Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Anlage
Änderung zur Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Zur Überschrift,

Zu Artikel 1 (Überschrift - neu -), Artikel 2 - neu - (§§ 1 bis 6, Anlage (zu den §§ 1 und 3) BlauzungenSchV), Artikel 3 - neu - (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 2, § 3 Abs. 1 Buchstabe d, Buchstabe e, Abs. 1a, Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 BlauzungenV), Artikel 4 - neu -Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zum Vorschlag insgesamt:

Anpassung des nationalen Rechts an unmittelbar geltendes EG-Recht.

Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2):

Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthält Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung von Tieren aus der Sperrzone. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind möglich, sofern die Bedingungen gemäß Anhang III dieser EG-Verordnung erfüllt werden (Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b) oder die zu verbringenden Tiere jeglichen sonstigen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen.

Durch § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 soll auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unter den genannten Bedingungen ermöglicht werden, bis 30 Tage alte Rinder aus dem 150 km-Gebiet im Inland in Mastbetriebe im noch freien Gebiet im Inland zu verbringen. Die Tiere müssen am Bestimmungsort ausschließlich in Stallhaltung gehalten und anschließend unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.