A. Problem und Ziel
Die Vergabeverordnung trifft auf der Grundlage des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte gem. § 106 GWB.
Dabei gilt der Teil 4 des GWB sowie der Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der Vergabeverordnung (VgV) unterschiedslos für Lieferleistungen, für Dienstleistungen und für Bauleistungen. Der weit überwiegende Teil der Regelungen zu Bauvergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte ergibt sich hingegen nicht unmittelbar aus der VgV, sondern aus der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile A und B, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen", Abschnitt 2 "Vergabestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (sog. VOB/A-EU) ", auf die die VgV verweist. Das gleiche gilt für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge, die zum weit überwiegenden Teil nicht in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), sondern in Abschnitt 3 "Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG" der VOB/A (sog. VOB/A-VS) geregelt werden.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und verabschiedet. Dieser hat die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vorwiegend redaktionell geändert und dabei u.a. Gesetzes- und Rechtsverordnungsänderungen nachvollzogen. Daneben wurden einige Änderungen und Erleichterungen, die in dem für die Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Abschnitt 1 der VOB/A erarbeitet wurden, inhaltsgleich auf die Vergabe von Bauleistungen im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte (VOB/EU und VOB/VS) übertragen. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wurde im Februar 2019 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 19.02.2019 B2).
Die Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen werden durch statische Verweise in der VgV und der VSVgV in Kraft gesetzt; dies erfolgte zuletzt im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 durch die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12.04.2016 (Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Nr. 16 vom 14.04.2016, S. 624). Jede Änderung in den Abschnitten 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird daher zunächst im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zur Inkraftsetzung ist dann eine Anpassung der VgV und VSVgV notwendig.
Mit der Überarbeitung und Inkraftsetzung der VOB/A setzt die Bundesregierung einen der Aufträge des Koalitionsvertrags für die 19. Legislaturperiode um. Der Koalitionsvertrag enthält u.a. den Auftrag, die VOB zu sichern und anwenderorientiert weiterzuentwickeln. Es ist beabsichtigt, die novellierten drei Abschnitte der VOB/A, die VOB/B sowie die in Teilen ebenfalls aktualisierte VOB/C im Verlauf des Jahres 2019 in einer neuen Gesamtausgabe der VOB herauszugeben.
Unabhängig von der Inkraftsetzung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen durch diese Änderungsrechtsverordnung enthält der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode zugleich den Auftrag an die Bundesregierung, zur weiteren Vereinheitlichung des Vergaberechts die Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen Vergabeverordnung zu prüfen.
Die Bundesregierung hat den Prüfauftrag aufgegriffen und eine Arbeitsgruppe eingerichtet. In der Arbeitsgruppe wirken unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Mitglieder des Deutschen Bundestages, Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, von Verbänden insb. der Bauwirtschaft, der Anwaltschaft und der Rechtsprechung mit. Das Ziel der Erörterungen in der Arbeitsgruppe ist die Vorbereitung einer politischen Entscheidung über die Frage, ob die Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge zukünftig weiterhin durch den DVA in der VOB/A geregelt werden sollen, oder ob und ggf. wie das Vergaberecht ohne Vorfestlegung auf einen möglichen Lösungsansatz vereinheitlicht werden soll. Hierzu soll die Arbeitsgruppe nach ergebnisoffener Diskussion die Argumente in einem Bericht zusammentragen. Dabei sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen zu identifizieren, zu erörtern und nach Möglichkeit gegeneinander abzuwägen. Die Vorlage des Berichts ist für September 2019 vorgesehen.
B. Lösung
Die Abschnitte 2 und 3 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), zuletzt bekannt gemacht im Bundesanzeiger im Februar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) werden mit dieser Änderungsverordnung zur VgV und VSVgV in Kraft gesetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, in deren Rahmen die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3) zur Anwendung gebracht wurden, ergeben sich keine veränderten Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Dies gilt sowohl für die Anwendung der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A durch den Bund wie auch durch Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Adressat der Verordnung sind die öffentlichen Auftraggeber. Daher ergibt sich für die Bürgerinnen und Bürger durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Da die Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vorwiegend redaktionell geändert wurden, entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine Bürokratiekosten. Somit entsteht auch kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entstehen ebenfalls keine weiteren Informationspflichten. Somit entsteht auch kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung und die öffentlichen Auftraggeber.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 17. Mai 2019
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 101. Sitzung am 16. Mai 2019 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Vom ...
Auf Grund des § 113 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Vergabeverordnung
In § 2 Satz 2 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
In § 2 Absatz 2 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In § 2 Satz 2 VgV sowie in § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV müssen die statischen Verweise auf die neue Fassung des 2. und 3. Abschnitts der VOB/A durch Bezugnahme auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger aktualisiert werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A wurden vorwiegend redaktionell geändert. Änderungen von Vorschriften des GWB und der VgV für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, die auch in der VOB/A für die Vergabe von Bauaufträgen abgebildet werden, wurden nachvollzogen. Die Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote und zum Nachfordern von Unterlagen werden inhaltsgleich aus dem Abschnitt 1 der VOB/A, der die Vergaben von Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt, übertragen. Damit wird ein möglichst weitgehender inhaltlicher Gleichlauf zwischen den Abschnitten der VOB/A gewahrt. Nach Ablauf der Fristen zur elektronischen Kommunikation konnten zudem die Übergangsregelungen ersatzlos gestrichen werden.
In Abschnitt 3 wurde zudem eine ausdrückliche Regelung zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingeführt. Um gleichlautende Regelungen innerhalb der VOB/A vorzusehen, wurde weitgehend die Formulierung aus § 4a EU VOB/A übernommen. Davon abweichend sieht die Regelung eine längere Höchstlaufzeit von sieben Jahren vor, die durch die Richtlinie 2009/81/EG eingeräumt wird.
III. Verordnungsermächtigung
Die Vergabeverordnung und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit beruhen auf § 113 Satz 1 GWB, der die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu treffen.
§ 113 Satz 2 GWB zählt darüber hinaus einzelne Regelungsbereiche nicht abschließend auf, die von der Ermächtigung umfasst sind.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vergabeverordnung und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (und damit über den statischen Verweis auch der 2. und 3. Abschnitt der VOB/A) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge und der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Die Anpassungen in den Abschnitten 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, die mit dieser Rechtverordnung zur Anwendung gebracht werden sollen, betreffen jedoch keine zwingend umzusetzenden Regelungen der o.g. EU-Richtlinien.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch diese Änderungsrechtsverordnung werden die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossenen Änderungen in den Abschnitten 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A zur Anwendung gebracht, die (auch) der Verwaltungsvereinfachung dienen. Dies gilt z.B. für die Regelung, wonach der öffentliche Auftraggeber künftig auch bei Bauvergaben von vornherein die Nachforderung von Unterlagen ausschließen kann, um das Vergabeverfahren zu beschleunigen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht Gegenstand der Änderungen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Diese Änderungsrechtsverordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Durch diese Änderungsrechtsverordnung ändert sich der Erfüllungsaufwand, wie er bereits in der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (BT-Drs. 18/7318) unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (BT-Drs. 18/6281) dargestellt und entsprechend berücksichtigt wurde, nicht.
5. Weitere Kosten
Unmittelbar durch diese Änderungsrechtsverordnung werden die Kosten für Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die Regelungen haben keine spezifischen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Sowohl die hier zu ändernde Vergabeverordnung und Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit wie auch die VOB/A regeln das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Sie führen im Ergebnis zu keinen unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer und damit auch zu keinen Beeinträchtigungen.
VI. Befristung; Evaluierung
Diese Änderungsrechtsverordnung erfüllt die Daueraufgabe, wettbewerbliche und transparente Vergabeverfahren sicherzustellen; diese Daueraufgabe kann nicht befristet werden. Auch das Bedürfnis der Wirtschaft nach Rechtssicherheit erfordert eine unbefristete Regelung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Vergabeverordnung)
Durch Artikel 1 wird die statische Verweisung in § 2 Satz 2 der Vergabeverordnung auf die aktuelle Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen im Bundesanzeiger vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) aktualisiert. Damit wird der Abschnitt 2 der VOB/A für die Vergabe von Bauleistungen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Anwendung gebracht.
Zu Artikel 2 (Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit)
Durch Artikel 2 wird die statische Verweisung in § 2 Absatz 2 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit auf die aktuelle Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen im Bundesanzeiger vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) aktualisiert. Damit wird der Abschnitt 3 der VOB/A für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauleistungen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Anwendung gebracht.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.