Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV)
1. Zu § 3 Satz 1 einleitender Satzteil und Satz 2
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:"
- b) In Satz 2 ist vor dem Wort "aktualisiert" das Wort "gegebenenfalls" einzufügen.
Begründung:
Der bisherige Text der Verordnung geht über die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie hinaus.
Die Verpflichtung zur Aktualisierung besteht nach den Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie nämlich nur für den Fall, dass die Überprüfung die Notwendigkeit einer Aktualisierung ergibt.
Dies wird mit der vorgeschlagenen Formulierung - die wortgleich der der Wasserrahmenrichtlinie entspricht - klargestellt.
2. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2
In § 4 ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"Nach Maßgabe der Anlage 2 werden"
- bb) Im Satzteil nach Nummer 3 sind nach dem Wort "sind" die Wörter ", durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert" einzufügen.
- aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
- b) In Satz 2 sind nach dem Wort "und" die Wörter "gegebenenfalls eine" einzufügen.
Begründung:
Der bisherige Text der Verordnung geht über die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie hinaus.
Die Verpflichtung zur Aktualisierung besteht nach den Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie nämlich nur für den Fall, dass die Überprüfung die Notwendigkeit einer Aktualisierung ergibt.
Dies wird mit der vorgeschlagenen Formulierung - die wortgleich der der Wasserrahmenrichtlinie entspricht - klargestellt.
3. Zu § 5 Absatz 4 Satz 2 und Satz 4 - neu - und Absatz 5
§ 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 2 ist zu streichen.
- bb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalischchemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 6 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen."
- b) Absatz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Formulierung der Verordnung geht über die 1:1-Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie deutlich hinaus, da dort in Anhang V Nummer 1.1 die hydromorphologischen und physikalischchemischen Komponenten lediglich als unterstützende Komponenten genannt sind. Die darin vorgesehene Gleichrangigkeit von biologischen mit den hydromorphologischen und allgemein physikalischchemischen Komponenten kommt einer deutlichen Verschärfung der Anforderungen gleich.
Der Änderungsvorschlag stellt die Fassung des Anhörungsentwurfs vom 1. August 2010 wieder her.
Zu Buchstabe b:
Bei Rückkehr zu § 5 Absatz 4 Satz 3 der alten Fassung des Anhörungsentwurfs vom 1. August 2010 entsprechend dem Änderungsvorschlag zu § 5 Absatz 4 erübrigt sich Absatz 5.
4. Zu § 7 Absatz 1
§ 7 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern."
Begründung:
Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass EU-Recht 1:1 umzusetzen ist.
Dem wird die Entwurfsfassung nicht gerecht. Sie geht über eine 1:1-Umsetzung hinaus und führt zu einer Verschärfung der nationalen Standards im Zuge der Umsetzung von EU-Recht.
Die vorgeschlagene Neufassung beseitigt dies und übernimmt Inhalt und Wortlaut der EU-Richtlinie 1:1, indem die Wörter "mittelbar und unmittelbar" gestrichen werden.
Mit der Formulierung der Endfassung soll die Trinkwassergewinnung aus Uferfiltrat dem Regime der Wasserrahmenrichtlinie für Oberflächenwasserkörper unterworfen werden. Dies geht über eine 1:1-Umsetzung hinaus, da sich die Regelung in Artikel 7 der Wasserrahmenrichtlinie ausdrücklich und ausschließlich auf die Trinkwassergewinnung aus Oberflächenwasserkörpern beschränkt. Davon abgesehen, dass Uferfiltrat begrifflich schon kein Oberflächenwasserkörper ist, reagiert es auf Schadstoffe durch die zuvor zu durchlaufende Bodenpassage grundsätzlich anders und kann daher auch fachlich nicht mit Oberflächenwasser gleichgesetzt werden. Der Sache nach handelt es sich bei Uferfiltrat sowohl nach der Begriffsdefinition in Artikel 2 Nummer 2 der Wasserrahmenrichtlinie, als auch nach dem die Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie umsetzenden nationalen Recht (vgl. § 3 Nummer 3 WHG) um Grundwasser.
5. Zu § 7 Absatz 2
In § 7 Absatz 2 sind die Wörter "der Karte nach Nummer 1" durch die Wörter "den Karten nach den Nummern 1 und 2" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Anlage 10 Nummer 3.1 sind die Wörter "nach Nummer 1" durch die Wörter "nach den Nummern 1 und 2" zu ersetzen.
Begründung:
Die zusätzliche Kennzeichnung eines Oberflächenwasserkörpers, der auch der Trinkwassergewinnung dient, nur auf der Karte, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial darstellt, ist unvollständig und reicht nicht aus. Die Kennzeichnung muss auch in der Karte, die den chemischen Zustand darstellt, erfolgen. Dies ist unverzichtbar, weil einige prioritäre Stoffe nach Anlage 7 der Vorlage auch in der Trinkwasserverordnung als Grenzwerte aufgeführt sind.
6. Zu § 7 Absatz 2
In § 7 Absatz 2 sind die Wörter "und überwacht diese nach Maßgabe von Nummer 5.1 der Anlage 9" zu streichen.
Folgeänderung:
In Anlage 9 ist im Klammerzusatz nach den Wörtern "Anlage 9" die Angabe " § 7 Absatz 3 und" zu streichen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Doppelregelung.
Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, ist bereits in § 9 Absatz 1 Satz 1 OGewV geregelt.
7. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1
In § 8 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "sowie der Grenzwerte nach § 7 Absatz 2" zu streichen.
Begründung:
§ 7 Absatz 2 enthält keine Grenzwerte.
8. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 In § 9 Absatz 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] aufgestellten Überwachungsprogramme werden von der zuständige Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert."
Begründung:
Der bisherige Text der Verordnung geht über die Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie hinaus.
Die Verpflichtung zur Aktualisierung besteht nach den Vorschriften der EG-Wasserrahmenrichtlinie nämlich nur für den Fall, dass die Überprüfung die Notwendigkeit einer Aktualisierung ergibt.
Dies wird mit der vorgeschlagenen Formulierung - die wortgleich der EG-Wasserrahmenrichtlinie entspricht - klargestellt.
9. Zu § 10 Absatz 2
In § 10 Absatz 2 ist das Wort "nichtsynthetischen" zu streichen.
Begründung:
Der Begriff "nichtsynthetische" Schadstoffe (und auch der Begriff "synthetische Schadstoffe") ist nach Anhang V Nummer 1.4.2 Dreifachbuchstabe iii der Wasserrahmenrichtlinie (eu/00_0400_60gs.htm ) Schadstoffen zur Beurteilung des ökologischen Zustandes oder Potenzials vorbehalten. Metalle, bei denen die natürliche Hintergrundkonzentration berücksichtigt werden kann, sind jedoch auch als Schadstoffe zur Beurteilung des chemischen Zustandes relevant. Das betrifft Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel als prioritäre bzw. prioritäre gefährliche Stoffe.
10. Zu Anlage 1 Nummer 2.1 Satz 2
In Anlage 1 ist Nummer 2.1 Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "(silikatisch geprägt)", "(karbonatisch geprägt)" und "(silikatisch oder karbonatisch geprägt)" sind jeweils zu streichen.
- b) In der Zeile "Typ 10" sind die Wörter "des Mittelgebirges" zu streichen.
- c) In der Zeile "Typ 20" sind die Wörter "des Tieflandes" zu streichen.
Begründung:
Die Streichungen sind erforderlich, damit alle Gewässer zugeordnet werden können. Die Bezeichnungen der Gewässertypen sollten stringent den Bezeichnungen von Pottgiesser & Sommerhäuser(2008) folgen, auf die sich die Anlage 1 sonst bezieht.
11. Zu Anlage 5 Tabelle Spalte "UQN Übergangs- und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes"
In Anlage 5 ist die Tabelle wie folgt zu ändern:
- a) Die Spalte "UQN Übergangs- und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ist zu streichen.
- b) Die Spalte "UQN oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer" ist wie folgt zu bezeichnen:
"UQN oberirdische Gewässer einschließlich Übergangsgewässer sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes"
Begründung:
Mit der Verordnung soll zum Schutz der Oberflächengewässer europäisches Recht 1:1 umgesetzt werden.
Weitere Schadstoffe sollen entsprechend den Regelungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie nur dann in die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer aufgenommen werden, wenn diese in Deutschland relevant und die abgeleiteten Umweltqualitätsnormen hinreichend belastbar sind.
Die bisherigen Verordnungen in den Ländern (entsprechend der sogenannten LAWA-Musterverordnung) haben hinsichtlich der Umweltqualitätsnormen zwischen Binnen-, Küsten- und Übergangsgewässer keine Unterscheidung getroffen.
Die Festlegung von nationalen UQN für Übergangs- und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 WHG geht über die Anforderungen des europäischen Rechts hinaus und führt zu einem Übermaß.
Die in Tabelle in der Spalte angeführten Umweltqualitätsnormen für Übergangs- und Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 WHG für 45 Stoffe erfüllen daneben auch nicht die Anforderungen hinsichtlich einer belastbaren Ableitung.
Für die Stoffauswahl wird weder die besondere Relevanz dieser Stoffe hinsichtlich der Übergangs- und Küstengewässer noch die Wahl des zu untersuchenden Kompartiments hergeleitet und begründet.
In der Begründung zu Anlage 5 wird lediglich auf allgemeine Grundsätze der "Guidance on information requirements an chemical safety assessment" von Mai 2008 zur Umsetzung von REACH verwiesen.
Die sogenannte EQS-Leitlinie (Technical Guidance für Deriving Environmental Quality Standards (TGD EQS)), die in den Mitgliedstaaten ein einheitliches Vorgehen zur Ableitung von flussgebietsspezifischen Stoffen sicherstellen soll, ist auf europäischer Ebene derzeit noch in Arbeit und in dem Punkt, der die Ableitung von UQN für den Übergangs- und marinen Bereich betrifft, noch umstritten.
Das wissenschaftliche Komitee bei der Kommission zur Bewertung gesundheitlicher und ökologischer Risiken (englisch: Scientific Committee for Health an Environmental Risk Assessment -SCHER), das für alle Risikobewertungen zu Stoffen, die rechtliche Maßnahmen begründen, eine Qualitätssicherung durchführt, sieht keine Rechtfertigung dafür, einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor von 10 bei der Übertragung von Süßwasser UQN auf marine UQN schematisch anzuwenden (s. Stellungnahme des SCHER zum Technical Guidance für Deriving Environmental Quality Standards (TGD EQS) vom Oktober 2010).
Die so abgeleiteten Umweltqualitätsnormen führen außerdem bei einigen Stoffen dazu, dass sie mit den üblichen Analysenverfahren/Bestimmungsgrenzen nicht überwacht werden können, da sie unterhalb der Bestimmungsgrenzen der etablierten Verfahren liegen.
Die geforderte Gegenüberstellung mit vergleichbaren Festlegungen benachbarter EG-Mitgliedstaaten steht noch aus. Für die UQN für Übergangs- und Küstengewässer trifft dies in besonderem Maße zu, ist doch ein Küstenwasserkörper gemeinsam von Niedersachsen in Deutschland und den Niederlanden zu beurteilen.
12. Zu Anlage 5 Tabelle Nummer 152, 159 und 165
In Anlage 5 sind in der Tabelle die Nummern 152, 159 und 165 zu streichen.
Begründung:
Weitere Schadstoffe sollen entsprechend den Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie nur dann in die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer aufgenommen werden, wenn diese in Deutschland relevant und die abgeleiteten Umweltqualitätsnormen hinreichend belastbar sind.
Diese Voraussetzungen liegen für die Stoffe mit den Nummern 152 (Carbamazepin), 159 (Phosphorsäuretriphenylester) und 165 (Sulfatmethoxazol) nicht vor.
Für diese Stoffe wurden bei der Festlegung der Umweltqualitätsnorm Sicherheitsfaktoren größer 10 (hier jeweils 50) festgelegt. Bei diesen drei Stoffen sind ergänzende Untersuchungen zur Verbesserung der Sicherheitsfaktoren für die endgültige Festlegung der Umweltqualitätsnormen erforderlich.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass die geforderte Gegenüberstellung mit vergleichbaren Festlegungen zu Umweltqualitätsnormen in benachbarten EU-Mitgliedstaaten immer noch aussteht.
13. Zu Anlage 5 Tabelle Nummer 156
In Anlage 5 ist in der Tabelle die Nummer 156 zu streichen.
Begründung:
Weitere Schadstoffe sollen entsprechend den Regelungen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie nur dann in die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer aufgenommen werden, wenn diese in Deutschland relevant und die abgeleiteten Umweltqualitätsnormen hinreichend belastbar sind.
Diese Voraussetzungen liegen für den Stoff mit der Nummer 156 (Fenpropimorph) zumindest formal nicht vor.
Für Fenpropimorph mit einer UQN von 0,016 µg/l mit Sicherheitsfaktor 10 fehlt das erforderliche Stoffdatenblatt zur belastbaren und transparenten Ableitung der Umweltqualitätsnorm.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass die geforderte Gegenüberstellung mit vergleichbaren Festlegungen zu Umweltqualitätsnormen in benachbarten EU-Mitgliedstaaten immer noch aussteht.
14. Zu Anlage 5 Tabelle Nummer 167
In Anlage 5 ist in der Tabelle die Nummer 167 zu streichen.
Begründung:
Weitere Schadstoffe sollen entsprechend den Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie nur dann in die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer aufgenommen werden, wenn diese in Deutschland relevant und die abgeleiteten Umweltqualitätsnormen hinreichend belastbar sind.
Diese Voraussetzungen liegen für den Stoff mit der Nummer 167 (Uran) zumindest formal nicht vor.
Für Uran mit einer UQN von 2 µg/l mit Sicherheitsfaktor 10 und unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentration in Deutschland fehlt das erforderliche Stoffdatenblatt zur belastbaren und transparenten Ableitung der Umweltqualitätsnorm.
Außerdem wird in der Begründung auf die bereits berücksichtigte natürliche Hintergrundkonzentration abgestellt. Das sprengt jedoch die Systematik des Ableitungsverfahrens von Umweltqualitätsnormen für die anderen Schadstoffe, bei denen durch ein separates Verfahren erst die natürliche Hintergrundbelastung zu berücksichtigen ist.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass die geforderte Gegenüberstellung mit vergleichbaren Festlegungen zu Umweltqualitätsnormen in benachbarten EU-Mitgliedstaaten immer noch aussteht.
15. Zu Anlage 6 Nummer 1.1.1 Tabelle Zeile "Ostseezuflüsse - Typ 23" Spalte "Sauerstoff"
In Anlage 6 ist in Nummer 1.1.1 Tabelle in der Zeile "Ostseezuflüsse - Typ 23" Spalte "Sauerstoff" die Angabe "> 7" einzufügen.
Begründung:
In der Tabelle zu Nummer 1.1.1 fehlt der erforderliche Wert für das Sauerstoffminimum. Der Wert > 7 mg/l entspricht dem Wert der Marschengewässer (Typ 22).
16. Zu Anlage 7 Nummer 2
Anlage 7 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 1 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es signifikante Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist."
Begründung:
Gemäß den Vorgaben in Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie sind nur die prioritären Stoffe bei Einleitung zu überwachen. Festlegungen darüber hinaus führen zum Übermaß bei den Überwachungsprogrammen und stellen keine 1:1-Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dar.
17. Zu Anlage 7 Nummer 1 Satz 3 - neu -, Tabelle 2 und 3
Anlage 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Die Nummerierung folgt der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG."
- b) Tabelle 2 ist in der Spalte "Nr. " wie folgt zu ändern:
- aa) In der ersten Zeile ist die Angabe "1" durch die Angabe "6a" zu ersetzen.
- bb) In der zweiten Zeile ist die Angabe "2" durch die Angabe "9a" zu ersetzen.
- cc) In der dritten Zeile ist die Angabe "3" durch die Angabe "9b" zu ersetzen.
- dd) In der vierten Zeile ist die Angabe "4" durch die Angabe "29a" zu ersetzen.
- ee) In der fünften Zeile ist die Angabe "5" durch die Angabe "29b" zu ersetzen.
- c) In Tabelle 3 ist in der Spalte "Nr. " die Angabe "1" durch die Angabe "34" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderungsvorschläge dienen der formalen 1:1-Übernahme der Vorgaben der EU entsprechend Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG. Die Zuordnung der Schadstoffe zur Darstellung des chemischen Zustands nach Anlage 10 Nummer 2 ist sonst nicht eindeutig. Die Tabellen 1, 2 und 3 führen alle die Nummer 1; die Tabellen 1 und 2 führen alle die Nummern 1 bis 5.
18. Zu Anlage 8 Nummer 2.2
In Anlage 8 ist Nummer 2.2 wie folgt zu fassen:
"2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z.B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen."
Begründung:
Die in Anlage 8 Nummer 2.2 enthaltenen Anforderungen an Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, gehen über die rechtlich umzusetzende EU-Richtlinie 2009/90/EG hinaus, da diese Anforderungen an Labore zur chemischen Überwachung definiert. Derartige Qualitäts-Managementsysteme mit hohen formalen Anforderungen sind für "Laboratorien" zur biologischen Überwachung erst noch zu entwickeln und eine entsprechende Infrastruktur aufzubauen. Derzeit können diese von Auftragnehmern ("Laboratorien") nicht eingefordert werden.
19. Zu Anlage 8 Nummer 3.2
In Anlage 8 ist Nummer 3.2 wie folgt zu fassen:
"3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen
3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und der Messwert unter der Bestimmungsgrenze, gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.
3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), und der Anlage 5 gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten."
Begründung:
Die Ergänzungen stellen die vollständige Umsetzung von Anhang I Teil B Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2008/105/EG sicher.
20. Zu Anlage 8 Nummer 3.3
In Anlage 8 ist Nummer 3.3 nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
"Ist für einen Schadstoff nach Anlage 5 oder 7 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest."
Begründung:
Die Verordnung der Bundesregierung berücksichtigt die natürliche Hintergrundbelastung von nichtsynthetischen Schadstoffen (Metalle) in der Weise, dass im Falle einer Überschreitung der Umweltqualitätsnorm allein durch die natürliche Hintergrundbelastung eine abweichende Umweltqualitätsnorm als das neunzigste Perzentil der Verteilung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen in den Oberflächenwasserkörpern im Einzugsgebiet der für den zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle als neue Umweltqualitätsnorm gilt. Für den praktischen Vollzug hätte diese Regelung die Auswirkung, dass ab der natürlichen Hintergrundbelastung nahezu nur noch eine Nullemission zulässig ist und ein Sanierungsgebot bis herunter zur natürlichen Hintergrundbelastung besteht. Darüber hinaus ist die Methode zur Ermittlung der "abweichenden Umweltqualitätsnorm" für den praktischen Vollzug äußerst aufwändig. Im Übrigen sind für die Berechnung des neunzigsten Perzentils zwingend alle oberhalb liegenden Oberflächenwasserkörper zu berücksichtigen, also z.B. auch oberhalb liegende Wasserkörper in anderen Staaten. Dies ist völlig inakzeptabel.
Im Änderungsvorschlag wird dem erforderlichen Bewirtschaftungsermessen unter hinreichender Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentration auch bei regionalspezifischen Besonderheiten vollzugsnah angemessen Rechnung getragen. Die Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentration kann dabei durch Abzug bis maximal zur vollständigen Hintergrundkonzentration erfolgen.
21. Zu Anlage 9 Nummer 1.3 Buchstabe d, Buchstabe e, Nummer 2.3 Buchstabe b, Buchstabe c Nummer 4 Tabelle
Anlage 9 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1.3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe d sind die Wörter "und bestimmten anderen Schadstoffe" zu streichen.
- bb) In Buchstabe e sind vor den Wörtern "flussgebietsspezifische Schadstoffe" die Wörter "bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und" einzufügen.
- b) Nummer 2.3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe b sind die Wörter "und bestimmte andere Schadstoffe" zu streichen.
- bb) In Buchstabe c sind vor den Wörtern "flussgebietsspezifische Schadstoffe" die Wörter "bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und" einzufügen.
- c) In Nummer 4 ist die Tabelle unter der Überschrift "Prioritäre, bestimmte andere und flussgebietsspezifsche Schadstoffe" wie folgt zu ändern:
- aa) In der ersten Zeile in der ersten Spalte sind die Wörter "(in Fällen nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2)" durch die Wörter "und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 7" zu ersetzen.
- bb) In der zweiten Zeile der ersten Spalte ist das Wort "Schadstoffe" durch die Wörter "Prioritäre Stoffe" zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß den Vorgaben des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie sind nur die prioritären Stoffe bei Einleitung zu überwachen. Festlegungen darüber hinaus führen zum Übermaß bei den Überwachungsprogrammen und stellen keine 1:1-Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dar.
Das Untersuchungserfordernis ist bereits in den Anlagen 5 und 7 geregelt.
22. Zu Anlage 9 Nummer 4 Tabelle
In Anlage 9 sind in Nummer 4 Tabelle in den Zeilen "Phytoplankton", "Andere aquatische Flora" und "Makrozoobenthos" in der Spalte "Überwachungsintervalle" Unterspalte "Überblicksüberwachung" die Wörter "alle 3 Jahre" jeweils durch die Wörter "alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen" zu ersetzen.
Begründung:
Wie bei den Fischen empfehlen sich für eine interannuelle hydrologische und Witterungsschwankungen ausgleichende Wertung drei Untersuchungsjahre innerhalb der sechs Jahre des jeweiligen Bewirtschaftungszyklus.
23. Zu Anlage 9 Nummer 4 Tabelle
In Anlage 9 sind in Nummer 4 Tabelle in der Zeile "Makrozoobenthos" in der Unterspalte "Flüsse" der Spalte "Überwachungsfrequenzen" die Wörter "1-mal pro Jahr" durch die Wörter "1- bis 2-mal pro Jahr" zu ersetzen.
Begründung:
Die nationalen Bewertungsverfahren für Makrozoobenthos, Makrophyten/Phytobenthos und Fischfauna wurden mit dem Ziel entwickelt, nach Möglichkeit mit nur einer Probenahme pro Jahr ein zuverlässiges Ergebnis zu erzielen. Die Erfahrungen zeigen aber, dass oftmals Wiederholungsuntersuchungen erforderlich sind, um ein gesichertes Ergebnis zu erzielen. Dies gilt für das Makrozoobenthos ebenso wie für Fischfauna und "andere aquatische Flora", für die bereits eine Frequenz von 1 bis 2 mal vorgesehen ist.
24. Zu Anlage 9 Nummer 4 Tabelle
In Anlage 9 Nummer 4 ist die Tabelle wie folgt zu ändern:
- a) Im Abschnitt "Allgemeine physikalischchemische unterstützende Komponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2" ist in der Spalte "Überblicksüberwachung" das Wort "jährlich" durch die Wörter "mindestens 1-mal in sechs Jahren" zu ersetzen.
- b) Im Abschnitt "Prioritäre, bestimmte andere und flussgebietsspezifische Schadstoffe, Biota" in der Zeile "Flussgebietsspezifische Schadstoffe (in Fällen nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2)" und in der Zeile "Schadstoffe der Anlage 7 bei Einleitung oder Eintrag" ist in der Spalte "Überblicksüberwachung" das Wort "jährlich" jeweils durch die Wörter "mindestens 1-mal in sechs Jahren" zu ersetzen.
Begründung:
Nach Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie Nummer 1.3.1 sind die o.a. Parameter während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans (6 Jahre) für einen Zeitraum von einem Jahr zu überwachen. Dabei sollten die Freiheiten, die die Wasserrahmenrichtlinie lässt, bewahrt werden (1:1-Umsetzung). Der in der Wasserrahmenrichtlinie festgelegte Regelfall ist in der Tabelle abzubilden. Die im Textteil der Anlage 9 unter Nummer 4 gemachte Einschränkung zur Tabelle ".. sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissenstands nichts Anderes festlegt" ist hier nicht ausreichend.
25. Zu Anlage 10 Nummer 1.3
In Anlage 10 ist in Nummer 1.3 nach den Wörtern "eines guten ökologischen Potenzials" das Wort "auch" einzufügen.
Begründung:
Der Verordnungstext in Nummer 1.3 der Anlage 10 stellt inhaltlich auf Anhang V Nummer 1.4.2 Dreifachbuchstabe iii der Wasserrahmenrichtlinie ab.
Vor dem Regelungshintergrund der Wasserrahmenrichtlinie - Anhang V Nummer 1.2.4 Buchstabe i -, wonach die Einstufung des ökologischen Zustands oder Potenzials durch die jeweils niedrigeren Ergebnisse der biologischen und der physikalischchemischen Überwachung erfolgt, besteht für die Kennzeichnung durch schwarze Punkte eine große Auslegungsbreite und damit keine Vollzugssicherheit.
Das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials ist auch gegeben, wenn mindestens eine Umweltqualitätsnorm eines flussgebietsspezifischen Schadstoffs nicht eingehalten wird, unabhängig davon, ob die biologischen Qualitätskomponenten die Anforderungen für den guten Zustand/Potenzial erreichen (ist eine Qualitätskomponente nicht gut, ist der Zustand nicht gut; deshalb Kennzeichnung mit dem schwarzen Punkt).
Bei der einschränkenden Lesart wird - wenn mindestens eine Umweltqualitätsnorm eines flussgebietsspezifischen Schadstoffs nicht eingehalten wird - mit dem schwarzen Punkt erst dann gekennzeichnet, wenn zugleich alle biologischen Qualitätskomponenten den Anforderungen des guten Zustands/Potenzials im Oberflächengewässer genügen und dadurch der gute Zustand/Potenzial verfehlt wird. Diese Lesart vermittelt nur eine Teilinformation über die Schadstoffbelastung im Gewässer.