Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung
(ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Haushaltswirkungen der vorgesehenen Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bereits zum 1. Juli 2007 in dem vom Haushaltsgesetzgeber verabschiedeten Bundeshaushalt 2007 berücksichtigt sind.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel


Fristablauf: 30.03.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung - ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz -Vom ... 2007

Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz)

§ 1 Verwalter des Sondervermögens

§ 2 Zweckbestimmung

§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr

§ 4 Getrennte Vermögensverwaltung

§ 5 Substanzerhaltungsgebot

§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau

§ 7 Wirtschaftsplan

§ 8 Durchführung der Wirtschaftsförderung

§ 9 Kosten

Artikel 2
Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Artikel 3
Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Artikel 1 bis 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft. Der Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Notwendigkeit des Artikelgesetzes

Mit dem vorgelegten Artikelgesetz wird die aus dem Sondervermögen finanzierte Wirtschaftsförderung neu geordnet.

Die bisherige ERP-Wirtschaftsförderung bleibt in Volumen und Intensität erhalten. Das Sondervermögen wird Teile seines Vermögens als Eigenkapital in die KfW einbringen oder dieser als Nachrangdarlehen gewähren. 2 Mrd. Euro werden an den Bundeshaushalt abgeführt.

Hierfür erhält das Sondervermögen eine vollständige Kompensation.

Artikel 1 enthält eine Neufassung des bisherigen ERP-Verwaltungsgesetzes (ERP-VerwG) vom 31. August 1953, BGBl. I S. 1312, zuletzt geändert Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Da im Zuge der Neuordnung nur wenige Paragraphen unverändert erhalten bleiben, bietet sich eine Neufassung des Gesetzes an.

Das durch das Sondervermögen in die KfW neu eingebrachte Eigenkapital wird in der KfW als Rücklage bilanziert. Die Vergütung aus dieser Kapitalrücklage und die Zinsen aus dem der KfW gewährten Nachrangdarlehen sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt. Die Vergütung aus dem neu eingebrachten Eigenkapital und der Darlehenszins sind mit der KfW vertraglich zu vereinbaren. Das Gesetz macht hier die Vorgabe, dass die zu vereinbarende Vergütung zusammen mit anderen anfallenden Erträgen vom Umfang her ausreichen muss, um damit die Substanz des Sondervermögens und die bisherige Förderung in vollem Umfang aufrechterhalten zu können.

Aufgrund der Feststellungen eines von BMWi und BMF gemeinsam vergebenen Gutachtens sind dafür zum heutigen Zeitpunkt mindestens 590 Mio. Euro jährlich erforderlich.

Wie bisher werden grundlegende Förderelemente durch ein Wirtschaftsplangesetz festgelegt.

Dadurch werden die Beteiligungsrechte des Parlaments bei der Ausgestaltung der ERP-Wirtschaftsförderung auch in Zukunft gewahrt.

Artikel 2 regelt die Übertragung von Vermögensteilen an den Bundeshaushalt bzw. die KfW.

Artikel 3 enthält die aufgrund der Neuordnung notwendigen Änderungen und Ergänzungen des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007.

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus einer Kompetenz des Bundes kraft Natur der Sache, da Regelungen über ein beim Bund befindliches Sondervermögen ihrer Natur nach eigenste, der partikularen Gesetzgebungszuständigkeit a priori entrückte Angelegenheiten des Bundes darstellen die nur vom Bund selbst geregelt werden können.

III. Anmerkung

Gesetzesfolgenabschätzung

Das Sondervermögen bleibt in seiner Substanz erhalten. Die Förderung kann in Volumen und Intensität wie bisher fortgeführt werden. Zugleich werden dem Bundeshaushalt 2 Mrd. € zugeführt.

Der Bund übernimmt im Rahmen der Neuordnung die zur Fortsetzung des ERP-Fördergeschäfts nicht mehr benötigten Rechte des Sondervermögens und die hiermit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

Mit dem Übergang von Verbindlichkeiten auf den Bund wird die Politik der Eingliederung von Schulden der Sondervermögen in die Bundesschuld konsequent fortgeführt; dies vereinfacht auch das Kreditmanagement und die Schuldenverwaltung.

Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungsklausel

Die vorgesehenen Maßnahmen stellen eine interne Neuordnung der Wirtschaftsförderung dar.

Wirtschaftsunternehmen werden durch den Vollzug der gesetzlichen Maßnahmen nicht belastet.

Die in der Folge zu vergebenden ERP-Fördermittel beeinflussen bei den Empfängern die Preisgestaltung tendenziell günstig. Mögliche Veränderungen auf Einzelpreise können nicht quantifiziert werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu §§ 1 - 4

Die ersten 3 Paragraphen haben sich im Vergleich zum ERP-VerwG a.F. inhaltlich nicht geändert.

Wie bisher bestimmt § 1, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Sondervermögen verwaltet.

Auch die Zweckbestimmung in § 2, dass das Sondervermögen der Förderung der deutschen Wirtschaft dient, bleibt unverändert. Dies gilt ebenso für die völkerrechtliche Grundlage des Sondervermögens. Das Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bleibt von der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung unberührt. Die Vereinigten Staaten von Amerika sind von der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens unterrichtet worden.

Mit der Neuregelung des Gesetzes bleibt gleichfalls mit § 3 der Status erhalten, dass das Sondervermögen zwar nicht rechtsfähig ist, aber unter seinem Namen rechtsgeschäftlich und prozessual handeln kann. Aus Transparenzgründen wurde als allgemeiner Gerichtsstand Berlin namentlich benannt, um nicht mehr wie bisher eine Bestimmung des Gerichtsstandes über den Umweg des Sitzes der Obersten Verwaltungsstelle (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Berlin) vornehmen zu müssen.

Wie bisher grenzt § 4 die diesem Gesetz unterliegenden Vermögenswerte entsprechend ihrem Charakter als Sondervermögen von dem allgemeinen Bundesvermögen ab. Mit dieser Begrenzung bleibt auch die in Absatz 2 vorgesehene Haftungsbeschränkung erhalten.

Zu § 5

Mit § 5 bleibt der Grundsatz bestehen, dass die Verwaltung des Vermögens der Erhaltung seines Wertes dienen muss, da nur dann seine Förderkraft erhalten bleibt, und dass seine Verwaltung nach wirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt.

Zu § 6

Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit geschaffen, dass das Sondervermögen neben der Gewährung von Nachrangdarlehen Teile seines Vermögens als Eigenkapital in die KfW einbringt und dabei der Bestimmungszweck (vgl. § 2) der hiermit gebildeten Rücklage und der darauf entfallenden Erträge erhalten bleibt. Abs. 2 bestimmt, welche Punkte in einem zu diesem Zweck abzuschließenden Vertrag zu regeln sind. Dazu gehört insbesondere die Kapitalverzinsung, die sicherstellen muss, dass Substanz und Förderkraft erhalten bleiben. Zur Erfüllung der Förderzwecke im Sinne dieses Gesetzes und zum Substanzerhalt wird ein Ertrag von jährlich mindestens 590 Mio. € benötigt.

Zu § 7

Mit Absatz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zur jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans verpflichtet der die wichtigsten Eckdaten der jährlichen ERP-Wirtschaftsförderung enthalten muss. Dazu gehört die Benennung der Fördermaßnahmen selbst (z.B. Kreditprogramme,

Beteiligungsprogramme, aber auch die Stipendien- und Austauschprogramme sowie das Transatlantische Begegnungsprogramm), aber vor allem auch, in welchem Umfang die einzelnen Maßnahmen Finanzbedarf erzeugen und wie die finanziellen Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Schließlich ist die Darstellung der zu erwartenden Belastungen aus Ausfallrisiken erforderlich die sich aus der Durchführung der Fördermaßnahmen ergeben können (z.B. Forderungsausfälle bei Förderkrediten oder Beteiligungen).

Soweit Fördermaßnahmen andere Ressorts betreffen, werden diese bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans beteiligt.

Absatz 2 enthält eine Regelung, welche die Aufrechterhaltung der Wirtschaftsförderung für den Fall sicher stellt, dass das Wirtschaftsplangesetz zum Beginn des Rechnungsjahres noch nicht verabschiedet sein sollte. Sie ermöglicht es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die Geschäfte auf der Basis des Wirtschaftsplans des Vorjahres zwischenzeitlich fortzuführen damit keine Förderunterbrechung entsteht.

Absatz 3 stellt klar, dass von den im Wirtschaftsplan für die einzelnen Ausgabenansätze aufgestellten Volumina abgewichen werden kann, wenn das Fördergeschehen insgesamt im finanziellen Gleichgewicht bleibt. Zeigt sich z.B. im Laufe des Jahres, dass ein bestimmtes Programm nicht in dem erwarteten Umfang in Anspruch genommen wird, können die dafür eingeplanten Mittel für ein anderes Programm eingesetzt werden, bei dem die vorgesehenen Mittel nicht ausreichen.

Zu § 8

Diese Regelung legt in Absatz 1 fest, dass der Wirtschaftsplan durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und die KfW im Rahmen des nach § 6 Absatz 2 abzuschließenden Vertrages umgesetzt wird. Soweit andere Ressorts von den Fördermaßnahmen betroffen sind, wird die Umsetzung wie bisher mit diesen abgestimmt.

Die in § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgesehene Zuständigkeit des KfW-Vorstandes für die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Absatz 2 enthält für das Sondervermögen die Regelung, im Interesse des Fortbestandes geförderter Unternehmen Abweichungen von den anfänglichen Vereinbarungen vornehmen zu können wenn sich diese als notwendig erweisen.

Absatz 3 schafft für das Sondervermögen eine Möglichkeit auch unterjährig neue Verpflichtungen einzugehen, die über das aktuelle Rechnungsjahr hinausgehen.

Zu § 9

Diese Regelung ermöglicht, dass das Sondervermögen anders als bisher die Kosten seiner Verwaltung tragen kann.

Der Bund trägt heute die unmittelbar bei ihm für die Verwaltung des Vermögens anfallenden Personal- und Sachkosten, ohne gesonderten Ausweis im Rahmen des BMWi-Haushalts. Die Verwaltung des Sondervermögens muss auch dann sichergestellt werden, wenn sich Veränderungen ergeben, die dieses Verfahren nicht mehr zulassen. Für diesen Fall kann das Sondervermögen seine Verwaltungskosten in Zukunft selbst tragen. Diese sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel setzt die mit der Neuordnung verbundenen finanziellen Transaktionen um.

Zu § 1

Im Rahmen der Neuordnung der Wirtschaftsförderung des Sondervermögens übernimmt der Bund nach Satz 1 zum 1. Juli 2007 als Mitschuldner Schulden zum Nennwert in Höhe von 14,08 Mrd. Euro und im Wege des gesetzlichen Forderungs- und Rechtsbeitritts als Mitgläubiger bzw. Mitinhaber nach den Regelungen in § 1 und § 2 Kreditforderungen und sonstigen Rechte des Sondervermögens in nominal gleicher Höhe.

Absatz 2 bestimmt, dass 2 Mrd. Euro im Rahmen des geschilderten Verfahrens aus dem Sondervermögen dem Bundeshaushalt zugeführt werden, das Sondervermögen dafür aber einen vollständigen Ausgleich erhält. Dieser Ausgleich setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen.

Einmal erhält das Sondervermögen vom Bund die Rechte an Rücklagen, die ihm in der KfW zustehen in Höhe von 1 Mrd. €. Zum anderen werden Rückstellungen in Höhe von 1 Mrd. € aufgelöst da der Bund Risiken und Lasten übernimmt, soweit dafür in der Vermögensrechnung des ERP-Sondervermögens Rückstellungen in Höhe von 1 Mrd. € gebildet worden sind. Hierbei handelt es sich nach der zuletzt verfügbaren Vermögensrechnung zum 31. Dezember 2005 im Einzelnen um folgende Rückstellungen:

- BTU-Programm 120 Mio. €
- EKH/ ERP-Kapital für Gründung 220 Mio. €
- ERP-Rücklage 350 Mio. €
- ERP-Innovationsprogramm 70 Mio. €
- ERP-Belastungen vorz. Tilgungen 250 Mio. €
Summe 1.010 Mio. €.

Diese Beträge sind zum Stichtag 30. Juni 2007 fortzuschreiben.

Absatz 2 Satz 4 bestimmt, dass die sonstigen Risiken und Lasten aus dem bisherigen Fördergeschäft, die sich vor allem in den gegenüber dem Markt niedrig verzinslichen Förderkrediten abbilden, und den hieraus resultierenden Differenzen aus Ein- und Auszahlungen einschließlich der Zwischenfinanzierungskosten beim ERP-Sondervermögen verbleiben. Sie werden aus den künftigen Erträgen des neu eingebrachten Vermögens (Förderrücklage und Nachrangdarlehen) getragen, die nicht für die Förderung benötigt werden (Benchmark für Förderung und Substanzerhalt 590 Mio. Euro). Die Übertragung der Verbindlichkeiten und Forderungen nach Absatz 1 zum Nominalwert bleibt hiervon unberührt.

Näheres zur Übertragung der Kreditforderungen und sonstiger Rechte auf den Bund wird durch eine zwischen dem Bund und dem Sondervermögen abzuschließende Verwaltungsvereinbarung geregelt da heute die Werte für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht ermittelbar sind.

Die Verwaltungsvereinbarung und der nach Artikel 1 § 6 zu schließende Vertrag müssen vor dem im Gesetz genannten Übertragungsdatum abgeschlossen werden.

Zu § 2

Neben dem Bund bleibt das Sondervermögen im Verhältnis zu seinen Schuldnern der Gläubiger der Rechte und im Verhältnis zu seinen Gläubigern der Schuldner der Verbindlichkeiten. Im Innenverhältnis zum Sondervermögen wird der Bund nach § 2 alleiniger Gläubiger und Schuldner.

Zu § 3

Zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mit übernommenen Verbindlichkeiten des Sondervermögens wird der Bund ermächtigt, Kredite bis zu der in § 3 genannten Höhe aufzunehmen.

Zu § 4

Mit dieser Vorschrift wird § 6 ERP-VerwG n.F. umgesetzt.

Danach wird in Absatz 1 bestimmt, dass das nach den Übertragungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 noch verfügbare Vermögen des Sondervermögens - per 1. Juli 2007 rd. 9,3 Mrd. € - jeweils hälftig in Form von Eigenkapital in die KfW eingebracht und als Nachrangdarlehen gewährt wird. Satz 2 stellt klar, dass an der in § 6 ERP-VerwG n.F. vorgegebenen Verwendungsbestimmung des in die KfW eingebrachten Eigenkapitals und des ihr gewährten Nachrangdarlehens für Zwecke der Wirtschaftsförderung festgehalten wird.

Um eine aufwändige Einzelabtretung von Kreditforderungen und sonstiger Rechte durch das Sondervermögen an die KfW zu vermeiden, wird in dieser Vorschrift ein gesetzlicher Forderungsübergang geregelt.

Nach Absatz 2 setzt der Vermögensübergang auf die KfW sowohl das Inkrafttreten des Gesetzes als auch die Wirksamkeit des nach § 6 ERP-VerwG n.F. zu schließenden Vertrages voraus.

Zu Artikel 3

Mit dem Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 werden notwendige Änderungen vorgenommen die sich aus diesem Artikelgesetz ergeben, insbesondere die Zuführung der 2 Mrd. Euro an den Bundeshaushalt. Es erfolgen Anpassungen an das neue Volumen des Gesamtabschlusses und an die zur Deckung dieser Ausgaben erforderliche Höhe der Einnahmen.

Zu Artikel 4

Diese Regelung bestimmt, dass die Artikel 1 bis 2 am Tage der Verkündung in Kraft treten und gleichzeitig das ERP-VerwG a.F. außer Kraft tritt. Der Nachtrag des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 gemäß Artikel 3 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Rückwirkung ist erforderlich, weil die Änderungen sich auf das laufende Haushaltsjahr auswirken.

Anlage zu Artikel 3 des ERP-Neuordnungsgesetzes

Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2007 des ERP-Sondervermögens

Teil I
Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006

Kapitel 1

Titel und Funktion Zweckbestimmung Bisheriges Soll 2007 1000 € Für 2007 treten hinzu 1000 € Neues Soll 2007 1000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
611 01-873 Zuweisung an Bund - 2 000 000 2 000 000
Erläuterungen
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden 2 Mrd. € an den Bundeshaushalt abgeführt.
691 01-873 Übertragung von Kreditforderungen und sonstigen Rechten an den Bund - - -
Erläuterung
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sondervermögens auf den Bund gegen die Übernahme finanziell gleichwertiger Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens übertragen, soweit sie nicht zur Fortsetzung des Fördergeschäfts benötigt werden; Einzelheiten regeln der Bund und das ERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung.
697 01-873 Bildung einer Kapitalrücklage bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau - - -
Erläuterungen
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen des ERP-Sondervermögens und sonstige Rechte auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau gegen die Bildung einer finanziell gleichwertigen Kapitalrücklage zugunsten des ERP-Sondervermögens übertragen. Erträge dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt.
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse 6 200 2 000 000 2 006 200
Ausgaben für Investitionen 3 850 000 - 3 850 000
Gesamtausgaben 3 856 200 2 000 000 5 856 200

Kapitel 4

Titel und Funktion Zweckbestimmung Bisheriges Soll 2007 1000 € Für 2007 treten hinzu 1000 € Neues Soll 2007 1000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen - 2 000 000 2 000 000
Erläuterungen
Die Einnahmen aus dem ERP-Sondervermögen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Titel 611 01 (Zuweisung an Bund) in gleicher Höhe.
Abschluss
Verwaltungseinnahmen 550 - 550
Übrige Einnahmen 4 776 681 2 000 000 6 776 681
Gesamteinnahmen 4 777 231 2 000 000 6 777 231

Abschluss

Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben Davon entfallen auf
Sächliche Ausgaben Zins-Kosten Zuweisungen und Zuschüsse Investitionen
1000 € 1000 € 1000 € 1000 €
1 Investitionsfinanzierung 3 900 000 3 900 000
2 Exportfinanzierung 150 000 150 000
3 Sonstige Ausgaben 2 727 231 1 550 719 481 2 006 200
4 Einnahmen 6 777 231
6 777 231 6 777 231 1 550 719 481 2 006 200 4 050 000

Teil II
Finanzierungsübersicht

Bisheriger Betrag für 2007 Für 2007 treten hinzu Neuer Betrag für 2007
1000 €
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben 4 777 231 2 000 000 6 777 231
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
2. Einnahmen 2 318 502 2 000 000 4 318 502
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo 2 458 729 - 2 458 729
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3 773 263 - 3 773 263
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 1 314 534 - 1 314 534
Saldo 2 458 729 - 2 028 985
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen - - -
6. Finanzierungssaldo 2 458 729 - 2 028 985
Bisheriger Betrag für 2007 Für 2007 treten hinzu Neuer Betrag für 2007
1000 €
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1. langfristig 3 000 000 - 3 000 000
1.2. kurzfristig 777 263 - 777 263
Summe 1. 3 773 263 - 3 773 263
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Umschuldung)
2.1. Tilgung langfristiger Schulden 1 314 534 - 1 314 534
2.2. Tilgung kurzfristiger Schulden - - -
Summe 2. 1 314 534 - 1 314 534
3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte Netto-Neuverschuldung am Kapitalmarkt) 2 458 729