlenschutz) die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erwerben können. Die Änderung dient der Klarstellung.

Mit der Anfügung der Sätze 3 und 4 wird die Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für einen großen Personenkreis wesentlich vereinfacht. Die Regelung ermöglicht es, dass bestimmte Kursveranstalter die erforderlichen Kenntnisse bescheinigen dürfen und die betroffenen Ärzte und Assistenzkräfte nach erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Kurs die notwendige Kenntnisbescheinigung nicht mehr gesondert bei einer Heilberufskammer oder Behörde beantragen müssen. Die Regelung reduziert auch den finanziellen Aufwand für die genannten Personen, da für eine gesonderte Kenntnisbescheinigung häufig zusätzliche Gebühren anfallen.

Die Regelung trägt auch dazu bei, dass die notwendigen Verfahren zur Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz bundesweit vergleichbar gestaltet werden können.

2. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a (§ 41 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV), Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 StrlSchV)

In Artikel 1 ist Nummer 19 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu a:

Die vorgeschlagene Regelung in § 41 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV ermöglicht es, flexibel mit der neuen Generation von Strahlenschutzdosimetern umzugehen. Sie erleichtert zukünftig die Nutzung geeigneter elektronischer Personendosimeter, ohne den erforderlichen Schutz vor der Nutzung nicht geeigneter Dosimeter aufzugeben. Die Entscheidung, welche Dosimeter genutzt werden dürfen, liegt bei der Behörde und ist weder in das Belieben des Verwenders noch der bestimmten Messstelle gestellt. Hierdurch kann vor der Entscheidung das Einvernehmen im Fachausschuss Strahlenschutz hergestellt werden.

Zu b:

Eine weitere Verlängerung über drei Monate hinaus ist nicht geboten und auch nicht erforderlich. § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 StrlSchV können daher gestrichen werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 47 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV)

Artikel 1 Nummer 22 ist zu streichen.

Begründung:

Die Regelung der Bundesregierung zielt darauf ab, dass bei der Feststellung der Vorbelastung an einem bestimmten Standort nicht nur die Vorbelastung durch Ableitungen aus Anlagen und Einrichtungen, sondern auch die Vorbelastungen durch Patientenausscheidungen von aus dem Krankenhaus entlassenen Patienten berücksichtigt werden.

Eine realitätsnahe Berechnung von diffusen Einträgen aus Patientenausscheidungen in das Kanalnetz ist jedoch praktisch ausgeschlossen. Der Aufenthaltsort der Patienten nach ihrer Entlassung ist nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit zu ermitteln.

Im Übrigen würde die Änderung Genehmigungsverfahren unnötig verlängern, ohne dass für den Strahlenschutz von Mensch und Umwelt ein erkennbarer Nutzen entsteht.

Die Vorbelastung ist in der derzeit gültigen Fassung des § 47 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung bereits ausreichend berücksichtigt. Eine Abschätzung von diffusen Einträgen aus Patientenausscheidungen in das Kanalnetz ist mit hohen Unsicherheitsfaktoren verbunden. Eine realitätsnahe Bestimmung ist praktisch ausgeschlossen. Die geplante Neuregelung würde einen unnötig hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, ohne den Strahlenschutz substanziell zu verbessern.

4. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b (§ 70 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV)

Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 Nummer 56 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Bundesregierung verfolgt mit ihrer Regelung das Ziel, die auf Grund aller Freigaben hervorgerufene hypothetische Strahlenexposition der Bevölkerung zu berechnen. Sie beruft sich dabei auf die Anhang I der Richtlinie 096/29 Euratom.

Die Regelung verursacht einen enormen bürokratischen Aufwand, ohne den Strahlenschutz der Bevölkerung zu verbessern. Außerdem ist sie praktisch nicht durchführbar, da bei den freigegebenen Massen der genaue Aktivitätsgehalt nicht dokumentiert ist. Wenn die Grenzwerte eingehalten sind, heißt dies nicht, dass sie ausgeschöpft worden sind.

Durch die Grenzwerte der Freigaberegelungen ist sichergestellt, dass die durch freigegebene Massen verursachte Strahlenexposition der Bevölkerung so gering ist, dass sie außer Acht gelassen werden kann.

Die Euratom-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, je Mitgliedstaat eine Kollektivdosis von einem Personen-Sievert im Kalenderjahr durch alle dort freigegebenen Stoffe einzuhalten und deren Einhaltung durch Berechnung nachzuweisen. Wie in Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 96/29/Euratom und in der Mitteilung der Kommission zur Umsetzung dieser Richtlinie (98/C 133/03) zu Artikel 5 ausgeführt wird, konkretisieren die Freigabewerte bereits die in Anhang I festgelegten Grundkriterien.

Das Kriterium der Kollektivdosis von einem Personen-Sievert spielt nur eine Rolle, wenn ein Mitgliedstaat von den Grenzwerten abweichen will.

5. Zu Artikel 1 Nummer 31 ( § 72 Satz 4 StrlSchV)

Artikel 1 Nummer 31 ist zu streichen.

Begründung:

Die Regelung zielt darauf ab, Berichtspflichten auf unkonditionierte Abfälle auszudehnen, die später als zwei Jahre nach ihrer Entstehung abgeliefert werden sollen. Begründet wird dies mit der Planungssicherheit der Landessammelstellen.

Das Gros der unkonditionierten Abfälle wird jedoch zeitnah an eine Landessammelstelle abgeliefert und ist daher weiter von der Berichtspflicht ausgenommen. Eine Zwischenlagerung beim Ablieferungspflichtigen von mehr als zwei Jahren ist eher die Ausnahme. Warum gerade für diesen Teil eine neue Berichtspflicht eingeführt werden soll, ist nicht ersichtlich.

Die Vorschrift wirft zudem anwendungspraktische Fragen auf. So stellt sich die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt, wenn Abfälle über einen längeren Zeitraum in einem Behälter gesammelt werden. Außerdem würden die Abfälle erst dann in die Berichte aufgenommen, wenn feststeht, dass sie mehr als zwei Jahre zwischengelagert werden sollen. Dies kann auch erst kurz vor Ablauf der Zweijahresfrist sein. Sie würden dann unter Umständen auch erst kurz vor ihrer Ablieferung erstmals in einem Bericht auftauchen. Dies gäbe der Landessammelstelle auch keine bessere Planungsmöglichkeit.

Die Aufsichtsbehörden haben zudem aus ihrer aufsichtlichen Tätigkeit einen hinreichend zuverlässigen Überblick über die zu erwartenden Abfälle.

6. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b (§ 83 Absatz 5, 6 - neu - und 7 - neu - StrlSchV)

Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 bis 7 ersetzt:

Folgeänderung:

Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

'b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe " §§ 82, 83 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Abs. 5" durch die Angabe " §§ 82, 83 Absatz 4 Satz 2 bis 4, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 und 7" ersetzt.'

Begründung:

Der Regelungsvorschlag der Bundesregierung zielt darauf ab, die Regelungen zur Qualitätssicherung bei Therapieketten an die Regelungen der Röntgenverordnung anzugleichen. Die Sachverhalte sind jedoch nicht vergleichbar:

Therapieketten werden nicht von einem einzigen Hersteller geliefert, sondern bestehen aus Komponenten verschiedener Hersteller. Die von der Bundesregierung vorgesehene komplette Abnahmeprüfung der gesamten Therapiekette durch "den Hersteller" ist daher nicht durchführbar. Die Hersteller einzelner Komponenten können nicht die Abnahmeprüfung für die gesamte Anlage durchführen.

Außerdem wird nicht berücksichtigt, dass im Bereich der Strahlenschutzverordnung die entsprechenden Anlagen von Medizinphysik-Experten in Betrieb gesetzt und betreut werden, was bei Anlagen nach der Röntgenverordnung nicht der Fall ist.

Zusammen mit den in § 66 Absatz 2 StrlSchV vorgeschriebenen Wartungen und Sachverständigenprüfungen ist dadurch die Sicherheit und die Qualität der Anwendungen gewährleistet, die zudem durch die ärztlichen Stellen überprüft werden.

Der Änderungsvorschlag hat zum Ziel, die Abnahmeprüfungen für Therapieketten an den tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten.

7. Zu Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe c (Anlage III Erläuterung zu den Spalten 6 und 9a bis 9d StrlSchV)

Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

'c) Nach der Erläuterung zur Spalte 5 der Tabelle 1 wird folgende Erläuterung zu den Spalten 6 und 9a bis 9d eingefügt:

"Erläuterung zu den Spalten 6 und 9a bis 9d: Die Angabe "t/a" wird als Abkürzung für "Tonnen im Kalenderjahr" verwendet." '

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung des Gewollten.

8. Zu Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d (Anlage III Tabelle 1 Zeile "Eu-155" Spalte 9a StrlSchV)

In Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe d ist in Tabelle 1 Zeile "Eu-155" Spalte 9a die Angabe "1 E+0" durch die Angabe "1 E+2" zu ersetzen.

Begründung:

Der Wert "1 E+2" für "Eu-155" entspricht der SSK-Empfehlung und wurde einvernehmlich befürwortet. Der in der Tabelle 1 Spalte 9a der BR-Drs. 266/11 (PDF) enthaltene Wert von "1 E+0" scheint ein Schreibfehler ohne radiologische Begründung zu sein. Bei Beibehaltung dieses Wertes könnten wesentlich weniger feste Abfälle zur Beseitigung auf Deponien freigegeben werden.

9. Zu Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage IV Teil A Nummer 2 Satz 2 StrlSchV)

In Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist Anlage IV Teil A Nummer 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 sind, soweit sie abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage VII Teil D Tabelle 4 Spalte 3 zugrunde zu legen."

Begründung:

Die Neuformulierung dient der redaktionellen Klarstellung, dass bei der Freigabe flüssiger Stoffe, die nicht unter Anhang III Spalte 5 fallen, nicht pauschal auf die Werte der Anlage VII zurückgegriffen werden kann. Die Freigabe bedarf stets einer Einzelfallprüfung, bei der die Werte der Anlage VII lediglich die obere Abschneidegrenze für die Freigabe darstellen.

10. Zu Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Anlage IV Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV)

Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist wie folgt zu fassen:

'aaa) In Satz 1 werden die Wörter "ohne biologische oder chemische Vorbehandlung" gestrichen.'

Begründung:

In § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b StrlSchV i.d.F. der Änderungsverordnung wird nicht mehr zwischen festen und flüssigen Stoffen unterschieden. Wenn Anlage IV Teil C auch auf die Verbrennung von flüssigen Stoffen in einer Verbrennungsanlage anwendbar sein soll, muss dort die Einschränkung auf feste Stoffe gestrichen werden.

11. Zu Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (Anlage IV Teil C Nummer 4 Satz 5 StrlSchV)

In Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ist in Anlage IV Teil C Nummer 4 Satz 5 das Wort "Verbrennung" durch die Wörter "Beseitigung in einer Verbrennungsanlage" zu ersetzen.

Begründung:

Anpassung an den Wortlaut des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b StrlSchV i.d.F. der Änderungsverordnung.

12. Zu Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe c1 - neu - (Anlage IV Teil E Nummer 1 StrlSchV)

In Artikel 1 Nummer 60 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen:

'c1) Teil E Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Bei Anwendung flächenbezogener Freigabewerte darf die Mittelungsfläche für die Oberflächenkontamination bis zu 100 m2 betragen. Alternativ darf bei Anwendung massenbezogener Freigabewerte die zugrunde zu legende Mittelungsmasse für die Ermittlung der spezifischen Aktivität bis zu einer Tonne betragen." '

Begründung:

Das wesentliche Kriterium für die Mittelung ist die Fläche. In den Untersuchungen, die die Firma Brenk Systemplanung im Auftrag des BMU durchführte, existierten immer zwei Wertesätze (Bq/cm2 als Ursprungsdaten und Bq/g als abgeleitete Daten zusammen mit der unterstellten Eindringtiefe).

Zur Bestimmung einer Mittelungsmasse für den Erdaushub sollte man sich an der Mittelungsfläche von 100 m2, multipliziert mit der Aushubdicke (5 cm) und der Dichte (2 Mg/m2) orientieren, was einer Masse von 10 Tonnen entspricht. Davon 10 Prozent als Mittelungsmasse zuzulassen, ist konservativ abdeckend.

13. Zu Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe d (Anlage IV Teil G Nummer 1 und 3 StrlSchV)

In Artikel 1 Nummer 60 ist Buchstabe d wie folgt zu fassen:

'd) Teil G wird wie folgt geändert:

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung des Gewollten.

14. Zu Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe a (Anlage XII Teil A Nummer 1 StrlSchV)

Artikel 1 Nummer 65 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

'a) In Teil A Nummer 1 wird das Wort "Gewinnung" durch die Wörter "Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung" ersetzt.'

Begründung:

Die Formulierung dient der Klarstellung. Radioaktive Schlämme und Ablagerungen fallen bei der Gewinnung und der Aufbereitung von Erdöl und Erdgas in den Förderbetrieben an. Die Legaldefinition des Begriffes "Aufbereitung" ergibt sich aus § 4 Absatz 3 des Bundesberggesetzes.

15. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a0 - neu - (§ 6 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - RöV)

In Artikel 2 Nummer 6 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 einzufügen:

'a0) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Satz 1 gilt ebenfalls nicht für denjenigen, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern. Die Anforderungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung bleiben unberührt." '

Begründung:

Die Änderung orientiert sich an den praktischen Gegebenheiten. Ziel der Regelungen des § 6 Absatz 1 RöV ist es, der Behörde gegenüber erkennbar zu machen, wer bestimmte sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern durchführt, die geeignet sind, Leben oder Gesundheit durch die schädliche Einwirkung der Röntgenstrahlung zu gefährden. Hierzu müssen die Verpflichteten eine Anzeige erstatten und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen. Diese Verpflichtung richtet sich auf Grund der Begriffsbestimmungen zurzeit auch an Personen, die sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ausüben, bei denen aber diese Gefährdungen nicht auftreten können. Die Änderung dient der Entbürokratisierung.

Die Änderung dient auch der Anpassung der Verordnung an die neuere Qualitätssicherungs-Richtlinie zu § 16 RöV. Hierzu haben die Fachleute des Bundes und der Länder schon vor geraumer Zeit vereinbart, dass aus fachlicher Sicht bei den in der Änderung beschriebenen Tätigkeiten an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung keine Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich ist. Da die Fachkunde im Strahlenschutz aber die Grundlage für alle weiteren Anforderungen des § 6 Absatz 3 RöV bildet, ist eine Forderung der Anzeige ohne Fachkunde nicht zielführend. Die Anzeige geht bei einer Behörde in Deutschland ein und befindet sich dort auf einem Datenfriedhof.

§ 6 RöV dient im Übrigen dem Strahlenschutz der Beschäftigten der Unternehmen, die diese Tätigkeiten ausführen. Sofern keine Röntgenstrahlung eingeschaltet wird, entfällt der Strahlenschutz hier.

Darüber hinaus macht § 2 Nummer 14 RöV (Begriffsbestimmungen) deutlich, dass die angegebenen Geräte sich von der eigentlichen Einrichtung zur Erzeugung von Röntgenstrahlung unterscheiden.

Wesentliche Änderungen der Röntgeneinrichtung sind über die §§ 3 und 4 RöV abgedeckt. Hier helfen die Anforderungen des § 6 RöV in keinem Fall weiter.

16. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b - neu - (§ 18a Absatz 3 Satz 2, Satz 3 -neu -, und Satz 4 - neu - RöV)

Artikel 2 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:

'13. § 18a wird wie folgt geändert:

Begründung:

Mit der Einfügung in § 18a Absatz 3 Satz 2 RöV wird beschrieben, wie die Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 RöV (Tierärzte ohne Fachkunde im Strahlenschutz) die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erwerben können. Die Änderung dient der Klarstellung.

Mit der Anfügung der Sätze 3 und 4 wird die Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für einen großen Personenkreis wesentlich vereinfacht. Die Regelung ermöglicht es, dass bestimmte Kursveranstalter die erforderlichen Kenntnisse bescheinigen dürfen und die betroffenen Ärzte und Assistenzkräfte nach erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Kurs die notwendige Kenntnisbescheinigung nicht mehr gesondert bei einer Heilberufskammer oder Behörde beantragen müssen. Die Regelung reduziert auch den finanziellen Aufwand für die genannten Personen, da für eine gesonderte Kenntnisbescheinigung häufig zusätzliche Gebühren anfallen.

Die Regelung trägt auch dazu bei, dass die notwendigen Verfahren zur Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz bundesweit vergleichbar gestaltet werden können.

17. Zu Artikel 2 Nummer 30 Buchstabe a0 - neu - (§ 35 Absatz 4 Satz 3 RöV), Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 RöV), Buchstabe d - neu - (§ 35 Absatz 12 - neu - RöV)

In Artikel 2 ist Nummer 30 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der neue § 35 Absatz 4 Satz 3 RöV ermöglicht es, flexibel mit der neuen Generation von Strahlenschutzdosimetern umzugehen. Sie erleichtert zukünftig die Nutzung geeigneter elektronischer Personendosimeter, ohne den erforderlichen Schutz vor der Nutzung nicht geeigneter Dosimeter aufzugeben. Die Entscheidung, welche Dosimeter genutzt werden dürfen, liegt bei der Behörde und ist weder in das Belieben des Verwenders noch der bestimmten Messstelle gestellt. Hierdurch kann vor der Entscheidung das Einvernehmen im Länderausschuss Röntgenverordnung hergestellt werden.

§ 35 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 RöV ist zu streichen, da eine weitere Verlängerung über die drei Monate hinaus nicht geboten und nicht erforderlich ist.

§ 35 Absatz 12 - neu - RöV führt zu einer Anpassung an § 41 Absatz 9 StrlSchV (vgl. Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d).

18. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe h - neu - (§ 45 Absatz 12 Satz 1 RöV) Dem Artikel 2 Nummer 37 ist folgender Buchstabe h anzufügen:

Begründung:

Eine fünfjährige Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Messgrößen für Messungen der Ortsdosis und Ortsdosisleistung ist notwendig:

Von den neuen Dosismessgrößen sind - neben den Aufsichtsbehörden selbst - insbesondere auch Sachverständige betroffen, deren Messungen u.a. zur Festlegung von Strahlenschutzbereichen und zum Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten für beruflich strahlenexponierte Personen und sonstige Personen der Bevölkerung erforderlich sind.

Allerdings stehen für die Messung niederenergetischer Strahlung (kleiner gleich 20 keV bzw. kleiner gleich 50 kV Röhrenspannung) keine geeigneten bauartzugelassenen und somit eichfähigen Messgeräte zur Verfügung.

Dies betrifft

Ebenso wenig ist eine verlässliche Messung in Strahlungsfeldern von digitalen Röntgeneinrichtungen mit kurzen Schaltzeiten möglich.

Dies betrifft

Für die bisherigen Messgeräte stehen jedoch keine vergleichbaren, bauartzulassungsfähigen Nachfolgegeräte mit den neuen Messgrößen zur Verfügung.

Die Verwendung der derzeit verfügbaren bauartzugelassenen Geräte mit Anzeige der alten Dosismessgrößen in Kombination mit der Umrechnung muss für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren übergangsweise möglich sein, da die Sachverständigen sonst keine verlässliche Beurteilung über die Strahlensituation beim Betrieb der oben genannten Röntgeneinrichtungen abgeben können.

Dies ist jedoch bei dem sehr sensiblen Bereich des Strahlenschutzes zwingend erforderlich und für Entscheidungen der Aufsichtsbehörden unabdingbar.