Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

Bundeskanzleramt Berlin, den 16. Februar 2007
Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)

Vom 2007

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe a, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, c, d, e und f, des § 17h Nr. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 18 und 19 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d und Nr. 2, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 ,(BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen

§ 1 Viehtransportfahrzeuge

§ 2 Viehladestellen

Abschnitt 2
Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten

§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte

§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot

§ 5 Auftrieb

§ 6 Amtstierärztliche Untersuchung

§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten

Abschnitt 3
Gastställe

§ 8 Gastställe

Abschnitt 4
Viehkastrierer

§ 9 Viehkastrierer

Abschnitt 5
Wanderschafherden

§ 10 Wanderschafherden

Abschnitt 6
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen

§ 11 Anzeige

§ 12 Viehhandelsunternehmen

§ 13 Transportunternehmen

§ 14 Sammelstellen

§ 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen

§ 16 Ruhen der Zulassung

Abschnitt 7
Reinigung und Desinfektion

§ 17 Transportmittel

§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften

§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste

Abschnitt 8
Zeugnisse, Kontrollbücher

§ 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse

§ 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher

§ 22 Desinfektionskontrollbuch

§ 23 Kastration- und Klauenpflegekontrollbuch

§ 24 Deckregister

§ 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters

Abschnitt 9
Tierhaltung

§ 26 Anzeige und Registrierung

Abschnitt 10
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

§ 27 Kennzeichnung

§ 28 Anzeige der Kennzeichnung


2 Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 29 Anzeige von Bestandsveränderungen

§ 30 Rinderpass

§ 31 Bestandsregister

§ 32 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Abschnitt 11
Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 021/2004

§ 33 Kennzeichnung

§ 34 Begleitpapier

§ 35 Bestandsregister

§ 36 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Abschnitt 12
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

§ 37 Kennzeichnung

§ 38 Anzeige der Übernahme

§ 39 Begleitpapier

§ 40 Bestandsregister

§ 41 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

Abschnitt 13
Kennzeichnung von Einhufern

§ 42 Equidenpass

Abschnitt 14
Sonstige Tierhaltungen

§ 43 Tierhaltung in besonderen Fällen

Abschnitt 15
Schlussvorschriften

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

§ 45 Übergangsvorschriften

§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), ist insbesondere infolge der Umsetzung und Durchführung von Gemeinschaftsrecht wie

Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) macht eine erneute umfangreiche Änderung der ViehVerkV erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die ViehVerkV umfassend neu zu strukturieren und eine Ablöseverordnung zu erlassen.

Die Ablöseverordnung enthält insbesondere

Kosten der öffentlichen Hand:

Insgesamt können die durch die Verordnung entstehenden Kosten im geringen Umfange geeignet sein, einzelpreisliche Auswirkungen auszulösen. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

In den §§ 4, 6, 12 bis 16, 20, 32, 37, 39 und 43 sind keine materiellen Änderungen vorgenommen worden. Zu den einzelnen Regelungen wird auf die Begründungen zur Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 und deren Folgeänderungen verwiesen.

Zu § 1

Zur redaktionellen Klarstellung ist in Absatz 1 das Wort "Kraftfahrzeuge" durch das Wort "Fahrzeuge" ersetzt worden (Satz 1). Mit der neuen Formulierung in Satz 2 wird der unbestimmte Begriff "Gehöft" gestrichen und klargestellt, dass die konkreten Anforderungen in § 1 Satz 1 nicht gelten, soweit Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11 Tierseuchengesetz (natursch/tiertiersg_ges.htm )

Zu § 2

Mit der redaktionellen Klarstellung in Absatz 1 wird eine Legaldefinition der Viehladestelle eingeführt. Da die Überwachungsbehörden nicht ohne Weiteres Kenntnis über den Betrieb von Viehladestellen erhalten, hat derjenige, der eine solche Tätigkeit betreiben will, dies vor Beginn seiner Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Mit dem Begriff "Grenzkontrollstelle" anstelle des Begriffs "Grenzuntersuchungsstelle" wird eine redaktionelle Klarstellung im Hinblick auf § 2 Nr. 23 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vorgenommen.

Mit der Einführung der Anzeigepflicht für Betreiber einer Viehladestelle bei der zuständigen Behörde kann diese ihrer Überwachungsaufgabe wirksam nachkommen. Da die Durchführung der Überwachung ohnehin in § 73 Abs. 1 TierSG vorgesehen ist, wird in § 2 auf eine entsprechende Regelung verzichtet und die bisherige Regelung, dass eine Viehladestelle der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt unterliegt, ersatzlos gestrichen.

Mit den Ergänzungen der Anforderungen an eine Viehladestelle (Absatz 2) wird sichergestellt, dass Wege und Straßen sowie Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen neben der Desinfizierbarkeit auch leicht zu reinigen sein müssen (Nummer 1). Nummer 3 enthält eine Legaldefinition der Dunglagerstätte. In Nummer 6 wird klargestellt, dass neben dem unter Druck stehenden Wasser auch Einrichtungen zur schnellen und sicheren Reinigung und Desinfektion der in Nummer 1 genannten Plätze, der Dunglagerstätten und der Laderampen (Nummer 5) zur Verfügung stehen müssen. Zudem ist vorgesehen, der Einrichtung zur Reinigung der Hände und der Schuhe eine Einrichtung zur Desinfektion hinzuzufügen (Nummer 8).

In Absatz 3 Nr. 2 und 6 erfolgt eine redaktionelle Klarstellung und Bereinigung.

Im neuen Absatz 3 werden bestimmte Pflichten des Betreibers einer Viehladestelle formuliert, um den Schutz vor einer Ausbreitung von insbesondere hochkontagiösen Tierseuchen sicherzustellen. Mit Tieren im Sinne von Vieh nach § 1 Nr. 3 TierSG können hochkontagiöse Tierseuchen übertragen werden. Daher ist vorgesehen, dass der Betreiber einer Viehladestelle sicherzustellen hat, dass grundsätzlich kein Vieh, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist, verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird. Eine Ausnahme besteht dahingehend, dass solches Vieh mit Genehmigung der zuständigen Behörde nur unmittelbar, d.h. ohne über Dritte gehandelt zu werden, zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden kann.

Die Änderung in Absatz 4 Nr. 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu Absatz 3.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b, c, d und e, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. d TierSG

Zu § 3

Mit den Ergänzungen der Anforderungen an Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden sollen, wird sichergestellt, dass Wege und Straßen sowie Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen (Absatz 1 Nr. 2) sowie Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh auch leicht zu reinigen sein müssen (Absatz 1 Nr. 5). Zum Schutz vor einer Gefahr einer Verschleppung von insbesondere hochkontagiösen Tierseuchen ist nunmehr eine geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung von tierischen Nebenprodukten vorgesehen (Absatz 1 Nr. 10). Dies können geschlossene Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen sein, die zur Abholung durch Fahrzeuge von Betreibern eines Verarbeitungsbetriebes von Material der Kategorien 1 und 2 so aufzustellen sind, dass sie möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können. Um Doppelregelungen zu vermeiden, ist die bisherige Regelung, dass Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von Tieren, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein müssen, mit den in Nummer 5 [und 8] genannten Anforderungen zusammengeführt worden.

Mit der Ergänzung der Anforderung, den Boden von Marktplätzen leicht reinigen zu können, erfolgt eine Anpassung in Analogie zu den allgemeinen Anforderungen an Orte mit Viehausstellungen oder Viehmärkten (Absatz 3 Nr. 2).

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b und e, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 12 und 19 TierSG

Zu § 4

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. d TierSG

Zu § 5

Es wird klargestellt, dass nur Tiere auf Viehmärkte aufgetrieben werden dürfen, wenn sie mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Viehverkehrsverordnung eine solche Kennzeichnung vorschreibt (Satz 1). Die bisherige Regelung, nach der beim Auftrieb Unbefugte die Laderampen nicht betreten dürfen, ist gestrichen worden, da der Betreiber Unbefugten den Zutritt verwehren und eventuelle Zuwiderhandlungen zivilrechtlich unterbinden kann.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 12 TierSG

Zu § 6

In Absatz 2 Satz 1 erfolgt eine redaktionelle Klarstellung, dass beim Auftrieb von Vieh auch auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung angeordnet werden kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG

Zu § 7

In Satz 1 und Satz 3 erfolgen redaktionelle Anpassungen. Mit der Änderung in Satz 2 Nr. 2 wird der praktischen Erfahrung Rechnung getragen, dass neben Rindern, die auf einem Schlachtviehmarkt nicht verkauft werden können, auch anderes nicht verkauftes Vieh bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in einen Mastbetrieb verbracht werden kann.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 12 TierSG

Zu § 8

Mit der Änderung wird klargestellt, dass Gastställe nunmehr der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen. Um eine Doppelregelung zu vermeiden, ist die diesbezügliche Bestimmungen gestrichen worden, da sich ihr Regelungsinhalt bereits aus § 73 Abs. 1 TierSG ergibt. Insoweit enthält die Vorschrift nur noch die Anforderungen an die Einrichtung eines Gaststalles.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 13 TierSG

Zu § 9

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Personen, die gewerbsmässig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, keine Tiere kastrieren dürfen, bei denen der Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 18 TierSG

Zu § 10

In Absatz 1 Satz 1 erfolgt eine Konkretisierung dahingehend, dass derjenige, der eine Wanderschafherde im Gebiet mehrere kreisfreier Städte treiben will, einer Genehmigung bedarf. Dies galt bis dahin für das Treiben einer Herde im Gebiet mehrerer Kreise. Da auch bei der Bewegung von Schafherden auf dem Gebiet innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete die Möglichkeit einer Ausbreitung und Verschleppung von Tierseuchenerregern bestehen kann, ist der Tierhalter nunmehr verpflichtet, den Beginn der Wanderung bei der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen (Satz 2).

Neben der Vorlage des amtstierärztlichen Zeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung können weitere Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe während der Wanderung gefordert werden (Absatz 2 Satz 3).

In Absatz 3 Satz 1 erfolgt eine redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass nur der Tierhalter einer Schafherde, deren Treiben einer Genehmigung bedarf, Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge zu machen hat. Der neue Satz 2 enthält eine redaktionelle Anpassung.

Die bisher in einem gesonderten Absatz geregelten Ausnahmen sind in die Absätze 1 und 3 aufgenommen worden.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m: § 17 Abs. 1 Nr. 2 TierSG

Zu § 11

Der Betreiber eines Viehhandelsunternehmens, Transportunternehmens oder einer Sammelstelle ist nunmehr verpflichtet, bestimmte Angaben wie Name, Anschrift, sowie im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, den Ort der Sammelstelle, vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies dient dem besseren Vollzug der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die diese Einrichtungen betreffen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 13, § 79b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. d TierSG

Zu den §§ 12 bis 14:

Redaktionelle Anpassungen im Verhältnis zu den Regelungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung.

Rechtsgrundlage: § 17h Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 13 TierSG

Zu § 15

Redaktionelle Anpassungen im Verhältnis zu den Regelungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung.

Rechtsgrundlage: § 17h Nr. 1, § 79b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 2 TierSG

Zu § 16

Redaktionelle Anpassungen im Verhältnis zu den Regelungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung.

Rechtsgrundlage: § 17h Nr. 1 TierSG

Zu § 17

Bei der Belegung eines Stalles im "Pendelverkehr" mit Tieren aus einem einzigen Herkunftsbetrieb ist es vertretbar, das Viehtransportfahrzeug erst nach dem Abschluss mehrerer Transporte zu reinigen und zu desinfizieren, da die zu transportierenden Tiere alle den gleichen Tiergesundheitsstatus aufweisen (Absatz 1 Satz 4). Die Reinigung und Desinfektion ist jedoch spätestens nach 29 Stunden vorzunehmen.

Absatz 2 Satz 2 trägt der für zugelassene Schlachtstätten möglichen Ausnahmeregelung nach Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Rechnung, sofern es in der Nähe der Schlachtstätte zugelassene Orte und Anlagen für die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge gibt und Tierseuchenbelange nicht entgegen stehen.

In Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 3 erfolgen redaktionelle Anpassungen. Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11 und 12 TierSG

Zu § 18

Mit den Änderungen wird klargestellt, dass der jeweilige Betreiber einer Einrichtung oder der jeweilige Veranstalter für die Reinigung und Desinfektion von Viehladestellen, Laderampen, Räumen für die vorübergehende Unterkunft und Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswegen, Plätzen zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie den dort benutzten Gerätschaften verantwortlich ist. Dies gilt gleichermaßen für die Betreiber von Gastställen und Viehhandelsunternehmen,

Die Wörter "Wege und Plätze" (Absatz 3 Nr. 1) ersetzen das Wort "Flächen" und konkretisieren damit das Gewollte.

Im Weiteren erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11 bis 14 TierSG

Zu § 19

Mit den Änderungen wird nunmehr ausdrücklich ein Verantwortlicher benannt, der zur unschädlichen Beseitigung oder Behandlung von bei der Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie Flächen, Räumen und Gerätschaften anfallendem Dung, anfallendem Streumaterial und anfallenden Futterresten verpflichtet ist.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 11 bis 14 TierSG

Zu § 20

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 TierSG

Zu § 21

In der Überschrift und im Weiteren erfolgt mit der Einfügung des Wortteils "handels" in das neue Wort "Viehhandelskontrollbuch" eine redaktionelle Klarstellung.

Infolge der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 ist eine Änderung der im Viehhandelskontrollbuch einzutragenden Angaben zu Schafen und Ziegen erforderlich (Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c). Dies betrifft die Differenzierung der Kennzeichnung bei Tieren, die vor dem 10. Juli 2005 und nach dem 9. Juli 2005 geboren worden sind.

Die redaktionelle Ergänzung in Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass bei Transporten von Vieh aus dem eigenen Betrieb mit bestandseigenem Viehtransportfahrzeugen zu einem Schlachthof weiterhin kein Transportkontrollbuch zu führen ist.

Zur Straffung der Regelungen zu Kontrollbüchern - hier dem Viehhandelskontrollbuch - ist die bisherige Vorschrift, das Viehhandelskontrollbuch der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen, ersatzlos gestrichen, da solche Geschäftsunterlagen nach § 73 Abs. 3 TierSG ohnehin der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung vorzulegen sind.

Im Weiteren erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4, 12, 13 und 14, § 79b TierSG

Zu e 22

Die Ergänzung um die Reinigung (Absatz 1) ergibt sich als sachlich stringente Folge zu § 17 Absatz 1, nach dem Viehtransportfahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren sind. Nummer 4 ist eine redaktionelle Anpassung an die bereits geltende Vorgabe zur Angabe des Desinfektionsmittels im Desinfektionsmittelkontrollbuch.

Zur Straffung der Regelungen zum Desinfektionskontrollbuch sind die bisherigen Vorschriften, die Eintragungen unverzüglich nach Ausführung der Desinfektion zu machen sowie die Aufzeichnungen chronologisch aufzubewahren, nunmehr in § 25 Abs. 1 in Bezug auf die Chronologie eines Kontrollbuches und in § 25 Abs. 2 hinsichtlich des Zeitpunktes der vorzunehmenden Eintragungen enthalten.

Die bisherige Regelung, die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, ist ersatzlos gestrichen, da solche Geschäftsunterlagen ohnehin nach § 73 Abs. 3 TierSG der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung vorzulegen sind.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 11 TierSG

Zu § 23

Mit der Verpflichtung für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen, wird den Bedingungen der Praxis entsprochen, da im Seuchenfalle insbesondere die Reihenfolge der Besuche an jedem Tag von entscheidender Bedeutung für die Epidemiologie und die mögliche Verschleppung einer Seuche ist. Zudem erfolgt eine redaktionelle Klarstellung durch den Ersatz des Begriffs "Betrieb" anstelle des Begriffs "Gehöft".

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f , § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 TierSG

Zu § 24

Schaf- und Ziegenböcke werden häufig zum Decken in anderen Betrieben eingesetzt. Zur Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen werden daher auch die Halter von Böcken verpflichtet, ein Deckregister zu führen. In Satz 1 Nr. 2 und 4 erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 9 TierSG

Zu § 25

In dieser Bestimmung erfolgt eine Zusammenfassung der Vorgaben an die Form, Aufbewahrung und Vorlage von Kontrollbüchern jeglicher Art und des Deckregisters in einer einzigen Vorschrift. Es wird auch klargestellt, dass die Frist zur Aufbewahrung der Kontrollbücher und des Deckregisters für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran beginnt und einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren umfasst (Absatz 3 Satz 1). In Bezug auf ein elektronisch geführtes Kontrollbuch bzw. ein solches Deckregister ist vorgesehen, dass der Tierhalter einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen hat, um sicherzustellen, dass in diesem Falle die zuständige Behörde ihren Überwachungsaufgaben wirksam wahrnehmen kann (Satz 3). Im weiteren erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Da nach § 73 Abs. 3 TierSG geschäftliche Unterlagen, wie z.B. Kontrollbücher und Deckregister ohnehin der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung vorzulegen sind, ist die bisherige Regelung ersatzlos gestrichen.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4, 9 und 12 bis 14 TierSG

Zu § 26

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es angezeigt, die bisher in einem einzigen Absatz geregelten Sachverhalte in mehreren Absätzen zu regeln.

Den praktischen Erfahrungen bei der Rückverfolgung von Tierseuchen insbesondere der Geflügelpest und der Infektiösen Anämie der Einhufer folgend, wird vorgeschrieben, dass nunmehr sämtliche Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln deren Haltung bereits vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen haben (Absatz 1 Satz 1). Damit ist klargestellt, dass nicht nur erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Betriebe, sondern jegliche Haltungen der genannten Tiere unabhängig der Anzahl der gehaltenen Tiere oder derem Verwendungszweck angezeigt werden muss.

Der Katalog der Tierhalter, die ihren Betrieb anzuzeigen haben, wird um die Halter von Laufvögeln erweitert (Absatz 1 Satz 1). Da auch Laufvögel für das Virus der aviären Influenza empfänglich sind, ist eine tierseuchenrechtliche Überwachung nur möglich, wenn die Haltung oder der Betrieb der zuständigen Behörde bekannt ist.

Für Wanderschafherden ist der Winterstandort maßgeblich für die Anzeige (Absatz 1 Satz 3).

Der Änderung in Absatz 1 folgend, wird in Absatz 2 die Registrierung auf sämtliche Viehhaltungen erweitert. Auch ist die Registrierung der Zirkusse vorgesehen, da nach der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringungen von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (AB1. EU (Nr. ) L 279 S. 47) ein Zirkus zwischen Mitgliedstaaten nur dann umherziehen darf; wenn er u.a. registriert ist.

In Absatz 3 Nr. 1 ist nunmehr eine Anzeige der Schweine im Bestand getrennt nach Sauen, Jungsauen, Ebern und Mastschweinen sowie Ferkeln bis zu 30 Kilogramm vorgesehen, da die bisherige Summenbildung von Zuchtschweinen und Saugferkeln kaum eine Möglichkeit bot, die Größe eines Bestandes korrekt einzuschätzen und effektive

Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen zu planen.

Die in der Absatz 3 Nr. 2 neu aufgenommene Stichtagsmeldung zur Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen dient der Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004. Sowohl für Schweinehalter als auch für Schaf- und Ziegenhalter wird die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag von der Anzeigepflicht befreit zu werden, sofern der Tierhalter die Angaben bereits einer anderen Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat.

Rechtsgrundlage: § 73 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, § 79b TierSG

Zu § 27

Den praktischen Erfordernissen bei der Kennzeichnung von Bisons mit Ohrmarken folgend, wird die Frist zur Kennzeichnung auf nunmehr maximal neun Monate verlängert (Absatz 1 Satz 2).

In Absatz 3 erfolgt eine redaktionelle Anpassung, da die Verordnung (EG) Nr. 2629/97 von der seit 1. Mai 2004 geltenden Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EG (Nr. ) L 163 S. 65) abgelöst worden ist.

Zur Durchführung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 wird der zuständigen Behörde die Option eingeräumt, Abweichungen von der Form und der Ausgestaltung der zweiten Ohrmarke vorzunehmen, sofern diese Ohrmarke einen zusätzlichen elektronischen Speicher (Transponder) enthält und bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Bei dem Transponder darf es sich nur um einen Nurlese-Passivtransponder handeln, der nach der ISO-Norm 11784 aufgebaut und schreibgeschützt sein muss. Die Codierung des Transponders muss mit den sichtbaren Angaben auf der Ohrmarke übereinstimmen. Der Transponder muss mit einem Gerät ablesbar sein, das den Anforderungen der ISO-Norm 11785 entspricht, d.h. eine HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegeräte und Transponder ist zu gewährleisten. Die neue Technologie soll dazu genutzt werden, um z.B. Fehlerquellen manueller Übertragungen zu verringern. Der Vertriebsweg für elektronische Ohrmarken über die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle bleibt erhalten. Das System findet jedoch nur fakultativ Verwendung.

Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen aus Felduntersuchungen ist die Freigabe der Form der zweiten Ohrmarke für den Einsatz dieser Technologie erforderlich, da Transponderohrmarken, deren Formate von dem Muster der Anlage 4 der bisher geltenden Viehverkehrsverordnung abwichen, sich in den Feldversuchen bewährt haben. Bei den derzeit am Markt verfügbaren Transponderohrmarken ist zudem das Gewicht infolge kleinerer Abmessungen i.d.R. reduziert und nahezu identisch mit dem Gewicht von nichtelektronischen Ohrmarken.

Die weiteren Änderungen sind redaktionelle Anpassungen.

Wegen Zeitablauf ist § 24d Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung gestrichen worden.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, § 79b TierSG

Zu § 28

Die Nummern 1 und 2 wurden redaktionell angepasst. Im Rasseschlüssel (Anlage 6) sind die Bezeichnungen der folgenden Rassen geändert worden (Code 10: jetzt: Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind; Code 41: jetzt: Angus DA; Code 42: jetzt Angus AA; Code 71: jetzt: Rotes Höhenvieh).

Mit der Änderung des Code 90 "Sonstige Rassen" wird klargestellt, dass es sich hier ausschließlich um andere Rassen als den in den Codes 01 bis 89 aufgeführten Rassen handelt; Kreuzungen sind weiterhin in den Codes 97, 98 und 99 aufgeführt.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und Satz 2 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a , § 79b TierSG

Zu § 29

Wegen Zeitablaufs ist eine redaktionelle Anpassung in Absatz 1 Satz 1 erfolgt und das Datum "1. Oktober 1999" gestrichen worden.

Infolge der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist eine Streichung der bisher aufgeführten Krankschlachtung in Satz 2 Nr. 5 erforderlich.

Zur besseren Erfassung der Meldung der Übernahme eines toten Rindes durch den Beseitigungspflichtigen kann nunmehr neben dem Namen und der Anschrift auch die Angabe der Registriernummer dieses Betriebes angegeben werden (Absatz 2). Mit der redaktionellen Anpassung in Absatz 3 Satz 3 findet der Begriff "Bestandsregister" durchgängig Verwendung.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Nr. 1, § 79b TierSG

Zu § 30

Die Neufassung der Regelungen zum Rinderpass ist vor dem Hintergrund der Umsetzung des Beschlusses des Bundesrates vom 23. Mai 2003 (Drucksache 229/03 (PDF) ) angezeigt. Für das innerstaatliche Verbringen von Rindern ist zukünftig die Ausstellung eines Rinderpasses nicht mehr erforderlich. Hingegen müssen Rinder, die innergemeinschaftlich verbracht oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, auch zukünftig von einem Rinderpass begleitet sein. Der dafür erforderliche Rinderpass muss dem Muster der Anlage 7 entsprechen und trägt neben den Identifikationsdaten des Rindes die in der Zentralen Datenbank für Rinder eingestellten Daten der Zu- und Abgänge in Betriebe.

Hintergrund des Bundesratsbeschlusses und damit der Änderung der Regelung war es, von Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 insoweit Gebrauch zu machen, als Mitgliedsstaaten, die über eine vollbetriebsfähige Datenbank verfügen, regeln können, dass der Rinderpass nur noch für solche Rinder ausgestellt werden muss, die innergemeinschaftlich gehandelt werden sollen. Mit der Entscheidung 2000/67/EG hat die Europäische Kommission im Januar 2002 die Deutsche Datenbank für Rinder als voll betriebsfähig anerkannt.

Um die Effekte der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung in den Bereichen Veterinärwesen und Landwirtschaft durch die Abschaffung des Rinderpasses nicht wieder aufzuheben, wird dem o.g. Beschluss des Bundesrates, der im weiteren die Einführung eines Handelsdokuments vorsah, das nur die Daten zur Identifizierung eines Rindes tragen soll, nicht gefolgt. Ein solches Handelsdokument ist marktordnungsrechtlich motiviert und kann, sofern erforderlich, von den Marktbeteiligten selbst mit entsprechenden Angaben versehen werden. Auch zur Unterstützung der Tierhalter zur ordnungsgemäßen Führung des Bestandsregisters, so die Begründung des o.g. Beschlusses, bedarf es keines amtlichen Dokuments, da der Tierhalter z.B. das Geburtsdatum eines Rindes ohnehin anzuzeigen und im Bestandsregister zu dokumentieren hat.

Das bisherige Verfahren zur Ausstellung von Rinderpässen hat sich bewährt und soll beibehalten werden (Absatz 2).

Infolge des Verzichts auf die Ausstellung eines Rinderpasses für Rinder beim innerstaatlichen Verbringen ist die bisherige Regelung, einen Rinderpass für aus Mitgliedstaaten nach Deutschland verbrachte Rinder auszustellen, gestrichen worden. Es ist vorgesehen, dass der Tierhalter Rinderpässe von Rindern aus anderen Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde oder der Regionalstelle vorlegt, die ihrerseits den Pass nach Anfertigung einer Ablichtung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurücksendet (Absatz 3).

Als Folgeänderung sind die Vorschriften zur Handhabung des Rinderpasses in Verarbeitungsbetrieben von tierischen Nebenprodukten sowie in Untersuchungseinrichtungen gestrichen worden.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7, § 73a Nr. 4, § 79b TierSG

Zu § 31

Die Überschrift enthält eine redaktionelle Anpassung.

Wegen der unmittelbaren Geltung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 ist eine redaktionelle Anpassung des Absatzes 1 erforderlich.

In Absatz 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Zur Straffung der Regelungen zum Bestandsregister wird auf § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 verwiesen, da von der Ermächtigung nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, eine andere Frist als eine Frist von drei Jahren für die Aufbewahrung des Bestandsregisters festzulegen, kein Gebrauch gemacht wird. Insoweit wird von der bisher vorgeschriebenen Frist von vier Jahren auf die im EU-Recht vorgesehene Mindestfrist von drei Jahren zurückgegangen.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 79b TierSG

Zu § 32

Die Vorschrift trägt redaktionellem Anpassungsbedarf in § 27 Rechnung.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG

Zu § 33

Absatz 1 dient der Durchführung des Artikels 4 Abs. 1 und 4, erster und dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 021/2004.

In Absatz 2 wird das nähere Verfahren für die Zuteilung von Ohrmarken und Fussfesseln (Kennzeichen) bestimmt. Die Regelung dient der Durchführung des Artikels 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004. Von der EU-rechtlich vorgesehenen Möglichkeit, einen elektronischen Transponder als zweites Kennzeichen zuzulassen, wird kein Gebrauch gemacht, da die in einigen Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen darauf schliessen lassen, dass dieses System derzeit noch nicht als praxisreif angesehen werden kann.

Die Regelungen in Absatz 3 konkretisieren die Vorgaben des Artikel 4s Abs. 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004.

Grundsätzlich sind Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren worden sind, mit zwei Kennzeichen zu kennzeichnen, wobei das erste Kennzeichen eine Ohrmarke sein muss (gelbe Farbe, schwarze Schrift), die dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und B entspricht. Als zweites Kennzeichen stehen entweder eine weitere Ohrmarke, die die gleichen Anforderungen wie die erste Ohrmarke erfüllen muss, oder, im Falle von Ziegen, eine Fußfessel mit den gleichen Angaben wie auf der Ohrmarke zur Verfügung. Satz 2 sieht vor, dass bei Erfüllung bestimmter Anforderungen die Tätowierung als zweites Kennzeichen weiterhin zugelassen ist. Zudem kann die zuständige Behörde für die Kennzeichnung von kleinwüchsigen Schafen und Ziegen Ausnahmen von den vorgeschriebenen Größen und Formen der Ohrmarken zulassen (Satz 3).

Um den praktischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, kann die zuständige Behörde zulassen, dass beide Ohrmarken auf der Vorderseite eine individuelle Nummer und auf der Rückseite das Bestandskennzeichens nach dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitte A und C tragen (Absatz 4). Von der in Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 vorgesehenen Möglichkeit einer vereinfachten Kennzeichnung von weniger als 12 Monate alten Schafen und Ziegen, die zur Schlachtung, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt sind, wird mit zwei Alternativen Gebrauch gemacht, die jeweils von der zuständigen Behörde zu genehmigen sind. In beiden Fällen müssen die Tiere mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden. Die unter Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a genannte Ohrmarke (gelbe Farbe, schwarze Schrift) lässt eine Kennzeichnung mit einer weiteren Ohrmarke, deren Angaben der ersten Ohrmarke entsprechen, für den Fall zu, dass das Tier entgegen der ursprünglichen Absicht doch für den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr bestimmt wird. Die weitere Verwendung der bisher üblichen Ohrmarke (weisse Farbe, schwarze Schrift) ausschliesslich mit dem Bestandskennzeichen auf der Vorderseite (Rückseite ist nicht beschriftet) ist mit der Regelung in Buchstabe b sichergestellt.

Das Verfahren bei Verlust oder Unlesbarkeit eines oder ggf. beider Kennzeichen bei Schafen und Ziegen ist in Absatz 5 näher bestimmt und dient der Durchführung des Artikels 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004. Danach ist ein Tier, das ein oder beide Kennzeichen verloren hat oder dessen Kennzeichen unleserlich geworden sind, mit einem Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu kennzeichnen.

Absatz 6 dient der Durchführung des Artikels 4 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004. Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a, § 79b TierSG

Zu § 34

Das nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 vorgesehene Begleitpapier beim Verbringen von Schafen oder Ziegen muss die vorgeschriebenen Angaben zum abgebenden Betrieb, zum Bestimmungsbetrieb, zum Transportmittel und zur der Anzahl der zu verbringenden Tiere enthalten. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Optionen zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist die Angabe der Kennzeichen im Begleitpapier erforderlich, um das Ziel der Rückverfolgung im Falle von Tierseuchen nicht zu gefährden. Damit wird von der in Artikel 6 Abs. 2 der o.g. Verordnung für die Mitgliedstaaten enthaltenen Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht (Absatz 1).

In Absatz 2 ist das Verfahren im Hinblick auf die Aufbewahrung des Begleitpapiers geregelt. Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe und Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 4 und 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7, § 79b TierSG

Zu § 35

Es erfolgen Regelungen zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 3 sowie des Artikels 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 zur Führung des Bestandsregisters (Absatz 1). Vor dem Hintergrund der verschiedenen Möglichkeiten zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen ist vorgesehen, die Angabe des Kennzeichens eines Schafes oder einer Ziege zusätzlich in das Bestandsregister aufzunehmen. Damit soll die Rückverfolgbarkeit von Tieren im Tierseuchenfall gesichert werden. Das Bestandsregister muss den Abschnitten A, B und D des Musters der Anlage 11 entsprechen. In einem weiteren Schritt sind ab dem 1. Januar 2008 die im Abschnitt C des Musters der Anlage vorgesehenen Angaben zu machen.

Um Doppelregelungen hinsichtlich der Art und des Zeitpunkts der Eintragung in das Bestandsregister zu vermeiden, wird in Absatz 2 auf § 25 verwiesen.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 79b TierSG

Zu § 36

Unter Verstoß gegen bestehende Vorschriften ist es gelegentlich vorgekommen, dass nach dem 9. Juli 2005 geborene und nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Schafe oder Ziegen aufgekauft und an einen Schlachthof abgegeben wurden, wo dann die Herkunft dieser Tiere nicht sicher festgestellt werden konnte. Um zu verhindern, dass nicht nach den Vorgaben dieser Verordnung gekennzeichnete Schafe oder Ziegen in den Verkehr gebracht werden, ist eine entsprechende Regelung erforderlich (Absatz 1 Satz 1 und 2).

Hingegen kann ein vor dem 10. Juli 2005 geborenes Schaf oder eine vor dem 10. Juli 2005 geborene Ziege, die mit einer Ohrmarke mit dem Bestandskennzeichen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in den Bestand übernommen werden (Satz 3).

Da die zuständige Behörde Ausnahmen von der Form und Größe bei der Beschriftung von Ohrmarken zulassen kann, wird [vor dem Hintergrund möglichen Mißbrauchs] in Absatz 2 klargestellt, dass nur Ohrmarken in den Verkehr gebracht werden dürfen, soweit die zuständige Behörde dies genehmigt hat.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG

Zu § 37

Um die Menge der Ohrmarkenlieferungen auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen, ist nunmehr die Zuteilung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs vorgesehen (Absatz 2). Diese Verfahrensweise hat sich bei der Bestellung von Ohrmarken zur Kennzeichnung anderer Tierarten bewährt und sollte auch für die Bestellung von Ohrmarken für Schweine gelten.

Absatz 6 Satz 1 trägt den praktischen Erfahrungen Rechnung, nach denen sich gezeigt hat, dass es nicht möglich ist, verloren gegangene oder unlesbare Ohrmarken durch Ohrmarken zu ersetzen, die die Angaben des Geburtsbetriebes tragen. Nunmehr ist der Grundsatz anzuwenden, dass Schweine - unabhängig von ihrer Nutzungsrichtung (Zuchttier, Masttier) und unabhängig von der Zeitdauer ihres Verbleibs im Betrieb - unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mit einer Ohrmarke mit den Angaben des Betriebes, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des Ohrmarkenverlusts oder der Unlesbarkeit der Ohrmarke befindet, erneut zu kennzeichnen sind. Eine Ausnahme (Satz 2) besteht lediglich dahingehend, dass im Falle des Verbringens von Schweinen aus Endmastbetrieben unmittelbar, d.h. auf direktem Weg, zu einem Schlachthof diese so gekennzeichnet sein müssen, z.B. durch einen Schlagstempel, dass ihr Herkunftsbetrieb erkennbar ist. Dies geschieht im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Für den Fall, dass solche Schweine auf indirektem Wege, d.h. unter Einschaltung z.B. eines Viehmarktes, für einen Schlachthof bestimmt sind, gilt die Ausnahme nicht und die Nachkennzeichnung hat mit einer Ohrmarke zu erfolgen.

In Absatz 1, 3, 4 und 6 Satz 2 erfolgen redaktionelle Anpassungen. Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG

Zu § 38

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. b TierSG

Zu § 39

Mit dieser Regelung wird Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/102/EWG umgesetzt. Danach müssen Schweine, die auf einen Viehmarkt oder eine Sammelstelle oder von diesen Plätzen verbracht werden sollen, von einem Begleitpapier begleitet sein. Zur Verwaltungsvereinfachung ist vorgesehen, dass das Begleitpapier, das Angaben zum abgebenden Tierhalter sowie die Anzahl und Kennzeichnung der Schweine enthalten muss, durch nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Dokumenten oder durch andere Dokumente, z.B. einen Lieferschein, ersetzt werden kann, sofern diese Dokumente die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Absatz 1).

In Absatz 2 ist das Verfahren zur Aufbewahrung des Begleitpapiers geregelt. Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7, TierSG

Zu § 40

Zur Umsetzung des Artikels 15 Nr. 3 Buchstabe a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 und zur besseren Handhabbarkeit der Durchführung von Kontrollen - auch im Hinblick auf Kontrollen im Rahmen von Cross Compliance - ist es angezeigt, die bisherige Regelung um ein Muster für ein Bestandsregister für Schweinehaltungen zu erweitern (Absatz 1). Danach sind dort die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge einschließlich Geburten und Todesfälle unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer einzutragen.

Um Doppelregelungen zu vermeiden, wird in Absatz 2 auf die Vorschriften in § 25 verwiesen.

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5 Buchst. b, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 79b TierSG

Zu § 41

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass nur nach dieser Verordnung gekennzeichnete Schweine in einen Bestand oder von einem Transportunternehmen übernommen werden dürfen (Absatz 1 Satz 1 und 2). In Absatz 2 wird klargestellt, dass nur von der zuständigen Behörde genehmigte Ohrmarken in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Rechtsgrundlage: § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG

Zu § 42

In Satz 3 erfolgen redaktionelle Anpassungen im Verhältnis zu den Regelungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 7, § 79b TierSG

Zu § 43

Da auch Gehegewild u.a. für das Virus der Maul- und Klauenseuche empfänglich ist und u.U. zur Verbreitung der Seuche beitragen kann, haben Halter solcher Tiere ihre Haltung der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen und ein Bestandsregister zu führen (Absatz 1).

Auch in Wildparks kann kennzeichnungspflichtiges Vieh gehalten werden. Insoweit sind die Einrichtungen, in denen die zuständige Behörde bei Einhaltung bestimmter Anforderungen andere Kennzeichnungen genehmigen kann, um Wildparks erweitert worden (Absatz 2).

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 7, § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 Abs. 1 Buchst. b TierSG

Zu § 44

Die Vorschrift enthält die erforderlichen Bestimmungen, um Verstöße gegen die Verordnung mit Bußgeld belegen zu können.

Zu § 45

In Absatz 1 wird den Betreibern von bereits bestehenden Viehladestellen ein Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt, ihren Betrieb bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (Satz 1). Zugleich müssen diese Betriebe die in § 2 Abs. 2 genannten Anforderungen nach einer Übergangsfrist von zwölf Monaten erfüllen.

Die Regelung in Absatz 2 soll Haltern von in § 26 Abs. 1 Satz 1 oder in nicht in § 43 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren ausreichend Zeit zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht geben.

In Absatz 3, 4 und 5 erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Die bisherigen Übergangsregelungen in Absatz 1, 3, 4, 5, 6 der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Viehverkehrsverordnung sind wegen Zeitablauf obsolet und deshalb gestrichen worden.

Zu § 46

Diese Vorschrift regelt das Inkraftreten der Ablöseverordnung und das Außerkrafttreten der bisher geltenden Verordnung.

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2)
Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle

Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1)
Muster für Kontrollbücher

A. Viehhandelskontrollbuch

Abgabe Identifizierung Übernehmer
1 2 3 4 5 6
Ort und Datum der Übernahme bisheriger Besitzer
a) Name und Anschrift
b) Registriernummer bei Transportunternehmen
c) Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugs
bei Rindern Ohrmarkennummer;
bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung;
bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung;
bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter
Datum der Abgabe Name und Anschrift gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
      
      
      
      
      
      

B. Transportkontrollbuch

1 2 3 4 5 6
a) Ort und Datum der Übernahme
b) Uhrzeit des Verladebeginns
c) Abfahrtszeit
Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters bei Rindern Ohrmarkennummer;
bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung;
bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung;
bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter
Datum und Zeitpunkt der Übergabe Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
      
      
      
      
      
      

C. Desinfektionskontrollbuch

1 2 3 4 5
Datum des Transports Art der beförderten Tiere Datum der Reinigung und Desinfektion Ort der Reinigung und Desinfektion Desinfektionsmittel / eingesetzte Konzentration
     
     
     
     
     
     

Anlage 4 (zu § 27 Abs. 3 und 4)
Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung

1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

1. Ohrmarke Vorderseite
01 = Schleswig-Holstein 05 = Nordrhein-Westfalen 09 = Bayern 13 = Mecklenburg-Vorpommern
02 = Hamburg 06 = Hessen 10 = Saarland14 = Sachsen
03 = Niedersachsen 07 = Rheinland-Pfalz 11 = Berlin 15 = Sachsen-Anhalt
04 = Bremen 08 = Baden-Württemberg 12 = Brandenburg 16 = Thüringen

2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)


* siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)

Anlage 5 (zu § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 2)
Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2

Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:

1. Art des Strichcodes

Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.

1.1 Kriterien des Strichcodetyps

Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.

1.2 Prüfziffernberechnung

Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt.

Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen.

Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.

Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, .... werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt:

Beispiel:

 
 
 

089013350807
 

Klartext: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Prüfziffer: 7
Nutzziffernfolge: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0
Gewichtungsfaktoren: 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
Einzelprodukte: 0 8 27 0 3 3 9 5 0 8 0
Summe Einzelprodukte: 0+ 8+ 27+0+ 3+ 3+ 9+ 5+ 0+ 8+ 0 = 63
Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
Ergibt die Prüfziffer
10 - 3 = 7
Prüfziffer: 7

Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).

2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Abs. 3 Satz 2)

Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt:

Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja 1)
Nein 2)
LS3) Individuelle Nummer 0 4) PZ 5)
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16


1) Felder 5-14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
2) Felder 15-16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt 1)+2) Felder 5-16 als Strichcode dargestellt
3) Felder 5-6, Länderschlüssel
4) Feld 15, als "Füller" wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel)
5) Feld 16, Prüfziffer

3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Abs. 2 Satz 2)

Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:

Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE 1) Nein 2) Ja 3) Nein 4)
2 7 65) 0 06) LS 7) Individuelle Nummer PZ8)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15


1)+3) DE und Felder 5-14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5)+6)+8) Felder 0-4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1)+2)+3)+4) Felder 0-15 als Strichcode dargestellt.
5) Felder 0-2, Numerischer Code für "DE ".
6) Felder 3-4, "Füller" mit Nullen.
7) Felder 5-6, Länderschlüssel.
8) Feld 15, Prüfziffer.

Anlage 6 (zu§ 28 und§ 31Abs. 1)
Rasseschlüssel

Holstein-Schwarzbunt 01 Highland 45
Holstein-Rotbunt 02 Welsh-Black 46
Jersey 03 Galloway 47
Braunvieh 04 Lincoln Red 48
Angler 05 Belted Galloway 49
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06 Luing 50
Doppelnutzung Rotbunt 09 Brangus 51
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) 10 Normanne 52
Fleckvieh 11 Ungarisches Steppenrind 53
Gelbvieh 12 Zwerg-Zebus 54
Pinzgauer 13 Grauvieh 55
Hinterwälder 14 Dexter 56
Murnau-Werdenfelser 15 White Galloway 57
Vorderwälder 16 Longhorn 58
Limpurger 17 South Devon 59
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18 Fjäll-Rind 60
Ayrshire 19 Tuxer 61
Vogesen-Rind 20 Telemark 65
Charolais 21 Fleckvieh Fleischnutzung 66
Limousin 22 Uckermärker 67
Weißblaue Belgier 23 Blaarkop 68
Blonde d"Aquitaine 24 Witrug 69
Maine Anjou 25 Lakenfelder 70
Salers 26 Rotes Höhenvieh (RHV), 71
Montbeliard 27 Ansbach-Triesdorfer 72
Aubrac 28 Glanrind 73
Piemonteser 31 Pinzgauer Fleischnutzung 74
Chianina 32 Pustertaler Schecken 75
Romagnola 33 Gelbvieh Fleischnutzung 76
Marchigiana 34 Braunvieh Fleischnutzung 77
White Park 35 Rotbunt Fleischnutzung 78
Angus (DA) 41 Hinterwälder Fleischnutzung 79
Angus/AA (AA) 42 Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Hereford 43 Vorderwälder Fleischnutzung 81
Deutsches Shorthorn 44 Limpurger Fleischnutzung 82
Brahman 83 Sonstige Rassen (SON) 90
Bazadaise 84 Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85 Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Beefalo 86 Sonstige taur indicus-Rinder 93
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87 Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Bison/Wisent 88 Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Yak 89 Kreuzung Milchrind x Milchrind 99

Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1)

Ausgebende Stelle


(Logo)


Datum der Ausgabe
Rinderpass
nach § 30 der Viehverkehrsverordnung (Passnummer)
(Barcode)Ohrmarkennummer
(Barcode)Registrier-Nr. nach § 26 Viehverkehrsverordung
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift)


1. Tierdaten
Geburtsdatum:
Geschlecht:
Rasse:
Ohrmarkennummer des Muttertieres:
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:
aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
aus folgendem Drittland eingeführt:
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:
3. Angaben zu den Vorbesitzern und Übernehmern des Tieres:
Zugang Abgang
Datum Registriernummer des Vorbesitzers Datum Registriernummer des Übernehmers
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters
5. Ort, Datum, Unterschrift der zuständigen Behörde


Anlage 8 (zu § 31 Abs. 1)
Bestandsregister für Rinderhaltungen

Seite:
Name:
Anschrift:
Registriernummer nach § 15 oder 26 Abs. 2:


1234567a7b7c8a8b8c9
lfd. Nr. Ohrmarkennummer Geburtsdatum Geschlecht m/w1) Rasse nach Rasseschlüssel Ohrmarkennummer des Muttertieres Zugang Abgang Bemerkungen1)
Datum Vorheriger Tierhalter, Name und Anschrift des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen Betrieb DatumName und Anschrift des Übernehmers oder Registriernummer des Übernehmers Tod im eigenen Betrieb


1) m = männlich, w = weiblich.
2) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a. Angaben im Fall der Überprüfung Datum der Überprufung: Zuständige Behörde Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:

Datum der Überprüfung:Zuständige Behörde
Unterschrift des Vertreters
der zuständigen Behörde


Anlage 9 (zu § 33 Abs. 3 und 4)
Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Nummer 1

Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle

Ländercode "DE " (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):

"01" (Tierartenkenncode)
- 2 Ziffern (Bundesland*)
- 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
01 = Schleswig-Holstein 05 = Nordrhein-Westfalen 09 = Bayern 13 = Mecklenburg-Vorpommern
02 = Hamburg 06 = Hessen 10 = Saarland14 = Sachsen
03 = Niedersachsen 07 = Rheinland-Pfalz 11 = Berlin 15 = Sachsen-Anhalt
04 = Bremen 08 = Baden-Württemberg 12 = Brandenburg 16 = Thüringen

Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) ohne Beschriftung


Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm

Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)

Ländercode "DE " (Deutschland) und
- KFZ-Kennzeichen
- letzte sieben Ziffern der Bestandsregistriernummer

Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm

Nummer 2

Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)


Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle

Ländercode "DE " (Deutschland)
- KFZ-Kennzeichen
- letzte sieben Ziffern der Bestandsregistriernummer

Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm

Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)


ohne Beschriftung

Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm

Anlage 10 (zu § 34 Abs. 1)

Begleitpapier

Schafe Ziegen
Angaben zum abgebenden Betrieb
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter / Schlachthof)1
Name:
Anschrift:
oder Registriernummer:
bei Wanderschafherden: Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Abs. 12
Angaben zu den zu verbringenden Tieren
Anzahl Schafe3:Anzahl Ziegen3:
Kennzeichen:
Angaben zum Transportmittel
Transportunternehmen:
Name:
Anschrift:
Registriernummer:
Transportmittel:
Kraftfahrzeugkennzeichen
Ort, Datum Unterschrift des abgebenden Tierhalters


1 Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen
2 Nicht zutreffendes streichen
3 Nicht zutreffende Tierart streichen

Anlage 11 (zu § 35 Abs.l)

Bestandsregister für

Schafe Ziegen

A. Angaben zum Betrieb

Name: Nutzungsart:
Anschrift: Zucht Milch Mast Gesamtanzahl am 1. Januar:
Registriernummer nach § 15 - oder 26 Abs. 2: Schafe: Ziegen:

B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen

Lfd. Nr. Datum des Zugangs ZugangAbgang1 Kennzeichen des Tieres oder der Tiere Anzahl Aktueller Bestand Bemerkungen2
Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers Name und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, KFZ-Kennzeichen des Transportmittels


1 Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich
2 z.B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren

C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen

Lfd. Nr. Datum Kennzeichen des Tieres Geburtsjahr Datum der Kennzeichnung Rasse Genotyp, soweit bekannt Tod (Monat und Jahr) Ersatzkennzeichen Bemerkungen

D. Angaben im Fall der Überprüfung

Datum der Überprüfung:
Zuständige Behörde
Unterschrift des Vertreters
der zuständigen Behörde

Anlage 12 (zu § 41 Abs. 1)
Bestandsregister für Schweinehaltungen

Name: Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Abs. 3:
Anschrift davon Sauen
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Abs. 2: davon Jungsauen
davon Eber
davon Mastschweine
davon Ferkel bis 30 Kilogramm
1 2 3 4a 4b 5a 5b 6 7
Lfd. Nr. Anzahl Ohrmarkennummer Zugang Abgang aktueller Bestand Bemerkungen
Datum Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen Betrieb Datum Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb


1 Datum der Nachkennzeichnung , Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.