Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006
(Haushaltsbegleitgesetz 2006 - HBeglG 2006)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (Haushaltsbegleitgesetz 2006 - HBeglG 2006)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die erfolgreiche Umsetzung des Haushaltsbegleitgesetzes ein zeitgleiches Inkrafttreten mit dem Bundeshaushalt 2006 erfordert und wesentlich zu dessen Konsolidierung beiträgt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (Haushaltsbegleitgesetz 2006 - HBeglG 2006)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes

Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 12 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch das Gesetz vom ... geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "16 Prozent" durch die Angabe "19 Prozent" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

§ 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel .... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 6 Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Abs.tzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.

(2) Die Steuer beträgt

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Deutsche

Bundesbank § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ...................... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung

Dem § 1 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch ... geändert worden ist wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt."

Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch ..... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches der 30. Teil des 0,3620-fachen der monatlichen

Bezugsgröße zugrunde zu legen."

Artikel 12
Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b und c, tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 5 am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Die Artikel 2 bis 4 sowie 6 Nr. . 1, 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 7 Nr. . 1 und 2 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Finanzpolitische Ausgangslage

Die Situation der öffentlichen Haushalte hat sich seit Mitte der neunziger Jahre fortlaufend verschlechtert. Sie befinden sich derzeit in einer außerordentlich ernsten Lage. Die laufenden Ausgaben übersteigen die regelmäßig fließenden Einnahmen dramatisch. Das gesamtstaatliche Defizit lag im Jahre 2005 infolge dessen bei 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts. Zu Beginn des Jahres 2006 zeichnet sich zwar eine leichte Aufhellung der Perspektiven für die deutsche Wirtschaft sowie auf dem Arbeitsmarkt ab. Ungeachtet dessen bleibt die Lage der öffentlichen Haushalte jedoch äußerst angespannt.

Für den Bundeshaushalt ergibt sich deshalb ein erheblicher struktureller Handlungsbedarf.

2. Konzeption der Bundesregierung

Vor diesem Hintergrund wird die Bundesregierung mit einer ausgewogenen Strategie aus wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen, einer Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen, einer entschlossenen Konsolidierung des Bundeshaushalts sowie strukturellen Reformen die finanzielle Handlungsfähigkeit sichern und Spielräume für Investitionen in die Zukunft schaffen. Erste gesetzliche Regelungen hierzu sind - insbesondere im steuerlichen Bereich - bereits auf den Weg gebracht. Mit den von der Bundesregierung beschlossenen Impulsen für Wachstum und Beschäftigung wird die Grundlage für die ab 2007 verstärkte Konsolidierung gesichert, die ohne einen Zuwachs an Wachstum und Beschäftigung nicht möglich ist. Die haushaltsseitige Konsolidierung wird durch das vorliegende Gesetz flankiert, das wesentliche gesetzliche Elemente des Sanierungskonzepts umsetzt. Dabei werden die Effekte von Wachstumsförderung einerseits und Konsolidierung andererseits zeitlich so aufeinander abgestimmt dass die sich abzeichnende Aufhellung der Konjunktur unterstützt und negative Auswirkungen für deren weiteren Verlauf minimiert werden.

Einen maßgeblichen Baustein dieser Strategie bildet die Reduzierung der Lohnnebenkosten durch Absenkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2007 um zwei Prozentpunkte, die finanziell durch den Einsatz eines Mehrwertsteuerpunktes unterstützt wird.

Das Haushaltsbegleitgesetz ist ein wesentlicher Teil des Reformprogramms der Bundesregierung, das aus einem Dreiklang aus "Investieren, Sanieren und Reformieren" besteht. Mit einem Bündel struktureller Maßnahmen - Einsparungen auf der Ausgabenseite, Abbau von Steuervergünstigungen, Schließung von Steuerschlupflöchern sowie Steuersatzanhebungen - sollen Ausgabenniveau und Finanzierungsmöglichkeiten künftig wieder in Einklang gebracht werden. Angesichts der Dimension der Aufgabe - struktureller Handlungsbedarf von weit mehr als 25 Mrd. Euro zur Erreichung eines Haushalts, bei dem die Kreditaufnahme die Summe der Investitionen wieder unterschreitet - kann dies nur schrittweise geleistet werden.

Das Konzept der Bundesregierung sieht vor, angesichts des noch nicht ausreichend stetigen Wachstums in 2006 in diesem Jahr insbesondere mit dem Abbau von Steuervergünstigungen und dem Schließen von Steuerschlupflöchern zu beginnen. Dazu sind einige gesetzliche Maßnahmen bereits Ende 2005 kurzfristig umgesetzt worden. Zugleich soll mit dem Programm "Impulse für Wachstum und Beschäftigung" ein Beitrag geleistet werden, das wirtschaftliche Wachstum zu stabilisieren und zu intensivieren, um damit auch die Basis zu schaffen, ab 2007 diejenigen Konsolidierungsmaßnahmen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer zu verwirklichen die sich dämpfend auf den Konsum auswirken können.

Die Bundesregierung bekräftigt in diesem Zusammenhang ihr Ziel, die Landes- und Kommunalhaushalte dort zu entlasten, wo sie durch bundesgesetzliche Regelungen z.B. Standards, Bürokratisierung) belastet sind. Sie erklärt nachdrücklich ihre Bereitschaft, die von den Ländern hierzu entwickelten Vorschläge im Sinne eines konstruktiven Dialogs aufzugreifen, um das Gesetzgebungsverfahren einleiten und schnellstmöglich abschließen zu können.

3. Schwerpunkte des Haushaltsbegleitgesetzes

Der Gesetzentwurf beinhaltet einnahmeseitig die zum 1. Januar 2007 vorgesehene Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes und des Regelsatzes der Versicherungsteuer von 16 % auf 19 % sowie eine entsprechende Anpassung der besonderen Steuersätze der Versicherungsteuer.

Hiervon setzt der Bund das Aufkommen eines Mehrwertsteuerpunktes, das ihm zu diesem Zweck durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in voller Höhe zur Verfügung gestellt wird, zur Unterstützung der ebenfalls zum 1. Januar 2007 vorgesehenen Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte auf 4,5 % ein. Der bisherige Defizitzuschuss des Bundes zur Bundesagentur für Arbeit entfällt zukünftig; ein etwaiger vorübergehender Unterstützungsbedarf wird künftig im Wege - auch überjähriger - Darlehen gewährleistet.

Als Beitrag der Beamten, Richter, Soldaten und Versorgungsempfänger zur Konsolidierung des Bundeshaushalts wird die jährliche Sonderzahlung des Bundes für die Jahre 2006 bis 2010 halbiert; für die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre wird sie abgeschafft. Weitere Einsparungen im öffentlichen Dienst werden im Haushaltsverfahren umgesetzt.

Die Bankzulage bei der Deutschen Bundesbank wird stufenweise gekürzt (in der Zentrale und den Hauptverwaltungen) bzw. abgeschafft (in den Filialen).

Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird auf einen Grundlohn von 25 Euro pro Stunde begrenzt.

Der pauschale Abgabensatz für geringfügige Beschäftigung (Minijobs) im gewerblichen Bereich wird von derzeit 25 % auf künftig 30 % (15 % gesetzliche Rentenversicherung, 13 % gesetzliche Krankenversicherung, unverändert 2 % Steuern) erhöht. Im Gleichklang hierzu wird auch die Formel für die Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro im Monat) entsprechend angepasst.

Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung wird im Jahr 2006 um 170 Mio. Euro und ab dem Jahr 2007 um 340 Mio. Euro vermindert, um die sich aus den beiden vorgenannten Maßnahmen ergebenden zusätzlichen Einnahmen der Rentenversicherung zur Entlastung des Bundeshaushalts einzusetzen.

Um die sich aus denselben Maßnahmen ergebenden zusätzlichen Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Entlastung des Bundeshaushalts einzusetzen, werden die vom Bund zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II herabgesetzt.

Die pauschalen Zuweisungen des Bundes an die Gesetzliche Krankenversicherung werden für das Jahr 2007 auf 1,5 Mrd. Euro abgesenkt; in den Folgejahren werden keine Zahlungen dieser Art mehr geleistet.

Der mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eingeleitete schrittweise Übergang der der knappschaftlichen Rentenversicherung zu erstattenden Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenversicherung vom Bund auf die knappschaftliche Krankenversicherung selbst wird beschleunigt. Der Erstattungssatz für 2006 wächst um 10 Prozentpunkte an.

Die den Ländern aufgrund des Regionalisierungsgesetzes zustehenden Mittel werden neu festgesetzt; sie werden künftig nicht mehr dynamisiert.

4. Kosten- und Preiswirkungen

Bei einer vollständigen Überwälzung der Umsatzsteuererhöhung wäre mit einem Anstieg des Verbraucherpreisniveaus zu rechnen. Eine vollständige Überwälzung ist aber aufgrund der angespannten binnenwirtschaftlichen Konjunktur und des auf vielen Teilmärkten vorherrschenden scharfen Wettbewerbs unwahrscheinlich.

Zudem schaffen die vorgesehene Absenkung der Sozialversicherungsbeiträge um zwei Beitragssatzpunkte, die auch die Arbeitgeber kostenseitig entlastet, ebenso wie mögliche Vorzieheffekte in diesem Jahr einen zusätzlichen Puffer für die Unternehmen, ihre Preise weniger stark anzuheben. Per Saldo werden die negativen Auswirkungen der Umsatzsteuer- und Versicherungsteuererhöhung für die privaten Haushalte durch die Entlastungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen spürbar gedämpft. Insgesamt führen die Steuererhöhungen und die Entlastungen durch die Absenkung der Sozialversicherungsbeiträge zu Angebots- und Nachfrageverschiebungen, die zu spürbaren gesamtwirtschaftlichen Preisanpassungen - auch für Verbraucher - führen dürften.

Durch die Anhebung der Pauschalbeträge für geringfügig Beschäftigte und die Sozialversicherungsbeitragspflicht für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ab einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde werden die Arbeitgeber (im Gegenzug zu den nachfolgend unter Ziffer 7 ausgewiesenen Mehreinnahmen der Sozialversicherungsträger in Höhe von rund 520 Mio. Euro bei voller Jahreswirkung) in gleichem Umfang belastet.

Infolge der Änderung des Regionalisierungsgesetzes können Belastungen für Wirtschaftsunternehmen oder Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht ausgeschlossen werden. Im Jahreszeitraum 2006 bis 2009 stehen gegenüber der Finanzplanung rund 2,304 Mrd. Euro weniger für den ÖPNV zur Verfügung.

Ob und inwieweit dies Auswirkungen auf die Preise haben wird, ist vorab nicht quantifizierbar.

5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 ist mit keinem erhöhten Verwaltungs- und Vollzugsaufwand zu rechnen.

6. Auswirkungen auf Länder und Gemeinden

Die Länder werden durch die im Haushaltsbegleitgesetz 2006 enthaltenen Maßnahmen insgesamt deutlich entlastet.

Dabei ergeben sich Mehreinnahmen aus der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes, die der Höhe nach dadurch gemindert werden, dass durch Änderung des Verteilungsschlüssels im Finanzausgleichsgesetz das Aufkommen eines Mehrwertsteuerpunktes dem Bund zur Unterstützung der Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestellt wird.

Für die Gemeinden stehen dem zu erwartenden zusätzlichen Umsatzsteueraufkommen gegenläufige Folgeeffekte bei anderen Steuerarten gegenüber.

Wegen der finanziellen Auswirkungen im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Übersicht zu Nr. 7 verwiesen.

7. Finanzielle Auswirkungen

a) Bei Bund, Länder und Gemeinden führen die einzelnen Artikel des Gesetzes zu den in der folgenden Übersicht dargestellten Entlastungen (Ausgabeminderungen/ Steuermehreinnahmen) bzw. Belastungen (Ausgabenaufwuchs/Steuermindereinnahmen).

Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 1 Befristete Halbierung der Sonderzahlung für Besoldungs- und Versorgungsempfänger des BundesBund nachrichtlich: mittelbare Bundesverwaltung511* (35)511* (35)511* (35)511* (35)
Länder----
Gemeinden----
Gesamt511511511511
-- Änderung Bundessonderzahlungsgesetz --


* einschließlich verminderter künftiger Zuweisungen an das Bundeseisenbahnvermögen (rd. 115 Mio. Euro) und an den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation (rd. 64 Mio. Euro)

Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 2 Änderung des Verteilungsschlüssels des UmsatzsteueraufkommensBund-2.8693.3713.437
Länder--2.752-3.234-3.297
Gemeinden-- 117- 137- 140
Gesamt-000
-- Änderung Finanzausgleichsgesetz --
Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 3 Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes auf 19 %Bund-10.13212.06612.360
Länder-9.13810.84411.109
Gemeinden-135- 160- 139
Gesamt-19.40522.75023.330
-- Änderung Umsatzsteuergesetz --
Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 4 Anhebung der Versicherungsteuer (insbesondere Erhöhung des Regelsatzes 19 %)Bund-1.7801.7651.772
Länder--23-57-70
Gemeinden--22-58-67
Gesamt-1.7351.6501.635
-- Änderung Versicherungsteuergesetz --
Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 5 Kürzung/Abschaffung der Bankzulage bei der Deutschen Bundesbank *Bund**....
Länder----
Gemeinden----
Gesamt**....
-- Änderung Bundesbankgesetz --


* Eine Haushaltsentlastung in der genannten Höhe erfolgt mittelbar über die Abführung des Bundesbankgewinns an den Bund.
** Bei voller Wirksamkeit beträgt die Entlastungswirkung rd. 42 Millionen Euro pro Jahr. Der wesentliche Teil der Entlastung wird sukzessive durch die vorgesehene Abschmelzung der Ausgleichszulagen erreicht.

Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 6 - Nr. 3 Unterstützung der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung durch Weiterleitung des Aufkommens eines MehrwertsteuerpunktesBund--6.468-7.583-7.777
Länder----
Gemeinden----
Gesamt--6.468-7.583-7.777
-- Änderung des SGB III --
Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 7 Beschleunigung des Übergangs der Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenversicherung auf diese selbstBund14141414
Länder----
Gemeinden----
Gesamt14141414
-- Änderung des SGB IV --
Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 9 - Nr. 1 Absenkung und Einstellung der pauschalen Zuweisungen des Bundes an die Gesetzliche KrankenversicherungBund-2.7004.2004.200
Länder----
Gemeinden----
Gesamt-2.7004.2004.200
-- Änderung des SGB V --
Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 9 - Nr. 3 Absenkung der Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld IIBund90180180180
Länder----
Gemeinden----
Gesamt90180180180
-- Änderung des SGB V --
Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 10 - Nr. 4 Pauschale Absenkung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Gesetzlichen RentenversicherungBund170340340340
Länder----
Gemeinden----
Gesamt170340340340
-- Änderung des SGB VI --
Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
zu Artikel 12 Neufestsetzung und Entdynamisierung der Mittel nach dem RegionalisierungsgesetzBund105,8556,4765,4876,0
Länder-105,8-556,4-765,4-876,0
Gemeinden----
Gesamt0000
-- Änderung des Regionalisierungsgesetzes --

Aus dem Haushaltsbegleitgesetz insgesamt ergeben sich somit folgende Ent- bzw. Belastungen für Bund, Länder und Gemeinden.

Maßnahme GebietskörperschaftHaushaltsentlastung (+) bzw. -belastung (-) - in Mio. Euro -
2006 2007 2008 2009
Summe HaushaltsbegleitgesetzBund*890,812.614,415.629,415.913,0
Länder-105,85.806,66.787,66.866,0
Gemeinden--4,0-355,0-346,0
Gesamt 785, 0 18.417,0 22.062,0 22.422,0


* Zuzüglich der sich aus der Kürzung bzw. Streichung der Bundesbankzulage sukzessive ergebenden Entlastung des Bundes. (Bei voller Wirksamkeit rd. 42 Millionen Euro pro Jahr)

8. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Das Haushaltsbegleitgesetz ist ein wesentlicher Teil des Reformprogramms der Bundesregierung, das aus einem Dreiklang aus "Investieren, Sanieren und Reformieren" besteht. Mit den Konsolidierungsmaßnahmen des Haushaltsbegleitgesetzes werden die haushaltspolitischen Handlungsspielräume geschaffen und gesichert, um die Zukunftsinitiativen der Bundesregierung zu flankieren, die sich vor allem in dem 25 Mrd. Euro-Wachstumsprogramm niederschlagen das unter anderem in den Bereichen, Familie und Privathaushalt, Forschung, Verkehrsinvestitionen und zur Belebung der Wirtschaft umfangreiche neue Akzente vorsieht.

Bei den im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen sind keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen erkennbar:

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundessonderzahlungsgesetz)

Allgemeines

1. Ziel und Wirkung des Gesetzes

1.1 Ausgangslage

Nach dem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 sind im Bereich der öffentlichen Verwaltung jährlich 1 Mrd. Euro einzusparen. Dies erfordert unter anderem auch eine Kürzung der Personalausgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Personalausgaben für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen rund 10 % (einschließlich der Versorgungsleistungen an ehemalige Bahn- und Postbeamtinnen und -beamte rund 14 %) der Gesamtausgaben des Bundes aus. Bei den Personalausgaben muss künftig die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse stärker berücksichtigt werden. Die Personalausgaben des Bundes sollen in den Jahren 2006 bis 2010 um jährlich rund 500 Mio. Euro vermindert werden. Dieser Betrag soll durch eine entsprechend befristete Kürzung der jährlichen Sonderzahlung aufgebracht werden.

Die jährliche Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten), Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes beträgt aufgrund der Neuregelung durch das Bundessonderzahlungsgesetz seit dem Jahre 2004 noch 5 % (für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger 4,17 %) der Jahresbezüge und entspricht damit rd. 60 % eines Monatsgehalts (50 % einer Monatspension); hinzu kommt bei den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern in den unteren Besoldungsgruppen bis A 8 ein Festbetrag von 100 Euro. Mit dem Bundessonderzahlungsgesetz hat der Bund von der Ermächtigungsnorm des auf Initiative der Länder geschaffenen § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) Gebrauch gemacht wonach der Bund und die Länder eigenständig Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen treffen können.

Die jährliche Sonderzahlung des Bundes ist an die Stelle der bis zum Jahre 2002 durch Bundesgesetz für Bund, Länder und Gemeinden einheitlich geregelten zwei jährlichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und sog. Weihnachtsgeld) getreten. Das Weihnachtsgeld, das den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern, den Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen sowie den Versorgungsempfängerinnen und -empfängern bis 1993 als volles 13. Monatsgehalt (in den neuen Ländern seit 1991 75 %) gewährt worden ist, wurde ab 1994 wie im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes auf dem Stand des Jahres 1993 eingefroren und ging dadurch bis 2003 schrittweise auf rd. 84 % (in den neuen Ländern rd. 63 %) eines Monatsbezugs zurück.

Das Urlaubsgeld für die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger betrug zuletzt rd. 332 Euro bis Besoldungsgruppe A 8 und rd. 256 Euro ab Besoldungsgruppe A 9 (in den neuen Ländern einheitlich rd. 256 Euro).

Neben dem Bund haben auch die Länder in den Jahren 2003/2004 die Sonderzahlung aufgrund der allgemein ungünstigen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung in unterschiedlichem Maße reduziert. Im Ergebnis ist die Sonderzahlung gegenwärtig in den Ländern teils höher teils niedriger als im Bund oder ganz entfallen.

Mit der Absenkung der Sonderzahlung wurden die aus dem Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst übernommenen linearen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen der Jahre 2003/2004 mehr oder weniger kompensiert da sie sich angesichts der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse im Nachhinein als zu weitgehend erwiesen hatten.

Trotz der Reduzierung der jährlichen Sonderzahlung sind die Jahresbruttobezüge der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes 2003/2004 insgesamt gestiegen und die Jahresbruttobezüge der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes aufgrund der verminderten Versorgungsanpassung nahezu unverändert geblieben. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuersenkungen waren die Bezüge sowohl der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger als auch der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes im Jahre 2005 netto ganz überwiegend höher als im Jahre 2002. Die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes müssen allerdings seit 2004 von der Sonderzahlung einen Abzug für Pflegeleistungen in Höhe von 0,85 % der Jahresbezüge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung) hinnehmen.

1.2 Kürzung der Sonderzahlung in den Jahren 2006 bis 2010

Vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sind weitere Leistungseinschränkungen unvermeidbar. Mit diesem Gesetz wird die jährliche Sonderzahlung des Bundes daher in den Jahren 2006 bis 2010 halbiert, d.h. für die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger von gegenwärtig 5 % der Jahresbezüge auf 2,5 % (entspricht etwa 30 % eines Monatsbezugs) und für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger von 4,17 % der Jahresbezüge auf 2,085 % (entspricht etwa 25 % einer Monatspension) vermindert. Der den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern in den unteren Besoldungsgruppen (bis A 8) zustehende zusätzliche Festbetrag von 100 Euro wird aus sozialen Gründen von der Halbierung ausgenommen.

Die Halbierung der Sonderzahlung wird auf den Zeitraum von 2006 bis 2010 beschränkt. Damit wird sichergestellt, dass die Leistungskürzungen nicht über das Notwendige hinausgehen. Die vorübergehende Einkommenskürzung ist auch im Hinblick auf vergleichbare Entwicklungen in der Wirtschaft gerechtfertigt und angemessen zumal das Lebenszeitprinzip den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Soldatinnen und Soldaten auch unter schwierigen Bedingungen einen sicheren Arbeitsplatz garantiert. Auch in der Wirtschaft werden die Einkommen in schwierigen Zeiten nicht selten gekürzt. Zunehmend werden in Tarifverträgen variable Jahressonderzahlungen vereinbart, die von der Lage des Unternehmens bzw. vom Unternehmenserfolg abhängig sind und in Krisenzeiten ganz ausgesetzt werden können. Im Gegenzug verzichten die Unternehmen häufig auf betriebsbedingte Kündigungen.

Die neuerliche Kürzung der Sonderzahlung bei den Versorgungsempfängerinnen und -empfängern wird zu berücksichtigen sein, wenn die Leistungseinschränkungen des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes und weitere Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung übertragen werden.

Von der Kürzung der jährlichen Sonderzahlung sind annähernd 1,1 Mio. Personen betroffen, deren Bezüge ganz oder überwiegend aus dem Bundeshaushalt finanziert werden und zwar rd. 182.000 Beamtinnen und Beamte (einschl. rd. 52.000 Beamtinnen und Beamte beim Bundeseisenbahnvermögen), rd. 500 Richterinnen und Richter, rd. 190.000 Soldatinnen und Soldaten, ferner rd. 710.000 Versorgungsempfängerinnen und -empfänger (einschl. rd. 500.000 pensionierte Bahn- und Postbeamtinnen und -beamte) sowie Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen, zu denen der Bundespräsident, Präsident/Vizepräsident und Richterinnen/ Richter des Bundesverfassungsgerichts, der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages und einige weitere Amtsträger gehören.

Ferner sind rd. 40.000 Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie rd. 14.000 Versorgungsempfängerinnen und -empfänger der mittelbaren Bundesverwaltung (u. a. Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Bund) betroffen. Die Haushalte dieser Einrichtungen werden insgesamt um rd. 35 Mio. Euro jährlich entlastet.

Die Einkommenskürzungen nehmen in absoluten Beträgen entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Empfängerinnen und Empfänger von Dienst-, Amtsund Versorgungsbezügen mit steigendem Einkommen zu. Die Kürzungen betragen in der Besoldungsgruppe


A 5 (Oberamtsmeister, Unteroffizier) rd. 560 Euro, in der Besoldungsgruppe
A 11 (Polizeihauptkommissar, Amtmann, Hauptmann) rd. 870 Euro, in der Besoldungsgruppe
A 14 (Oberregierungsrat, Fregattenkapitän) rd. 1.160 Euro, in der Besoldungsgruppe
B 6/R 6 (Ministerialdirigent, Richter am Bundesgerichtshof) rd. 2.160 Euro und in der Besoldungsgruppe
B 11 (Staatssekretär) rd. 3.110 Euro.

Damit werden die Belastungen sozial gerecht verteilt.

Mit der vorübergehenden Kürzung der jährlichen Sonderzahlung tragen die betroffenen Empfängerinnen und Empfänger von Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen wirksam zur Haushaltskonsolidierung bei, die auch eine wesentliche Voraussetzung für eine künftig angemessene Besoldung und Versorgung ist.

Durch die allgemeine lineare Kürzung der jährlichen Sonderzahlung wird zugleich dem verfassungsrechtlichen Differenzierungs- und Abstandsgebot Rechnung getragen. Die Bewertungsrelationen zwischen den Besoldungsgruppen werden nicht verändert, die funktionsbedingten Einkommensabstände bleiben erhalten. Dies entspricht der gesetzgeberischen Entscheidung, die jährliche Sonderzahlung an die Jahresleistung anzuknüpfen und damit die unterschiedlichen Funktionen und beispielsweise Beförderungen widerzuspiegeln.

Ein Wegfall (statt Kürzung) der jährlichen Sonderzahlung in den oberen Besoldungsgruppen (B-Besoldung und vergleichbare Besoldungsgruppen) hätte eine weitere Einkommensnivellierung zur Folge, die mit dem vorgesehenen Ausbau einer leistungs- und funktionsbezogenen Bezahlung nicht vereinbar wäre (vgl. zu Nivellierungstendenzen der Bezahlung im öffentlichen Dienst seit 1975 BT-Drs. 015/1165).

1.3 Abschaffung der Sonderzahlung für Mitglieder der Bundesregierung

Für die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger aus diesem Personenkreis sieht das Gesetz statt der vorübergehenden Kürzung die Abschaffung der jährlichen Sonderzahlung vor. Die oberste politische Leitungsebene des Bundes möchte diese Einkommenskürzung als Geste der Solidarität mit den Bürgerinnen und Bürgern verstanden wissen, die von den unumgänglichen allgemeinen Leistungseinschränkungen und Belastungen der Haushaltskonsolidierung betroffen sind.

Die Jahresbezüge der Bundeskanzlerin werden um rd. 9.500 Euro, einer Bundesministerin/eines Bundesministers um rd. 7.700 Euro und einer Parlamentarischen Staatssekretärin/eines Parlamentarischen Staatssekretärs um rd. 5.900 Euro gekürzt. Die Personalausgaben werden dadurch insgesamt um jährlich rd. 700.000 Euro vermindert.

Das Gesetz hat zur Folge, dass der Abstand zwischen den Amtsbezügen der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre einerseits und den Dienstbezügen der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger andererseits weiter verringert wird. Seit 1992 haben die Einkommen der Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre wiederholt an der allgemeinen Einkommensentwicklung des öffentlichen Dienstes nicht teilgenommen. Zusammen mit der Abschaffung (statt Kürzung) der jährlichen Sonderzahlung ergibt sich ein Einkommensrückstand von rd. 16 %, d.h. jährlich rd. 33.000 Euro (Bundeskanzlerin), 27.500 Euro (Ministerinnen und Minister) und rd. 19.500 Euro (Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Spreizung der Bezahlung im öffentlichen Dienst im Vergleich zur Wirtschaft ohnehin sehr gering ist und die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung weit hinter den Bezügen zurückbleiben, die in Führungsfunktionen der Wirtschaft gezahlt werden (vgl. BT-Drs. 015/3783).

1.4 Klarstellende Regelungen

Im Übrigen enthält das Gesetz eine Regelung bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen sowie klarstellende Regelungen ohne materielle Änderungen.

1.5 Sonstiges

Das Gesetz sieht eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung nicht vor. Es ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

2. Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte

Die jährliche Sonderzahlung ist grundsätzlich nicht durch Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes geschützt.

Es gibt insoweit keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören nämlich nur solche Regelungen, welche den Kernbestand von Strukturprinzipien erfassen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerwGE 106, 225). Dies trifft auf das ab 1949 gewährte Weihnachtsgeld, das 1965 zu einer jährlichen Sonderzuwendung ausgebaut wurde nicht zu (vgl. BVerfGE 44, 249). Diesbezüglich ist eine jederzeitige Änderung grundsätzlich möglich.

Einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es ohnehin nicht. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein weitgehendes Ermessen zu. Dabei ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen, wonach das, was schließlich insgesamt netto bei den Betroffenen verbleibt, amtsangemessen sein muss. Es kommt damit nicht auf die Konstruktion und die Zusammensetzung der einzelnen Besoldungsbestandteile an. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung wird mit diesem Gesetz nicht die verfassungsrechtlich garantierte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation verletzt. Der vom Besoldungsgesetzgeber sicherzustellende amtsangemessene Lebensunterhalt, dessen Umfang insbesondere an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse orientiert ist, bleibt auch nach dieser Maßnahme gewährleistet. Im Übrigen ist bei einer Gesamtbetrachtung die sich in der Situation des öffentlichen Haushalts ausdrückende jeweilige Leistungsfähigkeit des Dienstherrn zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 107, 218).

3. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens haben folgende Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zum Gesetzentwurf Stellung genommen:


Deutscher Beamtenbund (DBB)
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Deutscher Richterbund (DRB)
Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR)
Deutscher Bundeswehrverband (DBwV)
Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB).

Die Gewerkschaften lehnen den Entwurf zur Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes überwiegend ab. Sie halten die vorgeschlagene Kürzung der jährlichen Sonderzahlung für nicht gerechtfertigt. Die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes seien von den allgemeinen Belastungen im Steuerrecht in gleicher Weise betroffen wie alle Bürgerinnen und Bürger.

Ein eigenständiger Konsolidierungsbeitrag sei auch deshalb nicht begründet, weil in anderen Bereichen des Bundeshaushalts die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und die Quote der Personalausgaben am Gesamthaushalt tendenziell rückläufig sei.

Bezogen auf das angestrebte Gesamtvolumen der Einsparungen sei die Maßnahme überproportional; dadurch würde das Vertrauen der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gegenüber den Dienstherren beeinträchtigt.

Nach Auffassung der Gewerkschaften läuft die Halbierung der jährlichen Sonderzahlungen auch den konjunkturpolitischen Zielen der Bundesregierung zuwider und wirft verfassungsrechtliche Fragen auf. Zudem würde der Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst missachtet. Es wird vorgeschlagen, einen Teil der durch die verminderten Sonderzahlungen eingesparten Gelder der Versorgungsrücklage des Bundes zuzuführen.

Die Befristung der Maßnahmen auf die Jahre 2006 bis 2010 wird von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften grundsätzlich begrüßt.

Die Bundesregierung hält demgegenüber unter den gegebenen Rahmenbedingungen die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung für unerlässlich. Nach dem eindeutigen Regelungsauftrag des Gesetzgebers in § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Einen von dieser Entwicklung unabhängigen Anspruch auf Bezügeanpassung gibt es nicht.

Die gegenwärtig schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse haben auch in der Wirtschaft zu Minderungen bei variablen Sonder- bzw. Bonuszahlungen geführt. Die wirtschaftliche Entwicklung hatte ferner rückläufige Steuereinnahmen zur Folge, die den Schuldenstand des Bundes innerhalb weniger Jahre dramatisch haben ansteigen lassen. Bezogen auf die ungünstige Entwicklung der Steuereinnahmen ist die Personalausgabenquote im Bund in den letzten Jahren trotz erheblichen Personalabbaus deutlich gestiegen.

Um den weiteren Anstieg zu begrenzen und auch wieder finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten für Zukunftsinvestitionen zu erhalten, sind strukturell wirkende Entlastungsmaßnahmen zwingend geboten. Die Bundesregierung unternimmt alle Anstrengungen, durch Senkung der Lohnnebenkosten und Konsolidierung der öffentlichen Haushalte die Wachstumskräfte der Wirtschaft zu stärken und so zu einem höheren Wirtschaftswachstum zu gelangen. Im ersten Schritt wird der nachhaltigen Konsolidierung des Bundeshaushalts dabei eindeutig Vorrang eingeräumt. Hierzu müssen auch die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes ihren Beitrag leisten. (Vergleiche im Einzelnen die

Begründung des Gesetzentwurfs.)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 neu)

Für die Mitglieder der Bundesregierung (nach Artikel 62 des Grundgesetzes die Bundeskanzlerin sowie die Bundesministerinnen und Bundesminister) und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre (§ 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre) wird die jährliche Sonderzahlung nicht nur befristet gekürzt sondern abgeschafft. Diese Regelung gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen aus einem dieser Amtsverhältnisse.

Die oberste politische Leitungsebene des Bundes möchte diese Einkommenskürzung als Geste der Solidarität mit den Bürgerinnen und Bürgern verstanden wissen die von den unumgänglichen allgemeinen Leistungseinschränkungen und Belastungen der Haushaltskonsolidierung betroffen sind.

Zu Nummer 2a (§ 2 Abs. 1 Satz 1)

Die jährliche Sonderzahlung wird in den Jahren 2006 bis 2010 von 5 % der Jahresbezüge (entspricht etwa 60 % der monatlichen Bezüge) auf 2,5 % der Jahresbezüge (entspricht etwa 30 % der monatlichen Bezüge) halbiert. Nach diesem Zeitraum beträgt die jährliche Sonderzahlung wieder 5 % der Jahresbezüge. Der zusätzliche Festbetrag von 100 Euro für die Empfängerinnen und Empfänger von Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 wird von der Kürzung ausgenommen.

Die Formulierung dient außerdem der Klarstellung, dass nur vom Bund erhaltene Bezüge zur Ermittlung der jährlichen Sonderzahlung heranzuziehen sind. Bezüge, die z.B. bei Ländern oder Gemeinden gezahlt wurden, sind nicht einzubeziehen.

Zu Nummer 2b (§ 2 Abs. 1 Satz 2 neu)

Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge sind für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung nicht einzubeziehen, wenn bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist. Bei einem Wechsel von Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen in die übrige Bundesverwaltung sind in diesem Fall für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung nur die Bezüge heranzuziehen, die ab dem Wechsel gezahlt werden. Bei den Postnachfolgeunternehmen wird aufgrund der jeweiligen Sonderregelung eine die Sonderzahlung ersetzende Leistung gewährt.

Zu Nummer 2c (§ 2 Abs. 1 Satz 5 neu)

Die Formulierung dient der Klarstellung, dass auch die jährliche Sonderzahlung dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

Zu Nummer 3a (§ 3 Abs. 1 Satz 3)

Die Formulierung dient der Klarstellung, dass die Regelung für jedes Ausscheiden mit Versorgungsbezügen gilt.

Grundsätzlich ist die jährliche Sonderzahlung mit den Bezügen für den Monat vor dem Ausscheiden zu zahlen. Sollte dies z.B. bei einer kurzfristigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr rechtzeitig möglich sein, ist die jährliche Sonderzahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuzahlen.

Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird die Besoldung bis zu drei Monate über den Monat des Ausscheidens hinaus gezahlt ( § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes). In diesem Fall ist die jährliche Sonderzahlung mit den Bezügen für den Monat zu zahlen für den letztmalig Bezüge zustehen.

Zu Nummer 3b (§ 3 Abs. 2)

Auf die Begründung zu Nummer 2a wird verwiesen.

Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 1 Satz 1)

Die jährliche Sonderzahlung wird in den Jahren 2006 bis 2010 von 4,17 % der Jahresbezüge (entspricht etwa 50 % der monatlichen Versorgungsbezüge) auf 2,085 % der Jahresbezüge (entspricht etwa 25 % der monatlichen Versorgungsbezüge) halbiert. Nach diesem Zeitraum beträgt die jährliche Sonderzahlung wieder 4,17 % der Jahresbezüge.

Zu Nummer 5a (§ 5 Abs. 1)

Die Formulierung dient der Klarstellung, dass bei einer Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge nicht nur diese, sondern im Falle der teilweisen Einbehaltung auch die bereits gezahlten Bezüge für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung einzubeziehen sind. Auch für die bereits gezahlten Bezüge ist die Zahlung einer jährlichen Sonderzahlung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens gesperrt.

Zu Nummer 5b (§ 5 Abs. 2)

Korrektur der Schreibweise.

Zu Artikel 2 (Finanzausgleichsgesetz)

Allgemeines

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes regelt die Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländergesamtheit.

Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Sicherstellung eines Anteils für den Bund zur Senkung der Lohnzusatzkosten erfordert eine Änderung des bisherigen Gesetzeswortlauts. Auch die vorgesehene Anhebung des Umsatzsteuersatzes um drei Prozentpunkte erfordert Anpassungen bei denjenigen Anteilssätzen, die nach dem Gesetz bei einer Steuersatzerhöhung nicht dynamisiert werden sollen.

Zu Nummer 1

Satz 1 gewährt dem Bund ab 2007 ein Vorab im Gegenwert eines Prozentpunktes des Umsatzsteueraufkommens; dabei sind die in Folge der Steuersatzerhöhung bei den Ertragsteuern zu erwartenden Mindereinnahmen der Gebietskörperschaften gegen gerechnet.

Die Regelung sieht vor, dass eine Dynamisierung des Vorabsatzes bei Steuersatzerhöhungen oder -senkungen nicht stattfindet.

Zu Nummer 2

Satz 2 entspricht dem ursprünglich in Satz 1 geregelten Vorab des Bundes zum Ausgleich der Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Zuschusses für die Rentenversicherung; gemäß der gesetzlichen Anordnung vermindern sich die Vomhundertsätze entsprechend dem Umfang der durch die Steuersatzerhebung bedingten Steuermehreinnahmen.

Zu den Nummern 3 bis 6

Folgeänderungen aufgrund von Nummer 1.

Zu Nummer 7

Folgeänderung aufgrund des bisherigen Satz 10. Danach

ist der Umsatzsteueranteil des Bundes und der Länder, soweit er durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleiches bedingt ist, bei Steuersatzerhöhungen entsprechend dem Umfang der Steuermehreinnahmen anzupassen.

Zu Nummer 8

Satz 13 enthält den Rechtsbefehl des bisherigen Satz 10.

Zu Artikel 3 (Umsatzsteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 1)

Die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % dient der Erzielung von Einnahmen zu Zwecken der Haushaltskonsolidierung sowie der Reduzierung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung.

Zu Nummer 2 (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Als Folge der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes ist der land- und forstwirtschaftliche Durchschnittssatz für bestimmte Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten anzupassen.

Zu Artikel 4 (Versicherungsteuergesetz)

Durch die Änderungen werden neben dem Regelsteuersatz die besonderen Steuersätze für Feuerversicherungen, für verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherungen, für Seeschiffskaskoversicherungen sowie für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr erhöht.

In den verbundenen Wohngebäude- und Hausratversicherungen ist jeweils ein pauschalierter Feueranteil in Höhe von 25 bzw. 20 v. H. der Prämie enthalten. Dieser Anteil unterliegt nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem Steuersatz für Feuerversicherungen. Der sich daraus ergebende Gesamtsteuersatz pro Prämie wurde entsprechend angepasst.

Die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist eine Mischform aus Unfallversicherung und kapitalbildender Lebensversicherung. Der Anteil der Unfallversicherung unterliegt dem Regelsteuersatz, der Anteil der Lebensversicherung ist steuerfrei. Der Gesamtsteuersatz pro Prämie wurde entsprechend angepasst.

Im Unterschied zum Regelsteuersatz und den vorgenannten besonderen Steuersätzen, die in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach erhöht wurden, war der für Seeschiffskaskoversicherungen geltende Steuersatz bisher unverändert geblieben.

Zu Artikel 5 (§ 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank)

Zu Nummer 1 (Abs. 4)

Allgemeines Für Beamtinnen und Beamte der Bundesbank bestehen als Ausnahme vom übrigen Besoldungsrecht besondere Bezahlungselemente. Es wird eine Bankzulage in Höhe von bisher neunzehn vom Hundert des Grundgehalts gewährt. Sie wird unabhängig von der Verwendung in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und den Filialen der Deutschen Bundesbank gezahlt. Die Zulage übersteigt mit ihrer Höhe alle ansonsten bedeutsamen Zulagen, die im Bundesbereich gewährt werden.

Vor diesem Hintergrund wird im Zuge der Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung ein besonderer Beitrag der Bundesbank als erforderlich angesehen, der auch die Bewertung der für die Bundesbankbediensteten zur Verfügung stehenden Besoldungselemente im Zusammenhang mit der 2002 beschlossenen Strukturreform der Deutschen Bundesbank berücksichtigt. Mit der organisatorischen Integration der ehemaligen Landeszentralbanken erhielt die Bundesbank eine einheitliche Leitungs- und Entscheidungsstruktur mit einem Vorstand; die eigenständigen Entscheidungsbefugnisse der Vorstände der Landeszentralbanken sind weggefallen.

Mit der Differenzierung der Bankzulage zwischen einer Verwendung in der Zentrale der Bundesbank, in den Hauptverwaltungen der Bundesbank und in den Filialen der Bundesbank wird der gewandelten Bedeutung der verschiedenen Stellen der Bundesbank im Rahmen der veränderten Struktur Rechnung getragen.

Daneben werden im Zuge des bereits 1999 begonnenen Abbaus von pauschalierten Aufwandsentschädigungen die Entschädigungen für Aufwendungen von Führungskräften gestrichen. Vergleichbare Aufwandsentschädigungen werden im Bundesbereich nicht mehr gewährt.

Die für Beamtinnen und für Beamte getroffenen Regelungen gelten über die Verweisung in § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b auch für die Angestellten der Bank.

Bis zur Änderung des Personalstatuts durch den Vorstand der Deutschen Bundesbank gelten die gesetzlichen Regelungen unmittelbar, weil sie im Bezug auf das bisher im Personalstatut Geregelte beschränkend wirken.

Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens haben folgende Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zum Gesetzentwurf (Änderung von § 31 des Bundesbankgesetzes) Stellung genommen:


Deutscher Beamtenbund (DBB),
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB).

Die Gewerkschaften lehnen den Entwurf zur Änderung des Bundesbankgesetzes ab, soweit er die Gewährung einer Bankzulage und von Aufwandsentschädigungen betrifft. Sie halten die vorgesehene Kürzung bzw. Streichung der Bankzulage für nicht gerechtfertigt. Die Beamtinnen und Beamten der Bundesbank seien zusätzlich von den allgemeinen Belastungen im Steuerrecht und der ebenfalls mit diesem Gesetz (Artikel 1) vorgesehenen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung betroffen.

Durch die Kumulation dieser Maßnahmen werde erheblich in die Bezahlung der Bundesbankbediensteten eingegriffen.

Im Übrigen behindere die Kürzung bzw. Streichung der Bankzulage den Prozess des Personalabbaus im Zuge der Strukturreform sowie die Gewinnung qualifizierten Personals. Zum Teil wird die Maßnahme als Eingriff in die Unabhängigkeit der Bundesbank angesehen.

Die vorgesehene Regelung über eine Ausgleichszulage wird von den Gewerkschaften ebenfalls abgelehnt, weil mit ihr dem Vertrauensschutzgebot nicht hinreichend Rechnung getragen werde.

Die Bundesregierung hält die Maßnahme im Zusammenhang mit der veränderten Struktur der Bundesbank und den sich daraus ergebenden differenzierten Aufgabenstellungen der einzelnen Bereiche für folgerichtig.

Mit der getroffenen Ausgleichsregelung ist sie für die Bediensteten auch vertretbar. Die Kürzung bzw. Streichung der Bankzulage greift in einer Weise in den Bereich der Bezahlung ein, die dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip nicht entgegensteht.

Die Regelung zur Gewährung einer Ausgleichszulage schützt die Bediensteten vor einem abrupten Bezügeverlust und gewährleistet einen allmählichen Abbau der Zulage ohne nominale Einschnitte.

Zu Nummer 1 (§ 31 Abs. 4)

Zu Buchstabe a

Die Bankzulage bei der Deutschen Bundesbank wird künftig in Höhe von neun vom Hundert des Grundgehalts an Beamtinnen und Beamte gewährt, die in der Zentrale verwendet werden sowie in Höhe von fünf vom Hundert des Grundgehalts an Beamtinnen und Beamte gewährt die in den Hauptverwaltungen verwendet werden. Für Beamtinnen und Beamte der Filialen entfällt die Zulage. Als Ausgangspunkt für die Zulage dient § 51 des Bundesbesoldungsgesetzes, der andere Zulagen mit der Maßgabe ihrer gesetzlichen Regelung als Ausnahme zulässt. Die Bankzulage soll die Deutsche Bundesbank in den Bereichen mit herausgehobenen Funktionen in die Lage versetzen, im Wettbewerb mit dem privaten Kreditgewerbe und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung eines geordneten leistungsfähigen Bankbetriebes ausreichend qualifiziertes Personal gewinnen und halten zu können. Die Tätigkeit in der Zentrale weist gegenüber der Tätigkeit in den Hauptverwaltungen und Filialen herausgehobene Aspekte auf, die sich auch aus ihrer Stellung als oberste Bundesbehörde gemäß § 29 Abs. 1 ergeben. Zudem sind die Aufgaben in der Zentrale durch ihre Funktion im Eurosystem und im Europäischen System der Zentralbanken geprägt. Daher ist eine Zulage in Höhe von neun vom Hundert des Grundgehalts angemessen. In den Hauptverwaltungen werden herausgehobene ausführende Funktionen, insbesondere eine Verbindungsfunktion zu den Geschäftsbanken, wahrgenommen. Hinzu kommen gebündelte Aufgaben der Zentrale. Hier ist die Gewährung einer Bankzulage von fünf vom Hundert des Grundgehalts angemessen. Die heraushebenden Aspekte der Aufgaben in der Zentrale und in den Hauptverwaltungen weisen die Aufgaben in den Filialen dagegen in Zukunft nicht mehr auf. Sie sind im Wesentlichen mit operativen Funktionen im Bargeldbereich betraut. Hier ist die Gewährung einer Zulage nicht mehr gerechtfertigt.

Die bisherige Entschädigung für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen wird künftig nicht mehr gewährt.

Seit 1999 wurden im Bundesbereich sämtliche pauschalierten Aufwandsentschädigungen auf ihre Notwendigkeit hin geprüft, nachdem mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 die Voraussetzungen zur Zahlung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen in § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes verschärft worden sind. Diese Maßnahme wird nun bei der an Führungskräfte der Deutschen Bundesbank gewährten Aufwandsentschädigung nachgeholt.

Die vorstehenden Änderungen wirken über § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b auch für die Angestellten der Bundesbank.

Zu Buchstabe b

Den von der Kürzung oder Streichung der Bankzulage betroffenen Beamtinnen und Beamten wird eine sich abschmelzende Ausgleichszulage gewährt, um sie vor einem abrupten Bezügeverlust zu bewahren. Dies gilt auch für beurlaubte Beamtinnen und Beamte (z.B. wegen Elternzeit, Betreuung von Kindern, Ableistung des Wehrdienstes, Pflege von nahen Angehörigen, Urlaub ohne Dienstbezüge), denen am Stichtag ohne Beurlaubung eine Bankzulage zugestanden hätte. Bei Kürzung der Zulage wird die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen alter und neuer Höhe der Zulage gewährt. Bei Wegfall bemisst sich die Höhe der Ausgleichszulage nach der Höhe der bisherigen Bankzulage. Für die erstmalige Berechnung der Ausgleichszulage ist die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Bankzulage maßgebend; § 6 Bundesbesoldungsgesetz findet Anwendung.

Die Ausgleichszulage wird gewährt, soweit und solange der Empfänger der Ausgleichszulage eine bisher zulageberechtigende Tätigkeit fortführt. Bei anderweitiger Verwendung entfällt sie. Die Anwendung der Vorschriften über die Ausgleichszulage werden die Funktionsfähigkeit des internen Arbeitsmarktes der Bundesbank nicht behindern. Die Ausgleichszulage wird bei Erhöhungen der Dienstbezüge (z.B. durch Beförderungen, Anstieg in den Stufen des Grundgehalts, allgemeine Besoldungsanpassungen) um jeweils die Hälfte des Erhöhungsbetrages abgeschmolzen. Dies gilt auch für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, denen am Stichtag ohne Beurlaubung eine Bankzulage zugestanden hätte und für Langzeiterkrankte Angestellte nach Ende der Entgeltfortzahlung. Für den Abbau der Ausgleichszulage einzubeziehenden Arten von Dienstbezügen wird auf die Aufzählung in § 13 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes abgestellt. Erhöhungen aus der Angleichung der Bezahlung (Ost) an die Bezahlung (West) bleiben unberücksichtigt, sie dürfen den Zweck der Angleichung für den Bereich der Bundesbank nicht unterlaufen.

Diese Regelung gilt nach Nummer 1 Buchstabe c dieses Gesetzes (§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b BBankG n. F.) auch für die Angestellten der Bundesbank.

Zu Buchstabe c

Die Vorschrift für Angestellte der Bundesbank wird um eine Bestimmung über die Anwendung der für Beamtinnen und Beamte getroffenen Ausgleichszulagenregelung ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 31 Abs. 5)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.

Wie die im übrigen Bundesbereich gewährten Stellenzulagen nimmt auch die Bankzulage an allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht mehr teil.

Zu Artikel 6 (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)

Allgemeines Mit den Änderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch wird die im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD in Aussicht gestellte Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte auf 4,5 Prozent zum 1. Januar 2007 umgesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit erhält als Beitrag des Bundes die Mittel aus einem Punkt Mehrwertsteuererhöhung.

Die Bundesagentur für Arbeit wird ihre Effektivität und Effizienz weiter steigern, um den von ihr geforderten Anteil zur Senkung des Beitragssatzes zu erbringen. Der bisherige Bundeszuschuss wird in ein Darlehen umgewandelt.

Darüber hinaus soll im Bereich der Kranken- und Rentenversicherung der Pauschalbeitragssatz für die für geringfügig Beschäftigten angehoben werden. Im Gleichklang zu dieser Anhebung wird auch die Formel für die Gleitzone an die neue Pauschalgrenze für geringfügig Beschäftigte angepasst. Diese Regelung wirkt sich auch in der einschlägigen Beitragsvorschrift der Arbeitslosenversicherung aus.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zur Aufhebung des § 365.

Zu Nummer 2 (§ 341 Abs. 2)

Mit der Regelung wird der Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2007 um zwei Prozentpunkte auf 4,5 Prozent gesenkt.

Zu Nummer 3 (§ 344 Abs. 4)

Im Gleichklang zur Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für die Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte wird auch die Formel für die Gleitzone an die neue Pauschalgrenze für geringfügig Beschäftigte unter Einbeziehung der Pauschalsteuer von 2 Prozent auf 30 Prozent entsprechend angepasst und für den Rest des Jahres 2006 der Faktor F mit dem Wert von 0,7160 festgesetzt. Mit diesem Faktor wird der Übergang von der Mini- in die Midi-Job-Zone geglättet.

Die vorliegende Regelung enthält die entsprechende Anpassung in der Beitragsvorschrift der Arbeitslosenversicherung.

Zu Nummer 4 (§ 363)

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit zum teilweisen Ausgleich der Mindereinnahmen durch die Beitragssatzsenkung in jedem Kalenderjahr einen Beitrag des Bundes erhält, der dem Mehraufkommen eines Prozentpunktes des allgemeinen Mehrwertsteueraufkommens dieses Jahres entspricht.

Dieser Beitrag wird für das Jahr 2007 auf 6,468 Mrd. Euro, für das Jahr 2008 auf 7,583 Mrd. Euro und für das Jahr 2009 auf 7,777 Mrd. Euro festgelegt. In den Folgejahren wird der Beitrag des Bundes - vergleichbar der Regelung des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 213 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - entsprechend der Veränderungsrate des Mehrwertsteueraufkommens fortgeschrieben; Änderungen des Steuersatzes werden dabei im Jahr ihres Wirksamwerdens nicht berücksichtigt.

Zu Nummer 5 (§ 365)

Die Bundesagentur für Arbeit erhält zukünftig einen festen Beitrag des Bundes aus der Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Gleichzeitig entfällt der bisher vom Bund gezahlte Bundeszuschuss. Die Bundesagentur für Arbeit erhält weiterhin Liquiditätshilfen, damit sie auch dann ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann, wenn die eigenen Einnahmen diese Ausgaben nicht decken. Die Liquiditätshilfen werden als zinslose Darlehen gewährt und sind zurückzuzahlen, sobald die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.

Zu Nummer 6 (§ 421c)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 363.

Zu Artikel 7 (Viertes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 71a) und Nummer 2 (§ 71c)

Folgeänderungen zur Aufhebung des § 365 SGB III.

Zu Nummer 3 (§ 117 Abs. 1)

Der Bund trägt über die Defizitdeckung bei der Bundesknappschaft aus historischen Gründen die Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner. Da der Grund für diese Kostentragungsregelung (hohe Belastung durch ungünstige Altersstruktur der Versicherten) nicht mehr in gleichem Umfang gegeben ist, wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz die Rechtslage so geändert, dass der knappschaftlichen Krankenversicherung schrittweise die Übernahme der Verwaltungskosten der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner auferlegt wird.

Die finanzielle Situation des Bundes erfordert nunmehr einen schnelleren Anstieg der Erstattungsbeträge an die knappschaftliche Rentenversicherung. Der schnellere Anstieg für das Jahr 2005 wurde bereits mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) umgesetzt.

Zu Artikel 8 (Arbeitsentgeltverordnung)

Durch die Ergänzung des § 1 wird geregelt, dass zukünftig die steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die auf einen Grundlohn von mehr als 25 Euro die Stunde berechnet werden, nicht mehr sozialversicherungsbeitragsfrei sind.

Zu Artikel 9 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 221 Satz 1)

Die Regelung bewirkt, dass die Pauschalzahlungen des Bundes an die gesetzliche Krankenversicherung für das Jahr 2007 auf 1,5 Milliarden Euro festgesetzt und in den Folgejahren keine Zahlungen dieser Art mehr geleistet werden.

Zu Nummer 2 (§ 226 Abs. 4)

Im Gleichklang zur Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für die Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte wird auch die Formel für die Gleitzone an die neue Pauschalgrenze für geringfügig Beschäftigte unter Einbeziehung der Pauschsteuer von 2 Prozent auf 30 Prozent entsprechend angepasst und für den Rest des Jahres 2006 der Faktor F mit dem Wert von 0,7160 festgesetzt. Mit diesem Faktor wird der Übergang von der Mini- in die Midi-Job-Zone geglättet.

Die vorliegende Regelung enthält die entsprechende Anpassung in der Beitragsvorschrift der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Zu Nummer 3 (§ 232a Abs. 1)

Die zusätzlichen Einnahmen aus der Erhöhung der Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte sollen den Bundeshaushalt entlasten. Daher wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld II der Anteil an der monatlichen Bezugsgröße entsprechend vermindert.

Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte von 11 auf 13 % führt zu Mehreinnahmen der gesetzlichen Krankenkassen. Zur Einschätzung dieser Mehreinnahmen sind derzeit nur grobe Annahmen möglich, da nicht abschätzbar ist, inwieweit sich durch die Erhöhung der Pauschalbeträge die Anzahl der geringfügig Beschäftigten vermindert.

Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Mehreinnahmen bei ca. 170 Millionen Euro liegen werden. Zur Vermeidung von Schätzrisiken wird ein Spitzabrechnungsverfahren eingeführt. Hier wird jeweils bis zum 30. September für den Zeitraum vom 1. Juli des vorherigen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres berechnet inwieweit die Beitragsmehreinnahmen im Vergleich zum Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 den Betrag von 170 Millionen Euro erreichen. Unterschreiten die Beitragsmehreinnahmen diesen Betrag haben die Krankenkassen einen Ausgleichsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Feststellung der Höhe des Ausgleichsanspruchs aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Berechnungsweise und die Verteilung an die Krankenkassen, sind zwischen den Beteiligten zu regeln. Der Ausgleich findet jeweils bis zum Jahresende, erstmals bis zum 31. Dezember 2007, statt. Hierdurch wird gewährleistet, dass ein entsprechender Ausgleich möglichst zeitnah erfolgt. Bei diesem Ausgleich geht es lediglich darum, die ursachenadäquaten Veränderungen zu erfassen.

Zu Nummer 4 (§ 249b Satz 1)

Der Pauschalbeitrag, der vom Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten ist, wird bei Anhebung des Gesamtbeitragssatzes um 5 Prozent anteilig vom jetzigen Wert von 11 Prozent auf 13 Prozent angehoben.

Zu Artikel 10 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 163 Abs. 10)

Im Gleichklang zur Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für die Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte wird auch die Formel für die Gleitzone an die neue Pauschalgrenze für geringfügig Beschäftigte unter Einbeziehung der Pauschsteuer von 2 Prozent auf 30 Prozent entsprechend angepasst und für den Rest des Jahres 2006 der Faktor F mit dem Wert von 0,7160 festgesetzt. Mit diesem Faktor wird der Übergang von der Mini- in die Midi-Job-Zone geglättet.

Die vorliegende Regelung enthält die entsprechende Anpassung in der Beitragsvorschrift der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu Nummer 2 (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b)

Der Pauschalbeitrag, der vom Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist, wird bei Anhebung des Gesamtbeitragssatzes um 5 Prozent anteilig vom jetzigen Wert von 12 Prozent auf 15 Prozent angehoben.

Zu Nummer 3 ( § 172 Abs. 3)

Entsprechend der Anhebung des Pauschalbeitrages, der vom Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist, wird auch der Pauschalbeitrag für versicherungsfreie oder befreite geringfügig Beschäftigte (z.B. Altersvollrentner) vom jetzigen Wert von 12 Prozent auf 15 Prozent angehoben.

Zu Nummer 4 (§ 213 Abs. 2a)

Die gesetzliche Rentenversicherung erhält ab dem 1. Juli 2006 zusätzliche Einnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich auf 15 % in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zusätzlichen Einnahmen sollen den Bundeshaushalt entlasten. Der allgemeine Bundeszuschuss wird daher jedes Jahr um die geschätzten Mehreinnahmen pauschal vermindert. Im Folgejahr erfolgt eine Verrechnung der pauschalierten Beträge mit den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen.

Dieser Verrechnungsbetrag kann dann in die Bemessung des allgemeinen Bundeszuschusses des auf die Verrechnung folgenden Haushaltsjahres einfließen. Die Ermittlung der tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen erfolgt einvernehmlich zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.

Zu Artikel 11 (Elftes Buch Sozialgesetzbuch)

Die Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Arbeitslosengeld II wird in der sozialen Pflegeversicherung wie bisher beibehalten, um Beitragsausfälle bei der sozialen Pflegeversicherung zu vermeiden. Der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" kann hier nicht mehr angewandt werden, weil die soziale Pflegeversicherung abweichend von der gesetzlichen Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag von Arbeitgebern bei geringfügiger Beschäftigung erhält und sie daher keine Kompensation für die Beitragsabsenkung bei Beziehern von Arbeitslosengeld II durch Mehreinnahmen bei geringfügiger Beschäftigung erzielen kann.

Zu Artikel 12 (Regionalisierungsgesetz)

Allgemeines Die Novellierung zieht die Folgerung aus dem Koalitionsvertrag, der gezielte Einsparungen bei einzelnen Fördertatbeständen und in diesem Rahmen Korrekturen bei den Regionalisierungsmitteln vorsieht. Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird mit dem in § 6 des Regionalisierungsgesetzes enthaltenen Auftrag zur Revision des Gesetzes verbunden.

Dieser Gesetzesauftrag wird mit folgenden Maßnahmen erfüllt:

Zu Nummer 1 (§ 5)

Die den Ländern ab dem Jahr 2006 jährlich zustehenden Beträge werden wie folgt festgesetzt:

2006 7.053,1 Millionen Euro
2007 6.709,9 Millionen Euro
ab 2008 6.609,9 Millionen Euro

Der Betrag wird nicht dynamisiert.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Folgeänderung

Zu Nummer 3 (§ 7)

Folgeänderung

Zu Nummer 4 (§ 8)

Zur Aufteilung des jährlichen Betrages auf die einzelnen Länder (so genannte horizontale Verteilung) übernimmt der Bund die Verteilung, wie sie sich aus dem Regionalisierungsgesetz in der zur Zeit gültigen Fassung für das Jahr 2005 ergibt.

Die Beträge werden den einzelnen Ländern nicht differenziert für den SPNV (§ 8 Abs. 1 RegG) und den ÖPNV(§ 8 Abs. 2 RegG) zur Verfügung gestellt. Diese Differenzierung ist durch die tatsächliche Verfügung der Länder über die Mittel hinfällig geworden. Abs.tz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Er wurde redaktionell angepasst.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes