Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Der Gesetzentwurf enthält begünstigende Regelungen in Bezug auf die Möglichkeit der Vertragsgestaltung. Vor diesem Hintergrund sollte für die Betroffenen das Gesetzgebungsverfahren so früh wie möglich abgeschlossen werden.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.07
Besonders eilbedürftige Anlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)

§ 1 Fördervoraussetzungen

§ 2 Freiwillige

§ 3 Jugendfreiwilligendienst

§ 4 Jugendfreiwilligendienst im Ausland

§ 5 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst

§ 6 Förderung

§ 7 Träger

§ 8 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

§ 9 Datenschutz

§ 10 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 11 Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen

§ 12 Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Regelungsinhalte

Mit dem Gesetzentwurf sollen das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres abgelöst und in ein einheitliches Regelwerk überführt werden. An der Grundkonzeption dieser beiden Gesetze wird festgehalten. Indem die Voraussetzungen für eine Förderung dieser Jugendfreiwilligendienste festgelegt werden, wird das bürgerschaftliche Engagement junger Menschen in diesen Freiwilligendiensten gefördert und weiterentwickelt. Die Förderung bezieht sich dabei auf eine Fortentwicklung der bislang nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geförderten Jugendfreiwilligendienste. Andere Freiwilligenprogramme bleiben davon unberührt.

Jugendfreiwilligendienste sind einerseits Lernorte für bürgerschaftliches Engagement. Viele ehemalige Freiwillige engagieren sich weiterhin und sind wichtige Multiplikatoren für die Stärkung der Zivilgesellschaft. Andererseits sind Jugendfreiwilligendienste Orte informeller Bildung. Neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung erwerben die Freiwilligen wichtige personale und soziale Kompetenzen, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können.

Der Gesetzentwurf enthält eine erweiternde Regelung, wonach die Einsatzstelle im Inland Schuldnerin der vertraglichen Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung werden kann. Die Beteiligung des Trägers am Vertragsschluss ist erforderlich, um seine Gesamtverantwortung für die Durchführung des Freiwilligendienstes zu gewährleisten.

Gemeinsame Aufgabe von Trägern und Einsatzstellen ist es, die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern.

Um den Interessentenkreis für einen Jugendfreiwilligendienst zu erweitern und die Vereinbarkeit mit verschiedenen Lebenssituationen der jungen Menschen zu verbessern, werden die Jugendfreiwilligendienste flexibilisiert. Mit Blick auf die Möglichkeit einer mindestens sechsmonatigen und längstens 24monatigen Teilnahme werden die Bezeichnung "freiwilliges soziales Jahr" durch die Bezeichnung "freiwilliger sozialer Dienst" und die Bezeichnung "freiwilliges ökologisches Jahr" durch die Bezeichnung "freiwilliger ökologischer Dienst" ersetzt.

Die besonderen Erfordernisse des Auslandsdienstes machen für diesen Dienst - wie bisher auch - einen besonderen Rahmen erforderlich, wonach Kontroll- und Steuerungsfunktionen in den Händen des Trägers gebündelt sind.

Folgende neue Optionen flexibilisieren die Jugendfreiwilligendienste:

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus den Kompetenztiteln, auf denen die einzelnen Fördergesetze des Artikels 1 § 6 beruhen. Wie die Vorgängergesetze betrifft das Fördergesetz eine Bundesaufgabe, indem die Härten und Nachteile, die mit dem freiwilligen Engagement für die Gesellschaft verbundenen sind, in der Weise beseitigt werden, dass die Freiwilligen hinsichtlich der sozialen Sicherheit und sonstiger Vergünstigungen Auszubildenden gleichgestellt werden.

Zu diesem Zwecke werden die Freiwilligen in die Vorschriften einbezogen, die die soziale Sicherheit und andere Vergünstigungen regeln und in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Die gesetzliche Konzeption erhält ihren Sinn erst in der Regelung von Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das bürgerschaftliche Engagement der jungen Menschen gefördert werden kann. Weitergehende Regelungen bleiben dem Landesrecht überlassen. Aufgrund der materiellrechtlichen Erweiterung in § 32 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe d EStG ist die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG gegeben.

Kosten

Infolge der neuen Möglichkeit, einen Jugendfreiwilligendienst für 24 Monate zu absolvieren, und infolge des neuen entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt und für die Länderhaushalte in Höhe von ca. 1 Mio. Euro wegen Kindergeldzahlung erwartet zuzüglich zusätzlicher Kosten für Annexleistungen zum Kindergeld, die der Höhe nach nicht bezifferbar sind.

Die Kostenschätzung ergibt sich aus der Prognose, dass rund 3,5 %, also 1050 der ca. 30.000 Jugendlichen, die einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst absolvieren, Interesse an einem 24monatigen Dienst haben dürften. Nach Evaluationsergebnissen haben im Förderjahrgang 2003/2004 ca. 7 % einen 18monatigen Freiwilligendienst absolviert.

Bei einer monatlichen Kindergeldzahlung von 154 Euro und Verlängerungsmöglichkeit der Dienstdauer um 6 Monate von 18 Monaten auf 24 Monate ergeben sich, wenn 3,5 % von 30.000 jungen Menschen einen 24monatigen Freiwilligendienst leisten, zusätzliche Kosten von ca. 1 Mio. Euro Kindergeld. Da der entwicklungspolitische Freiwilligendienst nur Jugendliche im Alter von 18 bis 28 Jahren aufnimmt und da die Zielgruppen "Studierende" und "Auszubildende" auch ohne diesen Freiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt wären, entstehen keine zusätzlichen bezifferbaren Kosten. Hinzu kommen zusätzliche Kosten durch Annexleistungen zum Kindergeld, die der Höhe nach nicht bezifferbar sind.

Sonstige Kosten

Durch dieses Regelungsvorhaben werden keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, verursacht. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.

Bürokratiekosten Es wird eine neue Informationspflicht in § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 für Unternehmen eingeführt. Demnach müssen Träger, die einen neuen kombinierten In- und Auslandsfreiwilligendienst durchführen, von der Landesbehörde zugelassen werden, wie schon bislang die Träger des Auslandsdienstes.

Es wird erwartet, dass ca. 25 weitere Träger infolge der Einführung eines kombinierten In- und Auslandsdienstes eine Zulassung durch die Landesbehörde anstreben. Nach Evaluationsergebnissen sind derzeit ca. 50 Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland zugelassen.

Die Periodizität der Informationspflicht beträgt 0,5.

Der erforderliche Zeitaufwand wird mit acht Stunden kalkuliert, nach der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur Exante-Abschätzung wird ein mittleres Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt N: Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen angenommen.

Demnach ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt 3000 Euro.

Alternativen bestehen wegen des erhöhten Schutzbedürfnisses der Freiwilligen bei einer Auslandstätigkeit keine.

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung werden nicht eingeführt vereinfacht oder abgeschafft.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Männern und Frauen sind bei der nach § 2 GGO durchzuführenden Relevanzprüfung keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Jugendfreiwilligendienste werden weitaus überwiegend von Frauen absolviert. Durch das breite Spektrum an Einsatzfeldern und die Flexibilisierung wird sichergestellt, dass Jugendfreiwilligendienste auch jungen Männern verbesserte und attraktive Engagementzugänge eröffnen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten)

Zu § 1

Die Vorschrift stellt klar, dass die Förderung von Jugendfreiwilligendiensten im Sinne dieses Gesetzes dazu dienen soll, die mit diesen Diensten verbundenen Nachteile auszugleichen.

Durch Bezugnahme auf die §§ 3 bis 5 und 7 wird klargestellt, dass nur die nach den Mindestvoraussetzungen dieses Gesetzes durchgeführten Jugendfreiwilligendienste die Förderung erhalten. Sonstige Freiwilligenprogramme und Jugendfreiwilligendienste sind nicht von der Förderung erfasst und bleiben von den Regelungen unberührt.

Zu § 2

Die Vorschrift entspricht in ihrer Struktur § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.

In Absatz 1 wird der Begriff der Freiwilligen im Sinne des Gesetzes abschließend definiert. Wie bislang bleibt es dabei, dass es sich beim Jugendfreiwilligendienst um eine ganztägige Vollzeitbeschäftigung handelt. In Nr. 2 wird eine wesentliche Neuregelung getroffen, indem die Dauer des Freiwilligendienstes flexibilisiert wird. Die bisherige Höchstdauer für die Verpflichtung lag bei 18 Monaten und wird nun auf 24 Monate ausgedehnt. Die Zeiten der pädagogischen Begleitung sind dabei in die Gesamtdauer des freiwilligen Dienstes wie bislang einzurechnen.

Die Möglichkeiten des Engagements werden dadurch ausgeweitet. Interessierte junge Menschen können dadurch z.B. jeweils zwei einjährige Jugendfreiwilligendienste absolvieren.

An der Mindestdienstdauer von sechs Monaten wird festgehalten. Da § 8 nunmehr für den Inlandsdienst die Möglichkeit vorsieht, dass auch die Einsatzstelle als Vertragspartnerin des oder der Freiwilligen auftritt, ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 diesbezüglich angepasst worden, dass die Dienstverpflichtung der Freiwilligen nicht nur gegenüber dem Träger, sondern auch gegenüber der Einsatzstelle erfolgen kann. Nr. 3 und Nr. 4 entsprechen § 2 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, der neue Absatz 2 entspricht dem § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.

Zu § 3

In § 3 erfolgt die Definition der Jugendfreiwilligendienste orientiert an den bisherigen Regelungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Umbenennung und Vereinheitlichung der Regelung des freiwilligen sozialen und ökologischen Dienstes. Wie bislang werden die Dienste als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Regelung greift den Inhalt des bisherigen § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auf.

Neu wird besonders hervorgehoben, dass der Jugendfreiwilligendienst ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst ist.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden die Einsatzstellen des freiwilligen sozialen Dienstes und des freiwilligen ökologischen Dienstes weitestgehend gleichlautend zu den bisherigen Regelungen in § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres definiert. Insbesondere bleibt es bei dem Einbezug der mit dem Änderungsgesetz 2002 realisierten Ausweitung der Einsatzfelder auf die Bereiche Kultur, Sport und Denkmalpflege. Die Bereiche Sport und Denkmalpflege werden daher neu explizit im Gesetzestext erwähnt. Klarstellend wird für den Bereich Ökologie zudem der Bereich Bildung zur nachhaltigen Entwicklung aufgenommen.

Zu Absatz 3

§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres werden nun einheitlich in § 3 Abs. 3 zusammengefasst. Dabei wird der Charakter der Jugendfreiwilligendienste als Bildungsdienste durch Ergänzung der Lernzielorientierung im Gesetz besonders hervorgehoben. Bislang konnte ein für mindestes sechs Monate vereinbarter Dienst im Inland nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängert werden. Zusätzliche Seminartage waren nicht erforderlich. Um den Charakter der Jugendfreiwilligendienste als Bildungsdienste zu stärken, sind zusätzliche Seminartage nun auch bei einer länger als 12 Monate dauernden Dienstzeit vorgesehen. Wird der Jugendfreiwilligendienst bei einem Träger für eine über 12 Monate hinausgehende Zeit vereinbart ist zusätzlich für jeden Monat der Verlängerung ein weiterer Seminartag erforderlich.

Zu Absatz 4

Die Höchstdauer der Ableistung von Jugendfreiwilligendiensten wird von 18 auf 24 Monate angehoben. Die Neufassung ermöglicht, mehrere Jugendfreiwilligendienste auch nacheinander zu absolvieren. Damit werden zusätzliche Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements geschaffen. In der Kombination verschiedener Dienste wird den jungen Menschen ein breiteres Spektrum eröffnet und das Kennenlernen verschiedener Bereiche ermöglicht. Es können z.B. ein einjähriger freiwilliger sozialer Dienst im Inland und ein einjähriger freiwilliger ökologischer Dienst im Ausland nacheinander absolviert werden. Da verschiedenen Diensten bei unterschiedlichen Trägern oder in unterschiedlichen Bereichen jeweils selbständige pädagogische Konzepte zugrunde liegen, gelten für jeden mindestens sechsmonatigen Dienst die allgemeinen Regelungen zur Anzahl der erforderlichen Seminartage.

Eine darüber hinausgehende Flexibilisierung wird dadurch erreicht, dass der jeweilige Jugendfreiwilligendienst im Rahmen der Mindestdauer von sechs Monaten im Inland nicht nur zusammenhängend sondern auch in Abschnitten absolviert werden kann. Dadurch können die Zeiten des freiwilligen Engagements noch besser in die persönliche Biografie der Freiwilligen eingepasst werden. Es ist möglich, den Jugendfreiwilligendienst z.B. durch andere Bildungszeiten wie Schule oder Studium zu unterbrechen bzw. mit diesen zu kombinieren.

Für den Auslandsdienst bleibt es im Hinblick auf die soziale Absicherung der Freiwilligen im System der deutschen Sozialversicherung dabei, dass der Dienst zusammenhängend geleistet werden muss.

Zu Absatz 5

Die Rechtsbeziehung zwischen Träger und Einsatzstelle wird im Gesetz bislang implizit vorausgesetzt. Mit der Änderung wird das Ziel der Kooperation zwischen Trägern und Einsatzstellen eindeutig benannt: die gemeinsame Ermöglichung eines kompetenzbasierten Bildungsdienstes. Damit wird sichergestellt, dass Träger und Einsatzstellen dem Gedanken der Arbeitsmarktneutralität in ihren vertraglichen Vereinbarungen Rechnung tragen. Der Bildungscharakter des freiwilligen sozialen und ökologischen Dienstes als gemeinsames Ziel von Trägern und Einsatzstellen wird damit herausgestellt. Der Begriff soziale Kompetenz bezieht sich dabei auch auf in den Bereichen Ökologie, Sport, Kultur und Interkulturalität erworbene Kompetenzen. Darüber hinaus wird deutlich, dass junge Menschen in den Jugendfreiwilligendiensten Fähigkeiten erwerben, die in Bildungs- und Beschäftigungskontexten von Nutzen sind.

Zu § 4

Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen des § 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in einer einheitlichen Vorschrift zusammen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt wie die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres klar, dass der Jugendfreiwilligendienst auch im Ausland geleistet werden kann.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Der Dienst für den Frieden und Versöhnung wird - wie bislang auch - ausdrücklich einbezogen. Die Nummern 1 bis 3 regeln die pädagogische Begleitung. Die zivildienstrechtlichen Regelungen zum Anderen Dienst im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes, der als ungeregelter Freiwilligendienst ebenso wie der nach § 4 dieses Gesetzes vorgesehene Jugendfreiwilligendienst im Ausland die Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zum Ziel hat und ebenfalls ein Nichtheranziehungsgrund zum Zivildienst ist, bleiben unberührt.

Satz 3 regelt wie bislang § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres die besonderen Erfordernisse der pädagogischen Begleitung für den Auslandsfreiwilligendienst.

Dabei sind die pädagogischen Begleitmaßnahmen wie bisher vor allem erforderlich im Hinblick auf die besonderen Anforderungen für junge Freiwillige im Auslandsdienst. Da ein Sprachkurs nicht konstitutiv für den freiwilligen sozialen Dienst oder freiwilligen ökologischen Dienst ist, wird die bisherige gesetzliche Regelung dazu gestrichen.

Zu Absatz 3

Um die Absicherung der Freiwilligen über das System der deutschen Sozialversicherung und damit ein gleiches Schutzniveau wie für die Freiwilligen im Inlandsdienst zu gewährleisten, muss die Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 mit dem Träger geschlossen werden. Aus dem gleichen Grund ist die Auslandsentsendung auf die Dauer von zwölf Monaten begrenzt. Es wird daran festgehalten dass es sich beim freiwilligen sozialen Dienst im Ausland und beim freiwilligen ökologischen Dienst im Ausland nach der Gesamtkonzeption um einen Dienst handelt, bei dem die jungen Freiwilligen durch den Träger ins Ausland entsandt werden und der Schwerpunkt der pädagogischen Begleitung im Inland liegt.

Zu § 5

Ein zentrales Anliegen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ist es, den freiwilligen sozialen und den freiwilligen ökologischen Dienst zu flexibilisieren. Daher wird ein Kombinationsmodell dergestalt ermöglicht, dass innerhalb eines Jugendfreiwilligendienstes Einsatzzeiten sowohl im Inland als auch im Ausland stattfinden können. Auch für diese Dienstform ist wegen des Schutzes der Freiwilligen erforderlich, dass die Vereinbarung für den Gesamtzeitraum mit dem Träger geschlossen wird. Es handelt sich im Unterschied zu der Möglichkeit, verschiedene nach unterschiedlichen Trägerkonzepten gestaltete Dienste nacheinander zu absolvieren, um einen einheitlichen, nach einem inhaltlichen und pädagogischen Gesamtkonzept des Trägers durchgeführten Bildungsdienst. Satz 4 stellt klar, dass sich auch für einen länger oder kürzer als 12monatigen Dienst die Anzahl der Seminare nach den allgemeinen Regeln richtet.

Zu § 6

Bislang enthielt § 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres den Katalog der anwendbaren Fördergesetze. Dieser Katalog ist nun in § 6 aufgeführt, es wurden redaktionelle Fehler beseitigt.

In § 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres fehlte der Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, der seinerseits auf Buchstabe d verweist und damit für den Jugendfreiwilligendienst Anwendung findet. Die jetzige Nr. 3 wird um den Verweis auf diesen Buchstaben ergänzt.

Die §§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthalten Regelungen zum freiwilligen sozialen und ökologischen Dienst, fehlten aber bislang im Katalog der Fördergesetze des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Sie werden nun in den Katalog der anwendbaren Fördergesetze unter Nummer 5 aufgenommen.

§ 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres verwies auf § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. § 346 Abs. 2 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2004 neu gefasst. Der bisherige Verweis läuft ins Leere. Die Tragung der Beiträge wurde für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2004 neu in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Daher wird der Verweis auf § 346 Abs. 2 Nr. 3 nicht mehr aufgenommen und stattdessen der Verweis auf § 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Nummer 6 aufgenommen.

In § 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres fehlte ein Verweis auf § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der ebenfalls Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst enthält; die jetzige Nr. 7 ist um den Verweis auf diesen Buchstaben ergänzt.

In § 4 Nr. 9 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres fehlte der Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Bundeskindergeldgesetzes, der Regelungen zum Jugendfreiwilligendienst enthält. Die jetzige Nr. 9 wird um den Verweis auf diesen Buchstaben ergänzt.

Der bisher in § 4 Nr. 11 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vorgesehene Verweis auf § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt in § 6 Nr. 11 infolge der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2004.

§ 4 Nr. 12 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres enthielt einen redaktionellen Fehler, da auf § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen wurde.

Richtig ist der Verweis auf § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 6 Nr. 12 wird entsprechend gefasst. Infolge der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2004 vorgenommenen Änderungen entfällt in § 6 Nr. 12 der Verweis auf § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der noch in § 4 Nr. 12 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres enthalten war.

In der Aufzählung fehlte bisher ein Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr. Dies ist die Parallelnorm zu der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im

Straßenpersonenverkehr für den Bereich der Eisenbahnen. Die Aufzählung wird mit der Nummer 15 entsprechend ergänzt.

Die Aufzählung ist unter Nr. 15 um das Gesetz über den Zivildienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer ergänzt.

Zu § 7

In § 7 wurden die Vorschriften zur Trägeranerkennung weitestgehend inhaltsgleich zu den bisherigen Regelungen in § 5 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres übernommen und für die beiden Dienste zusammengefasst. Neu aufgenommen wurde, dass auch für den kombinierten Dienst im Sinne des § 5 wegen der Einsatzzeiten im Ausland eine Trägerzulassung wie für den Auslandsdienst erforderlich ist. Da die Zusammenfassung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in einem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten allein aus Gründen der Rechtsbereinigung vorgenommen wird, bleiben bereits existierende Trägerzulassungen unberührt.

Bürokratiekosten Durch die in § 7 Abs. 2 neu eingeführte Informationspflicht entstehen Bürokratiekosten in Höhe von ca. 3000 Euro.

Zu § 8

In § 8 werden die bisherigen Regelungen des § 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres weiterentwickelt. Die Erfordernisse an die vertragliche Vereinbarung werden präzisiert. Neu geregelt wird, dass verschiedene Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Trägern und Einsatzstellen zur Durchführung des freiwilligen sozialen Dienstes und des freiwilligen ökologischen Dienstes möglich sind.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Variante, dass die Freiwilligendienstvereinbarung Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen dem zugelassenen Träger und der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer begründet. Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen Träger und Einsatzstelle, z.B. eine Erfüllungsübernahme durch die Einsatzstelle, bleiben davon unberührt. Neu ist, dass nach Satz 2 Nr. 2 auch die Einsatzstelle in der Vereinbarung benannt werden muss. In Satz 2 sind die Nummern 3, 4, 6 und 7 redaktionell überarbeitet worden. Satz 2 Nr. 5 wurde dahingehend präzisiert dass in der Vereinbarung auch ein Hinweis auf die Zulassung kraft Gesetzes erforderlich ist. Neu eingefügt wurde Satz 2 Nr. 8, um dem Bildungscharakter des Jugendfreiwilligendienstes auch in den Vereinbarungen mit den Freiwilligen besonders Rechnung zu tragen.

Zu Absatz 2

Mit dem neuen Absatz 2 wird die Konstellation erfasst, bei der die Einsatzstelle im Inlandsdienst vertraglich in die Vereinbarung gegenüber der oder dem Freiwilligen einbezogen wird. In diesem Fall ist die Einsatzstelle selbst unmittelbar und ausschließlich Schuldnerin der Sach- und Geldleistungen gegenüber den Freiwilligen, der Träger bleibt daneben für Betreuung und Vermittlung verpflichtet. Eine Beteiligung des Trägers am Vertragsschluss zumindest in Form seiner Zustimmung ist erforderlich, um die Verantwortung des Trägers für die insgesamt ordnungsgemäße Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes zu gewährleisten. Sofern die Einsatzstelle im Verhältnis zu den Freiwilligen ausschließlich und unmittelbar verpflichtet wird, regelt der neue Absatz 2 Satz 2 für diesen Fall die Haftung des Trägers zum Schutz der Freiwilligen. Die vertragliche Vereinbarung mit der Einsatzstelle darf nicht zu Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gehen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht dem früheren § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt wie bislang § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres den Anspruch der Freiwilligen auf ein Zeugnis. Da die Einsatzstelle an der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes durch Bereitstellen eines Einsatzplatzes, durch fachliche und pädagogische Begleitung beteiligt ist, soll ihre Einschätzung regelmäßig in das Zeugnis einfließen. Bei Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 2 ist ein Zusammenwirken von Träger und Einsatzstelle bei der Erstellung des Zeugnisses zwingend erforderlich.

Zu § 9

§ 9 regelt wie bisher § 7 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres die Datenerhebung und Datenverarbeitung nur zum Zwecke der Förderung. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes richtet sich nach Landesrecht. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Daten sind auch zum Zwecke der Förderung relevant.

Diese Daten können vom Träger erhoben und verarbeitet werden.

Zu § 10

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 8 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Die Vorschrift stellt klar, dass das Teilnahmeverhältnis im freiwilligen sozialen Dienst oder im freiwilligen ökologischen Dienst kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne ist, einem solchen hinsichtlich der Schutzrechte aber gleichgestellt werden soll. Gemeint ist der Arbeitnehmerschutz, d. h. es geht um die Bestimmungen, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor den Gefahren des Arbeitslebens schützen sollen. Soweit Arbeitsschutzbestimmungen den Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen verpflichten, haben sowohl der Träger als auch die Einsatzstelle dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen bei Ausübung der Tätigkeiten eingehalten werden. Außerdem bleibt es bei der Anwendbarkeit der Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung. Jugendfreiwilligendienste werden vorrangig durch die sozialrechtliche Schutzfunktion und den Bildungscharakter bestimmt.

Zu § 11

Die Dauer des Auslandsdienstes ist nach bisheriger Rechtslage auf zwölf Monate beschränkt.

Dies ist durch die Höchstfrist für eine Auslandsentsendung der Verordnung (EWG) 1408/71 bedingt. Diese Verordnung ist durch die Verordnung (EG) 883/2004 abgelöst worden, die eine Höchstdauer von 24 Monaten vorsieht. Diese Verordnung ist zwar bereits in Kraft getreten, sie gilt jedoch gemäß Art. 91 der Verordnung (EG) 883/2004 erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Erst dann werden die neuen Regelungen angewendet. Für das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung ist der 1. Januar 2009 vorgesehen. Sollte die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft sein und die Verordnung (EG) 883/2004 daher noch nicht gelten, wird auf den späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung und damit der Geltung der Verordnung (EG) 883/2004 abgestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, die Auslandsentsendung für einen längeren Zeitraum im Rahmen der Gesamtdienstdauer von 24 Monaten durchzuführen. Bei einem länger oder kürzer als 12 Monate dauernden Dienst gelten die allgemeinen Regelungen.

Zu § 12

Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die auf der Basis des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres durchgeführten Dienste weiterhin gefördert werden. Außerdem wird ein Umstellen bereits laufender Verträge ab 1.1.2008 ermöglicht.

Zu Artikel 2 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Infolge der Umbenennung der Dienste sind redaktionelle Änderungen in den maßgeblichen Gesetzen und Rechtsverordnungen erforderlich, die jeweils explizit auf das freiwillige soziale und freiwillige ökologische Jahr oder auf das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und auf das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres Bezug nehmen.

Zu Absatz 1 (Änderung der Sonderurlaubsverordnung)

In Absatz 1 wird die Sonderurlaubsverordnung redaktionell angepasst. Da die Dienstdauer von 18 Monaten auf 24 Monate angehoben wird, erfolgt zudem eine inhaltliche Anpassung an diese Höchstdauer.

Zu Absatz 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

In Absatz 2 wird das Arbeitsgerichtsgesetz redaktionell angepasst. Zudem wird die Einsatzstelle neu aufgeführt, da infolge der Änderung des § 8 auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Einsatzstellen und Freiwilligen möglich sind.

Zu Absatz 3 (Änderung des Zivildienstgesetzes)

In Absatz 3 wird das Zivildienstgesetz geändert. Die Änderung zu Buchstaben a und b sind redaktioneller Natur, da das Bezugsgesetz angepasst werden muss. Dabei bleiben die nach den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres erfolgten Anerkennungen unberührt. Aufgrund einer abschnittsweisen Ableistung des freiwilligen Jahres können die Altersgrenzen für die Ableistung des Zivildienstes überschritten werden. Die zu § 14c Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Ergänzung stellt daher sicher, dass das bisherige bewährte und von allen Beteiligten problemlos akzeptierte Verfahren bei der Ableistung des freiwilligen Jahres als Ersatzdienst für den Zivildienst erhalten bleibt.

Zu Absatz 4 (Änderung der Zuschussverordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Absatz 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Aufnahme des freiwilligen sozialen bzw. des freiwilligen ökologischen Jahres unter Umbenennung in Dienste in das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sowie der Ablösung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" ab 2007 durch das Programm "Jugend in Aktion". Der neue entwicklungspolitische Freiwilligendienst, der mit den Jugendfreiwilligendiensten und dem anderen Dienst im Ausland vergleichbar ist, wird aufgenommen, um eine Gleichbehandlung der Freiwilligen sicher zu stellen.

Zu Buchstabe b

Durch die Anwendungsregelung wird sichergestellt, dass das Programm "Jugend in Aktion" bereits ab 2007 als anspruchsbegründender Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG berücksichtigt wird. Im Hinblick auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird durch die Anwendungsregelung sichergestellt, dass die Jugendlichen, die die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Januar 2008 begonnen aber noch nicht abgeschlossen haben weiterhin nach der bisherigen Regelung berücksichtigt werden. Außerdem wird ein Umstellen der bereits laufenden Verträge im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ermöglicht.

Zu Absatz 6 (Änderung des Lastenausgleichsgesetzes)

In Absatz 6 wird das Lastenausgleichsgesetz redaktionell angepasst.

Zu Absatz 7 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)

In Absatz 7 wird das Bundesversorgungsgesetz redaktionell angepasst.

Zu Absatz 8 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Buchstabe a

Die Änderung in Satz 1 ist eine redaktionelle Änderung aufgrund der Ablösung des Programms "Jugend" durch das Programm "Jugend in Aktion" und aufgrund des Jugendfreiwilligendienstegesetzes. Der neue entwicklungspolitische Freiwilligendienst, der mit den Jugendfreiwilligendiensten und dem anderen Dienst im Ausland vergleichbar ist, wird aufgenommen um eine Gleichbehandlung der Freiwilligen sicher zu stellen. Satz 4 wird infolge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 angepasst.

Zu Buchstabe b

Durch die Übergangsregelung in Absatz 5 wird sichergestellt, dass das Programm "Jugend in Aktion" bereits ab 2007 als anspruchsbegründender Dienst im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes berücksichtigt wird. Im Hinblick auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird durch die Anwendungsregelung sichergestellt, dass die Jugendlichen, die die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Januar 2008 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, weiterhin nach der bisherigen Regelung berücksichtigt werden.

Außerdem wird ein Umstellen der Verträge auf das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ermöglicht. Absatz 6 ist die Übergangsregelung infolge der Änderung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz.

Zu Absatz 9 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

In Absatz 9 wird das Dritte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.

Zu Buchstabe c

Da die Ausnahmevorschrift des § 344 Abs. 2 SGB III nur zum Tragen kommt, wenn der Freiwillige unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Jugendfreiwilligendienst beginnt soll sichergestellt werden, dass nach Unterbrechungen des Jugendfreiwilligendienstes von jeweils bis zu 6 Monaten Dauer die Sonderregelung weiter zur Anwendung kommt. Bei längeren Unterbrechungen, z.B. wegen eines Schulbesuchs oder Studiums, verliert dagegen das vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes stehende Versicherungspflichtverhältnis an Bedeutung und die Situation ist der eines Freiwilligen vergleichbar, der vor Beginn seines Jugendfreiwilligendienst nicht versicherungspflichtig war.

Zu Absatz 10 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

In Absatz 10 wird das Vierte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.

Zu Absatz 11 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

In Absatz 11 wird das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.

Zu Absatz 12 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

In Absatz 12 wird das Sechste Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.

Zu Absatz 13 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

In Absatz 13 wird das Siebte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.

Zu Absatz 14 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

In Absatz 14 wird das das Elfte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.

Zu Absatz 15 (Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr)

In Absatz 15 wird die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr redaktionell angepasst.

Zu Absatz 16 (Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr)

In Absatz 14 wird die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr redaktionell angepasst.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie parallel das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf sollen das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres abgelöst und in ein einheitliches Regelwerk überführt werden, wodurch die Übersichtlichkeit der Rechtsordnung erleichtert wird.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt.

Die daraus resultierenden Kosten von geschätzten 3.000 Euro wurden vom Ressort quantifiziert und dargestellt. Die Bürokratiekosten werden hierdurch nur marginal erhöht.

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter