A. Problem und Ziel
Der Verlauf der Wirtschaftskrise 2008/2009 hat gezeigt, dass das konjunkturstatistische Indikatorensystem in Deutschland nicht vollständig ist. Gegenwärtig stehen die Indizes über Auftragseingang, Produktion und Umsatz für die Konjunkturdiagnose zur Verfügung. Es gibt aber keine vollständige Information, in welchem Umfang die eingegangenen Aufträge zur Produktion führen und letztlich als fakturierte Umsätze zur konjunkturellen Entwicklung beitragen.
Bei der Erfassung der Auftragseingänge werden nur die neu erteilten Aufträge gemeldet. Stornierungen bestehender Aufträge führen zu einer Reduzierung des Auftragsbestands, der jedoch zur Zeit nicht erfasst wird. Wenn in größerem Umfang Aufträge storniert werden, ist dies ein Indiz für eine konjunkturelle Abschwächung. Umgekehrt sind zunehmende Auftragsbestände ein Signal für eine positive Konjunkturentwicklung.
Ziel der Gesetzesänderung ist es, die bestehende Informationslücke zu schließen.
B. Lösung
Das System der monatlichen Konjunkturindikatoren wird um das Merkmal "Auftragsbestand" erweitert. Mit diesem Merkmal werden Indizes berechnet, die eine bessere Analyse der Konjunkturentwicklung erlauben. Mit Auftragseingang, Auftragsbestand, Produktion und Umsatz steht dann ein vollständiges und in sich konsistentes Indikatorenset zur zeitnahen Beurteilung der Wirtschaftslage zur Verfügung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Einführung des zusätzlichen Merkmals des Auftragsbestands wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert.
Bei den rund 13.300 betroffenen Unternehmen entstehen hierdurch insgesamt einmalige Umstellungskosten von rund 400.000 Euro und ein geringer laufender Mehraufwand von rund 160.000 Euro jährlich. Viele Unternehmen erfassen den Auftragsbestand bereits intern, so dass die notwendigen Zahlen in den Unternehmen vorliegen. Die zeitliche Mehrbelastung beträgt durchschnittlich rund 2 Minuten pro Monat, wobei eine Reihe von Unternehmen angibt, keinen laufenden Mehraufwand zu erwarten. Die Bearbeitungsdauer ist dabei unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind von dieser Informationspflicht befreit, so dass bei ihnen keine Mehrbelastung entsteht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes sowie der statistischen Ämter der Länder entstehen den Ländern durch die Änderung des Gesetzes Kosten in Höhe von insgesamt 419.365 Euro jährlich. Einmalig entstehen dem Bund Umstellungskosten in Höhe von 12.981 Euro und den Ländern in Höhe von 131.013 Euro.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme und keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.12
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. den Auftragsbestand,"
- b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
- c) Der letzte Halbsatz wird wie folgt gefasst:
"die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;"
2. § 7 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach § 6 und § 6a Unternehmen gleichzustellen:
- a) Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
- b) kommunale Körperschaften,
- c) Zweckverbände sowie
- d) andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;"
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen im Produzierenden Gewerbe sind sowohl auf der nationalen als auch auf der supranationalen Ebene unverzichtbares Instrument zur Beobachtung der kurz-, mittel- und langfristigen Konjunkturverläufe. Für die gesetzgebenden Körperschaften und Regierungen des Bundes und der Länder sowie für die Behörden der EU sind die Ergebnisse eine unentbehrliche Entscheidungshilfe, z.B. auf den Gebieten der Wirtschafts-, Umwelt- und Regionalpolitik. Neben Verbänden, der Wissenschaft und Forschung, Gewerkschaften, Parteien, interessierten Bürgerinnen und Bürgern profitieren auch die Befragten selbst unmittelbar von ihren Angaben, z.B. bezüglich der konjunkturellen Entwicklungen in den sie betreffenden Branchen. Insbesondere die monatlichen Ergebnisse sind Ausgangsmaterial für die Berechnung der für die Konjunkturbeobachtung unentbehrlichen Indizes.
In den Konjunkturstatistiken des Verarbeitenden Gewerbes fehlte bisher eine wichtige Variable zur besseren Einschätzung des Ausmaßes der konjunkturellen Dynamik. Bei der Erfassung der Auftragseingänge werden nur die neu erteilten Aufträge gemeldet. Stornierungen bestehender Aufträge werden nur im Auftragsbestand wirksam und sind - wenn ihr Ausmaß zunimmt - ein Indiz für eine konjunkturelle Abschwächung. Umgekehrt sind zunehmende Auftragsbestände ein Signal für eine positive Konjunkturentwicklung.
Ziel der Gesetzesänderung ist die Erweiterung des Systems der monatlichen Konjunkturindikatoren um das Merkmal des Auftragsbestands in der Untergliederung nach Aufträgen aus dem Inland und aus dem Ausland. Hiermit werden Indizes berechnet, die eine bessere Analyse der Konjunkturentwicklung erlauben. Mit Auftragseingang, Auftragsbestand, Produktion und Umsatz steht dann ein vollständiges und in sich konsistentes Indikatorenset zur zeitnahen Beurteilung der Wirtschaftslage zur Verfügung.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Statistik für Bundeszwecke).
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Gesetzesänderung führt zu Änderungen im Bereich der Statistik. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, abgesehen vom Vollzugsaufwand, sind damit nicht verbunden.
1.2 Vollzugsaufwand
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes sowie der statistischen Ämter der Länder entstehen den Ländern durch die Änderung des Gesetzes Kosten in Höhe von insgesamt 419.365 Euro jährlich. Einmalig entstehen dem Bund Umstellungskosten in Höhe von 12.981 Euro und den Ländern in Höhe von 131.013 Euro.
2. Erfüllungsaufwand, Kosten und Preiswirkungen
- 1. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- 2. Für die Wirtschaft wird durch die Einführung des zusätzlichen Merkmals des Auftragsbestands die Informationspflicht "Monatsbericht einschließlich
Auftragseingangserhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden"(06101045312) geändert. Dies führt bei den rund 13.300 betroffenen Unternehmen zu einer geringen Mehrbelastung. Viele Unternehmen erfassen den Auftragsbestand bereits intern, so dass die notwendigen Zahlen in den Unternehmen bereits vorliegen. Die zeitliche Mehrbelastung beträgt durchschnittlich rund 2 Minuten pro Monat, wobei eine Reihe von Unternehmen angibt, keinen laufenden Mehraufwand zu erwarten. Die Bearbeitungsdauer ist dabei unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Bei einem zugrundeliegenden Stundenlohn von rund 30 Euro beziffert sich der jährliche laufende Mehraufwand auf rund 160.000 Euro.
Rund die Hälfte der betroffenen Unternehmen wird voraussichtlich zur Meldung des neuen Merkmals die interne Software umstellen, wodurch einmaliger Umstellungsaufwand anfällt. Der Zeitaufwand beläuft sich auf 2 Stunden pro betroffenes Unternehmen, die Umstellung wird überwiegend intern umgesetzt. Der einmalige Umstellungsaufwand beziffert sich somit auf rund 400.000 Euro.
Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sind von dieser Informationspflicht befreit, so dass bei ihnen keine Mehrbelastung entsteht.
- 3. Für die Durchführung dieser Gesetzesänderung entstehen den Ländern Kosten in Höhe von insgesamt 419.365 Euro jährlich.
Einmalig entstehen dem Bund Umstellungskosten in Höhe von 12.981 Euro. Den Ländern entstehen einmalige Umstellungskosten in Höhe von 131.013 Euro; davon entfallen 58.536 Euro auf die Kosten für die Verbundprogrammierung.
- 4. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frauen und Männer durch das Rechtsetzungsvorhaben unterschiedlich betroffen sein könnten.
V. Nachhaltigkeit
Das Rechtsetzungsvorhaben steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)
Durch Artikel 1 wird eine Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe veranlasst.
Zu Nummer 1 (Änderung § 2)
Zu Buchstabe a
Das System der monatlichen Konjunkturindikatoren wird um das Merkmal "Auftragsbestand" in der Untergliederung nach Aufträgen aus dem Inland und aus dem Ausland erweitert. Mit dieser Variablen kann das Ausmaß der konjunkturellen Dynamik besser eingeschätzt werden als mit den bisherigen Konjunkturindikatoren. Bei der Erfassung der Auftragseingänge werden nur die neu erteilten Aufträge gemeldet. Stornierungen bestehender Aufträge werden nur im Auftragsbestand wirksam und sind - wenn ihr Ausmaß zunimmt - ein Indiz für eine konjunkturelle Abschwächung. Umgekehrt sind zunehmende Auftragsbestände ein Signal für eine positive Konjunkturentwicklung. Die Erhebung der Auftragsbestände ermöglicht die Berechnung von Indizes für den Bestand der Aufträge aus dem Inland und aus dem Ausland, die eine bessere Analyse der Konjunkturentwicklung erlauben. Mit Auftragseingang, Auftragsbestand, Produktion und Umsatz steht dann ein vollständiges und in sich konsistentes Indikatorenset zur zeitnahen Beurteilung der Wirtschaftslage zur Verfügung.
Zu Buchstabe b und c
Redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe a.
Zu Nummer 2 (Änderung § 7)
Die vorgenommene Änderung stellt eine Präzisierung des bestehenden Berichtskreises und keine Ausweitung dar. Sie berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten der Erhebungen der Energie- und, Wasserversorgung, Abwasserund Abfallentsorgung sowie der Beseitigung von Umweltverschmutzungen. In diesen
Wirtschaftszweigen werden die Tätigkeiten vielfach von kommunalen Einrichtungen wahrgenommen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1945:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird die monatliche Erhebung von Konjunkturindikatoren um das Merkmal Auftragsbestand erweitert. Das Ressort hat die daraus resultierenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung nachvollziehbar dargestellt.
Danach führt das Regelungsvorhaben für rund 13.300 Unternehmen zu einer jährlichen Mehrbelastung von 160.000 Euro. Zur Ermittlung des Aufwands hat das statistische Bundesamt insgesamt 43 Unternehmen befragt. Nach Angaben der Unternehmen beläuft sich der durchschnittliche Zusatzaufwand pro Meldung auf nicht mehr als 2 Minuten. Zudem entsteht der Hälfte der betroffenen Unternehmen ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 400.000 Euro. Dieser resultiert aus der erforderlichen Umstellung von Software. Der Zeitaufwand beläuft sich pro Unternehmen auf 2 Stunden und kann in der Regel ohne die Inanspruchnahme Dritter erfolgen.
Die jährlichen Kosten der statistischen Landesämter werden auf rund 420.000 Euro geschätzt. Der durchschnittlich errechnete Mehraufwand pro Fall liegt bei 3,63 Minuten.
Dem Bund entstehen keine zusätzlichen jährlichen Kosten.
Der einmalige Umstellungsaufwand beträgt auf Seiten der Länder rund 130.000 Euro und auf Seiten des Bundes rund 13.000 Euro.
Der Rat begrüßt, dass der Gesetzentwurf im Zuge des Beteiligungsverfahrens noch einmal auf kostengünstigere Alternativen überprüft wurde. Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf sieht einen reduzierten Erhebungsumfang vor. Damit verringern sich insbesondere die laufenden Mehrkosten der statistischen Landesämter um etwa ein Drittel gegenüber dem ursprünglichen Regelungsentwurf.
Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter