845. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2008
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a AufenthG-VwV
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ist nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis" der Halbsatz ", es sei denn, eine Sicherheitsanfrage nach § 73 Abs. 1 AufenthG ist im Visumverfahren unmittelbar vorausgegangen" einzufügen.
Begründung
Eine erneute Sicherheitsanfrage ist entbehrlich, wenn zuvor im Visumverfahren eine Sicherheitsüberprüfung nach § 73 Abs. 1 AufenthG stattgefunden hat. In der Regel liegt zwischen Einreise nach Visumerteilung und erstmaligem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur ein sehr kurzer Zeitraum von wenigen Wochen. In dieser Zeit ist in der Regel nicht mit sicherheitsrelevanten Erkenntnissen zu rechnen, eine Sicherheitslücke ist nicht erkennbar.
Liegen dennoch Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Erkenntnisse vor, bleibt es der Ausländerbehörde im Übrigen unbenommen, eine Sicherheitsanfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG durchzuführen.
Daraus eine generelle Verpflichtung zur Durchführung einer Sicherheitsanfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG trotz einer kurz zuvor im Visumverfahren erfolgten Sicherheitsüberprüfung abzuleiten, erscheint allerdings unverhältnismäßig.
2. Zu § 3 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG-VwV
§ 3 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz ist wie folgt zu fassen:
; es steht ihnen dabei frei, über das technische Datenübermittlungssystem auch nähere Angaben zu den vorliegenden Erkenntnissen mitzuteilen oder dies generell oder im Einzelfall dem gesonderten unmittelbaren Informationsaustausch mit den Ausländerbehörden vorzubehalten.
Begründung
Die optional mögliche Mitteilung von Erkenntnissen über das technische Datenübermittlungssystem sowie die ergänzend weiterhin mögliche unmittelbare Kommunikation zwischen Sicherheitsbehörden und Ausländerbehörden ist deutlicher hervorzuheben. Dies wird durch die vorgeschlagene Änderung erreicht.
3. Zu § 3 Abs. 6 Satz 3 AufenthG-VwV
In § 3 Abs. 6 Satz 3 ist die Angabe "nach Absatz 5 Satz 4" durch die Angabe "nach Absatz 5 Satz 3 2. Halbsatz" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
4. Zu § 3 Abs. 7 Satz 2 AufenthG-VwV
§ 3 Abs. 7 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung
Die in § 3 Abs. 7 Satz 2 festgelegten Initiativpflichten der Ausländerbehörden sind abzulehnen.
Die Weitergabe der (näheren) Informationen über vorliegende Erkenntnisse an die Ausländerbehörden ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden. Es entspricht der gängigen Verwaltungspraxis, dass es hierzu keiner (über die Sicherheitsanfrage hinausgehenden) gesonderten Anforderung durch die Ausländerbehörden bedarf.
Die Ausländerbehörde muss grundsätzlich das Meldekürzel nach Anlage 5 Nr. 4 demjenigen nach Anlage 5 Nr. 1 gleichsetzen dürfen.
5. Zu § 3 Abs. 8 Satz 2 - neu - AufenthG-VwV
- setzt Annahme von Ziffer 1 voraus
Dem § 3 Abs. 8 ist folgender Satz 2 anzufügen:
"Gleiches gilt, wenn die Ausländerbehörde im Falle eines zuvor durchgeführten Visumverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis ohne erneute Sicherheitsanfrage erteilt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a 2. Halbsatz)."
Begründung
Um die Nachberichtspflicht der Sicherheitsbehörden nach § 73 Abs. 3 AufenthG für die Fälle sicherzustellen, in denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a 2. Halbsatz eine Aufenthaltserlaubnis ohne erneute Sicherheitsanfrage erteilt wurde, ist § 3 Abs. 8 des Entwurfs entsprechend zu ergänzen. Damit wäre gewährleistet, dass sich auch im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Sicherheitsüberprüfung im Visumverfahren die Nachberichtspflicht auf den Zeitraum der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bezieht. Ohnehin besteht generell die Verpflichtung, der Ausländerbehörde Ausweisungsgründe - unabhängig vom Verfahren nach § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG - mitzuteilen ( § 87 Abs. 2 AufenthG).