Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. April 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen*)

Vom ...

Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

§ 4 Messungen und Berechnungen

§ 5 Fachkundige Personen

Abschnitt 3
Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung

§ 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung

§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung

Abschnitt 4
Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 8 Unterweisung der Beschäftigten

§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5
Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ausnahmen

§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

In der Entschließung des Europäischen Parlamentes von 1990 wurde die Europäische Kommission aufgefordert, für Gefährdungen von Beschäftigten durch physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz vier Einzelrichtlinien bezüglich Lärm, Vibrationen, elektromagnetischer Felder und optischer Strahlung zu erarbeiten. Am 5. April 2006 wurden die Arbeiten mit der Annahme der letzten EG-Arbeitsschutz-Richtlinie 2006/25/EG durch den Rat und das Europäische Parlament über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) als 19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG abgeschlossen.

Der Geltungsbereich des ursprünglichen Kommissionsentwurfs zu der EG-Richtlinie 2006/25/EG umfasste sowohl den Schutz der Beschäftigten vor optischer Strahlung aus künstlichen Quellen als auch den Schutz der Beschäftigten vor optischer Strahlung aus natürlichen Quellen (z.B. Sonnenstrahlung oder Feuer). Auf Grund des erheblichen Widerstands im Europaparlament wurden jedoch im Laufe des Verfahrens die Gefährdungen der Beschäftigten durch natürliche optische Strahlung aus dem Geltungsbereich der Richtlinie gestrichen. Begründet wurde dies vor allem damit, dass der Schutz der Beschäftigten vor natürlicher optischer Strahlung bereits durch die EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG hinreichend abgedeckt sei und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf nationaler Ebene gemäß nationalen Bedingungen und Bedürfnissen behandelt werden sollte. Die Juristischen Dienste von EU-Parlament, Rat und Kommission haben diese Auffassung in gleichlautenden Stellungnahmen im Grundsatz bestätigt. Danach haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um einer Gefährdung der Beschäftigten durch starke Sonnenstrahlung bei Tätigkeiten im Freien entgegen zu wirken. Dies hat zur Folge, dass die materiellen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes vom Arbeitgeber stärker zu berücksichtigen sind.

Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung sind derzeit in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz und für Teilbereiche durch spezielle berufsgenossenschaftliche Vorschriften (zum Beispiel BGV B2) und Informationsschriften (zum Beispiel BGI 5007) abgedeckt.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die EG-Arbeitsschutz-Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung (2006/25/EG) bis zum 27. April 2010 in nationales Recht umzusetzen. Mit der vorliegenden Verordnung kommt die Bundesregierung ihren europäischen Verpflichtungen nach.

Kern der Umsetzungsmaßnahme ist eine auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gestützte neue Rechtsverordnung, verbunden mit einer Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen über die Gesundheitsüberwachung. Ferner wird das Verordnungsgebungsverfahren genutzt, um einige erforderliche Änderungen in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) durchzuführen.

II. Ausführung

Die Umsetzung erfolgt in Form einer Artikelverordnung. Artikel 1 setzt die EG-Arbeitsschutz-Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung (2006/25/EG) in nationales Recht um. Artikel 2 setzt die Anforderungen zur Gesundheitsüberwachung aus dieser Richtlinie durch eine Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) um. Artikel 3 und 4 enthalten Änderungen der LärmVibrationsArbSchV und der ArbStättV.

III. Kosten und Preiswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

Für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten.

Auf Grund der EG-rechtlichen Verpflichtung zur Gesundheitsüberwachung entstehen zusätzliche Kosten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung

Mit der Verordnung wird die EG-Arbeitsschutz-Richtlinie zu künstlicher optischer Strahlung (2006/25/EG) in nationales Recht umgesetzt.

Der vorliegende Verordnungsentwurf hat im Schwerpunkt den Schutz vor Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zum Gegenstand.

Hierzu werden Emissionsgrenzwerte festgelegt, um kurz- und langfristig schädigende Wirkungen insbesondere auf Augen und Haut infolge der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung zu vermeiden. Kurzfristige Schädigungen durch künstliche optische Strahlung sind beispielsweise thermische Verbrennungen der Haut, Erythembildung durch UV-Einwirkung, phototoxische Reaktionen, Hornhaut- und Bindehautschädigungen des Auges und thermische Netzhautschäden im Auge. Bei langfristiger UV- oder IR-Exposition besteht das erhöhte Risiko eines Augenkatarakts (grauer Star). Langfristige Exposition im sichtbaren Spektralbereich mit hohem kurzwelligen Blaulichtanteil führt zu der Blaulichtgefährdung, einer photochemischen Reaktion in der Netzhaut des Auges. Neben den genannten thermischen Wirkungen künstlicher optischer Strahlung kann es bei kürzeren Wellenlängen (UV) auch zu Schädigungen des Genoms kommen. Dadurch können bereits bei sehr geringen Expositionen Spätfolgen in Form von Hautkrebs ausgelöst werden.

Gesundheitsgefährdende künstliche optische Strahlung tritt insbesondere bei Schweißarbeiten, Laseranwendungen, an Arbeitsplätzen zur Glas- und Quarzverarbeitung sowie bei der Stahlherstellung und -verarbeitung auf.

Bei der Anwendung von Lasern ergibt sich ein hohes Gefährdungspotenzial für Haut und Augen auf Grund der großen Energiedichten der zur Anwendung kommenden Laserstrahlung. Hier stehen hauptsächlich photothermische Schädigungen für Haut und Augen im Vordergrund. Die Wirkung von Laserstrahlung ist komplex und abhängig von der Intensität, der Strahldivergenz, der Wellenlänge, der Polarisation und der Einwirkdauer. Hochleistungslaser (Klassen 3R, 3B oder 4 nach DIN EN 60825-1:05-2008) kommen insbesondere zur Materialbearbeitung (Schweißen, Trennen, Oberflächenbehandlung), in der Medizin (Chirurgische und dermatologische Anwendungen, Augenbehandlungen), bei der Datenübertragung (Bereich Telekommunikation), zu militärischen Zwecken und im Showbereich zur Anwendung. Hochleistungslaser führen ohne zwingend einzuhaltende Schutzmaßnahmen zu schwersten und irreversiblen Verletzungen der Haut und der Augen.

Wegen des hohen Gefährdungspotenzials dieser Laser haben Arbeitgeber in Deutschland nach den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 "Laserstrahlung" Laserschutzbeauftragte schriftlich für die Überwachung des Betriebs dieser Lasereinrichtungen am Arbeitsplatz zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte hat den Arbeitgeber hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterstützen.

Zu § 1 Anwendungsbereich

§ 1 legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest.

Absatz 1 legt das Ziel und den Anwendungsbereich fest. Ziel der Verordnung ist der Schutz von Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz. Der Anwendungsbereich umfasst sowohl die direkten Gefährdungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz als Folge direkter Einwirkung der am Arbeitsplatz durch den Arbeitsprozess auftretenden künstlichen optischen Strahlung (Gefährdungen von Augen und Haut) als auch die sich dabei ergebenden indirekten Gefährdungen. Indirekte Gefährdungen können z.B. entstehen als Folge von Reflektionen (Blendwirkung) oder durch die bei Einwirkung durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz entstandenen Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel und explosionsfähige Gemische. Künstliche optische Strahlung, von der keine Gefährdungen für Augen und Haut der Beschäftigten bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz ausgehen, werden vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht erfasst.

Absatz 2 regelt den Anwendungsbereich in Bezug auf das Bundesberggesetz sowie die darauf gestützten Rechtsverordnungen.

Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung, für Beschäftigte der Bundeswehr, die bei Tätigkeiten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung vorzusehen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in bestimmten, für die öffentlichen Belange wichtigen Tätigkeitsbereichen, insbesondere der Bundeswehr, die strikte Anwendung der Verordnung mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben in diesen Bereichen in Konflikt kommen könnte. In diesen Fällen ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel durch ergänzende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen und durch zusätzliche persönliche Schutzausrüstung gewährleistet werden.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

Absatz 1 definiert den Begriff "optische Strahlung" inhaltsgleich nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/25/EG in Artikel 2 a).

Absatz 2 definiert den Begriff "künstliche optische Strahlung" in Anlehnung an die Vorgaben der Richtlinie 2006/25/EG.

Absatz 3 definiert den Begriff "Laserstrahlung". Die Definition fasst die Definitionen aus der Richtlinie 2006/25/EG in Artikel 2 b) und 2 c) zusammen.

Absatz 4 definiert den Begriff inkohärente optische Strahlung inhaltsgleich nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/25/EG in Artikel 2 d).

Absatz 5 definiert den Begriff Expositionsgrenzwerte und fasst die Definitionen aus der Richtlinie 2006/25/EG in Artikel 2 e) und aus der berufsgenossenschaftlichen Informationsschrift BGI 5006 zusammen. Durch die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte wird sichergestellt, dass Beschäftigte, die künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen für die Augen und die Haut geschützt sind.

Absatz 6 definiert den Begriff Bestrahlungsstärke inhaltsgleich nach den Vorgaben des Artikels 2 f) der Richtlinie 2006/25/EG.

Absatz 7 definiert den Begriff Bestrahlung inhaltsgleich nach den Vorgaben des Artikels 2 g) der Richtlinie 2006/25/EG.

Absatz 8 definiert den Begriff Strahldichte inhaltsgleich nach den Vorgaben des Artikels 2 h) der Richtlinie 2006/25/EG.

Absatz 9 definiert den Begriff Ausmaß inhaltsgleich nach den Vorgaben des Artikels 2 i) der Richtlinie 2006/25/EG.

Absatz 10 definiert den Begriff Stand der Technik in Analogie zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, zur Gefahrstoffverordnung und zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hierdurch ist gewährleistet, dass ein einheitlicher Maßstab bei der Anwendung der Vorschriften der Verordnung angesetzt wird.

Absatz 11 befasst sich mit dem Begriff Beschäftigte. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG kann der Begriff Beschäftigte auch auf andere als in § 2 Absatz 2 ArbSchG genannte Personen ausgeweitet werden. In diesem Sinne wird der Begriff Beschäftigte auf Schüler, Studenten und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen erweitert, die bei ihren Tätigkeiten Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind. Zum schutzwürdigen Personenkreis gehören zum Beispiel Praktikanten, Doktoranden, Forschungsstipendiaten und Gastwissenschaftler.

Zu § 3 Gefährdungsbeurteilung

§ 3 legt fest, was bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG speziell bei Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu beachten ist. Eine Gefährdung für Beschäftigte durch künstliche optische Strahlung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn bei Exposition am Arbeitsplatz die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können oder die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch indirekte Auswirkungen (Blendung, Brand- und Explosionsgefahr) infolge von künstlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz nicht gewährleistet ist.

Der Arbeitgeber kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 3 auch auf eine vom Hersteller oder Inverkehrbringer eines Arbeitsmittels mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung beziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn die tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse und Expositionsbedingungen mit den dort gemachten Angaben und Festlegungen in Einklang stehen und die Arbeitsmittel nach den Vorgaben des Herstellers oder Inverkehrbringers bestimmungsgemäß verwendet und regelmäßig gewartet werden. Dabei kann sich der Arbeitgeber auch auf die zugänglichen Ergebnisse von Messungen oder Berechnungen berufen, die der Hersteller durchgeführt hat, um die Einhaltung der für das Inverkehrbringen erforderlichen Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten. Die praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird damit für den Arbeitgeber erheblich vereinfacht.

Absatz 1 enthält die grundlegenden Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Gefährdungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz durch künstliche optische Strahlung und übernimmt die entsprechenden Inhalte aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/25/EG.

Absatz 1 Satz 7 setzt zusammen mit § 7 dieser Verordnung Artikel 5 der Richtlinie 2006/25/EG um.

Absatz 2 benennt konkret einzelne Aspekte, die der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat und gibt damit eine praktische Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Damit wird Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2006/25/EG umgesetzt.

Absatz 2 Nummer 4 benennt besonders gefährdete Personen im Zusammenhang mit den Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung. Der besondere Personenkreis im Rahmen des vorliegenden Verordnungsentwurfes umfasst z.B. Personen mit besonderer Empfindlichkeit gegenüber künstlicher optischer Strahlung. Dies betrifft beispielsweise fotosensible Personen und Personen mit Pigmentstörungen. Stillende und werdende Mütter sowie Jugendliche fallen im Rahmen dieser Verordnung nicht unter diesen Personenkreis. Die besonderen Gefährdungen für stillende und werdende Mütter sowie Jugendliche werden durch das Mutterschutzgesetz und die darauf gestützte Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz sowie durch das Jugendarbeitsschutzgesetz gesondert berücksichtigt.

Absatz 3 spezifiziert den Zeitpunkt, wann die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Er setzt Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/25/EG um.

Absatz 4 enthält die Vorschriften zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und entspricht Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/25/EG. Nach diesen Vorgaben ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu aktualisieren. Eine Aktualisierung muss auch durchgeführt werden, wenn

Zu § 4 Messungen und Berechnungen

§ 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2006/25/EG.

Absatz 1 enthält Bestimmungen zur Durchführung von Messungen und Berechnungen. Damit soll sichergestellt werden, dass Messungen und Berechnungen sowie die dazu notwendigen Messverfahren und -geräte dem Stand der Technik entsprechen. Durch die Inbezugnahme des Standes der Technik (vergleiche § 2 Absatz 10) wird die Anknüpfung zu den einschlägigen technischen Normen hergestellt.

Absatz 2 enthält die Verpflichtung zur Dokumentation der Messergebnisse.

Zu § 5 Fachkunde

§ 5 Absätze 1 und 2 stellen die fachkundige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die fachkundige Durchführung von Messungen und Berechnungen gemäß Anforderungen in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/25/EG sicher.

Zur Fachkunde gehören insbesondere die während der Ausbildung und die beruflich erworbenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Anforderungen aus dieser Verordnung. Bei Vorliegen dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen können zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte die Fachkunde im Sinne dieses Verordnungsentwurfes für sich in Anspruch nehmen.

Zu § 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung

Absätze 1 und 2 verweisen gleitend auf die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/25/EG festgelegten Expositionsgrenzwerte für kohärente und inkohärente künstliche optische Strahlung.

Zu § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung

Absatz 1 übernimmt die Regelungen des Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2006/25/EG (Minimierungsgebot) und führt in Konkretisierung des § 4 ArbSchG die allgemeingültige Rangfolge der Schutzmaßnahmen auf. Danach müssen die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz so durchgeführt werden, dass die Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.

Absatz 2 konkretisiert Absatz 1 und übernimmt den Katalog von Maßnahmen, die der Arbeitgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen auf Grund der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat entsprechend Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/25/EG.

Absatz 3 setzt Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/25/EG um. Er enthält Vorgaben zur Kennzeichnung und Abgrenzung von Arbeitsbereichen, in denen die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können und damit eine Gefährdung der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann. In diesen Bereichen dürfen nur hierzu berechtigte Beschäftigte tätig werden.

Absatz 4 setzt Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2006/25/EG um, wonach der Arbeitgeber bei Erreichen oder Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für Beschäftigte ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch künstliche optische Strahlung ausarbeiten und durchführen muss.

Zu § 8 Unterweisung der Beschäftigten

§ 8 dient der Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2006/25/EG.

Absatz 1 legt fest, dass durch den Arbeitgeber eine Unterweisung der betroffenen Beschäftigten sicher zu stellen ist, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Verordnung eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz festgestellt wird. Eine Gefährdung durch künstliche optische Strahlung liegt vor, wenn bei Exposition am Arbeitsplatz die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden können oder die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten durch indirekte Auswirkungen (Blendung, Brand- und Explosionsgefahr) infolge von künstlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz nicht gewährleistet ist (vergleiche auch mit Begründung zu § 3). Die Vorgaben der Richtlinie zu den Inhalten der Unterweisung werden inhaltlich übernommen.

Absatz 2 sieht für den Fall, dass am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten werden können und damit eine Gefährdung der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung vor. Bestandteil der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind auch Informationen, wie gesundheitsschädliche Auswirkungen der Exposition zu erkennen und zu melden sind.

Satz 2 setzt Artikel 6 Buchstabe e) der Richtlinie 2006/25/EG um.

Zu § 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 9 legt fest, dass der Ausschuss für Betriebssicherheit Beratungsaufgaben zu Gefährdungen der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung wahrnimmt. Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von seiner Möglichkeit Gebrauch, die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt zu publizieren, lösen die Regeln und Erkenntnisse die Vermutungswirkung aus. Die Regelungen des § 9 folgen dem Muster anderer Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge).

Zu § 10 Ausnahmen

Absatz 1 wurde in enger Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung formuliert. Seine Bestimmungen eröffnen die Möglichkeit, dass die zuständige Vollzugsbehörde in begründeten Einzelfällen unter Beachtung der genannten Kriterien Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 7 und 8 gewähren kann.

Absatz 2 besagt, dass Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 beantragt werden können, wenn diese mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften zusammenhängen.

Zu § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 12 enthält die üblichen Sanktionsbestimmungen. Absatz 1 bezeichnet bestimmte schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 25 ArbSchG mit einer Geldbuße geahndet werden können. Werden durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann dies durch Absatz 2 in Verbindung mit § 26 ArbSchG bestraft werden.

Zu Artikel 2: Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Zur Umsetzung der Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung nach Artikel 8 der Richtlinie 2006/25/EG wird die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) entsprechend ergänzt. Bei der Überschreitung der Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz wird die Veranlassung von Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben. Besteht die Möglichkeit, dass am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können und damit eine Gefährdung der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, sind Angebotsuntersuchungen vorgesehen. Über die Anlässe für Angebotsuntersuchungen hinaus können Beschäftigte, die langjährig künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, Wunschuntersuchungen nach § 11 ArbSchG geltend machen, insbesondere wenn bei ihnen Hautveränderungen vorliegen. Konkretisierungen der Untersuchungsanlässe wird der Ausschuss für Arbeitsmedizin vornehmen.

Zu Artikel 3: Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Anlässlich des Verordnungsgebungsverfahrens werden in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung notwendige rechtliche Anpassungen und Korrekturen vorgenommen.

Zu Nummer 1

Das Inhaltsverzeichnis wird redaktionell als Folge der Änderungen von § 13 angepasst.

Zu Nummer 2

§ 2 Absatz 8 befasst sich mit dem Begriff Beschäftigte. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG kann der Begriff Beschäftigte auch auf andere als in § 2 Absatz 2 ArbSchG genannte Personen ausgeweitet werden. In diesem Sinne wird der Begriff Beschäftigte auf Schüler, Studenten, Praktikanten und sonstige in Ausbildungseinrichtungen tätige Personen erweitert.

Zu Nummer 3

§ 3 Absatz 1 Satz 1 wurde redaktionell angepasst.

Zu Nummer 4

Zur Fachkunde gehören insbesondere die während der Ausbildung und die beruflich erworbenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Anforderungen. Bei Vorliegen dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen können zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte die Fachkunde im Sinne der Verordnung für sich in Anspruch nehmen.

Zu Nummer 5

Die derzeitige Formulierung in § 7 Absatz 4 Satz 1 zur Kennzeichnung von Lärmbereichen wird im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst.

Zu Nummer 6

Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird redaktionell und als Folge der Aufhebung von § 13 angepasst.

Zu Nummer 7

§ 13 wird aufgehoben werden, da entsprechende Vorschriften jetzt in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge enthalten sind.

Zu Nummer 8

Die Ausnahmetatbestände werden angepasst. Ausnahmen von wissenschaftlich ermittelten im EG-Recht verbindlich festgelegten Auslöse- und Grenzwerten sind nicht möglich. Ausnahmetatbestände können sich nur auf die Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und die Unterweisung der Beschäftigten beziehen. Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausnahme ist das Ergreifen anderer Maßnahmen, um die Gefährdungen für die Beschäftigten auf ein Minimum zu reduzieren und damit eine vergleichbare Sicherheit zu gewährleisten.

Zu Nummer 9

Die für die Beurteilung der Tagesexposition A(8) bei Ganzkörper-Vibration herangezogene Berechnungsgrundlage wird im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst.

Zu Artikel 4: Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Anlässlich des Verordnungsgebungsverfahrens werden in der Arbeitsstättenverordnung notwendige rechtliche Anpassungen und Korrekturen vorgenommen.

Zu Nummer 1

Folgeänderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Nummer 2

Die Richtlinie 92/58/EWG zur "Sicherheitskennzeichnung" wurde im Jahr 2004 überwiegend durch die ArbStättV, Restbereiche (zum Beispiel Transportmittel im öffentlichen Verkehr, landwirtschaftliche Flächen außerhalb des Betriebes) wurden durch die Unfallverhütungsvorschrift BGV A8, umgesetzt. Die Anpassung des Ausnahmekatalogs zum Anwendungsbereich in § 1 macht die BGV A8 künftig obsolet und ist ein Beitrag zur Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung.

Zu Nummer 3

Die ArbStättV enthält bislang im Unterschied zur Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und LärmVibrationsArbSchV keine Konkretisierung des § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung). Die Gefährdungsbeurteilung ist die entscheidende Grundlage für die Bewertung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte. Deshalb soll die ArbStättV im Zuge der Rechtsangleichung an die anderen Arbeitsschutzverordnungen um den Baustein "Gefährdungsbeurteilung" in ihrer arbeitsstättenspezifischen Ausprägung ergänzt werden. Damit wird auch erreicht, dass die Konzepte und die Struktur der Arbeitsschutzverordnungen weiter vereinheitlicht werden und dem Arbeitgeber in der Folge das Verständnis und die Anwendung der Verordnungen in der betrieblichen Anwendung erleichtert werden.

Dort, wo neue Anforderungen aufgrund der Fortentwicklung des Standes der Technik, z.B. in überarbeiteten Arbeitsstättenregeln, nur mit umfangreichen Änderungen oder erheblichen Aufwendungen in den bereits eingerichteten und betriebenen Arbeitsstätten umsetzbar sind, stellt sich die Frage des Bestandsschutzes. Die Prüfung ob der Arbeitgeber die Arbeitsstätte den neuen Regelungen entsprechend anpassen muss oder ob die bestehende Arbeitsstätte auch weiterhin den Anforderungen der ArbStättV entspricht, lässt sich nur durch die erforderliche Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Im Arbeitsstättenbereich ist damit die Gefährdungsbeurteilung - wie auch in den anderen Arbeitsschutzverordnungen - die Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die Frage des "Bestandsschutzes".

Von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Gefährdungsbeurteilung sind die Verfügbarkeit und die Qualität der dazu erforderlichen Informationen. Ohne ausreichende Kenntnisse, z.B. über die Arbeitsstätte und die darin durchzuführenden Tätigkeiten, kann die Gefährdungsbeurteilung nicht erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen werden.

In der Regel ist die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten der Beschäftigten durchzuführen. Dazu hat der Arbeitgeber die für die Beurteilung der Gefährdungen in der Arbeitsstätte notwendigen Informationen aktiv zu beschaffen. Diese kann er z.B. beim Überlasser der Arbeitsstätte (z.B. dem Vermieter), beim Hersteller oder Inverkehrbringer (z.B. von den in der Arbeitsstätte verwendeten Anlagen und Einrichtungen) oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen (z.B. im Internet) erhalten. Weitere geräte- und tätigkeitsbezogene Angaben und Hinweise liefern auch die gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 des Geräte und Produktsicherheitsgesetzes zur Verfügung gestellten Unterlagen. Dazu gehören z.B. Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Arbeitsstättenregeln (ASR), welche die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisieren, zu berücksichtigen. Sie erleichtern dem Arbeitgeber die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der geeigneten Maßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Betrieb. Wendet der Arbeitgeber die ASR gemäß § 3a an, kann er davon ausgehen, dass er in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der ArbStättV einhält (Vermutungswirkung). In Bezug auf die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung reicht dann in der Regel der Hinweis auf die Anwendung und Einhaltung der entsprechenden technischen Regeln aus.

Eine Verpflichtung zur Anwendung der ASR sieht die Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben der ASR abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs auch auf andere Weise erfüllen. In diesem Fall muss er die ermittelten Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, auf andere Weise so beseitigen oder verringern, dass dabei das gleiche Schutzniveau wie in der ASR erreicht wird ("Stand der Technik"). Das Erreichen der Schutzziele der ArbStättV muss der Arbeitgeber auch in diesem Fall schriftlich dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu wiederholen, wenn sich die Einrichtung und der Betrieb der Arbeitsstätte gegenüber der letzten Beurteilung maßgeblich geändert haben. Insofern beziehen sich die durchzuführenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung.

Hat sich der Stand der Technik weiterentwickelt oder hat der Ausschuss für Arbeitsstätten eine inhaltliche Anpassung der ASR vorgenommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung darauf zu prüfen, ob die bisherigen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten noch ausreichen oder ob die Arbeitsstätte erforderlichenfalls nachgerüstet werden muss ("Gefährdungsbezogener Bestandsschutz").

Zu Nummer 4

Folgeänderungen in § 3a wegen Einfügung des neuen § 3 (vergleiche mit Nummer 3).

Zu Nummer 5

Die Bereitstellung von Unterkünften für Beschäftigte durch den Arbeitgeber ist derzeit nicht ausreichend in der ArbStättV geregelt. Derzeit bestehen nur Regelungen für Unterkünfte auf Baustellen. Anforderungen an Unterkünfte bei Unterbringung zum Beispiel von Saisonarbeitskräften bleiben unberücksichtigt. Auf Grund praktischer Erfahrungen ist die Ausweitung auf diese Bereiche sinnvoll und notwendig. Dies ist dadurch zu erreichen, dass in § 6 Absatz 5 ArbStättV die Beschränkung auf Baustellen aufgehoben wird. Künftig sind Anforderungen an Unterkünfte in allen Branchen einzuhalten, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und die Abgelegenheit des Arbeitsplatzes dies erfordern sowie ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber (zum Beispiel Unterbringung in Gaststätten, Pensionen usw.) nicht geschaffen ist.

Zu Nummer 6

Die Regelung zum Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 entspricht inhaltlich nicht den entsprechenden Vorschriften der anderen Arbeitsschutzverordnungen; zuletzt ist eine entsprechende Regelung in die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eingestellt worden. Eine Anpassung ist zur fachlich und politisch gewünschten einheitlichen Steuerung der beratenden Ausschüsse notwendig. Mit der Angleichung des § 7 wird sichergestellt, dass die Ausschüsse nach gleichen Vorgaben und Rahmenbedingungen arbeiten. Dies ist Grundvoraussetzung für eine optimale Koordinierung der Ausschüsse und für eine gute und effektive Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Zu Nummer 7

Derzeit fehlt eine unmittelbare Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen gegen die Vorschriften der ArbStättV. Ein solches Instrument für die Verfolgung von vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdungen von Beschäftigten ist für die Aufsichtsbehörden und die betrieblichen Arbeitsschutzakteure von großer Bedeutung. Auch in der europäischen Gemeinschaftsstrategie zum Arbeitsschutz wird gefordert, neben der beratenden Tätigkeit der Aufsichtsdienste dem Einsatz von Sanktionsmitteln bei Verstößen wieder mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Bei den in Absatz 1 Nr. 4. vorgesehenen Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Wartung und Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen (z.B. bei Feuerlöscher, Signalanlagen, Notaggregate, Sicherheitsbeleuchtung) ergeben sich die regelmäßigen Wartungsintervalle bzw. die Prüffristen aus den Unterlagen der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer.

Zu Nummer 8

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1046: Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zu dokumentieren, welche Gefahren für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt dies nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten. Der Anwendungsbereich dieser Informationspflicht des Arbeitsschutzgesetzes ist durch § 3 Absatz 3 der Arbeitsschutzverordnung zu optischer Strahlung und § 3 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung berührt. Beide Vorschriften sehen vor, dass der Arbeitgeber unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter die Gefährdungsbeurteilung in geeigneter Form dokumentieren muss.

Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass die Dokumentationspflicht bereits bisher für Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern bestand. Es hat vorgetragen, dass nach dem Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und den Unfallverhütungsvorschriften, die von den Berufsgenossenschaften für jede Branche erlassen worden sind, alle Unternehmen einschließlich der Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten verpflichtet sind, Berichte zu erstellen bzw. Berichte von Fachkräften für Arbeitssicherheit erstellen zu lassen, die eine Evaluierung der Gefahren am Arbeitsplatz enthielten. Die Berichte der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Dokumentationen nach dem Arbeitsschutzgesetz haben gleiche Inhalte. Diese Auffassung hat der Europäische Gerichtshof in einem Vertragsverletzungsverfahren bereits unterstützt.

Die Aufnahme der Regelungen in den o. g. Verordnungen dient der Vereinheitlichung aller Arbeitsschutzverordnungen.

Allerdings ist in der Bestandsmessung der Großteil der Bürokratiekosten der Dokumentationspflicht noch nicht erfasst. Das Ressort wird die Bürokratiekosten, die durch die Verpflichtung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen entstehen, nacherheben. Der Rat weist darauf hin, dass bei der Messung nicht nur die Zeit berücksichtigt werden darf, die dafür anfällt, die Berichte der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu den Unterlagen zu nehmen. Vielmehr ist der deutlich umfangreichere Vorgang der eigentlichen Dokumentation zugrunde zu legen.

Der Rat begrüßt daneben, dass das Ressort die zunächst vorgesehene überobligatorische Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG aus dem Entwurf herausgenommen hat. Hierzu zählte insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf natürliche optische Strahlung.

Der Rat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter