A. Problem und Ziel
- Die Änderung der GGVSee dient der Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des 34. Amendments, der In-Kraft-Setzung des IMSBC-Codes und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Mit den Änderungen des IMDG-Codes erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften, welche auch für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit dem Binnenschiff vollzogen wurde. Der international verbindliche IMSBC-Code ersetzt die bisherigen Empfehlungen für die Beförderung von festen Schüttladungen (BC-Code). Die Verordnung enthält ferner Änderungen in den Regelungen zu den Zuständigkeiten, um erfolgten Aufgabenverlagerungen der genannten Behörden Rechnung zu tragen, und präzisiert Verpflichtungen der Beteiligten hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen.
- Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
B. Lösung
- Artikel 1 beinhaltet die notwendigen Änderungen der Gefahrgutverordnung See.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand:
Das mit dieser Verordnung erfolgte Umsetzung von Änderungen internationalen Rechts führt zu keinen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.
E. Sonstige Kosten
- Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen.
- Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
F. Bürokratiekosten
- Mit der Verordnung werden für die Wirtschaft vier Informationspflichten geändert und eine vereinfacht. Dies führt zu marginalen Auswirkungen. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 und 5 und § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Binnenschifffahrt" durch die Wörter "Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. ist "SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe der 19. SOLAS-Änderungsverordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. II 2008 S. 390) geändert worden ist;".
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102);".
- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- dd) In Nummer 9 wird die Angabe "vom 9. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 640)" durch die Angabe "vom 16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438)" ersetzt.
- ee) In Nummer 11 wird die Angabe "MSC 178.(79) (VkBl. 2006 S. 486)" durch die Angabe "MSC.241(83) (VkBl. 2009 S.82)" ersetzt.
- ff) In Nummer 13 wird die Angabe "angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397)." durch die Angabe "angenommene Entschließung MEPC 164 (56) (BGBl. II 2008 S. 1213);" ersetzt.
- gg) Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:
- "14. sind Vorschriften des "ADR" die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 369);
- 15. sind Vorschriften des "RID" die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) -Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 14. RIDÄnderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geändert worden ist.".
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder".
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.".
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "BC-Codes" durch das Wort "IMSBC-Codes" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "dürfen gefährliche Güter" das Wort "befördern" durch die Wörter "in deutschen Häfen laden und entladen" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "in deutschen Häfen" eingefügt und das Wort "befördern" durch die Wörter "laden oder von dort entladen" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Liegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.".
- c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "IMDG-Codes" die Wörter "oder gemäß Abschnitt 10 des IMSBC-Codes" eingefügt.
- d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "IMDG-Codes" die Wörter "oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen Klassifizierungscodes nach den Vorschriften des ADR oder des RID bei der Beförderung" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "oder die entsprechende Packliste, in dem" durch die Wörter "und eine entsprechende Packliste, in der" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe g werden nach dem Wort "oder" ein Komma und die Wörter "wenn der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat," eingefügt.
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen Fällen getragen werden.".
- b) Absatz 12 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 12.
- a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
- 5. Dem § 5 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
- (5) Die See-Berufsgenossenschaft kann mit den zuständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Vereinbarungen treffen über
- a) Ausnahmen nach Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL Übereinkommens oder
- b) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Code oder gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes.
Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC-Code zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen werden zwischen den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegt sowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen. Die See-Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zuständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei."
- (6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen unter deutscher Flagge kann die See-Berufsgenossenschaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen Hafenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens zustimmen.".
- (5) Die See-Berufsgenossenschaft kann mit den zuständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Vereinbarungen treffen über
- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden die Wörter "Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerzheim," durch die Wörter "Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" ersetzt.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "gefährliche Güter der Klassen 1" durch die Wörter "gefährliche Güter der Klasse 1" ersetzt und hinter der Angabe "2" wird ein Komma und die Angabe "3" eingefügt.
- c) Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen. Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden Absätze 6 bis 9.
- d) Im neuen Absatz 7 werden nach den Wörtern "im IMDG-Code" die Wörter "oder im IMSBC-Code" eingefügt.
- e) Der neue Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für
- 1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften,
- 2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5 und
- 3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6.",
- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes sowie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten."
- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen sowie die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten werden.".
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter "Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)" ersetzt.
- d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Stoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedingungen eingehalten sind.".
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 8. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Versender hat für die Beförderung ein Beförderungsdokument zu erstellen.".
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter "Hersteller oder Vertreiber" durch das Wort "Versender" ersetzt.
- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "Kapitel" durch die Wörter "den Kapiteln" er setzt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die in Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten Angaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen enthalten der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann die geforderte Unterschrift durch den Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
- 2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf der anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifikat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen dass dieses Zertifikat vorliegt.
- 3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen dass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes geforderte behördliche Zulassung vorliegt.
- 4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung die Ladungsinformation nach Nummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes Zertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach Nummer 3 übergeben werden.
- (3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen lässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:
- 1. Stoffname,
- 2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwendbar,
- 3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser höchstens 60°C beträgt
- 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,
- 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben.".
- (2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers" werden durch die Wörter "Der Versender und der Beauftragte des Versenders" ersetzt.
- bb) In Nummer 7 werden die Wörter "markiert, plakatiert und beschriftet" durch die Wörter "beschriftet und plakatiert" ersetzt.
- cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9 bis 12 werden angefügt:
- "9. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
- 10. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind.
- 11. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
- 12. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind.".
- b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "markiert, plakatiert und beschriftet" durch die Wörter "beschriftet und plakatiert" ersetzt.
- c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter "Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)" ersetzt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen.".
- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen.".
- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch die Wörter "und die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen," ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "in fester Form als Massengut" durch die Wörter "als Schüttgut" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des Herstellers oder Vertreibers" werden durch die Wörter "als Versender oder als Beauftragter des Versenders" ersetzt.
- bb) In Buchstabe a werden hinter der Angabe "Nr. 1" ein Komma und die Angabe "Nr. 9 oder Nr. 11" eingefügt.
- cc) in Buchstabe b werden hinter der Angabe "Nr. 2" ein Komma und die Angabe "Nr. 10 oder Nr. 12" eingefügt.
- b) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter "Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter "Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)" ersetzt.
- c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird".
- bb) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden Buchstaben e bis j.
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 11. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Bis zum 31. Dezember 2009 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden.".
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Beförderung gefährlicher Güter als Schüttgüter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften des § 2 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden.".
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom [einfügen: Datum des Tages, der dem Tag der Verkündung folgt] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und b, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 5, Nummer 6 Buchstabe d, Nummer 7 Buchstabe b und d, Nummer 8 Buchstabe b und c, Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Buchstabe c und d, Nummer 10 sowie Nummer 11 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung
I. Allgemeines
Die Änderung der GGVSee dient der Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des 34. Amendments, der In-Kraft-Setzung des IMSBC-Codes und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Mit den Änderungen des IMDG-Codes erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften, welche auch für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit dem Binnenschiff vollzogen wurde. Der international verbindliche IMSBC-Code ersetzt die bisherigen Empfehlungen für die Beförderung von festen Schüttladungen (BC-Code). Die Verordnung enthält ferner Änderungen in den Regelungen zu den Zuständigkeiten, um erfolgten Aufgabenverlagerungen der genannten Behörden Rechnung zu tragen, und präzisiert Verpflichtungen der Beteiligten hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand:
Die mit dieser Verordnung erfolgte Umsetzung von Änderungen internationalen Rechts führt zu keinen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.
Sonstige Kosten:
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
Bürokratiekosten:
Mit der Verordnung werden für die Wirtschaft vier Informationspflichten geändert und eine vereinfacht. Dies führt zu marginalen Auswirkungen. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
II. Artikel 1
Zu Nr. 1
Die bisherige Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt ist durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ersetzt worden.
Zu Nr. 2
§ 2 Abs. 1
Die Fundstellen werden entsprechend den jeweils letzten Änderungen der internationalen Regelungen aktualisiert. Hierzu gehört u.a. das 34. Amendments des IMDG-Codes und der international verbindliche IMSBC-Code (Entschließung MSC.268(85) des Schiffssicherheitsauschusses), der die bisherigen Empfehlungen für der Beförderung von festen Schüttladungen (BC-Code) ablöst. Der IMSBC-Code darf bereits seit 1. Januar 2009 freiwillig angewendet werden und ist ab 1. Januar 2011 international verbindlich.
Durch den Verweis auf die Fundstellen der amtlichen deutschen Übersetzungen dieser Vorschriften wird in Verbindung mit § 3 eine Bestimmtheit der Regelungen erreicht, die eine Ahndung von Verstößen gegen die Rechtsnormen der genannten internationalen Regelung erlaubt. Darüber hinaus werden Begriffsbestimmungen für ADR und RID aufgenommen, da nach der Änderung des § 3 Abs. 7 eine nach den Vorschriften des Landverkehrs erteilte Bescheinigung alternativ akzeptiert werden soll.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2
Der IMSBC-Code regelt allgemein die Beförderung von Schüttgütern mit Seeschiffen. Die Schüttgüter sind unterteilt in Stoffe, die sich bei der Beförderung verflüssigen können (Gruppe A), Stoffe mit chemischen Gefahren (Gruppe B) und Stoffe ohne spezifische Gefahren (Gruppe C). Im Rahmen der GGVSee sollen nur Schüttgüter mit gefährlichen chemischen Eigenschaften geregelt werden; dies sind einige wenige Güter, die die Kriterien der Gefahrklassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 7, 8 und 9 der UN Empfehlungen erfüllen, wegen ihres geringen Gefahrenpotentials jedoch auch unverpackt als Massengut befördert werden dürfen, und in größerer Anzahl andere Stoffe, die die Kriterien der UN Empfehlungen nicht erfüllen, wegen (geringerer) chemischer Gefahren aber als MHB Stoffe (Material Hazardous in Bulk) in die Gruppe B eingestuft sind. Die Umsetzung des BC Codes hinsichtlich der Schüttgüter der Gruppen A und C erfolgt in Deutschland durch das Schiffssicherheitsgesetz.
§ 2 Abs. 3
Zur Anpassung an die Formulierungen in der deutschen Übersetzung des IMDG-Codes soll der englische Begriff "Shipper", der bisher in der GGVSee als "Hersteller oder Vertreiber" bezeichnet wurde, durch den Begriff "Versender" ersetzt werden. Dadurch wird es erforderlich, in einer Begriffsbestimmung zu erläutern, welche Person als "Versender" zu verstehen ist. Die diesbezügliche Begriffsbestimmung des IMDG-Codes lautet "Jede Person, Organisation oder Regierung, die eine Sendung für die Beförderung vorbereitet." Die GGVSee hat diesen "Shipper" bisher als "Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter" bezeichnet. Dadurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verantwortlichkeit z.B. für die richtige Klassifizierung und Verpackung gefährlicher Güter nur demjenigen zugewiesen werden kann der die Beförderung ursprünglich veranlasst und der die erforderlichen Kenntnisse über die Eigenschaften der Güter hat und der die Güter für die Versendung verpackt und kennzeichnet. Da diese Person nicht notwendigerweise selbst den Beförderungsvertrag mit der Schifffahrtslinie (dem Beförderer) abschließt, wurde bewusst nicht der Begriff Absender gewählt.
Allerdings deckt die Bezeichnung "Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter" nicht alle möglichen Beförderungsfälle ab. Wenn etwa eine Privatperson gefährliche Güter z.B. als Umzugsgut oder als Geschenk versendet, hat diese Person die Güter weder hergestellt, noch vertreibt sie diese Güter. Diese Person ist aber Verursacher der Beförderung und hat die Pflicht, die gefährlichen Eigenschaften der Güter zu beurteilen und die Güter entsprechend dieser Eigenschaften zu klassifizieren, zu verpacken, zu kennzeichnen und zu dokumentieren.
Dieselbe Problematik ergibt sich, wenn z.B. durch Streitkräfte Beförderungen gefährlicher Güter zur Versorgung von im Ausland eingesetzten Einheiten veranlasst werden, und hierfür keine Schiffe der Streitkräfte bzw. keine Schiffe unter der Überwachung der entsprechenden Dienststellen des BMVg genutzt werden oder etwa durch Hilfsorganisationen Transporte gefährlicher Güter zur Unterstützung ihrer Tätigkeit im Ausland veranlasst werden.
Streitkräfte bzw. Hilfsorganisationen sind in diesen Fällen als Verursacher der Beförderung in gleicher Weise verantwortlich.
Die Schaffung einer Begriffsbestimmung ist im Hinblick auf die Zuweisung von bußgeldbewehrten Pflichten in § 9 und § 10 GGVSee erforderlich, da ansonsten auf die Legaldefinition des Versenders im IMDG-Codes zurückgegriffen werden müsste. Unter diese können aber auch Spediteure, Logistikdienstleister oder reine Packbetriebe subsumiert werden, mithin auch Personen oder Betriebe, die selbst auf die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation der gefährlichen Güter keinen Einfluss nehmen können.
Zu Nr. 3
§ 3 Abs. 2
Die Anpassung von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erfolgt, um die Regelung auf die international durchsetzbaren Forderungen beim Laden und Entladen zu beschränken, da der Begriff "befördern" auch das Durchfahren deutscher Hoheitsgewässer einschließt.
Aus dem SOLAS-Übereinkommen ergibt sich das Verbot, über abschließend im SOLAS-Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe zu richten. § 3 Abs. 2 wird daher am Ende insoweit ergänzt, dass auch von Schiffen bzw. auf Schiffen, die nicht dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die die Anforderungen an den Explosionsschutz für Laderäume wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 beschrieben nicht erfüllen, die dort genannten gefährlichen Güter be- und entladen werden dürfen, wenn bestimmte Verhaltensregeln zur Gewährleistung der Sicherheit eingehalten werden.
§ 3 Abs. 4
Der verbindliche IMSBC-Code enthält auch Regelungen für die Beförderung von Abfällen, was nunmehr in der Verordnung ergänzt wird.
§ 3 Abs. 7
Bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern, die zunächst überwiegend aus Fernost über den Seeweg befördert werden, erfolgt die anschließende Weiterbeförderung zum Empfänger in Deutschland oder auch im europäischen Ausland häufig auf dem Landweg und damit nach den Vorschriften des ADR bzw. RID. Für die Verwendung des Klassifizierungscodes bei Feuerwerkskörpern ist gemäß Sondervorschrift 645 des Kapitels 3.3 ADR/RID die Zustimmung einer zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei bzw. eines COTIF-Mitgliedstaates erforderlich.
Diese Zustimmung muss vor der Beförderung vorliegen und liegt daher auch häufig vor Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist vor. Sofern eine Bescheinigung über eine solche Zustimmung vorgelegt werden kann, sollte diese alternativ zu der von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes erteilten Bescheinigung über die Zulassung der Klassifizierung von den Häfen akzeptiert werden. Die Änderung von § 3 Abs. 7 Nr. 3 trägt den Erfahrungen aus der Praxis Rechnung, wonach die für die Anmeldung geforderten Angaben von den Anmeldepflichtigen immer in einer gesonderten Packliste aufgeführt werden. Ferner wird mit der Änderung von Buchstabe g sprachlich klar gestellt, dass die Kontaktdaten in jedem Fall für einen Ansprechpartner in Deutschland gefordert sind; die Angaben für einen Empfänger mit Sitz im Ausland sind nicht ausreichend.
Zu Nr. 4
§ 4 Abs. 7 IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code, GC-Code und der EmS-Leitfaden enthalten nicht nur Regelungen über Art und Umfang der erforderlichen Schutzausrüstungen, sondern auch bei welchen Tätigkeiten und in welchen Situationen diese Ausrüstung von den Besatzungsmitgliedern zu verwenden ist. Erfahrungen aus der Kontrollpraxis haben jedoch gezeigt, dass solche Ausrüstungen nicht immer wie erforderlich benutzt werden. Um eine bessere Durchsetzbarkeit der Regelungen zum Schutz der Schiffsbesatzung zu erreichen, wird eine eindeutige Verpflichtung einschließlich eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes geschaffen.
§ 4 Abs. 12
Die Vorschriften zur Schulung von Landpersonal in Kapitel 1.3 des IMDG-Codes hatten bisher empfehlenden Charakter. Mit dem 34. Amendment werden diese Regelungen als verbindliches Erfordernis formuliert. Die bisherige nationale Regelung des § 4 Abs. 12, wonach diese Schulung bindend vorgeschrieben wird, ist daher entbehrlich.
Zu Nr. 5
In § 5 Abs. und 6 ist auf Grund der Verbindlichkeit des IMSBC-Codes eine weitere Möglichkeit eröffnet worden, Stoffe, die nicht in der Stoffliste des Codes aufgeführt sind, zur Beförderung zuzulassen. Darüber hinaus können für aufgelistete Stoffe abweichende Beförderungsbedingungen festgelegt werden. In beiden Fällen ist eine staatlichen Vereinbarung zwischen den 3 beteiligten Stellen erforderlich: versendender Hafenstaat, Flaggenstaat und empfangender Hafenstaat. Die Zuständigkeit für Deutschland liegt für den Flaggenstaat bei der See-Berufsgenossenschaft: Sie nimmt auch die Interessen für deutsche Häfen im Außenverhältnis wahr darf aber ohne Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Hafenbehörde keine Vereinbarung abschließen. Die See-Berufsgenossenschaft wird bei nationalen Beförderungen als koordinierende Behörde zwischen den jeweils zuständigen Hafenbehörden der Länder tätig. Sie kann eine Ausnahme nur zulassen, wenn die betroffenen Hafenbehörden zustimmen.
Zu Nr. 6
Die bisherige Zuständigkeit des WIWEB ist auf das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung übertragen worden. Die Aufgabenzuweisung an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, an das Bundesinstitut für Risikobewertung und an das Robert-Koch-Institut kann entfallen da für die Klassen 3, 6.1, 6.2 , 8 und 9 nach dem IMDG-Code keine Aufgaben bestehen, für die eine zuständige Behörde bestimmt werden muss. Soweit es um gesundheitliche Fragen der Beförderung giftiger oder ätzender Stoffe bzw. ansteckungsgefährlicher Stoffe geht ergeben sich unmittelbare Zuständigkeiten aus dem BfRG bzw. aus dem BGA-Nachfolgegesetz.
Die Aufgaben für die Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen sind auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übertragen worden. Die Zuständigkeit für bi- oder trilaterale Vereinbarungen sowie Ausnahmen nach dem IMSBC-Code oder dem IBC-Code oder dem IGC-Code wird der See-Berufsgenossenschaft übertragen, das Umweltbundesamt ist zuständig, soweit in diesem Rahmen eine Bewertung der umweltgefährdenden Eigenschaften von Schüttgütern erfolgen muss.
Zu Nr. 7
§ 7 Abs. 1 und 2
§ 7 Abs. 1 und 2 dient zur Umsetzung der einschlägigen Stau- und Trennvorschriften. Der bisherige generelle Verweis in Absatz 1 Satz 2 auf § 3 der zu ändernden Verordnung hat an dieser Stelle keinen eigenständigen Regelungsinhalt und kann daher entfallen. Neben den Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes ergeben sich auch materiellrechtliche Anforderungen aus der Einschränkung der für die Beförderung gefährlicher Güter erforderliche Eignungsbescheinigung nach SOLAS Kapitel II-2 Regel 19, diese sind gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Festlegung der Stauanweisungen zu beachten, jedoch fehlt bisher eine Regelung in Absatz 2, wonach der Schiffsführer deren Einhaltung auch bei der Stauung sicher zu stellen hat.
§ 7 Abs. 4
In die Vorschriften zur Verladung und die entsprechenden Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen bezüglich der Verladung von Gefahrgutumschließungen werden auch Gas-Container mit mehreren Elementen (MEGC) sowie an Stelle der nicht mehr im IMDG-Code geregelten Bulkverpackungen Schüttgut-Container mit aufgenommen.
§ 7 Abs. 7
Für den verbindlichen IMSBC-Code sind, ähnlich wie für den IMDG-Code, Verladebedingungen mit Bezug auf die Voraussetzungen nach Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens aufgenommen worden.
Zu Nr. 8 bis 10
Diese Änderungen erfolgen insbesondere zur Anpassung an die Formulierungen in der deutschen Übersetzung des IMDG-Codes. Eine entsprechende Begriffsbestimmung des Versenders wird in § 2 Abs. 3 geschaffen, vgl. Erläuterungen zu Nr. 2. Bezüglich der Pflichten des Schiffsführers gelten die Erläuterungen zu Nr. 4.
Die Anforderungen an die Beförderungsdokumentation werden strukturell an die Anforderungen des IMSBC-Codes angepasst und damit eine Aufspaltung der Anforderungen für Schüttgüter und für Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form vorgenommen. Dies spiegelt sich in den §§ 9 und 10 für Pflichten und den Ordnungswidrigkeiten wieder.
Zu Nr. 11
Die Übergangsregelung berücksichtigt, dass der IMDG-Code 2008 in der Fassung des 34. Amendments nach den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens ab dem 1.1.2010 verbindlich anzuwenden ist. Da die IMO während der 13. DSC-Sitzung eine um 1 Jahr verzögerte Umsetzung des IMSBC-Codes (ungerade Jahre) gegenüber dem IMDG-Code (gerade Jahre) beschlossen hat, ist eine weitere Übergangsfrist für die Anwendung des BC-Codes bis zum 31. Dezember 2010 erforderlich.
III. Artikel 3
Die rückwirkende Inkraftsetzung erfolgt im Hinblick darauf, dass gemäß der Entschließung des Schiffsicherheitsausschusses MSC.262(84) die Bestimmungen des IMDG-Codes 2008, die ab dem 1. Januar 2010 von den SOLAS-Vertragsstaaten verbindlich in Kraft zu setzen sind zur Erleichterung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter bereits ab dem 1. Januar 2009 auf freiwilliger Basis eingeführt werden können. Um dem Vertrauensschutz der Regelungsadressaten Rechnung zu tragen, wurde vorab im Verkehrsblatt bekannt gemacht, dass soweit Transporte ab dem 1. Januar 2009 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 34. Amendments durchgeführt werden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen verzichten, durch die von den noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 33. Amendments abgewichen wird. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist erforderlich um eine Rechtsgrundlage für im Hinblick auf das 34. Amendment des IMDG-Codes erlassene begünstigende Verwaltungsakte zu schaffen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 955:
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden für die Wirtschaft vier Informationspflichten geändert und eine vereinfacht. Dies führt zu marginalen Auswirkungen. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Prof. Dr. Wittmann |
stv. Vorsitzender | Berichterstatter |