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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verteilung der Mittel im Rahmen der direkten Mittelverwaltung auf die Ziele der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik

(ABl. Nr. L 256 vom 04.10.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht die Finanzierung von Maßnahmen vor, die zur Verwirklichung der Ziele der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

(2) Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 enthält die Maßnahmen, die nach dem Grundsatz der direkten Verwaltung durch die Union finanziert werden können.

(3) Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 enthält die indikative Aufteilung der Mittel im Rahmen der direkten Verwaltung auf die spezifischen Zielen der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß den Artikeln 82 und 85 derselben Verordnung.

(4) Der Programmplanungszeitraum für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 finanzierten Maßnahmen erstreckt sich über die Jahre 2014 bis 2020. Nach Ablauf des dritten Jahres des Programmplanungszeitraums und im Lichte der Erfahrungen aus bisher umgesetzten Maßnahmen in den einzelnen Ausgabenbereichen wurden in einigen Bereichen Diskrepanzen zwischen der angemessenen Verteilung der Mittel und den Prozentsätzen in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgestellt.

(5) Bisher ist es gelungen, diese Diskrepanzen durch die Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu umgehen. Nach diesem Artikel kann die Kommission von den indikativen Prozentsätzen um jeweils nicht mehr als 5 % des Wertes der Finanzausstattung abweichen.

(6) Mit Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in deren Anhang III festgelegten Prozentsätze zu erlassen.

(7) Im Hinblick auf eine optimale Verwendung der verfügbaren Mittel für den restlichen Programmplanungszeitraum und den Beitrag der zugrunde liegenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 82 und 85 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist es notwendig, die indikative Mittelaufteilung in Anhang III der genannten Verordnung anzupassen.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1.

.

Anhang

" Anhang III
Indikative Aufteilung der Mittel gemäss Titel VI Kapitel I und II auf die in den Artikeln 82 und 85 aufgeführten Ziele
1

Ziele gemäß Artikel 82:

  1. Entwicklung und Umsetzung einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeres- und Küstenbereich - 6 %
  2. Entwicklung sektorübergreifender Initiativen - 24 %
  3. Unterstützung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum, von Beschäftigung, Innovation und neuen Technologien - 17 %
  4. Förderung des Meeresumweltschutzes - 5 %

Ziele gemäß Artikel 85:

  1. Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von wissenschaftlichen Empfehlungen im Rahmen der GFP - 11 %
  2. Spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP - 11 %
  3. Freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen - 13 %
  4. Beiräte und Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen der GFP und der IMP - 7 %
  5. Marktuntersuchung, einschließlich der Erschließung elektronischer Märkte - 6 %"
1) Die Prozentpunkte finden auf den in Artikel 14 aufgeführten Betrag ohne die Zuweisung nach Artikel 92 Anwendung.

ENDE

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