Regelwerk

Änderungstext

VergRModVO - Vergaberechtsmodernisierungsverordnung
Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts

Vom 12. April 2016
(BGBl. I Nr. 16 vom 14.04.2016 S. 624; 25.03.2020 S. 674 20)



Siehe Fn. 1

Auf Grund der § § 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
VgV - Vergabeverordnung
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

( wie eingefügt)

....

Artikel 2
SektVO - Sektorenverordnung
Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

( wie eingefügt)

....

Artikel 3
KonzVgV - Konzessionsvergabeverordnung
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

( wie eingefügt)

....

Artikel 4
VergStatVO - Vergabestatistikverordnung
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

(gültig ab 14.07.2016)

( wie eingefügt)

....

Artikel 5
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Aufträge nicht gemäß § 100 Absatz 3 bis 6 oder § 100c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entzogen sind.

(2) Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "sicherheits- und verteidigungsrelevanten" durch die Wörter "verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sicherheits- und verteidigungsrelevanten" durch die Wörter "verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen" und wird die Angabe "44 bis 46" durch die Angabe "44 und 45" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)" ersetzt.

3. § 3 Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 5 der Vergabeverordnung beschafft werden soll und in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. "Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, welche die Bedingungen für Einzelaufträge festlegt, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen. Dies umfasst insbesondere Angaben zum Preis und gegebenenfalls Angaben zur voraussichtlichen Abnahmemenge.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4

(4) Verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen,

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