Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts

971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 1 TierZG)

In Artikel 1 sind in § 2 Nummer 1 die Wörter "umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere" durch die Wörter "kann die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere umfassen" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Muss-Bestimmung widerspricht Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 in Verbindung mit Anhang 3 Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 .

Die Änderung passt den Gesetzentwurf dem geltenden EU-Recht an.

2. Zu Artikel 1 (Abschnitt 2 Überschrift TierZG)

In Artikel 1 sind in der Überschrift des Abschnitt es 2 vor dem Wort "Leistungsprüfungen" die Wörter "Datenweitergabe für" einzufügen.

Begründung:

Mit dieser Änderung gibt die Überschrift den Inhalt des Abschnitts korrekt wieder.

3. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2

In Artikel 1 ist in § 4 nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen: "(2a) In der Satzung des Zuchtverbandes sind

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 3 zu streichen.

Begründung:

Die Angaben "nach Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 zu dem durchgeführten Zuchtprogramm" müssen nach Anhang 1 Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 bereits Bestandteil der jeweiligen Zuchtprogramme sein. Diese zusätzlich in die Satzung aufzunehmen, ist daher nicht notwendig. Allerdings müssen entsprechend dem BGH-Urteil vom 11.07.1983 - II ZR 92/82 - lt. §§ 25, 59 BGB jedoch die das Vereinsleben "bestimmenden Grundentscheidungen" als "Verfassung" des Vereins in die Satzung aufgenommen werden. Die Änderung trägt dieser Vorgabe Rechnung.

Die Regelung gehört zur Anerkennung des Zuchtverbandes und nicht zur Genehmigung einzelner Zuchtprogramme und gehört folgerichtig in den § 4.

4. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 4 Satz 2 TierZG)

In Artikel 1 ist § 4 Absatz 4 Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Entsprechend dem BGH-Urteil vom 11.07.1983 - II ZR 92/82 müssen lt. §§ 25, 59 BGB die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als "Verfassung" des Vereins in die Satzung aufgenommen werden. Daher ist es notwendig, eine Regelung zur Genehmigung von Änderungen der Satzung, die sich auf die grundlegenden Bestimmungen zur Zucht beziehen, aufzunehmen.

5. Zu Artikel 1 ( § 5 Absatz 6 TierZG)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 6 die Wörter "oder Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Absatz 3 Nummer 1" zu streichen.

Begründung:

Die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Sachverhalte nach Absatz 3 Nummer 1 ist in der Verordnung (EG) Nr. 2016/1012 bereits geregelt.

6. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierZG)

In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Wörter "mit und begründen diese im Fall einer Verweigerung" durch die Wörter "und Gründe für eine Verweigerung mit" zu ersetzen.

Begründung:

Die Länder können keine Verweigerung aussprechen. Im EU-Binnenverhältnis ist das BMEL die zuständige Behörde, die dann anhand der mitgeteilten Gründe die Verweigerung aussprechen muss.

7. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -TierZG)

In Artikel 1 ist § 6 Absatz 3 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Wird der Durchführung eines Zuchtprogramms für Equiden nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht widersprochen, so gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde oder deren beauftragte Stelle dem Zuchtverband auf dessen Antrag spätestens zum Beginn der Durchführung Zugangsdaten zum Zwecke der Eintragung der im Rahmen dieses Zuchtprogramms registrierten Equiden in die Datenbank, in die der Zuchtverband aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Equiden die Daten einzutragen hat. Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden."

Begründung:

Die Erteilung der Zugangsdaten sollte nicht erst nach 90 Tagen, sondern im Sinn eines zügigen Verfahrens bereits früher möglich sein. Im Fall der ausdrücklichen Zustimmung zur Ausdehnung eines Zuchtprogramms von Equiden auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland findet vor Ablauf der 90-Tage-Genehmigungsfiktion eine Legalisierung statt. Schon ab diesem Zeitpunkt muss ein Zugang zur Datenbank erteilt werden können.

8. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a TierZG)

In Artikel 1 ist in § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a das Wort "und" durch das Wort "oder" zu ersetzen.

Begründung:

Es kann ein Zuchtwert ermittelt werden, ohne dass vorher eine Leistungsprüfung durchgeführt wurde. Die Ergänzung ist notwendig, um die Anforderungen des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2012 zu erfüllen.

9. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 4 TierZG)

In Artikel 1 ist § 14 Absatz 4 wie folgt zu fassen:

(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden."

Begründung:

Es gibt Betriebe, die Samen für den innerbetrieblichen Einsatz gewinnen und nicht im Auftrag einer Besamungsstation handeln. Dieses Verfahren soll auch künftig beibehalten werden können.

Darüber hinaus erfolgt die Samengewinnung oftmals durch qualifiziertes Personal, das jedoch nicht die in § 14 Absatz 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen vorweist. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung ist eine höhere Flexibilität gegeben.

10. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 5a - neu - TierZG)

In Artikel 1 ist in § 18 nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einzufügen:

(5a) Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr oder verstößt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, kann die Erlaubnis vorübergehend ruhend gestellt werden, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden oder die Mängel behoben sind."

Begründung:

Im Tierseuchenrecht ist eine Ruhendstellung vorgesehen, so dass auch im Tier-zuchtgesetz eine entsprechende Vorgabe vorzusehen ist. Zudem wird durch diese Änderung der Verwaltungsaufwand reduziert.

11. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 TierZG)

In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 8 Satz 1 in den Nummern 1 und 2 die Wörter "und Abgabe" jeweils durch die Wörter ", Abgabe und Vernichtung" zu ersetzen.

Begründung:

Die zusätzliche Dokumentation der Vernichtung ist erforderlich für die amtliche Kontrolle (Rückverfolgbarkeit) und Voraussetzung für konkretere Vorschriften in der Verordnung über Tierzucht.

12. Zu Artikel 1 (§ 20 Satz 2 Nummer 1 TierZG)

In Artikel 1 ist § 20 Satz 2 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das Verfahren regeln,"

Begründung:

Die Ergänzung führt zur Klarstellung ein weiteres Regelbeispiel auf.

Mit Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012 wird der Geltungsbereich der Richtlinie 090/425 EWG auf die veterinärrechtlichen Kontrollen beschränkt. Um die erforderlichen tierzuchtrechtlichen Kontrollen weiterhin durchführen zu können, bedarf es einer Ermächtigung im Tierzuchtgesetz, Aufzeichnungs-und Aufbewahrungspflichten vorschreiben zu können. Durch die Kontrollen soll sichergestellt werden, dass beim innergemeinschaftlichen Verbringen sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr die Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist und die ausgestellten Dokumente dem Status der Tiere oder Herkunftsbetriebe sowie den tatsächlichen Eigenschaften der Tiere entsprechen. Aufzeichnungen über die Herkunft, den Empfänger, den Status und die weiteren Bestimmungen der gehandelten Tiere oder des gehandelten Zuchtmaterials erleichtern diese Kontrollen.