Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

Im Zuge der Anpassungen des Unionsrechts an den Vertrag von Lissabon wurde auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen im Sektor Obst und Gemüse überarbeitet. Die Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV) dient der Durchführung dieser EU-Verordnung. Die Unionsregelungen finden sich jetzt in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 der Kommission vom 13.03.2017 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/892 der Kommission vom 13.03.2017.

Anlässlich dieser Überarbeitung erfolgten auch einige inhaltliche Änderungen im Unionsrecht. Insbesondere wurden einige Ermächtigungen, die für die Mitgliedstaaten bestanden, durch unmittelbare Unionsregelungen ersetzt.

1. Artikel 1 des Entwurfs

In Artikel 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs erfolgt eine Ergänzung der Anlage des Marktorganisationsgesetzes (MOG). Ergänzt werden personenbezogene Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse (Name, Anschrift).

2. Artikel 2

Artikel 2 enthält die Änderung der OGErzeugerOrgDV. Es werden diejenigen Regelungen aufgehoben, für deren Regelungsbereiche nunmehr unmittelbar geltendes Unionsrecht erlassen wurde. Hinzu kommen mit § 1 Absatz 2 (Aufgaben der BLE) und § 18a (regelwidrige Doppelfinanzierung) Regelungen, die sich aus Entwicklungen des Datenschutzrechts ergeben.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der bisher durch die bestehende Regelung verursachte Erfüllungsaufwand bleibt bestehen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, BLE) ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 1.142,40 €. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden. Der Erfüllungsaufwand für die betroffenen Länder beträgt insgesamt 5.019,30 €. Für die Gemeinden entsteht kein Erfüllungsaufwand durch diese Verordnung.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Bundeskanzleramt Berlin, 4. August 2017

Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Vom......2017

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 38 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. S. I 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 4 eingefügt:

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 5 bis 17.

Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014

(BGBl. I S. 1561), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf:

Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig."

2. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt."

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) wird die Angabe "50" durch die Angabe "75" ersetzt.

4. § 7 wird aufgehoben.

5. § 10 Absatz 3 wird aufgehoben.

6. § 12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

8. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist."

9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Regelwidrige Doppelfinanzierung

Zum Zwecke der in Artikel 34 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S.57) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Kontrollen in Bezug auf regelwidrige Doppelfinanzierung übermitteln sich jede Landesstelle sowie die Bundesanstalt gegenseitig die in der Anlage Abschnitt II Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in von der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen und führen Abgleiche durch."

10. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Für Erzeugerorganisationen, die am 1. Januar 2017 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügten, sind bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programmes die §§ 7 und 10 Absatz 3 in der am [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt

Im Zuge der Anpassungen des Unionsrechts an den Vertrag von Lissabon wurde auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen im Sektor Obst und Gemüse überarbeitet. Die Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV) dient der Durchführung dieser EU-Verordnung. Die Unionsregelungen finden sich jetzt in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 der Kommission vom 13.03.2017 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/892 der Kommission vom 13.03.2017.

Im Zuge dieser Überarbeitung erfolgten auch einige inhaltliche Änderungen im Unionsrecht. Insbesondere wurden einige Ermächtigungen, die für die Mitgliedstaaten bestanden, durch unmittelbare Unionsregelungen ersetzt.

1. Artikel 1

In Artikel 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs erfolgt eine Ergänzung der Anlage des Marktorganisationsgesetzes (MOG). Ergänzt werden personenbezogene Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse (Name, Anschrift), die vom Datenaustausch zwischen den Bund, Ländern und anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontrolle betroffen sind.

2. Artikel 2

Artikel 2 enthält die Änderung der OGErzeugerOrgDV. Es werden diejenigen Regelungen aufgehoben, für deren Regelungsbereiche nunmehr unmittelbar geltendes Unionsrecht erlassen wurde. Hinzu kommen mit § 1 Absatz 2 (Aufgaben der BLE) und § 18a (Regelwidrige Doppelfinanzierung) Regelungen, die sich aus Entwicklungen des Datenschutzrechts ergeben. Danach müssen bei der Verarbeitung von Daten Regelungen erlassen werden, die den Datenkranz, die Datenströme sowie den Zweck des Datenaustauschs festlegen.

In Bezug auf unionsrechtlich erforderliche Mitteilungen der Länder wird in § 18 Abs. 2 auf Bitten der BLE eine Frist festgelegt, bis zu der die Länder diese Mitteilungen an die BLE zu übersenden haben.

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, insbesondere werden Regelungen aufgehoben, die nunmehr im Unionsrecht unmittelbar geregelt sind.

III. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erfolgt im Hinblick auf die Begrenzung der Anzahl der möglichen Teilzahlungsanträge.

2. Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung (Regelung von Zuständigkeit und Datenschutz) berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

3. Genderaspekte

Die Regelungen haben keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung. Frauen und Männer sind von der Verordnung weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich betroffen.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

5. Erfüllungsaufwand

a) Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

b) Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c) Verwaltung

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen der Gemeinden.

Wegen der geringen Fallzahl wird der Erfüllungsaufwand für den Bund und die Länder im vereinfachten Verfahren ermittelt.

Erfüllungsaufwand Länder:

Erfüllungsaufwand Länder für Anfragen an andere Mitgliedstaaten: Einmal jährlich

Ermitteln von Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten in von ihnen anerkannten Erzeugerorganisationen (derzeit insgesamt 26 Mitglieder in 11 Bundesländern)3 Stunden
Eintragen in BLE-Formular und an BLE übermitteln1 Stunde
Rücklauf von BLE entgegennehmen und Ergebnis prüfen2 Stunden
Gesamt6 Stunden

Diese Aufgabe wird durch den gehobenen Dienst wahrgenommen. Der Stundensatz der Länder für den gehobenen Dienst beträgt 35,10 €. Daraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand für die einmal jährlich durchzuführende Anfrage von 210,60 € je betroffenes Land (6 Std. multipliziert mit 35,10 €).

Erfüllungsaufwand Länder für Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten: Einmal jährlich (derzeit aus einem Mitgliedstaat)

Sichten der von der BLE übersandten Anfrage1 Stunde
Prüfen der angegebenen Mitglieder3 Stunden
Ggf. Nachfragen bei Erzeugerorganisation1 Stunde
Niederlegen des Ergebnisses, Übermittlung des Prüfungsergebnisses an BLE2 Stunden
Gesamt Zeitaufwand7 Stunden

Diese Aufgabe wird durch den gehobenen Dienst wahrgenommen. Der Stundensatz der Länder beträgt 35,10 €. Daraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand für die einmal jährlich durchzuführende Anfrage von 245,70 € (7 Std. multipliziert mit 35,10 €).

Einmaliger Umstellungsaufwand entsteht nicht.

Der Erfüllungsaufwand für die 11 betroffenen Länder beträgt somit insgesamt 5.019,30 €.

Erfüllungsaufwand Bund:

Erfüllungsaufwand Bund für Anfragen an andere Mitgliedstaaten: Einmal jährlich (derzeit an sechs Mitgliedstaaten):

Übersenden des Formulars zur Anfrage an die Länder1 Stunde
Entgegennehmen des Rücklaufs von 11 Ländern inkl. Erinnerung3 Stunden
Zuordnung der mitgeteilten (derzeit 26) Mitglieder zu den sechs anzufragenden Mitgliedstaaten6 Stunden
Übersendung an die Mitgliedstaaten1 Stunde
Entgegennahme des Rücklaufs und Zuordnung zu den Ländern2 Stunden
Übersendung des Rücklaufs an die jeweiligen Länder1 Stunde
Gesamt14 Stunden

Diese Aufgabe wird durch den gehobenen Dienst wahrgenommen. Der Stundensatz des Bundes beträgt 35,70 €. Daraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand für die einmal jährlich durchzuführende Anfrage von 499,80 € (14 Std. multipliziert mit 35,70 €).

Erfüllungsaufwand Bund für Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten: Einmal jährlich (derzeit aus einem Mitgliedstaat)

Entgegennahme der Anfragen anderer Mitgliedstaaten 3 Stunden

Entgegennahme der Anfragen anderer Mitgliedstaaten3 Stunden
Weiterleiten an die Länder4 Stunden
Ggf. Erinnern und Entgegennahme des Rücklaufs der Länder2 Stunden
Zusammenfassung der Meldungen der Länder4 Stunden
Übersendung des Ergebnisses an den Mitgliedstaat5 Stunden
Gesamt18 Stunden

Die Häufigkeit von Anfragen hängt von der Zahl deutscher Mitglieder in anderen Mitgliedstaaten und von deren Kontrollsystem ab. Derzeit sind deutsche Mitglieder von Obst und Gemüse in Erzeugerorganisationen in den Niederlanden Mitglied. Die Niederlande kontrollieren unzulässige Doppelmitgliedschaften einmal jährlich mittels einer Anfrage.

Diese Koordinierungsaufgabe wird bei der BLE durch den gehobenen Dienst wahrgenommen. Der Stundensatz des Bundes beträgt 35,70 €.

Daraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand für die einmal jährlich durchzuführende Anfrage von 642,60 € (18 Std. multipliziert mit 35,70 €).

Der Erfüllungsaufwand für den Bund beläuft sich insgesamt auf 1.142,40 €. Falls zukünftig weitere Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten erfolgen, können je Anfrage weitere 642,60 € anfallen.

Es entstehen keine Kosten für einmaligen Umstellungsaufwand.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.

IV. Befristung und Evaluierung

Da es sich um Vorschriften zur Durchführung EU-rechtlich vorgeschriebener Verfahren und Kontrollen handelt, ist eine Befristung oder Evaluierung unabhängig von den EU-Vorschriften nicht angezeigt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a)

Bei Durchführung und Kontrolle der Förderregelungen für Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sind von vielen Regelungen unmittelbar und mittelbar auch die Mitglieder von Erzeugerorganisationen betroffen, auch wenn diese nicht unmittelbar Adressat der Maßnahme sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Investition der Erzeugerorganisation auf dem Betrieb eines Mitgliedes erfolgt. Dann findet die Kontrolle der Investition durch die Behörde bei diesem Mitglied statt und seine Daten werden erfasst. Die Daten, die bei Durchführung von EU-Regelungen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation zur Verwendung durch Behörden in Betracht kommen können, sind in der Anlage des Marktorganisationsgesetzes, aufgeführt. Sie beziehen sich derzeit teilweise aber nur auf den unmittelbaren Adressaten der Maßnahme. Das ist vorliegend die Erzeugerorganisation als Beihilfenempfängerin, nicht die einzelnen Mitglieder. Daher ist eine Ergänzung der Anlage des MOG erforderlich.

Zu Buchstabe b)

Folgeänderung zur Änderung Buchstabe a).

Zu Nummer 2

Buchstabe a)

Das Datum des Ein-/Austritts der einzelnen Mitglieder in die Erzeugerorganisation ist für die Kontrolle etwaiger - nach EU-Recht unzulässiger - Doppelmitgliedschaften erforderlich. Um zeitliche Überschneidungen der Mitgliedschaften feststellen zu können, ist die Information über den Tag des Ein-/Austritts des jeweiligen Mitglieds für Kontrollzwecke erforderlich.

Buchstabe b)

Folgeänderung zur Änderung Buchstabe a).

Artikel 2
Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a)

Anpassung der Überschrift als Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe c).

Zu Buchstabe b)

Mit der in Buchstabe c) vorgesehenen Änderung wird dem § 1 ein neuer Absatz angefügt.

Daher muss als Folgeänderung der bisherige Text von § 1 zu Absatz 1 werden.

Zu Buchstabe c)

Absatz 2 enthält Zuständigkeiten der BLE im Bereich der Förderung von Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse.

Die nach Unionsrecht erforderlichen Meldungen an die Europäische Kommission sollen von der BLE vorgenommen werden (Absatz 1 Nummer 1).

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 sieht im Falle von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen ein Verfahren zur administrativen Zusammenarbeit der Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vor. Es ist sinnvoll die dadurch erforderlichen Anfragen von und nach anderen Mitgliedstaaten durch die BLE zu koordinieren (Absatz 2 Nummer 2).

Absatz 2 Satz 2 enthält eine deklaratorische Bestimmung über die Durchführungszuständigkeit der Länder im Übrigen.

Zu Nummer 2

Es erfolgt eine Klarstellung, dass ein Erzeuger bei Feststellung der Mindestmitgliederzahl immer nur einmal zu zählen ist, auch wenn er als Anteilseigner mehrerer anderer Mitglieder an der Erzeugerorganisation beteiligt ist.

Zu Nummer 3

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 4

Die bisherige Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten, einen Prozentsatz für die zulässige Direktvermarktung durch die Mitglieder von Erzeugerorganisationen festzusetzen, besteht nicht mehr. Mit Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 besteht nunmehr unmittelbar geltendes EU-Recht. Der bisherige § 7 ist daher aufzuheben.

Zu Nummer 5

Die bisherige Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten zur Festlegung der weiten Entfernung im Hinblick auf die Berücksichtigung von Transportkosten bei der Feststellung des Wertes der vermarkteten Erzeugung besteht nicht mehr. Mit Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 wurde die weite Entfernung auf 300 km festgelegt.

Zu Nummer 6

Erzeugerorganisationen können Änderungen für laufende operationelle Programme für das Folgejahr beantragen.

Artikel 34 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür eine Antrags- und Genehmigungsfrist festzulegen. Es wurden der 15. September und der 15. Dezember gewählt. Hierbei handelt es sich um die Termine, die auch im Übrigen für Anträge und Genehmigungen operationeller Programme gelten.

Zu Nummer 7

Teilzahlungsanträge sind für die Verwaltungen sehr arbeitsaufwendig. Sie sind gemäß dem Unionsrecht als Beihilfeanträge anzusehen und wie diese einer vollständigen Kontrolle zu unterziehen. Dieser Aufwand steht in ungünstigem Verhältnis zu dem für die Erzeugerorganisationen bestehenden Vorteil durch Teilzahlungsanträge.

Zu Buchstabe a)

Die Beträge für Vorschuss und Teilzahlungen sind der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen.

Zu Buchstabe b)

Die Anzahl der möglichen Teilzahlungsanträge soll begrenzt werden und ein Antragsdatum gewählt werden, dass es den Behörden ermöglicht, diese Anträge vor den jährlichen Beihilfeanträgen abzuarbeiten.

Zu Nummer 8

Regelung von Frist und Form für die Mitteilungen, die die Länder an die BLE übersenden müssen, damit diese die unionsrechtlich vorgesehenen Mitteilungen an die Europäische Kommission fristgerecht vornehmen kann.

Zu Nummer 9

Die Neuregelung in § 18a dient der Durchführung von Artikel 34 Buchstabe c) der Durchführungsverordnung 2017/892. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass "Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung von unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Maßnahmen im Sektor Obst und Gemüse und im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen ausgeschlossen werden kann". Die Gefahr einer regelwidrigen Doppelfinanzierung besteht derzeit insbesondere beim Bundesprogramm Energieeffizienz sowie bei der Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1114/2014 (Absatzförderung). Beide werden von der BLE durchgeführt. Es sollen aber auch zukünftige Förderprogramme erfasst sein, daher wird gemäß der Formulierung im Unionsrecht generell auf andere Förderprogramme verweisen. Die nach Unionsrecht erforderlichen Kontrollen erfordern den Austausch auch von personenbezogenen Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen zwischen Bund und Ländern. Die notwendige Festlegung des Datenkranzes, der betreffenden Behörden sowie des mit dem Datenaustausch verfolgten Zwecks erfolgt in § 18a.

Zu Nummer 10

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieser Verordnung genehmigte operationelle Programme wird - entsprechend der Übergangsregelung im Unionsrecht - die weitere Anwendbarkeit von §§ 7 und 10 Absatz 3 bis zum Ablauf der genehmigten operationellen Programme angeordnet.

Artikel 3

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.