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Regelwerk, EU 2016, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2012 der Kommission vom 16. November 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Österreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7512)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 310 vom 17.11.2016 S. 81;
Beschl. (EU) 2016/2122 - ABl. Nr. L 329 vom 03.12.2016 S. 75aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 des Beschl.'es (EU) 2016/2122

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2) Die Aviäre Influenza tritt zwar vorwiegend bei Vögeln auf, gelegentlich und unter bestimmten Bedingungen wurden aber auch Menschen mit dem Erreger infiziert.

(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5) Österreich hat der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(6) Die Kommission hat die von Österreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch bestätigt wurde.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die in Österreich errichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene rasch ausgewiesen werden.

(8) Daher sollten die Schutz- und Überwachungszonen in Österreich, in denen die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Österreich stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definiert sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 16. November 2016

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

.

Anhang

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode Mitgliedstaat Code

(falls verfügbar)

Bezeichnung Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG )
AT Österreich Das Gebiet umfasst:
Die Gemeinden Bregenz, Hard, Fußach, Lauterach 14.12.2016

Teil B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode Mitgliedstaat Code

(falls verfügbar)

Bezeichnung Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG )
AT Österreich Das Gebiet umfasst:
Die Gemeinden Langen, Buch, Schwarzach, Kennelbach, Wolfurt, Bildstein, Dornbirn, Lustenau, Lochau, Höchst, Hörbranz, Gaißau, Eichenberg 23.12.2016
Die Gemeinden Bregenz, Hard, Fußach, Lauterach 15.12.2016-23.12.2016


ENDE

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