A. Problem und Ziel
- Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (optische Strahlung aus künstlichen Quellen) in nationales Recht umzusetzen. Mit den Artikeln 1 und 2 kommt die Bundesregierung dieser Verpflichtung nach. Ferner sind einige Änderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und der Arbeitsstättenverordnung erforderlich.
B. Lösung
- Die Umsetzung erfolgt in Form einer Artikelverordnung. Artikel 1 setzt alle Teile der EG-Richtlinie zu optischer Strahlung aus künstlichen Quellen bis auf den Aspekt der Gesundheitsüberwachung in nationales Recht um. Dieser Teil wird durch eine Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge umgesetzt (Artikel 2).
- Artikel 3 enthält Änderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
- Artikel 4 enthält Änderungen der Arbeitsstättenverordnung.
- Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
- Es ist kein höherer Vollzugsaufwand bei den Vollzugsbehörden der Länder zu erwarten, da entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen und daraus resultierender Vollzugsaufwand schon jetzt bestehen.
E. Sonstige Kosten
- Auf Grund der EG-rechtlichen Verpflichtung zur Gesundheitsüberwachung entstehen für gewerbliche Arbeitgeber zusätzliche Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Die Verordnung enthält keine neuen Informationspflichten. Sie konkretisiert die Informationspflichten, die bereits auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes bestehen.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. April 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen*)
Vom ...
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut.
- (2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
- (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch künstliche optische Strahlung bestehen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden können.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung:
- 1. Ultraviolette Strahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 bis 400 Nanometer (UV-Strahlung); das Spektrum der UV-Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 bis 400 Nanometer), UV-B-Strahlung (280 bis 315 Nanometer) und UV-C-Strahlung (100 bis 280 Nanometer);
- 2. sichtbare Strahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 bis 780 Nanometer;
- 3. Infrarotstrahlung ist die optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 Nanometer bis 1 Millimeter (IR-Strahlung); das Spektrum der IR-Strahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 bis 1 400 Nanometer), IR-B-Strahlung (1 400 bis 3 000 Nanometer) und IR-C-Strahlung (3 000 Nanometer bis 1 Millimeter).
- (2) Künstliche optische Strahlung im Sinne dieser Verordnung ist jede optische Strahlung, die von künstlichen Strahlungsquellen ausgeht.
- (3) Laserstrahlung ist durch einen Laser erzeugte kohärente optische Strahlung. Laser sind Geräte oder Einrichtungen zur Erzeugung und Verstärkung von kohärenter optischer Strahlung.
- (4) Inkohärente künstliche optische Strahlung ist jede künstliche optische Strahlung außer Laserstrahlung.
- (5) Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige Werte bei Exposition der Augen oder der Haut durch künstliche optische Strahlung.
- (6) Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte ist die auf eine Fläche fallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter.
- (7) Bestrahlung ist das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter.
- (8) Strahldichte ist der Strahlungsfluss oder die Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant.
- (9) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte von künstlicher optischer Strahlung, der Beschäftigte ausgesetzt sind.
- (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene.
- (11) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, gleich. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Studierende gelten die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen nicht.
Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
- (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist grundsätzlich eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer ohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenzwerte nach § 6 eingehalten werden, hat er den Umfang der Exposition durch Berechnungen oder Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.
- (2) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künstliche optische Strahlung,
- 2. der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung,
- 3. die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte,
- 4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören,
- 5. alle möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten, die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können,
- 6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,
- 7. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),
- 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie hierzu allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen,
- 9. die Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung aus mehreren Quellen,
- 10. die Herstellerangaben zu optischen Strahlungsquellen und anderen Arbeitsmitteln,
- 11. die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und gegebenenfalls der in den Lasereinrichtungen zum Einsatz kommenden Laser nach dem Stand der Technik,
- 12. die Klassifizierung von inkohärenten optischen Strahlungsquellen nach dem Stand der Technik, von denen vergleichbare Gefährdungen wie bei Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 ausgehen können,
- 13. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die zum Beispiel im Normalbetrieb, bei Einrichtvorgängen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten auftreten können.
- (3) Vor Aufnahme einer Tätigkeit hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, insbesondere wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Die Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls anzupassen.
- (4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Form zu dokumentieren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Der Arbeitgeber hat die ermittelten Ergebnisse aus Messungen und Berechnungen in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
§ 4 Messungen und Berechnungen
- (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren
- 1. den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen optischen Strahlung angepasst sein und
- 2. geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
- (2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.
§ 5 Fachkundige Personen
- Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Abschnitt 3
Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung
§ 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
- (1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente künstliche optische Strahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.
- (2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung
- (1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 7 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung künstlicher optischer Strahlung vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für die Beschäftigten gemäß § 6 eingehalten werden. Technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der künstlichen optischen Strahlung haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Maßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu verwenden, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.
- (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung verringern,
- 2. Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße künstliche optische Strahlung emittieren,
- 3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung, falls erforderlich auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen,
- 4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
- 5. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
- 6. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von Ausmaß und Dauer der Exposition,
- 7. Auswahl und Einsatz einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung,
- 8. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstellerangaben.
- (3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche zu kennzeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Absatz 1 bleibt unberührt.
- (4) Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich weitere Maßnahmen nach Absatz 2 durchzuführen, um die Exposition der Beschäftigten auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 zu wiederholen, um die Gründe für die Grenzwertüberschreitung zu ermitteln. Die Schutzmaßnahmen sind so anzupassen, dass ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte verhindert wird.
Abschnitt 4
Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 8 Unterweisung der Beschäftigten
- (1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Die Unterweisung muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- 1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,
- 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
- 3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,
- 4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
- 5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition durch künstliche optische Strahlung,
- 6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung.
Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen.
- (2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die Grenzwerte nach § 6 für künstliche optische Strahlung überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben. Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.
§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 24 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Ausnahmen
- (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 und 8 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein Minimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu
- 1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation,
- 2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die künstliche optische Strahlung,
- 3. dem Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung,
- 4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
- 5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositionswerte einzuhalten, sowie einen Zeitplan hierfür.
- (2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der Technik durchgeführt wird,
- 4. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die Berechnungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden,
- 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet,
- 6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt,
- 7. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- 8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorgeschriebenen Weise erhält.
- (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:
- 1. In dem Anhang Teil 3 Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden."
- 2. In dem Anhang Teil 3 Absatz 2 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können."
Artikel 3
Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
"Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit".
- b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
"§ 13 (weggefallen)".
- a) Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, gleich. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Studierende gelten die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen nicht.
- 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "könnten" durch "können" ersetzt.
- 4. § 5 Satz 3 wird wie folgt geändert: "Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein."
- 5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (L (tief) EX, 8h, L (tief) pC, peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.
- 6. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 5
Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit". - 7. § 13 wird aufgehoben.
- 8. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 und 11 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
- 9. In dem Anhang wird Ziffer 2.1 Satz 1 wie folgt gefasst:
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung der Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der Schwingungswert der drei zueinander orthogonalen Richtungen (1,4 a (tief) wx, 1,4 a (tief) wy, a (tief) wz), aus dem die geringste zulässige Expositionszeit für den sitzenden oder stehenden Beschäftigten folgt.
Artikel 4
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach den Angaben zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 3 Gefährdungsbeurteilung".
- b) Die bisherige Angabe zu § 3 wird die Angabe zu § 3a.
- c) Folgende Angabe wird angefügt:
"§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten".
- a) Nach den Angaben zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
- 2. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe "§ 5" die Wörter "sowie Anhang Ziffer 1.3" eingefügt.
- 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:"
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
- (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
- (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
- (3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen."
- 4. Der bisherige § 3 wird § 3a und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsstätten" die Wörter "den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend" gestrichen.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Arbeitgeber hat" durch die Wörter "Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere" ersetzt.
- 5. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort "Beschäftigte" die Wörter "auf Baustellen" gestrichen und nach dem Wort "Abgelegenheit" die Wörter "der Baustelle" durch die Wörter "des Arbeitsplatzes" ersetzt.
- 6. Der § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet werden, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich."
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "beruft" die Wörter ", soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften," gestrichen und nach den Wörtern "Ausschusses und" die Wörter "für jedes Mitglied einen Stellvertreter" ersetzt durch die Wörter "die stellvertretenden Mitglieder".
- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 7. Folgender § 9 wird angefügt:"
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
- 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,
- 4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,
- 5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,
- 6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft,
- 7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,
- 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt,
- 9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.
- (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar."
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 8. Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ziffer 2.2 durch die Wörter "2.2 Maßnahmen gegen Brände" ersetzt.
- b) Nach der Inhaltsübersicht wird der 1. Satz der Erläuterung vor "1 Allgemeine Anforderungen" wie folgt geändert:
Das Wort "Gefahr" wird ersetzt durch die Wörter "Gefährdung der Beschäftigten".
- c) Ziffer 1.3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden die Wörter "Risiken für" durch die Wörter "Gefährdungen der" ersetzt und nach den Wörtern "Sicherheit und Gesundheit" die Wörter "der Beschäftigten" eingefügt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wird gestrichen.
- bbb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Kennzeichnung" ersetzt und das Wort "dabei" gestrichen.
- ccc) In Satz 3 wird das Wort "ist" durch das Wort "gilt" und das Wort "geltenden" durch das Wort "aktuellen" ersetzt, das Wort "anzuwenden" wird gestrichen.
- cc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Den an den technischen Fortschritt angepassten Stand der Technik geben die nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln wieder."
- d) Die Überschrift zu Ziffer 2.2 wird wie folgt gefasst:
"2.2 Maßnahmen gegen Brände".
- e) Ziffer 3.3 wird wie folgt geändert:
- aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Können aus betrieblichen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen, sind in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitzustellen."
- f) Ziffer 3.7 Satz 2 wird aufgehoben.
- g) Ziffer 5.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter "schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub)" durch die Wörter "gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
In der Entschließung des Europäischen Parlamentes von 1990 wurde die Europäische Kommission aufgefordert, für Gefährdungen von Beschäftigten durch physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz vier Einzelrichtlinien bezüglich Lärm, Vibrationen, elektromagnetischer Felder und optischer Strahlung zu erarbeiten. Am 5. April 2006 wurden die Arbeiten mit der Annahme der letzten EG-Arbeitsschutz-Richtlinie 2006/25/EG durch den Rat und das Europäische Parlament über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) als 19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG abgeschlossen.
Der Geltungsbereich des ursprünglichen Kommissionsentwurfs zu der EG-Richtlinie 2006/25/EG umfasste sowohl den Schutz der Beschäftigten vor optischer Strahlung aus künstlichen Quellen als auch den Schutz der Beschäftigten vor optischer Strahlung aus natürlichen Quellen (z.B. Sonnenstrahlung oder Feuer). Auf Grund des erheblichen Widerstands im Europaparlament wurden jedoch im Laufe des Verfahrens die Gefährdungen der Beschäftigten durch natürliche optische Strahlung aus dem Geltungsbereich der Richtlinie gestrichen. Begründet wurde dies vor allem damit, dass der Schutz der Beschäftigten vor natürlicher optischer Strahlung bereits durch die EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG hinreichend abgedeckt sei und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf nationaler Ebene gemäß nationalen Bedingungen und Bedürfnissen behandelt werden sollte. Die Juristischen Dienste von EU-Parlament, Rat und Kommission haben diese Auffassung in gleichlautenden Stellungnahmen im Grundsatz bestätigt. Danach haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um einer Gefährdung der Beschäftigten durch starke Sonnenstrahlung bei Tätigkeiten im Freien entgegen zu wirken. Dies hat zur Folge, dass die materiellen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes vom Arbeitgeber stärker zu berücksichtigen sind.
Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung sind derzeit in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz und für Teilbereiche durch spezielle berufsgenossenschaftliche Vorschriften (zum Beispiel BGV B2) und Informationsschriften (zum Beispiel BGI 5007) abgedeckt.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die EG-Arbeitsschutz-Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung (2006/25/EG) bis zum 27. April 2010 in nationales Recht umzusetzen. Mit der vorliegenden Verordnung kommt die Bundesregierung ihren europäischen Verpflichtungen nach.
Kern der Umsetzungsmaßnahme ist eine auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gestützte neue Rechtsverordnung, verbunden mit einer Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen über die Gesundheitsüberwachung. Ferner wird das Verordnungsgebungsverfahren genutzt, um einige erforderliche Änderungen in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) durchzuführen.
II. Ausführung
Die Umsetzung erfolgt in Form einer Artikelverordnung. Artikel 1 setzt die EG-Arbeitsschutz-Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung (2006/25/EG) in nationales Recht um. Artikel 2 setzt die Anforderungen zur Gesundheitsüberwachung aus dieser Richtlinie durch eine Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) um. Artikel 3 und 4 enthalten Änderungen der LärmVibrationsArbSchV und der ArbStättV.
III. Kosten und Preiswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- a) Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bezüglich des Bundes zu erwarten.
- b) Vollzugsaufwand: Es ist kein höherer Vollzugsaufwand bei den Vollzugsbehörden der Länder zu erwarten, da entsprechende Arbeitsschutzanforderungen und daraus resultierender Vollzugsaufwand schon jetzt bestehen.
2. Sonstige Kosten
Für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten.
Auf Grund der EG-rechtlichen Verpflichtung zur Gesundheitsüberwachung entstehen zusätzliche Kosten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
Mit der Verordnung wird die EG-Arbeitsschutz-Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung (2006/25/EG) in nationales Recht umgesetzt.
Der vorliegende Verordnungsentwurf hat im Schwerpunkt den Schutz vor Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zum Gegenstand.
Hierzu werden Emissionsgrenzwerte festgelegt, um kurz- und langfristig schädigende Wirkungen insbesondere auf Augen und Haut infolge der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung zu vermeiden. Kurzfristige Schädigungen durch künstliche optische Strahlung sind beispielsweise thermische Verbrennungen der Haut, Erythembildung durch UV-Einwirkung, phototoxische Reaktionen, Hornhaut- und Bindehautschädigungen des Auges und thermische Netzhautschäden im Auge. Bei langfristiger UV- oder IR-Exposition besteht das erhöhte Risiko eines Augenkatarakts (grauer Star). Langfristige Exposition im sichtbaren Spektralbereich mit hohem kurzwelligen Blaulichtanteil führt zu der Blaulichtgefährdung, einer photochemischen Reaktion in der Netzhaut des Auges. Neben den genannten thermischen Wirkungen künstlicher optischer Strahlung kann es bei kürzeren Wellenlängen (UV) auch zu Schädigungen des Genoms kommen. Dadurch können bereits bei sehr geringen Expositionen Spätfolgen in Form von Hautkrebs ausgelöst werden.
Gesundheitsgefährdende künstliche optische Strahlung tritt insbesondere bei Schweißarbeiten, Laseranwendungen, an Arbeitsplätzen zur Glas- und Quarzverarbeitung sowie bei der Stahlherstellung und -verarbeitung auf.
Bei der Anwendung von Lasern ergibt sich ein hohes Gefährdungspotenzial für Haut und Augen auf Grund der großen Energiedichten der zur Anwendung kommenden Laserstrahlung. Hier stehen hauptsächlich photothermische Schädigungen für Haut und Augen im Vordergrund. Die Wirkung von Laserstrahlung ist komplex und abhängig von der Intensität, der Strahldivergenz, der Wellenlänge, der Polarisation und der Einwirkdauer. Hochleistungslaser (Klassen 3R, 3B oder 4 nach DIN EN 60825-1:05-2008) kommen insbesondere zur Materialbearbeitung (Schweißen, Trennen, Oberflächenbehandlung), in der Medizin (Chirurgische und dermatologische Anwendungen, Augenbehandlungen), bei der Datenübertragung (Bereich Telekommunikation), zu militärischen Zwecken und im Showbereich zur Anwendung. Hochleistungslaser führen ohne zwingend einzuhaltende Schutzmaßnahmen zu schwersten und irreversiblen Verletzungen der Haut und der Augen.
Wegen des hohen Gefährdungspotenzials dieser Laser haben Arbeitgeber in Deutschland nach den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 "Laserstrahlung" Laserschutzbeauftragte schriftlich für die Überwachung des Betriebs dieser Lasereinrichtungen am Arbeitsplatz zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte hat den Arbeitgeber hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterstützen.
Zu § 1 Anwendungsbereich
§ 1 legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest.
Absatz 1 legt das Ziel und den Anwendungsbereich fest. Ziel der Verordnung ist der Schutz von Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz. Der Anwendungsbereich umfasst sowohl die direkten Gefährdungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz als Folge direkter Einwirkung der am Arbeitsplatz durch den Arbeitsprozess auftretenden künstlichen optischen Strahlung (Gefährdungen von Augen und Haut) als auch die sich dabei ergebenden indirekten Gefährdungen. Indirekte Gefährdungen können z.B. entstehen als Folge von Reflektionen (Blendwirkung) oder durch die bei Einwirkung durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz entstandenen Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel und explosionsfähige Gemische. Künstliche optische Strahlung, von der keine Gefährdungen für Augen und Haut der Beschäftigten bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz ausgehen, werden vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht erfasst.
Absatz 2 regelt den Anwendungsbereich in Bezug auf das Bundesberggesetz sowie die darauf gestützten Rechtsverordnungen.
Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung, für Beschäftigte der Bundeswehr, die bei Tätigkeiten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung vorzusehen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in bestimmten, für die öffentlichen Belange wichtigen Tätigkeitsbereichen, insbesondere der Bundeswehr, die strikte Anwendung der Verordnung mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben in diesen Bereichen in Konflikt kommen könnte. In diesen Fällen ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel durch ergänzende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen und durch zusätzliche persönliche Schutzausrüstung gewährleistet werden.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Absatz 1 definiert den Begriff "optische Strahlung" inhaltsgleich nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/25/EG in Artikel 2 a).
Absatz 2 definiert den Begriff "künstliche optische Strahlung" in Anlehnung an die Vorgaben der Richtlinie 2006/25/EG.
Absatz 3 definiert den Begriff "Laserstrahlung". Die Definition fasst die Definitionen aus der Richtlinie 2006/25/EG in Artikel 2 b) und 2 c) zusammen.
Absatz 4 definiert den Begriff inkohärente optische Strahlung inhaltsgleich nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/25/EG in Artikel 2 d).
Absatz 5 definiert den Begriff Expositionsgrenzwerte und fasst die Definitionen aus der Richtlinie 2006/25/EG in Artikel 2 e) und aus der berufsgenossenschaftlichen Informationsschrift BGI 5006 zusammen. Durch die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte wird sichergestellt, dass Beschäftigte, die künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen für die Augen und die Haut geschützt sind.
Absatz 6 definiert den Begriff Bestrahlungsstärke inhaltsgleich nach den Vorgaben des Artikels 2 f) der Richtlinie 2006/25/EG.
Absatz 7 definiert den Begriff Bestrahlung inhaltsgleich nach den Vorgaben des Artikels 2 g) der Richtlinie 2006/25/EG.
Absatz 8 definiert den Begriff Strahldichte inhaltsgleich nach den Vorgaben des Artikels 2 h) der Richtlinie 2006/25/EG.
Absatz 9 definiert den Begriff Ausmaß inhaltsgleich nach den Vorgaben des Artikels 2 i) der Richtlinie 2006/25/EG.
Absatz 10 definiert den Begriff Stand der Technik in Analogie zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, zur Gefahrstoffverordnung und zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hierdurch ist gewährleistet, dass ein einheitlicher Maßstab bei der Anwendung der Vorschriften der Verordnung angesetzt wird.
Absatz 11 befasst sich mit dem Begriff Beschäftigte. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG kann der Begriff Beschäftigte auch auf andere als in § 2 Absatz 2 ArbSchG genannte Personen ausgeweitet werden. In diesem Sinne wird der Begriff Beschäftigte auf Schüler, Studenten und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen erweitert, die bei ihren Tätigkeiten Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind. Zum schutzwürdigen Personenkreis gehören zum Beispiel Praktikanten, Doktoranden, Forschungsstipendiaten und Gastwissenschaftler.
Zu § 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 3 legt fest, was bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG speziell bei Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu beachten ist. Eine Gefährdung für Beschäftigte durch künstliche optische Strahlung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn bei Exposition am Arbeitsplatz die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können oder die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch indirekte Auswirkungen (Blendung, Brand- und Explosionsgefahr) infolge von künstlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz nicht gewährleistet ist.
Der Arbeitgeber kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 3 auch auf eine vom Hersteller oder Inverkehrbringer eines Arbeitsmittels mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung beziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn die tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse und Expositionsbedingungen mit den dort gemachten Angaben und Festlegungen in Einklang stehen und die Arbeitsmittel nach den Vorgaben des Herstellers oder Inverkehrbringers bestimmungsgemäß verwendet und regelmäßig gewartet werden. Dabei kann sich der Arbeitgeber auch auf die zugänglichen Ergebnisse von Messungen oder Berechnungen berufen, die der Hersteller durchgeführt hat, um die Einhaltung der für das Inverkehrbringen erforderlichen Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten. Die praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird damit für den Arbeitgeber erheblich vereinfacht.
Absatz 1 enthält die grundlegenden Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Gefährdungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz durch künstliche optische Strahlung und übernimmt die entsprechenden Inhalte aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/25/EG.
Absatz 1 Satz 7 setzt zusammen mit § 7 dieser Verordnung Artikel 5 der Richtlinie 2006/25/EG um.
Absatz 2 benennt konkret einzelne Aspekte, die der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat und gibt damit eine praktische Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Damit wird Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2006/25/EG umgesetzt.
Absatz 2 Nummer 4 benennt besonders gefährdete Personen im Zusammenhang mit den Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung. Der besondere Personenkreis im Rahmen des vorliegenden Verordnungsentwurfes umfasst z.B. Personen mit besonderer Empfindlichkeit gegenüber künstlicher optischer Strahlung. Dies betrifft beispielsweise fotosensible Personen und Personen mit Pigmentstörungen. Stillende und werdende Mütter sowie Jugendliche fallen im Rahmen dieser Verordnung nicht unter diesen Personenkreis. Die besonderen Gefährdungen für stillende und werdende Mütter sowie Jugendliche werden durch das Mutterschutzgesetz und die darauf gestützte Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz sowie durch das Jugendarbeitsschutzgesetz gesondert berücksichtigt.
Absatz 3 spezifiziert den Zeitpunkt, wann die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Er setzt Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/25/EG um.
Absatz 4 enthält die Vorschriften zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und entspricht Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/25/EG. Nach diesen Vorgaben ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu aktualisieren. Eine Aktualisierung muss auch durchgeführt werden, wenn
- - die Gefährdungsbeurteilung auf Grund von bedeutsamen Veränderungen veraltet ist
- - oder auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Zu § 4 Messungen und Berechnungen
§ 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2006/25/EG.
Absatz 1 enthält Bestimmungen zur Durchführung von Messungen und Berechnungen. Damit soll sichergestellt werden, dass Messungen und Berechnungen sowie die dazu notwendigen Messverfahren und -geräte dem Stand der Technik entsprechen. Durch die Inbezugnahme des Standes der Technik (vergleiche § 2 Absatz 10) wird die Anknüpfung zu den einschlägigen technischen Normen hergestellt.
Absatz 2 enthält die Verpflichtung zur Dokumentation der Messergebnisse.
Zu § 5 Fachkunde
§ 5 Absätze 1 und 2 stellen die fachkundige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die fachkundige Durchführung von Messungen und Berechnungen gemäß Anforderungen in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/25/EG sicher.
Zur Fachkunde gehören insbesondere die während der Ausbildung und die beruflich erworbenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Anforderungen aus dieser Verordnung. Bei Vorliegen dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen können zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte die Fachkunde im Sinne dieses Verordnungsentwurfes für sich in Anspruch nehmen.
Zu § 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
Absätze 1 und 2 verweisen gleitend auf die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/25/EG festgelegten Expositionsgrenzwerte für kohärente und inkohärente künstliche optische Strahlung.
Zu § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung
Absatz 1 übernimmt die Regelungen des Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2006/25/EG (Minimierungsgebot) und führt in Konkretisierung des § 4 ArbSchG die allgemeingültige Rangfolge der Schutzmaßnahmen auf. Danach müssen die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz so durchgeführt werden, dass die Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Absatz 2 konkretisiert Absatz 1 und übernimmt den Katalog von Maßnahmen, die der Arbeitgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen auf Grund der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat entsprechend Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/25/EG.
Absatz 3 setzt Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/25/EG um. Er enthält Vorgaben zur Kennzeichnung und Abgrenzung von Arbeitsbereichen, in denen die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können und damit eine Gefährdung der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann. In diesen Bereichen dürfen nur hierzu berechtigte Beschäftigte tätig werden.
Absatz 4 setzt Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2006/25/EG um, wonach der Arbeitgeber bei Erreichen oder Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für Beschäftigte ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch künstliche optische Strahlung ausarbeiten und durchführen muss.
Zu § 8 Unterweisung der Beschäftigten
§ 8 dient der Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2006/25/EG.
Absatz 1 legt fest, dass durch den Arbeitgeber eine Unterweisung der betroffenen Beschäftigten sicher zu stellen ist, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Verordnung eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz festgestellt wird. Eine Gefährdung durch künstliche optische Strahlung liegt vor, wenn bei Exposition am Arbeitsplatz die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können oder die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten durch indirekte Auswirkungen (Blendung, Brand- und Explosionsgefahr) infolge von künstlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz nicht gewährleistet ist (vergleiche auch mit Begründung zu § 3). Die Vorgaben der Richtlinie zu den Inhalten der Unterweisung werden inhaltlich übernommen.
Absatz 2 sieht für den Fall, dass am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten werden können und damit eine Gefährdung der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung vor. Bestandteil der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind auch Informationen, wie gesundheitsschädliche Auswirkungen der Exposition zu erkennen und zu melden sind.
Satz 2 setzt Artikel 6 Buchstabe e) der Richtlinie 2006/25/EG um.
Zu § 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 9 legt fest, dass der Ausschuss für Betriebssicherheit Beratungsaufgaben zu Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung wahrnimmt. Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von seiner Möglichkeit Gebrauch, die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt zu publizieren, lösen die Regeln und Erkenntnisse die Vermutungswirkung aus. Die Regelungen des § 9 folgen dem Muster anderer Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge).
Zu § 10 Ausnahmen
Absatz 1 wurde in enger Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung formuliert. Seine Bestimmungen eröffnen die Möglichkeit, dass die zuständige Vollzugsbehörde in begründeten Einzelfällen unter Beachtung der genannten Kriterien Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 7 und 8 gewähren kann.
Absatz 2 besagt, dass Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 beantragt werden können, wenn diese mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften zusammenhängen.
Zu § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 12 enthält die üblichen Sanktionsbestimmungen. Absatz 1 bezeichnet bestimmte schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 25 ArbSchG mit einer Geldbuße geahndet werden können. Werden durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann dies durch Absatz 2 in Verbindung mit § 26 ArbSchG bestraft werden.
Zu Artikel 2: Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Zur Umsetzung der Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung nach Artikel 8 der Richtlinie 2006/25/EG wird die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) entsprechend ergänzt. Bei der Überschreitung der Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz wird die Veranlassung von Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben. Besteht die Möglichkeit, dass am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können und damit eine Gefährdung der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, sind Angebotsuntersuchungen vorgesehen. Über die Anlässe für Angebotsuntersuchungen hinaus können Beschäftigte, die langjährig künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, Wunschuntersuchungen nach § 11 ArbSchG geltend machen, insbesondere wenn bei ihnen Hautveränderungen vorliegen. Konkretisierungen der Untersuchungsanlässe wird der Ausschuss für Arbeitsmedizin vornehmen.
Zu Artikel 3: Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Anlässlich des Verordnungsgebungsverfahrens werden in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung notwendige rechtliche Anpassungen und Korrekturen vorgenommen.
Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis wird redaktionell als Folge der Änderungen von § 13 angepasst.
Zu Nummer 2
§ 2 Absatz 8 befasst sich mit dem Begriff Beschäftigte. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG kann der Begriff Beschäftigte auch auf andere als in § 2 Absatz 2 ArbSchG genannte Personen ausgeweitet werden. In diesem Sinne wird der Begriff Beschäftigte auf Schüler, Studenten, Praktikanten und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen erweitert.
Zu Nummer 3
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wurde redaktionell angepasst.
Zu Nummer 4
Zur Fachkunde gehören insbesondere die während der Ausbildung und die beruflich erworbenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Anforderungen. Bei Vorliegen dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen können zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte die Fachkunde im Sinne der Verordnung für sich in Anspruch nehmen.
Zu Nummer 5
Die derzeitige Formulierung in § 7 Absatz 4 Satz 1 zur Kennzeichnung von Lärmbereichen wird im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst.
Zu Nummer 6
Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird redaktionell und als Folge der Aufhebung von § 13 angepasst.
Zu Nummer 7
§ 13 wird aufgehoben werden, da entsprechende Vorschriften jetzt in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge enthalten sind.
Zu Nummer 8
Die Ausnahmetatbestände werden angepasst. Ausnahmen von wissenschaftlich ermittelten im EG-Recht verbindlich festgelegten Auslöse- und Grenzwerten sind nicht möglich. Ausnahmetatbestände können sich nur auf die Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und die Unterweisung der Beschäftigten beziehen. Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausnahme ist das Ergreifen anderer Maßnahmen, um die Gefährdungen für die Beschäftigten auf ein Minimum zu reduzieren und damit eine vergleichbare Sicherheit zu gewährleisten.
Zu Nummer 9
Die für die Beurteilung der Tagesexposition A(8) bei Ganzkörper-Vibration herangezogene Berechnungsgrundlage wird im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst.
Zu Artikel 4: Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Anlässlich des Verordnungsgebungsverfahrens werden in der Arbeitsstättenverordnung notwendige rechtliche Anpassungen und Korrekturen vorgenommen.
Zu Nummer 1
Folgeänderungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Nummer 2
Die Richtlinie 92/58/EWG zur "Sicherheitskennzeichnung" wurde im Jahr 2004 überwiegend durch die ArbStättV, Restbereiche (zum Beispiel Transportmittel im öffentlichen Verkehr, landwirtschaftliche Flächen außerhalb des Betriebes) wurden durch die Unfallverhütungsvorschrift BGV A8, umgesetzt. Die Anpassung des Ausnahmekatalogs zum Anwendungsbereich in § 1 macht die BGV A8 künftig obsolet und ist ein Beitrag zur Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung.
Zu Nummer 3
Die ArbStättV enthält bislang im Unterschied zur Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und LärmVibrationsArbSchV keine Konkretisierung des § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung). Die Gefährdungsbeurteilung ist die entscheidende Grundlage für die Bewertung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte. Deshalb soll die ArbStättV im Zuge der Rechtsangleichung an die anderen Arbeitsschutzverordnungen um den Baustein "Gefährdungsbeurteilung" in ihrer arbeitsstättenspezifischen Ausprägung ergänzt werden. Damit wird auch erreicht, dass die Konzepte und die Struktur der Arbeitsschutzverordnungen weiter vereinheitlicht werden und dem Arbeitgeber in der Folge das Verständnis und die Anwendung der Verordnungen in der betrieblichen Anwendung erleichtert werden.
Dort, wo neue Anforderungen aufgrund der Fortentwicklung des Standes der Technik, z.B. in überarbeiteten Arbeitsstättenregeln, nur mit umfangreichen Änderungen oder erheblichen Aufwendungen in den bereits eingerichteten und betriebenen Arbeitsstätten umsetzbar sind, stellt sich die Frage des Bestandsschutzes. Die Prüfung ob der Arbeitgeber die Arbeitsstätte den neuen Regelungen entsprechend anpassen muss oder ob die bestehende Arbeitsstätte auch weiterhin den Anforderungen der ArbStättV entspricht, lässt sich nur durch die erforderliche Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Im Arbeitsstättenbereich ist damit die Gefährdungsbeurteilung - wie auch in den anderen Arbeitsschutzverordnungen - die Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die Frage des "Bestandsschutzes".
Von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung sind die Verfügbarkeit und die Qualität der dazu erforderlichen Informationen. Ohne ausreichende Kenntnisse, z.B. über die Arbeitsstätte und die darin durchzuführenden Tätigkeiten, kann die Gefährdungsbeurteilung nicht erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen werden.
In der Regel ist die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten der Beschäftigten durchzuführen. Dazu hat der Arbeitgeber die für die Beurteilung der Gefährdungen in der Arbeitsstätte notwendigen Informationen aktiv zu beschaffen. Diese kann er z.B. beim Überlasser der Arbeitsstätte (z.B. dem Vermieter), beim Hersteller oder Inverkehrbringer (z.B. von den in der Arbeitsstätte verwendeten Anlagen und Einrichtungen) oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen (z.B. im Internet) erhalten. Weitere geräte- und tätigkeitsbezogene Angaben und Hinweise liefern auch die gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Geräte und Produktsicherheitsgesetzes zur Verfügung gestellten Unterlagen. Dazu gehören z.B. Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Arbeitsstättenregeln (ASR), welche die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisieren, zu berücksichtigen. Sie erleichtern dem Arbeitgeber die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der geeigneten Maßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Betrieb. Wendet der Arbeitgeber die ASR gemäß § 3a an, kann er davon ausgehen, dass er in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der ArbStättV einhält (Vermutungswirkung). In Bezug auf die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung reicht dann in der Regel der Hinweis auf die Anwendung und Einhaltung der entsprechenden technischen Regeln aus.
Eine Verpflichtung zur Anwendung der ASR sieht die Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben der ASR abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs auch auf andere Weise erfüllen. In diesem Fall muss er die ermittelten Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, auf andere Weise so beseitigen oder verringern, dass dabei das gleiche Schutzniveau wie in der ASR erreicht wird ("Stand der Technik"). Das Erreichen der Schutzziele der ArbStättV muss der Arbeitgeber auch in diesem Fall schriftlich dokumentieren.
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu wiederholen, wenn sich die Einrichtung und der Betrieb der Arbeitsstätte gegenüber der letzten Beurteilung maßgeblich geändert haben. Insofern beziehen sich die durchzuführenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung.
Hat sich der Stand der Technik weiterentwickelt oder hat der Ausschuss für Arbeitsstätten eine inhaltliche Anpassung der ASR vorgenommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung darauf zu prüfen, ob die bisherigen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten noch ausreichen oder ob die Arbeitsstätte erforderlichenfalls nachgerüstet werden muss ("Gefährdungsbezogener Bestandsschutz").
Zu Nummer 4
Folgeänderungen in § 3a wegen Einfügung des neuen § 3 (vergleiche mit Nummer 3).
Zu Nummer 5
Die Bereitstellung von Unterkünften für Beschäftigte durch den Arbeitgeber ist derzeit nicht ausreichend in der ArbStättV geregelt. Derzeit bestehen nur Regelungen für Unterkünfte auf Baustellen. Anforderungen an Unterkünfte bei Unterbringung zum Beispiel von Saisonarbeitskräften bleiben unberücksichtigt. Auf Grund praktischer Erfahrungen ist die Ausweitung auf diese Bereiche sinnvoll und notwendig. Dies ist dadurch zu erreichen, dass in § 6 Absatz 5 ArbStättV die Beschränkung auf Baustellen aufgehoben wird. Künftig sind Anforderungen an Unterkünfte in allen Branchen einzuhalten, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und die Abgelegenheit des Arbeitsplatzes dies erfordern sowie ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber (zum Beispiel Unterbringung in Gaststätten, Pensionen usw.) nicht geschaffen ist.
Zu Nummer 6
Die Regelung zum Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 entspricht inhaltlich nicht den entsprechenden Vorschriften der anderen Arbeitsschutzverordnungen; zuletzt ist eine entsprechende Regelung in die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eingestellt worden. Eine Anpassung ist zur fachlich und politisch gewünschten einheitlichen Steuerung der beratenden Ausschüsse notwendig. Mit der Angleichung des § 7 wird sichergestellt, dass die Ausschüsse nach gleichen Vorgaben und Rahmenbedingungen arbeiten. Dies ist Grundvoraussetzung für eine optimale Koordinierung der Ausschüsse und für eine gute und effektive Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zu Nummer 7
Derzeit fehlt eine unmittelbare Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen gegen die Vorschriften der ArbStättV. Ein solches Instrument für die Verfolgung von vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdungen von Beschäftigten ist für die Aufsichtsbehörden und die betrieblichen Arbeitsschutzakteure von großer Bedeutung. Auch in der europäischen Gemeinschaftsstrategie zum Arbeitsschutz wird gefordert, neben der beratenden Tätigkeit der Aufsichtsdienste dem Einsatz von Sanktionsmitteln bei Verstößen wieder mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Bei den in Absatz 1 Nr. 4. vorgesehenen Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Wartung und Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen (z.B. bei Feuerlöscher, Signalanlagen, Notaggregate, Sicherheitsbeleuchtung) ergeben sich die regelmäßigen Wartungsintervalle bzw. die Prüffristen aus den Unterlagen der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer.
Zu Nummer 8
- a), b), c), d), g) Die Änderungen beinhalten redaktionelle Anpassungen des Anhangs der Verordnung zum besseren Verständnis.
- e) Das ILO Übereinkommen - Ü 120 - enthält die Forderung zur Bereitstellung von Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz. Diese Regelung war bis zur Novellierung der ArbStättV im Jahr 2004 in § 25 der alten ArbStättV enthalten. Zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen - Deutschland hat das Ü 120 im Jahr 1973 ratifiziert - muss die Regelung zur Bereitstellung von Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz wieder in die ArbStättV aufgenommen werden.
- f) In Ziffer 3.7 "Lärm" des Anhangs der Verordnung ist bis bisher noch ein Maximalwert für die Lärmbelastung am Arbeitsplatz von 90 dB(A) enthalten. Lärmbelastungen über 80 dB(A), die am Arbeitsplatz zu Schädigungen des Gehörs der Beschäftigten führen können, werden von der LärmVibrationsArbSchV erfasst. Auf Grund der EG-rechtlichen Vorgaben wurden die Grenzwerte in der LärmVibrationsArbSchV angepasst. Der Bundesrat hat in einem Entschließungsantrag auf diese Inkonsistenz zwischen der ArbStättV und der LärmVibrationsArbSchV hingewiesen und die Bundesregierung um Anpassung der ArbStättV gebeten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1046: Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zu dokumentieren, welche Gefahren für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt dies nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten. Der Anwendungsbereich dieser Informationspflicht des Arbeitsschutzgesetzes ist durch § 3 Absatz 3 der Arbeitsschutzverordnung zu optischer Strahlung und § 3 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung berührt. Beide Vorschriften sehen vor, dass der Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter die Gefährdungsbeurteilung in geeigneter Form dokumentieren muss.
Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass die Dokumentationspflicht bereits bisher für Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern bestand. Es hat vorgetragen, dass nach dem Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und den Unfallverhütungsvorschriften, die von den Berufsgenossenschaften für jede Branche erlassen worden sind, alle Unternehmen einschließlich der Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten verpflichtet sind, Berichte zu erstellen bzw. Berichte von Fachkräften für Arbeitssicherheit erstellen zu lassen, die eine Evaluierung der Gefahren am Arbeitsplatz enthielten. Die Berichte der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Dokumentationen nach dem Arbeitsschutzgesetz haben gleiche Inhalte. Diese Auffassung hat der Europäische Gerichtshof in einem Vertragsverletzungsverfahren bereits unterstützt.
Die Aufnahme der Regelungen in den o. g. Verordnungen dient der Vereinheitlichung aller Arbeitsschutzverordnungen.
Allerdings ist in der Bestandsmessung der Großteil der Bürokratiekosten der Dokumentationspflicht noch nicht erfasst. Das Ressort wird die Bürokratiekosten, die durch die Verpflichtung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen entstehen, nacherheben. Der Rat weist darauf hin, dass bei der Messung nicht nur die Zeit berücksichtigt werden darf, die dafür anfällt, die Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu den Unterlagen zu nehmen. Vielmehr ist der deutlich umfangreichere Vorgang der eigentlichen Dokumentation zugrunde zu legen.
Der Rat begrüßt daneben, dass das Ressort die zunächst vorgesehene überobligatorische Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG aus dem Entwurf herausgenommen hat. Hierzu zählte insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf natürliche optische Strahlung.
Der Rat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |