Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 112012 - vom 18. Juni 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 22. Mai 2007 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 414/06(B)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 - und darüber hinaus: Erhalt der Ökosystemleistungen zum Wohl der Menschen" (KOM (2006) 0216),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit2,
- - unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 25. Juni 1993 zu dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Artenvielfalt3,
- - in Kenntnis der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)4 und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2001 zur Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie)5,
- - unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 31. Mai 2001 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (2001-2010)6,
- - in Kenntnis der Überprüfung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung - Die neue Strategie7,
- - unter Hinweis auf das Ergebnis der achten Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 8) und die dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit (MOP 3),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Fischereiausschusses (A6-0089/2007),
A. in der Erwägung, dass die Artenvielfalt mit besorgniserregender Geschwindigkeit abnimmt, die sich vermutlich noch beschleunigen wird, weil Abhilfemaßnahmen auf breiter Front ausbleiben,
B. in der Erwägung, dass es bislang nur wenige angemessene Indikatoren gibt, mit denen sich effektiv ermessen lässt, inwieweit den Erfordernissen im Hinblick auf die biologische Vielfalt bei der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen Rechnung getragen wird, wobei einer der wichtigsten der Index der am häufigsten vorkommenden Feldvögel ist,
C. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt von entscheidender Bedeutung für das Leben und den Lebensunterhalt, die soziale Entwicklung, das Wohl der Menschheit und auch für die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele 2015 ist,
D. in der Erwägung, dass laut der Weltökosystemstudie "Millennium Ecosystem Assessment" der Vereinten Nationen von 2005 zwei Drittel aller Ökosysteme seit Beginn der 60er Jahre einen Verlust der Artenvielfalt erleben,
E. in der Erwägung, dass hauptsächlich der Klimawandel, die Umweltschädigung, intensive landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie eine falsche Bewirtschaftung der Waldbestände und der Wasserressourcen für den Verlust an biologischer Vielfalt verantwortlich sind;
F. in der Erwägung, dass die Landwirtschaft als Nutzerin der biologischen Vielfalt eine wesentliche Rolle bei der Verwaltung und Erhaltung eben dieser biologischen Vielfalt spielen muss, und dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) künftig nachhaltige Produktionsmodelle fördern muss, die wirtschaftlich lebensfähig sind, aber es auch ermöglichen, dass Schritte zugunsten der Umwelt und zur Verbesserung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt bei einer größtmöglichen Zahl von Arten, Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen unternommen werden;
G. in der Erwägung, dass intensivierte und koordinierte Bemühungen notwendig sind, wenn der Verlust der Artenvielfalt bis spätestens 2010 eingedämmt werden soll,
- 1. begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission (KOM (2006) 0216) wegen ihres konzeptuellen Ansatzes, ihrer vorrangigen Zielsetzungen für den Zeitraum 2007-2008 und der wesentlichen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele und sieht darin einen guten Ausgangspunkt für eine Realisierung der Zielsetzungen für 2010 im Hinblick auf den Erhalt der biologischen Vielfalt; begrüßt, dass dabei die Betonung auf eine Stärkung der Durchführung vorhandener Politiken und existierender Maßnahmen gelegt wird;
- 2. begrüßt die am 17. März 2007 von der G8+5 (China, Indien, Mexiko, Südafrika und Brasilien) beschlossene Potsdamer Initiative, die darauf abzielt, zur Eindämmung des massiven Verlusts an biologischer Vielfalt bis 2010 beizutragen; ermuntert die G8+5-Länder, die beschlossene Initiative mit Nachdruck umzusetzen und Mittel zum Schutz der Ozeane, zur Unterstützung der Forschung und zur Verbesserung der Überwachung der vom Aussterben bedrohten Arten bereitzustellen;
- 3. betont den Wert der biologischen Vielfalt an sich und weist darauf hin, dass sie vor einem weiteren Verlust infolge menschlicher Beeinflussung und Beeinträchtigung geschützt werden muss, beispielsweise vor Raubbau, Klimawandel und Zerstörung von Lebensräumen;
- 4. verleiht seiner großen Sorge über den anhaltenden Verlust der biologischen Vielfalt und den Rückgang der damit verbundenen Ökosystemleistungen Ausdruck;
- 5. stellt fest, dass gesunde Ökosysteme für den Wohlstand und das Wohl der Menschen in der Europäischen Union und weltweit von entscheidender Bedeutung sind;
- 6. betont, dass der Klimawandel und der Verlust der biologischen Vielfalt eng zusammenhängen und den gleichen Stellenwert haben;
- 7. bekräftigt, dass den Verpflichtungen, die vom Europäischen Rat von Göteborg im Jahr 2001 in Zusammenhang mit der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung und dem Sechsten Umweltaktionsprogramm eingegangen wurden, nämlich dem Verlust der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union bis zum Jahr 2010 Einhalt zu gebieten, unbedingt Taten folgen müssen; hält intensivierte und koordinierte Bemühungen zur Eindämmung dieser Tendenz für unbedingt notwendig, vor allem, wenn man bedenkt, wie wenig Zeit bleibt, um den Zusagen nachzukommen, die bis zum Jahr 2010 in die Tat umgesetzt sein sollen; befürwortet den in der Mitteilung der Kommission gewählten integrativen Ansatz, dem zufolge die Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt in alle einschlägigen EU-Politikbereiche einzubeziehen ist;
- 8. erkennt an, dass dem erst vor kurzem aufgekommenen Konzept der "Ökosystemleistungen", das in der Mitteilung der Kommission als Instrument zur Erfassung des wirtschaftlichen Werts der biologischen Vielfalt in anderen Politikbereichen propagiert wird, ganz entscheidende Bedeutung zukommen könnte, und regt an, als grundlegendes Ziel aller horizontalen und sektoralen Maßnahmen der Europäischen Union festzuschreiben, dass die Ökosystemleistungen erhalten werden; warnt jedoch davor, den Wert der biologischen Vielfalt auf die Vorteile zu reduzieren, die den Menschen dadurch entstehen können, oder den Verlust der biologischen Vielfalt lediglich als wirtschaftliches Problem zu betrachten;
- 9. begrüßt den der Mitteilung der Kommission beigefügten "EU-Aktionsplan bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus" und hält diesen für ein Instrument von lebenswichtiger Bedeutung und für die letzte Gelegenheit, die Akteure auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Schlüsselaktionen zusammenzubringen, um die für 2010 gemachten Zusagen einzuhalten; drängt die Kommission jedoch angesichts der Tatsache, dass die Zeit für die Umsetzung schon knapp bemessen ist, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Strukturen für die unverzügliche und wirksame Umsetzung auf der Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten vorhanden sind;
- 10. räumt ein, dass der Aktionsplan nicht ausreicht, um auf lange Sicht die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen zu erhalten; unterstützt alle Vorschläge, in der Europäischen Union eine Debatte über eine längerfristige Vision als Rahmen für eine längerfristige Politik anzustoßen; fordert die Kommission auf, ein Verfahren für die Entwicklung einer langfristigen EU-Vision für die biologische Vielfalt als Rahmen für die Weiterentwicklung ihrer Politik einzuleiten;
- 11. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, praktische Maßnahmen zu prüfen und vorzuschlagen, mit denen die Kosten des Verlusts der biologischen Vielfalt infolge von Tätigkeiten, die erhebliche schädliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, internalisiert werden können;
- 12. ist der Auffassung, dass die gesamte Gesellschaft der Europäischen Union, einschließlich der Unternehmen und des Bildungswesens, aktiv in die Bemühungen um den Schutz der biologischen Vielfalt einbezogen werden muss;
Politikbereich 1 - Biologische Vielfalt und die Europäische Union
Wichtigste Lebensräume und Arten (Ziel 1)
- 13. betont, dass die Vogelschutz- und die Habitatrichtlinie in ganz erheblichem Maße zum Schutz der Artenvielfalt in der Europäischen Union beitragen; hält es für wichtig, dass das (gemäß der Habitatrichtlinie eingerichtete) Natura-2000-Netz zu Land und zu Wasser vervollständigt, effizient gemanagt und finanziell angemessen ausgestattet und bei der Raumplanung berücksichtigt wird und die Kohärenz, Belastbarkeit und Verbindungsmöglichkeiten des Netzes vor allem im Lichte des Klimawandels gestärkt werden;
- 14. betont, dass Gebiete in den überseeischen Ländern und Gebieten, die zum Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten gehören, unbedingt in das Natura-2000-Netz aufgenommen werden müssen;
- 15. hält zusätzliche Maßnahmen, die sich auf bedrohte Arten konzentrieren, für überaus wichtig, und ist durchaus der Ansicht, dass die artenspezifischen Aktionspläne hierzu stärker herangezogen werden sollten; betont, dass der aufgrund der Habitatrichtlinie zu bewahrende Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten in regelmäßigen Zeitabständen auf einer wissenschaftlichen Grundlage überprüft werden sollte;
- 16. weist auf die Notwendigkeit hin, Maßarbeit im Hinblick auf die Förderung der biologischen Vielfalt in den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu leisten, sowie auf die gegenseitige Abhängigkeit von Ökosystemleistungen, wie der Landschaftspflege und wirtschaftlichen Tätigkeiten wie dem Tourismus;
- 17. stellt fest, dass die Förderung selektiver Fangmethoden Vorrang bekommen muss, da diese durch Verringerung der Beifänge zur Nachhaltigkeit des Fischfangs und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen;
- 18. unterstreicht die Bedeutung der großen Artenvielfalt in den Regionen in äußerster Randlage und fordert, dass legislative Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und nachhaltigen Nutzung getroffen werden;
- 19. räumt ein, dass der Fang lebender Wildtiere und der Handel mit ihnen zwar weiterhin eine Bedrohung der biologischen Vielfalt darstellen, es in Europa jedoch eine Reihe von zoologischen Einrichtungen und anderen Organisationen gibt, die durch Zuchtprogramme und Erhaltungsmaßnahmen vor Ort beweisen, dass sie im Hinblick auf das Überleben bestimmter gefährdeter Arten eine wichtige Rolle spielen können;
- 20. begrüßt die Absicht der Kommission, eine gemeinsame Meerespolitik auf den Weg zu bringen, die sich auf ein gesamtheitliches Konzept für die Ozeane stützt, und weist darauf hin, dass die Umwelt in den Ozeanen zur Gewährleistung für die wirtschaftliche Entwicklung von Sektoren wie dem Fischereisektor, dem Fremdenverkehrssektor und anderen Sektoren erhalten werden muss;
Sonstige Landstriche und sonstige Meeresumwelt (Ziele 2 und 3)
- 21. hält die Raumplanung und die wirtschaftliche Nutzung wildlebender Arten (durch nichtnachhaltiges Bejagen und Befischen) für wesentliche Faktoren, die sich nachteilig auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen auswirken; hebt besonders hervor, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen von hohem ökologischen Wert nicht nur durch die Intensivierung, sondern auch durch die Aufgabe der land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit gefährdet sind; hält auch die Fischbestände, die nicht befischten Arten und die Meeresumwelt durch ökologisch nicht nachhaltige Fangmethoden für stark gefährdet, u. a. durch illegalen Fischfang und Fischerei, die mit zerstörerischen und nichtselektiven Methoden betrieben werden;
- 22. weist darauf hin, dass der Erhalt der Vielfalt der europäischen Kulturlandschaften von größter Bedeutung ist, und zwar nicht nur für die Aufrechterhaltung der Dienste einer nachhaltigen Landwirtschaft, sondern auch für den Erhalt des Genflusses zwischen Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen;
- 23. betont, dass es wichtig ist, die überarbeitete Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) umzusetzen, da sie für nachhaltige Entwicklung der Fischereiressourcen sorgt und der Überfischung entgegenwirkt, die eine Bedrohung des Lebens im Meer darstellt;
- 24. fordert die Kommission auf, ein besonderes Aktionsprogramm zu konzipieren, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen, die eine wesentliche Bedrohung der Erholung der Fischbestände darstellt;
- 25. begrüßt den von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten unterbreiteten Vorschlag, die Meeres- und Flussökosysteme in das Netz geschützter Natura-2000-Gebiete aufzunehmen, und fordert, dass auch der Festlegung von Gebieten für die Reproduktion von Fischbeständen Beachtung beigemessen wird;
- 26. fordert die Kommission auf, das Natura-2000-Netz weiter zu konsolidieren, indem es auf die 10 neuen Mitgliedstaaten, die 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sowie Bulgarien und Rumänien ausgeweitet wird, da mit dem Beitritt der beiden letztgenannten Länder zur Europäischen Union das Schwarze Meer Teil der Gemeinschaftsgewässer wird;
- 27. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle Möglichkeiten im Rahmen der GAP und der GFP zu nutzen, um die Zielsetzungen für den großräumigen Erhalt der Artenvielfalt zu Lande und zu Wasser (d. h. außerhalb der Natura-2000-Gebiete) zu unterstützen; fordert, dass Überlegungen über die Artenvielfalt und Ökosystemleistungen stärker in die GAP und die GFP einbezogen werden und dass die diesbezüglichen Möglichkeiten insbesondere bei der Überprüfung des Haushaltsplan 2008-2009 ermittelt werden;
- 28. bekundet seine Besorgnis über die Auswirkungen auf die Artenvielfalt, die sich durch die Einschleppung exotischer ökosystemfremder Arten und das sehr gut mögliche Eindringen genetisch veränderter Fische in das Meeresökosystem ergeben können, und fordert die Kommission auf, diese Gefahren weiter zu untersuchen;
- 29. fordert die Kommission auf, Studien über die Zucht weiterer Arten in Gefangenschaft, insbesondere von solchen, die von Überfischung bedroht sind, zu fördern und zu unterstützen, damit auf diese Weise die Marktnachfrage befriedigt werden kann, deren Befriedigung möglicherweise durch die Verringerung der Fänge bedroht ist;
- 30. ist beunruhigt über den Verlust der Vielfalt bei Nutzvieh und Kulturpflanzen; fordert deshalb die sofortige Umsetzung der Richtlinie 98/95/EG des Rates8, die die Rechtsgrundlage dafür darstellt, dass im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Saatgut Sorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, erhalten und vor Ort und in landwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden dürfen;
- 31. weist darauf hin, dass die GAP und die damit zusammenhängende Entwicklungsdynamik der Spezialisierung und Intensivierung einerseits und der Marginalisierung und Verwahrlosung bestimmter Böden andererseits in den vergangenen Jahrzehnten zu einem beträchtlichen Verlust an biologischer Vielfalt beigetragen haben;
- 32. weist auf den großen Artenreichtum und die große genetische Vielfalt landwirtschaftlicher Pflanzen und Tiere hin und tritt für eine Erhaltung und Stärkung dieser Vielfalt ein;
- 33. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bewirtschaftungspläne und die Pläne zur Wiederauffüllung der Bestände bei einigen Fischarten zu überprüfen, da diese in vielen Fällen im Hinblick auf die korrekte Überwachung und Kontrolle dieser Bestände unangemessen sind; fordert die Kommission auf, spezifischere Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Fanggeräten und Fangmethoden, die in den betreffenden biogeographischen Gebieten verwendet werden, vereinbar sind;
- 34. betont die Wichtigkeit der rechtzeitigen und effektiven Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie9 für die Erreichung eines "guten ökologischen Zustands" und eine "Vermeidung der Verschlechterung" der Binnengewässer sowie der Empfehlungen für ein integriertes Management der Küstenzonen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die wirtschaftlichen Instrumente gemäß Artikel 5 und Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie zu nutzen, um Anreize für den sorgsamen Umgang mit dieser knappen Ressource zu bieten und eine solide finanzielle Grundlage für die Umsetzung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu schaffen; hält es für überaus wichtig, dass eine ehrgeizige Rahmenrichtlinie für die Meeresumwelt angenommen wird, dank derer auch für die Meeresumwelt ein "guter ökologischer Zustand" erreicht werden soll; hält es für überaus wichtig, dass die Erhaltung der Artenvielfalt und der Ökosystemleistungen in der geplanten Meeresstrategie als wichtigstes übergeordnetes Ziel genannt wird;
- 35. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einhaltung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Umweltverschmutzung und der Schädigung der Meeresökosysteme genauer zu kontrollieren;
- 36. räumt ein, dass die Ökosysteme der Europäischen Union in ungeheurem Umfang durch Schadstoffe geschädigt werden, vor allem durch diffuse zur Versauerung führende und eutrophierend wirkende Schadstoffe, aber auch durch Ammoniak landwirtschaftlichen Ursprungs; hält es für dringend erforderlich, diesen Schadstoffdruck zu verringern, vor allem in Natura-2000-Gebieten bzw. in anderen Gebieten von hohem ökologischen Wert und deren Umgebung; hält die bevorstehende Überprüfung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstwerte sowie die rechtzeitige Umsetzung der thematischen Strategie für die Luftqualität für ausgezeichnete Gelegenheiten, sich mit diesen Themenbereichen auseinanderzusetzen;
- 37. ist der Ansicht, dass bestimmte Pestizide, Flammschutzmittel und andere persistente, bioakkumulative und toxische Chemikalien eine Gefahr für unsere Ökosysteme sind; hält in diesem Zusammenhang die wirksame Umsetzung von REACH für höchst relevant; hält es für notwendig, die Bioakkumulation solcher Schadstoffe in Raubtieren am oberen Ende der Nahrungskette auf dem Lande, in Binnengewässern und im Meer zu beobachten; hält es für notwendig, den Gefahren bei der Verwendung von Pestiziden besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sie ja als Produkte toxischer Wirkung konzipiert sind und in der Umwelt zum Einsatz kommen; weist darauf hin, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Pestizide - Vorschlag für eine Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (KOM (2006) 0388), Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über die nachhaltige Nutzung von Pestiziden (KOM (2006) 0372), thematische Strategie für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (KOM (2006) 0373) - sicherstellen sollten, dass der Verlust der biologischen Vielfalt in Europa sich nicht aufgrund der Verwendung von Pestiziden beschleunigt;
- 38. weist darauf hin, dass es äußerst wichtig ist, die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu fördern, um die regionalen Besonderheiten, die gesamte damit verbundene ländliche Kultur sowie die traditionellen Landbaupraktiken zu schützen, die den Erhalt der landwirtschaftlichen Anbauformen und der Landschaften, die zahlreichen wild lebenden Arten als Lebensraum dienen, gewährleisten;
- 39. weist darauf hin, dass 1992 erste Ansätze zur Integrierung des Schutzes der biologischen Vielfalt in die GAP gemacht wurden und dann mit der Reform von 2003 Maßnahmen wie die Einhaltung bestimmter anderweitiger Grundanforderungen (cross compliance), die Betriebsprämienregelung (Entkopplung) und die ländliche Entwicklung eingeführt wurden, die sich vorteilhaft auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt auswirken;
- 40. schlägt vor, die biologische Vielfalt zu einem der Leitgrundsätze für den für 2008 vorgesehenen "Gesundheits-Check" der GAP zu machen, und betrachtet es als eine Notwendigkeit, den "Gesundheits-Check" im Jahr 2008 dazu zu nutzen, die Effizienz der verschiedenen Maßnahmen zugunsten der biologischen Vielfalt, speziell der Maßnahmen im Bereich des forstwirtschaftlichen Sektors, zu evaluieren und Mängel in diesem Bereich angemessen anzugehen;
- 41. richtet die Aufmerksamkeit auf die neue Verordnung betreffend die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013), die unter anderem die Finanzierung von Natura 2000, Agrarumweltmaßnahmen und ferner Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Unterstützung einer nachhaltigen Forstwirtschaft umfasst und die Zahlungen für natürlich benachteiligte Gebiete beibehält;
- 42. tritt für die Förderung von (örtlichen/regionalen) Kooperationsverbänden von Landbesitzern und -nutzern, Naturschutzorganisationen, staatlichen Stellen und wissenschaftlichen Einrichtungen ein, die zusammen von der Basis ausgehend im Hinblick auf die biologische Vielfalt nach ortsspezifischen Problemlösungen suchen können;
- 43. fordert, dass Erzeugung und Nutzung von Biomasse zur Energieerzeugung und Gewinnung von Treibstoff als Chance begriffen werden, die Artenvielfalt in der Landwirtschaft zu erhöhen; ist der Meinung, dass sich dies auch in der Forschungsförderung durch das Siebte Forschungsrahmenprogramm (RP7) widerspiegeln sollte und der Anbau von Biomasse weder innerhalb noch außerhalb der Europäischen Union zu einem Verlust an biologischer Vielfalt führen darf;
Regionale und territoriale Raumplanung (Ziel 4)
44. räumt ein, dass die Ökosysteme infolge der Ausweitung von Infrastrukturen, Industrieanlagen und Siedlungsbau mehr und mehr zersplittert werden; behauptet, dass Schäden an den Ökosystemen durch sorgfältige Planung erheblich verringert und sogar Möglichkeiten gefunden werden können, wie die Ökosysteme besser geschützt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass Projekte, die aus dem Kohäsionsfonds bzw. den Strukturfonds finanziert werden, die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen nicht beeinträchtigen, sondern der biologischen Vielfalt optimal zugute kommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Erhaltung und Erholung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen bei der Raumplanung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Priorität einzuräumen und sicherzustellen, dass die biologische Vielfalt bei strategischen Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen angemessen berücksichtigt wird;Invasive gebietsfremde Arten und gebietsfremdes Erbgut (Ziel 5)
- 45. ist der Auffassung, dass invasive gebietsfremde Arten eine erhebliche Bedrohung der biologischen Vielfalt darstellen und dass die Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten aufgrund der zunehmenden Mobilität der Menschen und des zunehmenden Warentransports zunimmt; dringt darauf, dass die Gemeinschaft dieses Problem umfassend in den Griff bekommt, einschließlich eines Frühwarnsystems, und die Lücken im Rechtsrahmen schließt, einschließlich der Entwicklung einer EU-Strategie zur Abwehr invasiver gebietsfremder Arten;
- 46. unterstreicht, dass die immunologische Kontrazeption eine entscheidende Rolle bei der Kontrolle gebietsfremder invasiver Säugetierarten spielen könnte, und stellt fest, dass in diesem Bereich derzeit wichtige Forschungsarbeiten durchgeführt werden; drängt die Kommission, Finanzmittel für die Erforschung der immunologischen Kontrazeption auf europäischer Ebene bereitzustellen und einen Aufruf zur Vorlage von Projektvorschlägen zu veröffentlichen; stellt fest, dass das Programm LIFE+ bereits einen Rahmen bietet, der besser genutzt werden könnte, wenn es darum geht, die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten gezielter zu betreiben;
- 47. fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine Beschränkung der Einfuhr gebietsfremder Arten in die Europäische Union auszuarbeiten und die Einhaltung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) zu überwachen;
- 48. verweist auf die mitunter katastrophale Auswirkung exotischer Organismen im Meeresökosystem; verlangt zügige Maßnahmen, durch die die Übertragung von Organismen über das Schiffsballastwasser unterbunden wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Internationale Übereinkommen über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation umzusetzen;
- 49. fordert die Kommission auf, wirksame Kontrollen des Ablassens von Ballastwasser innerhalb der Gewässer der Europäischen Union einzuführen;
- 50. hält es für überaus wichtig, dass der Rechtsrahmen der Europäischen Union für gentechnisch veränderte Organismen umfassend umgesetzt wird; weist nachdrücklich darauf hin, dass die industrielle Produktion von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen eine Gefahr für die biologische Vielfalt darstellen könnte, und fordert die Kommission auf, die Auswirkungen auf die europäischen Ökosysteme zu bewerten;
- 51. bekundet seine Besorgnis über die Möglichkeit, dass genetisch veränderte Fische in die Meeresökosysteme gelangen, wodurch es wahrscheinlich wird, dass diese sich mit dort heimischen Fischbeständen kreuzen, was zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt dieser Ökosysteme führen kann; fordert die Kommission auf zu verbieten, dass genetisch veränderte Fische, die für die Nahrungsmittelkette in der Europäischen Union bestimmt sind, in die Europäische Union gelangen;
- 52. begrüßt die von der Kommission bekundete Absicht, besondere Rechtsvorschriften für die ökologische Zertifizierung von Fisch zu schaffen, und fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich einen entsprechenden Legislativvorschlag zu unterbreiten;
Politikbereich 2 - Die Europäische Union und die weltweite Biologische Vielfalt
Internationales Regierungshandeln (Ziel 6)
- 53. unterstützt nachdrücklich die wirksame Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und dringt darauf, dass die Europäische Union in diesem Bereich die Führung übernimmt; hält es für sehr wichtig, dass die Arbeitsprogramme des CBD umgesetzt werden, auch diejenigen, die sich auf geschützte Gebiete beziehen; hält es für notwendig, die Arbeiten an einer internationalen Regelung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich abzuschließen, ist der Auffassung, dass Referenzmaterial bezüglich der Arten und Sorten nur in Staaten aufbewahrt werden sollte, die Vertragspartner des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sind; betont, dass die gegenseitige Unterstützung und die Synergien zwischen internationalen Umweltübereinkommen verstärkt werden sollten, und regt an, dass Drittstaaten, die Beihilfen der Europäischen Union erhalten, die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der biologischen Vielfalt respektieren sollten;
- 54. hält die biologische Vielfalt in den internationalen Gewässern für gefährdet; dringt darauf, dass ein Abkommen über den Schutz der biologischen Vielfalt in den Meeren im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen eingeführt wird; fordert mit Nachdruck, dass die Europäische Union ihre Führungsposition in diesem Bereich behält;
- 55. hält die Förderung von zwischen der Europäischen Union und Drittländern abgestimmten Vereinbarungen und Aktionsplänen mit dem Ziel der Erhaltung der gemeinsamen Meeresgebiete für ganz wichtig;
- 56. hebt hervor, dass die Tiefsee-Grundschleppnetzfischerei und andere nicht nachhaltige Fischereipraktiken die biologische Vielfalt gefährden; nimmt den diesbezüglichen Beschluss zur Kenntnis, den die Vollversammlung der Vereinten Nationen kürzlich gefasst hat; fordert die Kommission eindringlich auf, sobald wie möglich Gesetzesvorschläge für die Schleppnetzfischerei auf dem Hochsee-Meeresboden vorzulegen; fordert die Kommission eindringlich auf, mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls den maßgeblichen regionalen Fischereiorganisationen zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Regelung der gesamten Fischerei auf hoher See, einschließlich der Schleppnetzfischerei, anzunehmen und umzusetzen; fordert die Kommission ferner mit Nachdruck auf, darauf hinzuarbeiten, dass wichtige Tiefsee-Habitate in internationalen Gewässern unbedingt vor zerstörerischen Fischereipraktiken einschließlich der Grundschleppnetzfischerei geschützt werden;
- 57. schließt sich uneingeschränkt den Schlussfolgerungen der Konferenz von Paris vom 19. bis 21. September 2006 über die biologische Vielfalt in der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union (der so genannten "Botschaft von Paris") an; fordert die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten eindringlich auf, in den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union adäquate Mittel für Fragen der Umwelt und der biologischen Vielfalt bereitzustellen und den lokalen Körperschaften und Nichtregierungsorganisationen in Abstimmung mit den lokalen Behörden besseren Zugang zu den europäischen Programmen zu gewähren;
- 58. bedauert die begrenzte Aufmerksamkeit für Aspekte der biologischen Vielfalt in bilateralen und multilateralen Handelsübereinkommen; tritt ein für die Integrierung der Dimension der biologischen Vielfalt in den Bereich des internationalen Handels und in die weltweiten Bemühungen, den Trend zu nicht nachhaltigen Produktions- und Verbrauchsmustern umzukehren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, der Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen im Rahmen der laufenden WTO-Verhandlungen oberste Priorität einzuräumen;
Außenhilfe (Ziel 7)
- 59. schließt sich der energischen Forderung im Bericht des Rechnungshofes nach Einbeziehung der Umwelt in die Entwicklungszusammenarbeit und den Schlussfolgerungen der Überprüfung der EU-Politik im Bereich der biologischen Vielfalt (2004) in Bezug auf die unzureichende Umsetzung des Aktionplans für die biologische Vielfalt in der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit an; begrüßt die Forderung im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik nach einer stärkeren Zweckbindung der Mittel für die biologische Vielfalt und einer stärkeren Einbindung der biologischen Vielfalt als Querschnittsaufgabe in die Entwicklungszusammenarbeit;
- 60. weist darauf hin, dass die Mittel für die biologische Vielfalt in den Programmen der Außenhilfe der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten trotz dieser Bestrebungen nur in sehr geringem Umfang zweckgebunden sind; begrüßt die Tatsache, dass die Globale Umweltfazilität erst kürzlich zum vierten Mal aufgestockt wurde, bedauert jedoch, dass dies leider faktisch keine Aufstockung der Mittel für die biologische Vielfalt bedeutet; hält es für ausschlaggebend, dass in Drittländern Mittel - zumindest in beschränktem Umfang - für Prioritäten der biologischen Vielfalt zweckgebunden werden;
- 61. unterstreicht, wie wichtig eine wirksame vollständige Einbeziehung der Belange der biologischen Vielfalt in die Programme der Außenhilfe (einschließlich der Maßnahmen der Haushaltshilfe) der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ist, um sicherzustellen, dass sie die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen in keiner Weise beeinträchtigen; betont, dass es für den Aufbau von Kapazitäten in den Empfängerländern von Belang ist, dass die biologische Vielfalt in die nationalen Entwicklungsstrategien (auch in die Strategien zur Bekämpfung der Armut) einbezogen wird;
- 62. befürchtet, dass allen politischen Bestrebungen zum Trotz in Wirklichkeit die große Gefahr besteht, dass die Erfordernisse der biologischen Vielfalt wohl auch in der neuen Generation der Länder- und Regionalstrategiepapiere nicht beachtet werden, insbesondere wenn die Kommission nicht ein viel aktiveres Engagement gegenüber den Empfängerländern in dieser Hinsicht zeigt;
Handel (Ziel 8)
- 63. gelangt zu der Erkenntnis, dass der EU-Handel in Drittländern seine "ökologischen Spuren" hinterlässt, was die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen betrifft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, festzustellen, wie sehr sich der Handel auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen auswirkt, vor allem durch eine Bewertung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit; hält es für dringend geboten, Maßnahmen zur Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Globalisierung im Zusammenhang mit den multilateralen, regionalen und bilateralen Freihandelsübereinkommen durchzuführen; betont, dass gemeinschaftliche Maßnahmen nicht zu einem Verlust der biologischen Vielfalt in Drittstaaten führen sollten;
- 64. bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Europäische Union Waren wie Holz, Palmöl und Sojabohnen einführt, die der Entwaldung in den Tropen Vorschub leisten; äußert die Befürchtung, dass der Druck auf tropische Wälder durch die Kampagne für Biokraftstoffe, die ja erst angelaufen ist, noch verschärft werden könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die negativen Auswirkungen dieses Handels auf tropische Wälder unterbunden oder auf ein Minimum reduziert werden können, u. a. durch bilaterale Abkommen im Rahmen des Programms "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)"; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, möglichst bald zu analysieren, welche Möglichkeiten es gibt, mit weiteren Vorschriften die Importe illegal geschlagenen Bauholzes einzuschränken;
- 65. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Arten, die vom Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen als gefährdet eingestuft sind, zu verstärken, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Maßnahmen und Reaktionen zur Durchsetzung der Verbote des Übereinkommens zu koordinieren;
- 66. äußert die Sorge, dass der Druck auf die Fischbestände, die nicht befischten Arten und die Lebensräume für Meereslebewesen in den Gewässern von Drittländern in der Vergangenheit durch die Partnerschaftsabkommen im Fischereisektor zugenommen hat; hält es für eine Frage von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Fischbestände im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen auf einem Niveau gehalten werden, bei dem Nachhaltigkeit bei einer höchstmöglichen Dauerfangmenge sichergestellt wird und die Auswirkungen auf nicht befischte Arten und die Lebensräume von Meereslebewesen auf ein Minimum reduziert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Fangflotten der Europäischen Union im Einklang mit diesen Abkommen Fischfang betreiben;
Politikbereich 3 - Biologische Vielfalt und Klimawandel
Klimawandel (Ziel 9)
- 67. pflichtet der Auffassung bei, dass bereits ein nicht mehr rückgängig zu machender Klimawandel eingesetzt hat, der erhebliche Auswirkungen auf die Ökosysteme in der Europäischen Union und weltweit haben wird; unterstreicht, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die menschlichen Gesellschaften und die Volkswirtschaften vielfach durch Veränderungen der Ökosysteme spürbar werden; gibt zu bedenken, dass bereits zu beobachten ist, dass die Ökosysteme sich verändern und manche Arten heute schon von den Auswirkungen betroffen sind; hält daher einen Ökosystem-Ansatz bei der Anpassung an den Klimawandel für lebenswichtig, insbesondere bei Maßnahmen, die die Land-, Wasser- und Meeresnutzung betreffen; fordert, dass die Europäische Union bei den internationalen Bemühungen um die Eindämmung der globalen Treibhausgas-Emissionen ihre bisherige Führungsposition behält;
- 68. ist der Meinung, dass Maßnahmen zur Abmilderung des Klimawandels, etwa der Ausbau erneuerbarer Energieträger, unbedingt unter dem Gesichtspunkt bewertet werden sollten, ob sie den potenziell negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gebührend Rechnung tragen, und dass derartige Auswirkungen unterbunden oder auf ein Minimum reduziert werden sollten - vor allem, wenn es um Windparks, Wasserkraft und Biokraftstoffe geht;
- 69. ist davon überzeugt, dass der Klimawandel starken zusätzlichen Druck auf die Ökosysteme der Europäischen Union ausüben wird; hält es für geradezu überlebenswichtig, dass die geschützten Gebiete (vor allem die Natura-2000-Gebiete) zu einem weiträumigen, zusammenhängenden Netz verbunden werden und auch sonst dafür gesorgt wird, dass die weitere Umwelt intakt bleibt, um die Belastbarkeit der Ökosysteme angesichts des Klimawandels zu stärken; hält es daher für unbedingt notwendig, den "konventionellen" Druck auf die Ökosysteme (Zersplitterung, Raubbau, Verschmutzung, Invasion gebietsfremder Arten) zu verringern, zusätzliche maßgeschneiderte Mittel und Wege zu ersinnen, um Abhilfe für den durch den Klimawandel bedingten zusätzlichen Druck zu schaffen, sowie vordringlich zu beurteilen, welche Lebensräume und Arten durch den Klimawandel am stärksten bedroht sind;
Politikbereich 4 - Die Wissensgrundlage
Wissen (Ziel 10)
- 70. anerkennt die ungeheure Herausforderung, die darin liegt, dass verstanden werden muss, was biologische Vielfalt eigentlich bedeutet; gibt zu bedenken, dass die Mittel, die für die Erforschung der biologischen Vielfalt zur Verfügung stehen, angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frage für unseren Wohlstand und unser Wohlergehen bei Weitem nicht ausreichen; dringt darauf, dass der Finanzierung der Erforschung der biologischen Vielfalt in den Forschungsprogrammen der Gemeinschaft (RP7) und der Mitgliedstaaten höhere Priorität eingeräumt wird;
- 71. sieht ein, dass wirksamere Maßnahmen notwendig sind, damit anhand gesicherter Fakten über die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen Einfluss auf die Politik auf gemeinschaftlicher, mitgliedstaatlicher und internationaler Ebene genommen werden kann; schließt sich dem Vorschlag an, hierzu einen neuen EU-Mechanismus für eine unabhängige und maßgebliche Beratung einzuführen, die den geltenden Bestimmungen gebührend Rechnung trägt; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen auf die biologische Vielfalt sowie auf den Wandel der biologischen Vielfalt in Städten, einschließlich der positiven und negativen Folgen, die das Auftreten neuer Arten in Städten hat, zu untersuchen und zu bewerten;
- 72. erklärt sich beunruhigt über den Rückgang bei zahlreichen Fischarten und darüber, dass die wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) bei der Festlegung der jährlichen zulässigen Gesamtfangmenge nicht oder nur teilweise befolgt werden; räumt ein, dass wissenschaftliche Gutachten kein politisches Diktat sind, ist aber der Auffassung, dass gewichtige Gründe und gute Argumente vorliegen müssen, wenn ein wissenschaftliches Gutachten nicht beachtet wird; stellt fest, dass Kommission und Rat in diesem Fall zusätzlich belegen müssen, dass der Grundsatz des höchsten haltbaren Ertragsniveaus (Maximum Sustainable Yield) in der Europäischen Union wirklich eingehalten wird;
- 73. fordert die Kommission auf, Studien über die Meeresökosysteme zu finanzieren, vor allem in Gebieten mit reicher biologischer Vielfalt und intensiver Fangtätigkeit;
Unterstützende Massnahmen
Finanzierung
- 74. hat starke Bedenken angesichts der Tatsache, dass es bei der Unterstützung der Natura-2000-Aktionen und anderer Aktionen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt im "EU-Aktionsplan bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus" finanzielle Engpässe gibt, die auf Beschlüsse im Zusammenhang mit den Beschlüssen über den Finanzrahmen zurückgehen;
- 75. hält es für die Pflicht und Schuldigkeit der Mitgliedstaaten, alle sich bietenden Möglichkeiten im Rahmen der GAP, der GFP, des Kohäsions- und der Strukturfonds sowie des Programms Life+ und des Siebten Rahmenprogramms zu nutzen und auf nationaler Ebene Mittelzuweisungen vorzunehmen; fordert eindringlich, dass bei der Überprüfung des Haushaltsplan 2008-09 stärker auf den Finanzbedarf geachtet werden sollte und dass bei dieser Gelegenheit auch beurteilt werden sollte, ob die Mittel, die die Europäische Union für die Finanzierung der biologischen Vielfalt, insbesondere für Natura 2000, bereitstellt, ausreichend und verfügbar sind;
- 76. bedauert jedoch, dass der von ihm unterstützte Kommissionsvorschlag, im Finanzrahmen 2007-2013 20 Milliarden EUR mehr für die Politik zugunsten des ländlichen Raumes vorzusehen, vom Rat nicht übernommen wurde, und bedauert dies umso mehr, als diese Mittel speziell eine Ausweitung und Vertiefung der Maßnahmen zugunsten der biologischen Vielfalt hätten bewirken können;
- 77. bedauert es, dass sich die Mittelausstattung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als keinesfalls ausreichend erwiesen hat, um die gewünschte Wirkung auf die von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten abhängige Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes entfalten zu können, wobei vor allem die Mittel für die Verbesserung des Wissens und die Überwachung zu kurz kamen;
- 78. weist auf die Notwendigkeit hin, die lokalen Bevölkerungsgruppen finanziell zu entschädigen, die durch spezifische Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresumwelt Einkommenseinbußen erleiden:
- 79. weist auf die Möglichkeiten hin, die gemäß der Richtlinie über Umwelthaftung10 im Hinblick auf die Anwendung des Verursacherprinzips bestehen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Möglichkeiten zur Finanzierung von Maßnahmen zu nutzen, die einen Beitrag zur Erreichung von Umweltzielen, einschließlich der Ziele der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie, leisten;
Stärkung der Entscheidungsfindung
- 80. begrüßt den Vorschlag für eine EU-weite Debatte darüber, welche längerfristige Perspektive für die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen als politischer Rahmen bestehen könnte; betont, dass diese Debatte ausdrücklich mit der Debatte über die Zukunft Europas verknüpft werden sollte; fordert mit Nachdruck, dass sich möglichst alle in diese Debatte einbringen sollten und dass sie insbesondere in den Regionen geführt wird; fordert nachdrücklich, dass europäische Werte, die sich auf die Natur (innerhalb der Europäischen Union und weltweit) beziehen, explizit in der Erklärung der europäischen Werte genannt werden sollten, die angeregt wurde und die in der Zeit des deutschen Vorsitzes abgegeben werden soll;
- 81. stellt fest, dass die Folgenabschätzungen für Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit umweltpolitischen Initiativen von hoher Qualität sind; bedauert, dass die Umweltdimension bei derartigen Abschätzungen für politische Initiativen in anderen Bereichen häufig nur eine Nebenrolle spielt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle neuen politischen Initiativen daraufhin zu sichten, ob sie erhebliche negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben könnten, und sicherzustellen, dass für den Fall, dass solche potenziellen Auswirkungen ermittelt werden, die Überlegungen zur biologischen Vielfalt und zu den Auswirkungen auf die Ökosystemleistungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung angemessene Berücksichtigung finden;
- 82. hält es für ungeheuer wichtig, dass sich die Aktionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gegenseitig ergänzen; erkennt an, dass der "EU-Aktionsplan bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus" als Instrument zur Verbesserung der Komplementarität von unschätzbarem Wert ist; fordert die Mitgliedstaaten daher eindringlich auf, ihre Aktionen mit denen im Aktionsplan abzustimmen; fordert die Mitgliedstaaten entschieden auf, diese Abstimmung auf die regionale und die lokale Ebene auszudehnen;
- 83. unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Habitat- und die Vogelschutzrichtlinie umfassend und konsequent um- und durchgesetzt werden müssen; fordert mit Nachdruck, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dieser Aufgabe ausreichende Mittel zuweisen und entsprechende Aufmerksamkeit widmen;
- 84. hält die Raumplanung in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen für enorm wichtig; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ansätze und Methoden auf regionaler und auf lokaler Ebene zu stärken, um die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen auf Dauer zu erhalten, u. a. durch die Anwendung von Natura 2000, die Planung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten und zur Entwicklung des ländlichen Raums, sowie auf See durch die Umsetzung des in der Richtlinie über die Meeresstrategie verankerten Ökosystem-Ansatzes, wobei alle diese Maßnahmen sich gegenseitig ergänzen sollten;
- 85. fordert die Kommission auf, Druck auf diejenigen auszuüben, die für die Verzögerungen bei der Einrichtung der regionalen Beiräte für Fischerei verantwortlich sind, da diese für eine bessere Überwachung und Erhaltung der Meeresressourcen unerlässlich sind;
Partnerschaften
- 86. begrüßt den Ruf nach einem partnerschaftlichen Ausgleich zwischen den Interessen der biologischen Vielfalt und denen einflussreicher betroffener Parteien; hält es für wichtig, mit maßgeblichen Eigentümern und Nutzern von Boden-, Wasser- und Meeresressourcen Partnerschaften einzugehen; spricht sich besonders für Partnerschaften mit Jägern, dem Fischereisektor, Land- und Forstwirten sowie mit Unternehmenskreisen und dem Finanzsektor aus; misst der Rolle, die die Initiative "Countdown 2010" in diesem Zusammenhang spielt, große Bedeutung bei;
Verbesserung des Kenntnisstands, Sensibilisierung und Partizipation
- 87. hält es für wichtig, dass die Öffentlichkeit mehr Verständnis für die Bedeutung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen für den Wohlstand und das Wohlergehen der Menschheit entwickelt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Programme und Kampagnen zur Aufklärung und Information der breiten Öffentlichkeit, zur Herbeiführung politischer Forderungen nach entsprechenden Maßnahmen und zur Stärkung der aktiven Mitwirkung der Öffentlichkeit an Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt erheblich zu stärken; unterstreicht, wie wichtig der Zugang zu Informationen und zur Justiz in diesem Zusammenhang ist;
- 88. weist darauf hin, dass viele Menschen sich von Landschaften und ihren kulturhistorischen von Menschenhand geschaffenen Merkmalen ansprechen lassen und deren Schönheit zu würdigen wissen; bedauert, dass die in großem Maßstab betriebene Landwirtschaft die biologische Vielfalt und die Schönheit von Landschaften stark beeinträchtigt hat; vertritt die Auffassung, dass die Wiederherstellung von Landschaften, etwa durch Wallhecken zwischen Weideflächen, großen Anklang finden und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt beitragen würde;
- 89. stellt fest, dass Zoos und Aquarien in Europa jährlich über 100 Millionen Besucher zählen, und ist davon überzeugt, dass diese Einrichtungen eine wesentliche Rolle bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltbelange spielen können;
- 90. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Probleme im Zusammenhang mit der Erhaltung der Meeresressourcen und der damit zusammenhängenden Ökosysteme auf den Weg zu bringen;
Überwachung, Bewertung und Überprüfung
- 91. hält es für wichtig, dass die Öffentlichkeit und die Entscheidungsträger anhand von Indikatoren über Fortschritte informiert werden; begrüßt, dass vorgeschlagen wurde, eine Gruppe von Leitindikatoren für die biologische Vielfalt einzuführen; fordert mit Nachdruck die Annahme und kontinuierliche Anwendung eines Biodiversitätsindikators als Struktur- und Nachhaltigkeitsindikator;
- 92. unterstreicht, welch große Bedeutung der Frage zukommt, auf lange Sicht die Überwachungskapazitäten und -methoden zu stärken, nicht nur zur Unterstützung der Gruppe von Indikatoren, sondern auch als Informationsquelle für eine breite Öffentlichkeit, anhand derer diese sich über den Zustand der biologischen Vielfalt und den auf ihr lastenden Druck ebenso informieren kann wie darüber, ob die politischen Aktionen Wirkung zeigen; hält es für dringend notwendig, diese Informationen über ein gemeinsames Informationssystem einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
- 93. unterstützt bestehende Vorhaben, mit denen objektive Indikatoren für die Überwachung und Evaluierung der biologischen Vielfalt entwickelt werden, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Einhaltung der Verpflichtungen, die die Europäische Union mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt eingegangen ist - nämlich nachhaltige Nutzung, Erhaltung und gerechter Vorteilsausgleich für die Nutzung von Biodiversität - sicherzustellen und sich dafür einzusetzen, dass Referenzmaterial von Arten und Sorten nur in den Vertragsstaaten des Übereinkommens aufbewahrt wird, sowie die verfügbaren Informationen zu vereinheitlichen und von den bereits bestehenden Netzen Gebrauch zu machen;
- 94. begrüßt den Vorschlag der Kommission, dem Rat und dem Parlament bis Ende 2008 eine Halbzeitbilanz und bis Ende 2010 bzw. Ende 2013 abschließende Bewertungen der Frage vorzulegen, inwieweit - gemessen an den Zielvorgaben - Fortschritte beim "EU-Aktionsplan bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus" erzielt wurden; hebt hervor, dass die Ergebnisse dieser Bewertungen generell in die Verfahren zur Überprüfung der Politik und des Haushaltsplans, einschließlich der Überprüfung des Haushaltsplan 2008-09 und die Überprüfungen der Politik und des Haushaltsplans für den Zeitraum nach 2013, einfließen sollten; fordert die Kommission eindringlich auf, eine umfassende langfristige Strategie zur biologischen Vielfalt nach 2010 vorzulegen;
- 95. ist der Auffassung, dass die bestehenden Berichterstattungspflichten gestrafft und vereinfacht werden müssen und die künftige Berichterstattung nicht zu größeren administrativen Belastungen führen darf;
- 96. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 41.
- 2 ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 575.
- 3 ABl. C 194 vom 19.7.1993, S. 401.
- 4 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/1005/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).
- 5 ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 132.
- 6 ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 113.
- 7 Dokument des Rates 10117/06 vom 9.6.2006.
- 8 Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1).
- 9 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
- 10 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).