- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
A. Problem und Ziel
- Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Kranken- und Rentenversicherung.
B. Lösung
- - Fortschreibung der jeweiligen Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Steigerungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2006 in Höhe von 1,00 Prozent sowohl in den alten Ländern als auch in den neuen Ländern.
- - Fortschreibung der Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung gemäß der Steigerungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2006 in Höhe von 1,01 Prozent.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung sind geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung entstehen geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
G. Relevanzprüfung
- Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Verordnung der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2, des § 160 in Verbindung mit § 159 sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen § 69 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nr. 2, Nr. 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und § 275a durch Artikel 1 Nr. 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,
- - des § 6 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) und Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert,
verordnet die Bundesregierung und
- auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), von denen § 17 Abs. 2 durch Artikel 255 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
- (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 beträgt 29 494 Euro.
- (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 beträgt 30 084 Euro.
- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2008
- 29 820 Euro jährlich und
- 2 485 Euro monatlich.
- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2008
- 25 200 Euro jährlich und
- 2 100 Euro monatlich.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
- (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2008
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung
- 63 600 Euro jährlich und
- 5 300 Euro monatlich,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- 78 600 Euro jährlich und
- 6 550 Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2008 - 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung
- (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2008
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 000 Euro jährlich und 4 500 Euro monatlich,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2008 - 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
- (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2008 beträgt 48 150 Euro.
- (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2008 beträgt 43 200 Euro.
§ 5
- Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert 2006 1,1827 2008 1,1827
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2006 orientieren.
Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2006 bundeseinheitlich 1,01 Prozent und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - sowohl in den alten Ländern 1,00 Prozent als auch in den neuen Ländern 1,00 Prozent.
Die Bezugsgröße (Ost) der Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung sind entsprechend der Entgeltentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 - Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
In Absatz 1 wird nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 bestimmt, indem das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2006 (1,00 Prozent) erhöht wird.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung bestimmt sich demnach für das Jahr 2006 wie folgt:
- Wert 2005 = 29 202,00 Euro
- x 1,01 = 29 494,02 Euro
- gerundet auf = 29 494 Euro = Wert für 2006
In Absatz 2 wird nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2008 bestimmt, indem das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des Jahres 2006 höher ist als das Durchschnittsentgelt des Jahres 2005.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung bestimmt sich demnach für das Jahr 2008 wie folgt:
- Wert 2006 = 29 494,00 Euro
- x 1,02 (doppelte Lohnzuwachsrate) = 30 083,88 Euro
- gerundet auf = 30 084 Euro = Wert für 2008
Die Werte gelten auch im Beitrittsgebiet.
Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.
Zu § 2 - Bezugsgröße in der Sozialversicherung
In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für das Jahr 2008 bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2008 ist nach § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2006, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2008 bestimmt sich demnach wie folgt:
- Durchschnittsentgelt 2006 = 29 494,00 Euro
- dividiert durch 420 = 70,22 Euro
- aufgerundet auf = 71 Euro
- multipliziert mit 420 = 29 820 Euro = Wert für 2008
- dividiert durch 12 = 2 485 Euro monatlich
In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) bestimmt. Sie verändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar 2008 auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das Jahr 2006 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Jahr 2008 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag.
Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2008 bestimmt sich demnach wie folgt:
- Durchschnittsentgelt 2006 = 29 494,00 Euro
- dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2008 (1,1827) = 24 937,85 Euro
- dividiert durch 420 = 59,38 Euro
- aufgerundet auf = 60 Euro
- multipliziert mit 420 = 25 200 Euro = Wert für 2008
- dividiert durch 12 = 2 100 Euro monatlich
Zu § 3 - Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2008 bestimmt, indem die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2007 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2006 (1,00 Prozent) erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet werden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen sich demnach für das Jahr 2008 wie folgt:
1. Allgemeine Rentenversicherung
- Ausgangswert = 62 883,41 Euro
- x 1,01 = 63 512,24 Euro
- dividiert durch 600 = 105,85 Euro
- aufgerundet auf = 106 Euro
- multipliziert mit 600 = 63 600 Euro = Wert für 2008
- dividiert durch 12 = 5 300 Euro monatlich
2. Knappschaftliche Rentenversicherung
- Ausgangswert = 77 390,61 Euro
- x 1,01 = 78 164,52 Euro
- dividiert durch 600 = 130,27 Euro
- aufgerundet auf = 131 Euro
- multipliziert mit 600 = 78 600 Euro = Wert für 2008
- dividiert durch 12 = 6 550 Euro monatlich
Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2008 ergänzt.
Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vgl. § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).
In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2008 auf die Werte verändert, die sich ergeben, wenn die für das Jahr 2008 jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für das Jahr 2008 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt werden.
Dabei ist von den ungerundeten Beträgen für 2008 auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2008 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr 2008 auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) bestimmen sich demnach für das Jahr 2008 wie folgt:
1. Allgemeine Rentenversicherung
- Ausgangswert (ungerundete BBG für 2008) = 63 512,24 Euro
- dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2008 (1,1827) = 53 701,06 Euro
- dividiert durch 600 = 89,50 Euro
- aufgerundet auf = 90 Euro
- multipliziert mit 600 = 54 000 Euro = Wert für 2008
- dividiert durch 12 = 4 500 Euro
2. Knappschaftliche Rentenversicherung
- Ausgangswert (ungerundete BBG für 2008) = 78 164,52 Euro
- dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2008 (1,1827) = 66 089,90 Euro
- dividiert durch 600 = 110,15 Euro
- aufgerundet auf = 111 Euro
- multipliziert mit 600 = 66 600 Euro = Wert für 2008
- dividiert durch 12 = 5 550 Euro.
Zu § 4 - Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
In Absatz 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2008 bestimmt, indem die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2007 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2006 erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet werden.
In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnzuwachsrate 2006 in Höhe von 1,01 Prozent für das Jahr 2008 wie folgt bestimmt:
- Ausgangswert = 47 312,46 Euro
- x 1,0101 = 47 790,32 Euro
- dividiert durch 450 = 106,20 Euro
- aufgerundet auf = 107 Euro
- multipliziert mit 450 = 48 150 Euro = Wert für 2008
In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 7 SGB V auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnzuwachsrate 2006 in Höhe von 1,01 Prozent für das Jahr 2008 wie folgt bestimmt:
- Ausgangswert = 42 581,22 Euro
- x 1,0101 = 43 011,29 Euro
- dividiert durch 450 = 95,58 Euro
- aufgerundet auf = 96 Euro
- multipliziert mit 450 = 43 200 Euro = Wert für 2008
Zu § 5 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte werden zum Zweck einer einheitlichen Rentenberechnung die im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet ( § 256a Abs. 1 SGB VI).
Die Werte für das Jahr 2006 wurden aufgrund des § 255b Abs. 2 SGB VI berechnet, indem das Durchschnittsentgelt in den alten Ländern für 2006 durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet des Jahres 2006 dividiert wurde:
- Durchschnittsentgelt 2006 alte Länder = 29 494 Euro
- Durchschnittsentgelt 2005 neue Länder = 24 691 Euro
- x Lohnzuwachsrate neue Länder: 1,0100 = 24 937,91 Euro
- gerundet auf volle Euro = 24 938 Euro = Wert für 2006
- Umrechnungswert 2006 = 1,1827
- (Durchschnittsentgelt alte Länder 2006/
- Durchschnittsentgelt neue Länder 2006)
Die vorläufigen Werte für das Jahr 2008 wurden aufgrund des § 255b Abs. 2 SGB VI berechnet indem das vorläufige Durchschnittsentgelt in den alten Ländern für 2008 durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet des Jahres 2008 dividiert wurde:
- Vorl. Durchschnittsentgelt 2008 alte Länder = 30 084 Euro
- Durchschnittsentgelt 2006 neue Länder = 24 938 Euro
- x doppelte Lohnzuwachsrate
- 2006 neue Länder: 1,0200 = 25 436,76 Euro
- gerundet auf volle Euro = 25 437 Euro = Wert für 2008
- vorläufiger Umrechnungswert 2008 = 1,1827
- (vorl. Durchschnittsentgelt alte Länder 2008/
- vorl. Durchschnittsentgelt neue Länder 2008)
Zu § 6 - Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
Durch die Verordnung sind geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten. Entsprechendes gilt für den Vollzugsaufwand.
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung bedienen sich die meldenden Unternehmen in der Mehrzahl kostenpflichtiger Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen nutzen kostenlose Software (z.B. ca. 650.000 Anwender nutzen sv.net, ein Software-Programm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.
Es liegt kein konkretes Datenmaterial darüber vor, wie viele Unternehmen für ihre Entgeltabrechnung ein kostenpflichtiges Softwareprogramm nutzen. Daher ist die exakte Ermittlung der Kosten für die Wirtschaft durch die (zukünftige) Softwareumstellung aufgrund der Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2008 nicht möglich.
Dass bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbar preisrelevanten Effekte.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können daher ausgeschlossen werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |