A. Problem und Ziel
Die Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union sowie nationale Bestrebungen, die Seefischerei effektiv zu regeln und nachhaltig zu gestalten, erfordern eine regelmäßige Anpassung der nationalen fischereirechtlichen Bestimmungen. Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung werden einige Anpassungen und Änderungen vorgenommen. Diese betreffen: eine Erhöhung der Bruttoraumzahl für Fischereifahrzeuge in der Ostsee und der östlichen Nordsee, Änderungen der Zuständigkeit zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die Konkretisierung von Überprüfungsvorschriften für technische Ausrüstung, Änderungen der Logbuchvorschriften für bestimmte Fischereifahrzeuge in der Ostsee, die Einführung von Monatsmeldungen, Änderungen der Ausnahmeregelungen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei, Bestimmungen zur Fischerei auf Nordseekrabben mit Grundschleppnetzen, eine Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände und der Anlagen sowie weitere Änderungen redaktioneller Art.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine. Die in dieser Änderungsverordnung vorgenommenen Regelungen beruhen auf grundsätzlichen fischereipolitischen Entscheidungen und sind daher nicht allein in fischereirechtlichen Bekanntmachungen der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die vorliegende Verordnung entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorliegende Verordnung entsteht auch für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die vorliegende Verordnung entsteht für die zuständigen Stellen der Länder und des Bundes kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. Dezember 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Helge Braun
Fünfte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 15 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Seefischereiverordnung
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "die die Bundesflagge führen" durch die Wörter "die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1 000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1 000 gefischt werden."
- cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "die die Bundesflagge führen" durch die Wörter "die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" durch die Wörter "die Bundesanstalt" und die Wörter "Bundesministerium im Einvernehmen" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen
Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 vom 10.12.2011, S. 58; L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen."
4. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und zu übermitteln."
(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Meter oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landes fischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über
- 1. den ICES-Bereich und das statistische Rechteck, in welchen Fänge getätigt wurden,
- 2. alle Fangmengen, je Art in Kilogramm Produktgewicht und Aufmachungsart, einschließlich der Fangmengen, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße (untermaßige Fänge) liegen, und der geschätzten Fangmengen, die zurückgeworfen wurden (geschätzte Rückwurfmengen),
- 3. die Anzahl der Seetage,
- 4. die Bezeichnung des Anlandehafens und
- 5. den je Art erzielten Erlös.
Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden die Wörter "der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl L 112 vom 30.04.2011, S. 1)" gestrichen.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2092 (ABl. L 302 vom 17.11.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern "Angaben einzutragen hat" die Wörter "und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln" angefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 im Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "die die Bundesflagge führen" durch die Wörter "die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines schweren Verstoßes in Form
- a) der Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten,
- b) des Fischens in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gemäß der laufenden Nummer 8 der Anlage 5 oder
- c) der Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe oder der Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß der laufenden Nummer 10 der Anlage 5 Punkte festgesetzt worden sind."
8. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird die Angabe "(EU) Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1)" "durch die Angabe "(EU) Nr. 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1)" ersetzt.
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "(EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34)" durch die Angabe "(EU) Nr. 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1)" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. Innerhalb der drei Seemeilen gemessen von der Basislinie ist eine Ausstattung der Grundschleppnetze mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz für die in Satz 1 beschriebene Fischerei im Zeitraum vom 15. April bis 15. November nicht erforderlich. In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Landes fischereibehörde zu stellen."
9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Erstverkauf" durch die Wörter "die Erstvermarktung" ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Kommas und die Wörter "längstens bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt," gestrichen.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Buchstabe b bis f" gestrichen.
- cc) In Nummer 4 werden die Wörter "Buchstabe b bis f" und "bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt," gestrichen.
- c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "und h" gestrichen.
- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 68" gestrichen.
- bb In Satz 2 werden nach dem Wort "Tag" die Wörter "und pro Verbraucher" eingefügt. )
11. § 21 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006 , (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen,"
12. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 7 wird aufgehoben.
- bb) Die Nummern 8 bis 15 werden die Nummern 7 bis 14.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 8 bis 11.
- cc) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. entgegen § 12 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- dd Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 13 bis 23. )
- aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
13. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Bastardmakrele (Stöcker) | Blauer Wittling |
Blauleng | Butte |
Eberfisch | Gabeldorsch |
Gelbschwanzflunder | Glattbutt |
Goldlachs | Grenadierfische |
Hering | Kabeljau |
Kaisergranat | Kalmar |
Lachs | Leng |
Limande | Lodde |
Makrele | Rauhe Scharbe (Amerikanische Scholle, Doggerscharbe) |
Rotbarsch | Rotzunge |
Sämtliche Haie | Sämtliche Rochen |
Sämtliche Thunfische | Sandaal |
Schellfisch | Scholle |
Schwarzer Degenfisch | Schwarzer Heilbutt |
Schwerfisch | Seehecht |
Seelachs (Köhler) | Seeteufel |
Seezunge | Sprotte |
Steinbutt | Stintdorsch |
Wittling | Wolfsbarsch |
14. In Anlage 3 wird in der die Nordsee betreffenden Aufzählung das Wort "Accumersiel" durch das Wort "Westeraccumersiel" ersetzt und das Wort "Friedrichskoog" gestrichen.
15. Der Anlage 4 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:
"Abschnitt 3
Technische Beschreibung eines Siebnetzes/Trichternetzes und eines Sortiergitternetzeinsatzes, eines Trichternetzes und eines Netzes mit Sortiergittern
- 1. Technische Merkmale Siebnetz/Trichternetz
- a) Definition: Das Hauptnetz ist der Teil des Grundschleppnetzes, welcher sich vor dem Steert befindet.
- b) Ein Siebnetz/Trichternetz ist ein Stück Netzwerk, dessen maximale Maschenöffnung 70 mm beträgt.
- c) Das Siebnetz/Trichternetz wird im Innern des Hauptnetzes vor dem Steert angebracht. Die gestreckte Länge des Siebnetzes darf nicht mehr als 1 m aus der Fluchtöffnung herausragen. Das Siebnetz/Trichternetz ist an der Innenseite des Fanggerätes befestigt, so dass Organismen nur durch dieses Siebnetz/Trichternetz in den Steert gelangen können.
- d) Das Siebnetz/Trichternetz mündet in einer Fluchtöffnung, die entweder an der Ober- oder Unterseite des Hauptnetzes angebracht ist. Die (Flucht-)Öffnung des Siebnetzes/Trichternetzes muss frei sein. Der Abstand der Fluchtöffnung zum Steertanfang beträgt höchstens 100 Maschen. Die Breite der Fluchtöffnung (in Querrichtung des Fanggerätes) umfasst mindestens jeweils 15 Maschen des Hauptnetzes.
- e) Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Siebnetzteile verwendet werden, sofern sie an der oberen bzw. an der unteren Hälfte des Grundschleppnetzes angebracht sind und sich an keiner Stelle überlappen.
- 2. Technische Merkmale für Netze mit Sortiergittern
- a) Die Konstruktion des Sortiergitters im Krabbennetz kann rechteckig oder elliptisch sein und muss aus festem Material bestehen. Beim rechteckigen Sortiergitter sind die Stäbe parallel zur Längsachse und bei den elliptischen Sortiergittern parallel zur längeren Achse auszurichten.
- b) Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen."
16. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1)
Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems
1 | 2 | 3 | 4 |
Lfd. Nr. | Schwerer Verstoß nach Anhang XXX der Durch- führungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 | Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften | Punkte |
1 | Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeich- nung und Meldung von Fangdaten oder fangrele- vanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten | § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischereiverordnung, § 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischereiverordnung, | 3 |
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischereiverordnung, | |||
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischereiverordnung, | |||
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischereiverordnung, | |||
§ 24 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 24 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 24 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei Bußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 1 Nummer 14 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 32 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | |||
2 | Einsatz von verbotenem oder nicht vorschriftsmä- ßigem Fanggerät | § 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative des Seefischereigesetzes, | 4 |
§ 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 8, 9 erste Alternative und Nummer 13 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der | |||
Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 10 erste Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 32 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a zweite Alternative der Seefischerei Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe a der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 7 der Seefischerei- Bußgeldverordnung, | |||
§ 9 Nummer 1 zweite Alternative der Seefischerei Bußgeldverordnung, | |||
§ 9 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 9 Nummer 3 zweite Alternative der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 9 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 9 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | |||
3 | Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung | § 28 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei | 5 |
Bußgeldverordnung | |||
4 | Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Be- weismaterial für eine Untersuchung | § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischereiverordnung | 5 |
5 | Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von un- termaßigen Fischen unter Verstoß gegen die gel- tenden Rechtsvorschriften | § 6 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, § 17 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | 5 |
6 | Fischen im Gebiet einer regionalen Fischereiorga- nisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organi- sation nicht vereinbar ist oder gegen diese ver- stößt | a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO): | 5 |
§ 18 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 1 Nummer 14 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 1 Nummer 15 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
b) Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC): | |||
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 27 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 27 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | |||
7 | Fischen ohne ein vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis | § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischereigesetzes, | 7 |
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischereigesetzes, | |||
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischereigesetzes, | |||
§ 17 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 24 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | |||
8 | Fischen in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote, nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen | § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischereigesetzes, | 6 |
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 52 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 53 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 56 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 68 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 6 Absatz 1 Nummer 69 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 17 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 17 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 24 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | |||
9 | Gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt | § 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes | 7 |
10 | Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden EURechtsvorschriften zu beachten | § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischereigesetzes, § 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischereiverordnung, | 7 |
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischereiverordnung, | |||
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischereiverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 10 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 11 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 12 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 13 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 14 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 15 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 16 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 17 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 18 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 24 Absatz 2 Nummer 16 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 24 Absatz 2 Nummer 17 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 27 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 27 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 27 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 27 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 27 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 27 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 2 Nummer 27 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 2 Nummer 28 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 2 Nummer 30 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 2 Nummer 31 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 28 Absatz 2 Nummer 32 der SeefischereiBußgeldverordnung | |||
11 | Umladung von Fängen von Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt sind, oder Durchführung gemeinsamer Fangeinsätze mit solchen Schiffen oder Unterstützung oder Versorgung sol- cher Schiffe | § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischereigesetzes, § 18 Absatz 1 Nummer 22 dritte Alternative der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | 7 |
§ 18 Absatz 1 Nummer 22 vierte Alternative der Seefi scherei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 18 Absatz 1 Nummer 23 der SeefischereiBußgeldverordnung, | |||
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeldverordnung, | |||
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung | |||
12 | Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne Staatszu- gehörigkeit, d.h. eines nach dem Völkerrecht staa- tenlosen Schiffes | § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes | 7. |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 und 10 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union sowie nationale Bestrebungen die Seefischerei effektiv zu regeln und nachhaltig zu gestalten, erfordern eine regelmäßige Anpassung der nationalen fischereirechtlichen Bestimmungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der fünften Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung werden einige Änderungen vorgenommen. Diese betreffen: eine Erhöhung der Bruttoraumzahl für Fischereifahrzeuge in der Ostsee und der östlichen Nordsee, Änderungen der Zuständigkeit zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die Konkretisierung von Überprüfungsvorschriften für technische Ausrüstung, Änderungen der Logbuchvorschriften für bestimmte Fischereifahrzeuge in der Ostsee, die Einführung von Monatsmeldungen, Änderungen der Ausnahmeregelungen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei, Bestimmungen zur Krabbenfischerei mit Grundschleppnetzen, eine Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände und der Anlagen sowie weitere Änderungen redaktioneller Art.
III. Alternativen
Keine IV. Regelungskompetenz
Die Kompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zum Erlass der vorliegenden Verordnung, welche der Zustimmung des Bundesrates bedarf, folgt aus § 15 des Seefischereigesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vereinbarkeit der vorliegenden Regelung mit dem Recht der Europäischen Union ist zu bejahen. Die Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen ist ebenfalls gegeben.
VI. Regelungsfolgen
Die vorliegende Verordnung dient insbesondere der Durchführung des Seefischereigesetzes und des Fischereirechts der Europäischen Union. Beabsichtigte Folge des Verordnungserlasses ist damit eine Stärkung derjenigen Regelungen, die zur Ausübung der Seefischerei insbesondere auch im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände, die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, zur Überwachung sowie zur Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft erlassen worden sind. Die Folgen der einzelnen Verordnungsänderungen ergeben sich aus den Erläuterungen zu den jeweiligen Bestimmungen im besonderen Teil.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Insbesondere durch den Wegfall des bisherigen § 9 der Seefischereiverordnung erfolgt sowohl eine Rechts- als auch eine Verwaltungsvereinfachung, da sich Vorgaben zum automatischen Schiffsidentifizierungssystem nun ausschließlich in der Schiffssicherheitsverordnung wiederfinden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte sorgt die Erhöhung der zulässigen BRZ aufgrund des technischen Fortschritts dafür, dass moderne Fischereifahrzeuge eingesetzt werden können, welche trotz vergrößerter Schiffsvolumina einen gleichbleibenden Treibstoffverbrauch und damit eine verbesserte Ökobilanz aufweisen. Darüber hinaus basieren die erweiterte Logbuchpflicht, die Einführung der Monatsmeldungen, die Änderungen der Ausnahmeregelungen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei sowie die Bestimmungen zur Krabbenfischerei mit Grundschleppnetzen auf europarechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union. Damit leisten die neuen Vorschriften einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie dem Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG. Ferner betrifft die vorliegende Verordnung die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung 3 "Hierfür dürfen erneuerbare Naturgüter (wie z.B. Wälder oder Fischbestände) und Böden nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt sowie ihre weiteren ökologischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden" und 4c "Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein [...]" der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ebenso wie die Indikatoren Ressourcenschonung und Klimaschutz. Aus einer Nachhaltigkeitsperspektive zielt die Verordnung auf eine Verbesserung der bisherigen Situation ab und fügt sich damit in die Nachhaltigkeitsstrategie ein.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Durch die vorliegende Verordnung entsteht für die Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand, insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Durch die vorliegende Änderungsverordnung entsteht der Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Pflicht zur Logbuchführung im neu geschaffenen § 10 Absatz 3 entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1139/2016 bestand bereits gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 die Pflicht für alle EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge von acht Metern oder mehr ein Fischereilogbuch zu führen. Seit dem Inkrafttreten des Mehrjahresplans für die Ostsee wurde diese Pflicht durch die fischereirechtliche Bekanntmachung der Bundesanstalt vom 30. Dezember 2016 aufrechterhalten und soll nun, aus Gründen der Rechtssicherheit, in die Seefischereiverordnung aufgenommen werden.
Auch für die im neu geschaffenen § 10 Absatz 4 genannte Pflicht zur Monatsmeldung bestand bereits zuvor, gestützt auf die Bekanntmachung der Bundesanstalt vom 08. Januar 2010, so dass hier für die Wirtschaftsbeteiligten kein zusätzlicher Aufwand entsteht.
Durch die vorliegende Verordnung entsteht für die zuständigen Stellen der Länder und des Bundes kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Bezüglich der neu eingefügten Absätze 3 und 4 des § 10 wird auf die bereits bestehende Verwaltungspraxis und die Begründung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft verwiesen.
5. Weitere Kosten
Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.
6. Weitere Regelungsfolgen
Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind keine weiteren Folgen zu erwarten. Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist weder vorgesehen noch zweckdienlich. Eine Evaluation erfolgt nach Bedarf. Zudem werden durch die Europäische Kommission sowie durch die Fischereiaufsichtsagentur regemäßig Evaluationen der bestehenden Regelwerke durchgeführt, welche zur Überprüfung des angemessenen Verhältnisses zwischen den Ergebnissen und eingetretenen Nebenwirkungen herangezogen werden können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Seefischereiverordnung)
Mit Artikel 1 wird die Seefischereiverordnung geändert.
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält Änderungen, die § 2 der Seefischereiverordnung betreffen.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderungen in Doppelbuchstabe aa) dienen lediglich einer einheitlichen Sprachverwendung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bislang gilt für Fischereifahrzeuge in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc und IIId und in den ICES-Bereichen IVb und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge eine Begrenzung der BRZ auf einen Wert von 800. Der internationale Wettbewerb auf dem Gebiet der Seefischerei sorgt dafür, dass Fischereifahrzeuge mit einer größeren BRZ Kostenvorteile hinsichtlich der Durchschnittskosten pro Gewichtseinheit generieren können, während Fischereifahrzeuge mit einer geringeren BRZ mit Nachteilen in diesem Wettbewerb zu kämpfen haben. Außerdem lässt sich in Bezug auf die Qualität der gefangenen Fische feststellen, dass eine Lagerung in Tanks mit einem größeren Volumen, so wie sie oftmals auf Fischereifahrzeugen mit einer größeren BRZ zu finden sind, zu einer Qualitätsverbesserung führen kann und dadurch die Vermarktung der Fischereiprodukte positiv beeinflusst. Schließlich sorgt der technische Fortschritt dafür, dass moderne Fischereifahrzeuge eingesetzt werden können, welche trotz vergrößerter Schiffsvolumina einen gleichbleibenden Treibstoffverbrauch und damit eine verbesserte Ökobilanz aufweisen.
Für die ICES-Bereiche IIIa, IVb und IVc wird die BRZ nun außerhalb der 12 Seemeilen auf 1000 BRZ für die Fischerei auf Hering, Sprotte und Sandaal erhöht. Diese Gebiete gehören zum Sandaalbewirtschaftungsgebiet, so dass die Industriefischerei auf Sandaal durch die verfügbaren Quoten begrenzt ist. Die angestrebte Änderung wird damit in diesem Gebiet dazu führen, dass die Quoten von einem größeren Fahrzeug abgefischt werden und aufgrund der verringerten Anzahl der Seetage die Klimabilanz verbessert wird. Die deutsche Fischerei auf Sandaal wird zudem ausschließlich von Großkuttern durchgeführt, so dass es auch keine Verschiebung der Fahrzeugsegmente zu erwarten ist.
Im Unterschied zu den ICES-Gebieten IIIa, IVb und IVc ist die Sandaalfischerei in den Gebieten IIIc und IIId nicht quotiert, so dass in der Ostsee ohne Fangmengenbegrenzung auf Sandaal gefischt werden darf. Zur Beurteilung der Bestandssituation liegen nur unzureichende Daten vor. Um eine Ausweitung der Grundschleppnetzfischerei zu verhindern, wird daher für die ICES-Bereiche IIIc und IIId die Erhöhung von 800 auf 1000 BRZ für die Fischerei auf Sandaal abgelehnt und eine Beschränkung auf den Einsatz von pelagischen Netzen eingefügt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die vorgenommene Änderung dient lediglich der Anpassung an die neue Rechtsgrundlage für die Festlegung der ICES-Bereiche.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen in Buchstabe b) dienen lediglich einer einheitlichen Sprachverwendung.
Zu Nummer 2
Für den Fall des § 7 Absatz 1 Nummer 1 soll die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt übertragen werden. Für den Fall des § 7 Absatz 1 Nummer 2 soll die Ermächtigung von Fischereifahrzeugen weiterhin beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verbleiben. Da die Legaldefinition im ersten Halbsatz jedoch aufgrund der Änderung der Zuständigkeit im ersten Satz entfallen ist, wird diese in § 7 Absatz 2 Satz 2 eingefügt.
Zu Nummer 3
Durch die Neufassung des § 9 der Seefischereiverordnung fällt die bislang in dieser Norm enthaltene Regelung zum automatischen Schiffsidentifizierungssystem weg. Die Pflicht zur Ausrüstung eines Schiffs mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystems folgt nun aus den entsprechenden schiffsicherheitsrechtlichen Vorschriften.
Zugleich wird mit der Neufassung eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschaffen, aufgrund derer eine Überprüfung der Satellitenortungsanlage und der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme angeordnet werden kann. Die im Rahmen einer Überprüfung durch einen Fachbetrieb entstehenden Kosten, sind gemäß des neuen § 9 Satz 1 der Seefischereiverordnung von dem Fanglizenzinhaber zu tragen.
Zu Nummer 4
Ziel des neu in § 10 der Seefischereiverordnung einzufügenden Absatzes 3 ist die Konkretisierung einer Logbuchpflicht für Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von acht Meter oder mehr, welche sich auf einer Fangreise in der Ostsee befinden.
Ausgangslage für die Einführung dieser Pflicht ist Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, welcher als ein zentrales Mittel zur Kontrolle und Durchsetzung der Ziele der Verordnung die Pflicht zum Führen eines Logbuchs vorsieht. Betroffen sind von dieser Regelung die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die in den Unionsgewässern der westlichen und östlichen Ostsee gezielten Fischfang auf Dorsch betreiben.
Insbesondere der Umstand, dass der Begriff des "gezielten Fischfangs auf Dorsch" nicht näher definiert ist, sorgt in diesem Zusammenhang für Rechtsunsicherheit und führt im Ergebnis dazu, dass unklar bleibt, welche Kapitäne von der Regelung betroffen sind.
Die vorliegende Änderung beseitigt diesen Zustand der Rechtsunsicherheit, indem der Verordnungsgeber über die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139 hinaus, alle Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von acht Meter auf Fangreisen in dem Gebiet der Ostsee unabhängig von den befischten Beständen dazu verpflichtet, ein Logbuch zu führen. Die Bestimmung knüpft damit an die Regelung an, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139 galt und welche vorsah, dass die Kapitäne aller EU-Schiffe mit einer Länge von acht Metern oder mehr ein Fischereilogbuch führen (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007).
Durch den neuen § 10 Absatz 4 der Seefischereiverordnung wird die Pflicht zur Übermittlung sogenannter Monatsmeldungen in die Seefischereiverordnung aufgenommen. Diese bestand bereits zuvor, soll nun aber unter Anwendung der Ermächtigungsgrundlage in § 15 Absatz 2 Nummer 4 SeeFischG anstelle einer Bekanntmachung in dieser Verordnung geregelt werden. Die Bestimmung findet dabei auf solche Fischereifahrzeuge Anwendung, für die die Fischereilogbuchvorschriften sowie die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten. Mithin trifft dies in der Ostsee auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter und in der Nordsee für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 Meter zu, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Die Mindestanforderungen der zu übermittelnden Daten ergeben sich ferner aus Artikel 57 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 . In zeitlicher Hinsicht hat die Meldung spätestens bis fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat zu erfolgen. Die Zuständigkeit für den Empfang der Monatsmeldungen liegt bei der jeweiligen Landes fischereibehörde.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung von einem Vollzitat zu einem Kurzzitat.
Zu Buchstabe b
Durch die Neufassung des § 11 Absatz 5 der Seefischereiverordnung erfolgt eine Aktualisierung der Vorschrift. Wegen der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 finden sich die zuvor in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthaltenen Bestimmungen zu Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen nun in vergleichbarer Form in den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Änderung in § 12 Absatz 1 zu Nummer 6 ergänzt die Pflicht nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform zu erstellen und bestimmte Angaben einzutragen dahingehend, dass diese nun auch innerhalb von 48 Stunden an die zuständige Behörde übermittelt werden müssen. Diese Erweiterung der Pflicht ergibt sich für Fischereifahrzeuge mit einer Länger über alles von 10 Metern oder mehr aus Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 . Für in der Ostsee fischende Fahrzeuge von acht Metern oder mehr wird die Pflicht ebenfalls ausgeweitet, um die dort ansässige Fischerei mit Kleinfahrzeugen besser überwachen zu können.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Buchstabe b dient der Aktualisierung, welche aufgrund von Änderungen und Anpassungen im EU-Recht erforderlich sind.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Bei dieser Änderung handelt es sich ebenso wie bei der Änderung in Nummer 1 um eine Vereinheitlichung und Anpassung an den üblichen Sprachgebrauch.
Zu Buchstabe b
Mit der Einfügung des neuen § 13 Absatz 3 Satz 2 in die Seefischereiverordnung wird eine Ermächtigungsgrundlage dafür geschaffen, beantragte Ausnahmen im Sinne der Vorschrift zu verweigern oder zu widerrufen. Eine entsprechende Verweigerung oder ein entsprechender Widerruf ist jedoch nur dann zulässig, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän Punkte für spezielle schwere Verstöße im Sinne des Anhangs XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 festgesetzt sind. Die schweren Verstöße, auf welche in der Norm Bezug genommen wird, stehen dabei in einem engen Zusammenhang mit den potentiell zu gewährenden Ausnahmen, so dass die Verweigerung oder der Widerruf im Falle eines Verstoßes folgerichtig ist.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a und b
Die Änderung in Buchstabe a) und b) dienen der Aktualisierung, welche aufgrund von Änderungen und Anpassungen im EU-Recht erforderlich sind.
Zu Buchstabe c
Der neue § 14 Absatz 5 der Seefischereiverordnung enthält spezielle Vorgaben zu den im Rahmen der Nordseekrabbenfischerei zulässigen Grundschleppnetzen. Ziel der Regelung ist die Schaffung eines Ausgleichs zwischen der Begrenzung des Beifangs einerseits und einer Befreiung von der Pflicht zur Ausstattung der bei der Fischerei auf Nordseekrabben eingesetzten Netze mit Sortier- bzw. Trichternetz - oder Sortiergittereinsatz andererseits. Gemäß der neuen Vorgaben gilt die Regel, dass in den ICES-Bereichen IVb und IVc Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben unabhängig davon, ob sie lediglich an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder tatsächlich zum Krabbenfang eingesetzt werden, ganzjährig mit einem Trichter- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein müssen. Die technischen Einzelheiten sind in Anlage 4 zur Seefischereiverordnung geregelt. Lediglich innerhalb eines Gebietes von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie gilt die in § 14 Absatz 5 Satz 1 der Seefischereiverordnung genannte zeitliche Ausnahme. Auch nur in diesem Bereich besteht überhaupt die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für begründete Fälle (§ 14 Absatz 5 Satz 3 der Seefischereiverordnung). Satz 4 der neuen Regelung ordnet schließlich die Zuständigkeit der jeweiligen Landes fischereibehörde für entsprechende Anträge an. Die Notwendigkeit einer zeitlich und räumlich begrenzten Ausnahmeregelung ergibt sich daraus, dass jahreszeitlich bedingtes starkes Algentreiben regelmäßig zu einer Verstopfung der Netze führt.
Zu Nummer 9
Der Begriff "Erstverkauf" ist mit Hinblick auf den Wortlaut in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit dem Begriff "Erstvermarktung" zu ersetzen.
Zu Nummer 10
Nummer 10 behandelt Änderungen in § 18 der Seefischereiverordnung.
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 soll dazu dienen, die Rückverfolgbarkeit über den Verbrauch oder die Vernichtung der Fischereierzeugnisse hinaus, zu gewährleisten.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen in Absatz 3 Nummer 2 und 4 sollen dazu führen, dass sich alle in Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Mindestinformationen als Angabe zu einem Los von Seefischereierzeugnissen auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder auf einem Handelspapier, das dem Los beigefügt ist, befinden müssen. Zugleich wird die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit über den Verbrauch oder die Vernichtung der Fischereierzeugnisse hinaus, gewährleistet.
Zu Buchstabe c
Die Änderung in Absatz 5 Satz 1 resultiert daraus, dass in der aktuellen Fassung des Artikels 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 ebenfalls der Buchstabe h gestrichen wurde.
Zu Buchstabe d
Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wurde aufgehoben, so dass der entsprechende Verweis gelöscht wird.
Zu Buchstabe e
Die Änderung in Absatz 6 Satz 2 dient der Klarstellung der Vorgaben, die sich aus Artikel 58 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 ergibt.
Zu Nummer 11
Die bislang in § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Seefischereiverordnung genannte Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufgehoben und inhaltlich ersetzt. Mit der vorliegenden Änderung wird die Seefischereiverordnung an diese Neuerung angepasst.
Zu Nummer 12
Aufgrund der Neufassung des § 9 der Seefischereiverordnung und dem damit einhergehenden Wegfall der bislang in dieser Norm enthaltenen Regelung zum automatischen Schiffsidentifizierungssystem, sind auch die in der Seefischereiverordnung enthaltenen Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 22 dahingehend zu ändern, dass der in Absatz 1 Nummer 7 enthaltene Ordnungswidigkeitstatbestand, welcher auf die Regelung zum automatischen Schiffsidentifizierungssystem verweist, aufgehoben wird. Dies hat zugleich eine Änderung der Nummerierung der bisherigen Nummern 8 bis 15 des § 22 Absatz 1 der Seefischereiverordnung zur Folge, welche nun die Nummern 7 bis 14 des § 22 Absatz 1 der Seefischereiverordnung werden.
Des Weiteren sollen auch Verstöße gegen die Pflicht Monatsmeldungen abzugeben in § 10 Absatz 4 mit Bußgeld bewehrt werden können. Darüber hinaus wird die bisherige Nummer 10 des § 22 Absatz 2 neu gefasst, um auch die in § 12 Absatz 1 neu eingefügte Übermittlungsfrist mit Bußgeld bewehrt werden kann. Dies hat ferner auch eine Änderung der Nummerierung der bisherigen Nummern 11 bis 21 zur Folge, welche nun die Nummer 13 bis 23 des § 22 Absatz 2 der Seefischereiverordnung werden.
Zu Nummer 13
Anlage 1 bezeichnet solche Fischarten, bei denen zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, aber eine solche Regelung noch nicht in Kraft getreten ist. Die Änderungen dienen daher der Anpassung an Änderungen der im EU-Recht mengenmäßig beschränkten Fischarten.
Zu Nummer 14
Bei der Änderung des verbindlichen Anlandehafens in der Anlage 3 von Accumersiel zu Westeraccumersiel, handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Ferner hat "Friedrichskoog" keinen Hafen mehr, so dass dieser Anlandehafen zu streichen ist.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
In Buchstabe a) wurde die Beschreibung des Siebnetzes bzw. Trichternetzes eingefügt, um sowohl den Fischern bei der Erstellung der Netze behilflich zu sein und zum anderen den zuständigen Behörden eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschrift § 14 Absatz 5 Seefischereiverordnung zu ermöglichen.
Zu Buchstabe b
Alternativ zum Siebnetz bzw. Trichternetz kann auch ein sogenannter Sortiergittereinsatz verwendet werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 22, Buchstabe a verwiesen.
Zu Nummer 16
Die Anlage 5 der Seefischereiverordnung musste aufgrund der 22. und 23. Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung redaktionell angepasst werden. Darüber hinaus wurden in Absprache mit den Küstenländern weitere Bußgeldtatbestände aufgenommen, welche nunmehr grundsätzlich eine Bewehrung als schweren Verstoß ermöglichen. Zudem wurde die Reihenfolge der Bußgeldtatbestände geändert, so dass nun innerhalb einer Spalte zunächst Bußgeldtatbestände aus dem Seefischereigesetz, dann aus der Seefischereiverordnung und schließlich aus der Seefischerei-Bußgeldverordnung zu finden sind.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 eröffnet dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit der Neubekanntmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das gespaltene Inkrafttreten der Seefischereiverordnung. Das spätere Inkrafttreten des Artikel 1 Nummer 4 beruht auf dem Umstand, dass die Einführung von Monatsmeldungen für die Verwaltung einen Mehraufwand bedeutet und noch ausreichend Zeit benötigt wird, die Umsetzung vorzubereiten. Des Weiteren soll auch Artikel 1 Nummer 10 erst am 01.07.2019 in Kraft treten. Grund dafür ist die hierfür erforderliche technische Umstellung, die eine umfassende Rücksprache und Abstimmung aller Marktteilnehmer erfordert.