Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
(DigiNetzG)

Der Bundesrat hat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/61/EU vom 15. Mai 2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Genehmigungen für Bauarbeiten innerhalb von vier Monaten abzuschließen. Die Bundesregierung sieht hier laut dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf (Begründung Allgemeiner Teil, Abschnitt II. Absatz 5) keine eigene Gesetzgebungskompetenz, weil es sich nach ihrer Auffassung um Fristen für Genehmigungsverfahren für Bauarbeiten handelt, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind. Diese Genehmigungen (z.B. straßenbaurechtliche oder baurechtliche Genehmigungen) sind nach Meinung der Bundesregierung in den das jeweilige Verfahren regelnden Gesetzen der Länder zu regeln.

Dieser Auffassung widerspricht der Bundesrat:

Zu den einzelnen Vorschriften

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - (§ 3 Nummer 2

"2b. "Baudenkmäler" nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;"

Begründung:

Entsprechend § 2 Buchstabe 3a der Energieeinsparverordnung (EnEV) werden die Begriffsbestimmungen des § 3 um eine Definition der Baudenkmäler ergänzt.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f (§ 3 Nummer 26 TKG)

In Artikel 1 Nummer 2 sind dem Buchstaben f nach den Wörtern "erforderlich sind" die Wörter ", dies gilt nicht für Mobilfunkmasten" anzufügen.

Begründung:

Mobilfunkmasten stellen auch nach heutigem Verständnis keine Bestandteile von Telekommunikationslinien dar. Der Begriff Mobilfunknetz bezeichnet die technische Infrastruktur, auf der die Übertragung von Signalen für den Mobilfunk stattfindet. Das Mobilfunknetz umfasst im Wesentlichen das Mobilvermittlungsnetz, in dem die Übertragung und Vermittlung der Signale zwischen den ortsfesten Einrichtungen und Plattformen des Mobilfunknetzes stattfinden, sowie das Zugangsnetz, in dem die Übertragung der Signale zwischen einer Mobilfunkantenne und dem Mobiltelefon stattfindet. Da die Masten Funkwellen empfangen oder übertragen, ist die mit der Einbeziehung in den Begriff Telekommunikationslinie verbundene durch das TKG erlaubte Wegenutzung nicht nötig, um einen effizienten und kontinuierlichen Netzausbau weiter zu verfolgen. Darüber hinaus greift die Errichtung und notwendige Wartung von Mobilfunkmasten weitgehender in die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ein als andere Wegenutzungen durch Telekommunikationsanlagen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 68 Absatz 2 Satz 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 8 ist Buchstabe b zu streichen.

Begründung:

Die Erweiterung auf nicht konkret bezeichnete Technologien ist durch die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) nicht gefordert. Das Micro- und Minitrenching (MMT) betrifft eine andere Technologie. Mit einer erweiterten Inanspruchnahme der Straße durch diese Verlegung sind Eingriffe in die betriebliche und bauliche Erhaltung der Straße zu erwarten. Insbesondere fehlen diesbezüglich dann wieder verbindliche technische Regelwerke, aufgrund derer eine verlässliche Beurteilung der Nachhaltigkeit und der zu erwartenden technischen Auswirkungen auf die Verkehrsflächen abgeschätzt werden können.

Da die geringere Verlegetiefe unabhängig vom Ort der Verlegung im Straßenbereich ist, können sowohl der befestigte Straßenkörper als auch die unbefestigten Flächen daneben so benutzt werden. Damit nimmt die Gefahr einer Beschädigung der TK-Leitung erheblich zu, so dass der vermeintliche Nutzen durch Folgepflicht oder Beschädigung der Leitung aufgezehrt wird. Unter der Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten dient eine Verlegetiefe von 80cm (Sohle) der Sicherheit der TK-Leitungen (Nachhaltigkeit) und der Einhaltung der Datensicherheit.

Lediglich in Einzelfällen kann eine Verlegung unterhalb der befestigten Asphaltschicht in Betracht kommen, wenn das Schutzniveau der Leitung keine tiefere Verlegung fordert.

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c1 - neu - (§ 68 Absatz 4a - neu - TKG)

In Artikel 1 Nummer 8 ist nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe c1 anzufügen:

'c1) "(4a) Die Zustimmung nach Absatz 3 gilt nach Ablauf einer Frist von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Diese Umstände sind besonders und hinreichend darzulegen und zu dokumentieren."

Begründung:

Die nach Artikel 7 Absatz 3 der Kostensenkungsrichtlinie erforderliche Fristenregelung für die Genehmigung von Bauarbeiten ist kraft Sachzusammenhangs bundesrechtlich in § 68 TKG umzusetzen. In Artikel 7 Absatz 3 Kostensenkungsrichtlinie geht es ausschließlich um die Genehmigung für Bauarbeiten, die zum Aufbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erforderlich sind. Hierbei kann es sich nur um die Genehmigung für die Verlegung neuer oder Änderung vorhandener Telekommunikationslinien handeln. Das Genehmigungsverfahren zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege zum Zwecke des Breitbandausbaus ist in § 68 TKG geregelt. Daher ist auch die hierfür in Artikel 7 Absatz 3 Kostensenkungsrichtlinie vorgegebene Frist einheitlich in § 68 TKG zu regeln.

Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Fall des Grundgesetzes. Der Bund hat hiernach die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Telekommunikation. Der Begriff der Telekommunikation umfasst die technische Seite der Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und der Informationsübermittlung, nicht aber Regelungen, die auf die übermittelten Inhalte oder die Art der Nutzung der Telekommunikation ausgerichtet sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005, Az. 1 BvR 668/04). Die Verlegung von Telekommunikationslinien in öffentlichen Verkehrswegen sowie deren Genehmigung betrifft diese technische Seite; das Genehmigungsverfahren ist daher in § 68 Absatz 3 und 4 TKG geregelt. Kraft Sachzusammenhangs sind auch entsprechende Vorgaben zu Genehmigungsfristen von der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Fall des Grundgesetzes umfasst.

Auch wenn man eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Fall des Grundgesetzes verneint, ergibt sich eine Befugnis des Bundes zur Regelung aus Artikel 84 Absatz 1 Satz 5

Grundgesetz. Danach kann der Bund "wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung" das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Dieses "besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung" ist hier gegeben. Es spricht viel dafür und dient sicherlich auch der Kostensenkung, im Bereich der Hochgeschwindigkeitsnetze bundeseinheitliche Verwaltungsverfahren zu haben. Im geltenden § 68 TKG werden jetzt schon bundeseinheitliche Regelungen zum Verwaltungsverfahren getroffen (z.B. § 68 Absatz 3 Sätze 4 und 5).

Um das Ziel der Regelung nicht zu gefährden, darf eine Fristverlängerung nur restriktiv Anwendung finden. Eine Zweimonatsfrist erscheint insoweit angemessen und darf nur dann gewährt werden, wenn die Notwendigkeit dargelegt werden kann.

8. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - (§ 71 Absatz 2 Satz 2 - neu - TKG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:

10a. Dem § 71 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Pflicht zum Ersatz der Erschwerniskosten besteht auch bei jeder Änderung des Verkehrswegs, insbesondere durch Baumaßnahmen."

Begründung:

Bislang besteht für den Fall der Änderung eines Verkehrsweges, insbesondere durch Baumaßnahmen, eine Regelungslücke, die geschlossen werden muss.

Gemäß § 71 Absatz 2 TKG muss ein TK-Betreiber lediglich bei Unterhaltungsarbeiten die Mehrkosten übernehmen, die dadurch entstehen, dass seine Leitung vorhanden ist. Zudem muss ein TK-Betreiber eine Leitung bei einer Straßenbaumaßnahme rechtzeitig aus dem Baufeld verlegen (§ 72 TKG). Mehrkosten bei Straßenbaumaßnahmen, die dadurch entstehen, dass aufgrund der verlegten Leitung nicht mit Maschinen gearbeitet werden kann, sondern nur mit Handschachtung, soll er hingegen nicht tragen müssen.

In der Praxis ist es sowohl nach Meinung von TK-Betreibern wie auch von Straßenbaulastträgern nicht möglich, vor Beginn einer grundhaften Erneuerung einer Ortsdurchfahrt die Leitungen des TK-Betreibers vorab gesondert und erst anschließend im Rahmen der Baumaßnahme die Leitungen anderer Unternehmen zu entfernen. Bei einer kreuzenden Leitung müsste der TK-Betreiber die Straße aufgraben, um seine Leitung herauszulegen. Dies wäre nicht nur rein wirtschaftlich unsinnig. Es würde auch zu einer weiteren Belastung der Anlieger durch entsprechende Sperrungen der Straße führen, wäre insgesamt also nicht praktikabel.

Die reinen Verlegungskosten sind im Verhältnis zu den Mehrkosten infolge Handschachtung (bis zur Leitung) gering. Übernimmt ein TK-Betreiber auf Grundlage des § 71 Absatz 2 TKG bei Unterhaltungsarbeiten die dem Baulastträger aus der Erschwernis entstehenden Mehrkosten, dann muss dies erst recht auch bei Straßenbaumaßnahmen der Fall sein. Schließlich beruhen die Wegebenutzungsregelungen des TKG auf der Grundüberlegung, dass ein TK-Betreiber ein Straßengrundstück kostenlos mitbenutzen darf, er aber den Baulastträger von allen Mehrkosten, die aufgrund des Vorhandenseins der Leitungen entstehen, freistellen muss.

Dass in § 71 TKG eine Regelungslücke besteht, wird aktuell durch das Urteil des VG Berlin vom 29. Januar 2016, Az. VG 27 K 181.13, belegt; danach ist bezüglich der Erschwerniskosten durch TK-Linien bei Straßenbaumaßnahmen von einer planwidrigen Regelungslücke die Rede. Der neue § 71 Absatz 2 Satz 2 TKG füllt diese Regelungslücke.

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch eine geeignete gesetzliche Regelung in § 77a Absatz 1 Nummer 3 TKG auch eine projektunabhängige Einsichtnahme von Gebietskörperschaften (Länder und Kommunen) in den Infrastrukturatlas für allgemeine Planungszwecke gewährleistet werden kann.

Begründung:

Für die Koordinierung des Breitbandausbaus bedarf es einer Einsichtnahme der Länder und Kommunen in den Infrastrukturatlas. Im Rahmen der Fortschreibung ihrer Ausbaustrategien muss insbesondere für die Länder ein Zugriff auf die konkreten Infrastrukturdaten gewährleistet sein. Diese Daten sind zudem für die Entscheidung der Kofinanzierungszusage der Länder zum Breitbandförderprogramm des Bundes unverzichtbar.

Durch eine Änderung im Telekommunikationsgesetz (TKG) sollte für Länder und Kommen eine Einsichtsberechtigung für allgemeine Planungszwecke im TKG festgeschrieben werden.

10. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 77a Absatz 4 TKG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für den Infrastrukturatlas in § 77a Absatz 4 TKG hinreichend bestimmt ist, um den Sinn und Zweck des Infrastrukturatlas nicht zu gefährden.

Begründung:

Die Formulierung in § 77a Absatz 4 Satz 1 TKG könnte dazu führen, dass über kritische Infrastrukturen in Gänze lediglich die nach § 77a Absatz 4 Satz 2 TKG reduzierten Informationen in den Infrastrukturatlas aufgenommen werden können. In § 77a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 TKG wird die Begrifflichkeit "Teile einer Infrastruktur" oder eines "Versorgungsnetzes" ohne nähere Bestimmung eingeführt. Es bleibt offen, wie sich diese Begrifflichkeiten zum Begriff der passiven Netzinfrastrukturen (Komponenten) im Sinne des § 3 Nummer 17b TKG verhalten und welche eigenständige Bedeutung ihnen zukommt. Aus der gewählten Formulierung wird zudem nicht deutlich, ob im Fall der Betroffenheit von "Teilen" auch nur diese auszunehmen sind oder das ganze Versorgungsnetz. Daher ist zu prüfen, ob die Formulierung dergestalt angepasst werden muss, dass sich die Ausnahmeregelung auch nur auf die tatsächlich schützenswerten passiven Netzinfrastrukturen (Netzkomponenten) im Sinne des § 3 Nummer 17b TKG bezieht, nicht aber auf eine Infrastruktur in Gänze (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf (Seite 60, erster Absatz)).

11. Zu Artikel 1 Nummer 14, 15 (§ 77b Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1, § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es sich im Interesse der Klarheit und Bestimmtheit des beabsichtigten Gesetzes empfiehlt, die Terminologie der in § 77b Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 77c Absatz 2 Satz 3, § 77h Absatz 2 Satz 2, § 77i Absatz 3 Satz 1 und § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG-E vorgesehenen Regelungen zu vereinheitlichen.

Begründung:

In Artikel 1 des Gesetzentwurfs werden für ähnlich gelagerte Regelungsanliegen zum Teil sehr unterschiedliche Formulierungen vorgeschlagen. Dies betrifft vor allem § 77b Absatz 2 Satz 2 TKG-E ("Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen."), § 77b Absatz 6 Satz 2 TKG-E ("Dies erfolgt elektronisch unter angemessenen diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen."), § 77c Absatz 2 Satz 3 TKG-E ("Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erfolgen."), § 77h Absatz 2 Satz 2 TKG-E ("Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen."), § 77i Absatz 3 Satz 1 TKG-E ("... haben zumutbaren Anträgen ... zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen stattzugeben."), § 77k Absatz 3 Satz 1 TKG-E ("... hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen ... zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen ... stattzugeben ..."). Im Interesse der Klarheit und Bestimmtheit des beabsichtigten Gesetzes empfiehlt es sich, differenzierende Formulierungen zur Umsetzung vergleichbarer Regelungsanliegen nur dann zu verwenden, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen.

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 77c Absatz 3 Nummer 1 TKG)

In Artikel 1 Nummer 14 sind in § 77c Absatz 3 Nummer 1 nach den Wörtern "die öffentliche Sicherheit" ein Komma und die Wörter "die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs" einzufügen.

Begründung:

Eine Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs ist ebenfalls ein Ablehnungsgrund für die Mitbenutzung von Netzkomponenten.

Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind die zentralen Begriffe der Straßengesetze des Bundes und der Länder. Sie zu gewährleisten ist vornehmliche Aufgabe der Straßenbauverwaltungen, um den Nutzern eine sichere Straße mit entsprechendem Zubehör zu Verfügung stellen zu können.

In ihrem Weißbuch zur Verkehrspolitik von März 2011 hat sich die Kommission vorgenommen, bis 2050 die Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr auf nahe Null zu senken. Als Schritt in diese Richtung strebt die EU an, die Anzahl der Todesopfer im Straßenverkehr bis zum Jahr 2020 zu halbieren.

Das "Sicherheitsmanagement für die Straßeninfrastruktur" ist gemäß der Richtlinie 2008/96/EG auf das transeuropäische Straßennetz anzuwenden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dort getroffenen Feststellungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auch auf den übrigen Straßen das Sicherheitsniveau erhöhen.

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 77d Absatz 3a - neu - TKG)

In Artikel 1 Nummer 14 ist in § 77d nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:

Begründung:

Die Grenzen einer Mitbenutzung müssen immer dann vorliegen, wenn die Anlagen zum gesetzlich vorgeschriebenen Zwecke selbst genutzt werden müssen. Es ist nicht zumutbar, die mit öffentlichen Mitteln errichtete Infrastruktur der privaten Mitnutzung preiszugeben und mit erneutem Aufwand öffentlicher Mittel eine neue Struktur zu schaffen, um seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77g Absatz 2 TKG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 77g Absatz 2 TKG dergestalt neu zu fassen, dass eine größere Flexibilität im Hinblick auf die möglichen Ablehnungsgründe eröffnet wird.

Begründung:

Die Regelung, die der Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie 2014/61/EU vom 15. Mai 2014 dient, enthält nach dem Wortlaut ("Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt") eine abschließende Aufzählung der zulässigen Versagungsgründe für eine Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze. Insoweit geht diese Regelung über die Umsetzung der genannten EU-Richtlinie hinaus. Diese enthält in Artikel 3 Absatz 3 nur eine beispielhafte Aufzählung von Kriterien, die eine Zugangsverweigerung rechtfertigen. Schon vor dem Hintergrund bislang fehlender ausreichender Erfahrungen mit Mitnutzungen erscheint die Auflistung eines abschließenden Katalogs von Ablehnungsgründen nicht als sachgerecht. Beispielhaft sei für die Problematik der Bereich der Abwasserinfrastrukturen genannt, der in der umzusetzenden Richtlinie - im Gegensatz zu den Wasserinfrastrukturen - nicht ausgenommen ist. So erscheint es denkbar, dass negative Folgen oder Behinderungen im Hinblick auf die Wartung, Sanierung oder Erneuerung von Abwasserinfrastrukturen nicht unter die abschließend formulierten Versagungsgrüns § 77g Absatz 2 TKG-E subsumierbar sind. Vor dem Hintergrund der bereits genannten fehlenden ausreichenden Erfahrungen mit Mitnutzungen könnte sich das in etlichen Unterpunkten des abschließenden Katalogs der Versagungsgründe genannte Kriterium des Vorliegens "konkreter Anhaltspunkte" als problematisch erweisen. Demgegenüber lässt die zugrundeliegende Richtlinie in Artikel 3 Absatz 3 in einzelnen Unterpunkten bereits Bedenken oder das Risiko einer ernsthaften Störung ausreichen.

Die Bundesregierung wird daher gebeten zu prüfen, ob § 77g Absatz 2 TKG-E nicht nur lediglich eine beispielhafte Aufführung von Versagungsgründen enthalten sollte bzw. zu prüfen, ob nicht bei Beibehaltung eines abschließenden Katalogs von Versagensgründen ein weiterer generalklauselartiger Versagungsgrund aufgenommen werden sollte. Dieser schafft die erforderliche Flexibilität bei der Benennung von zulässigen Versagungsgründen und trägt so dem Umstand Rechnung, dass derzeit nicht genau einschätzbar ist, welcher Grund im Einzelfall das Erfordernis einer Versagung angezeigt erscheinen lassen kann.

15. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77i Absatz 5 Satz 2 - neu -TKG)

In Artikel 1 Nummer 15 ist dem § 77i Absatz 5 folgender Satz anzufügen:

"Der Antrag kann auch dann abgelehnt werden, wenn es durch die Mitverlegung zu einem Überbau von bestehenden, im Bau befindlichen oder in den nächsten drei Jahren konkret geplanten Glasfasernetzen kommt, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellen."

Begründung:

Der Überbauschutz sollte nicht nur bei der Beantragung von Mitnutzungen gewährt werden (§ 77g Absatz 2 Nummer 7), sondern auch bei Mitverlegungen, um privaten oder öffentlich geförderten Ausbauprojekten eine hinlängliche Investitionssicherheit zu geben.

16. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77g Absatz 2 Nummer 7 und § 77i Absatz 5 TKG)

Sollte eine Ausweitung des Überbauschutzes in § 77i Absatz 5 auf Mitverlegungen nicht erwogen werden, bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, ob hilfsweise die Regelungen des TKG zum Überbau (siehe Definition des Begriffes in § 3 Nummer 27 Buchstabe b und Überbauverbot in § 77g Absatz 2 Nummer 7) nicht durch Regelungen ersetzt werden können, die einen Anspruch auf Mitnutzung oder einen Anspruch auf Mitverlegung nur in unterversorgten Gebieten (mit einem Versorgungsgrad von weniger als 50 Mbit/s) gewähren.

Begründung:

Eine Regelung, die auf mit Hochgeschwindigkeitsnetzen unterversorgte Gebiete abstellt, ist unter Umständen eindeutiger abzugrenzen als eine Regelung, die auf das Vorhandensein oder das Entstehen von Glasfasernetzen abstellt. Es wird daher gebeten, beide Varianten auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen aus der Wirtschaft abzuwägen.

17. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77h Absatz 4 Nummer 3 TKG)

In Artikel 1 Nummer 15 sind in § 77h Absatz 4 Nummer 3 nach den Wörtern "nicht überschreitet" die Wörter "oder Bauarbeiten betroffen sind, die nicht für eine Koordinierung mit Bauarbeiten zum Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze geeignet sind" einzufügen.

Begründung:

Bauarbeiten, die zwar acht Wochen Dauer überschreiten sollen, bei denen aber aufgrund der anstehenden Arbeiten bekannt ist, dass eine Verlegung von TK-Leitungen nicht möglich sein wird, weil keine entsprechenden Arbeiten stattfinden, sollten auch nicht unnötigerweise meldepflichtig werden. Vermeidbarer Verwaltungsaufwand wird nicht erzeugt.

18. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77i Absatz 1 TKG)

In Artikel 1 Nummer 15 sind in § 77i Absatz 1 nach den Wörtern "von Bauarbeiten schließen" die Wörter "soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden oder der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze sich schriftlich verpflichtet, alle entstehenden Mehrkosten zu tragen" einzufügen.

Begründung:

Die Koordinierung und Mitverlegung während der Durchführung von Straßenbauarbeiten darf nicht dazu führen, dass die Ausbaukosten für die Erweiterung des digitalen Netzes zu Lasten des Straßenbauhaushalts gehen. Insbesondere bestehen Bedenken, ob eine derartige Kostenverpflichtung gegenüber den Ländern und Kommunen rechtlich zulässig wäre. Die vorgeschlagene Ergänzung wirkt dem entgegen.

19. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77i Absatz 7 Satz 1 TKG)

In Artikel 1 Nummer 15 ist in § 77i Absatz 7 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten sollen geeignete passive Netzinfrastrukturen mitverlegt werden, soweit ein konkreter Bedarf festgestellt wurde und die Zweckmäßigkeit in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht gegeben ist."

Begründung:

Die vorgesehene Regelung des § 77i Absatz 7 TKG, wonach im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten nicht nur Leerrohre, sondern auch Glasfaserkabel von den Straßenbaulastträgern mitzuverlegen sind, greift in das Budgetrecht sowohl der Länder als auch der Kommunen ein. Nach Nummer 13 des Bundestagsbeschlusses "Moderne Netze für ein modernes Land - Schnelles Internet für alle" soll "bei Verkehrsinfrastrukturprojekten (bspw. bei Brückenbau und -sanierung) lediglich eine Pflicht zur bedarfsorientierten Verlegung von Leerrohren rechtlich bindend" vorgesehen werden. Dazu bedarf es einer Nachhaltigkeit der Maßnahme, Vermarktbarkeit des eingebauten Leerrohres, Sinnhaftigkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Streckenführung und eine abgestimmte Netzkonzeption, Vorhandensein etwaiger, bereits vorhandener Infrastruktur und die Möglichkeit der Einbindung in weitere vorhandene Netzinfrastruktur, um Leerrohre zum Zwecke des Breitbandausbaus mitzuverlegen.

Der Gesetzentwurf sollte sich auf die Verpflichtung zur Mitverlegung von Leerrohren beschränken und diese nicht um Glasfaserkabel erweitern. Eine Erweiterung wäre nicht verhältnismäßig; die Verlegung von Glasfaserkabeln ist nicht Aufgabe der Eigentümer oder Betreibern von Verkehrsdiensten, sondern des Eigentümers oder Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Zudem bestehen zwischen den einzelnen Betreiber und deren Netzen technisch erhebliche Unterschiede, so dass eine Verlegung ohne dieses Netz zu kennen die Gefahr beinhaltet, eine Fehlinvestition zu tätigen. Insbesondere für die Kommunen wäre dies finanziell untragbar. Daher sollte auch die Regelung in Absatz 7 Satz 2 auf die Mitverlegung "geeigneter passiver Netzinfrastrukturen" beschränkt werden.

Voraussetzung für eine Mitverlegung von Leerrohren aus Mitteln des Straßenbauhaushalts muss die Ermittlung und Feststellung eines konkreten Bedarfs sein. Wenn ohnehin Ausbauabsichten eines TK-Betreibers bestehen, ist eine Mitverlegung von Leerrohren durch die öffentliche Hand nicht geboten. Nur wenn eine entsprechende Unterversorgung vorliegt und die Mitverlegung von Leerrohren in das Konzept eines kommunalen TK-Betreibers passt, ist eine Mitverlegung gerechtfertigt. Hier sind insbesondere konkrete technische Anforderungen vorab zu prüfen, um Fehlinvestitionen zu vermeiden.

Wenn ein konkreter Bedarf durch ein bestimmtes Unternehmen festgestellt wird, ist es aber auch möglich, dass das Unternehmen auf eigene Kosten die Verlegung sachgerecht (im Zusammenhang mit den anstehenden Baumaßnahmen und nach Koordinierung) vornimmt.

20. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77i Absatz 7 Satz 2 TKG)

In Artikel 1 Nummer 15 sind in § 77i Absatz 7 Satz 2 nach den Wörtern "mitverlegt werden" die Wörter ", um den Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen" einzufügen.

Begründung:

Diese Formulierung, die auch in Satz 1 von § 77i Absatz 7 steht und dort für ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten gilt, sollte auch für Neubaugebiete gelten (Betrieb durch private Netzbetreiber).

21. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77i Absatz 7 Satz 3 - neu - TKG)

In Artikel 1 Nummer 15 ist dem § 77i Absatz 7 folgender Satz anzufügen:

"Voraussetzung für eine verpflichtende Mitverlegung ist, dass dem Straßenbaulastträger ein überregionales Netzausbaukonzept vorgelegt wird, das eine zeitnahe Inbetriebnahme der mitverlegten Infrastrukturen durch private Betreiber eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes gewährleistet, oder dass ein privater Betreiber schriftlich die zeitnahe Inbetriebnahme eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes zusichert."

Begründung:

Eine verpflichtende Mitverlegung sollte unter der Voraussetzung stehen, dass es entweder ein schlüssiges, überregionales Ausbaukonzept gibt, das eine hinlängliche Gewähr für die tatsächliche Nutzung der Infrastrukturen bietet, oder dass es bereits im Vorfelde einen Betreiber gibt, der die spätere Nutzung zusichert. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Fehlinvestitionen getätigt werden, weil es keinen Betreiber für die Infrastrukturen gibt oder die Betreiber die Infrastrukturen wegen ihrer Lage oder technischen Dimensionierung nicht nutzen können. Zeitnah ist eine Inbetriebnahme in bis zu einem Jahr.

22. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77k Absatz 1 Satz 1 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 77k Absatz 1 TKG die Wörter "hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne Infrastruktur" durch die Wörter "gebäudeinterne Glasfaserinfrastruktur" zu ersetzen sind.

Begründung:

Sowohl die Kupferdoppelader als auch die Koaxialnetze liefern bereits heute Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s. Somit liefe die Erschließung eines Gebäudes mit neuer Glasfaserverkabelung ins Leere. Vielmehr sollte der Abschluss eines Glasfasernetzes in den Wohnungen immer dann durchsetzbar sein, wenn ein Gebäude nicht über eine Glasfaserinfrastruktur verfügt.

23. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77k Absatz 2 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Mitnutzungsanspruch nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 77a Absatz 1 TKG künftig tatsächlich nur noch für die Zwecke des Abschlusses "digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze" in den Räumlichkeiten des Endnutzers gemäß § 77k Absatz 2 TKG-E gelten soll.

Begründung:

Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Mitnutzung gegenüber dem Status quo ergibt sich dadurch, dass der Mitnutzungsanspruch nach § 77k Absatz 2 TKG-E im Gegensatz zum aktuell gültigen § 77a Absatz 1 nur noch für die Zwecke des Abschlusses "digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze" in den Räumlichkeiten des Endnutzers gelten soll. Da es noch einige Jahre dauern wird, bis alle Haushalte tatsächlich mit mindestens 50 Mbit/s versorgt sind, werden die TK-Netzbetreiber auch weiter darauf angewiesen sein, die vorhandenen gebäudeinternen Verkabelungen oder Kabelkanäle von Dritten - insbesondere der Wohnungswirtschaft - zu fairen Bedingungen nutzen zu können. Der Mitnutzungsanspruch sollte daher nicht hinter den Status quo zurückfallen.

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 77k Absatz 4, 5, 6 - neu - TKG), (§ 77o Absatz 3a - neu -, Absatz 4 TKG)

Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu ändern:

1. In § 77k sind nach dem Absatz 3 folgende Absätze anzufügen:

2. § 77o ist wie folgt zu ändern:

Begründung zu Nummer 1:

Die Absätze 4 bis 6 setzen Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Kostensenkungsrichtlinie um.

Die Umsetzung im Telekommunikationsgesetz entspricht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes für die Telekommunikation ausschließlich zuständig ist. "Die ausschließliche Zuweisung der Gesetzgebungsbefugnis für die Telekommunikation betrifft die technische Seite der Errichtung einer Telekommmunikationsinfrastruktur und der Informationsübermittlung." (BVerfG 27.07.2005 - 1 BvR 668/04, zu C. II.2.b.aa. der Gründe). Dies erfasst auch gebäudeinterne Infrastrukturen. Der Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen kann nicht sinnvoll geregelt werden, ohne zugleich die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen zu schaffen. Das Erreichen der nationalen und europäischen Ziele - einschließlich der Gewährleistungspflicht nach Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes, wonach der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet, machen einen Netzausbau nicht nur im backbone und im Teilnehmeranschlussbereich erforderlich. Vielmehr müssen die digitalen Infrastrukturen bis zum Standort des Endnutzers, insbesondere bis in die Wohnung, ausgebaut werden. Eine getrennte Kompetenz der Länder für Vorgaben einer materiellrechtlichen Telekommunikationsinfrastruktur ist abzulehnen.

In diesem Sinne ist die Ausweitung des § 77k um Pflichten für gebäudeinterne physische Infrastrukturen auch rechtssystematisch stimmig. So regelt der Bund in § 77k Absatz 1 bis 3 die Fälle, in denen hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne Netzinfrastrukturen fehlen. Dann sollte allerdings auch der Grundfall geregelt werden, dass bei Neubauten/umfangreichen Renovierungen ab dem 1. Januar 2017 entsprechende Strukturen grundsätzlich geschaffen werden müssen. Nur ein solches Vorgehen trägt der Bedeutung der Kostensenkungsrichtlinie und ihrer Umsetzung in nationales Recht hinreichend Rechnung und schafft ein transparentes wie kohärentes Regelungsgebilde. Der Bund darf sich seiner Verantwortung nicht entziehen.

Inhaltlich wie in der Begründung entsprechen die Regelungen in den Absätzen 4 bis 6 einem ursprünglichen Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Umsetzung des Artikels 8 der Kostensenkungsrichtlinie, von der der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung aus nicht nachvollziehbaren Gründen absieht.

Absatz 4 setzt Artikel 8 Absatz 1 der Kostensenkungsrichtlinie um. Er enthält eine Verpflichtung, alle neu errichteten Häuser gebäudeintern mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen auszustatten.

Diese Verpflichtung ist unmittelbar im Kontext mit den Ausnahmen zu sehen, die in Absatz 5 niedergelegt sind. Danach unterliegen insbesondere Einfamilienhäuser nicht der Ausstattungsverpflichtung. Da der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Hausbau nur geringe Zusatzkosten verursacht, die Nachrüstung von Gebäuden mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastruktur jedoch einen beträchtlichen Teil der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen ausmachen kann, sind alle neuen oder umfangreich zu renovierenden Gebäude - einschließlich gewerblich genutzten - unter weitergehenden Voraussetzungen mit passiven Infrastrukturen auszustatten, die den Anschluss der Endnutzer an Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen. Die Verpflichtung gilt nur im Rahmen von Neubauten und umfangreichen

Renovierungen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, und entfaltet ihre Wirkung für Genehmigungsanträge nach dem 31. Dezember 2016.

Absatz 5 Satz 1 enthält Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 4 und setzt Artikel 8 Absatz 4 der Kostensenkungsrichtlinie um. Die Herausnahme von Einfamilienhäusern folgt der Intention, Inhaltsbestimmungen des Eigentumsrechtes nur sehr maßvoll einzusetzen. Bei Baudenkmälern stößt eine Verpflichtung zudem insbesondere auf denkmalschutzrechtliche Veränderungsrestriktionen. Militärgebäude wie Kasernen und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, werden ebenfalls ausgenommen, weil in diesen Fällen die Gewährleistung des öffentlichen Gutes der Sicherheit nach außen wie nach innen überwiegt. Schließlich werden Ferienhäuser von den Verpflichtungen ausgenommen, da bei ihnen die typischerweise nur temporär erfolgende Nutzung im Vordergrund steht. Es wäre unverhältnismäßig, die Anbieter dieser Objekte so zu verpflichten, als handele es sich um ganzjährig bewohnte Häuser. Eine Verpflichtung für Ferienhäuser ginge darüber hinaus auch zu Lasten peripherer strukturschwacher Gebiete und Tourismusregionen, was gesetzlich ausgeschlossen werden soll.

Absatz 5 Satz 2 stellt sicher, dass Ausstattungsverpflichtungen mit passiven Netzinfrastrukturen nicht erforderlich sind, wenn bereits digitale Hochgeschwindigkeitsnetze vorhanden sind.

Damit sind insbesondere solche Fälle angesprochen, in denen bereits die aktive Kabelführung vorhanden ist, jedoch nicht mit entsprechenden umhüllenden Leerrohren oder zusätzlichen Trägerstrukturen versehen wurde. Ist die Kabelführung hochgeschwindigkeitsfähig, besteht keine Notwendigkeit, im Nachhinein diese Kabel noch mit umhüllenden Leerrohren oder anderen Trägern zu versehen. Die Regelung entspricht somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 Kostensenkungsrichtlinie. An der Schnittstelle von der gebäudeinternen Netzinfrastruktur zu den öffentlichen Telekommunikationsnetzen ist ein entsprechender Zugangspunkt erforderlich. Dieser kann im oder am Gebäude, bei größeren Wohnanlagen oder Bürogebäuden aber auch weiter entfernt von einzelnen Gebäuden liegen. Ebenso wie Absatz 4 gilt die Verpflichtung nur im Rahmen von Neubauten und umfangreichen Renovierungen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, und entfaltet erst für Genehmigungsanträge nach dem 31. Dezember 2016 ihre Wirkung. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Zugangspunktes besteht naturgemäß nur, wenn überhaupt gebäudeinterne Infrastruktur besteht, insbesondere, wenn Absatz 4 Anwendung findet. Die Ausnahmen des Absatzes 5 gelten daher für Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend.

Begründung zu Nummer 2:

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 77k Absätze 4 bis 6 ist auch die Vorschrift gemäß § 77o entsprechend anzupassen.

Inhaltlich entspricht Absatz 3a - neu - einem ursprünglichen Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Umsetzung des Artikels 8 der Kostensenkungsrichtlinie:

Absatz 3a - neu - setzt Artikel 8 Absatz 4 der Kostensenkungsrichtlinie um. Verordnungsgeber ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Aufgrund der Berührungspunkte mit den Länderkompetenzen im Baurecht unterliegt die Verordnung dem gesonderten Erfordernis einer Zustimmung seitens des Bundesrates. Mit dieser Ermächtigung werden weitere Ausnahmen für bestimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass die Erfüllung der Pflichten nach § 77k Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 und 2 unverhältnismäßig wäre. Dies kann aufgrund unzumutbarer voraussichtlicher Kosten für den Bauherrn oder wegen der spezifischen Gebäudeart, die unter anderem durch den Grad der Nutzung während eines Jahres oder den Wirtschaftszweck definiert wird, der Fall sein.

Die Erweiterung in inhaltlicher Hinsicht folgt aus Artikel 8 Absatz 4 Satz 3 der Kostensenkungsrichtlinie. Unmittelbar Verpflichteten sowie interessierten Parteien ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist auch zum Entwurf der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Stellung zu nehmen.

In inhaltlicher Hinsicht kann an der Formulierung festgehalten werden, soweit der Kommission "(d)ie Rechtsverordnungen der Absätze 1 bis 4" mitzuteilen sind.