- 837. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. Oktober 2007:
A. Problem und Ziel
- Mit der Regierungsinitiative "Zivilgesellschaft stärken" will die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement in Deutschland verbessern.
- Bereits im Koalitionsvertrag ist vereinbart worden, die Rahmenbedingungen für Freiwilligendienste in Deutschland weiter zu verbessern. Freiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Gleichzeitig setzt der Gesetzentwurf die Forderung des Beschlusses des Deutschen Bundestages "Zukunft der Freiwilligendienste - Ausbau der Jugendfreiwilligendienste als zivilgesellschaftlicher Generationenvertrag für Deutschland" um, indem das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr weiter entwickelt und ausgebaut werden. Das freiwillige soziale Jahr hat sich seit den 50er Jahren, das freiwillige ökologische Jahr seit Anfang der 90er Jahre als Orientierungs- und Lernzeit bewährt.
- Der Gesetzgeber hat bereits 2002 mit der Novellierung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze einen ersten Schritt zur Flexibilisierung und Ausweitung der Freiwilligendienste unternommen.
- Diese Novelle von 2002 ist evaluiert worden. Die Ergebnisse der Evaluation werden mit dem Gesetzentwurf aufgegriffen. In der Praxis ist es zudem zu Anwendungsschwierigkeiten gekommen im Hinblick auf die Frage, ob die Einsatzstellen selbständige Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung gegenüber den Freiwilligen übernehmen können. Zudem werden die zeitlichen Vorgaben für das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr in der Praxis vielfach als zu starr angesehen. Mit Blick auf die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtssetzung ist die nahezu identische Regelung des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres in zwei getrennten Gesetzen für die Übersichtlichkeit der Rechtsordnung hinderlich.
B. Lösung
- Mit dem Gesetzentwurf werden das bisherige Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in dem Gesetz zu Förderung von Jugendfreiwilligendiensten zusammengefasst.
- Es wird klargestellt, dass die Einsatzstelle im Rahmen des inländischen Jugendfreiwilligendienstes Vertragspartnerin der Freiwilligen sein kann. Außerdem werden die Einsatzzeiten flexibilisiert.
- Vor diesem Hintergrund werden die Bezeichnungen freiwilliges soziales Jahr und freiwilliges ökologisches Jahr im Gesetz durch die Begriffe freiwilliger sozialer Dienst und freiwilliger ökologischer Dienst ersetzt. Beim freiwilligen sozialen Dienst und beim freiwilligen ökologischen Dienst handelt es sich um gesetzlich geförderte Jugendfreiwilligendienste, andere Freiwilligenprogramme bleiben davon unberührt.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten für öffentliche Haushalte
- 1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und auf die Länderhaushalte
Infolge der neuen Möglichkeit, den Jugendfreiwilligendienst für 24 Monate zu absolvieren, und infolge des neuen entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 1 Mio. Euro durch Kindergeldzahlung erwartet zuzüglich zusätzlicher Kosten für Annexleistungen zum Kindergeld, die der Höhe nach nicht bezifferbar sind. Die Kosten entfallen sowohl auf den Bundeshaushalt als auch auf die Länderhaushalte.
- 2. Vollzugsaufwand
Entfällt
E. Sonstige Kosten
- Durch dieses Regelungsvorhaben werden keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, verursacht. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- Es wird eine Informationspflicht eingeführt für Unternehmen.
Anzahl: 1
Betroffene Unternehmen: 25
Häufigkeit/Periodizität: 0,5
erwartete Mehrkosten: 3000 Euro - Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung werden nicht eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Der Gesetzentwurf enthält begünstigende Regelungen in Bezug auf die Möglichkeit der Vertragsgestaltung. Vor diesem Hintergrund sollte für die Betroffenen das Gesetzgebungsverfahren so früh wie möglich abgeschlossen werden.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.07
Besonders eilbedürftige Anlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)
§ 1 Fördervoraussetzungen
- Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 7 zugelassenen Träger durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes verbunden sind.
§ 2 Freiwillige
- (1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,
- 2. sich aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben,
- 3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze ( § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, und
- 4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- (2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 7 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.
§ 3 Jugendfreiwilligendienst
- (1) Der Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Gesetzes wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit durchgeführt, die an Lernzielen orientiert ist. Der Jugendfreiwilligendienst wird als freiwilliger sozialer Dienst oder als freiwilliger ökologischer Dienst in Einsatzstellen nach Absatz 2 geleistet.
- (2) Der freiwillige soziale Dienst wird in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports; der freiwillige ökologische Dienst wird in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes, einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.
- (3) Der Jugendfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einem nach § 7 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilligen ökologischen Dienst soll insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern. Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag pro Monat der Verlängerung. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.
- (4) Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten können freiwillige soziale Dienste und freiwillige ökologische Dienste im Sinne dieses Gesetzes mit einer Mindestdienstdauer von sechs Monaten nacheinander geleistet werden. In diesem Fall richtet sich die Zahl der Seminartage für jeden einzelnen Dienst nach Absatz 3. Im Inland kann ein Jugendfreiwilligendienst mit einer Mindestdauer von sechs Monaten zusammenhängend oder nach Vereinbarung unterbrochen in zeitlichen Abschnitten von mindestens drei Monaten geleistet werden.
- (5) Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen.
§ 4 Jugendfreiwilligendienst im Ausland
- (1) Ein freiwilliger sozialer Dienst oder ein freiwilliger ökologischer Dienst im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden.
- (2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet. § 3 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen sind. Zum freiwilligen sozialen Dienst im Ausland gehört insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung. Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
- 1. Die pädagogische Begleitung wird von einem nach § 7 zugelassenen Träger sichergestellt,
- 2. Zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst und während des Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trägers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit,
- 3. die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf Wochen. Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.
- (3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer der Entsendung ist auf insgesamt zwölf Monate beschränkt.
§ 5 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
- Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann für eine Höchstdauer von bis zu 24 zusammenhängenden Monaten mit Einsatzabschnitten im Inland von mindestens dreimonatiger Dauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindestens drei- und höchstens zwölfmonatiger Dauer geleistet werden. Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 8 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 4 erfolgen, Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. § 3 Abs. 3 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.
§ 6 Förderung
- Die Förderung des freiwilligen sozialen Dienstes und des freiwilligen ökologischen Dienstes richtet sich nach folgenden Rechtsnormen:
- 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),
- 2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten),
- 3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),
- 4. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich),
- 5. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- 6. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
- 7. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung),
- 8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),
- 9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),
- 10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort),
- 11. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),
- 12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung),
- 13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),
- 14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr),
- 15. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen im Eisenbahnverkehr),
- 16. § 14c des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegdienstverweigerer (Anerkannte Kriegsdienstverweigerer).
§ 7 Träger
- (1) Als Träger des freiwilligen sozialen Dienstes im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:
- 1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen sind, und ihre Untergliederungen,
- 2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlichrechtlichen Körperschaft und
- 3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- (2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Dienstes im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Dienstes im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.
- (3) Als Träger des freiwilligen sozialen Dienstes im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Dienstes im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die
- 1. Maßnahmen im Sinne der §§ 4 oder 5 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,
- 2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
- 3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und
- 4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Dienstes im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Dienstes im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.
- (4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.
- (5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt.
§ 8 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
- (1) Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen,
- 2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle,
- 3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
- 4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
- 5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung,
- 6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
- 7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und
- 8. die individuellen Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen.
- (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung übernimmt. Der Träger haftet für die Erfüllung dieser Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
- (3) Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des Dienstes enthalten.
- (4) Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Jugendfreiwilligendienstes fordern. Die Einsatzstelle soll bei der Zeugniserstellung angemessen beteiligt werden; im Falle des § 8 Abs. 2 ist das Zeugnis im Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.
§ 9 Datenschutz
- Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 6 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
§ 10 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
- Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 11 Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen
- Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Satz 1 vorgesehene Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum. Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. Für die Höchstdauer des Dienstes und die Anzahl zusätzlicher Seminartage gelten die allgemeinen Regelungen.
§ 12 Übergangsregelung
- (1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet werden, sind die Vorschriften jener Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen.
- (2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes auf den freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst im Sinne dieses Gesetzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf einen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden sind.
Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts
- (1) § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes
- Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Dienstes oder eines freiwilligen ökologischen Dienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."
- (2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S.853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.
- (3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
" f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten,".
- b) § 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch das Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "zwölf" das Wort "zusammenhängende" eingefügt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist."
- a) § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- (4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 8 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei."
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Wörter "des freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- (5) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl. EG (Nr. ) L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 leistet oder".
- b) In § 52 Abs. 40 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Gesetzes]) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl. EG (Nr. ) L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die Regelungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Januar 2008 begonnen wurden und über den 1. Januar 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren.
- a) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- (6) § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder".
- (7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,".
- b) § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs,".
- a) § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- (8) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl. EG (Nr. ) L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 leistet oder".
- bb) In Satz 4 wird die Angabe "und § 20 Abs. 4" gestrichen.
- aa) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- b) Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Abs. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Gesetzes]) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl. EG (Nr. ) L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Januar 2008 begonnen wurden und über den 1. Januar 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren.
(6) § 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 Abs. 8 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Gesetzes]) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden."
- a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- (9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- a) § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,".
- b) § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,".
- c) § 344 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird."
- a) § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- (10) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für Personen, die einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Dienstes oder des freiwilligen ökologischen Dienstes seinen Sitz hat."
- b) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Versicherte einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten.
- a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (11) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- a) § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.
- bb) Die Nummer 3 wird gestrichen.
- aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- b) In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Wörter "oder einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes" ersetzt.
- a) § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- (12) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Wörter "nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.
- b) § 48 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder".
- bb) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Jahres" durch das Wort "Dienstes" ersetzt.
- aa) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- (13) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
- a) § 67 wird wie folgt geändert
- aa) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) einen freiwilligen sozialen oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder".
- bb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch die Wörter "freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes" ersetzt.
- aa) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- b) In § 82 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch die Wörter "beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Dienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes" ersetzt.
- a) § 67 wird wie folgt geändert
- (14) In § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Wörter "oder einen freiwilligen sozialen Dienst oder einen freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes" ersetzt.
- (15) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
h) Personen, die an einem freiwilligen sozialen Dienst oder an einem freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder an vergleichbaren sozialen Diensten teilnehmen.
- (16) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
h) Personen, die an einem freiwilligen sozialen Dienst oder an einem freiwilligen ökologischen Dienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder an vergleichbaren sozialen Diensten teilnehmen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Regelungsinhalte
Mit dem Gesetzentwurf sollen das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres abgelöst und in ein einheitliches Regelwerk überführt werden. An der Grundkonzeption dieser beiden Gesetze wird festgehalten. Indem die Voraussetzungen für eine Förderung dieser Jugendfreiwilligendienste festgelegt werden, wird das bürgerschaftliche Engagement junger Menschen in diesen Freiwilligendiensten gefördert und weiterentwickelt. Die Förderung bezieht sich dabei auf eine Fortentwicklung der bislang nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres geförderten Jugendfreiwilligendienste. Andere Freiwilligenprogramme bleiben davon unberührt.
Jugendfreiwilligendienste sind einerseits Lernorte für bürgerschaftliches Engagement. Viele ehemalige Freiwillige engagieren sich weiterhin und sind wichtige Multiplikatoren für die Stärkung der Zivilgesellschaft. Andererseits sind Jugendfreiwilligendienste Orte informeller Bildung. Neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung erwerben die Freiwilligen wichtige personale und soziale Kompetenzen, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können.
Der Gesetzentwurf enthält eine erweiternde Regelung, wonach die Einsatzstelle im Inland Schuldnerin der vertraglichen Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung werden kann. Die Beteiligung des Trägers am Vertragsschluss ist erforderlich, um seine Gesamtverantwortung für die Durchführung des Freiwilligendienstes zu gewährleisten.
Gemeinsame Aufgabe von Trägern und Einsatzstellen ist es, die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern.
Um den Interessentenkreis für einen Jugendfreiwilligendienst zu erweitern und die Vereinbarkeit mit verschiedenen Lebenssituationen der jungen Menschen zu verbessern, werden die Jugendfreiwilligendienste flexibilisiert. Mit Blick auf die Möglichkeit einer mindestens sechsmonatigen und längstens 24monatigen Teilnahme werden die Bezeichnung "freiwilliges soziales Jahr" durch die Bezeichnung "freiwilliger sozialer Dienst" und die Bezeichnung "freiwilliges ökologisches Jahr" durch die Bezeichnung "freiwilliger ökologischer Dienst" ersetzt.
Die besonderen Erfordernisse des Auslandsdienstes machen für diesen Dienst - wie bisher auch - einen besonderen Rahmen erforderlich, wonach Kontroll- und Steuerungsfunktionen in den Händen des Trägers gebündelt sind.
Folgende neue Optionen flexibilisieren die Jugendfreiwilligendienste:
- - Die Dauer des Jugendfreiwilligendienstes im Inland kann zwischen sechs und 24 Monaten liegen.
- - Es können mehrere mindestens sechsmonatige Jugendfreiwilligendienste - z.B. ein Inlands- und ein Auslandsfreiwilligendienst - nacheinander geleistet werden.
- - Ein Jugendfreiwilligendienst im Inland kann im Rahmen der Mindestdauer von sechs Monaten in Abschnitten von mindestens drei Monaten absolviert werden.
- - Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst kann zusammenhängend bis zu 24 Monaten mit Einsatzzeiten im In- und Ausland geleistet werden.
- - Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland kann künftig, voraussichtlich ab 1. Januar 2009, bis zu 24 Monate dauern.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus den Kompetenztiteln, auf denen die einzelnen Fördergesetze des Artikels 1 § 6 beruhen. Wie die Vorgängergesetze betrifft das Fördergesetz eine Bundesaufgabe, indem die Härten und Nachteile, die mit dem freiwilligen Engagement für die Gesellschaft verbundenen sind, in der Weise beseitigt werden, dass die Freiwilligen hinsichtlich der sozialen Sicherheit und sonstiger Vergünstigungen Auszubildenden gleichgestellt werden.
Zu diesem Zwecke werden die Freiwilligen in die Vorschriften einbezogen, die die soziale Sicherheit und andere Vergünstigungen regeln und in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Die gesetzliche Konzeption erhält ihren Sinn erst in der Regelung von Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das bürgerschaftliche Engagement der jungen Menschen gefördert werden kann. Weitergehende Regelungen bleiben dem Landesrecht überlassen. Aufgrund der materiellrechtlichen Erweiterung in § 32 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe d EStG ist die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG gegeben.
Kosten
Infolge der neuen Möglichkeit, einen Jugendfreiwilligendienst für 24 Monate zu absolvieren, und infolge des neuen entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt und für die Länderhaushalte in Höhe von ca. 1 Mio. Euro wegen Kindergeldzahlung erwartet zuzüglich zusätzlicher Kosten für Annexleistungen zum Kindergeld, die der Höhe nach nicht bezifferbar sind.
Die Kostenschätzung ergibt sich aus der Prognose, dass rund 3,5 %, also 1050 der ca. 30.000 Jugendlichen, die einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst absolvieren, Interesse an einem 24monatigen Dienst haben dürften. Nach Evaluationsergebnissen haben im Förderjahrgang 2003/2004 ca. 7 % einen 18monatigen Freiwilligendienst absolviert.
Bei einer monatlichen Kindergeldzahlung von 154 Euro und Verlängerungsmöglichkeit der Dienstdauer um 6 Monate von 18 Monaten auf 24 Monate ergeben sich, wenn 3,5 % von 30.000 jungen Menschen einen 24monatigen Freiwilligendienst leisten, zusätzliche Kosten von ca. 1 Mio. Euro Kindergeld. Da der entwicklungspolitische Freiwilligendienst nur Jugendliche im Alter von 18 bis 28 Jahren aufnimmt und da die Zielgruppen "Studierende" und "Auszubildende" auch ohne diesen Freiwilligendienst bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt wären, entstehen keine zusätzlichen bezifferbaren Kosten. Hinzu kommen zusätzliche Kosten durch Annexleistungen zum Kindergeld, die der Höhe nach nicht bezifferbar sind.
Sonstige Kosten
Durch dieses Regelungsvorhaben werden keine Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, verursacht. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
Bürokratiekosten Es wird eine neue Informationspflicht in § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 für Unternehmen eingeführt. Demnach müssen Träger, die einen neuen kombinierten In- und Auslandsfreiwilligendienst durchführen, von der Landesbehörde zugelassen werden, wie schon bislang die Träger des Auslandsdienstes.
Es wird erwartet, dass ca. 25 weitere Träger infolge der Einführung eines kombinierten In- und Auslandsdienstes eine Zulassung durch die Landesbehörde anstreben. Nach Evaluationsergebnissen sind derzeit ca. 50 Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland zugelassen.
Die Periodizität der Informationspflicht beträgt 0,5.
Der erforderliche Zeitaufwand wird mit acht Stunden kalkuliert, nach der Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur Exante-Abschätzung wird ein mittleres Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt N: Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen angenommen.
Demnach ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt 3000 Euro.
Alternativen bestehen wegen des erhöhten Schutzbedürfnisses der Freiwilligen bei einer Auslandstätigkeit keine.
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung werden nicht eingeführt vereinfacht oder abgeschafft.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Männern und Frauen sind bei der nach § 2 GGO durchzuführenden Relevanzprüfung keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Jugendfreiwilligendienste werden weitaus überwiegend von Frauen absolviert. Durch das breite Spektrum an Einsatzfeldern und die Flexibilisierung wird sichergestellt, dass Jugendfreiwilligendienste auch jungen Männern verbesserte und attraktive Engagementzugänge eröffnen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten)
Zu § 1
Die Vorschrift stellt klar, dass die Förderung von Jugendfreiwilligendiensten im Sinne dieses Gesetzes dazu dienen soll, die mit diesen Diensten verbundenen Nachteile auszugleichen.
Durch Bezugnahme auf die §§ 3 bis 5 und 7 wird klargestellt, dass nur die nach den Mindestvoraussetzungen dieses Gesetzes durchgeführten Jugendfreiwilligendienste die Förderung erhalten. Sonstige Freiwilligenprogramme und Jugendfreiwilligendienste sind nicht von der Förderung erfasst und bleiben von den Regelungen unberührt.
Zu § 2
Die Vorschrift entspricht in ihrer Struktur § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
In Absatz 1 wird der Begriff der Freiwilligen im Sinne des Gesetzes abschließend definiert. Wie bislang bleibt es dabei, dass es sich beim Jugendfreiwilligendienst um eine ganztägige Vollzeitbeschäftigung handelt. In Nr. 2 wird eine wesentliche Neuregelung getroffen, indem die Dauer des Freiwilligendienstes flexibilisiert wird. Die bisherige Höchstdauer für die Verpflichtung lag bei 18 Monaten und wird nun auf 24 Monate ausgedehnt. Die Zeiten der pädagogischen Begleitung sind dabei in die Gesamtdauer des freiwilligen Dienstes wie bislang einzurechnen.
Die Möglichkeiten des Engagements werden dadurch ausgeweitet. Interessierte junge Menschen können dadurch z.B. jeweils zwei einjährige Jugendfreiwilligendienste absolvieren.
An der Mindestdienstdauer von sechs Monaten wird festgehalten. Da § 8 nunmehr für den Inlandsdienst die Möglichkeit vorsieht, dass auch die Einsatzstelle als Vertragspartnerin des oder der Freiwilligen auftritt, ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 diesbezüglich angepasst worden, dass die Dienstverpflichtung der Freiwilligen nicht nur gegenüber dem Träger, sondern auch gegenüber der Einsatzstelle erfolgen kann. Nr. 3 und Nr. 4 entsprechen § 2 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, der neue Absatz 2 entspricht dem § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
Zu § 3
In § 3 erfolgt die Definition der Jugendfreiwilligendienste orientiert an den bisherigen Regelungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Umbenennung und Vereinheitlichung der Regelung des freiwilligen sozialen und ökologischen Dienstes. Wie bislang werden die Dienste als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Regelung greift den Inhalt des bisherigen § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auf.
Neu wird besonders hervorgehoben, dass der Jugendfreiwilligendienst ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst ist.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Einsatzstellen des freiwilligen sozialen Dienstes und des freiwilligen ökologischen Dienstes weitestgehend gleichlautend zu den bisherigen Regelungen in § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres definiert. Insbesondere bleibt es bei dem Einbezug der mit dem Änderungsgesetz 2002 realisierten Ausweitung der Einsatzfelder auf die Bereiche Kultur, Sport und Denkmalpflege. Die Bereiche Sport und Denkmalpflege werden daher neu explizit im Gesetzestext erwähnt. Klarstellend wird für den Bereich Ökologie zudem der Bereich Bildung zur nachhaltigen Entwicklung aufgenommen.
Zu Absatz 3
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres werden nun einheitlich in § 3 Abs. 3 zusammengefasst. Dabei wird der Charakter der Jugendfreiwilligendienste als Bildungsdienste durch Ergänzung der Lernzielorientierung im Gesetz besonders hervorgehoben. Bislang konnte ein für mindestes sechs Monate vereinbarter Dienst im Inland nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängert werden. Zusätzliche Seminartage waren nicht erforderlich. Um den Charakter der Jugendfreiwilligendienste als Bildungsdienste zu stärken, sind zusätzliche Seminartage nun auch bei einer länger als 12 Monate dauernden Dienstzeit vorgesehen. Wird der Jugendfreiwilligendienst bei einem Träger für eine über 12 Monate hinausgehende Zeit vereinbart ist zusätzlich für jeden Monat der Verlängerung ein weiterer Seminartag erforderlich.
Zu Absatz 4
Die Höchstdauer der Ableistung von Jugendfreiwilligendiensten wird von 18 auf 24 Monate angehoben. Die Neufassung ermöglicht, mehrere Jugendfreiwilligendienste auch nacheinander zu absolvieren. Damit werden zusätzliche Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements geschaffen. In der Kombination verschiedener Dienste wird den jungen Menschen ein breiteres Spektrum eröffnet und das Kennenlernen verschiedener Bereiche ermöglicht. Es können z.B. ein einjähriger freiwilliger sozialer Dienst im Inland und ein einjähriger freiwilliger ökologischer Dienst im Ausland nacheinander absolviert werden. Da verschiedenen Diensten bei unterschiedlichen Trägern oder in unterschiedlichen Bereichen jeweils selbständige pädagogische Konzepte zugrunde liegen, gelten für jeden mindestens sechsmonatigen Dienst die allgemeinen Regelungen zur Anzahl der erforderlichen Seminartage.
Eine darüber hinausgehende Flexibilisierung wird dadurch erreicht, dass der jeweilige Jugendfreiwilligendienst im Rahmen der Mindestdauer von sechs Monaten im Inland nicht nur zusammenhängend sondern auch in Abschnitten absolviert werden kann. Dadurch können die Zeiten des freiwilligen Engagements noch besser in die persönliche Biografie der Freiwilligen eingepasst werden. Es ist möglich, den Jugendfreiwilligendienst z.B. durch andere Bildungszeiten wie Schule oder Studium zu unterbrechen bzw. mit diesen zu kombinieren.
Für den Auslandsdienst bleibt es im Hinblick auf die soziale Absicherung der Freiwilligen im System der deutschen Sozialversicherung dabei, dass der Dienst zusammenhängend geleistet werden muss.
Zu Absatz 5
Die Rechtsbeziehung zwischen Träger und Einsatzstelle wird im Gesetz bislang implizit vorausgesetzt. Mit der Änderung wird das Ziel der Kooperation zwischen Trägern und Einsatzstellen eindeutig benannt: die gemeinsame Ermöglichung eines kompetenzbasierten Bildungsdienstes. Damit wird sichergestellt, dass Träger und Einsatzstellen dem Gedanken der Arbeitsmarktneutralität in ihren vertraglichen Vereinbarungen Rechnung tragen. Der Bildungscharakter des freiwilligen sozialen und ökologischen Dienstes als gemeinsames Ziel von Trägern und Einsatzstellen wird damit herausgestellt. Der Begriff soziale Kompetenz bezieht sich dabei auch auf in den Bereichen Ökologie, Sport, Kultur und Interkulturalität erworbene Kompetenzen. Darüber hinaus wird deutlich, dass junge Menschen in den Jugendfreiwilligendiensten Fähigkeiten erwerben, die in Bildungs- und Beschäftigungskontexten von Nutzen sind.
Zu § 4
Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen des § 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in einer einheitlichen Vorschrift zusammen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt wie die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres klar, dass der Jugendfreiwilligendienst auch im Ausland geleistet werden kann.
Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Der Dienst für den Frieden und Versöhnung wird - wie bislang auch - ausdrücklich einbezogen. Die Nummern 1 bis 3 regeln die pädagogische Begleitung. Die zivildienstrechtlichen Regelungen zum Anderen Dienst im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes, der als ungeregelter Freiwilligendienst ebenso wie der nach § 4 dieses Gesetzes vorgesehene Jugendfreiwilligendienst im Ausland die Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zum Ziel hat und ebenfalls ein Nichtheranziehungsgrund zum Zivildienst ist, bleiben unberührt.
Satz 3 regelt wie bislang § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres die besonderen Erfordernisse der pädagogischen Begleitung für den Auslandsfreiwilligendienst.
Dabei sind die pädagogischen Begleitmaßnahmen wie bisher vor allem erforderlich im Hinblick auf die besonderen Anforderungen für junge Freiwillige im Auslandsdienst. Da ein Sprachkurs nicht konstitutiv für den freiwilligen sozialen Dienst oder freiwilligen ökologischen Dienst ist, wird die bisherige gesetzliche Regelung dazu gestrichen.
Zu Absatz 3
Um die Absicherung der Freiwilligen über das System der deutschen Sozialversicherung und damit ein gleiches Schutzniveau wie für die Freiwilligen im Inlandsdienst zu gewährleisten, muss die Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 mit dem Träger geschlossen werden. Aus dem gleichen Grund ist die Auslandsentsendung auf die Dauer von zwölf Monaten begrenzt. Es wird daran festgehalten dass es sich beim freiwilligen sozialen Dienst im Ausland und beim freiwilligen ökologischen Dienst im Ausland nach der Gesamtkonzeption um einen Dienst handelt, bei dem die jungen Freiwilligen durch den Träger ins Ausland entsandt werden und der Schwerpunkt der pädagogischen Begleitung im Inland liegt.
Zu § 5
Ein zentrales Anliegen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ist es, den freiwilligen sozialen und den freiwilligen ökologischen Dienst zu flexibilisieren. Daher wird ein Kombinationsmodell dergestalt ermöglicht, dass innerhalb eines Jugendfreiwilligendienstes Einsatzzeiten sowohl im Inland als auch im Ausland stattfinden können. Auch für diese Dienstform ist wegen des Schutzes der Freiwilligen erforderlich, dass die Vereinbarung für den Gesamtzeitraum mit dem Träger geschlossen wird. Es handelt sich im Unterschied zu der Möglichkeit, verschiedene nach unterschiedlichen Trägerkonzepten gestaltete Dienste nacheinander zu absolvieren, um einen einheitlichen, nach einem inhaltlichen und pädagogischen Gesamtkonzept des Trägers durchgeführten Bildungsdienst. Satz 4 stellt klar, dass sich auch für einen länger oder kürzer als 12monatigen Dienst die Anzahl der Seminare nach den allgemeinen Regeln richtet.
Zu § 6
Bislang enthielt § 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres den Katalog der anwendbaren Fördergesetze. Dieser Katalog ist nun in § 6 aufgeführt, es wurden redaktionelle Fehler beseitigt.
In § 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres fehlte der Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, der seinerseits auf Buchstabe d verweist und damit für den Jugendfreiwilligendienst Anwendung findet. Die jetzige Nr. 3 wird um den Verweis auf diesen Buchstaben ergänzt.
Die §§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthalten Regelungen zum freiwilligen sozialen und ökologischen Dienst, fehlten aber bislang im Katalog der Fördergesetze des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Sie werden nun in den Katalog der anwendbaren Fördergesetze unter Nummer 5 aufgenommen.
§ 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres verwies auf § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. § 346 Abs. 2 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2004 neu gefasst. Der bisherige Verweis läuft ins Leere. Die Tragung der Beiträge wurde für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2004 neu in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Daher wird der Verweis auf § 346 Abs. 2 Nr. 3 nicht mehr aufgenommen und stattdessen der Verweis auf § 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Nummer 6 aufgenommen.
In § 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres fehlte ein Verweis auf § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, der ebenfalls Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst enthält; die jetzige Nr. 7 ist um den Verweis auf diesen Buchstaben ergänzt.
In § 4 Nr. 9 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres fehlte der Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Bundeskindergeldgesetzes, der Regelungen zum Jugendfreiwilligendienst enthält. Die jetzige Nr. 9 wird um den Verweis auf diesen Buchstaben ergänzt.
Der bisher in § 4 Nr. 11 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vorgesehene Verweis auf § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt in § 6 Nr. 11 infolge der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2004.
§ 4 Nr. 12 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres enthielt einen redaktionellen Fehler, da auf § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen wurde.
Richtig ist der Verweis auf § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 6 Nr. 12 wird entsprechend gefasst. Infolge der durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2004 vorgenommenen Änderungen entfällt in § 6 Nr. 12 der Verweis auf § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der noch in § 4 Nr. 12 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres enthalten war.
In der Aufzählung fehlte bisher ein Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr. Dies ist die Parallelnorm zu der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Straßenpersonenverkehr für den Bereich der Eisenbahnen. Die Aufzählung wird mit der Nummer 15 entsprechend ergänzt.
Die Aufzählung ist unter Nr. 15 um das Gesetz über den Zivildienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer ergänzt.
Zu § 7
In § 7 wurden die Vorschriften zur Trägeranerkennung weitestgehend inhaltsgleich zu den bisherigen Regelungen in § 5 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres übernommen und für die beiden Dienste zusammengefasst. Neu aufgenommen wurde, dass auch für den kombinierten Dienst im Sinne des § 5 wegen der Einsatzzeiten im Ausland eine Trägerzulassung wie für den Auslandsdienst erforderlich ist. Da die Zusammenfassung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in einem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten allein aus Gründen der Rechtsbereinigung vorgenommen wird, bleiben bereits existierende Trägerzulassungen unberührt.
Bürokratiekosten Durch die in § 7 Abs. 2 neu eingeführte Informationspflicht entstehen Bürokratiekosten in Höhe von ca. 3000 Euro.
Zu § 8
In § 8 werden die bisherigen Regelungen des § 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres weiterentwickelt. Die Erfordernisse an die vertragliche Vereinbarung werden präzisiert. Neu geregelt wird, dass verschiedene Möglichkeiten des Zusammenwirkens von Trägern und Einsatzstellen zur Durchführung des freiwilligen sozialen Dienstes und des freiwilligen ökologischen Dienstes möglich sind.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Variante, dass die Freiwilligendienstvereinbarung Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen dem zugelassenen Träger und der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer begründet. Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen Träger und Einsatzstelle, z.B. eine Erfüllungsübernahme durch die Einsatzstelle, bleiben davon unberührt. Neu ist, dass nach Satz 2 Nr. 2 auch die Einsatzstelle in der Vereinbarung benannt werden muss. In Satz 2 sind die Nummern 3, 4, 6 und 7 redaktionell überarbeitet worden. Satz 2 Nr. 5 wurde dahingehend präzisiert dass in der Vereinbarung auch ein Hinweis auf die Zulassung kraft Gesetzes erforderlich ist. Neu eingefügt wurde Satz 2 Nr. 8, um dem Bildungscharakter des Jugendfreiwilligendienstes auch in den Vereinbarungen mit den Freiwilligen besonders Rechnung zu tragen.
Zu Absatz 2
Mit dem neuen Absatz 2 wird die Konstellation erfasst, bei der die Einsatzstelle im Inlandsdienst vertraglich in die Vereinbarung gegenüber der oder dem Freiwilligen einbezogen wird. In diesem Fall ist die Einsatzstelle selbst unmittelbar und ausschließlich Schuldnerin der Sach- und Geldleistungen gegenüber den Freiwilligen, der Träger bleibt daneben für Betreuung und Vermittlung verpflichtet. Eine Beteiligung des Trägers am Vertragsschluss zumindest in Form seiner Zustimmung ist erforderlich, um die Verantwortung des Trägers für die insgesamt ordnungsgemäße Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes zu gewährleisten. Sofern die Einsatzstelle im Verhältnis zu den Freiwilligen ausschließlich und unmittelbar verpflichtet wird, regelt der neue Absatz 2 Satz 2 für diesen Fall die Haftung des Trägers zum Schutz der Freiwilligen. Die vertragliche Vereinbarung mit der Einsatzstelle darf nicht zu Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gehen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem früheren § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt wie bislang § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres den Anspruch der Freiwilligen auf ein Zeugnis. Da die Einsatzstelle an der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes durch Bereitstellen eines Einsatzplatzes, durch fachliche und pädagogische Begleitung beteiligt ist, soll ihre Einschätzung regelmäßig in das Zeugnis einfließen. Bei Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 2 ist ein Zusammenwirken von Träger und Einsatzstelle bei der Erstellung des Zeugnisses zwingend erforderlich.
Zu § 9
§ 9 regelt wie bisher § 7 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres die Datenerhebung und Datenverarbeitung nur zum Zwecke der Förderung. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes richtet sich nach Landesrecht. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Daten sind auch zum Zwecke der Förderung relevant.
Diese Daten können vom Träger erhoben und verarbeitet werden.
Zu § 10
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 8 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Die Vorschrift stellt klar, dass das Teilnahmeverhältnis im freiwilligen sozialen Dienst oder im freiwilligen ökologischen Dienst kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne ist, einem solchen hinsichtlich der Schutzrechte aber gleichgestellt werden soll. Gemeint ist der Arbeitnehmerschutz, d. h. es geht um die Bestimmungen, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor den Gefahren des Arbeitslebens schützen sollen. Soweit Arbeitsschutzbestimmungen den Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen verpflichten, haben sowohl der Träger als auch die Einsatzstelle dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen bei Ausübung der Tätigkeiten eingehalten werden. Außerdem bleibt es bei der Anwendbarkeit der Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung. Jugendfreiwilligendienste werden vorrangig durch die sozialrechtliche Schutzfunktion und den Bildungscharakter bestimmt.
Zu § 11
Die Dauer des Auslandsdienstes ist nach bisheriger Rechtslage auf zwölf Monate beschränkt.
Dies ist durch die Höchstfrist für eine Auslandsentsendung der Verordnung (EWG) 1408/71 bedingt. Diese Verordnung ist durch die Verordnung (EG) 883/2004 abgelöst worden, die eine Höchstdauer von 24 Monaten vorsieht. Diese Verordnung ist zwar bereits in Kraft getreten, sie gilt jedoch gemäß Art. 91 der Verordnung (EG) 883/2004 erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung. Erst dann werden die neuen Regelungen angewendet. Für das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung ist der 1. Januar 2009 vorgesehen. Sollte die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft sein und die Verordnung (EG) 883/2004 daher noch nicht gelten, wird auf den späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung und damit der Geltung der Verordnung (EG) 883/2004 abgestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich, die Auslandsentsendung für einen längeren Zeitraum im Rahmen der Gesamtdienstdauer von 24 Monaten durchzuführen. Bei einem länger oder kürzer als 12 Monate dauernden Dienst gelten die allgemeinen Regelungen.
Zu § 12
Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die auf der Basis des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres durchgeführten Dienste weiterhin gefördert werden. Außerdem wird ein Umstellen bereits laufender Verträge ab 1.1.2008 ermöglicht.
Zu Artikel 2 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Infolge der Umbenennung der Dienste sind redaktionelle Änderungen in den maßgeblichen Gesetzen und Rechtsverordnungen erforderlich, die jeweils explizit auf das freiwillige soziale und freiwillige ökologische Jahr oder auf das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und auf das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres Bezug nehmen.
Zu Absatz 1 (Änderung der Sonderurlaubsverordnung)
In Absatz 1 wird die Sonderurlaubsverordnung redaktionell angepasst. Da die Dienstdauer von 18 Monaten auf 24 Monate angehoben wird, erfolgt zudem eine inhaltliche Anpassung an diese Höchstdauer.
Zu Absatz 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
In Absatz 2 wird das Arbeitsgerichtsgesetz redaktionell angepasst. Zudem wird die Einsatzstelle neu aufgeführt, da infolge der Änderung des § 8 auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Einsatzstellen und Freiwilligen möglich sind.
Zu Absatz 3 (Änderung des Zivildienstgesetzes)
In Absatz 3 wird das Zivildienstgesetz geändert. Die Änderung zu Buchstaben a und b sind redaktioneller Natur, da das Bezugsgesetz angepasst werden muss. Dabei bleiben die nach den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres erfolgten Anerkennungen unberührt. Aufgrund einer abschnittsweisen Ableistung des freiwilligen Jahres können die Altersgrenzen für die Ableistung des Zivildienstes überschritten werden. Die zu § 14c Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Ergänzung stellt daher sicher, dass das bisherige bewährte und von allen Beteiligten problemlos akzeptierte Verfahren bei der Ableistung des freiwilligen Jahres als Ersatzdienst für den Zivildienst erhalten bleibt.
Zu Absatz 4 (Änderung der Zuschussverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Absatz 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Anpassung infolge der Aufnahme des freiwilligen sozialen bzw. des freiwilligen ökologischen Jahres unter Umbenennung in Dienste in das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten sowie der Ablösung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" ab 2007 durch das Programm "Jugend in Aktion". Der neue entwicklungspolitische Freiwilligendienst, der mit den Jugendfreiwilligendiensten und dem anderen Dienst im Ausland vergleichbar ist, wird aufgenommen, um eine Gleichbehandlung der Freiwilligen sicher zu stellen.
Zu Buchstabe b
Durch die Anwendungsregelung wird sichergestellt, dass das Programm "Jugend in Aktion" bereits ab 2007 als anspruchsbegründender Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG berücksichtigt wird. Im Hinblick auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird durch die Anwendungsregelung sichergestellt, dass die Jugendlichen, die die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Januar 2008 begonnen aber noch nicht abgeschlossen haben weiterhin nach der bisherigen Regelung berücksichtigt werden. Außerdem wird ein Umstellen der bereits laufenden Verträge im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ermöglicht.
Zu Absatz 6 (Änderung des Lastenausgleichsgesetzes)
In Absatz 6 wird das Lastenausgleichsgesetz redaktionell angepasst.
Zu Absatz 7 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)
In Absatz 7 wird das Bundesversorgungsgesetz redaktionell angepasst.
Zu Absatz 8 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in Satz 1 ist eine redaktionelle Änderung aufgrund der Ablösung des Programms "Jugend" durch das Programm "Jugend in Aktion" und aufgrund des Jugendfreiwilligendienstegesetzes. Der neue entwicklungspolitische Freiwilligendienst, der mit den Jugendfreiwilligendiensten und dem anderen Dienst im Ausland vergleichbar ist, wird aufgenommen um eine Gleichbehandlung der Freiwilligen sicher zu stellen. Satz 4 wird infolge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 angepasst.
Zu Buchstabe b
Durch die Übergangsregelung in Absatz 5 wird sichergestellt, dass das Programm "Jugend in Aktion" bereits ab 2007 als anspruchsbegründender Dienst im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes berücksichtigt wird. Im Hinblick auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird durch die Anwendungsregelung sichergestellt, dass die Jugendlichen, die die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Januar 2008 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, weiterhin nach der bisherigen Regelung berücksichtigt werden.
Außerdem wird ein Umstellen der Verträge auf das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ermöglicht. Absatz 6 ist die Übergangsregelung infolge der Änderung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz.
Zu Absatz 9 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
In Absatz 9 wird das Dritte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.
Zu Buchstabe c
Da die Ausnahmevorschrift des § 344 Abs. 2 SGB III nur zum Tragen kommt, wenn der Freiwillige unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Jugendfreiwilligendienst beginnt soll sichergestellt werden, dass nach Unterbrechungen des Jugendfreiwilligendienstes von jeweils bis zu 6 Monaten Dauer die Sonderregelung weiter zur Anwendung kommt. Bei längeren Unterbrechungen, z.B. wegen eines Schulbesuchs oder Studiums, verliert dagegen das vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes stehende Versicherungspflichtverhältnis an Bedeutung und die Situation ist der eines Freiwilligen vergleichbar, der vor Beginn seines Jugendfreiwilligendienst nicht versicherungspflichtig war.
Zu Absatz 10 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
In Absatz 10 wird das Vierte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.
Zu Absatz 11 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
In Absatz 11 wird das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.
Zu Absatz 12 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
In Absatz 12 wird das Sechste Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.
Zu Absatz 13 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
In Absatz 13 wird das Siebte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.
Zu Absatz 14 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
In Absatz 14 wird das das Elfte Buch Sozialgesetzbuch redaktionell angepasst.
Zu Absatz 15 (Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr)
In Absatz 15 wird die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr redaktionell angepasst.
Zu Absatz 16 (Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr)
In Absatz 14 wird die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr redaktionell angepasst.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie parallel das Außerkrafttreten des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf sollen das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres abgelöst und in ein einheitliches Regelwerk überführt werden, wodurch die Übersichtlichkeit der Rechtsordnung erleichtert wird.
Mit dem Gesetzentwurf wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt.
Die daraus resultierenden Kosten von geschätzten 3.000 Euro wurden vom Ressort quantifiziert und dargestellt. Die Bürokratiekosten werden hierdurch nur marginal erhöht.
Informationspflichten für Bürger und Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |