Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
Anlage
Änderung zur Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Zur Überschrift,
Zu Artikel 1 (Überschrift - neu -), Artikel 2 - neu - (§§ 1 bis 6, Anlage (zu den §§ 1 und 3) BlauzungenSchV), Artikel 3 - neu - (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 2, § 3 Abs. 1 Buchstabe d, Buchstabe e, Abs. 1a, Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 BlauzungenV), Artikel 4 - neu -Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
- "Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit"
- b) Artikel 1 erhält folgende Überschrift:
- "Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit"
- c) Nach Artikel 1 sind folgende Artikel 2 und 3 einzufügen:
Artikel 2
Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der BlauzungenkrankheitDie Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
- "Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)"
- 2. Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 1 Verbringungsverbot
- (1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG (Nr. ) L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung, nicht, soweit die Voraussetzungen
- 1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder
- 2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere
- 1. in eine
- a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
- b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und, im Falle des Buchstabens a, die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder, im Falle des Buchstabens b, des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen oder
- 2. in einen Betrieb im Inland verbracht werden und
- a) die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind,
- b) am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,
- c) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und
- d) sichergestellt ist, dass die Tiere
- aa) im Bestimmungsbetrieb ausschließlich in Stallhaltung gemästet und
- bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
- (2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.
" § 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm
- (1) Die Durchführung des
- (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.
" § 3 Wildtieruntersuchung
- (1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.
- (2) Die Jagdausübungsberechtigten haben
- 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.
" § 4 Impfungen
- (1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.
- (2) Die zuständige Behörde kann die Impfung der empfänglichen Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpften Tierart zu erteilen.
" § 5 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,
- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,
- 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder
- 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt."
- (1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG (Nr. ) L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung, nicht, soweit die Voraussetzungen
- 3. Der bisherige § 11 wird neuer § 6.
- 4. In der Anlage wird die Angabe "(zu den §§ 1 bis 6 und 8)" durch die Angabe "(zu den §§ 1 und 3)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die BlauzungenkrankheitDie Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "Wiederkäuer mit Ausnahme freilebender Wildwiederkäuer" durch das Wort "Wiederkäuer" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "insbesondere der Art Culicoides imicola," gestrichen.
- 2. § 2 wird aufgehoben.
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe d wird gestrichen.
- bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- "(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- "(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ordnet" die Wörter ", vorbehaltlich des Satzes 2," eingefügt.
- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geographischer, ökologischer oder meteorologischer Gesichtspunkte
- 1. Anordnungen nach Satz 1 für
- a) ein größeres oder
- b) ein kleineres
Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen oder
- 2. von einer solchen Anordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen."
- 1. Anordnungen nach Satz 1 für
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1, 1a oder 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird gestrichen.
- bb) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 1; in ihr werden die Wörter "aufgestallt oder" gestrichen.
- cc) Nummer 3 wird gestrichen.
- dd) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6" ersetzt."
- d) Der bisherige Artikel 2 wird neuer Artikel 4 und erhält folgende Überschrift:
- "Inkrafttreten"
Folgeänderung:
Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
- "Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:"
- 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
Begründung
Zum Vorschlag insgesamt:
Anpassung des nationalen Rechts an unmittelbar geltendes EG-Recht.
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2):
Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthält Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung von Tieren aus der Sperrzone. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind möglich, sofern die Bedingungen gemäß Anhang III dieser EG-Verordnung erfüllt werden (Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b) oder die zu verbringenden Tiere jeglichen sonstigen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen.
Durch § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 soll auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unter den genannten Bedingungen ermöglicht werden, bis 30 Tage alte Rinder aus dem 150 km-Gebiet im Inland in Mastbetriebe im noch freien Gebiet im Inland zu verbringen. Die Tiere müssen am Bestimmungsort ausschließlich in Stallhaltung gehalten und anschließend unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.