A. Problem und Ziel
Mit dem vorliegenden Artikelgesetz werden Aspekte des Datenaustauschs zwischen Behörden für zwei separate Sachverhalte geregelt:
Mit dem Berichtsjahr 2018 ist in Deutschland die Anwendung des EU-Unternehmensbegriffs vorgesehen, der Unternehmen als kleinste Kombination rechtlicher Einheiten definiert. Insbesondere zu diesem Zweck benötigen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Daten, die bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorhanden sind. Der Gesetzentwurf regelt in Artikel 1 die Übermittlung dieser Verwaltungsdaten.
Durch die große wirtschaftliche Bedeutung multinationaler Unternehmensgruppen können grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Verlagerungsprozesse innerhalb von Konzernen erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Zuverlässigkeit amtlicher Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken haben. Auf europäischer Ebene werden hierzu Pilotstudien durchgeführt. Mit der befristeten Regelung des Einzeldatenaustauschs auf europäischer Ebene in Artikel 2 des Gesetzentwurfs wird sichergestellt, dass sich Deutschland angemessen an diesen Pilotstudien zu multinationalen Unternehmen beteiligen kann.
B. Lösung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank werden ermächtigt und zugleich verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt für die im Verwaltungsdatenverwendungsgesetz genannten Zwecke Daten zu übermitteln. Diese übermittelt das Statistische Bundesamt wiederum an die statistischen Ämter der Länder, soweit diese zuständig sind.
Das Statistische Bundesamt wird ermächtigt, im Rahmen der europäischen Pilotstudien zu multinationalen Unternehmen Einzelangaben an Eurostat, an einzelstaatliche statistische Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken zu übermitteln, soweit dies zur Umsetzung der Pilotstudien erforderlich ist.
C. Alternativen
Ein Verzicht auf die Datenübermittlung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank an das Statistische Bundesamt würde Doppelerhebungen bei den betroffenen Unternehmen erforderlich machen, die mit entsprechenden Bürokratiekosten verbunden wären. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen diese zusätzlichen Belastungen vermieden werden.
Auch für die Regelung der Datenübermittlungen zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gibt es keine Alternative. Ohne nationale Rechtsgrundlage könnte Deutschland sich nicht an den wichtigen Pilotstudien beteiligen, wodurch möglicherweise zudem die Aussagekraft dieser Studien beeinträchtigt würde.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes entstehen auf Bundesebene im Statistischen Bundesamt nur geringfügige Mehrkosten. Diese werden aus den Haushaltsmitteln des Statistischen Bundesamtes im Einzelplan 06 Kapitel 0614 finanziert. Bei den Ländern entstehen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand für den Bund beträgt rund 14 000 Euro; davon entfallen 10 000 Euro auf das Statistische Bundesamt, 1 500 Euro auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und 2 600 Euro auf die Deutsche Bundesbank. Der einmalige Umstellungsaufwand auf Bundesebene beläuft sich auf insgesamt rund 24 000 Euro; davon entfallen 9 300 Euro auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und 15 000 Euro auf die Deutsche Bundesbank. Für die Landesverwaltungen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz ist gleichstellungspolitisch neutral.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 7. September 2018 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.10.18
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen
Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die in Satz 1 und 2 genannten Stellen informieren das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder so früh wie möglich über anstehende Änderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beeinträchtigen könnten."
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 65.1-Versicherungen, 65.2-Rückversicherungen und 65.3-Pensionskassen und Pensionsfonds nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE-Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:
- 1. Name und Anschrift,
- 2. Rechtsform,
- 3. Wirtschaftszweig,
- 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
- 5. Legal Entity Identifier,
- 6. die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nachweisungen zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Die in § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend."
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
" § 3b Daten der Deutschen Bundesbank
Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und 64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
- 1. Name, Anschrift,
- 2. Rechtsform,
- 3. Wirtschaftszweig,
- 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
- 5. Legal Entity Identifier,
- 6. die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.
Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend."
4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist."
Artikel 2
Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)
§ 1 Übermittlungsbefugnis
Das Statistische Bundesamt darf Einzelangaben an statistische Stellen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) in der jeweiligen Fassung und an Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um die Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Außenwirtschaftsstatistiken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor dem Hintergrund der methodischen Vorgaben des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und des Internationalen Währungsfonds zu prüfen und zu verbessern. Die Einzelangaben umfassen für den genannten Zweck sowohl allgemeine Informationen über multinationale Unternehmensgruppen und Unternehmen in den Mitgliedstaaten als auch verfügbare quantitative wirtschaftsstatistische Angaben aus den Unternehmensstatistiken einschließlich der Außenhandels- und Zahlungsbilanzstatistiken.
Zu den Angaben nach Satz 2 zählen insbesondere Angaben zu Umsatz, Produktionswert, Wertschöpfung und Zahl der beschäftigten Personen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Mit dem Artikelgesetz soll die weitere Nutzung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke und der Austausch von Daten zu multinationalen Unternehmensgruppen zwischen statistischen Stellen auf europäischer Ebene geregelt werden.
Nach dem geltenden Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermitteln die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit bei ihnen vorhandene Daten an das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder. Zum Zwecke der Umsetzung des EU-Unternehmensbegriffs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 ("Statistisches Unternehmen"), dessen Anwendung in Deutschland ab dem Berichtsjahr 2018 vorgesehen ist, benötigt das Statistische Bundesamt künftig auch Einzeldaten der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Nach dem EU-Unternehmensbegriff ist das "Statistische Unternehmen" die "kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und [...] über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt." Ein Unternehmen kann sich demnach aus verschiedenen rechtlichen Einheiten (darunter rechtliche Einheiten des Finanzdienstleistungsbereichs und anderer Erhebungsbereiche der strukturellen Unternehmensstatistiken) zusammensetzen. Um die Daten dieser verschiedenen rechtlichen Einheiten zusammenführen und die Ergebnisse für statistische Unternehmen darstellen zu können, ist die Bereitstellung nichtanonymisierter und teilweise vertraulicher Einzeldaten der einzelnen rechtlichen Einheiten notwendig.
Die Übermittlung der in dem Gesetzentwurf spezifizierten Einzeldaten durch die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nicht nur für die mit dem europäischen Recht konforme Erstellung der strukturellen Unternehmensstatistiken (einschließlich der statistischen Analyse und Darstellung der Struktur der Unternehmen nach Anhang I, Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 - u.a. für Profiling-, Imputations- und Konsolidierungsprozesse), sondern auch für die entsprechende Pflege des Statistikregisters und für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erforderlich.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Artikel 5 Absatz 1 ist für statistische Belange allein das Statistische Bundesamt als nationale Stelle gegenüber dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) zuständig. Bislang erstellt die Deutsche Bundesbank aus den für die strukturellen Unternehmensstatistiken im Finanzdienstleistungsbereich benötigten Verwaltungsdaten selbst die Ergebnisse für Zentralbanken und Kreditinstitute und liefert sie direkt an Eurostat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt aggregierte Daten für Versicherungen und Pensionsfonds an das Statistische Bundesamt, welches die erstellte Statistik dann an Eurostat weiterleitet. Mit der Neuregelung durch die Verordnung (EWG) Nr. 696/93 wird das Statistische Bundesamt ab dem Berichtsjahr 2018 seine vorgesehene Koordinierungsfunktion erfüllen und ausschließlich die erforderlichen Daten an Eurostat liefern. Die Lieferverpflichtung ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009.
Dürfte das Statistische Bundesamt diese Einzeldaten nicht nutzen, wären zusätzliche Erhebungen durchzuführen. Die vorgesehene Nutzung von Verwaltungsdaten bietet die Möglichkeit, auf die damit verbundenen Belastungen für Unternehmen zu verzichten. Die von den Unternehmen im Bundesanzeiger offengelegten Daten des Jahresabschlusses sind für die Erstellung der strukturellen Unternehmensstatistiken im Finanzdienstleistungsbereich nicht ausreichend. Eine Anbindung dieser Daten in das statistische System wäre darüber hinaus mit einem unverhältnismäßig hohen manuellen Aufwand verbunden. Die Übermittlung von Einzeldaten von der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an das Statistische Bundesamt ist demnach in dem hier vorgesehenen Umfang erforderlich, geeignet und verhältnismäßig.
Weiterhin soll mit dem Gesetz der erforderliche Datenaustausch geregelt werden, um die Qualität der Behandlung multinationaler Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen prüfen und verbessern zu können. Durch die große wirtschaftliche Bedeutung multinationaler Unternehmensgruppen können grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Verlagerungsprozesse innerhalb von Konzernen erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Zuverlässigkeit amtlicher Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken haben. Dies kann die Aussagekraft wichtiger Wirtschaftsindikatoren gefährden. Eurostat plant, nicht zuletzt auf Druck des Europäischen Rechnungshofs, kurzfristig die Durchführung von Pilotstudien, die anhand von auf europäischer Ebene ausgewählten Unternehmensgruppen untersuchen sollen, ob diese Unternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der europäischen Länder konsistent und richtig abgebildet werden. Dafür ist es erforderlich, dass die statistischen Ämter der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten Einzelangaben zu den einzelnen Unternehmen austauschen. Diese Arbeiten dienen der Überprüfung des Bruttonationaleinkommens, das als wichtigste Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Zahlungen an den EU-Haushalt verwendet wird. Da in einigen Mitgliedstaaten wichtige Wirtschaftsstatistiken wie die Zahlungsbilanzstatistik, so auch in Deutschland, von den Zentralbanken erstellt werden, sind auch diese als potentielle Datenempfänger in die Regelung einzubeziehen. Die Verwendung von Einzelangaben des Statistischen Bundesamtes durch die Deutsche Bundesbank dient der Kohärenz der Außenwirtschaftsstatistiken mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die erforderlichen zwischenbehördlichen Einzeldatenlieferungen erfordern Übermittlungsregelungen im Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) sowie eine jeweils mit der Übermittlungsbefugnis einhergehende Regelung, die die in § 309 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) genannten Personen insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
Für die Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wird die erforderliche Übermittlungsregelung geschaffen.
III. Alternativen
Für die strukturellen Unternehmensstatistiken im Finanzdienstleistungsbereich könnte eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, nach der eine zusätzliche Erhebung bei den unter Aufsicht stehenden Unternehmen durchzuführen ist. Dies würde jedoch zu Doppelerhebungen führen, da diese bereits gegenüber den zuständigen Behörden vergleichbare Angaben machen müssen.
Für die Regelung der Datenübermittlungen zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gibt es keine Alternative.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich zu den Artikeln 1 und 2 aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Statistik für Bundeszwecke).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Für den Bereich der Finanzdienstleistungsstatistiken wurde festgestellt, dass eine spezialgesetzliche Erweiterung der in § 309 VAG und § 9 KWG geregelten Verschwiegenheitspflicht um das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder zulässig ist und die Richtlinien 2009/138/EG (Solvency II) und 2013/136/EU (CRD IV) dem nicht entgegenstehen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für die Erstellung der strukturellen Unternehmensstatistiken (Verordnung (EG) Nr. 295/2008 ) den EU-Unternehmensbegriff nach der EU-Einheitenverordnung (EG) Nr. 696/1993 zu Grunde zu legen. Um den Verpflichtungen nachkommen zu können, muss dem Statistischen Bundesamt der Zugang zu den benötigten Daten gewährt werden. In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wird auch die Anforderung aufgestellt Verwaltungsdaten als vorrangige Datenquelle zu verwenden. Zudem wird in der Europäischen Statistikverordnung (EU) Nr. 223/2009 (s. dort Artikel 17a) bestimmt, dass die Nationalen Statistischen Ämter (NSÄ), soweit es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken erforderlich ist, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen erhalten sollen. Die zentrale Koordinierung der Arbeiten wird dabei von den NSÄ - für Deutschland das Statistische Bundesamt t wahrgenommen (s.
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2009 ). Das Statistische Bundesamt stellt die Daten zusammen und ist für die Übermittlung zuständig. Der gesetzlichen Regelung des Datenaustausches zwischen der Deutschen Bundesbank bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Statistischen Bundesamt stehen auch nicht die Verschwiegenheitsregelungen in den Richtlinien 2009/138/EG (Solvency II) und 2013/136/EU (CRD IV) entgegen. Denn jedenfalls stehen die Richtlinien sowie die o.g. Verordnungen gleichrangig nebeneinander. Bei einer anderen Auslegung wären die NSÄ gezwungen, bei den betroffenen Einheiten eine Primärerhebung durchzuführen. Dies wäre für die betroffenen Einheiten eine doppelte Belastung, da sie dieselben Daten sowohl an die Aufsichtsbehörden als auch an das Statistische Bundesamt melden müssten. Dies würde für die Betroffenen und auch für das Statistische Bundesamt erhebliche Zusatzkosten verursachen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Datenübermittlungen gemäß Artikel 1 des Gesetzentwurfs entstehen nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes auf Bundesebene im Statistischen Bundesamt nur geringfügige Kosten. Diese geringfügigen Mehrkosten werden aus den Haushaltsmitteln des Statistischen Bundesamtes im Einzelplan 06 Kapitel 0614 finanziert.
Den Ländern entstehen keine Kosten.
Für die Datenübermittlung gemäß Artikel 2 des Gesetzentwurfs entstehen keine Kosten.
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von diesem Gesetz nicht betroffen sind.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da Unternehmen von diesem Gesetz nicht betroffen sind.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Empfang sowie die Speicherung und Prüfung der gelieferten Verwaltungsdaten gemäß Artikel 1 des Gesetzentwurfs entsteht im Statistischen Bundesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 000 Euro, ein einmaliger Umstellungsaufwand entsteht nicht. Der jährliche Erfüllungsaufwand setzt sich zusammen aus Personalaufwänden im höheren Dienst (insgesamt rund 4 000 Euro), der Sachkostenpauschale (rund 1 000 Euro) und weiteren Sachaufwänden (rund 5 000 Euro).
In der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1 500 Euro (davon entfallen 1 200 Euro auf Personal- und 300 Euro auf Sachkosten) und ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 9 300 Euro. Der einmalige Umstellungsaufwand entsteht für die fachseitige Konzeptionierung und IT-seitige Umsetzung der Datenbereitstellung und setzt sich zusammen aus Personalaufwänden im gehobenen und höheren Dienst (insgesamt rund 7 300 Euro) und der Sachkostenpauschale (rund 2 000 Euro).
Die Deutsche Bundesbank geht davon aus, dass ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 15 000 Euro anfällt, der insbesondere die fachseitige Konzipierung sowie die ggf. notwendige IT-seitige Umsetzung betrifft. Die laufenden jährlichen Erfüllungsaufwände werden für den Personalaufwand mit 2 600 Euro beziffert, sofern die künftigen Anforderungen an die Datenübermittlungen auf die bestehenden Datenstrukturen aufbauen und der Umfang der Meldungen gleich bleibt. Von Sachkostenseite entstehen im vorgegebenen Rahmen keine nennenswerten laufenden zusätzlichen Aufwände.
Für die Datenübermittlung gemäß Artikel 2 des Gesetzentwurfs entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Damit ergibt sich insgesamt für beide Regelungsteile auf Bundesebene ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 14 000 Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 24 000 Euro.
Für die Landesverwaltungen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz ist gleichstellungspolitisch neutral.
VII. Befristung; Evaluierung
Für die Regelungen zur Nutzung von Verwaltungsdaten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank in Artikel 1 des Gesetzentwurfs ist keine Befristung und keine Evaluierung vorgesehen. Die statistische Nutzung von Verwaltungsdaten stellt eine dauerhaft effiziente Möglichkeit zur Vermeidung bürokratischer Unternehmensbelastungen dar.
Die Übermittlungsregelung von Einzelangaben zu multilateralen Unternehmensgruppen an statistische Stellen auf europäischer Ebene in Artikel 2 ist bis zum 31.12.2021 befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1f VwDVG
Zu Artikel 1 § 1
Absatz 1 enthält die grundsätzliche Anordnung, dass die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank übermittelten Daten vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden dürfen, und zwar ausschließlich für diese. Die speziellen Übermittlungen sind in §§ 3a und 3b geregelt.
Zu Artikel 1 § 3a
Die Vorschrift regelt die Datenübermittlung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an das Statistische Bundesamt und dient der Durchführung der strukturellen Unternehmensstatistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009. Die statistischen Ämter der Länder benötigen die Angaben, da sie im föderalen System der Bundesstatistiken wesentliche Arbeiten unter Nutzung dieser Daten vornehmen. Im Rahmen der Einführung des EU-Unternehmensbegriffs sind die statistischen Ämter der Länder für das sogenannte "Profiling", der Methode zur Analyse der Struktur einer Unternehmensgruppe und Identifikation des Statistischen Unternehmens, zuständig.
Welche Daten im Einzelnen zu übermitteln sind, wird in den Nummern 1 bis 6 bestimmt. Es handelt sich teilweise um Daten, die der Identifizierung des Unternehmens dienen, wie Name, Anschrift, Rechtsform und Wirtschaftszweig sowie Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister. Beim Merkmal Legal Entity Identifier handelt es sich um eine internationale Kennung für Unternehmen des Finanzmarkts, die die konkrete Zuordnung des Unternehmens ermöglicht.
Die nach der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 Anhang I in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 an Eurostat zu liefernden Variablen lassen sich teilweise direkt aus den Angaben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und den formgebundenen Erläuterungen "Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen" und "Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten" (z.B., Löhne und Gehälter und Sozialversicherungskosten) ermitteln. Zum Teil sind umfangreiche Berechnungen auf Grundlage zahlreicher verschiedener Angaben dieser Unterlagen (z.B. Nettoumsatz, Produktionswert, Wertschöpfung, Bruttobetriebsüberschuss) notwendig.
Zur Berechnung und Lieferung der erforderlichen Variablen wird demnach eine Vielzahl von Angaben benötigt, die in den in Formblättern erfassten Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie in den Nachweisungen zu den oben genannten formgebundenen Erläuterungen enthalten sind, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß Versicherungsberichterstattungs-Verordnung und Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung gemeldet werden.
Der erforderlichen zwischenbehördlichen Einzeldatenübermittlung steht die Verschwiegenheitspflicht nach § 309 Absatz 1 Satz 1 VAG entgegen, die das unbefugte Offenbaren oder Verwerten verbietet. Daher ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu befreien. Empfangen das statistische Bundesamt sowie die statistischen Ämter der Länder Daten von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, so ist die Verschwiegenheitspflicht des § 309 Absatz 1 Satz 1 VAG insoweit auf diese zu erstrecken.
Zu Artikel 1 § 3b
Entsprechend der Regelung in § 3a regelt die Vorschrift die Datenübermittlung von der Deutschen Bundesbank an das Statistische Bundesamt und dient ebenfalls der Durchführung der strukturellen Unternehmensstatistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 Anhang I in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 251/2009.
Welche Daten im Einzelnen zu übermitteln sind, wird in den Nummern 1 bis 6 bestimmt. Die zu übermittelnden Daten entsprechen im Wesentlichen den nach § 3a zu übermittelnden Daten an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Insoweit wird auf die Begründung zu § 3a verwiesen.
Die nach den o.g. Verordnungen (EG) an Eurostat zu liefernden Variablen lassen sich zum Großteil aus Angaben der Gewinn- und Verlustrechnung oder, wenn dort nicht gesondert ausgewiesen, aus Angaben des Anhangs des Jahresabschlusses (z.B. die Variablen Personalaufwendungen, Löhne und Gehälter und Sozialversicherungskosten) ermitteln. Die Angaben zum Personalbestand können dem Prüfungsbericht entnommen werden. Zum Teil sind umfangreiche der Datenbereitstellung nachgelagerte Berechnungen auf Grundlage verschiedener Angaben dieser Unterlagen (z.B. Produktionswert, Wertschöpfung, Bruttobetriebsüberschuss) notwendig. Zur Berechnung und Lieferung der erforderlichen Variablen sind demnach die aus den nach § 26 KWG einzureichenden Unterlagen bei der Deutschen Bundesbank vorhandenen und oben aufgeführten Daten erforderlich.
Die Angabe "Zahl der Beschäftigten" ist ein zentrales Merkmal, das in der Form nicht in den oben aufgeführten Unterlagen enthalten ist. Daher wird dieses Merkmal zusätzlich von der Deutschen Bundesbank übermittelt.
Der erforderlichen zwischenbehördlichen Einzeldatenübermittlung steht die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 KWG entgegen, die das unbefugte Offenbaren oder Verwerten verbietet. Daher ist die Bundesbank insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu befreien. Empfangen das Statistische Bundesamt sowie die statistischen Ämter der Länder Daten von der Bundesbank, so ist die Verschwiegenheitspflicht des § 9 Absatz 1 Satz 1 KWG insoweit auf diese zu erstrecken.
Zu Artikel 1 § 5
Diese Regelung ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten (über die in §§ 3a und 3b vorgesehenen hinaus)
festzulegen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zu übermitteln sind. Auf diese Weise kann flexibel auf neue Entwicklungen reagiert werden. Um dem Erfordernis des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz an die gesetzliche Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung Rechnung zu tragen, wird diese auf weitere Daten beschränkt, die für die in § 1 Absatz 2 genannten Zwecke geeignet und erforderlich sind.
Zu Artikel 2 (Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen)
Auf Basis der bisher vorhandenen Rechtsgrundlagen kann sich das Statistische Bundesamt nur sehr eingeschränkt am Einzeldatenaustausch der geplanten Pilotstudien beteiligen. Dies gefährdet auf Grund der ökonomischen Bedeutung Deutschlands in der Europäischen Union die Aussagekraft der gesamten Pilotstudien. Mit diesem Gesetz wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass das Statistische Bundesamt sich an den vorgesehenen Pilotstudien angemessen beteiligen und somit Deutschland seinen Beitrag zur Prüfung und Verbesserung der Qualität leisten kann. Da mit den Pilotstudien unverzüglich begonnen werden soll und wesentliche Ergebnisse bereits im Frühjahr 2019 vorliegen sollen, ist eine rasche Verabschiedung des Gesetzes erforderlich.
Zu Artikel 2 § 1 (Übermittlungsbefugnis)
Mit dieser Regelung wird die erforderliche Übermittlungsbefugnis geschaffen.
Statistische Stellen sind das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat), die nationalen statistischen Ämter sowie andere einzelstaatliche Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
Die nach diesem Gesetz übermittelten Einzelangaben unterliegen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank der Geheimhaltung. Sie dürfen danach nur für statistische Zwecke verwendet werden.
In Satz 3 findet sich eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung der zu übermittelnden Daten. Darüber hinaus kann im Rahmen der Pilotstudien insbesondere die Übermittlung von Angaben zu weiteren bei der Qualitätsprüfung relevanten Merkmalen für Außenwirtschaftstransaktionen erforderlich sein, zum Beispiel im Zusammenhang mit immateriellen Vermögensgütern.
Die Notwendigkeit der Kohärenz von Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Außenwirtschaftsstatistiken ergibt sich aus den abgestimmten Vorgaben des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Standards des Internationalen Währungsfonds. Sie ist darüber hinaus im Verhaltenskodex für europäische Statistiken verankert und Gegenstand spezifischer Kontrollmechanismen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten.
Zu Artikel 3 Absatz 1
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die zwischenbehördlichen Einzeldatenlieferungen müssen bis zum 1.7.2019 in Kraft getreten sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass im Oktober 2019 die erste Datenlieferung mit dem "Statistischen Unternehmen" als Darstellungseinheit nach der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 vom Statistischen Bundesamt an Eurostat erfolgen kann.
Zu Artikel 3 Absatz 2
Das neue Stammgesetz soll nur befristet bis Ende 2021 gelten, da bis dahin die Pilotstudien abgeschlossen sein werden. Es wird seitens der Bundesregierung angestrebt, dass bis dahin im Rahmen der vorgesehenen europäischen Verordnung über Unternehmensstatistiken eine europäische Regelung besteht, so dass es dann einer nationalen Regelung nicht mehr bedarf.